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title: "PrVergHVO — Verordnung des Justizministeriums über die Gewährung von Prüfungsvergütungen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (PrVergHVO) Vom 15. Juni 2021"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JStPr1HPrVergVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:43:33+00:00"
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# PrVergHVO — Verordnung des Justizministeriums über die Gewährung von Prüfungsvergütungen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (PrVergHVO) Vom 15. Juni 2021

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.06.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 561


### § 1 — Höhe der Vergütung

§ 1 Höhe der VergütungHochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten für ihre Mitwirkung bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung folgende Vergütung: 1. für eine auf Anforderung des Landesjustizprüfungsamtes ausgearbeitete Prüfungsaufgabe, die einen praktischen Fall mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden zum Gegenstand hat, mit Lösungshinweisen 597,00 Euro, 2. für die Erstbegutachtung und die Notenfestsetzung bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden 19,90 Euro, 3. für die Zweitbegutachtung bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden in Kenntnis der Erstbegutachtung 15,00 Euro, 4. für den Vorsitz in einer mündlichen Prüfung für jeden Prüfling bis 31. Dezember 2024 18,10 Euro,ab 1. Januar 2025 19,00 Euro, 5. für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling bis 31. Dezember 2024 13,00 Euro,ab 1. Januar 2025 13,60 Euro.

### Eingangsformel PrVergHVO

Auf Grund von § 68a Satz 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 191) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Höhe der Vergütung

§ 1 Höhe der VergütungHochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten für ihre Mitwirkung bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung folgende Vergütung: 1. für eine auf Anforderung des Landesjustizprüfungsamtes ausgearbeitete Prüfungsaufgabe, die einen praktischen Fall mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden zum Gegenstand hat, mit Lösungshinweisen 537,00 Euro 2. für die Erstbegutachtung und die Notenfestsetzung bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden 17,90 Euro 3. für die Zweitbegutachtung bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden in Kenntnis der Erstbegutachtung 13,50 Euro 4. für den Vorsitz in einer mündlichen Prüfung für jeden Prüfling 17,20 Euro 5. für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling 12,30 Euro.

### § 2 — Stellungnahmen

§ 2 StellungnahmenFür die Abgabe einer Stellungnahme zur Begutachtung einer Aufsichtsarbeit oder zur Begründung einer mündlichen Prüfungsentscheidung auf Anforderung des Landesjustizprüfungsamts wird die für die Erstbegutachtung der Aufsichtsarbeit vorgesehene Vergütung gewährt.

### § 3 — Sonstige Aufwendungen

§ 3 Sonstige AufwendungenMit den Prüfungsvergütungen sind alle Aufwendungen, die üblicherweise durch die Mitwirkung an der Prüfung entstehen, zum Beispiel Kosten der Niederschrift der Gutachten, Porto, Spesen, sowie Verwaltungstätigkeiten der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und die Schriftführungstätigkeit abgegolten.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

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— Verordnung des Justizministeriums über die Gewährung von Prüfungsvergütungen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (PrVergHVO) Vom 15. Juni 2021
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JStPr1HPrVergVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
