LVO-JuM · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Justizministerium - LVO-JuM) Vom 5. November 2014*

Ausfertigungsdatum:
05.11.2014
Fundstelle:
GBl. 2014, 614
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug

§ 14 Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug erwirbt, wer 1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder2. a) die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten, die Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens einem Jahr Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug wahrgenommen hat oderb) die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen und seit mindestens drei Jahren Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug wahrgenommen hat oderc) die Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf erfolgreich abgeschlossen und seit mindestens drei Jahren Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug wahrgenommen hat, wenn dafür im Einzelfall ein dienstliches Interesse besteht, und eine anschließende sechsmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung im Justizvollzug erfolgreich absolviert hat. (2) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst besitzen, erwerben im Falle eines horizontalen Laufbahnwechsels in den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug die hierfür erforderliche Laufbahnbefähigung abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug.

§ 17

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug

§ 17 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug besitzt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug erwirbt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nach § 3 Laufbahnverordnung-Innenministerium oder einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG geforderten Abschluss in einem verwaltungsnahen Studiengang erworben und anschließend erfolgreich eine zumindest dreijährige Berufstätigkeit absolviert hat, welche 1. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug vergleichbar ist und2. im Hinblick auf die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermittelt. Zumindest ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 3

Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst erwirbt, wer 1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder2. a) die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens einem Jahr Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat,b) die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens drei Jahren Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat oderc) die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder die Ausbildung zur oder zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens zwei Jahren Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat und eine anschließende sechsmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe der Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst erfolgreich absolviert hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst erwirbt auch, wer 1. mindestens über einen Realschulabschluss verfügt,2. die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen hat,3. mindestens drei Jahre Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat und4. für eine Qualifizierungsmaßnahme, die in anderen Vorschriften dieser Verordnung genannt ist, vorgesehen ist. (3) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug besitzen, erwerben im Falle eines horizontalen Laufbahnwechsels in den mittleren Justizdienst die hierfür erforderliche Laufbahnbefähigung abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes.

§ 5

Aufstieg

§ 5 Aufstieg(1) Der Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst vollzieht sich1. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die anstreben, die Rechtspflegerprüfung abzulegen, nach Maßgabe des § 22 LBG in Verbindung mit der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,2. für andere Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes nach Maßgabe des § 22 LBG.(2) In den gehobenen Justizdienst können auch Beamtinnen und Beamte aufsteigen, die1. seit mindestens fünf Jahren im Justizdienst beschäftigt sind und davon mindestens ein Jahr überwiegend Aufgaben einer Beschlussfertigerin oder eines Beschlussfertigers in einem Grundbuchamt wahrgenommen haben und2. erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen befähigt, teilgenommen haben.Die Bewährung in einem zweiten Aufgabengebiet ist abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG nicht erforderlich. Der Aufstieg ist abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG aus jedem Amt der Laufbahn des mittleren Justizdienstes möglich. Den nach Satz 1 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann höchstens das Amt einer Amtsrätin oder eines Amtsrats verliehen werden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung richtet die Laufbahnen 1. des mittleren und des gehobenen Justizdienstes,2. des Justizwachtmeisterdienstes,3. des mittleren und des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes,4. des Amtsanwaltsdienstes,5. des Bezirksnotardienstes,6. des Badischen Amtsnotardienstes,7. des mittleren und des gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug,8. des mittleren und des gehobenen Werkdienstes im Justizvollzug,9. des mittleren und des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug sowie10. des Seelsorgedienstes im Justizvollzug ein und gestaltet den Zugang dazu aus.

§ 10

Laufbahnbefähigung für den Bezirksnotardienst

§ 10 Laufbahnbefähigung für den Bezirksnotardienst(1) Die Laufbahn des Bezirksnotardienstes ist eine Laufbahn des gehobenen Dienstes. (2) Die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotardienstes besitzt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare durchlaufen und die Notarprüfung bestanden hat.

§ 11

Laufbahnbefähigung für den Badischen Amtsnotardienst

§ 11 Laufbahnbefähigung für den Badischen Amtsnotardienst(1) Die Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes ist eine Laufbahn des höheren Dienstes. (2) Die Befähigung für die Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes erwirbt, wer die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 12

Laufbahnbefähigung für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug

§ 12 Laufbahnbefähigung für den mittleren Vollzugsdienst im JustizvollzugDie Laufbahnbefähigung für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Vollzugsdienst im Justizvollzug erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 13

Laufbahnbefähigung für den mittleren Werkdienst im Justizvollzug

§ 13 Laufbahnbefähigung für den mittleren Werkdienst im JustizvollzugDie Laufbahnbefähigung für den mittleren Werkdienst im Justizvollzug erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Werkdienst im Justizvollzug erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.

§ 14

Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug

§ 14 Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug erwirbt, wer 1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder2. a) die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat oderb) die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen und seit mindestens drei Jahren Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug wahrgenommen hat oderc) die Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf erfolgreich abgeschlossen und seit mindestens drei Jahren Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug wahrgenommen hat, wenn dafür im Einzelfall ein dienstliches Interesse besteht, und eine anschließende sechsmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung im Justizvollzug erfolgreich absolviert hat. (2) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst besitzen, erwerben im Falle eines horizontalen Laufbahnwechsels in den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug die hierfür erforderliche Laufbahnbefähigung abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug.

§ 15

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Vollzugsdienst im Justizvollzug

§ 15 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Vollzugsdienst im JustizvollzugBeamtinnen und Beamte des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug, die mindestens ein Jahr lang erfolgreich eine ihnen förmlich übertragene Funktion der Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug wahrgenommen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 LBG.

§ 16

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Werkdienst im Justizvollzug

§ 16 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Werkdienst im JustizvollzugBeamtinnen und Beamte des mittleren Werkdienstes im Justizvollzug, die mindestens ein Jahr lang erfolgreich eine ihnen förmlich übertragene Funktion der Laufbahn des gehobenen Werkdienstes im Justizvollzug wahrgenommen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Werkdienstes im Justizvollzug nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 LBG.

§ 17

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug

§ 17 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug besitzt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst im Justizvollzug erwirbt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nach § 3 Laufbahnverordnung-Innenministerium erworben und anschließend erfolgreich eine zumindest dreijährige Berufstätigkeit absolviert hat, welche 1. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug vergleichbar ist und2. im Hinblick auf die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes im Justizvollzug die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermittelt. Zumindest ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.

§ 18

Laufbahnbefähigung für den Seelsorgedienst im Justizvollzug

§ 18 Laufbahnbefähigung für den Seelsorgedienst im Justizvollzug(1) Die Laufbahn des Seelsorgedienstes im Justizvollzug ist eine Laufbahn des höheren Dienstes. (2) Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer 1. als ordinierte Geistliche oder ordinierter Geistlicher evangelischen Bekenntnisses oder2. als Geistlicher römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Priesterweihe empfangen hat, eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG nachweist. Zeiten des Vikariats oder des Pastoralkurses stellen eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit dar.

§ 2

Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 2 Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und StaatsanwälteDie Vorschriften über die Laufbahnen der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bleiben unberührt.

§ 3

Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst

§ 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst erwirbt, wer 1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder2. a) die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens einem Jahr Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat oderb) die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen hat und seit mindestens drei Jahren Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat und eine anschließende sechsmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe der Zusatzausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst erfolgreich absolviert hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Justizdienst erwirbt auch, wer 1. mindestens über einen Realschulabschluss verfügt,2. die Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten oder die Ausbildung zur oder zum Justizangestellten erfolgreich abgeschlossen hat,3. mindestens drei Jahre Aufgaben des mittleren Justizdienstes wahrgenommen hat und4. für eine Qualifizierungsmaßnahme, die in anderen Vorschriften dieser Verordnung genannt ist, vorgesehen ist. (3) Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst im Justizvollzug besitzen, erwerben im Falle eines horizontalen Laufbahnwechsels in den mittleren Justizdienst die hierfür erforderliche Laufbahnbefähigung abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes.

§ 4

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst

§ 4 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst besitzt, wer die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotardienstes nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare erworben hat.(3) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst erwirbt auch, wer nach Erwerb der in § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG benannten Bildungsvoraussetzungen mindestens drei Jahre einen Beruf ausgeübt hat, der die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der angestrebten Laufbahn vermittelt. (4) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Justizdienst erwirbt auch, wer die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 5

Aufstieg

§ 5 Aufstieg(1) Der Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst vollzieht sich 1. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die anstreben, die Rechtspflegerprüfung abzulegen, nach Maßgabe des § 22 LBG in Verbindung mit der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,2. für andere Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes nach Maßgabe des § 22 LBG. (2) In den gehobenen Justizdienst können auch Beamtinnen und Beamte aufsteigen, die 1. seit mindestens fünf Jahren im Justizdienst beschäftigt sind und davon mindestens ein Jahr überwiegend Aufgaben einer Beschlussfertigerin oder eines Beschlussfertigers in einem Grundbuchamt wahrgenommen haben und2. erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Grundbuchsachen befähigt, teilgenommen haben. Die Bewährung in einem zweiten Aufgabengebiet ist abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG nicht erforderlich. Der Aufstieg ist abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG aus jedem Amt der Laufbahn des mittleren Justizdienstes möglich. Den nach Satz 1 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann höchstens das Amt einer Justizamtfrau oder eines Justizamtmanns verliehen werden.

§ 6

Laufbahnbefähigung für den Justizwachtmeisterdienst

§ 6 Laufbahnbefähigung für den Justizwachtmeisterdienst(1) Die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ist eine Laufbahn des mittleren Dienstes. (2) Die Laufbahnbefähigung für den Justizwachtmeisterdienst erwirbt, wer 1. mindestens den Hauptschulabschluss, eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweist und2. eine justizinterne Qualifizierungsmaßnahme zur Justizwachtmeisterin oder zum Justizwachtmeister nach Maßgabe der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erwirbt außerdem, wer die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug bestanden hat.

§ 7

Laufbahnbefähigung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst

§ 7 Laufbahnbefähigung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes erwirbt, wer 1. die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besitzt und2. nach einer Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gerichtsvollzieherdienst die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat. (2) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Gerichtsvollzieherdienstes erwirbt außerdem, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen hat, die Rechtspflegerprüfung besteht und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist. (3) Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Gerichtsvollzieherdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 8

Laufbahnbefähigung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst

§ 8 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Gerichtsvollzieherdienstes erwirbt außerdem, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen hat, die Rechtspflegerprüfung besteht und eine für Gerichtsvollzieheraufgaben befähigende Qualifizierungsmaßnahme nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Gerichtsvollzieherdienst erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 9

Laufbahnbefähigung für den Amtsanwaltsdienst

§ 9 Laufbahnbefähigung für den Amtsanwaltsdienst(1) Die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes ist eine Laufbahn des gehobenen Dienstes. (2) Die Befähigung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erwirbt, wer die Ausbildung nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes durchlaufen und die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat. (3) Die Befähigung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erwirbt ferner, wer die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. (4) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Amtsanwaltsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.