Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Rechtsstellung kreisangehöriger Gemeinden als örtliche Jugendhilfeträger (Jugendhilfeträgerschaft-Aufhebungsverordnung) Vom 11. Oktober 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 750
§ 1Die Rechtsstellung folgender Städte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird aufgehoben: 1. der Städte Lahr/Schwarzwald und Offenburg mit Wirkung vom 1. Januar 1994,2. der Stadt Singen (Hohentwiel) mit Wirkung vom 1. Januar 2004,3. der Stadt Rastatt mit Wirkung vom 1. Januar 2011,4. der Stadt Weinheim.
§ 1Die Rechtsstellung folgender Städte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird aufgehoben:1. der Städte Lahr/Schwarzwald und Offenburg mit Wirkung vom 1. Januar 1994,2. der Stadt Singen (Hohentwiel) mit Wirkung vom 1. Januar 2004,3. der Stadt Rastatt mit Wirkung vom 1. Januar 2011,4. der Stadt Weinheim mit Wirkung vom 1. Januar 2012,5. der Stadt Villingen-Schwenningen.Rechtsnachfolger der Stadt Villingen-Schwenningen hinsichtlich der Aufgaben als öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ist der Schwarzwald-Baar-Kreis.
Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 254), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium verordnet:
§ 1Die Rechtsstellung folgender Städte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird aufgehoben: 1. der Städte Lahr/Schwarzwald und Offenburg mit Wirkung vom 1. Januar 1994,2. der Stadt Singen (Hohentwiel) mit Wirkung vom 1. Januar 2004,3. der Stadt Rastatt.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Rechtsstellung der Städte Lahr und Offenburg als örtliche Jugendhilfeträger vom 1. Dezember 1994 (GBl. S. 648),2. die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Rechtsstellung der Stadt Singen als örtlicher Jugendhilfeträger vom 16. September 2003 (GBl. S. 663).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.