JBeitrOVollstrBehV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz Vom 7. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
07.10.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 766
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1An Stelle der Gerichtskassen werden als Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung bestimmt: 1. die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung, die von ihr einzuziehen sind,2. die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes), und3. die Gerichte im Belzirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 a der Justizbeitreibungsordnung, die von ihnen einzuziehen sind.

§ 1

§ 1An Stelle der Gerichtskassen werden als Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz bestimmt: 1. die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihr einzuziehen sind,2. die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes), und3. die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 a des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihnen einzuziehen sind.

Eingangsformel JBeitrOVollstrBehV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung in der Fassung von Artikel 119 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),2. § 2 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110),3. § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. September 1995 (GBl. S. 713):

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.