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title: "JArbSchGZuVO — Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (JArbSchGZuVO) Vom 12. Oktober 1987"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JArbSchGZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:42:06+00:00"
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# JArbSchGZuVO — Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (JArbSchGZuVO) Vom 12. Oktober 1987

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 12.10.1987
*Fundstelle:* GBl. 1987, 498


### § 1 — Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden(1) Für die Ausführung 1. des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen2. der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung. sind die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.(2) Soweit in der Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg ausdrücklich genannt ist, ist es zuständig nach § 1 Nr. 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO).

### Anlage JArbSchGZuVO

Anlage lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabezuständige Behörde1234 1. Jugendarbeitsschutzgesetz 1.1 § 27 Abs. 2Verbot der Beschäftigung durch be- stimmte PersonenRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg1.2 § 51 Abs. 1Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungendie nach § 1ArbZZuVO zuständige Behörde1.3 § 55 Abs. 1, 3, 4 Satz 2Bildung eines Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz Berufung der Mitglieder dieses Aus- schusses und Festsetzung einer Entschä- digung für Auslagen und Entgeltausfall infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit der AusschußmitgliederMinisterium für Arbeit und Soziales1.4 § 56 Abs. 3 Satz 2Festsetzung einer Entschädigung für Auslagen und Entgeltausfall infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei der AufsichtsbehördeMinisterium für Arbeit und Soziales 2.Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz2.1 § 2 Ausgabe von Untersuchungsberechti-gungsscheinen für die Untersuchung von Jugendlichen, die in Baden-Württemberg wohnen bzw. sich ständig aufhalten oder, falls sie ihren ständigen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Geltungs- bereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes haben, in Baden-Württemberg arbeiten oder zu arbeiten beabsichtigen.Regierungspräsidium Tübingen2.2 § 2Abrechnung der Kosten mit den Ärzten.Regierungspräsidium Tübingen

### Anlage JArbSchGZuVO

Anlage lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabezuständige Behörde1234 1. Jugendarbeitsschutzgesetz 1.1 § 27 Abs. 2Verbot der Beschäftigung durch be- stimmte PersonenRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg1.2 § 51 Abs. 1Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungendie nach § 1ArbZZuVO zuständige Behörde1.3 § 55 Abs. 1, 3, 4 Satz 2Bildung eines Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz Berufung der Mitglieder dieses Aus- schusses und Festsetzung einer Entschä- digung für Auslagen und Entgeltausfall infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit der AusschußmitgliederSozialministerium 1.4 § 56 Abs. 3 Satz 2Festsetzung einer Entschädigung für Auslagen und Entgeltausfall infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei der AufsichtsbehördeSozialministerium2.Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz2.1 § 2 Ausgabe von Untersuchungsberechti-gungsscheinen für die Untersuchung von Jugendlichen, die in Baden-Württemberg wohnen bzw. sich ständig aufhalten oder, falls sie ihren ständigen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Geltungs- bereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes haben, in Baden-Württemberg arbeiten oder zu arbeiten beabsichtigen.Regierungspräsidium Tübingen2.2 § 2Abrechnung der Kosten mit den Ärzten.Regierungspräsidium Tübingen

### Anlage JArbSchGZuVO

Anlage lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabezuständige Behörde1234 1. Jugendarbeitsschutzgesetz 1.1 § 27 Abs. 2Verbot der Beschäftigung durch be- stimmte PersonenRegierungspräsidien/Regierungspräsidium Freiburg1.2 § 51 Abs. 1Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungendie nach § 1ArbZZuVO zuständige Behörde1.3 § 55 Abs. 1, 3, 4 Satz 2Bildung eines Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz Berufung der Mitglieder dieses Aus- schusses und Festsetzung einer Entschä- digung für Auslagen und Entgeltausfall infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit der AusschußmitgliederWirtschaftsministerium1.4 § 56 Abs. 3 Satz 2Festsetzung einer Entschädigung für Auslagen und Entgeltausfall infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei der AufsichtsbehördeWirtschaftsministerium2.Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz2.1 § 2 Ausgabe von Untersuchungsberechti-gungsscheinen für die Untersuchung von Jugendlichen, die in Baden-Württemberg wohnen bzw. sich ständig aufhalten oder, falls sie ihren ständigen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Geltungs- bereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes haben, in Baden-Württemberg arbeiten oder zu arbeiten beabsichtigen.Regierungspräsidium Tübingen2.2 § 2Abrechnung der Kosten mit den Ärzten.Regierungspräsidium Tübingen

### Eingangsformel JArbSchGZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),2. § 55 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 und § 56 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965):

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft1. die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 13. Oktober 1961 (GBl. S. 340),2. die Verordnung des Arbeitsministeriums zur Durchführung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 21 Jahren mit sittlich gefährdeten Tätigkeiten vom 4. Dezember 1964 (GBl. S. 450),3. § 1 Halbsatz 5 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über Zuständigkeiten im Bereich des Arbeitsschutzes vom 18. März 1976 (GBl. S. 302),4. die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (JArbSchG-ZuV) vom 16. Juni 1976 (GBl. S. 495), geändert durch Artikel 8 der Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über die Ergänzung und Bereinigung von Zuständigkeiten des Landesbergamtes und der Gewerbeaufsichtsämter vom 13. April 1987 (GBl. S. 138),5. die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 6. Juli 1976 (GBl. S. 527), geändert durch Artikel 187 der Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71).

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— Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (JArbSchGZuVO) Vom 12. Oktober 1987
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-JArbSchGZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
