Verordnung des Justizministeriums über Gebühren und Auslagen für die Juristischen Staatsprüfungen Vom 7. Juli 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 07.07.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 604
AnlageGebührenverzeichnis (GebVerz) Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Prüfungsgebühren 1.1 Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung und Erste Juristische Prüfung zur Notenverbesserung 390 1.2 Zweite Juristische Staatsprüfung zur Notenverbesserung 500 1.3 Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung 1.3.1 Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig. 1.3.2 Eine Gebühr wird nicht erhoben bei - Rücknahme des Zulassungsantrags - Versagung oder Rücknahme der Zulassung - Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit schriftlich erklärt wird 1.3.3 Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei - Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit - Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung - Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung 2 Zeugnisse 2.1 Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen 4-175 2.2 Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses. 3 Widerspruchsgebühren 3.1 Zurückweisung des Widerspruchs 10-1000 3.2 Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 5-500 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 4.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite. 6 Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 4.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 12 4.3 Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben 4.3.1 bei einem Format bis zu DIN B 4 für die erste Seite 1 für jede weitere Seite 0,75 4.3.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,5 für jede weitere Seite 1,25 5 Sonstige Gebühren und Auslagen 5.1 Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen 10-650 5.2 Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung.
AnlageGebührenverzeichnis (GebVerz) Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Prüfungsgebühren 1.1 Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 390 Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ab Prüfungskampagne Herbst 2022 490 1.2 Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Herbst 2022 500 Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab Prüfungskampagne Frühjahr 2023 650 1.3 Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung 1.3.1 Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig. 1.3.2 Eine Gebühr wird nicht erhoben bei - Rücknahme des Zulassungsantrags - Versagung oder Rücknahme der Zulassung - Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit in Textform erklärt wird 1.3.3 Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei - Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit - Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung - Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung 2 Zeugnisse 2.1 Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen 4-175 2.2 Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses. 3 WiderspruchsgebührenDie konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Anzahl der angegriffenen Bewertungen und geltend gemachten Verfahrensfehler sowie der sonstigen im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen. 3.1 Zurückweisung des Widerspruchs bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 10 - 1 000 Zurückweisung des Widerspruchs ab Prüfungskampagne Herbst 2022 20 - 1 300 3.2 Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 5 - 500 Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, ab Prüfungskampagne Herbst 2022 10 - 650 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 4.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite. 6 Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 4.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 12 4.3 Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben 4.3.1 bei einem Format bis zu DIN B 4 für die erste Seite 1 für jede weitere Seite 0,75 4.3.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,5 für jede weitere Seite 1,25 5 Sonstige Gebühren und Auslagen 5.1 Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen 10-650 5.2 Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Prüfungskampagnen bis einschließlich Frühjahr 2022 gilt Nummer 1.3.3, dritter Spiegelstrich des Gebührenverzeichnisses in der Fassung vom 7. Juli 2005.
AnlageGebührenverzeichnis (GebVerz) Nr. Gegenstand Gebühr EUR 1 Prüfungsgebühren 1.1 Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Herbst 2024 490 Versuch zur Notenverbesserung bei der Staatsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung ab Prüfungskampagne Frühjahr 2025 590 1.2 Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2025 650 Versuch zur Notenverbesserung bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab Prüfungskampagne Herbst 2025 770 1.3 Fälligkeit, Ausnahmen, Ermäßigung 1.3.1 Die Prüfungsgebühr wird mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig. 1.3.2 Eine Gebühr wird nicht erhoben bei - Rücknahme des Zulassungsantrags - Versagung oder Rücknahme der Zulassung - Rücktritt oder Verzicht, der vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit in Textform erklärt wird 1.3.3 Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei - Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ab dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit - Verzicht spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung - Nichtbestehen nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung 2 Zeugnisse 2.1 Ausstellen von Zeugnissen, Platzzifferzeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen, einschließlich Beglaubigungen 7,50 - 175 2.2 Gebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses und eines Platzzifferzeugnisses. 3 WiderspruchsgebührenDie konkrete Höhe der Gebühren ist abhängig von der Anzahl der angegriffenen Bewertungen und geltend gemachten Verfahrensfehler sowie der sonstigen im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen. 3.1 Zurückweisung des Widerspruchs bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 10 - 1 000 Zurückweisung des Widerspruchs ab Prüfungskampagne Herbst 2022 20 - 1 300 3.2 Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, bis einschließlich Prüfungskampagne Frühjahr 2022 5 - 500 Zurücknahme des Widerspruchs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, ab Prüfungskampagne Herbst 2022 10 - 650 4 Schreibgebühren und Ablichtungen 4.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite. 6 Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 4.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 12 4.3 Für Ablichtungen und mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Mehrstücke werden erhoben 4.3.1 bei einem Format bis zu DIN B 4 für die erste Seite 1 für jede weitere Seite 0,75 4.3.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,5 für jede weitere Seite 1,25 5 Sonstige Gebühren und Auslagen 5.1 Maßnahmen des Landesjustizprüfungsamtes zum Ausgleich von schuldhaften Verfahrensverstößen eines Kandidaten im Rahmen durchgeführter Prüfungen 10-650 5.2 Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung Die Hin- und Rücksendung der Akten durch das Landesjustizprüfungsamt oder andere Behörden gelten zusammen als eine Sendung.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
§ 1Das Justizministerium erhebt für Amtshandlungen bei den Juristischen Staatsprüfungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, gelten die bisherigen Gebührenregelungen, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt wurden und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Satz 1 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.