JPrO · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung - JPrO) Vom 20. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
20.07.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 270
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JPrO

Auf Grund von § 14 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird verordnet:

§ 1

Prüfungsstelle, Prüfungsausschuss

§ 1Prüfungsstelle, Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung wird durch nach § 14 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Beliehene durchgeführt (Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle bildet eine für die landesweite Abnahme der Prüfung ausreichende Anzahl von Prüfungsausschüssen. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Prüfungsstelle im Benehmen mit dem Kreisjagdamt, das für das zu bestellende Mitglied örtlich zuständig ist, auf die Dauer von vier Jahren berufen. Bei jeder Neuberufung des Ausschusses ist auf einen angemessenen Wechsel der Prüfungsausschussmitglieder zu achten. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter müssen im Sinne von § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes jagdpachtfähig sein und sollen mindestens einmal innerhalb des Berufungszeitraumes an einer Prüferfortbildung nach Maßgabe der obersten Jagdbehörde teilnehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Bei der Berufung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist darauf zu achten, dass diese im räumlichen Prüfungsgebiet des Prüfungsausschusses nicht in der jagdlichen Ausbildung im Sinne von § 5 tätig sind. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht möglich.

§ 10

Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil"

§ 10Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil“(1) Im Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil“ haben die Prüflinge je Prüfungsfach 30 Fragen im Multiple-Choice-System zu beantworten. Die Fragen und Musterlösungen sowie der Bewertungsschlüssel werden von der Prüfungsstelle erstellt. (2) Die Fragebögen werden in ausreichender Zahl in versiegelten Umschlägen an die Schriftführer der Prüfungsausschüsse übersendet. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge durch den Schriftführer geöffnet werden. (3) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden. Vor Beginn des Prüfungsabschnitts „Schriftlicher Teil“ sind die Prüflinge auf die Folgen unerlaubter Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungshandlungen (§ 15) hinzuweisen. Prüflinge, die Antworten in einem Prüfungsfach nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, erhalten für dieses Prüfungsfach die Note 6,00. (4) Mindestens zwei Personen, die entweder Mitglied des Prüfungsausschusses oder Schriftführer sind, kontrollieren die Antworten und ermitteln die Noten jedes Prüfungsfaches in diesem Prüfungsabschnitt. Die Ergebnisse werden den Prüflingen, unbeschadet von § 8 Abs. 2 Satz 5, vor dem Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“ bekanntgegeben.

§ 11

Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil"

§ 11Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“(1) Im Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“ wird ein Teil der Prüfungsfächer im Gelände geprüft. (2) Es wird in zwei Prüfungsgruppen vom Fachprüfer und dem Zweitprüfer geprüft; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Wenn es die Zahl der Prüfungsteilnehmer zulässt, kann die Prüfung vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen werden. Die Fragen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom jeweiligen Fachprüfer zu stellen, der Zweitprüfer oder der Vorsitzende können sich beteiligen. Die Prüfung soll je Prüfling und Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten dauern. Es dürfen bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. (3) Die Fachnote für die Leistungen dieses Prüfungsabschnitts ist für jedes Prüfungsfach einzeln zu ermitteln. Aus den Einzelwertungen der beiden Prüfer ist bis zu einem Unterschied von 1,00 eine Durchschnittsnote zu bilden, darüber hinaus entscheidet der Prüfungsausschuss, falls sich die beiden Prüfer nicht einigen. Es sind hierbei nur zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen. (4) Ablauf und Inhalt des Prüfungsabschnitts „Mündlichpraktischer Teil“ sind von einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder vom Schriftführer zu dokumentieren und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 12

Bewertung

§ 12Bewertung(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 1 = eine fehlerfreie und vollständige Leistung, 2 = eine gute, erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, 3 = eine befriedigende Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = eine ausreichende Leistung, die trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, 5 = eine Leistung mit erheblichen Mängeln, 6 = eine völlig unbrauchbare Leistung. Zwischennoten bis auf zwei Dezimalstellen sind zulässig (2) Die Endnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der in den Prüfungsabschnitten „Schriftlicher Teil“ und „Mündlich-praktischer Teil“ erzielten Fachnoten; der Durchschnitt ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen und stellt die Endnote für das Prüfungsfach dar. (3) Der Prüfungsausschuss stellt die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern im Beisein des Schriftführers fest. Werden die Prüfungsabschnitte bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen abgelegt, stellt der Prüfungsausschuss, bei dem der letzte Prüfungsabschnitt absolviert wurde, die Endnote fest.

§ 13

Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

§ 13Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis(1) Die Prüfung hat nicht bestanden, 1. wer nicht in jedem Prüfungsfach mindestens die Endnote 4,00 erreicht hat,2. wenn die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach der schriftlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung mit der Note 6,00 oder in mehr als einem Prüfungsfach mit der Note 5,00 bewertet wurde. Prüflinge, die bereits im schriftlichen Teil der Prüfung in einem Prüfungsfach mit der Endnote 6,00 oder in mehr als einem Prüfungsfach mit der Endnote 5,00 bewertet wurden und somit die Prüfung nicht bestanden haben, sind vom anschließenden Prüfungsabschnitt, dem mündlich-praktischen Teil, ausgeschlossen. (2) Kann unmittelbar nach der Prüfung festgestellt werden, wer der Prüfungsstelle für die Erteilung des Prüfungszeugnisses zur Erlangung des ersten Jagdscheins vorgeschlagen wird und wer dafür nicht in Betracht kommt, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies den Prüflingen mit. (3) Die Prüfungsstelle stellt endgültig fest, wer die Prüfung bestanden hat. (4) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüfungsstelle zu unterzeichnen ist. (5) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsstelle hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 14

Niederschrift

§ 14Niederschrift(1) In die Niederschrift über den Hergang der Prüfung sind insbesondere aufzunehmen: 1. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Schriftführers und deren Stellvertreter, soweit diese bei der Prüfung mitgewirkt haben, und die Namen der Prüflinge;2. die Ergebnisse des Prüfungsabschnitts „Jagdliches Schießen“;3. die in den Prüfungsabschnitten „Schriftlicher Teil“ und „Mündlich-praktischer Teil“ erzielten Fachnoten, die Endnote im einzelnen Prüfungsfach und das Prüfungsergebnis;4. Entscheidungen des Prüfungsausschusses und dessen Vorsitzenden. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15

Rechtsfolgen bei Täuschungsversuch und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften

§ 15Rechtsfolgen bei Täuschungsversuch und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften(1) Prüflingen, die das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versuchen, hat der Prüfungsausschuss für das betreffende Prüfungsfach die Note 6,00 zu erteilen und diese Prüflinge von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Sicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Ausschluss mündlich verfügen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Erweist sich nachträglich, dass ein Fall des Absatzes 1 vorlag oder dass Prüflinge die Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht haben, so kann die Prüfungsstelle, im ersteren Fall nach Anhörung des Prüfungsausschusses, die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 16

Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung)

§ 16Jägerprüfung für Falkner (eingeschränkte Jägerprüfung)(1) Die §§ 1 bis 15 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung). (2) Die Bewerber haben bei der Anmeldung nach § 4 zusätzlich eine Erklärung beizufügen, dass sie an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen wollen. (3) Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst in den Prüfungsabschnitten „Schriftlicher Teil“ und „Mündlichpraktischer Teil“ die Prüfungsfächer des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4. Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ entfällt. (4) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüfungsstelle zu unterzeichnen ist.

§ 17

Gleichgestellte Prüfungen

§ 17Gleichgestellte PrüfungenAls Jägerprüfung gelten auch: 1. die bestandene Diplomvorprüfung im Rahmen des Studiums der Forstwissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Verbindung mit der bestandenen Prüfung im jagdlichen Schießen einschließlich der Waffenhandhabung und der bestandenen, in der Diplomprüfungsordnung vom 28. Januar 1987 der Universität vorgeschriebenen Zusatzprüfung,2. der erfolgreiche Abschluss des forstwissenschaftlichen Bachelor- oder Master-Studiengangs der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Verbindung mit der erfolgreichen Absolvierung der Jagdausbildung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, einschließlich bestandener Prüfungen in jagdlichem Schießen, Waffenhandhabung und Jagdkunde sowie dem Nachweis von Praxistagen,3. die vor dem Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung vom 28. Januar 1987 für Studierende der Forstwissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg bestandene Vorprüfung im Rahmen des Studiums der Forstwissenschaft an der Universität Freiburg,4. die bestandene Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg und an deren Vorgängereinrichtungen,5. die bestandene Diplom- oder Bachelorvorprüfung im Studiengang Forstwirtschaft einschließlich der erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen in den Lehrfächern Zoologie, Wildökologie, Wildbiologie, Jagdwirtschaft und Jagdbetriebslehre in Verbindung mit dem Waffensachkundenachweis und den erfüllten Mindestanforderungen im jagdlichen Schießen (entsprechend der jeweils gültigen Jägerprüfungsordnung) an der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg,6. die vor dem 1. März 1983 bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Forstdienst.

§ 18

Fehlen einer Beleihung

§ 18Fehlen einer Beleihung(1) Fehlt eine Beleihung nach § 14 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes, ist Prüfungsstelle im Sinne dieser Verordnung und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 das Kreisjagdamt. (2) Mehrere Kreisjagdämter können einen oder mehrere gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Wenn im Bereich eines Kreisjagdamtes eine zu geringe oder zu hohe Zahl von Bewerbern die Prüfung ablegen will, kann die obere Jagdbehörde die Bewerber einem anderen Kreisjagdamt zuweisen. Die Zuweisung erfolgt unter dem Vorbehalt des Nachweises der jagdlichen Ausbildung. Das abgebende Kreisjagdamt entscheidet über die Zulassung. (3) Die obere Jagdbehörde bestimmt ein oder mehrere Kreisjagdämter, die mit der Durchführung der Jägerprüfung betraut werden. (4) Die oberste Jagdbehörde setzt die Termine des schriftlichen Teils der Prüfung landeseinheitlich fest. Sie gibt die Prüfungsfragen, die Musterlösungen sowie einen Bewertungsschlüssel vor. Sie kann diese Aufgaben auch an ein Regierungspräsidium übertragen. (5) Feststellungen des Kreisjagdamtes nach § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erfolgen durch den Vorsitzenden des Kreisjagdamtes. Ebenso die Unterschriften nach § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 4.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsordnung vom 8. Dezember 2004 (GBl. 2005 S. 78) außer Kraft.

§ 2

Schriftführer

§ 2Schriftführer(1) Die Prüfungsstelle bestellt für jeden Prüfungsausschuss einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und führt über den Hergang der Prüfung eine Niederschrift (§ 14).(2) Bei der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer die Aufsicht.

§ 3

Gegenstand der Prüfung

§ 3Gegenstand der Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten: 1. dem jagdlichen Schießen, einschließlich der Handhabung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen),2. dem schriftlichen Teil,3. dem mündlich-praktischen Teil. Sie ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.(2) In den Prüfungsabschnitten „Schriftlicher Teil“ und „Mündlich-praktischer Teil“ haben die Prüflinge ausreichende Kenntnisse in den in § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Sachgebieten nachzuweisen. Diese gliedern sich in folgende Prüfungsfächer: 1. Tierarten, Wildbiologie, Wildhege und Land- und Waldbau einschließlich Wildschadensverhütung;2. Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen);3. Führung von Jagdhunden, Jagdbetrieb, Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel;4. Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht. Näheres regelt der Prüfungs- und Ausbildungsrahmenplan des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum.

§ 4

Zuständigkeit, Anmeldung

§ 4Zuständigkeit, Anmeldung(1) Die Prüflinge haben sich spätestens sechs Wochen vor dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich bei der Prüfungsstelle anzumelden, bei der sie die Prüfung ablegen möchten. (2) Der Anmeldung ist der Nachweis über die jagdliche Ausbildung (§ 5) beizufügen. Dieser darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Jahre sein. Kann zum Zeitpunkt der Anmeldung der Ausbildungsnachweis noch nicht erbracht werden, da die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, ist der Nachweis der Prüfungsstelle rechtzeitig vor Beginn des Prüfungsabschnittes „Jagdliches Schießen“ nachzureichen. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Nachweis bei Beginn des Prüfungsabschnittes „Jagdliches Schießen“ entgegennehmen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. (3) Die Prüfungsstelle entscheidet über die Zuweisung der Prüflinge zu einem Prüfungsausschuss. Sofern möglich, soll der Wunsch des Prüflings hierbei berücksichtigt werden.

§ 5

Jagdliche Ausbildung

§ 5Jagdliche Ausbildung(1) Die jagdliche Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung an einer vom Kreisjagdamt anerkannten Ausbildungsstätte (Jagdschule). Der Lehrgang beinhaltet eine theoretische und eine praktische Ausbildung; er umfasst mindestens 120 Stunden. Zeiten für Übungsschießen dürfen bei der Berechnung der Mindestausbildungszeit nach Satz 2 nicht berücksichtigt werden. Die Ausbildung umfasst im Bereich „Jagdliches Schießen“, neben den nach § 9 zu prüfenden Disziplinen, eine Schussabgabe auf mindestens 150 Wurftauben und je zehn Schuss mit Revolver und Pistole mit scharfer Munition. Bei Prüflingen mit körperlicher Schwerbehinderung ist § 9 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden. (2) Von der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit soll mindestens ein Drittel auf eine praktische Ausbildung entfallen. (3) Der Ausbildungsleiter hat dem Bewerber den Nachweis über die jagdliche Ausbildung schriftlich zu bestätigen. Der Nachweis enthält die Gesamtausbildungsdauer, Ort und Zeit der praktischen Ausbildung und die Bestätigung der beschossenen Wurftauben und des Faustfeuerwaffenschießens. (4) Als Nachweis über die jagdliche Ausbildung gelten auch entsprechende Nachweise von behördlich zugelassenen Ausbildungsstätten anderer Bundesländer. (5) Eine Ausbildungsstätte ist vom Kreisjagdamt anzuerkennen, wenn deren Leiter im Sinne von § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes jagdpachtfähig und Inhaber eines Jahresjagdscheins ist, Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, über einen brauchbaren Jagdhund und neben ausreichendem jagdlichen Anschauungsmaterial über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften verfügt.

§ 6

Zulassung zur Prüfung

§ 6Zulassung zur Prüfung(1) Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, erhalten mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung durch die Prüfungsstelle (Zulassung). (2) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, die zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Wird der Nachweis über die jagdliche Ausbildung in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 nicht rechtzeitig erbracht, erlischt die Zulassung. (4) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen Bescheid.

§ 7

Zeit, Ort und Form der Prüfung

§ 7Zeit, Ort und Form der Prüfung(1) In jedem Jahr sollen mindestens vier Prüfungstermine angeboten werden. Die Prüfungstermine für den Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil“ werden von der Prüfungsstelle festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Prüfungsstelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfungsabschnitte „Jagdliches Schießen“ und „Mündlichpraktischer Teil“. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie. Insbesondere obliegt ihm: 1. die Verteilung der Prüfungsfächer auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit diesen, einschließlich der Bestimmung von Fach- und Zweitprüfern;2. die Bereitstellung eines geeigneten Schießstandes, einer ausreichenden Anzahl von Waffen und der erforderlichen Munition;3. die Nachprüfung, dass alle am Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ Beteiligten ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sind (Mindestdeckungssummen im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes);4. die Unterstützung des Fachprüfers bei der Bereitstellung des notwendigen Prüfungsmaterials für den Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“. (4) Die Prüfungsstelle hat den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der Jagdbehörden und der Prüfungsstelle, stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie notwendige Hilfskräfte können bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Prüfung nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung auch mehrfach wiederholen. (7) Prüflinge, die bei einer Prüfung im zurückliegendem Zeitraum von 24 Monaten den Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ 1. bestanden haben, müssen nur noch die Prüfungsabschnitte „Schriftlicher Teil“ und „Mündlich-praktischer Teil“ absolvieren;2. nicht bestanden haben und in allen Fächern der Prüfungsabschnitte „Schriftlicher Teil“ und „Mündlichpraktischer Teil“ mindestens die Endnote 4,00 erreicht haben, müssen nur noch den Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ als Ganzes absolvieren; die Wiederholung der übrigen Prüfungsabschnitte zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.

§ 8

Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung

§ 8Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. (2) Kann der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil“ nicht teilnehmen, so kann er diesen Prüfungsabschnitt bei einem anderen Prüfungsausschuss oder bei der nächsten Prüfung nachholen. Bei wiederholtem Eintreten von Umständen nach Satz 1 Halbsatz 1 ist dies erneut möglich. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist dem Prüfling mit den Zwischenergebnissen aus dem Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil“ schriftlich mitzuteilen. (3) Kann der Prüfling zur nächsten Prüfung nicht zugelassen werden oder bleibt er der Prüfung fern, stellt die Prüfungsstelle fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 9

Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen"

§ 9Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“(1) Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ besteht aus den drei Prüfungsteilen Waffenhandhabung, Büchsenschießen und Flintenschießen. (2) Im Prüfungsteil Waffenhandhabung haben die Prüflinge den Nachweis zu erbringen, dass sie Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen) sicher handhaben können und dass sie unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandsordnung (beide Bestandteile der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. - DJV-Schießvorschrift) in der Lage sind, den Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen nach Absatz 3 bis 6 zu genügen. (3) Beim Prüfungsteil Büchsenschießen sind mit einem mindestens auf Rehwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung und Optik abzugeben: 1. fünf Schüsse auf einen stehenden Rehbock (DJV-Wildscheibe Nr. 1, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) aus 100 m Entfernung sitzend, auf einem Rundholz aufgelegt, und2. fünf Schüsse auf einen flüchtigen Überläufer (DJV-Wildscheibe Nr. 5 oder 6, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) aus 50 m oder 60 m Entfernung freihändig im jagdlichen Anschlag. Beim Schießen sitzend, auf einem Rundholz aufgelegt, dürfen die Arme nur auf dem Rundholz aufgestützt werden. Die Schneisenbreite soll beim flüchtigen Überläufer 6 m, seine Durchlaufzeit zwischen 1,8 und 2,5 Sekunden betragen. Die Auslösung des flüchtigen Überläufers durch den Prüfer erfolgt, wenn die Prüflinge die jagdliche Gewehrhaltung eingenommen und das Ziel abgerufen haben. Der Anschlag darf erst nach Abruf des Zieles erfolgen. Den Prüflingen ist beim Schießen auf den stehenden Rehbock der jeweilige Sitz des ersten Schusses und beim Schießen auf den flüchtigen Überläufer der jeweilige Sitz jedes Schusses anzuzeigen. (4) Beim Prüfungsteil Flintenschießen sind mit einer Schrotstärke bis einschließlich 3,0 mm zehn in gleicher Richtung laufende Kipp- oder Rollhasen aus 35 m Entfernung zu beschießen. Die Schneisenbreite beim Kipp- wie auch beim Rollhasen soll 6 m und die Durchlaufzeit 2 bis 3 Sekunden betragen. Die Auslösung des Kipp- oder Rollhasen durch den Prüfer erfolgt, wenn die Prüflinge die jagdliche Gewehrhaltung eingenommen und das Ziel abgerufen haben. Der Anschlag darf erst nach Erscheinen des Zieles erfolgen. Doppelschüsse sind nicht zulässig, die Waffe darf nur mit einer Patrone geladen werden. (5) Im Übrigen gelten für Anschlag, Abgabe des Schusses und Bewertung, soweit nicht in dieser Verordnung besonders geregelt, die Bestimmungen der DJV-Schießvorschrift entsprechend. Die geltenden Beschränkungen der Schießstände, insbesondere hinsichtlich der zugelassenen Munition, sind einzuhalten. (6) Die Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen sind erfüllt, wenn 1. beim Büchsenschießen insgesamt fünf Treffer,2. beim Flintenschießen fünf Treffer erzielt werden, wobei in den beiden Büchsen-Disziplinen jeweils mindestens zwei Treffer erzielt werden müssen. Als Treffer gelten beim Büchsenschießen auf den Rehbock der getroffene achte bis zehnte Ring (ein berührter Ring gilt als getroffen) und beim Büchsenschießen auf den flüchtigen Überläufer alle Schüsse im Trefferfeld. Beim Flintenschießen gilt als Treffer, wenn infolge des Schusses beim einteiligen Kipphasen der Kipphase, beim mehrteiligen mindestens ein Teil desselben kippt und beim Rollhasen mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt. (7) Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ kann bei den Prüflingen abgebrochen werden, die die Anforderungen nach Absatz 6 erfüllt haben oder bei denen feststeht, dass sie diese nicht mehr erreichen können. (8) Erfüllen Prüflinge die Anforderungen in den Prüfungsteilen Büchsen- und Flintenschießen nicht, so können sie bis zum Beginn des Prüfungsabschnitts „Schriftlicher Teil“ einmal zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt die nicht bestandenen Prüfungsteile Büchsen- und Flintenschießen wiederholen. (9) Prüflinge, die die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 6 auch nach der Wiederholung gemäß Absatz 8 nicht erfüllt oder gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften erheblich verstoßen haben, haben den Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ und somit die Jägerprüfung nicht bestanden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ krankheitsbedingt nicht angetreten werden konnte. Im Falle des Satzes 1 sind die Prüflinge durch mündliche Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom Nichtbestehen der Prüfung zu unterrichten. Die Prüflinge können jedoch in beiden Fällen an den anderen Prüfungsabschnitten teilnehmen. (10) Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen“ wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Fachprüfer und mindestens zwei weitere Prüfer abgenommen. Wird in Gruppen geprüft, so ist der Vorsitzende abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. (11) Bei körperlich behinderten Prüflingen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % kann in begründeten Fällen der Prüfungsteil Waffenhandhabung auf bestimmte Prüfungsinhalte eingeschränkt werden. Ebenso können bei den Prüfungsteilen Büchsen- und Flintenschießen Hilfsmittel, die zum Ausgleich der Behinderung erforderlich sind, zugelassen werden. Die Anforderungen der Absätze 2 und 6 sind zu erfüllen. Die Erleichterungen nach Satz 1 sind in der Niederschrift nach § 14 zu dokumentieren und müssen mit den zur Erteilung des Jagdscheines jagd- und waffenrechtlichen Vorgaben vereinbar sein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.