LJagdG DVO · Baden-Württemberg

Durchführungsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum Landesjagdgesetz (LJagdG DVO) Vom 5. September 1996

Ausfertigungsdatum:
05.09.1996
Fundstelle:
GBl. 1996, 601
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Satzung der Jagdgenossenschaft, Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft

§ 1 Satzung der Jagdgenossenschaft, Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muß Bestimmungen enthalten über: 1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,2. die Erfassung aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einem Verzeichnis unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk,3. die Organe der Jagdgenossenschaft,4. die Versammlung der Jagdgenossenschaft und ihre Aufgaben,5. den Jagdvorstand, seine Zusammensetzung und seine Aufgaben,6. das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke,7. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,8. die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft. (2) Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. Die Einladung zur Versammlung ist mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.

§ 5

Fangjagd mit Lebend- und Totfangfallen

§ 5 Fangjagd mit Lebend- und Totfangfallen(1) Für Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen für den Lebendfang nur Fallen der in Anlage 3 festgelegten Fallentypen verwendet werden. (2) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen, insbesondere zum Lebendfang von Federwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes über Absatz 1 hinaus weitere Fallentypen im Einzelfall zulassen, soweit diese einen unversehrten Fang im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes und § 22 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes gewährleisten.(3) Die nach Absatz 1 zulässigen Fallen sind vom Fangjagdausübenden zu kontrollieren: 1. Fallen der Fallentypen A, B, D und E mindestens einmal täglich,2. Fallen des Fallentyps C (Wiesel-Wippbrett-Kastenfalle) mindestens zweimal täglich mittags und abends, spätestens jedoch 12 Stunden nach der Fängischstellung der Falle. (4) Für den Lebendfang von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, aber im Rahmen des Jagdschutzes bejagt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 und 6 entsprechend. (5) Für den Totfang von Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen oder im Rahmen des Jagdschutzes bejagt werden, darf nur der Fallentyp E (Abzugseisen - Auslösung auf Zug -) mit den in Anlage 3 festgelegten Bügelweiten und Mindestklemmkräften verwendet werden. (6) Sämtliche für die Fangjagd bestimmten Fallen der nach Absatz 1 und 5 zulässigen und nach Absatz 2 im Einzelfall zugelassenen Fallentypen sind vom Eigentümer bei der unteren Jagdbehörde anzumelden und zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung sind Nummernschilder an der Falle anzubringen, die von der unteren Jagdbehörde ausgegeben werden. Die Anmeldung von Fallen muß innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung oder innerhalb von drei Monaten nach Erwerb erfolgen.

§ 6

Sachliche Verbote

§ 6 Sachliche Verbote(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes dürfen weibliches Rotwild und Rotwildkälber während der Nachtzeit in Rotwildgebieten erlegt werden. (2) Die untere Jagdbehörde kann die nach Absatz 1 zulässige Nachtjagd aus besonderen Gründen einschränken oder verbieten. (3) In Ergänzung zu § 19 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, bleihaltige Schrotmunition bei der Ausübung der Jagd auf Wasservögel an Gewässern zu verwenden.

§ 8

Jagdzeiten

§ 8 Jagdzeiten(1) Abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) darf die Jagd ausgeübt werden auf 1. Rotwild,Kälber vom 1. August bis 31. Januar, Schmalspießer vom 1. Juni bis 31. Januar,2. Dam- und Sikawild,Kälber vom 1. September bis 31. Januar, Schmalspießer vom 1. Juli bis 31. Januar,3. Rehwild,Kitze vom 1. September bis 31. Januar,4. Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember,5. Rebhühner vom 1. September bis 31. Oktober,6. Fasanen vom 1. Oktober bis 31. Dezember, Im Rotwildgebiet Odenwald (Anlage zu § 1 Abs. 2 lfd. Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Bildung von Rotwildgebieten vom 28. März 1958, GBl. S. 121) darf abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Jagd auf Schmalspießer und auf Schmaltiere ausgeübt werden vom 1. Juli bis 31. Januar. (2) Die Jagd auf Wildgänse, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen darf nicht ausgeübt werden. (3) Die Jagd auf Waschbär, Marderhund und Nutria darf das ganze Jahr ausgeübt werden. (4) Die untere Jagdbehörde kann von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für Wildkaninchen, Waschbär, Marderhund und Nutria Ausnahmen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegen.

§ 16

Wildschadenschätzer

§ 16 Wildschadenschätzer(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden im Rahmen des Vorverfahrens bestellt die untere Jagdbehörde in jedem Stadt- und Landkreis Wildschadenschätzer in der erforderlichen Zahl auf die Dauer von sechs Jahren. Für die Schadenschätzung an Forstpflanzen ist mindestens ein Forstsachverständiger aus einem von der höheren Forstbehörde zu benennenden Personenkreis auszuwählen und nach Satz 1 zu bestellen. (2) Die Wildschadenschätzer sind im Vorverfahren ehrenamtlich tätig. § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 sowie die §§ 83 bis 86 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

§ 11

Ergänzende Abschußplanvorgaben, Überwachung, Streckenliste und Jagdstatistik

§ 11 Ergänzende Abschußplanvorgaben, Überwachung, Streckenliste und Jagdstatistik(1) Bei Abschußplänen für Rehwild ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen. Rehwild, das nach Erfüllung des jährlichen Abschußanteils verendet, kann auf den Abschußanteil des nächsten Jagdjahres angerechnet werden. (2) Die untere Jagdbehörde kann die Vereinigungen der Jäger (§ 38 des Landesjagdgesetzes) auf deren Kosten mit der Durchführung einer öffentlichen Hegeschau beauftragen. Die Hegeschau soll zur Überwachung der Abschußpläne und der im Einzelfall von den unteren Jagdbehörden angeordneten Datenerhebung im Sinne von § 27 Abs. 7 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes dienen. Die Ausrichtung der Hegeschau soll insbesondere Informationen vermitteln über: 1. die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,2. die Bestandsentwicklung von nicht abschußplanpflichtigen Wildarten und3. Hegemaßnahmen nach § 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes. Die Vereinigungen der Jäger haben die örtlich zuständigen unteren Jagdbehörden auch dann über geplante Hegeschauen rechtzeitig zu informieren, wenn diese nicht angeordnet worden sind. (3) Die Streckenliste muß über § 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes hinaus bei verendetem Wild Angaben über Verkehrsverluste enthalten. Für die Führung der Streckenliste ist der von der unteren Jagdbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die unteren Jagdbehörden legen eine jährliche Zusammenfassung aller Streckenlisten der Wildforschungsstelle bei der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft, Aulendorf, vor.

§ 2

Mißbräuchliche Wildfütterung

§ 2 Mißbräuchliche Wildfütterung(1) Missbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes), die Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor Futternot (§ 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes), Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit gefährdet oder beeinträchtigt werden. § 24a des Naturschutzgesetzes und § 30a des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.(2) Eine missbräuchliche Fütterung im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn Futtermittel nicht artgerecht sind oder nicht der natürlichen Äsung entsprechen, insbesondere, wenn 1. Futtermittel für Schalenwild außerhalb von ortsfesten Fütterungen ausgebracht werden,2. wiederkäuendes Schalenwild mit anderen Futtermitteln als Heu, Grünfuttersilage, Rüben, einheimischem Frisch- und Fallobst oder Obsttrester, dem in geringer Menge Hafer beigemischt sein darf, gefüttert wird,3. Schwarzwild mit anderen Futtermitteln als Getreide einschließlich Mais gefüttert wird oder keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden, dass diese Futtermittel für anderes Schalenwild unzugänglich sind,4. Schwarzwild in Gebieten, die als aktueller oder potenzieller Lebensraum für den Erhalt der Auerhuhnpopulation im Schwarzwald von Bedeutung sind (auerhuhnrelevante Flächen nach Anlage 4), gefüttert wird,5. Erzeugnisse, die tierisches Protein enthalten, oder Erzeugnisse von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere, ausgenommen Aufbrüche und sonstige Teile von gesundem Wild, welches im betreffenden Jagdrevier zur Strecke gekommen ist, oder Erzeugnisse von Fischen oder Mischfuttermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, für die Fütterung von Wild verwendet werden,6. verdorbene Futtermittel dargeboten oder Futtermittel nach Ablauf des zulässigen oder von der Jagdbehörde angeordneten Verwendungszeitraums nicht unverzüglich beseitigt werden. (3) Für die Fütterung von Rotwild in Rotwildgebieten kann die obere Jagdbehörde gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage jeweils ohne gesonderte Zugabe von Körnermais oder anderen Futtermitteln zulassen. (4) Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass eine Fütterung von Schwarzwild anzuzeigen ist.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 7 des Landesjagdgesetzes handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 4 oder § 3 a nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,2. entgegen den in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 besonders genannten Fällen eine missbräuchliche Wildfütterung, Ablenkungsfütterung oder Kirrung vornimmt,3. entgegen § 5 Abs. 1, 2 oder 5 Lebend- oder Totfangfallen verwendet, die nicht den festgelegten Fallentypen entsprechen oder nicht zugelassen sind,4. entgegen § 5 Abs. 3 Fallen nicht kontrolliert,5. entgegen § 5 Abs. 6 zulässige oder zugelassene Fallen nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder kennzeichnet,6. entgegen § 6 Abs. 3 bleihaltige Schrotmunition bei der Ausübung der Jagd auf Wasservögel an Gewässern verwendet,7. entgegen § 14 ohne Genehmigung der oberen Jagdbehörde heimische Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, aussetzt.

§ 3

Mißbräuchliche Ablenkungsfütterung und Kirrung

§ 3 Mißbräuchliche Ablenkungsfütterung und Kirrung(1) Für die missbräuchliche Ablenkungsfütterung und Kirrung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend. Ferner gilt für die missbräuchliche Ablenkungsfütterung § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 und für die missbräuchliche Kirrung § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 entsprechend. (2) Eine missbräuchliche Ablenkungsfütterung liegt, neben den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6, insbesondere auch vor, wenn 1. eine Ablenkungsfütterung ohne erkennbaren Schutzzweck durchgeführt wird,2. die Ablenkungsfütterung für Schwarzwild im Feld oder in einem geringeren Abstand als 300 Meter von der Wald-Feldgrenze innerhalb des Waldes betrieben wird,3. Wild mit Ausnahme von Bewegungsjagden in einem Abstand von weniger als 100 Meter von der Ablenkungsfütterung bejagt wird oder dort eine Bejagungseinrichtung vorhanden ist. (3) Eine missbräuchliche Kirrung liegt, neben den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 6, insbesondere auch vor, wenn 1. für eine Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild mehr als zehn Liter Futtermittel oder für eine Kirrung von Schwarzwild mehr als drei Liter Futtermittel je Bejagungseinrichtung vorhanden sind,2. für Schwarzwild je angefangene 50 ha Waldfläche mehr als eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdbezirk mindestens zwei Kirrungen zulässig sind,3. die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel auch für Schwarzwild zugänglich ist,4. für eine Kirrung von Wildenten eine unangemessene Futtermenge verwendet wird,5. in auerhuhnrelevanten Flächen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4a) die Kirrung von Schwarzwild außerhalb des Zeitraumes zwischen 1. August und 31. Januar erfolgt,b) an einer Schwarzwild-Kirrung je Bejagungseinrichtung mehr als ein Liter Futtermittel vorhanden ist,c) an einer Schwarzwild-Kirrung die Futtermittel nicht so ausgebracht werden, dass diese in den Boden eingebracht oder durch natürliches oder naturbelassenes Material abgedeckt werden. (4) Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ablenkungsfütterung oder einer missbräuchlichen Kirrung kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass eine Ablenkungsfütterung oder Kirrung von Schwarzwild anzuzeigen ist. (5) Für die Kirrung von Rotwild in Rotwildgebieten kann die obere Jagdbehörde besondere Regelungen treffen.

§ 3a

§ 3 a BeseitigungspflichtWer eine missbräuchliche Kirrung, eine missbräuchliche Fütterung oder eine missbräuchliche Ablenkungsfütterung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Beseitigungspflichtig ist auch die jagdausübungsberechtigte Person, spätestens drei Tage nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde.

Anlage 4

Auerhuhnrelevante Flächen

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG DVO)Auerhuhnrelevante Flächen 1. Als auerhuhnrelevante Flächen werden Teile der Gemarkungen folgender Städte und Gemeinden benannt: Im Regierungsbezirk Karlsruhe:Im Stadtkreis Baden-Baden:Baden-BadenIm Landkreis Calw:Bad Herrenalb Bad Liebenzell Bad Teinach-Zavelstein Bad Wildbad Calw Dobel Enzklösterle Höfen an der Enz Neuweiler Oberreichenbach Schömberg SimmersfeldIm Landkreis Freudenstadt: Alpirsbach Bad Rippoldsau-Schapbach Baiersbronn Dornstetten Freudenstadt Grömbach Loßburg Pfalzgrafenweiler SeewaldIm Landkreis Rastatt: Bühl Bühlertal Forbach Gaggenau Gernsbach Loffenau Ottersweier WeisenbachIm Regierungsbezirk Freiburg: Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: Badenweiler Breitnau Buchenbach Eisenbach (Hochschwarzwald) Feldberg (Schwarzwald) Friedenweiler Hinterzarten Kirchzarten Lenzkirch Löffingen Müllheim Münstertal/Schwarzwald Oberried Sankt Märgen Sankt Peter Schluchsee Sulzburg Titisee-NeustadtIm Landkreis Emmendingen: Elzach Gutach im Breisgau Simonswald Waldkirch Winden im ElztalIm Stadtkreis Freiburg im Breisgau: Freiburg im BreisgauIm Landkreis Lörrach: Aitern Böllen Bürchau Elbenschwand Fröhnd Häg-Ehrsberg Malsburg-Marzell Neuenweg Raich Schliengen Schönau im Schwarzwald Schönenberg Schopfheim Steinen Todtnau Tunau Utzenfeld Wembach Wieden Wies Zell im WiesentalIm Ortenaukreis: Achern Bad Peterstal-Griesbach Durbach Fischerbach Gengenbach Gutach (Schwarzwaldbahn) Hausach Hornberg Lauf Nordrach Oberharmersbach Oberkirch Oberwolfach Oppenau Ottenhöfen im Schwarzwald Sasbach Sasbachwalden Seebach Wolfach Zell am HarmersbachIm Landkreis Rottweil: Eschbronn Hardt Lauterbach Schenkenzell SchrambergIm Schwarzwald-Baar-Kreis: Bräunlingen Donaueschingen Furtwangen im Schwarzwald Hüfingen Königsfeld im Schwarzwald Mönchweiler Sankt Georgen im Schwarzwald Schonach im Schwarzwald Schönwald im Schwarzwald Triberg im Schwarzwald Unterkirnach Villingen-Schwenningen VöhrenbachIm Landkreis Waldshut: Bernau im Schwarzwald Bonndorf im Schwarzwald Dachsberg (Südschwarzwald) Görwihl Grafenhausen Häusern Herrischried Höchenschwand Ibach Sankt Blasien Todtmoos Ühlingen-Birkendorf2. Die auerhuhnrelevanten Flächen sind der beiliegenden Übersichtskarte im Maßstab 1:550000 zu entnehmen. Genaue Gebietsabgrenzungen sind auf 79 Teilkarten im Maßstab 1:20000, jeweils Stand 31. März 2008 und erarbeitet von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, als rot schraffierte Flächen dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit allen Karten wird beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in Stuttgart auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Gleiches gilt für die Landratsämter der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg, Calw, Emmendingen, Freudenstadt, Lörrach, Ortenaukreis in Offenburg, Rastatt, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Waldshut in Waldshut-Tiengen, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise Baden-Baden und Freiburg im Breisgau, die Großen Kreisstädte Achern, Bühl, Calw, Donaueschingen, Emmendingen, Freudenstadt, Gaggenau, Oberkirch, Schramberg und Villingen-Schwenningen, den Gemeindeverwaltungsverband Müllheim-Badenweiler, die vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften der Großen Kreisstadt Bühl mit der Gemeinde Ottersweier, der Großen Kreisstadt Freudenstadt mit den Gemeinden Seewald und Bad Rippoldsau-Schapbach, der Großen Kreisstadt Oberkirch mit der Stadt Renchen und der Gemeinde Lautenbach, der Stadt Bad Säckingen mit den Gemeinden Herrischried, Murg und Reichenbach, der Stadt Waldkirch mit den Gemeinden Gutach im Breisgau und Simonswald, mit der Einschränkung, dass nur die Teilkarten mit örtlich relevantem Bezug ausgelegt werden.3. Die Verordnung mit den entsprechenden Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Nummer 2 Satz 4 und 5 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 10

Wirkung und Änderung des Abschußplans

§ 10 Wirkung und Änderung des Abschußplans(1) Ein nach § 27 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für den Rechtsnachfolger des Jagdausübungsberechtigten. (2) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschußplan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn 1. sich die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder2. die Abschußplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht. Vor der Änderung des Abschußplans ist der Verpächter, im Falle einer Jagdnutzung nach § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdvorstand der beteiligten Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdbezirken der Eigentümer oder Nutznießer anzuhören.

§ 11

Ergänzende Abschußplanvorgaben, Überwachung, Streckenliste und Jagdstatistik

§ 11 Ergänzende Abschußplanvorgaben, Überwachung, Streckenliste und Jagdstatistik(1) Bei Abschußplänen für Rehwild ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen. Rehwild, das nach Erfüllung des jährlichen Abschußanteils verendet, kann auf den Abschußanteil des nächsten Jagdjahres angerechnet werden. (2) Die untere Jagdbehörde kann die Vereinigungen der Jäger (§ 38 des Landesjagdgesetzes) auf deren Kosten mit der Durchführung einer öffentlichen Hegeschau beauftragen. Die Hegeschau soll zur Überwachung der Abschußpläne und der im Einzelfall von den unteren Jagdbehörden angeordneten Datenerhebung im Sinne von § 27 Abs. 7 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes dienen. Die Ausrichtung der Hegeschau soll insbesondere Informationen vermitteln über: 1. die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,2. die Bestandsentwicklung von nicht abschußplanpflichtigen Wildarten und3. Hegemaßnahmen nach § 19 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes. Die Vereinigungen der Jäger haben die örtlich zuständigen unteren Jagdbehörden auch dann über geplante Hegeschauen rechtzeitig zu informieren, wenn diese nicht angeordnet worden sind. (3) Die Streckenliste muß über § 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes hinaus bei verendetem Wild Angaben über Verkehrsverluste enthalten. Für die Führung der Streckenliste ist der von der unteren Jagdbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die unteren Jagdbehörden legen eine jährliche Zusammenfassung aller Streckenlisten der Wildforschungsstelle bei der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft, Aulendorf, vor.

§ 12

Wildökologische Datenerhebung

§ 12 Wildökologische DatenerhebungFür wissenschaftliche Zwecke oder für Lehr- und Forschungszwecke kann die untere Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten über § 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes hinaus weitere Angaben über die Verhältnisse in seinem Jagdbezirk und über den Bestand der dort vorkommenden Wildarten verlangen.

§ 9

Vorbereitung des Abschußplans

§ 9 Vorbereitung des Abschußplans(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan jeweils für ein Jagdjahr, den Abschußplan für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. (2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten, bei gepachteten Jagden auch vom Verpächter zu unterzeichnen und bis 15. April des Jagdjahres, für das der jeweilige Abschußplan nach Absatz 1 aufzustellen ist, der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Bei fehlendem Einvernehmen des Verpächters oder bei sonstigen Einwendungen von Jagdgenossen gegen den Abschußplan sind die Gründe, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschußplan vom Verpächter oder Jagdvorstand zu vermerken.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 4 LJagdG DVO)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/1c6d04e2-bf7e-4239-9465-07a3461a9b0a-bw792-8+1996+601+anlage1.pdf

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4 LJagdG DVO)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/79773853-2557-4757-9ef3-d36dbfb74d4f-bw792-8+1996+601+anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 5 LJagdG DVO)Liste der für die Fangjagd mit Lebend- und Totfangfallen zugelassenen Fallentypen und der für sie geltenden Bauvorschriften 1. Fallentyp A - eine Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum: Länge: 130 cm Breite: 25 cm Höhe: 25 cm. 2. Fallentyp B - eine Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum: Länge: 100 cm Breite: 15 cm Höhe: 15 cm Einschlupfbreite und -höhe: 13 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen für den Fangraum überschritten werden 3. Fallentyp C - eine Kastenfalle nur für Wiesel (Wiesel-Wippbrett-Kastenfalle) mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum: Länge: 50 cm Breite: 8 cm Höhe: 8 cm vorn, 13 cm hinten 4. Fallentyp D - eine Röhrenfalle für alle Haarwildarten, vorwiegend für den unterirdischen Einbau, mit folgenden Mindestgrößen für den Fangraum. Länge: 200 cm Durchmesser: 25 cm. Anmerkung zu den Fallentypen A bis DDie aufgeführten Fallentypen müssen so beschaffen sein, daß eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. Mit Ausnahme von Drahtgitter sind deshalb alle Baumaterialien zugelassen. Röhrenfallen müssen eine ausreichende Druckfestigkeit aufweisen. In geschlossenem Zustand müssen die Fangräume abgedunkelt sein. Kontrollöffnungen aus Draht sind zulässig, falls Verletzungen der Tiere ausgeschlossen sind.5. Fallentyp E - Abzugseisen (Auslösung auf Zug) für Haarwild mit folgenden Bügelweiten und Klemmkräften:- Bügelweite 37 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 150 Newton- Bügelweite 46 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 175 Newton- Bügelweite 56 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 200 Newton- Bügelweite 70 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 300 Newton Anmerkung zum Fallentyp EAbzugseisen mit den Bügelweiten 37 cm (+/- 10%) und 46 cm (+/- 10%) dürfen nur für Marder und Iltis verwendet werden.

Eingangsformel LJagdG

Auf Grund von § 6 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, § 27 Abs. 7 Nr. 1 und 2 und § 28 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 10

Wirkung und Änderung des Abschußplans

§ 10 Wirkung und Änderung des Abschußplans(1) Ein nach § 27 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für den Rechtsnachfolger des Jagdausübungsberechtigten. (2) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschußplan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn 1. sich die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder2. die Abschußplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht. Vor der Änderung des Abschußplans ist der Verpächter, im Falle einer Jagdnutzung nach § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdvorstand der beteiligten Jagdgenossenschaft oder bei Eigenjagdbezirken der Eigentümer oder Nutznießer anzuhören.

§ 12

Wildökologische Datenerhebung

§ 12 Wildökologische DatenerhebungFür wissenschaftliche Zwecke oder für Lehr- und Forschungszwecke kann die untere Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten über § 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes hinaus weitere Angaben über die Verhältnisse in seinem Jagdbezirk und über den Bestand der dort vorkommenden Wildarten verlangen.

§ 13

Bestätigung von Hegegemeinschaften und ihre Beteiligung bei der Entscheidung über ...

§ 13 Bestätigung von Hegegemeinschaften und ihre Beteiligung bei der Entscheidung über Abschußpläne(1) Eine Hegegemeinschaft entspricht den Erfordernissen der Hege, wenn sie zusammenhängende Jagdbezirke umfaßt, diese nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und auf Grund ihrer natürlichen Grenzen den Lebensraum des Wildes oder einzelner Wildarten bilden und dadurch eine großräumige Hege und Abschußregelung sicherstellen. (2) Mit dem Antrag auf Bestätigung als Hegegemeinschaft sind vorzulegen: 1. eine Darstellung der räumlichen Abgrenzung der Hegegemeinschaft unter Angabe der von ihr umfaßten Jagdbezirke,2. ein Verzeichnis der Jagdausübungsberechtigten, die der Hegegemeinschaft beigetreten sind, und3. Unterlagen über die Rechtsform der Hegegemeinschaft und deren Vertretung. (3) Erstreckt sich die Hegegemeinschaft auf das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so ist für die Bestätigung die Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet der flächenmäßig größte Teil der Hegegemeinschaft liegt; sie entscheidet im Einvernehmen mit den anderen Jagdbehörden. (4) Bestätigten Hegegemeinschaften ist für die Sitzungen der unteren Jagdbehörde, in denen über die Abschußpläne ihres Bereichs entschieden wird, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, einen Vertreter zu entsenden.

§ 14

Aussetzen von Wild

§ 14 Aussetzen von WildUnbeschadet des Aussetzungsverbots des § 28 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen, mit Ausnahme des Fasans, heimische Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nur mit Genehmigung der oberen Jagdbehörde in der freien Natur ausgesetzt werden. Als Aussetzen von Wild gilt nicht die Wiederfreilassung von Wild, das nach § 3 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes unversehrt gefangen worden ist, sofern es in dem Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde freigelassen wird.

§ 15

Schutzvorrichtungen

§ 15 SchutzvorrichtungenAls übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gelten wilddichte Zäune mit folgenden Mindesthöhen: 1. zum Schutz gegen Muffelwild 2,50 m, 2. zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Sikawild 1,80 m, 3. zum Schutz gegen Reh-, Gams- und Schwarzwild 1,50 m und 4. zum Schutz gegen Wildkaninchen 1,00 m über und 0,30 m in der Erde.

§ 17

Schadensanmeldung, Einleitung des Vorverfahrens, Zurückweisungsbescheid

§ 17 Schadensanmeldung, Einleitung des Vorverfahrens, Zurückweisungsbescheid(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, innerhalb der in § 34 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Frist oder Stichtagen schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. (2) Bei rechtzeitiger Schadensanmeldung beraumt die Gemeinde unverzüglich einen Ortstermin an, bei dem der Schaden ermittelt werden und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind der Geschädigte und die nach §§ 29 bis 33 des Bundesjagdgesetzes zum Ersatz Verpflichteten (Beteiligte) mit dem Hinweis zu laden, daß auch im Falle ihres Nichterscheinens der Schaden ermittelt werden kann. Ein Wildschadenschätzer ist zu dem Termin zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder besondere Gründe dies erfordern. (3) Beantragt ein Beteiligter in dem Termin, daß die Höhe des Schadens erst kurz vor der Ernte ermittelt werden soll, so ist der Schaden soweit zu ermitteln, als dies möglich ist und zur endgültigen Feststellung der Schadenshöhe erforderlich ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Satz 1 findet keine Anwendung bei Schäden im Wald, an Alleen, an einzelstehenden Bäumen und in Baumschulen. (4) Wird der Schaden nicht rechtzeitig angemeldet oder liegt ein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden offensichtlich nicht vor, weist die Gemeinde den Ersatzanspruch mit schriftlichem Bescheid zurück, wenn er trotz Belehrung aufrechterhalten wird oder aus sonstigen Gründen ein schriftlicher Bescheid gefordert wird. Der Bescheid ist dem Schadensanmelder zuzustellen.

§ 18

Gütliche Einigung

§ 18 Gütliche EinigungKommt eine gütliche Einigung zustande, so fertigt die Gemeinde hierüber eine Niederschrift, die Angaben enthalten muß über: 1. den Ersatzberechtigten,2. den Ersatzpflichtigen,3. Art, Umfang und Zeitpunkt der Schadensschätzung,4. Art, Höhe und Zeitpunkt der Schadensersatzleistung,5. die Verteilung der Verfahrenskosten und6. Hinweise zur Vollstreckbarkeit nach § 22. Die Niederschrift ist von den Beteiligten und dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen; eine beglaubigte Abschrift ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 19

Vorbescheid

§ 19 Vorbescheid(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, zieht die Gemeinde, soweit dies noch nicht geschehen ist, einen Wildschadenschätzer hinzu und beraumt erforderlichenfalls einen neuen Termin an. (2) Der Wildschadenschätzer hat eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die folgende Angaben enthalten muß: 1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,2. die Schadensursache und, soweit Wild den Schaden verursacht haben könnte, die jeweilige Wildart,3. den Umfang des Schadens und die Größe der geschädigten Fläche und4. den Schadensbetrag. Die Stellungnahme soll auf die Streitpunkte eingehen, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen. (3) Die Gemeinde erläßt auf der Grundlage der Stellungnahme einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie die Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält. Mutwillig verursachte Kosten sind den Beteiligten aufzuerlegen, die sie verursacht haben. Der Vorbescheid ist zu begründen; in der Begründung ist auch auf Art und Umfang des entstandenen Schadens einzugehen. Der Vorbescheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über die Vollstreckbarkeit sowie über die Klagemöglichkeit zuzustellen.

§ 20

Verfahrenskosten

§ 20 Verfahrenskosten(1) Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 32 des Landesjagdgesetzes sind die notwendigen Auslagen der Gemeinde. Hierzu gehören insbesondere die Entschädigungsleistungen an Wildschadenschätzer, die für Vorbescheide und Niederschriften entstandenen Kosten sowie die Kosten der Zustellung. (2) Die Gemeinde setzt die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen fest.

§ 21

Rechtskraft des Vorbescheids

§ 21 Rechtskraft des VorbescheidsDer Vorbescheid wird rechtskräftig, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung vom Ersatzberechtigten oder vom Ersatzpflichtigen gegenüber der erlassenden Gemeinde abgelehnt wird. Die Fälligkeit der Verfahrenskosten wird dadurch nicht berührt.

§ 22

Zwangsvollstreckung

§ 22 Zwangsvollstreckung(1) Die Niederschrift über eine gütliche Einigung ist eine Woche nach Zustellung, der Vorbescheid ist mit seiner Rechtskraft oder im Falle seiner Ablehnung nur hinsichtlich der Bestimmung über die Kostentragung vollstreckbar. (2) Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gemeinde, von der die Urkunden nach Absatz 1 herrühren, ihren Sitz hat,2. an die Stelle des Prozeßgerichts ( §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung) das Gericht im Sinne von Nummer 1 tritt.

§ 23

Klageerhebung

§ 23 KlageerhebungWird die Schadensanmeldung nach § 17 zurückgewiesen oder rechtzeitig nach § 21 die Ablehnung des Vorbescheids erklärt, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

§ 25

Inkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJagdG DVO) vom 5. September 1980 (GBl. S. 562),2. die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Jagdzeiten vom 12. April 1989 (GBl. S. 126).

§ 4

Fallensachkundenachweis

§ 4 Fallensachkundenachweis(1) Ein Fallensachkundenachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Landesjagdgesetzes wird nach dem Muster in der Anlage 1 auf Antrag von der unteren Jagdbehörde erteilt, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Landesjagdgesetzes zugelassenen Ausbildungseinrichtungen über die Teilnahme an dem in § 22 Abs. 1 Satz 3 des Landesjagdgesetzes vorgeschriebenen Fallenlehrgang (Ausbildungsbestätigung) nach dem Muster in der Anlage 2 vorlegt.(2) Die Ausbildungsbestätigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn dem Antragsteller ausreichende theoretische und praktische Fähigkeiten im Umgang mit Tot- und Lebendfangfallen sowie für den Lebendfang die anschließende tierschutzgerechte Behandlung der gefangenen Tiere vermittelt wurden.

§ 7

Tierarten

§ 7 TierartenÜber § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:Waschbär (Procyon lotor L.), Marderhund (Nycterentes procyonoides GRAY), Nutria (Myocastor coypus MOLINA).

§ 9

Vorbereitung des Abschußplans

§ 9 Vorbereitung des Abschußplans(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan jeweils für ein Jagdjahr, den Abschußplan für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. (2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten, bei gepachteten Jagden auch vom Verpächter zu unterzeichnen und bis 15. April des Jagdjahres, für das der jeweilige Abschußplan nach Absatz 1 aufzustellen ist, der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Bei fehlendem Einvernehmen des Verpächters oder bei sonstigen Einwendungen von Jagdgenossen gegen den Abschußplan sind die Gründe, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschußplan vom Verpächter oder Jagdvorstand zu vermerken.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.