Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe Vom 29. März 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2005
- Fundstelle:
- GBl. 2005, 300
Auf Grund von § 28 Absatz 3 Satz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Höhe der Jagdabgabe
§ 1 Höhe der JagdabgabeDie Jagdabgabe beträgt bei dem Tagesjagdschein 25 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Jagdjahr, für das der Jagdschein gültig ist, 50 Euro.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe vom 29. März 2005 (GBl. S. 300), die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 11) geändert worden ist, außer Kraft.
Auf Grund von § 14 b Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369), eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Höhe der Jagdabgabe
§ 1 Höhe der JagdabgabeDie Jagdabgabe beträgt beim Tagesjagdschein 20,45 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Jagdjahr, für das der Jagdschein gültig ist, 38,35 Euro.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2005 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.