Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum über die Vor-Ort-Zuständigkeit zur Förderung der Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur und der Wildbretvermarktung in Baden-Württemberg (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung jagdliche Infrastruktur) Vom 4. Juni 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 231
Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (GBl. S. 37, 45) geändert worden ist, wird verordnet:
Vor-Ort-Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart
§ 1 Vor-Ort-Zuständigkeit des Regierungspräsidiums StuttgartDas Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur und der Wildbretvermarktung in Baden-Württemberg.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.