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title: "IsrRelGVtrG BW — Gesetz zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Vom 16. März 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-IsrRelGVtrGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:41:17+00:00"
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# IsrRelGVtrG BW — Gesetz zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Vom 16. März 2010

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 16.03.2010
*Fundstelle:* GBl. 2010, 301


### Artikel

Artikel 2 Jüdische Feiertage(1) Die ungestörte Religionsausübung an den jüdischen Feiertagen wird gewährleistet. Jüdische Feiertage sind:1. Rosh Haschana (Neujahrsfest),2. Jom Kippur (Versöhnungstag),3. Sukkot (Laubhüttenfest),4. Schemini Azereth (Schlussfest),5. Simchat Thora (Fest der Thorafreude),6. Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) und7. Schawuot (Wochenfest).Die Regelungen des § 4 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechend. Weitergehender dienst- und arbeitsrechtlicher Schutz der Religionsfreiheit von Beschäftigten und Auszubildenden bleibt unberührt. Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsverordnung geregelt.(2) Jüdische Mitglieder und Angehörige der Hochschulen gehören zur Hochschullandschaft unseres Landes. Das jüdische Leben in Studium, Forschung und Lehre, der interreligiöse Dialog sowie der Schutz des Schabbats und jüdischer Feiertage haben im hochschulischen Alltag eine hohe Bedeutung.(3) Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

### Artikel

Artikel 6 Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.(2) Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden und der IRG Württembergs nach Absatz 1 Satz 1 richten sich nach dem Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.(3) Die IRG Baden und die IRG Württembergs unterhalten gemeinsam das jüdische Bildungswerk Baden-Württemberg. Das Land zahlt hierfür der IRG Baden und der IRG Württembergs einen jährlichen Zuschuss von jeweils 74 700 Euro.

### Artikel

Artikel 10 Zuschüsse und sonstige Leistungen(1) Das Land zahlt für religiös-kulturelle Belange ab dem Jahr 2025 jährlich an die IRG Baden 5 506 170 Euro und an die IRG Württembergs 3 374 750 Euro.(2) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab dem 1. Januar 2026 die Höhe der in Absatz 1 genannten Staatsbeiträge entsprechend.(3) Für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs jeweils 1 359 850 Euro jährlich.(4) Der Gesamtbetrag der Staatsbeiträge nach Absatz 1 und 3 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsbeiträge - abgerundet auf den nächsten durch 10 000 teilbaren Betrag - und einer Schlusszahlung in Höhe des Restbetrags an die IRG Baden und die IRG Württembergs ausgezahlt.(5) Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe in Baden-Württemberg (Artikel 8 Absatz 3) sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.(6) Die Ersatzleistungen für den Einsatz von Lehrkräften für Religionsunterricht an öffentlichen Schulen bleiben von den Regelungen dieses Vertrags unberührt.

### Artikel

Artikel 10a Sicherungsmaßnahmen(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, zum Schutz Ihrer Mitglieder Sicherheitspersonal zu beschäftigen; sie gewährleisten dessen hinreichende Qualifizierung. Das Land zahlt im Bewusstsein solcher besonderen Kosten jährlich der IRG Baden und der IRG Württembergs jeweils pauschal 700 000 Euro.(2) Das Land hat der IRG Baden und der IRG Württembergs für den Zeitraum 2019 bis 2022 insgesamt rund 3 500 000 Euro als Förderung baulicher Sicherheitsmaßnahmen an deren Gebäuden und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Die IRG Baden und die IRG Württembergs gewährleisten die regelmäßige und fortlaufende Instandhaltung und Wartung von Überfallmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen sowie Schleusen-/Pfortentechnik und schließen entsprechende Wartungsverträge ab. Das Land zahlt im Bewusstsein solcher besonderen Kosten jährlich pauschal der IRG Baden 70 000 Euro und der IRG Württembergs 30 000 Euro.(3) Artikel 10 Absatz 4 gilt entsprechend.

### Artikel

Artikel 1 Zustimmung zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft WürttembergsDem am 18. Januar 2010 unterzeichneten Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sowie dem dazugehörigen Schlussprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlussprotokoll nach Artikel 14 dieses Vertrags in Kraft treten, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben.**

### Eingangsformel IsrRelGVtrG

Der Landtag hat am 10. März 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

### Artikel

Artikel 1 Glaubensfreiheit und Selbstbestimmungsrecht(1) Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.(2) Die IRG Baden und die IRG Württembergs ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

### Artikel

Artikel 10 Zuschüsse des Landes und sonstige Leistungen(1) Die bisherigen freiwilligen Leistungen werden mit dem Staatsvertrag umfassend und abschließend auf eine vertragliche Grundlage gestellt.(2) Das Land zahlt für religiös-kulturelle Belange an die IRG Baden und die IRG Württembergs ab dem Jahr 2010 jeweils 750 Euro pro Mitglied. Dieser Betrag wird vom Jahr 2011 bis 2015 jährlich mit 1,5 % dynamisiert.(3) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab dem 1. Januar 2016 die Höhe der in Absatz 2 genannten Staatsbeiträge entsprechend.(4) Für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes erhalten die IRG Baden und die IRG Württembergs jeweils a) im Jahr 2010 500 000 Euro b) im Jahr 2011 625 000 Euro c) im Jahr 2012 750 000 Euro d) im Jahr 2013 875 000 Euro e) ab dem Jahr 2014 1 000 000 Euro (5) Der Gesamtbetrag der Staatsbeiträge nach Absatz 2 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsbeiträge - abgerundet auf den nächsten durch 10 000 teilbaren Betrag - und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach Absatz 2 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die IRG Baden und die IRG Württembergs ausgezahlt.(6) Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe in Baden-Württemberg (Artikel 8 Absatz 3) sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.(7) Die Ersatzleistungen für den Religionsunterricht bleiben von den Regelungen dieses Vertrages unberührt.

### Artikel

Artikel 11 GebührenbefreiungDie auf Landesrecht beruhenden Befreiungen und Ermäßigungen von Kosten, Gebühren und Auslagen bleiben der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihren Gliederungen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in gleichem Umfang wie dem Land erhalten.

### Artikel

Artikel 12 ZusammenwirkenDie Landesregierung und die IRG Baden und die IRG Württembergs werden zur Pflege und Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die ihr Verhältnis zueinander berühren, miteinander ins Benehmen setzen.

### Artikel

Artikel 13 Vertragsauslegung und -anpassung(1) Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrags auf freundschaftliche Weise beseitigen.(2) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.

### Artikel

Artikel 14 InkrafttretenDieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt gemacht**.

### Artikel

Artikel 2 Jüdische Feiertage(1) Die ungestörte Religionsausübung an den jüdischen Feiertagen wird gewährleistet.Jüdische Feiertage sind:1. Rosh Haschana (Neujahrsfest)2. Jom Kippur (Versöhnungstag)3. Sukkot (Laubhüttenfest)4. Schemini Azereth (Schlussfest)5. Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)6. Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)7. Schawuot (Wochenfest)Die Regelungen des § 4 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechend.Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsverordnung geregelt.(2) Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.

### Artikel

Artikel 3 Jüdische Religion und Seelsorge(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, für die religiöse und seelsorgerliche Betreuung ihrer Mitglieder Landesrabbiner, Gemeinderabbiner, Gemeindekantoren, Religionslehrerbeauftragte und Religionslehrer zu beschäftigen.(2) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei haben die IRG Baden und die IRG Württembergs das Recht, seelsorgerlich tätig zu sein.(3) Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.

### Artikel

Artikel 4 Religionsunterricht(1) Der jüdische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der IRG Baden und der IRG Württembergs von deren Bevollmächtigten erteilt und beaufsichtigt.(2) Die Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts setzt eine Bevollmächtigung durch die IRG Baden bzw. die IRG Württembergs voraus. Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrkräfte zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts werden von der IRGBaden bzw. der IRG Württembergs bestimmt.(3) Zur Erteilung des Religionsunterrichts können neben Geistlichen Lehrkräfte mit staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zugelassen werden. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der Religionslehrkräfte werden zwischen dem zuständigen Ministerium und der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs vereinbart.(4) Vertreterinnen und Vertreter der IRG Baden und der IRG Württembergs sind berechtigt, bei den Prüfungen für das Fach Jüdische Religionslehre mitzuwirken.

### Artikel

Artikel 5 Körperschaftsrechte(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.(2) Auf Antrag der IRG Baden bzw. der IRG Württembergs sind ihren Gliederungen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuerkennen und abzuerkennen.

### Artikel

Artikel 6 Jüdische Bildungs- und Sozialeinrichtungen(1) Die IRG Baden und die IRG Württembergs haben das Recht, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungseinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.(2) Landeszuschüsse für Schulen der IRG Baden und der IRG Württembergs nach Absatz 1 Satz 1 richten sich nach dem Privatschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Andere Einrichtungen nach Absatz 1 werden im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung angemessen berücksichtigt.

### Artikel

Artikel 7 Rundfunk(1) Das Land wirkt darauf hin, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der IRG Baden und der IRG Württembergs angemessene Sendezeiten für die Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen.(2) Es wird darauf bedacht bleiben, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen der jüdischen Bevölkerung geachtet werden und das Leben der IRG Baden und der IRG Württembergs in den Eigensendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angemessen berücksichtigt wird.(3) Das Land wirkt ferner darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg die IRG Baden und die IRG Württembergs angemessen vertreten sind.

### Artikel

Artikel 8 Jüdische Friedhöfe(1) Die jüdischen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die Gemeindefriedhöfe und die kirchlichen Friedhöfe.(2) Die IRG Baden und die IRG Württembergs sowie ihre Gliederungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue jüdische Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.(3) Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe und unterstützt diese im Rahmen bestehender Abkommen.

### Artikel

Artikel 9 Denkmalpflege(1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.(2) Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und -pflege auf die besonderen Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

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— Gesetz zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Vom 16. März 2010
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-IsrRelGVtrGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
