Verordnung des Finanzministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs und die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 11. Oktober 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.1979
- Fundstelle:
- GBl. 1979, 492
§ 2Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören und in deren Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch dann ein, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet.
Auf Grund von § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl. S. 370) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Sport verordnet:
§ 1Die Verwaltung der als Zuschlag zur Einkommensteuer erhobenen Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.
§ 2Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach dem Eintrag auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören und in deren Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch dann ein, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet.
§ 3Der Arbeitgeber führt die nach § 2 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist bei der Kircheneinkommensteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981, bei der Kirchenlohnsteuer erstmals bei der Besteuerung des Arbeitslohns, der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dem Kalenderjahr 1981 zugeordnet wird, anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.