Verordnung des Integrationsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Integrationsministeriums (Gebührenverordnung IntM - GebVO IntM) Vom 29. Januar 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 29.01.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 96, 98
AnlageGebührenverzeichnis (GebVerz IntM) A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr erhoben werden. 3-10 000 2 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5 000 3 Beglaubigungen 3.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 3.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 3.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 3.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 3.3 Anmerkungen: 3.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 5) hinzu. 3.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 3.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 3.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 3.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 4 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 5.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 5.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 5.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 5.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 5.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 5.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 5.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 6.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5 000 6.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1 500 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr Euro 7 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise 7.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr, sofern sich nicht aus den Nummern 7.2 und 7.3 etwas anderes ergibt 100-630 7.2 Ablehnung eines Antrags 10-630 7.3 Rücknahme eines Antrags 0-630 8 Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg. gebührenfrei
AnlageGebührenverzeichnis (GebVerz IntM) A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr erhoben werden. 3-10 000 2 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. 10-5 000 3 Beglaubigungen 3.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150 3.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 3.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 3.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 3.3 Anmerkungen: 3.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 5) hinzu. 3.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 3.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 3.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 3.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 4 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1 500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 5.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 5.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 5.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 5.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 5.4.1 bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 5.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 5.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 6.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5 000 6.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1 500 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr Euro 7 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise 7.1 Allgemeine Verwaltungsgebühr, sofern sich nicht aus den Nummern 7.2 und 7.3 etwas anderes ergibt 100-630 7.2 Ablehnung eines Antrags 10-630 7.3 Rücknahme eines Antrags 0-630
Für den Geschäftsbereich des Integrationsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz IntM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Erhebung von Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes (LGebG).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.