IntLehrVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung der Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Befähigungsnachweise für Lehramtsberufe aus Drittstaaten (Internationale-Lehramtsberufe-Verordnung - IntLehrVO) Vom 6. März 2026

Ausfertigungsdatum:
06.03.2026
Fundstelle:
GBl. 2026, Nr. 32
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IntLehrVO

Aufgrund von § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW) vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 123) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für im Ausland erworbene Lehramtsqualifikationen, die nicht unter § 16 Absatz 1 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 1 der EU-EWR-Lehramtsberufe-Verordnung fallen, weil sie in einem Staat erworben oder anerkannt wurden, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, kein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und kein durch Abkommen gleichgestellter Staat, sondern ein Drittstaat ist. Sie regelt die Zuständigkeitsübertragung seitens des für das Fachrecht zuständigen Kultusministeriums sowie Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen.

§ 10

Durchführung des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

§ 10 Durchführung des schulpraktischen Teils des AnpassungslehrgangsDie schulpraktischen Teile der Anpassungslehrgänge für die Lehrämter des gehobenen Schuldienstes beginnen jeweils am 1. Februar, die für die Lehrämter des höheren Schuldienstes jeweils am ersten Unterrichtstag im Januar. Die Zulassung zu einem schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs kann nicht erfolgen, wenn die für die Schulart zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist. Nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden auf eine Warteliste übernommen. Diese gliedert sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Zulassungsanträge. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeutet, können bevorzugt beim Abbau der Warteliste berücksichtigt werden. Die Feststellungsbehörde weist die zugelassenen Personen, soweit möglich unter Berücksichtigung sozialer Belange, einem Seminar zu. Anschließend erfolgt durch die Seminarleitung im Benehmen mit der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde entsprechend den Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt die Zuweisung zu einer oder mehreren Ausbildungsschulen.

§ 11

Rechtsstellung während des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

§ 11 Rechtsstellung während des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs(1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs nach § 7 Absatz 2 Satz 3 findet im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses unter entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 5 Satz 1 LBG und des § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg statt. Vor der Einstellung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis müssen die Unterlagen nach § 3 Absatz 2 sowie die Zulassung durch die Feststellungsbehörde nach § 8 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.(2) Die Einstellung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis erfolgt durch das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Seminar liegt, dem die Bewerberin oder der Bewerber durch die Feststellungsbehörde zugewiesen wurde. Dieses Regierungspräsidium ist während der Dauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses personalverantwortliche Behörde und erhält von der Feststellungsbehörde die für die Personalverwaltung notwendigen Unterlagen. Es unterrichtet die Feststellungsbehörde über den Ausbildungsverlauf, sodass diese gegebenenfalls zu Entscheidungen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 in der Lage ist.(3) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der festgelegten Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs, spätestens jedoch mit der Eröffnung, dass dieser erfolgreich durchlaufen oder nach einmaliger Verlängerung nach § 9 Absatz 3 Satz 3 erneut nicht erfolgreich durchlaufen wurde. Ebenso endet es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anpassungslehrgang nach § 7 Absatz 5 Satz 1 vorzeitig auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers beendet wird. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs von Amts wegen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 erfolgt durch das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Regierungspräsidium die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.(4) Im Falle einer Fortsetzung des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs nach § 7 Absatz 6 ist für eine Wiedereinstellung ebenfalls das Regierungspräsidium nach Absatz 2 zuständig. Nach Ablauf von vier Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen.

§ 12

Bestehen der Eignungsprüfung oder des Anpassungslehrgangs

§ 12 Bestehen der Eignungsprüfung oder des AnpassungslehrgangsMit Bestehen aller erforderlichen Teile der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 oder des Anpassungslehrgangs nach § 7 Absatz 2 erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer in Baden-Württemberg erworbenen Lehramtsqualifikation für das jeweilige Lehramt. Dies ist Teil der Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 3 Satz 1.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDas Kultusministerium überträgt die Zuständigkeit für das Verfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg (BQFG-BW) zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Lehramtsqualifikationen im Sinne des § 1 Satz 1 sowie die Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung auf das Regierungspräsidium Tübingen (Feststellungsbehörde). Die Zuständigkeit des Kultusministeriums für grundsätzliche allgemeine Fragen der Feststellung der Gleichwertigkeit einer Lehramtsqualifikation im Sinne des § 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.

§ 3

Allgemeine Vorschriften

§ 3 Allgemeine Vorschriften(1) Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird empfohlen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt.(2) Zusätzlich zu den Unterlagen nach § 12 Absatz 1 BQFG-BW sind vor Beginn der Hospitation und Eignungsprüfung an der Schule oder bei Meldung zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs nach § 7 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Sätze 3 und 4 vorzulegen:1. bei Fächerverbindung mit den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre mindestens eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis oder bei Fächerverbindung mit dem Fach Islamische Religionslehre mindestens eine vorläufige Lehrbefugnis,2. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob gegen sie oder ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine gerichtliche Bestrafung vorliegt, die Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 30b, des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) werden könnte,3. ein Nachweis des Masernschutzes nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes,4. ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung und5. bei Befähigungen mit dem Fach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit im Schwimmunterricht.Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Ebenfalls vorliegen muss ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nach § 30a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 30b, BZRG), welches bei Beginn des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs oder der Hospitation und Eignungsprüfung an der Schule nicht älter als drei Monate sein soll. Das erweiterte Führungszeugnis ist bei der Meldebehörde oder elektronisch zur Vorlage bei der Feststellungsbehörde zu beantragen.(3) Nach der Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung nach § 11 Absatz 1 BQFG-BW ist eine Änderung der Wahlentscheidung nicht mehr möglich.

§ 4

Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung

§ 4 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung(1) Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sie erstreckt sich auf die mitgeteilten Sachgebiete. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt und auf dieser Qualifikation aufbauen.(2) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:1. schriftliche, mündliche und praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften;2. unterrichtspraktische Prüfungen und mündliche Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern;3. mündliche Einzelprüfungen in Fachrichtungen, in Pädagogik, pädagogischer Psychologie, Didaktik, Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht.Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Satz 1 Nummer 1 gelten die jeweiligen Bestimmungen über den Masterabschluss für das betreffende Lehramt entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Einzelprüfungen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist; bei Schwerbehinderung wird aufgrund eines vorgelegten Nachweises über die Schwerbehinderung sowie in der Regel eines ärztlichen Gutachtens entschieden, ob und gegebenenfalls welche Erleichterungen eingeräumt werden.(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 werden, mit Ausnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.(4) Zur Vorbereitung der unterrichtspraktischen Prüfungen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für höchstens vier Wochen die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Während dieser Zeit erhält sie oder er keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Es wird kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet. Die Kosten erforderlicher amtsärztlicher Untersuchungen werden nicht übernommen. Hinsichtlich der Pflichten während der Vorbereitungszeit gelten die Bestimmungen über die Pflichten im Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 5

Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 5 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind schriftlich oder elektronisch an die Feststellungsbehörde zu richten. Eine Kopie der Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BQFG-BW, soweit diese der Behörde nicht mehr vorliegt, und gegebenenfalls die sonstigen nach § 3 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen sind beizufügen.(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese nach § 11 Absatz 4 Satz 1 BQFG-BW innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Feststellungsbehörde abgelegt werden können.

§ 6

Bestehen der Eignungsprüfung

§ 6 Bestehen der Eignungsprüfung(1) Es sind Noten festzusetzen. Die Benotung richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter. Eine Einzelprüfung oder eine unterrichtspraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Einzelprüfungen und unterrichtspraktischen Prüfungen bestanden sind.(3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei Nichtbestehen ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder unterrichtspraktische Prüfungen können einmal wiederholt werden.

§ 7

Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs

§ 7 Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Vorbildung noch erforderlichen Qualifikationsmerkmale für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt in Baden-Württemberg erworben werden.(2) Für Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Der Anpassungslehrgang kann auch die Verpflichtung enthalten, fachwissenschaftliche oder künstlerische sowie fachdidaktische und bildungswissenschaftliche wesentliche Unterschiede vor Beginn des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen einer Universität oder Hochschule auszugleichen (Nachstudium). Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Seminar) in Verbindung mit Veranstaltungen der Ausbildungsschule verlangt werden (schulpraktischer Teil des Anpassungslehrgangs). § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Der Anpassungslehrgang dauert je nach Inhalt und Umfang des festgestellten Qualifizierungsbedarfs mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen, insbesondere durch Krankheit, für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann er um diese Zeit verlängert werden. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zulässige Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nicht angerechnet. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter und nach der Entbindung nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie für Elternzeit nach den §§ 40 und 41 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung. Die Anzahl der abzulegenden unterrichtspraktischen Prüfungen und den zu erteilenden Unterricht legt die Feststellungsbehörde in der Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BQFG-BW fest. Dabei kann, soweit die festgestellten wesentlichen Unterschiede dies zulassen, von den Bestimmungen über die Ausbildung und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter abgewichen werden.(4) Stellt sich bei der Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, dass die in der Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BQFG-BW getroffenen Feststellungen hinsichtlich Inhalts und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so kann die Feststellungsbehörde die zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihren zeitlichen Umfang, verändern und die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzen oder bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängern.(5) Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er soll außerdem durch die Feststellungsbehörde vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere Verletzungen der Berufs- oder Lehrgangsverpflichtungen, der Fortführung entgegenstehen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.(6) Wurde der Anpassungslehrgang vorzeitig auf Antrag beendet, kann eine Fortsetzung erfolgen, wenn seit der Entlassung höchstens vier Jahre verstrichen sind und glaubhaft gemacht wird, dass die zum Antrag nach Absatz 5 Satz 1 führenden Gründe einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen.

§ 8

Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang

§ 8 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang(1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind schriftlich oder elektronisch an die Feststellungsbehörde zu richten. Eine Kopie der Entscheidung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BQFG-BW ist, soweit diese der Behörde nicht mehr vorliegt, beizufügen. Die Teilnahme am schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs ist abweichend von Satz 1 über den hierfür vorgegebenen Weg, gegebenenfalls über ein Online-Bewerbungsportal, bis spätestens 1. September bei der Feststellungsbehörde unter Vorlage der sonstigen Unterlagen nach § 3 Absatz 2 zu beantragen. Besteht die Verpflichtung zu einem Nachstudium nach § 7 Absatz 2 Satz 2 ist mit dem Antrag auch ein Nachweis über das absolvierte Nachstudium vorzulegen.(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(3) Falls eine Berücksichtigung für den Familienzuschlag sowie gegebenenfalls eine Berücksichtigung als sozialer Belang nach § 10 Satz 6 beantragt wird, sind die entsprechenden Nachweise wie Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden des Kindes beziehungsweise der Kinder vorzulegen. Gleiches gilt für eine Schwerbehinderung, sofern eine Berücksichtigung für Nachteilsausgleiche nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und nach § 7 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 3 sowie gegebenenfalls eine Berücksichtigung als sozialer Belang nach § 10 Satz 6 beantragt wird. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Entscheidung über die Zulassung zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs ist ein Personalbogen mit einem aktuellen Lichtbild einzureichen. Personenstandsurkunden sind in aktueller Fassung vorzulegen. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9

Bewertung des Anpassungslehrgangs

§ 9 Bewertung des Anpassungslehrgangs(1) Als Nachweis über das Nachstudium nach § 7 Absatz 2 Satz 2 legt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Feststellungsbehörde als Kopie oder elektronisch eine Übersicht über die erfolgreich abgeschlossenen Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls deren Benotung vor. Nicht erfolgreich abgeschlossene Lehrveranstaltungen können einmalig wiederholt werden.(2) Gegen Ende des ersten Halbjahres des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs erhält die Feststellungsbehörde im Hinblick auf § 7 Absatz 4 eine Rückmeldung durch Schule und Seminar, ob Inhalt und Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind. Im weiteren Verlauf des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs werden die Ergebnisse der Prüfungsleistungen, die nach § 7 Absatz 2 entsprechend den Bestimmungen über die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für die Lehrämter abgelegt wurden, durch Schule und Seminar an die Feststellungsbehörde übermittelt. Der Lehrgang ist insgesamt erfolgreich durchlaufen, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Es wird eine Gesamtnote erteilt.(3) Über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei Nichtbestehen ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem Fall kann der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs auf Antrag zum Zwecke der Wiederholung von Prüfungsleistungen einmal um ein halbes Jahr verlängert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.