WVO-Pflegeberufe · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über Weiterbildungen für Pflegeberufe in Baden-Württemberg (WVO-Pflegeberufe) Vom 22. Oktober 2020

Ausfertigungsdatum:
22.10.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 1004
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Zulassung zur staatlichen Prüfung

§ 11 Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Zur staatlichen Prüfung sind durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung alle Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag schriftlich oder elektronisch zuzulassen, die die erforderlichen Basismodule nach den Anlagen 1 oder 2, die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen Fachmodule sowie die jeweils vorgeschriebenen praktischen Einsätze erfolgreich und im Rahmen der zulässigen Fehlzeiten nach § 12 abgeschlossen oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Für den Fall, dass für die schriftliche Prüfung die Hausarbeit gewählt ist, erfolgt eine vorläufige Zulassung. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung teilt den Weiterbildungsteilnehmenden die Zulassung, die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung; sie ist den Weiterbildungsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während der Weiterbildung nach § 6 Absatz 3 und 4 erbrachten Leistungsüberprüfungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote zu bilden. Die Anmeldenote ist eine ganze Note und muss mindestens »ausreichend« gemäß § 9 sein.

§ 12

Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche

§ 12 Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche(1) Auf die Dauer der Weiterbildungen werden angerechnet:1. Unterbrechungen in Länge des tariflichen Urlaubs,2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen praktischen Mindesteinsatzzeit und3. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen theoretischen Mindestunterrichtszeit.(2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen darüberhinausgehende Fehlzeiten zu einer entsprechenden Verlängerung der Lehrgangsdauer, wobei auf volle Stunden zu runden ist. Auf Antrag kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auch weitergehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und durch die Ausfallzeiten das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.(3) Eine Modulprüfung kann nur abgelegt werden, wenn mindestens eine Teilnahme von 90 Prozent am Modul nachgewiesen werden kann. Bei Fehlzeiten über zehn Prozent ist zuvor die Bearbeitung der fehlenden Modulinhalte durch die Weiterbildungsteilnehmenden gegenüber der Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung nachzuweisen.(4) Die Weiterbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Für teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende der Weiterbildung durchzuführen.(5) Während der gesamten Weiterbildung sind die besonderen Belange der Weiterbildungsteilnehmenden mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Prüfungen sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können die Bearbeitungszeiten angemessen verlängert, Ruhepausen gewährt, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Leitung der Weiterbildung in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

§ 17

Schriftliche Prüfung

§ 17 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den Modulen der in den Anlagen 1 bis 8 aufgeführten Lehrinhalte zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.(3) Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte der Weiterbildung. Sie bestimmt in gleicher Weise, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung unterrichtet das zuständige Regierungspräsidium spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Prüfungsaufgaben sowie die zugelassenen Hilfsmittel nach Satz 1 und 2.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu bilden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden Korrigierenden nicht einigen, hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(6) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 und 5 gelten entsprechend; § 15 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 21

Rücktritt und Nichtteilnahme

§ 21 Rücktritt und Nichtteilnahme(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil davon zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Rücktritt ist zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und teilt dies dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mit. Genehmigt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit. Hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses Zweifel an der Erkrankung des Prüflings, kann sie eine ärztliche Bescheinigung über die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verlangen.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, sodass die Genehmigung nicht mehr rechtzeitig erteilt werden kann, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden.(3) Versäumt ein Prüfling die Prüfung oder einen Prüfungstermin oder liefert er seine Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der gesetzten Frist ab, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 5 gilt entsprechend.

§ 3

Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 3 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus den Basismodulen nach der Anlage 1, für die Weiterbildung Intermediate Care aus den Basismodulen nach der Anlage 2 sowie den jeweils erforderlichen Fachmodulen nach den Anlagen 3 bis 8 und praktischen Einsätzen nach Anlage 9. Die Weiterbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen einschließlich der Organisation und Koordination obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung. Teilnehmende werden durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung den praktischen Einsätzen zugewiesen.(2) Die Weiterbildungen erfolgen als berufsbegleitende Lehrgänge mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit in die Lehrgänge eingegliederten praktischen Einsätzen nach Anlage 9 unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage eines kompetenzorientieren Curriculums mit dem Ziel des Erwerbs und der Erweiterung der beruflichen Handlungskompetenz.(3) Bei Vorhandensein einer sicheren Datenübertragungssoftware können bis zu 15 Prozent des theoretischen Unterrichts in Form von Online-Lernen erbracht werden, wobei auch die entsprechenden Leistungsnachweise elektronisch erbracht werden können.(4) Die jeweilige Weiterbildung einschließlich der staatlichen Prüfung muss in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren abgeschlossen sein. Bei Elternzeit und in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus familiären Gründen, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder bei längerer Erkrankung kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auf Antrag Ausnahmen hiervon zulassen, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist. Die Entscheidung ist den Teilnehmenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird, von dieser Verordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums.(6) Modulinhalte vorheriger abgeschlossener Weiterbildungen nach dieser Verordnung, die mit der Weiterbildung inhaltlich übereinstimmen, werden von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung angerechnet, sofern deren Ableistung bei Beginn der Weiterbildung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.(7) Auf die Dauer der Weiterbildung können auf Antrag abgeleistete Weiterbildungszeiten anderer Weiterbildungen im Umfang ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch die Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte angerechnet werden.

§ 8

Aufnahmeantrag

§ 8 AufnahmeantragDer Aufnahmeantrag ist an die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung zu richten. Das Aufnahmeverfahren wird durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung durchgeführt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt.

Anlage 1

Basismodule: gesamt 170 Stunden

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, §§ 4 und 17 Absatz 2)Basismodule: gesamt 170 Stunden Basismodul I Berufliche Grundlagen anwenden 94 Stunden Moduleinheit 1 Ethisch und inklusiv reflektiert denken und handeln 16 Stunden Moduleinheit 2 Theoriegeleitet pflegen 32 Stunden Moduleinheit 3 Modelle von Gesundheit und Krankheit in die Pflege einbeziehen 12 Stunden Moduleinheit 4 Ökonomisch handeln im Gesundheitswesen 18 Stunden Moduleinheit 5 Grundlagen Notfallmanagement 8 Stunden Moduleinheit 6 Grundlagen Hygienemanagement 8 Stunden Basismodul II Entwicklungen initiieren und gestalten 76 Stunden Moduleinheit 1 Lernen 36 Stunden Moduleinheit 2 Anleitungsprozesse planen und gestalten 16 Stunden Moduleinheit 3 Qualitätsmanagement - Arbeitsabläufe in komplexen Situationen gestalten 16 Stunden Moduleinheit 4 In Projekten arbeiten 8 Stunden

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 2)

Anlage 11

Anlage 11 (zu § 16 Absatz 1 und § 23 Absatz 1)

Anlage 12

Anlage 12 (zu § 6 Absatz 5)

Anlage 2

Basismodul Intermediate Care (IMC): 100 Stunden

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, §§ 4 und 17 Absatz 2)Basismodul Intermediate Care (IMC): 100 Stunden Basismodul I Berufliche Grundlagen anwenden und Entwicklungen initiieren und gestalten 100 Stunden Moduleinheit 1 Ethisch und inklusiv reflektiert denken und handeln 16 Stunden Moduleinheit 2 Modelle von Gesundheit und Krankheit in die Pflege einbeziehen 12 Stunden Moduleinheit 3 Ökonomisch handeln im Gesundheitswesen 18 Stunden Moduleinheit 4 Grundlagen Notfallmanagement 8 Stunden Moduleinheit 5 Grundlagen Hygienemanagement 8 Stunden Moduleinheit 6 Lernen 22 Stunden Moduleinheit 7 Qualitätsmanagement - Arbeitsabläufe in komplexen Situationen gestalten 16 Stunden

Anlage 3

Fachmodule Intensivpflege und Anästhesie: gesamt 550 Stunden

Anlage 3 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Intensivpflege und Anästhesie: gesamt 550 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Intensiv- und Anästhesiepflege wahrnehmen 94 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im Intensiv- und Anästhesiebereich gestalten 14 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Hämodynamik 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen 6 Stunden Moduleinheit 4 Rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 8 Stunden Moduleinheit 5 Aufgaben bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen übernehmen 24 Stunden Moduleinheit 6 Fördernde Konzepte in der Betreuung von Patientinnen und Patienten umsetzen 18 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Traumata betreuen 120 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Respiration einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von herzkreislauf-beeinträchtigten Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigung durch Traumata einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Infektionen betreuen 96 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit gastroenterologischen Erkrankung, nephrologischen Erkrankung und Stoffwechselerkrankungen einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der Patientin oder des Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Wahrnehmung und des Bewusstseins einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 4 Die Situation einer oder eines an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Fachmodul IV Lebenssituationen wahrnehmen und Entscheidungen mittreffen und mittragen 42 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten in besonderen Lebenssituationen wahrnehmen und begleiten 6 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 16 Stunden Moduleinheit 3 In ethischen Konfliktsituationen handeln 20 Stunden Fachmodul V Pflegerische Interventionen in der Anästhesie 136 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden, fachübergreifende Inhalte für Intensiv- und Anästhesiepflege 40 Stunden Moduleinheit 2 Aufgaben im Rahmen von Anästhesieverfahren wahrnehmen 48 Stunden Moduleinheit 3 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 48 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 62 Stunden

Anlage 4

Fachmodule Intensivpflege: gesamt 415 Stunden

Anlage 4 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Intensivpflege: gesamt 415 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Intensivpflege wahrnehmen 88 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im Intensivbereich gestalten 8 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Hämodynamik 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen 6 Stunden Moduleinheit 4 Rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 8 Stunden Moduleinheit 5 Aufgaben bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen übernehmen 24 Stunden Moduleinheit 6 Fördernde Konzepte in der Betreuung von Patientinnen und Patienten umsetzen 18 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Traumata betreuen 120 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Respiration einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von herzkreislauf-beeinträchtigten Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigung durch Traumata einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Infektionen betreuen 96 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen, nephrologischen Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der Patientin oder des Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Wahrnehmung und des Bewusstseins einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 4 Die Situation einer oder eines an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Fachmodul IV Lebenssituationen wahrnehmen und Entscheidungen mit treffen und mittragen 42 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten in besonderen Lebenssituationen wahrnehmen und begleiten 6 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 16 Stunden Moduleinheit 3 In ethischen Konfliktsituationen handeln 20 Stunden Fachmodul V Pflegerische Interventionen in der Anästhesie 40 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden, fachübergreifende Inhalte für Intensiv- und Anästhesiepflege 20 Stunden Moduleinheit 2 Aufgaben im Rahmen bestimmter Anästhesieverfahren wahrnehmen 10 Stunden Moduleinheit 3 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 10 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 29 Stunden

Anlage 5

Fachmodule Anästhesie: gesamt 265 Stunden

Anlage 5 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Anästhesie: gesamt 265 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Anästhesiepflege wahrnehmen 38 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse in der Anästhesie gestalten 6 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Hämodynamik: 18 Stunden Wasser-Elektrolythaushalt, Säure-Basen Haushalt, Notfallmanagement; Überwachung und klinische Patienteneinschätzung Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen 6 Stunden Moduleinheit 4 Rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 8 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Traumata betreuen 38 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Respiration einschätzen und folgerichtig handeln 18 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von herzkreislauf-beeinträchtigten Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 20 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Infektionen betreuen 8 Stunden Moduleinheit Die Situation der Patientin oder des Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln (Transfusionsmedizin, Grundlagen Blutgerinnung) 8 Stunden Fachmodul IV Lebenssituationen wahrnehmen und Entscheidungen mit treffen und mittragen 10 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 6 Stunden Moduleinheit 2 In ethischen Konfliktsituationen handeln 4 Stunden Fachmodul V Pflegerische Aufgaben in der Anästhesie wahrnehmen 155 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden 40 Stunden Moduleinheit 2 Erweiterte Grundlagen der Anästhesie anwenden 25 Stunden Moduleinheit 3 Perioperative Abläufe sicher gestalten 25 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben im Rahmen bestimmter Anästhesieverfahren wahrnehmen 15 Stunden Moduleinheit 5 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 50 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 16 Stunden

Anlage 6

Fachmodule Pädiatrische Intensivpflege: gesamt: 550 Stunden

Anlage 6 (zu §§ 1, § 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Pädiatrische Intensivpflege: gesamt: 550 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der pädiatrischen Intensivpflege wahrnehmen 140 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im pädiatrischen Intensivpflegebereich gestalten 4 Stunden Moduleinheit 2 Pädiatrische Patientinnen und Patienten überwachen, Ergebnisse bewerten, Notfallsituationen erkennen und angemessen handeln 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien umsetzen 8 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen übernehmen 24 Stunden Moduleinheit 5 Fördernde Konzepte in der Betreuung von pädiatrischen Patientinnen und Patienten umsetzen, zum Beispiel basale Stimulation, Kinästhetik 40 Stunden Moduleinheit 6 Pädiatrische Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 20 Stunden Moduleinheit 7 Handeln in ethischen Konfliktsituationen 20 Stunden Fachmodul II Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Er- krankungen betreuen 230 Stunden Moduleinheit 1 Die Situationen der atmungsbeeinträchtigten pädiatrischen Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 60 Stunden Moduleinheit 2 Die Situationen der herzkreislaufbeeinträchtigten pädiatrischen Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 50 Stunden Moduleinheit 3 Die Situationen der pädiatrischen Patientinnen und Patienten mit Störungen des Stoffwechsels und der Ausscheidung einschätzen und folgerichtig handeln; einschließlich Ernährung 30 Stunden Moduleinheit 4 Die Situationen der pädiatrischen Patientinnen und Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden Moduleinheit 5 Die Situationen der pädiatrischen Patientinnen und Patienten mit neurologischen Störungen einschätzen und folgerichtig handeln 20 Stunden Moduleinheit 6 Kinderchirurgie: Die Situationen der traumatologischen Patientinnen und Patienten in der Pädiatrie einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Moduleinheit 7 Die Situation einer oder eines pädiatrischen, an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 16 Stunden Fachmodul III Pflegerische Aufgaben in der Anästhesie wahrnehmen 80 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden 20 Stunden Moduleinheit 2 Perioperative Abläufe sicher gestalten 10 Stunden Moduleinheit 3 Aufgaben im Rahmen bestimmter Anästhesieverfahren wahrnehmen 10 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 40 Stunden Fachmodul IV Früh- und kranke Neugeborene betreuen 70 Stunden Moduleinheit 1 Früh- und kranke Neugeborene postnatal betreuen und in Notfallsituationen adäquat handeln 20 Stunden Moduleinheit 2 Früh- und kranke Neugeborene familienorientiert und entwicklungsfördernd pflegen 20 Stunden Moduleinheit 3 Früh- und kranke Neugeborene mit komplexen Erkrankungen situationsbezogen pflegen 30 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 30 Stunden

Anlage 7

Fachmodule Intermediate Care (IMC) mit Schwerpunkt Gesundheits- und Krankenpflege und ...

Anlage 7 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Intermediate Care (IMC) mit Schwerpunkt Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege: gesamt: 260 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Intermediate Care Pflege wahrnehmen 100 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im Intermediate Care Bereich gestalten und rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 16 Stunden Moduleinheit 2 Intermediate Care Patientinnen und Patienten überwachen Notfallsituationen erkennen und angemessen handeln 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen und die Situation einer oder eines an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 22 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben im Bereich der Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen 20 Stunden Moduleinheit 5 Konzepte in der Betreuung von Intermediate Care Patientinnen und Patienten umsetzen 18 Stunden Fachmodul II Spezielle Pflege- und Behandlungsmaßnahmen von Patientinnen und Patienten auf der Intermediate- Care-Station kompetent unterstützen, durchführen und evaluieren Gesundheits- und Kranken- pflege: 90 Stunden Gesundheits- und Kinder- krankenpflege: 84 Stunden Moduleinheit 1 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit respiratorischen Störungen einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit Störungen des Herz-Kreislauf-Systems einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 3 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit Störungen des Stoffwechsels und der Ausscheidungsfunktion einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden 28 Stunden Fachmodul III Besondere Pflegesituationen in der Intermediate Care Pflege bewältigen Gesundheits- und Kranken- pflege: 70 Stunden Gesundheits- und Kinder- krankenpflege: 76 Stunden Moduleinheit 1 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit neurologischen Störungen einschätzen und folgerichtig handeln 34 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der oder des an Demenz Erkrankten wahrnehmen und sie oder ihn situationsbezogen begleiten 16 Stunden 0 Stunden Moduleinheit 3 Die Situation in der Neonatologie Wahrnehmen und situationsbezogen begleiten 0 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten in besonderen Lebenssituationen wahrnehmen und situationsbezogen begleiten 20 Stunden 20 Stunden

Anlage 8

Fachmodule Notfallpflege: gesamt: 550 Stunden

Anlage 8 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Notfallpflege: gesamt: 550 Stunden Fachmodul I Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme ersteinschätzen, auf- nehmen und begleiten 154 Stunden Moduleinheit 1 Den Erstkontakt mit Patientinnen und Patienten gestalten 54 Stunden Moduleinheit 2 Die Behandlungsdringlichkeit von Patientinnen und Patienten ersteinschätzen und dokumentieren 30 Stunden Moduleinheit 3 Symptomorientiert handeln in der Notaufnahme 10 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten mit akuten Syndromen in der Notaufnahme überwachen und folgerichtig handeln 40 Stunden Moduleinheit 5 Als Notfallpflegende agieren und mit Belastungen umgehen 20 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten in speziellen Pflegesituationen begleiten 130 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten mit thermischen Schäden oder Notfällen, Elektro- und Blitzunfällen, Chemie- und Strahlenunfällen in ihrer speziellen Pflegesituation begleiten 16 Stunden Moduleinheit 2 An Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme versorgen 24 Stunden Moduleinheit 3 Patientinnen und Patienten mit Gewalt- und Missbrauchserfahrung begleiten 20 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten in akuten psychiatrischen und verhaltensbedingten Notfällen überwachen und versorgen 20 Stunden Moduleinheit 5 Patientinnen und Patienten mit akuten gynäkologischen, urologischen und nephrologischen Erkrankungen überwachen und versorgen 10 Stunden Moduleinheit 6 Gerontologische Patientinnen und Patienten in der Notfallsituation begleiten 20 Stunden Moduleinheit 7 Kinder mit akuten Erkrankungen in der Notaufnahme überwachen und begleiten 20 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit akuten Diagnosen überwachen und versorgen 90 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten mit hämatologisch oder onkologischen Syndromen begleiten 10 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten mit akuten gastroenterologischen und Stoffwechselsyndromen oder Intoxikationen versorgen 20 Stunden Moduleinheit 3 Patientinnen und Patienten mit akuten kardiologischen und/oder pulmologischen Erkrankungen überwachen und versorgen 40 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten mit neurologischen Erkrankungen überwachen und begleiten 20 Stunden Fachmodul IV Patientinnen und Patienten mit akuten traumatologischen Ereignissen versorgen und überwachen 110 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten mit akuten traumatologischen Ereignissen oder bei herz- und gefäßchirurgischen Notfällen versorgen und überwachen 30 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten mit akuten traumatologischen Ereignissen im Schockraum versorgen und überwachen 40 Stunden Moduleinheit 3 Patientinnen und Patienten mit akuten Verletzungen des zentralen Nervensystems in der Notaufnahme überwachen und begleiten 20 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten mit Schmerzen in der Notaufnahme überwachen und begleiten 10 Stunden Moduleinheit 5 Patientinnen und Patienten mit akuten Erkrankungen des Hals-, Nasen-Ohren Bereichs sowie mit akuten ophthalmologischen Erkrankungen überwachen und begleiten 10 Stunden Fachmodul V Abläufe in Notaufnahmen strukturieren und organisieren 40 Stunden Moduleinheit 1 Notaufnahmeabteilungen organisieren und Prozesse mitgestalten 10 Stunden Moduleinheit 2 Rechtliche Grundlagen in der Notfallpflege umsetzen 12 Stunden Moduleinheit 3 Arbeitsschutz und Hygienerichtlinien in der Notaufnahme umsetzen 8 Stunden Moduleinheit 4 Besondere Lagen und Massenanfälle von Verletzten und Erkrankten in der Notaufnahme bewältigen 10 Stunden Unterrichts- stunden zur freien Verfügung Zum Beispiel Verfügungsstunden zur Vertiefung, Exkursion Prüfung 26 Stunden

Anlage 9

Praktische Einsätze

Anlage 9 (zu § 3 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1)Praktische Einsätze Weiterbildung Aufteilung 1. Intensivpflege und Anästhesie Insgesamt: 2 350 Stunden 600 Stunden operative Intensivpflege 600 Stunden konservative Intensivpflege 800 Stunden Anästhesie 350 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche oder weitere Funktionsbereiche 2. Intensivpflege Insgesamt: 1 550 Stunden 600 Stunden operative Intensivpflege 600 Stunden konservative Intensivpflege 350 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche oder weitere Funktionsbereiche 3. Anästhesie Insgesamt: 800 Stunden Je 200 Stunden in drei operativen Fachbereichen der Anästhesie 200 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche oder weitere anästhesiologische Arbeitsbereiche, davon können maximal 80 Stunden in der Intensivpflege abgeleistet werden 4. Pädiatrische Intensivpflege Insgesamt: 2 350 Stunden 600 Stunden interdisziplinäre Kinderintensivstation, davon können 100 Stunden auf einer Erwachsenenintensivstation (operative oder konservative Intensivtherapieeinheiten) oder auf einer neonatologischen Intensivstation mit ausgewiesenen Kinderintensivplätzen absolviert werden 660 Stunden neonatologische Intensivstation 350 Stunden Anästhesie 740 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche 5. Intermediate Care (IMC) Insgesamt 900 Stunden 800 Stunden auf zwei unterschiedlichen, im Bettenplan anerkannten IMC-Stationen (Intensivüberwachungsstationen) oder auf einer interdisziplinären IMC-Station 100 Stunden auf einer Intensivstation Schwerpunkt Pädiatrie 800 Stunden auf einer Station mit IMC-Betten 100 Stunden pädiatrische oder neonatologische Intensivstation 6. Notfallpflege Insgesamt 1 800 Stunden Pflichteinsatzgebiete: 920 Stunden Notfallaufnahme, davon mindestens 300 Stunden in einer zentralen oder interdisziplinären Notaufnahme 260 Stunden Intensivstation 200 Stunden Anästhesie 120 Stunden Präklinische Notfallversorgung Optionale Einsatzgebiete: 300 Stunden zur Verteilung auf die oben genannten Pflichteinsatzgebiete oder weitere Einsatzgebiete

Eingangsformel WVO-Pflegeberufe

Auf Grund von § 25 Absatz 1, 2 und 5 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 465) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Weiterbildungen in der Pflege in den Fachmodulen nach den Anlagen 3 bis 8 an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Gesetz über die Pflegeberufe.

§ 10

Teile der staatlichen Prüfung

§ 10 Teile der staatlichen PrüfungDie staatliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.

§ 11

Zulassung zur staatlichen Prüfung

§ 11 Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Zur staatlichen Prüfung sind durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung alle Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag schriftlich zuzulassen, die die erforderlichen Basismodule nach den Anlagen 1 oder 2, die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen Fachmodule sowie die jeweils vorgeschriebenen praktischen Einsätze erfolgreich und im Rahmen der zulässigen Fehlzeiten nach § 12 abgeschlossen oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Für den Fall, dass für die schriftliche Prüfung die Hausarbeit gewählt ist, erfolgt eine vorläufige Zulassung. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung teilt den Weiterbildungsteilnehmenden die Zulassung, die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich mit. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung; sie ist den Weiterbildungsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. (2) Für die Prüfung wird aus den während der Weiterbildung nach § 6 Absatz 3 und 4 erbrachten Leistungsüberprüfungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote zu bilden. Die Anmeldenote ist eine ganze Note und muss mindestens »ausreichend« gemäß § 9 sein.

§ 12

Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche

§ 12 Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche(1) Auf die Dauer der Weiterbildungen werden angerechnet: 1. Unterbrechungen in Länge des tariflichen Urlaubs,2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen praktischen Mindesteinsatzzeit und3. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen theoretischen Mindestunterrichtszeit. (2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen darüberhinausgehende Fehlzeiten zu einer entsprechenden Verlängerung der Lehrgangsdauer, wobei auf volle Stunden zu runden ist. Auf Antrag kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auch weitergehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und durch die Ausfallzeiten das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird. (3) Eine Modulprüfung kann nur abgelegt werden, wenn mindestens eine Teilnahme von 90 Prozent am Modul nachgewiesen werden kann. Bei Fehlzeiten über zehn Prozent ist zuvor die Bearbeitung der fehlenden Modulinhalte durch die Weiterbildungsteilnehmenden gegenüber der Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung nachzuweisen. (4) Die Weiterbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Für teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende der Weiterbildung durchzuführen. (5) Während der gesamten Weiterbildung sind die besonderen Belange der Weiterbildungsteilnehmenden mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Prüfungen sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können die Bearbeitungszeiten angemessen verlängert, Ruhepausen gewährt, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Leitung der Weiterbildung in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

§ 13

Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfungsausschuss(1) Bei der Weiterbildungsstätte wird für die staatliche Prüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. eine Vertretung des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von dieser mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte fachlich geeignete Person als vorsitzende Person,2. die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung,3. eine Fachärztin oder ein Facharzt die oder der unterrichtend in der jeweiligen Weiterbildung tätig war als Fachprüferinnen oder Fachprüfer,4. mindestens zwei, höchstens drei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie5. die von der Weiterbildungsstätte benannten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter als Fachprüferinnen und Fachprüfer für die praktische Prüfung. (2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen. (3) Das zuständige Regierungspräsidium bestellt widerruflich die vorsitzende Person und auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die vorsitzende Person, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

§ 14

Abnahme der staatlichen Prüfung

§ 14 Abnahme der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung wird an der Weiterbildungsstätte abgenommen. Die praktische Prüfung findet in den Einrichtungen statt, in denen die praktische Weiterbildung absolviert wurde. (2) Das zuständige Regierungspräsidium setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (3) Die staatliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen die zukünftige Prüferin oder Prüfer der staatlichen Prüfung sein werden, gestatten als Zuhörende an der staatlichen Prüfung teilzunehmen. (4) Die vorsitzende Person leitet die staatliche Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüferinnen und Prüfer für die Teile der staatlichen Prüfung. Die vorsitzende Person ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung oder Teilen der Prüfung teilzunehmen.

§ 15

Niederschrift und Prüfungsunterlagen

§ 15 Niederschrift und Prüfungsunterlagen(1) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Name des Prüflings, Zeit und Dauer der Prüfung, Namen der Prüferinnen und Prüfer, die wesentlichen Gegenstände der staatlichen Prüfung, der Verlauf und die Bewertung hervorgehen. (2) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und die Liste mit den Prüfungsergebnissen sind 10 Jahre und die schriftlichen Prüfungsarbeiten drei Jahre aufzubewahren. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung und den aufsichtführenden Personen zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (4) Dem Prüfling ist nach Abschluss der Prüfung innerhalb von drei Monaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 16

Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung

§ 16 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 10 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note »ausreichend« gemäß § 9 bewertet wurde.(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken und die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung von einer fachlichen Vorbereitung in diesen Prüfungsteilen abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint. Die Zulassung der Wiederholenden richtet sich nach § 11 Absatz 1.

§ 17

Schriftliche Prüfung

§ 17 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. (2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den Modulen der in den Anlagen 1 bis 8 aufgeführten Lehrinhalte zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte der Weiterbildung. Sie bestimmt in gleicher Weise, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung unterrichtet das zuständige Regierungspräsidium spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Prüfungsaufgaben sowie die zugelassenen Hilfsmittel nach Satz 1 und 2. (4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist. (5) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu bilden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden Korrigierenden nicht einigen, hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen. (6) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 und 5 gelten entsprechend; § 15 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den für die jeweilige Weiterbildung vorgesehenen Lehrinhalten geprüft. (2) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung. Sie kann bei Einverständnis der Prüflinge als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling beträgt mindestens 25 Minuten und sollte 35 Minuten nicht überschreiten. (3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei, höchstens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu bilden.

§ 19

Praktische Prüfung

§ 19 Praktische Prüfung(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung benannten Fachprüferinnen und Fachprüfer die pflegerischen Dienste für eine Patientin, einen Patienten oder eine Patientengruppe gemäß dem Zweck der Weiterbildung nach § 2 im jeweiligen Fachmodul nach den Anlagen 3 bis 8 zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu begründen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. (2) In der kombinierten Weiterbildung Intensiv- und Anästhesiepflege findet in beiden Bereichen Intensivpflege und Anästhesiepflege jeweils eine praktische Abschlussprüfung mit einer Prüfungsdauer zwischen 120 und 180 Minuten statt. In Abweichung von § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 2 kann die praktische Prüfung in der Anästhesiepflege während der zweiten Hälfte der kombinierten Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie durchgeführt werden, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. der erfolgreiche Abschluss des für die Anästhesie relevanten Fachmoduls,2. der erfolgreiche Abschluss des praktischen Leistungsnachweises in der Anästhesie und3. die vollständige Ableistung des vorgeschriebenen Praxiseinsatzes in der Anästhesie. (3) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Es sind ganze Noten zu bilden. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 2

Zweck der Weiterbildungen

§ 2 Zweck der WeiterbildungenDie Weiterbildungen im Rahmen dieser Verordnung sollen Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz die jeweils erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und berufliche Handlungskompetenz vermitteln.

§ 20

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 11 Absatz 2 ermittelt. Die Ergebnisse des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung sind gleich zu gewichten. (2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird 1. aus den drei Prüfungsteilen eine Durchschnittsnote gebildet und auf die erste Dezimale gerundet,2. aus der doppelt zu gewichtenden Note nach Nummer 1 und der einfach gewichtenden Anmeldenote nach § 11 Absatz 2 eine Durchschnittsnote gebildet und3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote auf eine ganze Note gerundet. (3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Prüfung bestanden ist. Die Niederschrift wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben.

§ 21

Rücktritt und Nichtteilnahme

§ 21 Rücktritt und Nichtteilnahme(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil davon zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Rücktritt ist zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und teilt dies dem Prüfling schriftlich mit. Genehmigt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit. Hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses Zweifel an der Erkrankung des Prüflings, kann sie eine ärztliche Bescheinigung über die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verlangen. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, sodass die Genehmigung nicht mehr rechtzeitig erteilt werden kann, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. (3) Versäumt ein Prüfling die Prüfung oder einen Prüfungstermin oder liefert er seine Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der gesetzten Frist ab, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 5 gilt entsprechend.

§ 22

Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

§ 22 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsicht führenden Person festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 23

Weiterbildungszeugnis

§ 23 Weiterbildungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Weiterbildungszeugnis nach Anlage 11 von der Weiterbildungsstätte mit dem nach § 20 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und der Anmeldenote. Mit dem Weiterbildungszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in Anlage 11 genannten Weiterbildungsbezeichnung verbunden. (2) Wer an der Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Zeugnis nach Anlage 10 mit den in § 20 Absatz 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Teile der staatlichen Prüfung und der Anmeldenote. In dem Zeugnis wird vermerkt, dass das Weiterbildungsziel des jeweiligen Fachgebiets nicht erreicht ist.

§ 24

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende oder gelegentliche ...

§ 24 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende oder gelegentliche DienstleistungDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und die vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

§ 25

Übergangsvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70) erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach § 23 fort.(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung auf der Grundlage der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70) kann nach dem bisherigen Recht abgeschlossen werden. Eine für die Jahre 2020 und 2021 geplante Weiterbildung auf der Grundlage der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70) kann nach dem bisherigen Recht durchgeführt werden. Die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft begonnene Weiterbildung in den Bereichen Notfallpflege und Intermediate Care kann nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft abgeschlossen werden. Eine auf der Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Jahre 2020 und 2021 geplante Weiterbildung in den Bereichen Notfallpflege und Intermediate Care kann nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführt werden.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 387) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 3 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus den Basismodulen nach der Anlage 1, für die Weiterbildung Intermediate Care aus den Basismodulen nach der Anlage 2 sowie den jeweils erforderlichen Fachmodulen nach den Anlagen 3 bis 8 und praktischen Einsätzen nach Anlage 9. Die Weiterbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen einschließlich der Organisation und Koordination obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung. Teilnehmende werden durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung den praktischen Einsätzen zugewiesen. (2) Die Weiterbildungen erfolgen als berufsbegleitende Lehrgänge mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit in die Lehrgänge eingegliederten praktischen Einsätzen nach Anlage 9 unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage eines kompetenzorientieren Curriculums mit dem Ziel des Erwerbs und der Erweiterung der beruflichen Handlungskompetenz. (3) Bei Vorhandensein einer sicheren Datenübertragungssoftware können bis zu 15 Prozent des theoretischen Unterrichts in Form von Online-Lernen erbracht werden, wobei auch die entsprechenden Leistungsnachweise elektronisch erbracht werden können. (4) Die jeweilige Weiterbildung einschließlich der staatlichen Prüfung muss in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren abgeschlossen sein. Bei Elternzeit und in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus familiären Gründen, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder bei längerer Erkrankung kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auf Antrag Ausnahmen hiervon zulassen, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist. Die Entscheidung ist den Teilnehmenden schriftlich mitzuteilen. (5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird, von dieser Verordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums. (6) Modulinhalte vorheriger abgeschlossener Weiterbildungen nach dieser Verordnung, die mit der Weiterbildung inhaltlich übereinstimmen, werden von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung angerechnet, sofern deren Ableistung bei Beginn der Weiterbildung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. (7) Auf die Dauer der Weiterbildung können auf Antrag abgeleistete Weiterbildungszeiten anderer Weiterbildungen im Umfang ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch die Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte angerechnet werden.

§ 4

Theoretischer und praktischer Unterricht

§ 4 Theoretischer und praktischer Unterricht(1) Die Weiterbildungen werden im theoretischen und praktischen Unterricht in Modulen angeboten. Module sind abgeschlossene Lerneinheiten mit einem bestimmten Stundenumfang. Die Basismodule nach den Anlagen 1 und 2 umfassen aufbauende und vertiefende Inhalte der Pflege und ihrer Bezugswissenschaften, die zum professionellen pflegerischen Handeln befähigen sollen. Die jeweiligen Fachmodule nach den Anlagen 3 bis 8 umfassen spezifisches Fachwissen für den jeweiligen Weiterbildungsbereich. Die einzelnen Module beinhalten unterschiedliche Themenschwerpunkte. Der Modulaufbau findet fächerübergreifend statt. Integriert in die modulare Struktur werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den fachbezogenen Arbeitsbereichen angewendet und vertieft. (2) Jedes Modul kann einzeln absolviert werden und enthält theoretische und praktische Unterrichtstunden. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die jeweils in den Anlagen 1 bis 8 angegebene Zahl an Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst eine zeitliche Länge von 45 Minuten.

§ 5

Praktische Einsätze, Praxisanleitung

§ 5 Praktische Einsätze, Praxisanleitung(1) Die praktischen Einsätze umfassen die in Anlage 9 angegebenen Einsatzgebiete und Praxisstunden. Eine Praxisstunde umfasst eine zeitliche Länge von 60 Minuten. Die praktischen Einsätze der Weiterbildungen werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert. (2) Die Praxisanleitung erfolgt jeweils mindestens im Umfang von 10 Prozent des Zeitumfangs vom theoretischen und praktischen Unterricht. Die Praxisanleitung in den praktischen Einsätzen erfolgt in zeitlicher und inhaltlicher Abstimmung zum theoretisch-praktischen Unterricht in den Modulen. Die Praxisanleitung umfasst praxisbezogene Einzel- und Gruppenanleitungen und die Bearbeitung und Überprüfung von Lernzielen. Die Praxisanleitung in den Einsatzbereichen wird durch die zuständigen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter organisiert. (3) Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz und der fachlichen Weiterbildung im Bereich, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll. Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter müssen zudem im Fachgebiet der Weiterbildung über eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügen. § 4 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe gilt entsprechend.

§ 6

Leistungsüberprüfungen

§ 6 Leistungsüberprüfungen(1) Über die Teilnahme am Unterricht sowie an den praktischen Einsätzen Weiterbildung sind Nachweise durch die verantwortliche Lehrkraft bzw. durch die stationsleitende Pflegekraft des praktischen Einsatzortes zu führen. (2) Während der Weiterbildungen sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten, insbesondere durch Referate, Hausarbeiten oder Projekte erbracht werden. Dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Die Mitteilungen der Noten sind einzelfallbezogen kundzutun. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten gemäß § 9 zu verwenden. Jede nicht bestandene Leistungsüberprüfung kann einmal wiederholt werden. (3) Die Module schließen mit einer Modulprüfung in Form einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Leistungsüberprüfung ab. Die Modulprüfungen können auch gemeinsam in einer Leistungsüberprüfung erfolgen, wobei die Inhalte jedes einzelnen Moduls berücksichtigt werden müssen. Zwischen den Basismodulen und den Fachmodulen sollen nicht mehr als zwölf Monate liegen. (4) Während einer Weiterbildung mit mindestens 2 000 Stunden praktischem Einsatz ist in jedem der vorgegebenen Einsatzbereiche mindestens eine benotete praktische Leistungsüberprüfung zu erbringen. Während einer Weiterbildung mit weniger als 2 000 Stunden praktischem Einsatz ist aus einem der vorgegebenen Einsatzbereiche eine benotete praktische Leistungsüberprüfung zu erbringen. (5) Über die Anzahl und Form der Leistungsüberprüfungen und Modulprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 informiert die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung vor Beginn der Weiterbildungen. (6) Die Weiterbildungsteilnehmenden erhalten von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12 über das erfolgreiche Absolvieren der erforderlichen Basis- und Fachmodule und der praktischen Einsätze der jeweiligen Weiterbildung. (7) § 21 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend und § 22 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung tritt.

§ 7

Aufnahmevoraussetzungen

§ 7 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme einer Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte sind: 1. die Berufserlaubnis nach § 1 Gesetz über die Pflegeberufe und2. eine berufliche Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach Beendigung der Ausbildung, die ein Jahr betragen soll, davon sechs Monate im Fachgebiet der jeweiligen Weiterbildung; bei kombinierter Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie reicht Berufserfahrung entweder im Fachgebiet Intensivpflege oder im Fachgebiet Anästhesie.

§ 8

Aufnahmeantrag

§ 8 AufnahmeantragDer Aufnahmeantrag ist an die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung zu richten. Das Aufnahmeverfahren wird durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung durchgeführt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung schriftlich durch Verwaltungsakt.

§ 9

Notenbildung

§ 9 NotenbildungFür die Bildung der Anmeldenoten und Prüfungsnoten sind folgende Noten zu verwenden: »sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, »gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, »befriedigend« (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, »ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, »mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, »ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.