IntensivWeitBiV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege auf dem Gebiet der Intensivpflege (Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege) Vom 19. Dezember 2000*

Ausfertigungsdatum:
19.12.2000
Fundstelle:
GBl. 2001, 70
91 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Zulassung zur staatlichen Prüfung

§ 11 Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Zur staatlichen Prüfung sind durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung alle Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag schriftlich oder elektronisch zuzulassen, die die erforderlichen Basismodule nach den Anlagen 1 oder 2, die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen Fachmodule sowie die jeweils vorgeschriebenen praktischen Einsätze erfolgreich und im Rahmen der zulässigen Fehlzeiten nach § 12 abgeschlossen oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Für den Fall, dass für die schriftliche Prüfung die Hausarbeit gewählt ist, erfolgt eine vorläufige Zulassung. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung teilt den Weiterbildungsteilnehmenden die Zulassung, die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung; sie ist den Weiterbildungsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während der Weiterbildung nach § 6 Absatz 3 und 4 erbrachten Leistungsüberprüfungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote zu bilden. Die Anmeldenote ist eine ganze Note und muss mindestens »ausreichend« gemäß § 9 sein.

§ 12

Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche

§ 12 Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche(1) Auf die Dauer der Weiterbildungen werden angerechnet:1. Unterbrechungen in Länge des tariflichen Urlaubs,2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen praktischen Mindesteinsatzzeit und3. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen theoretischen Mindestunterrichtszeit.(2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen darüberhinausgehende Fehlzeiten zu einer entsprechenden Verlängerung der Lehrgangsdauer, wobei auf volle Stunden zu runden ist. Auf Antrag kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auch weitergehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und durch die Ausfallzeiten das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.(3) Eine Modulprüfung kann nur abgelegt werden, wenn mindestens eine Teilnahme von 90 Prozent am Modul nachgewiesen werden kann. Bei Fehlzeiten über zehn Prozent ist zuvor die Bearbeitung der fehlenden Modulinhalte durch die Weiterbildungsteilnehmenden gegenüber der Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung nachzuweisen.(4) Die Weiterbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Für teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende der Weiterbildung durchzuführen.(5) Während der gesamten Weiterbildung sind die besonderen Belange der Weiterbildungsteilnehmenden mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Prüfungen sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können die Bearbeitungszeiten angemessen verlängert, Ruhepausen gewährt, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Leitung der Weiterbildung in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

§ 17

Schriftliche Prüfung

§ 17 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den Modulen der in den Anlagen 1 bis 8 aufgeführten Lehrinhalte zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.(3) Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte der Weiterbildung. Sie bestimmt in gleicher Weise, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung unterrichtet das zuständige Regierungspräsidium spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Prüfungsaufgaben sowie die zugelassenen Hilfsmittel nach Satz 1 und 2.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu bilden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden Korrigierenden nicht einigen, hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(6) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 und 5 gelten entsprechend; § 15 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 21

Rücktritt und Nichtteilnahme

§ 21 Rücktritt und Nichtteilnahme(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil davon zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Rücktritt ist zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und teilt dies dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mit. Genehmigt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit. Hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses Zweifel an der Erkrankung des Prüflings, kann sie eine ärztliche Bescheinigung über die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verlangen.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, sodass die Genehmigung nicht mehr rechtzeitig erteilt werden kann, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden.(3) Versäumt ein Prüfling die Prüfung oder einen Prüfungstermin oder liefert er seine Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der gesetzten Frist ab, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 5 gilt entsprechend.

§ 3

Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 3 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus den Basismodulen nach der Anlage 1, für die Weiterbildung Intermediate Care aus den Basismodulen nach der Anlage 2 sowie den jeweils erforderlichen Fachmodulen nach den Anlagen 3 bis 8 und praktischen Einsätzen nach Anlage 9. Die Weiterbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen einschließlich der Organisation und Koordination obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung. Teilnehmende werden durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung den praktischen Einsätzen zugewiesen.(2) Die Weiterbildungen erfolgen als berufsbegleitende Lehrgänge mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit in die Lehrgänge eingegliederten praktischen Einsätzen nach Anlage 9 unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage eines kompetenzorientieren Curriculums mit dem Ziel des Erwerbs und der Erweiterung der beruflichen Handlungskompetenz.(3) Bei Vorhandensein einer sicheren Datenübertragungssoftware können bis zu 15 Prozent des theoretischen Unterrichts in Form von Online-Lernen erbracht werden, wobei auch die entsprechenden Leistungsnachweise elektronisch erbracht werden können.(4) Die jeweilige Weiterbildung einschließlich der staatlichen Prüfung muss in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren abgeschlossen sein. Bei Elternzeit und in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus familiären Gründen, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder bei längerer Erkrankung kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auf Antrag Ausnahmen hiervon zulassen, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist. Die Entscheidung ist den Teilnehmenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird, von dieser Verordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums.(6) Modulinhalte vorheriger abgeschlossener Weiterbildungen nach dieser Verordnung, die mit der Weiterbildung inhaltlich übereinstimmen, werden von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung angerechnet, sofern deren Ableistung bei Beginn der Weiterbildung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.(7) Auf die Dauer der Weiterbildung können auf Antrag abgeleistete Weiterbildungszeiten anderer Weiterbildungen im Umfang ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch die Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte angerechnet werden.

§ 8

Aufnahmeantrag

§ 8 AufnahmeantragDer Aufnahmeantrag ist an die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung zu richten. Das Aufnahmeverfahren wird durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung durchgeführt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt.

Anlage 1

Basismodule: gesamt 170 Stunden

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, §§ 4 und 17 Absatz 2)Basismodule: gesamt 170 Stunden Basismodul I Berufliche Grundlagen anwenden 94 Stunden Moduleinheit 1 Ethisch und inklusiv reflektiert denken und handeln 16 Stunden Moduleinheit 2 Theoriegeleitet pflegen 32 Stunden Moduleinheit 3 Modelle von Gesundheit und Krankheit in die Pflege einbeziehen 12 Stunden Moduleinheit 4 Ökonomisch handeln im Gesundheitswesen 18 Stunden Moduleinheit 5 Grundlagen Notfallmanagement 8 Stunden Moduleinheit 6 Grundlagen Hygienemanagement 8 Stunden Basismodul II Entwicklungen initiieren und gestalten 76 Stunden Moduleinheit 1 Lernen 36 Stunden Moduleinheit 2 Anleitungsprozesse planen und gestalten 16 Stunden Moduleinheit 3 Qualitätsmanagement - Arbeitsabläufe in komplexen Situationen gestalten 16 Stunden Moduleinheit 4 In Projekten arbeiten 8 Stunden

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 2)

Anlage 11

Anlage 11 (zu § 16 Absatz 1 und § 23 Absatz 1)

Anlage 12

Anlage 12 (zu § 6 Absatz 5)

Anlage 2

Basismodul Intermediate Care (IMC): 100 Stunden

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, §§ 4 und 17 Absatz 2)Basismodul Intermediate Care (IMC): 100 Stunden Basismodul I Berufliche Grundlagen anwenden und Entwicklungen initiieren und gestalten 100 Stunden Moduleinheit 1 Ethisch und inklusiv reflektiert denken und handeln 16 Stunden Moduleinheit 2 Modelle von Gesundheit und Krankheit in die Pflege einbeziehen 12 Stunden Moduleinheit 3 Ökonomisch handeln im Gesundheitswesen 18 Stunden Moduleinheit 4 Grundlagen Notfallmanagement 8 Stunden Moduleinheit 5 Grundlagen Hygienemanagement 8 Stunden Moduleinheit 6 Lernen 22 Stunden Moduleinheit 7 Qualitätsmanagement - Arbeitsabläufe in komplexen Situationen gestalten 16 Stunden

Anlage 3

Fachmodule Intensivpflege und Anästhesie: gesamt 550 Stunden

Anlage 3 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Intensivpflege und Anästhesie: gesamt 550 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Intensiv- und Anästhesiepflege wahrnehmen 94 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im Intensiv- und Anästhesiebereich gestalten 14 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Hämodynamik 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen 6 Stunden Moduleinheit 4 Rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 8 Stunden Moduleinheit 5 Aufgaben bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen übernehmen 24 Stunden Moduleinheit 6 Fördernde Konzepte in der Betreuung von Patientinnen und Patienten umsetzen 18 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Traumata betreuen 120 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Respiration einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von herzkreislauf-beeinträchtigten Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigung durch Traumata einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Infektionen betreuen 96 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit gastroenterologischen Erkrankung, nephrologischen Erkrankung und Stoffwechselerkrankungen einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der Patientin oder des Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Wahrnehmung und des Bewusstseins einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 4 Die Situation einer oder eines an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Fachmodul IV Lebenssituationen wahrnehmen und Entscheidungen mittreffen und mittragen 42 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten in besonderen Lebenssituationen wahrnehmen und begleiten 6 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 16 Stunden Moduleinheit 3 In ethischen Konfliktsituationen handeln 20 Stunden Fachmodul V Pflegerische Interventionen in der Anästhesie 136 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden, fachübergreifende Inhalte für Intensiv- und Anästhesiepflege 40 Stunden Moduleinheit 2 Aufgaben im Rahmen von Anästhesieverfahren wahrnehmen 48 Stunden Moduleinheit 3 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 48 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 62 Stunden

Anlage 4

Fachmodule Intensivpflege: gesamt 415 Stunden

Anlage 4 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Intensivpflege: gesamt 415 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Intensivpflege wahrnehmen 88 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im Intensivbereich gestalten 8 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Hämodynamik 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen 6 Stunden Moduleinheit 4 Rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 8 Stunden Moduleinheit 5 Aufgaben bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen übernehmen 24 Stunden Moduleinheit 6 Fördernde Konzepte in der Betreuung von Patientinnen und Patienten umsetzen 18 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Traumata betreuen 120 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Respiration einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von herzkreislauf-beeinträchtigten Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigung durch Traumata einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Infektionen betreuen 96 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen, nephrologischen Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der Patientin oder des Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Moduleinheit 3 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Wahrnehmung und des Bewusstseins einschätzen und folgerichtig handeln 48 Stunden Moduleinheit 4 Die Situation einer oder eines an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 12 Stunden Fachmodul IV Lebenssituationen wahrnehmen und Entscheidungen mit treffen und mittragen 42 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten in besonderen Lebenssituationen wahrnehmen und begleiten 6 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 16 Stunden Moduleinheit 3 In ethischen Konfliktsituationen handeln 20 Stunden Fachmodul V Pflegerische Interventionen in der Anästhesie 40 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden, fachübergreifende Inhalte für Intensiv- und Anästhesiepflege 20 Stunden Moduleinheit 2 Aufgaben im Rahmen bestimmter Anästhesieverfahren wahrnehmen 10 Stunden Moduleinheit 3 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 10 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 29 Stunden

Anlage 5

Fachmodule Anästhesie: gesamt 265 Stunden

Anlage 5 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Anästhesie: gesamt 265 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Anästhesiepflege wahrnehmen 38 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse in der Anästhesie gestalten 6 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Hämodynamik: 18 Stunden Wasser-Elektrolythaushalt, Säure-Basen Haushalt, Notfallmanagement; Überwachung und klinische Patienteneinschätzung Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen 6 Stunden Moduleinheit 4 Rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 8 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Traumata betreuen 38 Stunden Moduleinheit 1 Behandlungssituationen von Patientinnen und Patienten mit Beeinträchtigungen der Respiration einschätzen und folgerichtig handeln 18 Stunden Moduleinheit 2 Behandlungssituationen von herzkreislauf-beeinträchtigten Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 20 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Erkrankungen und Infektionen betreuen 8 Stunden Moduleinheit Die Situation der Patientin oder des Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln (Transfusionsmedizin, Grundlagen Blutgerinnung) 8 Stunden Fachmodul IV Lebenssituationen wahrnehmen und Entscheidungen mit treffen und mittragen 10 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 6 Stunden Moduleinheit 2 In ethischen Konfliktsituationen handeln 4 Stunden Fachmodul V Pflegerische Aufgaben in der Anästhesie wahrnehmen 155 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden 40 Stunden Moduleinheit 2 Erweiterte Grundlagen der Anästhesie anwenden 25 Stunden Moduleinheit 3 Perioperative Abläufe sicher gestalten 25 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben im Rahmen bestimmter Anästhesieverfahren wahrnehmen 15 Stunden Moduleinheit 5 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 50 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 16 Stunden

Anlage 6

Fachmodule Pädiatrische Intensivpflege: gesamt: 550 Stunden

Anlage 6 (zu §§ 1, § 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Pädiatrische Intensivpflege: gesamt: 550 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der pädiatrischen Intensivpflege wahrnehmen 140 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im pädiatrischen Intensivpflegebereich gestalten 4 Stunden Moduleinheit 2 Pädiatrische Patientinnen und Patienten überwachen, Ergebnisse bewerten, Notfallsituationen erkennen und angemessen handeln 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien umsetzen 8 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen übernehmen 24 Stunden Moduleinheit 5 Fördernde Konzepte in der Betreuung von pädiatrischen Patientinnen und Patienten umsetzen, zum Beispiel basale Stimulation, Kinästhetik 40 Stunden Moduleinheit 6 Pädiatrische Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase begleiten 20 Stunden Moduleinheit 7 Handeln in ethischen Konfliktsituationen 20 Stunden Fachmodul II Pädiatrische Patientinnen und Patienten mit intensivpflichtigen Er- krankungen betreuen 230 Stunden Moduleinheit 1 Die Situationen der atmungsbeeinträchtigten pädiatrischen Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 60 Stunden Moduleinheit 2 Die Situationen der herzkreislaufbeeinträchtigten pädiatrischen Patientinnen und Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 50 Stunden Moduleinheit 3 Die Situationen der pädiatrischen Patientinnen und Patienten mit Störungen des Stoffwechsels und der Ausscheidung einschätzen und folgerichtig handeln; einschließlich Ernährung 30 Stunden Moduleinheit 4 Die Situationen der pädiatrischen Patientinnen und Patienten mit Störungen des blutbildenden Systems einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden Moduleinheit 5 Die Situationen der pädiatrischen Patientinnen und Patienten mit neurologischen Störungen einschätzen und folgerichtig handeln 20 Stunden Moduleinheit 6 Kinderchirurgie: Die Situationen der traumatologischen Patientinnen und Patienten in der Pädiatrie einschätzen und folgerichtig handeln 24 Stunden Moduleinheit 7 Die Situation einer oder eines pädiatrischen, an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 16 Stunden Fachmodul III Pflegerische Aufgaben in der Anästhesie wahrnehmen 80 Stunden Moduleinheit 1 Grundlagen der Anästhesie anwenden 20 Stunden Moduleinheit 2 Perioperative Abläufe sicher gestalten 10 Stunden Moduleinheit 3 Aufgaben im Rahmen bestimmter Anästhesieverfahren wahrnehmen 10 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben im Rahmen der fallorientierten Anästhesie wahrnehmen 40 Stunden Fachmodul IV Früh- und kranke Neugeborene betreuen 70 Stunden Moduleinheit 1 Früh- und kranke Neugeborene postnatal betreuen und in Notfallsituationen adäquat handeln 20 Stunden Moduleinheit 2 Früh- und kranke Neugeborene familienorientiert und entwicklungsfördernd pflegen 20 Stunden Moduleinheit 3 Früh- und kranke Neugeborene mit komplexen Erkrankungen situationsbezogen pflegen 30 Stunden Unterrichte zur freien Verfügung Zum Beispiel Vertiefung, Exkursion, Prüfung 30 Stunden

Anlage 7

Fachmodule Intermediate Care (IMC) mit Schwerpunkt Gesundheits- und Krankenpflege und ...

Anlage 7 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Intermediate Care (IMC) mit Schwerpunkt Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege: gesamt: 260 Stunden Fachmodul I Kernaufgaben in der Intermediate Care Pflege wahrnehmen 100 Stunden Moduleinheit 1 Strukturelle und organisatorische Prozesse im Intermediate Care Bereich gestalten und rechtliche Vorgaben in der Praxis berücksichtigen 16 Stunden Moduleinheit 2 Intermediate Care Patientinnen und Patienten überwachen Notfallsituationen erkennen und angemessen handeln 24 Stunden Moduleinheit 3 Hygienerichtlinien praktisch umsetzen und die Situation einer oder eines an einer Infektion erkrankten Patientin oder Patienten einschätzen und folgerichtig handeln 22 Stunden Moduleinheit 4 Aufgaben im Bereich der Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen 20 Stunden Moduleinheit 5 Konzepte in der Betreuung von Intermediate Care Patientinnen und Patienten umsetzen 18 Stunden Fachmodul II Spezielle Pflege- und Behandlungsmaßnahmen von Patientinnen und Patienten auf der Intermediate- Care-Station kompetent unterstützen, durchführen und evaluieren Gesundheits- und Kranken- pflege: 90 Stunden Gesundheits- und Kinder- krankenpflege: 84 Stunden Moduleinheit 1 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit respiratorischen Störungen einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit Störungen des Herz-Kreislauf-Systems einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 3 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit Störungen des Stoffwechsels und der Ausscheidungsfunktion einschätzen und folgerichtig handeln 30 Stunden 28 Stunden Fachmodul III Besondere Pflegesituationen in der Intermediate Care Pflege bewältigen Gesundheits- und Kranken- pflege: 70 Stunden Gesundheits- und Kinder- krankenpflege: 76 Stunden Moduleinheit 1 Die Situation der oder des Intermediate Care Patientin oder Patienten mit neurologischen Störungen einschätzen und folgerichtig handeln 34 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 2 Die Situation der oder des an Demenz Erkrankten wahrnehmen und sie oder ihn situationsbezogen begleiten 16 Stunden 0 Stunden Moduleinheit 3 Die Situation in der Neonatologie Wahrnehmen und situationsbezogen begleiten 0 Stunden 28 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten in besonderen Lebenssituationen wahrnehmen und situationsbezogen begleiten 20 Stunden 20 Stunden

Anlage 8

Fachmodule Notfallpflege: gesamt: 550 Stunden

Anlage 8 (zu §§ 1, 3 Absatz 1, §§ 4, 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 1)Fachmodule Notfallpflege: gesamt: 550 Stunden Fachmodul I Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme ersteinschätzen, auf- nehmen und begleiten 154 Stunden Moduleinheit 1 Den Erstkontakt mit Patientinnen und Patienten gestalten 54 Stunden Moduleinheit 2 Die Behandlungsdringlichkeit von Patientinnen und Patienten ersteinschätzen und dokumentieren 30 Stunden Moduleinheit 3 Symptomorientiert handeln in der Notaufnahme 10 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten mit akuten Syndromen in der Notaufnahme überwachen und folgerichtig handeln 40 Stunden Moduleinheit 5 Als Notfallpflegende agieren und mit Belastungen umgehen 20 Stunden Fachmodul II Patientinnen und Patienten in speziellen Pflegesituationen begleiten 130 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten mit thermischen Schäden oder Notfällen, Elektro- und Blitzunfällen, Chemie- und Strahlenunfällen in ihrer speziellen Pflegesituation begleiten 16 Stunden Moduleinheit 2 An Demenz erkrankte Patientinnen und Patienten in der Notaufnahme versorgen 24 Stunden Moduleinheit 3 Patientinnen und Patienten mit Gewalt- und Missbrauchserfahrung begleiten 20 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten in akuten psychiatrischen und verhaltensbedingten Notfällen überwachen und versorgen 20 Stunden Moduleinheit 5 Patientinnen und Patienten mit akuten gynäkologischen, urologischen und nephrologischen Erkrankungen überwachen und versorgen 10 Stunden Moduleinheit 6 Gerontologische Patientinnen und Patienten in der Notfallsituation begleiten 20 Stunden Moduleinheit 7 Kinder mit akuten Erkrankungen in der Notaufnahme überwachen und begleiten 20 Stunden Fachmodul III Patientinnen und Patienten mit akuten Diagnosen überwachen und versorgen 90 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten mit hämatologisch oder onkologischen Syndromen begleiten 10 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten mit akuten gastroenterologischen und Stoffwechselsyndromen oder Intoxikationen versorgen 20 Stunden Moduleinheit 3 Patientinnen und Patienten mit akuten kardiologischen und/oder pulmologischen Erkrankungen überwachen und versorgen 40 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten mit neurologischen Erkrankungen überwachen und begleiten 20 Stunden Fachmodul IV Patientinnen und Patienten mit akuten traumatologischen Ereignissen versorgen und überwachen 110 Stunden Moduleinheit 1 Patientinnen und Patienten mit akuten traumatologischen Ereignissen oder bei herz- und gefäßchirurgischen Notfällen versorgen und überwachen 30 Stunden Moduleinheit 2 Patientinnen und Patienten mit akuten traumatologischen Ereignissen im Schockraum versorgen und überwachen 40 Stunden Moduleinheit 3 Patientinnen und Patienten mit akuten Verletzungen des zentralen Nervensystems in der Notaufnahme überwachen und begleiten 20 Stunden Moduleinheit 4 Patientinnen und Patienten mit Schmerzen in der Notaufnahme überwachen und begleiten 10 Stunden Moduleinheit 5 Patientinnen und Patienten mit akuten Erkrankungen des Hals-, Nasen-Ohren Bereichs sowie mit akuten ophthalmologischen Erkrankungen überwachen und begleiten 10 Stunden Fachmodul V Abläufe in Notaufnahmen strukturieren und organisieren 40 Stunden Moduleinheit 1 Notaufnahmeabteilungen organisieren und Prozesse mitgestalten 10 Stunden Moduleinheit 2 Rechtliche Grundlagen in der Notfallpflege umsetzen 12 Stunden Moduleinheit 3 Arbeitsschutz und Hygienerichtlinien in der Notaufnahme umsetzen 8 Stunden Moduleinheit 4 Besondere Lagen und Massenanfälle von Verletzten und Erkrankten in der Notaufnahme bewältigen 10 Stunden Unterrichts- stunden zur freien Verfügung Zum Beispiel Verfügungsstunden zur Vertiefung, Exkursion Prüfung 26 Stunden

Anlage 9

Praktische Einsätze

Anlage 9 (zu § 3 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1)Praktische Einsätze Weiterbildung Aufteilung 1. Intensivpflege und Anästhesie Insgesamt: 2 350 Stunden 600 Stunden operative Intensivpflege 600 Stunden konservative Intensivpflege 800 Stunden Anästhesie 350 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche oder weitere Funktionsbereiche 2. Intensivpflege Insgesamt: 1 550 Stunden 600 Stunden operative Intensivpflege 600 Stunden konservative Intensivpflege 350 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche oder weitere Funktionsbereiche 3. Anästhesie Insgesamt: 800 Stunden Je 200 Stunden in drei operativen Fachbereichen der Anästhesie 200 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche oder weitere anästhesiologische Arbeitsbereiche, davon können maximal 80 Stunden in der Intensivpflege abgeleistet werden 4. Pädiatrische Intensivpflege Insgesamt: 2 350 Stunden 600 Stunden interdisziplinäre Kinderintensivstation, davon können 100 Stunden auf einer Erwachsenenintensivstation (operative oder konservative Intensivtherapieeinheiten) oder auf einer neonatologischen Intensivstation mit ausgewiesenen Kinderintensivplätzen absolviert werden 660 Stunden neonatologische Intensivstation 350 Stunden Anästhesie 740 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten Bereiche 5. Intermediate Care (IMC) Insgesamt 900 Stunden 800 Stunden auf zwei unterschiedlichen, im Bettenplan anerkannten IMC-Stationen (Intensivüberwachungsstationen) oder auf einer interdisziplinären IMC-Station 100 Stunden auf einer Intensivstation Schwerpunkt Pädiatrie 800 Stunden auf einer Station mit IMC-Betten 100 Stunden pädiatrische oder neonatologische Intensivstation 6. Notfallpflege Insgesamt 1 800 Stunden Pflichteinsatzgebiete: 920 Stunden Notfallaufnahme, davon mindestens 300 Stunden in einer zentralen oder interdisziplinären Notaufnahme 260 Stunden Intensivstation 200 Stunden Anästhesie 120 Stunden Präklinische Notfallversorgung Optionale Einsatzgebiete: 300 Stunden zur Verteilung auf die oben genannten Pflichteinsatzgebiete oder weitere Einsatzgebiete

Eingangsformel WVO-Pflegeberufe

Auf Grund von § 25 Absatz 1, 2 und 5 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 465) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Weiterbildungen in der Pflege in den Fachmodulen nach den Anlagen 3 bis 8 an einer nach § 26 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Gesetz über die Pflegeberufe.

§ 10

Teile der staatlichen Prüfung

§ 10 Teile der staatlichen PrüfungDie staatliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.

§ 11

Zulassung zur staatlichen Prüfung

§ 11 Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Zur staatlichen Prüfung sind durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung alle Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag schriftlich zuzulassen, die die erforderlichen Basismodule nach den Anlagen 1 oder 2, die für die jeweilige Weiterbildung erforderlichen Fachmodule sowie die jeweils vorgeschriebenen praktischen Einsätze erfolgreich und im Rahmen der zulässigen Fehlzeiten nach § 12 abgeschlossen oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Für den Fall, dass für die schriftliche Prüfung die Hausarbeit gewählt ist, erfolgt eine vorläufige Zulassung. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung teilt den Weiterbildungsteilnehmenden die Zulassung, die Anmeldenote sowie die Prüfungstermine spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich mit. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung; sie ist den Weiterbildungsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. (2) Für die Prüfung wird aus den während der Weiterbildung nach § 6 Absatz 3 und 4 erbrachten Leistungsüberprüfungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote zu bilden. Die Anmeldenote ist eine ganze Note und muss mindestens »ausreichend« gemäß § 9 sein.

§ 12

Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche

§ 12 Unterbrechungen, Fehlzeiten, Teilzeitregelung, Nachteilsausgleiche(1) Auf die Dauer der Weiterbildungen werden angerechnet: 1. Unterbrechungen in Länge des tariflichen Urlaubs,2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen praktischen Mindesteinsatzzeit und3. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zehn Prozent der jeweiligen theoretischen Mindestunterrichtszeit. (2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen darüberhinausgehende Fehlzeiten zu einer entsprechenden Verlängerung der Lehrgangsdauer, wobei auf volle Stunden zu runden ist. Auf Antrag kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auch weitergehende Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und durch die Ausfallzeiten das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird. (3) Eine Modulprüfung kann nur abgelegt werden, wenn mindestens eine Teilnahme von 90 Prozent am Modul nachgewiesen werden kann. Bei Fehlzeiten über zehn Prozent ist zuvor die Bearbeitung der fehlenden Modulinhalte durch die Weiterbildungsteilnehmenden gegenüber der Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung nachzuweisen. (4) Die Weiterbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Für teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende der Weiterbildung durchzuführen. (5) Während der gesamten Weiterbildung sind die besonderen Belange der Weiterbildungsteilnehmenden mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Schreibfähigkeit, ihren kommunikativen oder körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist auf Antrag die barrierefreie Gestaltung aller Prüfungen sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere können die Bearbeitungszeiten angemessen verlängert, Ruhepausen gewährt, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgehen. Die zu prüfenden Personen sind durch die Leitung der Weiterbildung in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

§ 13

Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfungsausschuss(1) Bei der Weiterbildungsstätte wird für die staatliche Prüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. eine Vertretung des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von dieser mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte fachlich geeignete Person als vorsitzende Person,2. die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung,3. eine Fachärztin oder ein Facharzt die oder der unterrichtend in der jeweiligen Weiterbildung tätig war als Fachprüferinnen oder Fachprüfer,4. mindestens zwei, höchstens drei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie5. die von der Weiterbildungsstätte benannten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter als Fachprüferinnen und Fachprüfer für die praktische Prüfung. (2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen. (3) Das zuständige Regierungspräsidium bestellt widerruflich die vorsitzende Person und auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die vorsitzende Person, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

§ 14

Abnahme der staatlichen Prüfung

§ 14 Abnahme der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung wird an der Weiterbildungsstätte abgenommen. Die praktische Prüfung findet in den Einrichtungen statt, in denen die praktische Weiterbildung absolviert wurde. (2) Das zuständige Regierungspräsidium setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (3) Die staatliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen die zukünftige Prüferin oder Prüfer der staatlichen Prüfung sein werden, gestatten als Zuhörende an der staatlichen Prüfung teilzunehmen. (4) Die vorsitzende Person leitet die staatliche Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüferinnen und Prüfer für die Teile der staatlichen Prüfung. Die vorsitzende Person ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung oder Teilen der Prüfung teilzunehmen.

§ 15

Niederschrift und Prüfungsunterlagen

§ 15 Niederschrift und Prüfungsunterlagen(1) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Name des Prüflings, Zeit und Dauer der Prüfung, Namen der Prüferinnen und Prüfer, die wesentlichen Gegenstände der staatlichen Prüfung, der Verlauf und die Bewertung hervorgehen. (2) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und die Liste mit den Prüfungsergebnissen sind 10 Jahre und die schriftlichen Prüfungsarbeiten drei Jahre aufzubewahren. (3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung und den aufsichtführenden Personen zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (4) Dem Prüfling ist nach Abschluss der Prüfung innerhalb von drei Monaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 16

Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung

§ 16 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 10 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens der Note »ausreichend« gemäß § 9 bewertet wurde.(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken und die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung von einer fachlichen Vorbereitung in diesen Prüfungsteilen abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint. Die Zulassung der Wiederholenden richtet sich nach § 11 Absatz 1.

§ 17

Schriftliche Prüfung

§ 17 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. (2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den Modulen der in den Anlagen 1 bis 8 aufgeführten Lehrinhalte zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte der Weiterbildung. Sie bestimmt in gleicher Weise, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung unterrichtet das zuständige Regierungspräsidium spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die Prüfungsaufgaben sowie die zugelassenen Hilfsmittel nach Satz 1 und 2. (4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist. (5) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu bilden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden Korrigierenden nicht einigen, hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen. (6) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 und 5 gelten entsprechend; § 15 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den für die jeweilige Weiterbildung vorgesehenen Lehrinhalten geprüft. (2) Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung. Sie kann bei Einverständnis der Prüflinge als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling beträgt mindestens 25 Minuten und sollte 35 Minuten nicht überschreiten. (3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei, höchstens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu bilden.

§ 19

Praktische Prüfung

§ 19 Praktische Prüfung(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung benannten Fachprüferinnen und Fachprüfer die pflegerischen Dienste für eine Patientin, einen Patienten oder eine Patientengruppe gemäß dem Zweck der Weiterbildung nach § 2 im jeweiligen Fachmodul nach den Anlagen 3 bis 8 zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu begründen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. (2) In der kombinierten Weiterbildung Intensiv- und Anästhesiepflege findet in beiden Bereichen Intensivpflege und Anästhesiepflege jeweils eine praktische Abschlussprüfung mit einer Prüfungsdauer zwischen 120 und 180 Minuten statt. In Abweichung von § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 2 kann die praktische Prüfung in der Anästhesiepflege während der zweiten Hälfte der kombinierten Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie durchgeführt werden, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. der erfolgreiche Abschluss des für die Anästhesie relevanten Fachmoduls,2. der erfolgreiche Abschluss des praktischen Leistungsnachweises in der Anästhesie und3. die vollständige Ableistung des vorgeschriebenen Praxiseinsatzes in der Anästhesie. (3) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Es sind ganze Noten zu bilden. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 2

Zweck der Weiterbildungen

§ 2 Zweck der WeiterbildungenDie Weiterbildungen im Rahmen dieser Verordnung sollen Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz die jeweils erforderlichen theoretischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und berufliche Handlungskompetenz vermitteln.

§ 20

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 11 Absatz 2 ermittelt. Die Ergebnisse des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung sind gleich zu gewichten. (2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird 1. aus den drei Prüfungsteilen eine Durchschnittsnote gebildet und auf die erste Dezimale gerundet,2. aus der doppelt zu gewichtenden Note nach Nummer 1 und der einfach gewichtenden Anmeldenote nach § 11 Absatz 2 eine Durchschnittsnote gebildet und3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote auf eine ganze Note gerundet. (3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Prüfung bestanden ist. Die Niederschrift wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben.

§ 21

Rücktritt und Nichtteilnahme

§ 21 Rücktritt und Nichtteilnahme(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil davon zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Rücktritt ist zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und teilt dies dem Prüfling schriftlich mit. Genehmigt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit. Hat die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses Zweifel an der Erkrankung des Prüflings, kann sie eine ärztliche Bescheinigung über die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit verlangen. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, sodass die Genehmigung nicht mehr rechtzeitig erteilt werden kann, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. (3) Versäumt ein Prüfling die Prüfung oder einen Prüfungstermin oder liefert er seine Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der gesetzten Frist ab, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Absatz 1 Satz 1 und 5 gilt entsprechend.

§ 22

Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

§ 22 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsicht führenden Person festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 23

Weiterbildungszeugnis

§ 23 Weiterbildungszeugnis(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Weiterbildungszeugnis nach Anlage 11 von der Weiterbildungsstätte mit dem nach § 20 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 und der Anmeldenote. Mit dem Weiterbildungszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in Anlage 11 genannten Weiterbildungsbezeichnung verbunden. (2) Wer an der Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Zeugnis nach Anlage 10 mit den in § 20 Absatz 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Teile der staatlichen Prüfung und der Anmeldenote. In dem Zeugnis wird vermerkt, dass das Weiterbildungsziel des jeweiligen Fachgebiets nicht erreicht ist.

§ 24

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende oder gelegentliche ...

§ 24 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende oder gelegentliche DienstleistungDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und die vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

§ 25

Übergangsvorschriften

§ 25 Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70) erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach § 23 fort.(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung auf der Grundlage der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70) kann nach dem bisherigen Recht abgeschlossen werden. Eine für die Jahre 2020 und 2021 geplante Weiterbildung auf der Grundlage der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70) kann nach dem bisherigen Recht durchgeführt werden. Die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft begonnene Weiterbildung in den Bereichen Notfallpflege und Intermediate Care kann nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft abgeschlossen werden. Eine auf der Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Jahre 2020 und 2021 geplante Weiterbildung in den Bereichen Notfallpflege und Intermediate Care kann nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführt werden.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 70), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 387) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

§ 3 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen(1) Die Weiterbildungen bestehen aus den Basismodulen nach der Anlage 1, für die Weiterbildung Intermediate Care aus den Basismodulen nach der Anlage 2 sowie den jeweils erforderlichen Fachmodulen nach den Anlagen 3 bis 8 und praktischen Einsätzen nach Anlage 9. Die Weiterbildungen schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen einschließlich der Organisation und Koordination obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung. Teilnehmende werden durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung den praktischen Einsätzen zugewiesen. (2) Die Weiterbildungen erfolgen als berufsbegleitende Lehrgänge mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit in die Lehrgänge eingegliederten praktischen Einsätzen nach Anlage 9 unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage eines kompetenzorientieren Curriculums mit dem Ziel des Erwerbs und der Erweiterung der beruflichen Handlungskompetenz. (3) Bei Vorhandensein einer sicheren Datenübertragungssoftware können bis zu 15 Prozent des theoretischen Unterrichts in Form von Online-Lernen erbracht werden, wobei auch die entsprechenden Leistungsnachweise elektronisch erbracht werden können. (4) Die jeweilige Weiterbildung einschließlich der staatlichen Prüfung muss in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren abgeschlossen sein. Bei Elternzeit und in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus familiären Gründen, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder bei längerer Erkrankung kann die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung auf Antrag Ausnahmen hiervon zulassen, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist. Die Entscheidung ist den Teilnehmenden schriftlich mitzuteilen. (5) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird, von dieser Verordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums. (6) Modulinhalte vorheriger abgeschlossener Weiterbildungen nach dieser Verordnung, die mit der Weiterbildung inhaltlich übereinstimmen, werden von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung angerechnet, sofern deren Ableistung bei Beginn der Weiterbildung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. (7) Auf die Dauer der Weiterbildung können auf Antrag abgeleistete Weiterbildungszeiten anderer Weiterbildungen im Umfang ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch die Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte angerechnet werden.

§ 4

Theoretischer und praktischer Unterricht

§ 4 Theoretischer und praktischer Unterricht(1) Die Weiterbildungen werden im theoretischen und praktischen Unterricht in Modulen angeboten. Module sind abgeschlossene Lerneinheiten mit einem bestimmten Stundenumfang. Die Basismodule nach den Anlagen 1 und 2 umfassen aufbauende und vertiefende Inhalte der Pflege und ihrer Bezugswissenschaften, die zum professionellen pflegerischen Handeln befähigen sollen. Die jeweiligen Fachmodule nach den Anlagen 3 bis 8 umfassen spezifisches Fachwissen für den jeweiligen Weiterbildungsbereich. Die einzelnen Module beinhalten unterschiedliche Themenschwerpunkte. Der Modulaufbau findet fächerübergreifend statt. Integriert in die modulare Struktur werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den fachbezogenen Arbeitsbereichen angewendet und vertieft. (2) Jedes Modul kann einzeln absolviert werden und enthält theoretische und praktische Unterrichtstunden. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die jeweils in den Anlagen 1 bis 8 angegebene Zahl an Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst eine zeitliche Länge von 45 Minuten.

§ 5

Praktische Einsätze, Praxisanleitung

§ 5 Praktische Einsätze, Praxisanleitung(1) Die praktischen Einsätze umfassen die in Anlage 9 angegebenen Einsatzgebiete und Praxisstunden. Eine Praxisstunde umfasst eine zeitliche Länge von 60 Minuten. Die praktischen Einsätze der Weiterbildungen werden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert. (2) Die Praxisanleitung erfolgt jeweils mindestens im Umfang von 10 Prozent des Zeitumfangs vom theoretischen und praktischen Unterricht. Die Praxisanleitung in den praktischen Einsätzen erfolgt in zeitlicher und inhaltlicher Abstimmung zum theoretisch-praktischen Unterricht in den Modulen. Die Praxisanleitung umfasst praxisbezogene Einzel- und Gruppenanleitungen und die Bearbeitung und Überprüfung von Lernzielen. Die Praxisanleitung in den Einsatzbereichen wird durch die zuständigen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter organisiert. (3) Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz und der fachlichen Weiterbildung im Bereich, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll. Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter müssen zudem im Fachgebiet der Weiterbildung über eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügen. § 4 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe gilt entsprechend.

§ 6

Leistungsüberprüfungen

§ 6 Leistungsüberprüfungen(1) Über die Teilnahme am Unterricht sowie an den praktischen Einsätzen Weiterbildung sind Nachweise durch die verantwortliche Lehrkraft bzw. durch die stationsleitende Pflegekraft des praktischen Einsatzortes zu führen. (2) Während der Weiterbildungen sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten, insbesondere durch Referate, Hausarbeiten oder Projekte erbracht werden. Dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Die Mitteilungen der Noten sind einzelfallbezogen kundzutun. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten gemäß § 9 zu verwenden. Jede nicht bestandene Leistungsüberprüfung kann einmal wiederholt werden. (3) Die Module schließen mit einer Modulprüfung in Form einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Leistungsüberprüfung ab. Die Modulprüfungen können auch gemeinsam in einer Leistungsüberprüfung erfolgen, wobei die Inhalte jedes einzelnen Moduls berücksichtigt werden müssen. Zwischen den Basismodulen und den Fachmodulen sollen nicht mehr als zwölf Monate liegen. (4) Während einer Weiterbildung mit mindestens 2 000 Stunden praktischem Einsatz ist in jedem der vorgegebenen Einsatzbereiche mindestens eine benotete praktische Leistungsüberprüfung zu erbringen. Während einer Weiterbildung mit weniger als 2 000 Stunden praktischem Einsatz ist aus einem der vorgegebenen Einsatzbereiche eine benotete praktische Leistungsüberprüfung zu erbringen. (5) Über die Anzahl und Form der Leistungsüberprüfungen und Modulprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 informiert die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung vor Beginn der Weiterbildungen. (6) Die Weiterbildungsteilnehmenden erhalten von der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12 über das erfolgreiche Absolvieren der erforderlichen Basis- und Fachmodule und der praktischen Einsätze der jeweiligen Weiterbildung. (7) § 21 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend und § 22 Absätze 1 bis 3, 5 und 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung tritt.

§ 7

Aufnahmevoraussetzungen

§ 7 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme einer Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte sind: 1. die Berufserlaubnis nach § 1 Gesetz über die Pflegeberufe und2. eine berufliche Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach Beendigung der Ausbildung, die ein Jahr betragen soll, davon sechs Monate im Fachgebiet der jeweiligen Weiterbildung; bei kombinierter Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie reicht Berufserfahrung entweder im Fachgebiet Intensivpflege oder im Fachgebiet Anästhesie.

§ 8

Aufnahmeantrag

§ 8 AufnahmeantragDer Aufnahmeantrag ist an die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung zu richten. Das Aufnahmeverfahren wird durch die Leiterin oder den Leiter der Weiterbildung durchgeführt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildung schriftlich durch Verwaltungsakt.

§ 9

Notenbildung

§ 9 NotenbildungFür die Bildung der Anmeldenoten und Prüfungsnoten sind folgende Noten zu verwenden: »sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, »gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, »befriedigend« (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, »ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, »mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, »ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplans mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung.(3) Der Lehrgang gliedert sich in die folgenden Schwerpunktbereiche:1. Intensivpflege und Anästhesieoder2. Pädiatrische Intensivpflege.Jeder Lehrgangsteilnehmende wählt einen Schwerpunktbereich.(4) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze sind je nach gewähltem Schwerpunktbereich wie folgt zu leisten:1. Schwerpunktbereich Intensivpflege und Anästhesie:- Mindestens 600 Stunden in der operativen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der konservativen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der Anästhesie,- mindestens 550 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten intensivpflegerischen Bereiche oder weitere Funktionsbereiche mit jeweils höchstens 100 Stunden wie beispielsweise in der Dialyse oder in einer Station für Frühgeborene.2. Schwerpunktbereich Pädiatrische Intensivpflege:- Mindestens 660 Stunden in der neonatologischen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der interdisziplinären Kinderintensivstation,- mindestens 160 Stunden in der Anästhesie,- mindestens 930 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten intensivpflegerischen Bereiche oder weitere Funktionsbereiche mit jeweils höchstens 100 Stunden wie beispielsweise in der Dialyse, im Kreißsaal oder in einer Intensiveinheit für Erwachsene.(5) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsnachweise können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales.

§ 21

Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen

§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Krankenschwester oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Beruf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Krankenschwestern oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder für Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie, oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn1. ihre Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt,und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von 3000 Stunden nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie oder der Kinderkrankenschwester oder des Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.

§ 22

Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Krankenschwestern oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 23

Zuständigkeit

§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien.

§ 24

Übergangsregelungen

§ 24 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die dieser Weiterbildung entsprechende Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Innere Medizin und Intensivmedizin«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrie und Intensivmedizin«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege« zu führen.

§ 25

Inkrafttreten

§ 25 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplans mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung.(3) Der Lehrgang gliedert sich in die folgenden Schwerpunktbereiche:1. Intensivpflege und Anästhesieoder2. Pädiatrische Intensivpflege.Jeder Lehrgangsteilnehmende wählt einen Schwerpunktbereich.(4) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze sind je nach gewähltem Schwerpunktbereich wie folgt zu leisten:1. Schwerpunktbereich Intensivpflege und Anästhesie:- Mindestens 600 Stunden in der operativen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der konservativen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der Anästhesie,- mindestens 550 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten intensivpflegerischen Bereiche oder weitere Funktionsbereiche mit jeweils höchstens 100 Stunden wie beispielsweise in der Dialyse oder in einer Station für Frühgeborene.2. Schwerpunktbereich Pädiatrische Intensivpflege:- Mindestens 660 Stunden in der neonatologischen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der interdisziplinären Kinderintensivstation,- mindestens 160 Stunden in der Anästhesie,- mindestens 930 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten intensivpflegerischen Bereiche oder weitere Funktionsbereiche mit jeweils höchstens 100 Stunden wie beispielsweise in der Dialyse, im Kreißsaal oder in einer Intensiveinheit für Erwachsene.(5) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsnachweise können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 21

Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen

§ 21 Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn1. die Weiterbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,2. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.(1 a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 22 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Weiterbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KrPflG verzichtet werden.(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege anerkannt wurde,2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Weiterbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Satz 2 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Weiterbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie, oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Weiterbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers für Intensivpflege und Anästhesie oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers für Pädiatrische Intensivpflege wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Weiterbildungsnachweise sind.(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Weiterbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Weiterbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ›ausreichend‹ bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ›erfolgreich absolviert‹, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 22

Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung

§ 22 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.(2) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gelten die für den jeweiligen Beruf, der Voraussetzung für den Zugang zu der Weiterbildung war, durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen entsprechend.(3) Gleiches gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 23

Zuständigkeit

§ 23 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 17 Abs. 1)__________________(Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr _______________geboren am ____________ in ____________mit Gesundheits- und Krankenpflegeprüfung/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeprüfung*am _____hat in der Zeit vom ______ bis ______an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte__________________ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang nach § 25 des Landespflegegesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege im Schwerpunktbereich »Intensivpflege und Anästhesie«/ »Pädiatrische Intensivpflege«* erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 2350 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote**:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile:Prüfungsergebnis***Dieses Abschlusszeugnis berechtigt nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege, die Weiterbildungsbezeichnung »Gesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«/»Gesundheits- und Krankenpflegerin für Pädiatrische Intensivpflege«/»Gesundheits- und Krankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Pädiatrische Intensivpflege«/»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege«** zu führen.Ort und Datum ____________Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ____________

§ 1

Zweck der Weiterbildung

§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit ihren vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der Intensivpflege und intensivmedizinischen Versorgung vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Intensivpflege (Schwerpunktbereiche Anästhesie und Pädiatrie) zählen insbesondere1. die sachkundige und fachkundige Durchführung der geplanten Intensivpflege sowie die Mitwirkung bei der kontinuierlichen Überwachung und Durchführung der Behandlungsmaßnahmen bei Patienten mit akuten Störungen der elementaren Vitalfunktionen,2. die Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externer Herzmassage, gegebenenfalls die selbständige Einleitung dieser Maßnahmen bis zum Eintreffen eines Arztes,3. die Unterstützung ärztlichen Handelns bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen,4. die Bereitstellung, Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte sowie sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Produkten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies zum intensivpflegerischen Aufgabenbereich gehört,5. die Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes in Intensivabteilungen und Anästhesieabteilungen,6. die fachliche Anleitung beziehungsweise Einarbeitung von Krankenpflegepersonen, Weiterbildungsteilnehmern, Krankenpflegeschülern, Kinderkrankenpflegeschülern sowie sonstigen Mitarbeitern,7. die Einhaltung und Überwachung der Hygiene im Verantwortungsbereich der Pflegenden sowie der Unfallverhütungsvorschriften und anderer rechtlicher Vorschriften,8. das Kennenlernen und Anwenden von Methoden der Qualitätssicherung,9. die Zusammenarbeit im therapeutischen Team.(3) Die Befähigung zur selbständigen und verantwortungsvollen Übernahme der Aufgaben nach Absatz 2 soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen, erzielt werden.

§ 10

Zulassung zur Prüfung

§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 6 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze Note) zu bilden. Die Anmeldenote darf nicht schlechter als »ausreichend« sein. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten für den jeweiligen Schwerpunktbereich zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.(6) Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet. Es sind ganze Noten zu verwenden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten für den jeweiligen Schwerpunktbereich geprüft.(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote. Es sind ganze Noten zu verwenden.(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15

Praktische Prüfung

§ 15 Praktische PrüfungIm praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer die pflegerischen Dienste für einen Patienten oder eine Patientengruppe gemäß dem Zweck der Weiterbildung nach § 1 in seinem Schwerpunktbereich zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu begründen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Es sind ganze Noten zu verwenden. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt.(2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird1. aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen, von denen jeder mit mindestens »ausreichend« bewertet worden sein muss, eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;2. aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 17

Zeugnis

§ 17 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 2) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen in Anlage 2 festgelegten Weiterbildungsbezeichnung verbunden.(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Intensivpflege nicht erreicht ist.

§ 19

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 2

Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie mit einer in den Lehrgang eingegliederten praktischen Mitarbeit in den fachspezifischen Aufgabenbereichen unter Wahrung des Weiterbildungsauftrages. Sie erfolgt auf der Grundlage eines detaillierten Lehrplans mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation. Auf die Dauer des Lehrganges können abgeleistete Weiterbildungszeiten im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch die Leitung der Weiterbildung angerechnet werden.(2) Der Lehrgang umfasst:1. theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 720 Unterrichtsstunden, deren Dauer jeweils 45 Minuten beträgt,2. praktische Weiterbildung durch Mitarbeit an obligatorischen und fakultativen Einsatzplätzen im Umfang von mindestens 2350 Stunden, die unter fachkundiger Praxisanleitung steht,3. die Abschlussprüfung.(3) Der Lehrgang gliedert sich in die folgenden Schwerpunktbereiche:1. Intensivpflege und Anästhesieoder2. Pädiatrische Intensivpflege.Jeder Lehrgangsteilnehmende wählt einen Schwerpunktbereich.(4) Die Lehrgangsteilnehmenden werden durch die Leitung der Weiterbildung den Einsatzbereichen für die praktische Mitarbeit zugewiesen. Über die Bewertung der praktischen Mitarbeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die praktischen Einsätze sind je nach gewähltem Schwerpunktbereich wie folgt zu leisten:1. Schwerpunktbereich Intensivpflege und Anästhesie:- Mindestens 600 Stunden in der operativen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der konservativen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der Anästhesie,- mindestens 550 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten intensivpflegerischen Bereiche oder weitere Funktionsbereiche mit jeweils höchstens 100 Stunden wie beispielsweise in der Dialyse oder in einer Station für Frühgeborene.2. Schwerpunktbereich Pädiatrische Intensivpflege:- Mindestens 660 Stunden in der neonatologischen Intensivpflege,- mindestens 600 Stunden in der interdisziplinären Kinderintensivstation,- mindestens 160 Stunden in der Anästhesie,- mindestens 930 Stunden zur Verteilung auf die vorgenannten intensivpflegerischen Bereiche oder weitere Funktionsbereiche mit jeweils höchstens 100 Stunden wie beispielsweise in der Dialyse, im Kreißsaal oder in einer Intensiveinheit für Erwachsene.(5) Über den Unterricht sowie die praktische Weiterbildung, die unter der Leitung der Weiterbildung stehen, sind Nachweise zu führen.(6) Während des Weiterbildungslehrganges sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Diese Leistungsüberprüfungen können auch als Gruppenarbeiten erbracht werden; dabei müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Für die Leistungsüberprüfungen sind halbe und ganze Noten zu verwenden.(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Fortentwicklung der Pflegeberufe dienen sollen, kann von dieser Weiterbildungsverordnung abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Genehmigung durch das Sozialministerium.

§ 21

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche ...

§ 21 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche DienstleistungDie Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

§ 22

Übergangsregelungen

§ 22 Übergangsregelungen(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die dieser Weiterbildung entsprechende Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Anästhesie und Intensivmedizin«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Innere Medizin und Intensivmedizin«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrie und Intensivmedizin«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege« zu führen.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

§ 5

Notenstufen

§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 3)A. Unterricht im Schwerpunktbereich »Intensivpflege und Anästhesie«1. Allgemeine Grundlagen im Intensivbereich und Anästhesiebereich (130 Stunden)1.1 Pflegemanagement und Organisation (12 Stunden)1.2 Grundlagen der Intensivpflege (28 Stunden)1.3 Pflegewissenschaftliche Grundlagen (16 Stunden)1.4 Berufskundlicher Bereich (6 Stunden)1.5 Gesundheitsförderung (4 Stunden)1.6 Arbeitsschutz (4 Stunden)1.7 Hygiene und Mikrobiologie (8 Stunden)1.8 Ethik (8 Stunden)1.9 Notfallmanagement und Notfallversorgung (20 Stunden)1.10 Gesetzliche Aspekte, Rechtskunde (8 Stunden)1.11 Krankenhausbetriebslehre und Krankenhausbetriebsorganisation (4 Stunden)1.12 Ökologische und ökonomische Aspekte im Krankenhaus (2 Stunden)1.13 Spezielle Methoden in der Intensivpflege (6 Stunden)1.14 Allgemeiner Teil der Medizintechnik (4 Stunden)2. Spezielle Schwerpunkte im Intensivbereich (300 Stunden)2.1 Atmung (60 Stunden)2.2 Herz-Kreislauf (40 Stunden)2.3 Niere, Wasser-Elektrolyt-Haushalt (WELH), Säure-Basen-Haushalt (SBH), Dialyse (30 Stunden)2.4 Ernährung und Verdauung, Energiehaushalt und Wärmehaushalt, Stoffwechsel (20 Stunden)2.5 Blut und Gerinnung (10 Stunden)2.6 Zentrales und peripheres Nervensystem (30 Stunden)2.7 Endokrines System (8 Stunden)2.8 Traumatologie (8 Stunden)2.9 Spezielle intensivmedizinische Infektionskrankheiten (4 Stunden)2.10 Toxikologie (6 Stunden)2.11 Pädiatrie (10 Stunden)2.12 Gerontologie (8 Stunden)2.13 Pharmakologie (22 Stunden)2.14 Medizintechnik (ist in die einzelnen Unterrichte integriert; 44 Stunden)3. Spezielle Schwerpunkte im Anästhesiebereich (140 Stunden)3.1 Pflegemanagement und Organisation in der Anästhesie (14 Stunden)3.2 Präoperative, intraoperative und postoperative Überwachung und Behandlung (14 Stunden)3.3 Allgemeinanästhesieverfahren (20 Stunden)3.4 Regionalanästhesien und Lokalanästhesien (20 Stunden)3.5 Anästhesien in verschiedenen Fachbereichen (60 Stunden)3.6 Schmerztherapie (12 Stunden)4. Sozialkompetenz und Methodenkompetenz (80 Stunden)4.1 Berufspädagogische Grundlagen (16 Stunden)4.2 Kommunikation (20 Stunden)4.3 Bewältigungsstrategien (14 Stunden)4.4 Motivationspsychologie (10 Stunden)4.5 Umgang mit Patienten und Angehörigen (20 Stunden)5. Unterrichtsstunden zur individuellen, freien Verteilung (70 Stunden)Diese Unterrichtsstunden können in die einzelnen Themenbereiche eingebaut werden und auch- für Hospitationen- für Seminare- für Praktika- für Exkursionsfahrten- für Projektarbeiten- für Facharbeiten- für Unterrichtsgespräche- für Lernzielkontrollengenutzt und umgesetzt werden, wobei dann für jede Verwendung eine gesonderte Zielformulierung und Begründung notwendig ist.B. Unterricht im Schwerpunktbereich »Pädiatrische Intensivpflege«1. Allgemeine Grundlagen im Intensivbereich (130 Stunden)1.1 Pflegemanagement und Organisation (12 Stunden)1.2 Grundlagen der Intensivpflege (40 Stunden)1.3 Pflegewissenschaftliche Grundlagen (16 Stunden)1.4 Berufskundlicher Bereich (4 Stunden)1.5 Gesundheitsförderung (4 Stunden)1.6 Arbeitsschutz (4 Stunden)1.7 Hygiene und Mikrobiologie (8 Stunden)1.8 Ethik (8 Stunden)1.9 Notfallmanagement und Notfallversorgung (10 Stunden)1.10 Gesetzliche Aspekte, Rechtskunde (8 Stunden)1.11 Krankenhausbetriebslehre und Krankenhausbetriebsorganisation (4 Stunden)1.12 Ökologische und ökonomische Aspekte im Krankenhaus (2 Stunden)1.13 Spezielle Methoden in der Intensivpflege (6 Stunden)1.14 Allgemeiner Teil der Medizintechnik (4 Stunden)2. Spezielle Schwerpunkte im pädiatrischen Intensivbereich (390 Stunden)2.1 Intensivmedizinische Themen (180 Stunden)- Neonatologie (30 Stunden)- Kardiologie (20 Stunden)- Pulmologie (20 Stunden)- Nephrologie (12 Stunden)- Endokrinologie (12 Stunden)- Gastroenterologie (12 Stunden)- Hämatologie und Onkologie (12 Stunden)- Neurologie und Neurochirurgie (12 Stunden)- Kinderchirurgie (14 Stunden)- Schock, Vergiftungen, Unfälle (12 Stunden)- Infektiologie (12 Stunden)- Themen aus Spezialgebieten (12 Stunden)2.2 Intensivpflegerische Themen (170 Stunden)- Neonatologische Intensivpflege (60 Stunden)- Pädiatrische Intensivpflege (60 Stunden)- Atemunterstützende Maßnahmen und Beatmung (20 Stunden)- Medikamente, Injektionen, Infusionen, Transfusionen (10 Stunden)- Gefäßkatheter, Kanülen (10 Stunden)- Sonden, Katheter (6 Stunden)- Drainagen (4 Stunden)2.3 Medizintechnische Themen (40 Stunden)- Geräte im Bereich der Intensivstation (40 Stunden)3. Spezielle Schwerpunkte im Anästhesiebereich (50 Stunden)3.1 Pflegemanagement und Organisation in der Anästhesie (10 Stunden)3.2 Präoperative, intraoperative und postoperative Überwachung und Behandlung (10 Stunden)3.3 Allgemeinanästhesieverfahren (10 Stunden)3.4 Regionalanästhesien und Lokalanästhesien (6 Stunden)3.5 Anästhesien in den verschiedenen Fachbereichen (10 Stunden)3.6 Schmerztherapie (4 Stunden)4. Sozial- und Methodenkompetenz (80 Stunden)4.1 Berufspädagogische Grundlagen (16 Stunden)4.2 Kommunikation (20 Stunden)4.3 Bewältigungsstrategien (14 Stunden)4.4 Motivationspsychologie (10 Stunden)4.5 Umgang mit Patienten und Angehörigen sowie anderen Berufsgruppen (20 Stunden)5. Unterrichtsstunden zur individuellen, freien Verteilung (70 Stunden)Diese Unterrichtsstunden können in die einzelnen Themenbereiche eingebaut werden und auch- für Hospitationen- für Seminare- für Praktikas- für Exkursionsfahrten- für Projektarbeiten- für Facharbeiten- für Unterrichtsgespräche- für Lernzielkontrollengenutzt und umgesetzt werden, wobei dann für jede Verwendung eine gesonderte Zielformulierung und Begründung notwendig ist.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 17 Abs. 1)__________________(Name der Weiterbildungsstätte)WeiterbildungszeugnisFrau/Herr ___geboren am ___ in ___mit Krankenpflegeprüfung/ Kinderkrankenpflegeprüfung*am _________hat in der Zeit vom _______ bis _______an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte__________________ (Name der Weiterbildungsstätte)an einem Weiterbildungslehrgang gemäß § 19 Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), in Verbindung mit der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 70) im Schwerpunktbereich »Intensivpflege und Anästhesie«/ »Pädiatrische Intensivpflege«* erfolgreich teilgenommen.Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgte nach Teilnahme an 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 2350 Stunden praktischer Weiterbildung.Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung die folgenden Leistungen erbracht:Anmeldenote:Schriftliche Prüfung:Mündliche Prüfung:Praktische Prüfung:Durchschnitt der Prüfungsteile:Prüfungsergebnis**Dieses Abschlusszeugnis berechtigt gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie«/»Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«/»Kinderkrankenschwester für Intensivpflege und Anästhesie«/»Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«/»Kinderkrankenschwester für Pädiatrische Intensivpflege«/»Krankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege«/»Kinderkrankenschwester für Pädiatrische Intensivpflege«/»Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege«*** zu führen.Ort und Datum ____________Der PrüfungsausschussDie/Der Vorsitzende ____________

Eingangsformel IntensivWeitBiV

Es wird verordnet auf Grund von1. § 19 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), geändert durch das Gesetz vom 12. April 1999 (GBl. S. 149), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1

Zweck der Weiterbildung

§ 1 Zweck der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung an einer nach § 20 LPflG staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger mit ihren vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der Intensivpflege und intensivmedizinischen Versorgung vertraut machen und ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermitteln.(2) Zu den pflegerischen Aufgaben in der Intensivpflege (Schwerpunktbereiche Anästhesie und Pädiatrie) zählen insbesondere1. die sachkundige und fachkundige Durchführung der geplanten Intensivpflege sowie die Mitwirkung bei der kontinuierlichen Überwachung und Durchführung der Behandlungsmaßnahmen bei Patienten mit akuten Störungen der elementaren Vitalfunktionen,2. die Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externer Herzmassage, gegebenenfalls die selbständige Einleitung dieser Maßnahmen bis zum Eintreffen eines Arztes,3. die Unterstützung ärztlichen Handelns bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen,4. die Bereitstellung, Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte sowie sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Produkten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies zum intensivpflegerischen Aufgabenbereich gehört,5. die Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes in Intensivabteilungen und Anästhesieabteilungen,6. die fachliche Anleitung beziehungsweise Einarbeitung von Krankenpflegepersonen, Weiterbildungsteilnehmern, Krankenpflegeschülern, Kinderkrankenpflegeschülern sowie sonstigen Mitarbeitern,7. die Einhaltung und Überwachung der Hygiene im Verantwortungsbereich der Pflegenden sowie der Unfallverhütungsvorschriften und anderer rechtlicher Vorschriften,8. das Kennenlernen und Anwenden von Methoden der Qualitätssicherung,9. die Zusammenarbeit im therapeutischen Team.(3) Die Befähigung zur selbständigen und verantwortungsvollen Übernahme der Aufgaben nach Absatz 2 soll durch theoretische und praktische Weiterbildung, insbesondere auch durch Vermittlung patientenorientierter Verhaltensweisen, erzielt werden.

§ 10

Zulassung zur Prüfung

§ 10 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Prüfung sind alle Lehrgangsteilnehmenden zugelassen, die an den Lehrgangsveranstaltungen teilgenommen haben oder im Falle der Wiederholungsprüfung zusätzliche Nachweise über die Erfüllung der Auflagen nach § 18 vorgelegt haben und für die eine Anmeldenote nach Absatz 2 vorliegt. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Leitung der Weiterbildung; sie ist dem Lehrgangsteilnehmenden unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.(2) Für die Prüfung wird aus den während des Weiterbildungslehrganges nach § 2 Abs. 6 erbrachten Leistungen eine ganze Note für die schriftlichen und mündlichen Leistungen und eine ganze Note für die praktischen Leistungen gebildet. Aus dem Durchschnitt dieser beiden Noten ist die Anmeldenote (ganze oder halbe Note) zu bilden. Die Noten sowie die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmenden spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn durch die Leitung der Weiterbildung schriftlich mitzuteilen.

§ 11

Prüfungsausschuss

§ 11 Prüfungsausschuss(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:1. ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,2. die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,3. eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,4. mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Krankenschwester, ein Krankenpfleger, eine Kinderkrankenschwester oder ein Kinderkrankenpfleger,5. die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung.(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Abnahme der Prüfung

§ 12 Abnahme der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte abgenommen.(2) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde setzt den Zeitpunkt der Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung fest.(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen.(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildung die Prüfer für die Teile der Prüfung sowie für die einzelnen Lehrfächer und Übungsbereiche. Er ist jederzeit berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.(2) Die Inhalte der Aufsichtsarbeit sind aus den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten für den jeweiligen Schwerpunktbereich zu wählen. Dabei ist der Schwerpunkt auf den pflegerischen Bereich zu setzen. Die Bearbeitungszeit wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt.(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der Lehrkräfte des Weiterbildungslehrganges und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Unterrichtung mit. Er bestimmt in gleicher Weise auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(4) Die Aufgaben sind in einem geschlossenen Umschlag aufzubewahren, der erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen ist.(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leitung der Weiterbildung und den Aufsicht Führenden unterzeichnet wird.(6) Liefert ein Prüfling die Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist ab, so wird sie mit »ungenügend« bewertet.(7) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, korrigiert und bewertet, dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der Aufsichtsarbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die Aufsichtsarbeit im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.(8) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann von der Leitung der Weiterbildung eine Hausarbeit vorgesehen werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass die Arbeit eigenständig angefertigt wurde. Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 6 und 7 gelten entsprechend; Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die schriftliche Prüfung von der Leitung der Weiterbildung unterzeichnet wird.

§ 14

Mündliche Prüfung

§ 14 Mündliche Prüfung(1) Jeder Prüfling wird in den in Anlage 1 aufgeführten Lehrinhalten für den jeweiligen Schwerpunktbereich geprüft.(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.(3) Die mündliche Prüfung wird in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Gesamtnote.(4) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15

Praktische Prüfung

§ 15 Praktische PrüfungIm praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei der von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer die pflegerischen Dienste für einen Patienten oder eine Patientengruppe gemäß dem Zweck der Weiterbildung nach § 1 in seinem Schwerpunktbereich zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu begründen. Die Prüfungsdauer wird zwischen 120 und 180 Minuten festgesetzt. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses anhand der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 ermittelt.(2) Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses wird1. aus den drei gleich gewichteten Prüfungsteilen eine Durchschnittsnote auf die erste Dezimale errechnet;2. aus der doppelt gewichteten Note nach Nummer 1 und der einfach gewichteten Anmeldenote nach § 10 Abs. 2 eine Durchschnittsnote gebildet;3. die nach Nummer 2 ermittelte Durchschnittsnote in der üblichen Weise auf eine ganze Note gerundet (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).(3) Der Prüfungsausschuss stellt in seiner Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist, und teilt dies den Prüflingen unverzüglich mit. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 9 vorgesehenen Prüfungsteile mit »ausreichend« oder besser bewertet ist und der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelte Durchschnitt mindestens 4,0 beträgt.(4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und demjenigen Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.(5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Akten der Weiterbildungsstätte aufzubewahren. Die Niederschriften und Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 17

Zeugnis

§ 17 Zeugnis(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 2) mit dem nach § 16 ermittelten Prüfungsergebnis einschließlich der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile, der Durchschnittsnote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Anmeldenote. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie« oder »Krankenschwester oder Krankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für Pädiatrische Intensivpflege« verbunden.(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den in § 16 Abs. 1 genannten Ergebnissen der einzelnen Prüfungsteile und der Anmeldenote. In dem Zeugnis ist zu vermerken, dass das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Intensivpflege nicht erreicht ist.

§ 18

Wiederholung der Prüfung

§ 18 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann die erneute Zulassung von einer bestimmten Vorbereitung abhängig machen, sofern dies auf Grund der ermittelten Einzelleistungen notwendig erscheint.(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.(3) Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.(4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen.

§ 19

Nichtteilnahme, Rücktritt

§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 20

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht Führenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann die Wiederholung dieses Prüfungsteils angeordnet werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären, wenn seit Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 3

Lehrfächer und Übungsbereiche

§ 3 Lehrfächer und ÜbungsbereicheDie Inhalte der Lehrfächer und Übungsbereiche gemäß Anlage 1 sind unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und Angebote der Erwachsenenintensivpflege und Anästhesie beziehungsweise der Pädiatrischen Intensivpflege zu vermitteln. Der Unterricht umfasst im jeweiligen Schwerpunktbereich mindestens 720 Stunden.

§ 4

Unterbrechungen und Teilzeitregelung

§ 4 Unterbrechungen und Teilzeitregelung(1) Auf die Dauer des Weiterbildungslehrganges werden angerechnet:1. Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs,2. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von acht Wochen.(2) Soweit das Weiterbildungsziel nicht gefährdet ist, führen weiter gehende Fehlzeiten zu einer Verlängerung der Lehrgangsdauer um höchstens zwölf Monate, wobei die praktische Prüfung am Ende der verlängerten Lehrgangsdauer durchzuführen ist. Auf Antrag kann die Leitung der Weiterbildung auch Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und hierdurch das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.(3) Für teilzeitbeschäftigte Lehrgangsteilnehmende, die mindestens eine halbe Planstelle besetzen, verlängert sich der Lehrgang entsprechend dem Beschäftigungsverhältnis. Die praktische Prüfung ist am Ende des Lehrgangs durchzuführen.

§ 5

Notenstufen

§ 5 NotenstufenFür die einzelnen Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis sowie die sonstigen Bewertungen und Leistungsüberprüfungen gelten die folgenden Notenstufen:»sehr gut« (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,»gut« (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,»befriedigend« (3), wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,»ausreichend« (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,»mangelhaft« (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,»ungenügend« (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.Es sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 16 halbe und ganze Noten entsprechend § 13 Abs. 7 Satz 2 zu bilden.

§ 6

Aufnahmevoraussetzungen

§ 6 AufnahmevoraussetzungenVoraussetzungen für die Aufnahme an eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte sind:1. die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),2. eine einschlägige berufliche Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildung, die zwei Jahre betragen soll, davon mindestens sechs Monate in der Intensivpflege.

§ 7

Aufnahmeantrag

§ 7 Aufnahmeantrag(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Leitung der Weiterbildung zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Weiterbildungsstätte eingegangen sein muss, wird rechtzeitig bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Lichtbild und Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,2. Zeugnis der Krankenpflegeausbildung beziehungsweise Kinderkrankenpflegeausbildung,3. Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG,4. Zeugnis zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Nr. 2.(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung der Weiterbildung schriftlich.

§ 8

Zweck der Prüfung

§ 8 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das Weiterbildungsziel der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Intensivpflege erreicht hat und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse sowie die fachpraktischen Fertigkeiten und Verhaltensweisen besitzt.

§ 9

Teile der Prüfung

§ 9 Teile der PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.