AGInsOAVO · Baden-Württemberg

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsOAVO) Vom 23. September 2025 *)

Ausfertigungsdatum:
23.09.2025
Fundstelle:
GBl. 2025, Nr. 91
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Fallpauschalen

§ 1 Fallpauschalen(1) Das Land gewährt nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 436), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 54, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach dieser Rechtsverordnung und der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr.114, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) vom 8. Juli 2022 (GABl. S. 506) für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Fallpauschalen zur teilweisen Abgeltung von Aufwendungen. Die zu gewährenden Fallpauschalen ergeben sich aus einem für eine Schuldnerin oder einen Schuldner durchgeführten außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO. Diese Einigung wird in dieser Rechtsverordnung im Folgenden Vergleich genannt.(2) Ein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Aufwendungen besteht nicht. Das Land gewährt die Fallpauschalen nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel.

§ 2

Erstattungsberechtigung

§ 2 ErstattungsberechtigungErstattungsberechtigt sind die in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft oder in Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege stehenden Schuldnerberatungsstellen oder Beratungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg, die Aufgaben einer geeigneten Stelle im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO auf freiwilliger Basis für die Schuldnerin oder den Schuldner unentgeltlich wahrnehmen und die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung erfüllen. Dies gilt auch für Schuldnerberatungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg, die von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von einer Verbraucherzentrale im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtet werden.

§ 3

Voraussetzungen und Höhe der Fallpauschalen

§ 3 Voraussetzungen und Höhe der Fallpauschalen(1) Sofern die im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren beratenen Personen ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben und ein Eröffnungsgrund für das Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben ist (§§ 17 und 18 InsO), werden Fallpauschalen gewährt, wenn durch die Tätigkeit der Beratungsstelle ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen oder erfolglos versucht worden ist.(2) Für die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erfolgte Erteilung einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein Vergleich erfolglos versucht worden ist, beträgt die Fallpauschale bei1. eins bis fünf Gläubigerinnen und Gläubigern 297 Euro,2. sechs bis zehn Gläubigerinnen und Gläubigern 446 Euro,3. elf bis 15 Gläubigerinnen und Gläubigern 594 Euro und4. 16 und mehr Gläubigerinnen und Gläubigern 743 Euro.(3) Führt die Tätigkeit der erstattungsberechtigten Stelle zu einem nach Inkrafttreten dieser Vorschrift erzielten außergerichtlichen Vergleich, erhöht sich die Fallpauschale nach Absatz 2 um 165 Euro.(4) Nach Abrechnung aller im Haushaltsjahr eingereichten Anträge werden im Rahmen der verbleibenden Haushaltsmittel die Fallpauschalen um einen anteiligen Zuschlag in maximal folgender Höhe erhöht:1. eins bis fünf Gläubigerinnen und Gläubigern 27 Euro,2. sechs bis zehn Gläubigerinnen und Gläubigern 40 Euro,3. elf bis 15 Gläubigerinnen und Gläubigern 53 Euro,4. 16 und mehr Gläubigerinnen und Gläubigern 67 Euro und5. bei Erzielung eines Vergleichs 15 Euro.(5) Wird ein erneuter Einigungsversuch unternommen, kann das außergerichtliche Einigungsverfahren nur erstattungswirksam geltend gemacht werden, wenn zwischen dem Abschluss des vorherigen Einigungsversuchs und dem erneuten Einigungsversuch mindestens zwei Kalenderjahre liegen. In besonders begründeten Härtefällen kann die Bewilligungsstelle hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der tätigkeitsbezogene Aufwand der Beratungsstelle für den erneuten Einigungsversuch nur unwesentlich hinter dem bereits vergüteten Aufwand des vorherigen Einigungsversuchs zurückbleibt. Dies ist seitens der Beratungsstelle gesondert zu begründen.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 ZuständigkeitZuständige Erstattungsbehörde für die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 5

Verfahren

§ 5 Verfahren(1) Die Fallpauschalen werden auf elektronischen Antrag durch die Erstattungsbehörde gewährt. Zur Antragstellung sind die bereitgestellten elektronischen Vordrucke zu verwenden.(2) Die mit dem Antrag geltend gemachten Fallpauschalen sind von der Beratungsstelle zusammenfassend und mit der Höhe der beantragten Fallpauschale darzustellen. Innerhalb dieser Abrechnungsübersicht sind zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 der Vorname, Name und die Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners zu benennen.(3) Für jeden geltend gemachten Beratungsfall ist ein gesonderter Nachweis (Erledigungsnachweis) erforderlich, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner für jeden geltend gemachten Beratungsfall unterschriftlich die Erledigungsart und die Anzahl der Gläubigerinnen und Gläubiger im von der Beratungsstelle abgeschlossenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bestätigt. In Ausnahmefällen, in denen aus nicht von der Beratungsstelle zu vertretenden Gründen die Unterschrift der Schuldnerin oder des Schuldners nicht beigebracht werden kann, reicht als Erledigungsnachweis eine zusätzliche Erklärung der Beraterin oder des Beraters über die Ursache für die fehlende Bestätigung der Schuldnerin oder des Schuldners aus. Der Erledigungsnachweis verbleibt bei den Unterlagen der Beratungsstelle.(4) Zu statistischen Zwecken sind von der Beratungsstelle mit dem Antrag folgende Daten anzugeben:1. Name und Sitz der Beratungsstelle,2. Einzugsbereich,3. Art der Beratungsstelle,4. Trägerin oder Träger,5. Anzahl der Gläubigerinnen und Gläubiger,6. Anzahl der Vergleiche,7. Anzahl der Bescheinigungen und8. Höhe der Schuldensumme jeweils im betreffenden Quartal.(5) Zum ersten Antrag ist der Erstattungsbehörde eine Bescheinigung der Trägerin oder des Trägers der Beratungsstelle über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist nach Ablauf von fünf Kalenderjahren, bei Änderungen oder auf Aufforderung der Erstattungsbehörde erneut vorzulegen.(6) Die Fallpauschalen werden im vierteljährlichen Abrechnungszeitraum für das jeweils vorangegangene Quartal gewährt, die Zuschläge auf die Fallpauschalen werden nach Abrechnung aller Anträge des Jahres gewährt. Die Anträge müssen der Erstattungsbehörde jeweils bis zum Ende des zweiten auf das Ende des vorangegangenen Quartals folgenden Monats vorliegen. Die Anträge für das dritte Quartal müssen bereits zum 15. November vorliegen. Die Erstattungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.(7) Die für die Festsetzung der Fallpauschalen notwendigen Nachweise und Unterlagen über die antragsbegründenden Tätigkeiten sind von der Beratungsstelle für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren und zu Prüfzwecken auf Verlangen vorzuzeigen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO die außergerichtliche Einigung zustande gekommen oder die Bescheinigung über deren Scheitern ausgestellt worden ist. Die Nachweise und Unterlagen können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten1. mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,2. den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und3. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

§ 6

Gewährung der Fallpauschalen

§ 6 Gewährung der Fallpauschalen(1) Die Erstattungsbehörde setzt die Fallpauschalen einschließlich der Zuschläge nach dieser Rechtsverordnung auf Grund der Anträge fest und veranlasst die Auszahlung. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung kann sie von den Beratungsstellen im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den jeweiligen Antrag erforderlich ist. Die Erstattungsbehörde erteilt den Beratungsstellen nur dann einen Bescheid, wenn vom Antrag abgewichen wird. Die statistischen Daten nach § 5 Absatz 4 stellt sie dem Sozialministerium zur Planung und Berechnung der Bedarfe elektronisch zur Verfügung.(2) Rücknahme oder Widerruf der Erstattung sowie als Folge die Rückforderung und die Verzinsung richten sich nach §§ 48 bis 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs

§ 7 Prüfungsrecht des LandesrechnungshofsDer Landesrechnungshof hat das Prüfungsrecht nach § 91 in Verbindung mit §§ 94 und 95 LHO.

§ 8

Außerkrafttreten

§ 8 AußerkrafttretenMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 8. Februar 2024 (GABl. 2024, S. 89) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.