Verordnung des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums über die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten (VfaBVO) Vom 23. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.1999
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 101
Anlage (zu § 2)Ausbildungsrahmenplan des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten 1. Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltunga) sachliche Gliederung: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten d) Entscheidungen begründen 3.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, insbesondere Sozial- und Jugendhilfe sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen b) Anträge aufnehmen c) Bescheide erlassen d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen f) Vollstreckungsarten unterscheiden g) Rechtsbehelfe prüfen 3.3 Kommunalrecht a) Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern b) Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen c) rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern d) bei der Vorbereitung von Sitzungen kommunaler Beschlussgremien mitwirken e) Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern f) Grundsätze der kommunalen Einnahmenbeschaffung anwenden g) Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen h) Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben 1. Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltungb) zeitliche Gliederung:(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI. 5.1Betriebliche Organisation,1I 5.3 Rechnungswesen Lernziele b und e,II. 3.3 Kommunalrecht2zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4 Umweltschutz,I.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I.3 Informations- und Kommunikationssysteme,I.5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und dfortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionII.3.2Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtszu vermitteln. Im Zusammenhang damit die ist Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I.3 Informations- und Kommunikationssysteme,I.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis gfortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionII 3.1Fallbezogene Rechtsanwendungzu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I.3 Informations- und Kommunikationssysteme,I.4 Kommunikation und KooperationI.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g,II.3.2Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechtsfortzuführen. 2. Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammerna) sachliche Gliederung: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 4.1 Fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestände subsumieren und Rechtsfolgen feststellen b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden c) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten d) Entscheidungen begründen e) Widerspruchsbescheide entwerfen 4.2 Selbstverwaltungsrecht a) Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern b) staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern c) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern 4.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung a) bei Gewerbean-, - um - und -abmeldungen beraten b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten d) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden e) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten f) das Sachverständigenwesen erläutern g) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren h) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten i) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren k) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten l) Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderprogramme informieren m) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten n) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten o) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichstellung und Rückstellung entwerfen 4.4 Berufsbildungsrecht a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen d) bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten 2. Fachrichtung Handwerksorganisationen und Industrie- und Handelskammernb) zeitliche Gliederung:1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI. 5.1betriebliche Organisation,3II. 4.2 Selbstverwaltungsrecht4zu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,I.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufefortzuführen.2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionII.4.3Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis ozu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,I.1.4 Umweltschutz,I.2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,I.3 Informations- und Kommunikationssysteme,I.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrenfortzuführen.3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenII.4.4Berufsbildungsrecht,II.4.3Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,II.4.1Fallbezogene Rechtsanwendungzu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der BerufsbildpositionenI.3 Informations- und Kommunikationssysteme,I.4 Kommunikation und Kooperation,I.7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrenfortzuführen.
Auf Grund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 1980 (GBl. S. 594) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) wird verordnet:
Fachrichtungen
§ 1 FachrichtungenFür die Berufsausbildung zum oder zur Verwaltungsfachangestellten im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen werden die Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung zur Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung zusammengefasst.
Ausbildungsrahmenplan
§ 2 AusbildungsrahmenplanDer in der Anlage beigefügte Ausbildungsrahmenplan legt die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung) sowie nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 (Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten fest, die im dritten Ausbildungsjahr vermittelt werden sollen. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Übergangsregelung
§ 3 ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 1999 begründet wurden, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zur Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 31. März 1981 (GBl. S. 246) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.