Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung Vom 24. Januar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 24.01.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 117
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) und2. § 6 Abs. 1 Satz 3 der Leistungsstufenverordnung (LStuVO) vom 30. März 1998 (GBl. S. 214), eingefügt durch Verordnung vom 21. Juni 1999 (GBl. S. 308), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO sind für die aktuelle Leistungsfeststellung (§ 5 LStuVO), die Festsetzung der Leistungsstufen (§ 2 LStuVO) und die Feststellung der Aufstiegshemmung (§ 3 LStuVO) zuständig: 1. die Leiterder Landespolizeidirektionen,des Bereitschaftspolizeipräsidiums,des Landeskriminalamts,der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei -,der Akademie der Polizei Baden-Württembergjeweils für die Beamten ihrer Dienststellen und für die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,2. die Leiterder Polizeipräsidien,der Polizeidirektionen,der Autobahnpolizeidirektionen,der Verkehrsschutzpolizeiinspektion Tübingen,der Schutz- und Kriminalpolizeiinspektionen der Landespolizeidirektion Stuttgart II,der Verkehrspolizeiinspektion der Landespolizeidirektion Stuttgart II,der Bereitschaftspolizeiabteilungen,der Wasserschutzpolizeidirektionjeweils für die Beamten ihrer Dienststelle und der nachgeordneten Dienststellen,3. das Innenministeriumfür die Beamten des Logistikzentrums der Polizei. (2) Ist ein Beamter aus dem Regelungsbereich des Absatzes 1 zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, ist abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO der für die Stammdienststelle nach Absatz 1 Entscheidungsberechtigte zuständig.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.