IngG · Baden-Württemberg

Ingenieurgesetz (IngG) Vom 30. März 1971

Ausfertigungsdatum:
30.03.1971
Fundstelle:
GBl. 1971, 105
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

Ausführungsvorschriften

§ 9 AusführungsvorschriftenDas Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. Im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 1 Absatz 1 Nummer 1,2. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,3. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 9

Ausführungsvorschriften

§ 9 AusführungsvorschriftenDas Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. Im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 1 Absatz 1 Nummer 1,2. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,3. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 3

Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat.(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist.(3) Die Genehmigung ist auf Antrag ferner einer Person zu erteilen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und vorbehaltlich der Absätze 4 und 51. über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder2. den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, und zusätzlich im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird.Für die Genehmigung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.(4) Wenn sich die Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, müssen ein Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung abgelegt werden. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Ingenieurkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen.(5) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die durch Berufspraxis oder »lebenslanges Lernen« erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums nach Absatz 4 Satz 1 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme zu begründen; insbesondere ist mitzuteilen:1. Das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,2. die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsbefähigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,3. die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch die nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können.Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 4 Satz 4 bei der Ingenieurkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 4 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Ingenieurkammer bewertet.(6) Das Genehmigungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der antragstellenden Person, durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung betrifft, um einen Monat verlängert werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Ingenieurkammer bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Kammer kann bei der Erteilung der Genehmigung nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die antragstellende Person muss von den Unterlagen Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ingenieurkammer die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die Ingenieurkammer kann auf die Vorlage von Übersetzungen verzichten. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer nach den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die Ingenieurkammer.(7) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Satz 1 gilt für das Verfahren nach § 4 Absatz 2 entsprechend.

§ 2

Berufsaufgaben

§ 2 Berufsaufgaben(1) Berufsaufgabe von Ingenieuren ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Ausführung und Überwachung von Vorhaben (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung).(2) Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.(3) Die Berufsaufgaben werden auf akademischem Niveau selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange.(4) Eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung der Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen, auch in Verbindung mit Angehörigen anderer Freier Berufe, durch ihre Gesellschafter ist, darf als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

§ 1

Berufsbezeichnung

§ 1 Berufsbezeichnung(1) Die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« darf führen, wer 1. ein Studium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, was mindestens 180 ECTS-Punkten entspricht, an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss,2. nach § 3 von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat,3. nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder4. nach dem Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (GBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war. (2) Das Recht zum Führen akademischer Grade nach dem Landeshochschulgesetz wird hierdurch nicht berührt.(3) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind. (4) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind.

§ 10

Übergangsvorschrift

§ 10 ÜbergangsvorschriftAuf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem Studium begonnen hatten, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« berechtigt hatte, findet § 1 in seiner bisherigen Fassung Anwendung.

§ 2

Berufsaufgaben

§ 2 Berufsaufgaben(1) Berufsaufgabe von Ingenieuren ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Ausführung und Überwachung von Vorhaben (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung).(2) Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Vorhaben einschließlich der Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.(3) Die Berufsaufgaben werden auf akademischem Niveau selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf sozioökonomische, ökologische und rechtliche Belange.

§ 3

Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 3 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist. (3) Die Genehmigung ist auf Antrag ferner einer Person zu erteilen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 1. über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder2. den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, und zusätzlich im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird. Für die Genehmigung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat. (4) Wenn sich die Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, müssen ein Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung abgelegt werden. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Ingenieurkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen. (5) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die durch Berufspraxis oder »lebenslanges Lernen« erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums nach Absatz 4 Satz 1 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme zu begründen; insbesondere ist mitzuteilen: 1. Das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,2. die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsbefähigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,3. die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch die nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 4 Satz 4 bei der Ingenieurkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 4 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Ingenieurkammer bewertet. (6) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der antragstellenden Person durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung betrifft, um einen Monat verlängert werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Ingenieurkammer bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Kammer kann bei der Erteilung der Genehmigung nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer nach den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die Ingenieurkammer. (7) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Satz 1 gilt für das Verfahren nach § 4 Absatz 2 entsprechend.

§ 4

Auswärtige Dienstleister

§ 4 Auswärtige Dienstleister(1) Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen als Ingenieur erbringen (auswärtige Dienstleister), dürfen die in § 1 genannte Berufsbezeichnung ohne Genehmigung führen, wenn sie 1. in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und2. diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem der in Nummer 1 genannten Staaten rechtmäßig ausgeübt haben; diese Bedingung gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist. (2) Auswärtigen Dienstleistern steht das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen der Dienstleistung vorher bei der Ingenieurkammer anzeigen und dabei Nachweise zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorlegen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Baden-Württemberg Dienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik verfügen. (3) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist.

§ 5

Europäischer Berufsausweis

§ 5 Europäischer Berufsausweis(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat. (2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. (3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 4 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung.

§ 6

Vorwarnmechanismus, Statistik

§ 6 Vorwarnmechanismus, Statistik(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus); dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW).(2) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik gemäß § 16 BQFG-BW geführt.(3) Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg keine Anwendung.

§ 7

Zuständige Stelle

§ 7 Zuständige StelleZuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer. Sie hat auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne nach §§ 1 oder 3 berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung »Ingenieurin« oder »Ingenieur« allein oder in einer Wortverbindung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Verfahren nach diesem Gesetz ist die Ingenieurkammer.

§ 9

Ausführungsvorschriften

§ 9 AusführungsvorschriftenDas Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. Im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 1 Absatz 1 Nummer 1,2. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,3. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 2

§ 2(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. (3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und a) ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), entspricht, oderb) den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung mindestens drei Jahre betragen hat. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. (5) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung. (6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen. (7) Das Verfahren nach § 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 2b

Anwendung anderer Rechtsvorschriften

§ 2b Anwendung anderer RechtsvorschriftenDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 2

§ 2(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. (3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und a) ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung ›Ingenieurin‹ oder ›Ingenieur‹ entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht, oderb) den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung mindestens drei Jahre betragen hat. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. (5) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung. (6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen. (7) Das Verfahren nach § 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 1

§ 1Die Berufsbezeichnung »Ingenieur oder Ingenieurin« allein oder in einer Wortverbindung darf führen, 1. wera) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie, deren Abschlüsse den Abschlüssen an einer staatlichen Fachhochschule gleichstehen, oderb) das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oderc) einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschulemit Erfolg abgeschlossen hat, oder2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung »Ingenieur (grad.) oder Ingenieurin (grad.)« zu führen.

§ 3

§ 3(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder bis zum 31. Dezember 1972 der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. (2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. (3) Die Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. (4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

§ 7

§ 7(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach §§ 1, 2, 3 oder 6 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

§ 2a

§ 2a(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ohne Genehmigung führen, wer sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Ingenieur im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und 1. zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates seines Wohnsitzes, seiner Niederlassung oder seiner überwiegenden Beschäftigung (Niederlassungsstaat) befugt ist und2. einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (2) Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen als Ingenieur vorher der zuständigen Behörde anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. Sie wird in einem besonderen Verzeichnis der zuständigen Behörde geführt. Hierüber ist ihr eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik verfügt. (3) Eine Person nach Absatz 1 hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 5

§ 5Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 2 a, 3 und 4 sind die Regierungspräsidien. Sie haben auch die nach Artikel 8 und Artikel 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- und Vertragsstaaten zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

§ 2

§ 2(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. (3) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und a) ein Diplom erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist und mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch Richtlinie des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), entspricht, oderb) den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechenden Bezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, den er in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufs erworben hat. Der Nachweis der praktischen Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der abgeschlossenen Ausbildung mindestens drei Jahre betragen hat. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. (5) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung. (6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen. (7) Das Verfahren nach § 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Eingangsformel IngG

Der Landtag hat am 11. März 1971 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 4

§ 4Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dem Betroffenen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und daß deswegen durch seine Betätigung unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 6

§ 6Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 8

§ 8Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.