Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Innenministerium - LVO-IM -) Vom 9. Juli 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 221
Einrichtung von Laufbahnen
§ 10 Einrichtung von LaufbahnenEs werden als technische Laufbahnen eingerichtet:1. gehobener informationstechnischer Dienst und2. höherer informationstechnischer Dienst.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen informationstechnischen Dienst
§ 11 Laufbahnbefähigung für den gehobenen informationstechnischen Dienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen informationstechnischen Dienst erwirbt, wer1. ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studiengang in der Fachrichtung Informatik oder in einer anderen für den gehobenen informationstechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung abgeschlossen hat sowie danach2. eine zwölfmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 2 oder eine mindestens dreijährige seiner Fachrichtung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes des gehobenen informationstechnischen Dienstes vermittelt, absolviert hat.(2) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und insbesondere mit den besonderen Anforderungen an die Informationstechnik in der Verwaltung vertraut machen und sie oder ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Zeit in bisher unbekannte Fragestellungen einzuarbeiten und geeignete Problemlösungen zu erarbeiten. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen informationstechnischen Dienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:1. Grundzüge des Verwaltungsrechts,2. Grundlagen des staatlichen und kommunalen Haushaltsrechts,3. Informationssicherheit und Datenschutz,4. Grundlagen des Vergabe- und Vertragsrechts in der Informationstechnik,5. Strukturen der staatlichen und kommunalen Informationstechnik,6. Projektmanagement in der Informationstechnik.
Laufbahnbefähigung für den höheren informationstechnischen Dienst
§ 12 Laufbahnbefähigung für den höheren informationstechnischen Dienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren informationstechnischen Dienst erwirbt, wer1. ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang in der Fachrichtung Informatik oder in einer anderen für den höheren informationstechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung abgeschlossen hat sowie danach2. eine fünfzehnmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 2 oder eine mindestens dreijährige seiner Fachrichtung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes des höheren informationstechnischen Dienstes vermittelt, absolviert hat.(2) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und insbesondere mit den besonderen Anforderungen an die Informationstechnik in der Verwaltung vertraut machen und sie oder ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Zeit in bisher unbekannte Fragestellungen einzuarbeiten und geeignete Problemlösungen zu erarbeiten. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im höheren informationstechnischen Dienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:1. Grundzüge des Verwaltungsrechts,2. Grundlagen des staatlichen und kommunalen Haushaltsrechts,3. Informationssicherheit und Datenschutz,4. Grundlagen des Vergabe- und Vertragsrechts in der Informationstechnik,5. Strukturen der staatlichen und kommunalen Informationstechnik,6. Projektmanagement und Managementstrategien in der Informationstechnik,7. Strategie und Architektur der Informationstechnik.
Aufstieg
§ 13 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen informationstechnischen Dienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe des höheren informationstechnischen Dienstes in einem für den höheren informationstechnischen Dienst geeigneten Studiengang erworben haben, in diese Laufbahn aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben des höheren informationstechnischen Dienstes wahrnehmen.
Inkrafttreten
§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Geltungsbereich
§ 9 GeltungsbereichAbschnitt 4 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Geltungsbereich
§ 14 GeltungsbereichAbschnitt 5 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 15 Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erwirbt, wer1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APrOFw mD) erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 4 Nummer 3 der APrOFw mD besitzt, außerhalb einer Laufbahnausbildung an einem Laufbahnlehrgang und einer Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich teilgenommen und mindestens drei Jahre erfolgreich eine dieser Laufbahn entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat.
Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 16 Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst(1) Abweichend von § 19 Absatz 5 Satz 1 LBG dauert die Mindestprobezeit ein Jahr.(2) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nehmen während der Probezeit an der Fortbildung nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Fortbildung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes teil. Die Bewährung in der Probezeit setzt eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung voraus.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 17 Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erwirbt, wer1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (APrOFw gD) erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 4 Nummer 2 APrOFw gD besitzt, außerhalb einer Laufbahnausbildung an einem Laufbahnlehrgang und einer Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich teilgenommen und mindestens drei Jahre erfolgreich eine dieser Laufbahn entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat.
Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 18 Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen DienstDie Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 19 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie 1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens a) in einem Amt der Besoldungsgruppe A8 ihrer Laufbahn befinden undb) in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben, 2. den Führungslehrgang I nach Nummer 3.11.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) erfolgreich abgeschlossen haben und3. die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 32 APrOFw gD erfolgreich abgeschlossen haben. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. (2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie 1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und2. den Führungslehrgang II nach Nummer 3.11.2 der VwV-Feuerwehrausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.
Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 20 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens a) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 ihrer Laufbahn befinden,b) in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und 2. die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie sich1. abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und2. nach Vorgabe des Dienstherrn durch mindestens dreimonatige Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben im höheren feuerwehrtechnischen Dienst ermöglichen.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen werden.
Inkrafttreten
§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Einrichtung von Laufbahnen
§ 21 Einrichtung von LaufbahnenEs werden folgende Laufbahnen eingerichtet:1. mittlerer, gehobener und höherer technischer Dienst bei der Polizei sowie2. höherer geistes- und sozialwissenschaftlicher Dienst bei der Polizei.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienst ...
§ 22Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen und höheren technischen Dienst bei der Polizei (1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG erfüllt und eine Meisterprüfung oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Technikerprüfung in einem Beruf, der für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist, erfolgreich abgelegt hat sowie2. eine dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.Geeignet im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Meisterprüfung oder die staatliche oder staatlich anerkannte Technikerprüfung in Berufen, wie zum Beispiel solche aus den Bereichen Vermessungstechnik, Technisches Zeichnen, Elektronik verschiedener Fachrichtungen, Mechanik verschiedener Fachrichtungen oder Stoffprüfung verschiedener Fachrichtungen.(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.(4) Geeignet im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 sind insbesondere Studienabschlüsse in den Ingenieurwissenschaften, wie zum Beispiel Elektrotechnik, Informatik, Nachrichtentechnik, Mechatronik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Druck- und Medientechnik und Informations- und Kommunikationstechnik.
Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst ...
§ 23 Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst bei der Polizei(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst bei der Polizei erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienst bei der Polizei geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit nachweist, welche die für die Laufbahn des höheren geistes- und sozialwissenschaftlichen Dienstes bei der Polizei notwendige Eignung vermittelt hat.(2) Geeignet sind insbesondere Studiengänge wie Religionswissenschaften, Politikwissenschaften, Geschichtswissenschaften, Sprachwissenschaften, Pädagogik, Ethnologie, Kulturwissenschaften und Soziologie.
Aufstieg
§ 24 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG können Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich dieses Abschnitts, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einer Fachrichtung erworben haben, die für eine Verwendung in ihrer jeweiligen Laufbahn geeignet ist, in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie 1. sich mindestens im zweiten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahngruppe bewährt haben.
Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst
§ 25 Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.(2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes im Justizvollzug nach § 12 der Laufbahnverordnung-Justizministerium besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienst
§ 26 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Abschiebungshaftvollzugsdienstes, die mindestens ein Jahr lang erfolgreich eine ihnen förmlich übertragene Funktion in der Laufbahn des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes wahrgenommen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 LBG.(2) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes im Justizvollzug nach § 15 der Laufbahnverordnung-Justizministerium besitzen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des gehobenen Abschiebungshaftvollzugsdienstes.
Inkrafttreten
§ 27 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer1. eine Ausbildung in einem Beruf, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist, erfolgreich abgeschlossen hat sowie2. eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Ausbildungen in technischen Berufen wie Nachrichten- und Fernmeldetechnik, Medien- und Kommunikationstechnik, Informationstechnik, Elektronik, Mechanik und Kraftfahrzeugwesen, in grafischen Berufen sowie in kaufmännischen Berufen.(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz mit Bestehen der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist, sowie eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.Geeignet nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik oder Maschinenbau, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge.(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des höheren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge wie Politikwissenschaft, Geschichte, Islamwissenschaften, Sprachen und Soziologie
Geltungsbereich
§ 27 GeltungsbereichAbschnitt 8 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Einrichtung der Laufbahn
§ 28 Einrichtung der LaufbahnEs wird die Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement eingerichtet.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement
§ 29Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG geforderten Abschluss in einem Studiengang nachweist, der für eine Verwendung im digitalen Verwaltungsmanagement geeignet ist, sowie anschließend1. eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 3 oder2. eine zwölfmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.(3) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Dienstes im digitalen Verwaltungsmanagement vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.(4) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und insbesondere mit den besonderen Anforderungen des digitalen Verwaltungsmanagements vertraut machen und sie oder ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:1. Technische Dimensionen der Digitalisierung,2. Verwaltungsmanagement,3. rechtliche Grundlagen der Verwaltung,4. Steuerung von Digitalisierungsvorhaben.
Inkrafttreten
§ 30 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 19 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie 1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens a) in einem Amt der Besoldungsgruppe A8 ihrer Laufbahn befinden undb) in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben, 2. den Führungslehrgang I nach Nummer 4.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) erfolgreich abgeschlossen oder eine gleichwertige hauptberufliche Führungsausbildung absolviert haben und3. die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 32 APrOFw gD erfolgreich abgeschlossen haben. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. (2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie 1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und2. den Führungslehrgang II nach Nummer 4.5.2 der VwV-Feuerwehrausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 19 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens a) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 ihrer Laufbahn befinden undb) in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben, 2. den Führungslehrgang I nach Nummer 4.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) erfolgreich abgeschlossen oder eine gleichwertige hauptberufliche Führungsausbildung absolviert haben und3. die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 32 APrOFw gD erfolgreich abgeschlossen haben.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und2. den Führungslehrgang II nach Nummer 4.5.2 der VwV-Feuerwehrausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.
Aufstieg
§ 24 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG können Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich dieses Abschnitts, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einer Fachrichtung erworben haben, die für eine Verwendung in ihrer jeweiligen Laufbahn geeignet ist, in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahngruppe bewährt haben.
Aufstieg
§ 5 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem verwaltungswissenschaftlichen oder verwaltungsnahen Studiengang erworben haben, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.
Aufstieg
§ 7 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem Studiengang erworben haben, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz nach § 6 geeignet ist, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.
Aufstieg
§ 13 Aufstieg(1) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen informationstechnischen Dienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe des höheren informationstechnischen Dienstes in einem für den höheren informationstechnischen Dienst geeigneten Studiengang erworben haben, in diese Laufbahn aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben des höheren informationstechnischen Dienstes wahrnehmen.(2) Beamtinnen und Beamte, die sich im Endamt des gehobenen informationstechnischen Dienstes befinden, können, sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, eine auf einen geeigneten Verwendungsbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung erwerben, wenn sie1. sich in der Regel in drei, mindestens in zwei unterschiedlichen Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn bewährt haben,2. seit mindestens drei Jahren in dem Verwendungsbereich erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,3. in der letzten Beurteilung für das Endamt in der Regel ein deutlich überdurchschnittliches Gesamturteil, mindestens ein über den Erwartungen liegendes Gesamturteil erhalten haben und4. an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.Den Beamtinnen und Beamten darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden. Die nach § 22 Absatz 2 LBG zuständige Behörde legt die geeigneten Verwendungsbereiche und die Qualifizierungsmaßnahmen fest. Geeignet sind insbesondere Verwendungsbereiche, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist.
Aufstieg
§ 24 Aufstieg(1) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen technischen Dienstes bei der Polizei, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem Studiengang erworben haben, der für eine Verwendung im technischen Dienst bei der Polizei nach § 22 geeignet ist, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.(2) Beamtinnen und Beamte, die sich im Endamt des mittleren oder gehobenen technischen Dienstes bei der Polizei befinden, können, sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, eine auf einen geeigneten Verwendungsbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung erwerben, wenn sie1. sich in der Regel in drei, mindestens in zwei unterschiedlichen Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn bewährt haben,2. seit mindestens drei Jahren in dem Verwendungsbereich erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,3. in der letzten Beurteilung für das jeweilige Endamt in der Regel ein deutlich überdurchschnittliches, mindestens ein über den Erwartungen liegendes Gesamturteil erhalten haben und4. an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.Den Beamtinnen und Beamten, die danach in den gehobenen Dienst aufsteigen, darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden, den Beamtinnen und Beamten, die in den höheren Dienst aufsteigen, höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Die nach § 22 Absatz 2 LBG zuständige Behörde legt die geeigneten Verwendungsbereiche und die Qualifizierungsmaßnahmen fest. Geeignet sind insbesondere Verwendungsbereiche, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist.
Aufstieg
§ 5 Aufstieg(1) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem verwaltungswissenschaftlichen oder verwaltungsnahen Studiengang erworben haben, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.(2) Beamtinnen und Beamte, die sich im Endamt des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes befinden, können, sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, eine auf einen geeigneten Verwendungsbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung erwerben, wenn sie1. sich in der Regel in drei, mindestens in zwei unterschiedlichen Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn bewährt haben,2. seit mindestens drei Jahren in dem Verwendungsbereich erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,3. in der letzten Beurteilung für das jeweilige Endamt in der Regel ein deutlich überdurchschnittliches, mindestens ein über den Erwartungen liegendes Gesamturteil erhalten haben und4. an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.Den Beamtinnen und Beamten, die danach in den gehobenen Dienst aufsteigen, darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden, den Beamtinnen und Beamten, die in den höheren Dienst aufsteigen, höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Die nach § 22 Absatz 2 LBG zuständige Behörde legt die geeigneten Verwendungsbereiche und die Qualifizierungsmaßnahmen fest. Geeignet sind insbesondere Verwendungsbereiche, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist.
Aufstieg
§ 7 Aufstieg(1) Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem Studiengang erworben haben, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz nach § 6 geeignet ist, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.(2) Beamtinnen und Beamte, die sich im Endamt des mittleren oder gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz befinden, können, sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, eine auf einen geeigneten Verwendungsbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung erwerben, wenn sie1. sich in der Regel in drei, mindestens in zwei unterschiedlichen Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn bewährt haben,2. seit mindestens drei Jahren in dem Verwendungsbereich erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen,3. in der letzten Beurteilung für das jeweilige Endamt in der Regel ein deutlich überdurchschnittliches, mindestens ein über den Erwartungen liegendes Gesamturteil erhalten haben und4. an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben.Den Beamtinnen und Beamten, die danach in den gehobenen Dienst aufsteigen, darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden, den Beamtinnen und Beamten, die in den höheren Dienst aufsteigen, höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Die nach § 22 Absatz 2 LBG zuständige Behörde legt die geeigneten Verwendungsbereiche und die Qualifizierungsmaßnahmen fest. Geeignet sind insbesondere Verwendungsbereiche, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist.
Auf Grund von § 16 Absatz 2, § 21 Absatz 6 Satz 1 und 3 und § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Sozialministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichAbschnitt 1 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst
§ 2 Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.(2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf, der nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes vergleichbar ist, besitzt und eine mindestens dreijährige dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeit nachweist. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.(3) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des1. mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung oder2. mittleren Verwaltungsdienstes in der Versorgungsverwaltungnach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst
§ 3 Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG geforderten Abschluss in einem verwaltungsnahen Studiengang nachweist und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.(3) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Verwaltung bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich vertraut machen und sie oder ihn dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Verwaltungsdienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:1. Grundzüge des Verfassungsrechts;2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht, Grundlagen des Privatrechts, Europarecht;3. Kommunales Verfassungsrecht;4. Haushalts- und Rechnungswesen, Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes;5. Personal, Organisation, Kommunikation;6. Informations- und Kommunikationstechnologie.Werden auf diesen Gebieten außerhalb des Trainee-Programms erworbene Kenntnisse nachgewiesen, können diese auf dessen Dauer angerechnet werden.(4) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.(5) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des1. gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung,2. gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung oder3. gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltungnach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes.
Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst
§ 4 Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Rechtswissenschaften nachweist und die Zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG geforderten Abschluss in einem Studium der Verwaltungswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften oder der Politikwissenschaften nachweist und anschließend eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine dreijährige Berufstätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 4 absolviert hat.(3) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LBG erfolgt als ein auf die Verwaltung bezogenes, modular aufgebautes Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere auch mit ihren gestaltenden Funktionen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich vertraut machen und sie oder ihn dazu befähigen, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, für die eine Vorbildung nicht im erforderlichen Maße besteht. Das Trainee-Programm, das grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr ausgelegt ist, vermittelt zusätzliche, über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im höheren Verwaltungsdienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:1. Grundzüge des Verfassungsrechts;2. Allgemeines Verwaltungsrecht und Besonderes Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Europarecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Grundzüge des Verwaltungsgerichtsverfahrensrechts;3. Kommunales Verfassungsrecht;4. Haushalts- und Rechnungswesen, Grundzüge der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen und des Landes;5. Personal, Organisation, Kommunikation.Werden auf diesen Gebieten außerhalb des Trainee-Programms erworbene Kenntnisse nachgewiesen, können diese auf dessen Dauer angerechnet werden.(4) Die dreijährige Berufstätigkeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LBG muss1. nach Abschluss eines Studiums nach Absatz 2 geleistet worden sein,2. nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes vergleichbar sein und3. im Hinblick auf die Aufgaben der angestrebten Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung vermitteln.Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
Aufstieg
§ 5 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem verwaltungswissenschaftlichen oder verwaltungsnahen Studiengang erworben haben, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie 1. sich mindestens im zweiten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.
Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer 1. eine Ausbildung in einem Beruf, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist, erfolgreich abgeschlossen hat sowie2. eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist. Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Ausbildungen in technischen Berufen wie Nachrichten- und Fernmeldetechnik, Medien- und Kommunikationstechnik, Informationstechnik, Elektronik, Mechanik und Kraftfahrzeugwesen, in grafischen Berufen sowie in kaufmännischen Berufen. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer 1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist. Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik oder Maschinenbau, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge. (3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer 1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist sowie2. eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des höheren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist. Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge wie Politikwissenschaft, Geschichte, Islamwissenschaften, Sprachen und Soziologie
Aufstieg
§ 7 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren oder gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz, die die Bildungsvoraussetzungen der jeweils nächsthöheren Laufbahngruppe in einem Studiengang erworben haben, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz nach § 6 geeignet ist, in die jeweils nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie 1. sich mindestens im zweiten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen.
Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 8 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren stenografischen Dienst in der Parlamentsverwaltung erwirbt, wer1. die Bildungsvoraussetzung nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG und2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit als Stenografin oder Stenograf bei einem Landesparlament, beim Bundesrat oder beim Deutschen Bundestag nachweist.(2) Die Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung geleistet worden sein und1. an eine bei einer Parlamentsverwaltung durchgeführte Zusatzqualifikation als Stenografin oder Stenograf anknüpfen,2. nach ihrer Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen des höheren stenografischen Dienstes in der Parlamentsverwaltung entsprechen und3. im Hinblick auf die Aufgaben des höheren stenografischen Dienstes in der Parlamentsverwaltung zu fachlich selbständiger Berufsausübung befähigen.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.