Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (Gebührenverordnung Innenministerium - GebVO IM) Vom 26. September 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.2006
- Fundstelle:
- GBl. 2006, 300
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 (aufgehoben) 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 (aufgehoben) 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 Landesfeuerwehrschule21 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 200 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen 6.1 Akteneinsicht Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.2 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.3 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.5 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.5.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.5.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.6 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 6.7 Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien gebührenfrei 6.8 Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.9 Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG) in tatsächlich entstandener Höhe 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 Von der Festsetzung einer Gebühr soll abgesehen werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsbehelfs das Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht. 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10 Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10.1 Anordnungen nach § 6 Absätze 4 und 5 AusgStGje angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 44 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 10.2 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1, ber. L 231 vom 6.9.2019, S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird.je angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 42 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. Sofern eine Anordnung erlassen wird, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Nummer 10.1. 10.3 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird. gebührenfrei Anmerkungen:Kosten für Prüfungen von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen durch einen von der Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AusgStG), können nach § 14 LGebG als Auslagen geltend gemacht werden. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 (aufgehoben) 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 25 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 25 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse und Zustimmungen 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, Online-Casinospiel sowie für einzelne Online-Casinospiele nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 350 000 Euro pro Erlaubnisjahr 14.1.2 Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial 14.1.2.1Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 GlüStV 2021 und § 15 Absatz 1 LGlüG75-100 00014.1.2.2Zustimmung zur Durchführung des Gewinnsparens von einem Dritten (Gewinnsparverein) gemäß § 30 Absatz 2 Satz 3 GlüStV 2021 in Verbindung mit Nummer IV. 2. der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen in Form des Gewinnsparens vom 5. November 2021 (GABl. S. 484)25-50 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-1 000 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG ) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG ) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG ) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 100-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 GlüStV 2021 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach den §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 GlüStV 2021 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 GlüStV 2021 und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach dem Landesglücksspielgesetz 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamterlaubnis nach § 28 LGlüG 50 000-350 000 14.5.3 Änderung der Spielordnung 25-10 000 14.5.4 Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software 25-10 000 14.5.5 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 14.6Kontrolle der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 47 Absatz 6 LGlüG ) sowie der Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder aufgrund des Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (§ 3 Absatz 1 LGlüG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 GlüStV 2021), auch durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, in einer Annahmestelle, Wettvermittlungsstelle, Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers, Spielhalle oder Pferdewettvermittlungsstelle100-1 00014.7Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Online-Casinoangebots mittels Auswertung der hinterlegten Daten auf dem Safe-Server100-150 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort sowie polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen. Anmerkungen:Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge. Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn1. der Transport nicht durchgeführt oder2. der Antrag zurückgenommen wird und die Aufwände für Planung und Vorbereitung bereits entstanden sind. 15.1.2 Auf Straßen und Wasserstraßenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.1.3 Einweisung von Verwaltungshelfern oder Beliehenen in die Aufgabe der Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG). 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 12 Stunden 190 Anmerkungen:In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Kosten der Verpflegung und ärztlichen Untersuchung auf Haftfähigkeit sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Beaufsichtigung einer Person außerhalb einer Gewahrsamseinrichtung zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die beaufsichtigte Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren. Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Personje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tierenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.4 Reinigung von Gebäuden, Diensträumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen im Falle der Nummern 15.2.1 bis 15.3.4je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen. Anmerkungen:Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen können nach Ablauf von fünf Tagen ab Freigabe der Sache und Hinweis gegenüber der betroffenen Person für die Verwahrung der Sache nach den Nummern 15.5.1 bis 15.5.2.3 Gebühren erhoben werden, sofern eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nunmehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes angeordnet wurde. 15.5.1 Grundgebühr Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen, insbesondere Sicherstellung nach § 37 PolG, Beschlagnahme nach § 38 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache. Sie beträgt je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu den Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3:Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben in Höhe von 10 Prozent des Betrags, der an die beauftragte Person zu zahlen ist, jedoch mindestens 36 höchstens 2 500 Anmerkungen:Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme entstandenen Kosten durch Leistungen Dritter sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot sowie Bergung von Personen aus von diesen leichtfertig herbeigeführter Seenotje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritteje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen, das bedeutet mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts. Zu den eingesetzten Beamten gehören auch die Einsatzsachbearbeiter, die entsprechende Anforderungen entgegennehmen. 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkung zu den Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage oder ein automatisiertes Alarmierungssystem (eCall-System), einschließlich einer durch technische Störungen, aufgrund des Auslösens einer solchen Alarm- und Brandmeldeanlage oder eines eCall-Systems durch Dritte veranlasste Alarmierung, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Zur Abrechnung der Gebühr muss die Alarmanlage nicht an die Polizei angebunden oder bei der Polizei aufgeschaltet sein. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist bei Anlagen, deren Betrieb in der Verantwortung Dritter, beispielsweise Sicherheitsunternehmen oder Alarmzentralen, liegt, regelmäßig der Dritte verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Dritte den Alarm ausgelöst oder den Alarm an die Polizei weitergeleitet hat. In den übrigen Fällen ist regelmäßig zur Zahlung der Gebühren und Auslagen die Anlagenbesitzerin oder der Anlagenbesitzer verpflichtet. Im Falle von eCall-Systemen ist regelmäßig die Halterin oder der Halter des Kraftfahrzeugs zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet. 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wirdje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme Dritter sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.11 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz von bestimmten Einsatzmitteln. Anmerkungen:Die Nummern 15.11.1 bis 15.11.6 gelten bei zusätzlichen Aufwendungen für den Einsatz eines oder mehrerer der genannten Einsatzmittel im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der Nummer 15. Die mit den Einsatzmitteln eingesetzten Beamtinnen und Beamten sind unter der jeweiligen Nummer abzurechnen, dies gilt nicht im Falle der Nummer 15.11.2. 15.11.1 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundesje angefangene halbe Stunde und je Polizeidiensthund 11 15.11.2 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubersje Viertelstunde und je Hubschrauber 1 240 15.11.3 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeipferdesje angefangene halbe Stunde und je Polizeipferd 12 15.11.4 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz einer Drohne als unbemanntes Luftfahrtsystem (ULS)je angefangene halbe Stunde und je Drohne (ULS) 32 15.11.5 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeibootesje angefangene Stunde und je Polizeiboot 70 15.11.6 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Dienstfahrzeugsje gefahrenen Kilometer 0,45 15.12 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich istje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.13 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung im Internet, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene halbe Stunde undje eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Aufruf oder dessen Weiterverbreitung im Internet umfasst Handlungen mittels der Nutzung sozialer Netzwerke sowie mittels Messenger-Diensten. Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.14 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, Abnahme von Fingerabdrücken auf Antrag und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchenje angefangene Viertelstunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 18 15.15 Polizeiliche Maßnahmen zur Beitreibung von nicht beglichenen Geldstrafen und Geldbußenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.16 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fensterje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.17 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung oder Inobhutnahme von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.18 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Verordnung, in der Vollstreckungskostenordnung, im Polizeigesetz oder anderen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist gebührenfrei Anmerkungen:Sonstige Auslagen können nach § 14 LGebG festgesetzt werden, soweit diese nicht schon im Rahmen eines konkreten Gebührentatbestandes berücksichtigt wurden oder die öffentliche Leistung gebührenfrei war. 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 10 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, Zulegung oder Zusammenlegung 25 bis 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 20 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 25 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 (aufgehoben) 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG) 50 - 3 000 19.7 Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG) 100 - 10 000 19.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG) 50 - 3 000 19.9 Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)100 - 10 000 19.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 100 - 10 000 19.11 Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG100 - 10 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 21 Landesfeuerwehrschule 21.1 Lehrgangsbetrieb 21.1.1 Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 251,30 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Frühstück 5,70 Euro - Mittagessen 10,10 Euro - Kaffeepause 2,60 Euro - Abendessen 7,80 Euro - Übernachtung 24,70 Euro - Raumnutzung 41,40 Euro - Ausbildungsleistungen 159,00 Euro 21.1.2 Anmerkungen 21.1.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.1.2.2 Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:- Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,- Angehörige der Werkfeuerwehren,- Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,- feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,- Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen. Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.1.2.3 Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben. 21.1.2.4 Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden. 21.1.2.5 Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung, Verpflegung und Raumnutzung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung, Verpflegung und Raumnutzung verzichten. 21.2 Akademie für Gefahrenabwehr 21.2.1 Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr 251,30 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Frühstück 5,70 Euro - Mittagessen 10,10 Euro - Kaffeepause 2,60 Euro - Abendessen 7,80 Euro - Übernachtung 24,70 Euro - Raumnutzung 41,40 Euro - Ausbildungsleistungen 159,00 Euro 21.2.2 Anmerkungen 21.2.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.2.2.2 Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben. 21.2.2.3 Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.3 Zentralprüfstelle für Funkgeräte Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde 102,40
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 (aufgehoben) 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 (aufgehoben) 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 Landesfeuerwehrschule21 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 200 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen 6.1 Akteneinsicht Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.2 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.3 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.5 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.5.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.5.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.6 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 6.7 Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien gebührenfrei 6.8 Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.9 Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG) in tatsächlich entstandener Höhe 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 Von der Festsetzung einer Gebühr soll abgesehen werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsbehelfs das Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht. 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10 Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10.1 Anordnungen nach § 6 Absätze 4 und 5 AusgStGje angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 44 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 10.2 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1, ber. L 231 vom 6.9.2019, S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird.je angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 42 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. Sofern eine Anordnung erlassen wird, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Nummer 10.1. 10.3 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird. gebührenfrei Anmerkungen:Kosten für Prüfungen von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen durch einen von der Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AusgStG), können nach § 14 LGebG als Auslagen geltend gemacht werden. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 (aufgehoben) 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 25 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 25 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse und Zustimmungen 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, Online-Casinospiel sowie für einzelne Online-Casinospiele nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 350 000 Euro pro Erlaubnisjahr 14.1.2 Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial 14.1.2.1Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 GlüStV 2021 und § 15 Absatz 1 LGlüG75-100 00014.1.2.2Zustimmung zur Durchführung des Gewinnsparens von einem Dritten (Gewinnsparverein) nach § 30 Absatz 2 Satz 3 GlüStV 2021 in Verbindung mit der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen in Form des Gewinnsparens vom 17. Juni 2025 (GABl. 2025 Nr. 7, S. 630)25-50 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-1 000 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG ) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG ) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG ) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 100-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 GlüStV 2021 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach den §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 GlüStV 2021 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 GlüStV 2021 und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach dem Landesglücksspielgesetz 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamterlaubnis nach § 28 LGlüG 50 000-350 000 14.5.3 Änderung der Spielordnung 25-10 000 14.5.4 Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software 25-10 000 14.5.5 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 14.6Kontrolle der Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 47 Absatz 6 LGlüG ) sowie der Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder aufgrund des Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (§ 3 Absatz 1 LGlüG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 GlüStV 2021), auch durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, in einer Annahmestelle, Wettvermittlungsstelle, Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers, Spielhalle oder Pferdewettvermittlungsstelle100-1 00014.7Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Durchführung des Online-Casinoangebots mittels Auswertung der hinterlegten Daten auf dem Safe-Server100-150 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort sowie polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen. Anmerkungen:Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge. Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn1. der Transport nicht durchgeführt oder2. der Antrag zurückgenommen wird und die Aufwände für Planung und Vorbereitung bereits entstanden sind. 15.1.2 Auf Straßen und Wasserstraßenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.1.3 Einweisung von Verwaltungshelfern oder Beliehenen in die Aufgabe der Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG). 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 12 Stunden 190 Anmerkungen:In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Kosten der Verpflegung und ärztlichen Untersuchung auf Haftfähigkeit sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Beaufsichtigung einer Person außerhalb einer Gewahrsamseinrichtung zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die beaufsichtigte Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren. Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Personje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tierenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.4 Reinigung von Gebäuden, Diensträumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen im Falle der Nummern 15.2.1 bis 15.3.4je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen. Anmerkungen:Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen können nach Ablauf von fünf Tagen ab Freigabe der Sache und Hinweis gegenüber der betroffenen Person für die Verwahrung der Sache nach den Nummern 15.5.1 bis 15.5.2.3 Gebühren erhoben werden, sofern eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nunmehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes angeordnet wurde. 15.5.1 Grundgebühr Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen, insbesondere Sicherstellung nach § 37 PolG, Beschlagnahme nach § 38 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache. Sie beträgt je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu den Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3:Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben in Höhe von 10 Prozent des Betrags, der an die beauftragte Person zu zahlen ist, jedoch mindestens 36 höchstens 2 500 Anmerkungen:Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme entstandenen Kosten durch Leistungen Dritter sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot sowie Bergung von Personen aus von diesen leichtfertig herbeigeführter Seenotje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritteje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen, das bedeutet mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts. Zu den eingesetzten Beamten gehören auch die Einsatzsachbearbeiter, die entsprechende Anforderungen entgegennehmen. 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkung zu den Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage oder ein automatisiertes Alarmierungssystem (eCall-System), einschließlich einer durch technische Störungen, aufgrund des Auslösens einer solchen Alarm- und Brandmeldeanlage oder eines eCall-Systems durch Dritte veranlasste Alarmierung, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Zur Abrechnung der Gebühr muss die Alarmanlage nicht an die Polizei angebunden oder bei der Polizei aufgeschaltet sein. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist bei Anlagen, deren Betrieb in der Verantwortung Dritter, beispielsweise Sicherheitsunternehmen oder Alarmzentralen, liegt, regelmäßig der Dritte verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Dritte den Alarm ausgelöst oder den Alarm an die Polizei weitergeleitet hat. In den übrigen Fällen ist regelmäßig zur Zahlung der Gebühren und Auslagen die Anlagenbesitzerin oder der Anlagenbesitzer verpflichtet. Im Falle von eCall-Systemen ist regelmäßig die Halterin oder der Halter des Kraftfahrzeugs zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet. 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wirdje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme Dritter sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.11 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz von bestimmten Einsatzmitteln. Anmerkungen:Die Nummern 15.11.1 bis 15.11.6 gelten bei zusätzlichen Aufwendungen für den Einsatz eines oder mehrerer der genannten Einsatzmittel im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der Nummer 15. Die mit den Einsatzmitteln eingesetzten Beamtinnen und Beamten sind unter der jeweiligen Nummer abzurechnen, dies gilt nicht im Falle der Nummer 15.11.2. 15.11.1 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundesje angefangene halbe Stunde und je Polizeidiensthund 11 15.11.2 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubersje Viertelstunde und je Hubschrauber 1 240 15.11.3 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeipferdesje angefangene halbe Stunde und je Polizeipferd 12 15.11.4 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz einer Drohne als unbemanntes Luftfahrtsystem (ULS)je angefangene halbe Stunde und je Drohne (ULS) 32 15.11.5 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeibootesje angefangene Stunde und je Polizeiboot 70 15.11.6 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Dienstfahrzeugsje gefahrenen Kilometer 0,45 15.12 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich istje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.13 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung im Internet, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene halbe Stunde undje eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Aufruf oder dessen Weiterverbreitung im Internet umfasst Handlungen mittels der Nutzung sozialer Netzwerke sowie mittels Messenger-Diensten. Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.14 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, Abnahme von Fingerabdrücken auf Antrag und Beantwortung von schriftlichen oder elektronischen Auskunftsersuchenje angefangene Viertelstunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 18 15.15 Polizeiliche Maßnahmen zur Beitreibung von nicht beglichenen Geldstrafen und Geldbußenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.16 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fensterje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.17 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung oder Inobhutnahme von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.18 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Verordnung, in der Vollstreckungskostenordnung, im Polizeigesetz oder anderen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist gebührenfrei Anmerkungen:Sonstige Auslagen können nach § 14 LGebG festgesetzt werden, soweit diese nicht schon im Rahmen eines konkreten Gebührentatbestandes berücksichtigt wurden oder die öffentliche Leistung gebührenfrei war. 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 10 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, Zulegung oder Zusammenlegung 25 bis 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 20 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 25 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 (aufgehoben) 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG) 50 - 3 000 19.7 Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG) 100 - 10 000 19.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG) 50 - 3 000 19.9 Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)100 - 10 000 19.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 100 - 10 000 19.11 Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG100 - 10 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 21 Landesfeuerwehrschule 21.1 Lehrgangsbetrieb 21.1.1 Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 251,30 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Frühstück 5,70 Euro - Mittagessen 10,10 Euro - Kaffeepause 2,60 Euro - Abendessen 7,80 Euro - Übernachtung 24,70 Euro - Raumnutzung 41,40 Euro - Ausbildungsleistungen 159,00 Euro 21.1.2 Anmerkungen 21.1.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.1.2.2 Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:- Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,- Angehörige der Werkfeuerwehren,- Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,- feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,- Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen. Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.1.2.3 Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben. 21.1.2.4 Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden. 21.1.2.5 Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung, Verpflegung und Raumnutzung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung, Verpflegung und Raumnutzung verzichten. 21.2 Akademie für Gefahrenabwehr 21.2.1 Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr 251,30 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Frühstück 5,70 Euro - Mittagessen 10,10 Euro - Kaffeepause 2,60 Euro - Abendessen 7,80 Euro - Übernachtung 24,70 Euro - Raumnutzung 41,40 Euro - Ausbildungsleistungen 159,00 Euro 21.2.2 Anmerkungen 21.2.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.2.2.2 Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben. 21.2.2.3 Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.3 Zentralprüfstelle für Funkgeräte Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde 102,40
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Datenschutz 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 Hunde-Prüfung 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 (weggefallen) 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 70 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.4.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 10 Datenschutz Amtshandlungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch die Aufsichtsbehörde 10.1 Genehmigung einzelner Übermittlungen oder bestimmter Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten nach § 4c Absatz 2 BDSG 250 - 10 000 10.2 Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG mit besonderem Prüfungsaufwand, deren Ergebnisse in einem Datenschutzverstöße feststellenden Prüfbericht niedergelegt werden 250 - 10 000 10.3 Umfangreiche Beratung verantwortlicher Stellen, von Beauftragen für den Datenschutz oder anderer nicht-öffentlicher Stellen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG und nach § 4d Absatz 6 Satz 3 BDSG 250 - 10 000 10.4 Anordnung zur Beseitigung festgestellter Datenschutzverstöße oder technischer oder organisatorischer Mängel nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BDSG 250 - 10 000 10.5 Untersagung einzelner Verfahren oder bestimmter Formen der Datenverarbeitung oder Nutzung nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BDSG im Anschluss an Maßnahmen nach Nummer 10.4 250 - 5000 10.6 Verlangen der Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Absatz 5 Satz 3 BDSG 250 - 2500 10.7 Überprüfung von Entwürfen für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen nach § 38a Absatz 2 BDSG 250 - 10 000 Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 Hunde-Prüfung 12.1 Für jede Prüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde je Tier 165 12.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-500 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 50-1000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach Artikel 1 § 21 Absatz 1 Erster GlüÄndStV 20-5000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes 25 - 250 Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird. 15.1.2 Auf Straßen je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 29 15.1.3 Auf Wasserstraßen je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot 147 15.1.4 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2 Ingewahrsamnahme von unter Einwirkung berauschender Mittel stehenden Personen sowie in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG) 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden 45 In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. 15.2.3 Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.2.4 Zusätzliche Aufwendungen durch Aufnahme in einer Zentralen Ausnüchterungseinheit je angefangene 24 Stunden (pflegebedingte Mehrkosten) 45 15.3 Transport von Personen, Tieren und Sachen sowie Suchen und/oder Einfangen von Tieren 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.2 Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.3.3 Suchen und/oder Einfangen von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen 15.4.1 Bei Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen sowie bei Suchen und/oder Einfangen von Tieren 35 - 750 15.4.2 Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen 15.5.1 Grundgebühr 20 - 250 Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 32 PolG, Beschlagnahme nach § 33 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache). Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 15.5.3 Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben 10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2500 Euro 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot 145 15.8 Missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschung einer Gefahrenlage je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 51 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 51 15.11 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes je angefangene halbe Stunde 6 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 15.13 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 51 15.14 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen 12 - 70 15.15 Maßnahmen, die nicht den Nummern 15.1 bis 15.14 unterfallen, je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 16 (weggefallen) 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 5000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 260 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 15 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 20 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht 18.1 Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 18.2 Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten 50 - 150 18.3 Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen 25 - 75 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidung über Anträge auf Zustimmung der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen und Bestimmungen im Einzelfall, um Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG) 50 - 3000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels50-5000
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Datenschutz 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 Hunde-Prüfung 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 75 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.4.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 10 Datenschutz Amtshandlungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch die Aufsichtsbehörde 10.1 Genehmigung einzelner Übermittlungen oder bestimmter Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten nach § 4c Absatz 2 BDSG 250 - 10 000 10.2 Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG mit besonderem Prüfungsaufwand, deren Ergebnisse in einem Datenschutzverstöße feststellenden Prüfbericht niedergelegt werden 250 - 10 000 10.3 Umfangreiche Beratung verantwortlicher Stellen, von Beauftragen für den Datenschutz oder anderer nicht-öffentlicher Stellen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG und nach § 4d Absatz 6 Satz 3 BDSG 250 - 10 000 10.4 Anordnung zur Beseitigung festgestellter Datenschutzverstöße oder technischer oder organisatorischer Mängel nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BDSG 250 - 10 000 10.5 Untersagung einzelner Verfahren oder bestimmter Formen der Datenverarbeitung oder Nutzung nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BDSG im Anschluss an Maßnahmen nach Nummer 10.4 250 - 5 000 10.6 Verlangen der Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Absatz 5 Satz 3 BDSG 250 - 2 500 10.7 Überprüfung von Entwürfen für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen nach § 38a Absatz 2 BDSG 250 - 10 000 Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 Hunde-Prüfung 12.1 Für jede Prüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde je Tier 165 12.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-500 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6LGlüG 50-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach Artikel 1 § 21 Absatz 1Erster GlüÄndStV 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes 25 - 250 Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird. 15.1.2 Auf Straßen je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 30 15.1.3 Auf Wasserstraßen je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot 147 15.1.4 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 1des Polizeigesetzes (PolG) 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden 100 Anmerkungen:In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Zusätzliche Aufwendungen durch Aufnahme in einer Zentralen Ausnüchterungseinheit je angefangene 24 Stunden (pflegebedingte Mehrkosten) 63 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hat je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 Anmerkung: Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen beim Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen, bei Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 35 - 750 Anmerkung:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen 15.5.1 Grundgebühr 20 - 250 Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 32 PolG, Beschlagnahme nach § 33 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache). Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3: Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben 10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2 500 Euro 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot 145 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritte je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter Anmerkung:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen (mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts). 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftat je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung zu Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 15.11 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes je angefangene Stunde 12 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 15.13 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung: Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.14 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter 15.15 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen 12 - 70 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 5 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 15 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 20 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht 18.1 Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 18.2 Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten 50 - 150 18.3 Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen 25 - 75 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidung über Anträge auf Zustimmung der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen und Bestimmungen im Einzelfall, um Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 9 Absatz 5 Satz 1 und 2 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 5 Satz 3 GwG) 50 - 3 000
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Datenschutz 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 Hunde-Prüfung 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 75 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.4.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10(aufgehoben) 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 Hunde-Prüfung 12.1 Für jede Prüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde je Tier 165 12.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-500 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 50-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach Artikel 1 § 21 Absatz 1 Erster GlüÄndStV 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes 25 - 250 Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird. 15.1.2 Auf Straßen je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 30 15.1.3 Auf Wasserstraßen je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot 147 15.1.4 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG) 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden 100 Anmerkungen:In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Zusätzliche Aufwendungen durch Aufnahme in einer Zentralen Ausnüchterungseinheit je angefangene 24 Stunden (pflegebedingte Mehrkosten) 63 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hat je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 Anmerkung: Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen beim Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen, bei Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 35 - 750 Anmerkung:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen 15.5.1 Grundgebühr 20 - 250 Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 32 PolG, Beschlagnahme nach § 33 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache). Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3: Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben 10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2 500 Euro 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot 145 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritte je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter Anmerkung:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen (mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts). 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftat je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung zu Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 15.11 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes je angefangene Stunde 12 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 15.13 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung: Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.14 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter 15.15 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen 12 - 70 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 5 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 15 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 20 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht 18.1 Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 18.2 Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten 50 - 150 18.3 Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen 25 - 75 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidung über Anträge auf Zustimmung der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen und Bestimmungen im Einzelfall, um Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 9 Absatz 5 Satz 1 und 2 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 5 Satz 3 GwG) 50 - 3 000
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Datenschutz 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 Hunde-Prüfung 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 75 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.4.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10(aufgehoben) 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 Hunde-Prüfung 12.1 Für jede Prüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde je Tier 165 12.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-500 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 50-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach Artikel 1 § 21 Absatz 1 Erster GlüÄndStV 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes 25 - 250 Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird. 15.1.2 Auf Straßen je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 30 15.1.3 Auf Wasserstraßen je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot 147 15.1.4 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG) 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden 100 Anmerkungen:In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Zusätzliche Aufwendungen durch Aufnahme in einer Zentralen Ausnüchterungseinheit je angefangene 24 Stunden (pflegebedingte Mehrkosten) 63 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hat je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 Anmerkung: Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen beim Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen, bei Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 35 - 750 Anmerkung:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen 15.5.1 Grundgebühr 20 - 250 Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 32 PolG, Beschlagnahme nach § 33 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache). Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3: Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben 10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2 500 Euro 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot 145 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritte je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter Anmerkung:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen (mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts). 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftat je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung zu Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 15.11 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes je angefangene Stunde 12 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 15.13 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung: Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.14 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter 15.15 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen 12 - 70 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 5 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 15 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 20 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht 18.1 Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 18.2 Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten 50 - 150 18.3 Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen 25 - 75 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidung über Anträge auf Zustimmung der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen und Bestimmungen im Einzelfall, um Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 9 Absatz 5 Satz 1 und 2 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 9 Absatz 5 Satz 3 GwG) 50 - 3 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände (aufgehoben) 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 (aufgehoben) 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 Landesfeuerwehrschule21 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 75 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen 6.1 Akteneinsicht Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.2 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.3 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.5 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.5.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.5.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.6 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 6.7 Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien gebührenfrei 6.8 Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.9 Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG) in tatsächlich entstandener Höhe 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10(aufgehoben) 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 (aufgehoben) 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-500 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 100-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Änderung der Spielordnung 25-10 000 14.5.4 Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software 25-10 000 14.5.5 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes 25 - 250 Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird. 15.1.2 Auf Straßen je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 30 15.1.3 Auf Wasserstraßen je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot 147 15.1.4 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG) 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden 100 Anmerkungen:In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hat je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 Anmerkung: Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen beim Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen, bei Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 35 - 750 Anmerkung:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen 15.5.1 Grundgebühr 20 - 250 Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 32 PolG, Beschlagnahme nach § 33 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache). Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3: Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben 10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2 500 Euro 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot 145 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritte je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter Anmerkung:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen (mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts). 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftat je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung zu Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 15.11 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes je angefangene Stunde 12 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 15.13 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung: Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.14 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter 15.15 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen 12 - 70 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 5 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 15 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 20 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht 18.1 Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 18.2 Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten 50 - 150 18.3 Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen 25 - 75 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG) 50 - 3 000 19.7 Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG) 100 - 10 000 19.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG) 50 - 3 000 19.9 Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)100 - 10 000 19.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 100 - 10 000 19.11 Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG100 - 10 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 21 Landesfeuerwehrschule 21.1 Lehrgangsbetrieb 21.1.1 Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.1.2 Anmerkungen 21.1.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.1.2.2 Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:- Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,- Angehörige der Werkfeuerwehren,- Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,- feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,- Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen. Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.1.2.3 Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben. 21.1.2.4 Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden. 21.1.2.5 Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung und Verpflegung verzichten. 21.2 Akademie für Gefahrenabwehr 21.2.1 Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.2.2 Anmerkungen 21.2.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.2.2.2 Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben. 21.2.2.3 Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.3 Zentralprüfstelle für Funkgeräte Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde 58,50
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände (aufgehoben) 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 (aufgehoben) 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 Landesfeuerwehrschule21 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 75 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen 6.1 Akteneinsicht Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.2 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.3 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.5 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.5.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.5.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.6 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 6.7 Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien gebührenfrei 6.8 Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.9 Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG) in tatsächlich entstandener Höhe 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10(aufgehoben) 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 (aufgehoben) 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-500 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 100-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Änderung der Spielordnung 25-10 000 14.5.4 Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software 25-10 000 14.5.5 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes 25 - 250 Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird. 15.1.2 Auf Straßen je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 30 15.1.3 Auf Wasserstraßen je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot 147 15.1.4 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG) 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden 100 Anmerkungen:In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hat je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 Anmerkung: Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen beim Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen, bei Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren 35 - 750 Anmerkung:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen 15.5.1 Grundgebühr 20 - 250 Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 37 PolG, Beschlagnahme nach § 38 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache). Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3: Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben 10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2 500 Euro 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot 145 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritte je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter Anmerkung:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen (mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts). 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftat je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung zu Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 15.11 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes je angefangene Stunde 12 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 15.13 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52 Anmerkung: Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.14 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 52, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz, zuzüglich Auslagen für die notwendige Inanspruchnahme Dritter 15.15 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen 12 - 70 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 5 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 15 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 20 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht 18.1 Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 18.2 Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten 50 - 150 18.3 Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen 25 - 75 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG) 50 - 3 000 19.7 Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG) 100 - 10 000 19.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG) 50 - 3 000 19.9 Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)100 - 10 000 19.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 100 - 10 000 19.11 Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG100 - 10 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 21 Landesfeuerwehrschule 21.1 Lehrgangsbetrieb 21.1.1 Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.1.2 Anmerkungen 21.1.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.1.2.2 Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:- Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,- Angehörige der Werkfeuerwehren,- Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,- feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,- Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen. Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.1.2.3 Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben. 21.1.2.4 Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden. 21.1.2.5 Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung und Verpflegung verzichten. 21.2 Akademie für Gefahrenabwehr 21.2.1 Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.2.2 Anmerkungen 21.2.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.2.2.2 Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben. 21.2.2.3 Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.3 Zentralprüfstelle für Funkgeräte Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde 58,50
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 (aufgehoben) 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 Landesfeuerwehrschule21 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 75 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen 6.1 Akteneinsicht Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.2 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.3 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.5 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.5.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.5.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.6 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 6.7 Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien gebührenfrei 6.8 Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.9 Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG) in tatsächlich entstandener Höhe 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10 Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10.1 Anordnungen nach § 6 Absätze 4 und 5 AusgStGje angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 44 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 10.2 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1, ber. L 231 vom 6.9.2019, S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird.je angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 42 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. Sofern eine Anordnung erlassen wird, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Nummer 10.1. 10.3 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird. gebührenfrei Anmerkungen:Kosten für Prüfungen von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen durch einen von der Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AusgStG), können nach § 14 LGebG als Auslagen geltend gemacht werden. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 (aufgehoben) 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-1 000 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 100-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Änderung der Spielordnung 25-10 000 14.5.4 Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software 25-10 000 14.5.5 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort sowie polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen. Anmerkungen:Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge. Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn1. der Transport nicht durchgeführt oder2. der Antrag zurückgenommen wird und die Aufwände für Planung und Vorbereitung bereits entstanden sind. 15.1.2 Auf Straßen und Wasserstraßenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.1.3 Einweisung von Verwaltungshelfern oder Beliehenen in die Aufgabe der Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG). 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 12 Stunden 190 Anmerkungen:In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Kosten der Verpflegung und ärztlichen Untersuchung auf Haftfähigkeit sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Beaufsichtigung einer Person außerhalb einer Gewahrsamseinrichtung zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die beaufsichtigte Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren. Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter bei den Nummern 15.3.1 bis 15.3.3 entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Personje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tierenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen im Falle der Nummern 15.2.1 bis 15.3.4je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen. Anmerkungen:Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten Sachen können nach Ablauf von fünf Tagen ab Freigabe der Sache und Hinweis gegenüber der Betroffenen oder dem Betroffenen für die Verwahrung der nunmehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes sichergestellten Sache nach den Nummern 15.5.1 bis 15.5.2.3 Gebühren erhoben werden. 15.5.1 Grundgebühr Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen, insbesondere Sicherstellung nach § 37 PolG, Beschlagnahme nach § 38 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache. Sie beträgt je halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu den Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3:Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben in Höhe von 10 Prozent des Betrags, der an die beauftragte Person zu zahlen ist, jedoch mindestens 36 höchstens 2 500 Anmerkungen:Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme entstandenen Kosten durch Leistungen Dritter sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot sowie Bergung von Personen aus von diesen leichtfertig herbeigeführter Seenotje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritteje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen, das bedeutet mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts. Zu den eingesetzten Beamten gehören auch die Einsatzsachbearbeiter, die entsprechende Anforderungen entgegennehmen. 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkung zu den Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, einschließlich einer durch technische Störungen, oder auf Grund des Auslösens einer solchen Alarm- und Brandmeldeanlage durch Dritte veranlasste Alarmierung, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhandenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Zur Abrechnung der Gebühr muss die Alarmanlage nicht an die Polizei angebunden oder bei der Polizei aufgeschaltet sein. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, deren Betrieb in der Verantwortung Dritter, beispielsweise Sicherheitsunternehmen oder Alarmzentralen, liegt, regelmäßig der Dritte. Dies gilt auch, wenn der Dritte den Alarm ausgelöst oder den Alarm an die Polizei weitergeleitet hat. In den übrigen Fällen ist regelmäßig der Anlagenbesitzer Gebührenschuldner. 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wirdje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme Dritter sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.11 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz von bestimmten Einsatzmitteln. Anmerkungen:Die Nummern 15.11.1 bis 15.11.6 gelten bei zusätzlichen Aufwendungen für den Einsatz eines oder mehrerer der genannten Einsatzmittel im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der Nummer 15, insbesondere 15.1, 15.2, 15.3.1, 15.3.4, 15.7, 15.8, 15.10, 15.12. oder 15.13. Die mit den Einsatzmitteln eingesetzten Beamtinnen und Beamten sind unter der jeweiligen Nummer abzurechnen, dies gilt nicht im Falle der Nummer 15.11.2. 15.11.1 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundesje angefangene halbe Stunde und je Polizeidiensthund 11 15.11.2 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubersje Viertelstunde und je Hubschrauber 1 240 15.11.3 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeipferdesje angefangene halbe Stunde und je Polizeipferd 5 15.11.4 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz einer Drohne als unbemanntes Luftfahrtsystem (ULS)je angefangene halbe Stunde und je Drohne (ULS) 32 15.11.5 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeibootesje angefangene Stunde und je Polizeiboot 70 15.11.6 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Dienstfahrzeugsje gefahrenen Kilometer 0,45 15.12 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich istje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.13 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung im Internet, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene halbe Stunde undje eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Aufruf oder dessen Weiterverbreitung im Internet umfasst Handlungen mittels der Nutzung sozialer Netzwerke sowie mittels Messenger-Diensten. Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.14 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, Abnahme von Fingerabdrücken auf Antrag und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchenje angefangene Viertelstunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 18 15.15 Polizeiliche Maßnahmen zur Beitreibung von nicht beglichenen Geldstrafen und Geldbußenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.16 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fensterje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.17 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Verordnung, in der Vollstreckungskostenordnung, im Polizeigesetz oder anderen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist gebührenfrei Anmerkungen:Sonstige Auslagen können nach § 14 LGebG festgesetzt werden, soweit diese nicht schon im Rahmen eines konkreten Gebührentatbestandes berücksichtigt wurden oder die öffentliche Leistung gebührenfrei war. 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 10 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 20 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 25 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG) 50 - 3 000 19.7 Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG) 100 - 10 000 19.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG) 50 - 3 000 19.9 Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)100 - 10 000 19.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 100 - 10 000 19.11 Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG100 - 10 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 21 Landesfeuerwehrschule 21.1 Lehrgangsbetrieb 21.1.1 Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.1.2 Anmerkungen 21.1.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.1.2.2 Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:- Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,- Angehörige der Werkfeuerwehren,- Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,- feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,- Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen. Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.1.2.3 Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben. 21.1.2.4 Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden. 21.1.2.5 Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung und Verpflegung verzichten. 21.2 Akademie für Gefahrenabwehr 21.2.1 Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.2.2 Anmerkungen 21.2.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.2.2.2 Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben. 21.2.2.3 Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.3 Zentralprüfstelle für Funkgeräte Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde 58,50
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, im Geschäftsbereich des Innenministeriums erbringen, werden in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Umsatzsteuer
§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Übergangsvorschrift
§ 3 ÜbergangsvorschriftFür öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geltende Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Innenministerium vom 26. September 2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2008 (GBl. S. 402), außer Kraft.
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 (aufgehoben) 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 Landesfeuerwehrschule21 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 75 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen 6.1 Akteneinsicht Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.2 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.3 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.5 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.5.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.5.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.6 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 6.7 Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien gebührenfrei 6.8 Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.9 Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG) in tatsächlich entstandener Höhe 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10 Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10.1 Anordnungen nach § 6 Absätze 4 und 5 AusgStGje angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 44 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 10.2 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1, ber. L 231 vom 6.9.2019, S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird.je angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 42 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. Sofern eine Anordnung erlassen wird, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Nummer 10.1. 10.3 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird. gebührenfrei Anmerkungen:Kosten für Prüfungen von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen durch einen von der Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AusgStG), können nach § 14 LGebG als Auslagen geltend gemacht werden. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 (aufgehoben) 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-1 000 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 100-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Änderung der Spielordnung 25-10 000 14.5.4 Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software 25-10 000 14.5.5 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort sowie polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen. Anmerkungen:Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge. Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn1. der Transport nicht durchgeführt oder2. der Antrag zurückgenommen wird und die Aufwände für Planung und Vorbereitung bereits entstanden sind. 15.1.2 Auf Straßen und Wasserstraßenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.1.3 Einweisung von Verwaltungshelfern oder Beliehenen in die Aufgabe der Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG). 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 12 Stunden 190 Anmerkungen:In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Kosten der Verpflegung und ärztlichen Untersuchung auf Haftfähigkeit sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Beaufsichtigung einer Person außerhalb einer Gewahrsamseinrichtung zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die beaufsichtigte Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren. Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter bei den Nummern 15.3.1 bis 15.3.3 entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Personje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tierenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen im Falle der Nummern 15.2.1 bis 15.3.4je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen. Anmerkungen:Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten Sachen können nach Ablauf von fünf Tagen ab Freigabe der Sache und Hinweis gegenüber der Betroffenen oder dem Betroffenen für die Verwahrung der nunmehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes sichergestellten Sache nach den Nummern 15.5.1 bis 15.5.2.3 Gebühren erhoben werden. 15.5.1 Grundgebühr Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen, insbesondere Sicherstellung nach § 37 PolG, Beschlagnahme nach § 38 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache. Sie beträgt je halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu den Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3:Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben in Höhe von 10 Prozent des Betrags, der an die beauftragte Person zu zahlen ist, jedoch mindestens 36 höchstens 2 500 Anmerkungen:Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme entstandenen Kosten durch Leistungen Dritter sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot sowie Bergung von Personen aus von diesen leichtfertig herbeigeführter Seenotje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritteje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen, das bedeutet mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts. Zu den eingesetzten Beamten gehören auch die Einsatzsachbearbeiter, die entsprechende Anforderungen entgegennehmen. 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkung zu den Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, einschließlich einer durch technische Störungen, oder auf Grund des Auslösens einer solchen Alarm- und Brandmeldeanlage durch Dritte veranlasste Alarmierung, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhandenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Zur Abrechnung der Gebühr muss die Alarmanlage nicht an die Polizei angebunden oder bei der Polizei aufgeschaltet sein. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, deren Betrieb in der Verantwortung Dritter, beispielsweise Sicherheitsunternehmen oder Alarmzentralen, liegt, regelmäßig der Dritte. Dies gilt auch, wenn der Dritte den Alarm ausgelöst oder den Alarm an die Polizei weitergeleitet hat. In den übrigen Fällen ist regelmäßig der Anlagenbesitzer Gebührenschuldner. 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wirdje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme Dritter sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.11 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz von bestimmten Einsatzmitteln. Anmerkungen:Die Nummern 15.11.1 bis 15.11.6 gelten bei zusätzlichen Aufwendungen für den Einsatz eines oder mehrerer der genannten Einsatzmittel im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der Nummer 15, insbesondere 15.1, 15.2, 15.3.1, 15.3.4, 15.7, 15.8, 15.10, 15.12. oder 15.13. Die mit den Einsatzmitteln eingesetzten Beamtinnen und Beamten sind unter der jeweiligen Nummer abzurechnen, dies gilt nicht im Falle der Nummer 15.11.2. 15.11.1 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundesje angefangene halbe Stunde und je Polizeidiensthund 11 15.11.2 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubersje Viertelstunde und je Hubschrauber 1 240 15.11.3 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeipferdesje angefangene halbe Stunde und je Polizeipferd 5 15.11.4 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz einer Drohne als unbemanntes Luftfahrtsystem (ULS)je angefangene halbe Stunde und je Drohne (ULS) 32 15.11.5 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeibootesje angefangene Stunde und je Polizeiboot 70 15.11.6 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Dienstfahrzeugsje gefahrenen Kilometer 0,45 15.12 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich istje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.13 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung im Internet, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene halbe Stunde undje eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Aufruf oder dessen Weiterverbreitung im Internet umfasst Handlungen mittels der Nutzung sozialer Netzwerke sowie mittels Messenger-Diensten. Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.14 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, Abnahme von Fingerabdrücken auf Antrag und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchenje angefangene Viertelstunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 18 15.15 Polizeiliche Maßnahmen zur Beitreibung von nicht beglichenen Geldstrafen und Geldbußenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.16 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fensterje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.17 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Verordnung, in der Vollstreckungskostenordnung, im Polizeigesetz oder anderen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist gebührenfrei Anmerkungen:Sonstige Auslagen können nach § 14 LGebG festgesetzt werden, soweit diese nicht schon im Rahmen eines konkreten Gebührentatbestandes berücksichtigt wurden oder die öffentliche Leistung gebührenfrei war. 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 10 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, Zulegung oder Zusammenlegung 25 bis 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 20 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 25 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG) 50 - 3 000 19.7 Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG) 100 - 10 000 19.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG) 50 - 3 000 19.9 Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)100 - 10 000 19.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 100 - 10 000 19.11 Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG100 - 10 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 21 Landesfeuerwehrschule 21.1 Lehrgangsbetrieb 21.1.1 Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.1.2 Anmerkungen 21.1.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.1.2.2 Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:- Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,- Angehörige der Werkfeuerwehren,- Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,- feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,- Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen. Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.1.2.3 Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben. 21.1.2.4 Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden. 21.1.2.5 Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung und Verpflegung verzichten. 21.2 Akademie für Gefahrenabwehr 21.2.1 Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr 171,80 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Übernachtung 19,40 Euro - Frühstück 5,50 Euro - Mittagessen 9,10 Euro - Abendessen 6,60 Euro 21.2.2 Anmerkungen 21.2.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.2.2.2 Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben. 21.2.2.3 Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.3 Zentralprüfstelle für Funkgeräte Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde 58,50
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 (aufgehoben) 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16 Stiftung 17 (aufgehoben) 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)20 Landesfeuerwehrschule21 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 200 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Akteneinsicht, Schreibgebühren, Herstellung und Überlassung von Kopien, Ausdrucke oder Übersendung elektronischer Dokumente und Auslagen 6.1 Akteneinsicht Die Gebühr für eine Akteneinsicht wird nur erhoben, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Sie wird nach dem konkreten Zeitaufwand berechnet und beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.2 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.3 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.4 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.5 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.5.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.5.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.6 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 6.7 Herstellung und Überlassung von einfachen elektronischen Kopien gebührenfrei 6.8 Für die Herstellung und Überlassung von aufwändigen elektronischen Kopien, insbesondere Scans auf Datenträgern wie CD wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.9 Auslagen für besondere Verpackung und besondere Beförderung, wenn diese das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Absatz 2 LGebG) in tatsächlich entstandener Höhe 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 Von der Festsetzung einer Gebühr soll abgesehen werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsbehelfs das Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht. 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 10 Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 10.1 Anordnungen nach § 6 Absätze 4 und 5 AusgStGje angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 44 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 10.2 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1, ber. L 231 vom 6.9.2019, S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird.je angefangene halbe Stunde und eingesetzter mitarbeitender Person 42 Anmerkungen:Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. Sofern eine Anordnung erlassen wird, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Nummer 10.1. 10.3 Inspektionen und Kontrollen nach § 6 Absätze 1 und 2 AusgStG, sofern kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1148 oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird. gebührenfrei Anmerkungen:Kosten für Prüfungen von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die bei Unklarheiten über den Inhalt von Behältnissen durch einen von der Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AusgStG), können nach § 14 LGebG als Auslagen geltend gemacht werden. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken einschließlich Entschädigungen sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 (aufgehoben) 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 25 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 25 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1 000 14 Glücksspielwesen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) und dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Erster GlüÄndStV und §§ 2 und 10 Absatz 1 LGlüG 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 Euro pro Erlaubnisjahr Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Erster GlüÄndStV und § 15 Absatz 1 LGlüG 75-100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle nach § 13 LGlüG 20-1 000 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 19 Absatz 2 LGlüG) und die Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer (§ 19 Absatz 4 LGlüG) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 18 Absatz 1 LGlüG) 50-100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20-10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen nach § 2 Absatz 6 LGlüG 100-1 000 14.1.7 Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 50-100 000 14.1.8 Änderung und Erweiterung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nach § 20 LGlüG 20-5 000 14.1.9 Ermächtigung eines anderen Landes zur Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 §§ 4 und 12 Absatz 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV 50-5 000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach §§ 2 und 10 LGlüG erteilten Erlaubnis (Lotterien oder Ausspielungen) 1 000-10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle 20-1 000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 50-1 000 14.2.4 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle 50-1 000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme sowie für die gewerbliche Spielvermittlung 500-25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung einschließlich der Werbung) nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 Erster GlüÄndStV 200-100 000 14.3.4 Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle 500-25 000 14.4 Weitere Anordnungen Anordnungen nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 Erster GlüÄndStV und wegen der Erlaubniserteilungen, Prüfungen, Beratungen, Untersagungsverfügungen, Vollstreckungen nach LGlüG 100-5000 14.5 Spielbanken 14.5.1 Erlaubnis für eine Spielbank 20 000-100 000 14.5.2 Erlaubnis für eine Gesamtkonzession 50 000-250 000 14.5.3 Änderung der Spielordnung 25-10 000 14.5.4 Erlaubnis von Spielgeräte-Hard- und -Software 25-10 000 14.5.5 Maßnahmen und Anordnungen im Rahmen der Aufsicht nach § 31 LGlüG 50-5 000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort sowie polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugen. Anmerkungen:Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorisierte und unmotorisierte Fahrzeuge. Kosten, die durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn1. der Transport nicht durchgeführt oder2. der Antrag zurückgenommen wird und die Aufwände für Planung und Vorbereitung bereits entstanden sind. 15.1.2 Auf Straßen und Wasserstraßenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.1.3 Einweisung von Verwaltungshelfern oder Beliehenen in die Aufgabe der Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- oder betriebsunsicheren Fahrzeugenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2 Ingewahrsamnahme unter Einwirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehender Personen sowie in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG). 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 12 Stunden 190 Anmerkungen:In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. Kosten der Verpflegung und ärztlichen Untersuchung auf Haftfähigkeit sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.2.3 Beaufsichtigung einer Person außerhalb einer Gewahrsamseinrichtung zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die beaufsichtigte Person je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3 Transport und Begleitung von Personen, Transport von Tieren und Sachen, Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tieren. Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.2 Begleitung von Personen zu Fuß, wenn die begleitete Person sich durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in eine schutzbedürftige Lage versetzt hatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.3 Begleitung von Personen beim Transport durch Dritte, zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die begleitete Personje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.3.4 Suchen nach oder Einfangen von Tieren sowie Suchen und Einfangen von Tierenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.4 Reinigung von Gebäuden, Diensträumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen im Falle der Nummern 15.2.1 bis 15.3.4je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen. Anmerkungen:Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten oder sichergestellten Sachen können nach Ablauf von fünf Tagen ab Freigabe der Sache und Hinweis gegenüber der betroffenen Person für die Verwahrung der Sache nach den Nummern 15.5.1 bis 15.5.2.3 Gebühren erhoben werden, sofern eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nunmehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes angeordnet wurde. 15.5.1 Grundgebühr Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen, insbesondere Sicherstellung nach § 37 PolG, Beschlagnahme nach § 38 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache. Sie beträgt je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 Tonnen, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 Tonnen, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 Anmerkung zu den Nummern 15.5.2.1 bis 15.5.2.3:Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben in Höhe von 10 Prozent des Betrags, der an die beauftragte Person zu zahlen ist, jedoch mindestens 36 höchstens 2 500 Anmerkungen:Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme entstandenen Kosten durch Leistungen Dritter sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot sowie Bergung von Personen aus von diesen leichtfertig herbeigeführter Seenotje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.8 Einsatz von Polizeikräften bei ungerechtfertigtem Anfordern sowie vorgetäuschter Gefahrenlage oder vorgetäuschter Straftat 15.8.1 Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften oder mindestens fahrlässiges Veranlassen eines ungerechtfertigten Anforderns durch Dritteje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Anfordern ist ungerechtfertigt, wenn die Person, die die Polizei alarmiert hat oder Dritte dazu veranlasst hat, hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen, das bedeutet mindestens fahrlässiges Verursachen einer Anscheinsgefahr oder eines Gefahrenverdachts. Zu den eingesetzten Beamten gehören auch die Einsatzsachbearbeiter, die entsprechende Anforderungen entgegennehmen. 15.8.2 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage oder vorgetäuschten Straftatje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkung zu den Nummern 15.8.1 und 15.8.2:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.9 Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage oder ein automatisiertes Alarmierungssystem (eCall-System), einschließlich einer durch technische Störungen, aufgrund des Auslösens einer solchen Alarm- und Brandmeldeanlage oder eines eCall-Systems durch Dritte veranlasste Alarmierung, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Zur Abrechnung der Gebühr muss die Alarmanlage nicht an die Polizei angebunden oder bei der Polizei aufgeschaltet sein. Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist bei Anlagen, deren Betrieb in der Verantwortung Dritter, beispielsweise Sicherheitsunternehmen oder Alarmzentralen, liegt, regelmäßig der Dritte verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Dritte den Alarm ausgelöst oder den Alarm an die Polizei weitergeleitet hat. In den übrigen Fällen ist regelmäßig zur Zahlung der Gebühren und Auslagen die Anlagenbesitzerin oder der Anlagenbesitzer verpflichtet. Im Falle von eCall-Systemen ist regelmäßig die Halterin oder der Halter des Kraftfahrzeugs zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet. 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wirdje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme Dritter sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.11 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz von bestimmten Einsatzmitteln. Anmerkungen:Die Nummern 15.11.1 bis 15.11.6 gelten bei zusätzlichen Aufwendungen für den Einsatz eines oder mehrerer der genannten Einsatzmittel im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines anderen Tatbestandes der Nummer 15. Die mit den Einsatzmitteln eingesetzten Beamtinnen und Beamten sind unter der jeweiligen Nummer abzurechnen, dies gilt nicht im Falle der Nummer 15.11.2. 15.11.1 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundesje angefangene halbe Stunde und je Polizeidiensthund 11 15.11.2 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeihubschraubersje Viertelstunde und je Hubschrauber 1 240 15.11.3 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeipferdesje angefangene halbe Stunde und je Polizeipferd 12 15.11.4 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz einer Drohne als unbemanntes Luftfahrtsystem (ULS)je angefangene halbe Stunde und je Drohne (ULS) 32 15.11.5 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeibootesje angefangene Stunde und je Polizeiboot 70 15.11.6 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Dienstfahrzeugsje gefahrenen Kilometer 0,45 15.12 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich istje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Es handelt sich um ein wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit, wenn den Einsätzen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und zwischen ihnen ein innerer und zeitlicher Zusammenhang besteht. 15.13 Einsatz von Polizeikräften wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung im Internet, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt je angefangene halbe Stunde undje eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36, insgesamt höchstens 50 000 je Einsatz Anmerkungen:Ein Aufruf oder dessen Weiterverbreitung im Internet umfasst Handlungen mittels der Nutzung sozialer Netzwerke sowie mittels Messenger-Diensten. Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.14 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, Abnahme von Fingerabdrücken auf Antrag und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchenje angefangene Viertelstunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 18 15.15 Polizeiliche Maßnahmen zur Beitreibung von nicht beglichenen Geldstrafen und Geldbußenje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Kosten, die durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstehen, sind als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.16 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fensterje angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 Anmerkungen:Bei notwendiger Inanspruchnahme von Dritten sind die Kosten als Auslagen nach § 14 LGebG zu erstatten. 15.17 Polizeiliche Maßnahmen zur kurzfristigen Bewachung oder Inobhutnahme von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten 36 15.18 Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Verordnung, in der Vollstreckungskostenordnung, im Polizeigesetz oder anderen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist gebührenfrei Anmerkungen:Sonstige Auslagen können nach § 14 LGebG festgesetzt werden, soweit diese nicht schon im Rahmen eines konkreten Gebührentatbestandes berücksichtigt wurden oder die öffentliche Leistung gebührenfrei war. 16 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Feststellung des Familiennamens (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 50 - 3 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 10 000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, Zulegung oder Zusammenlegung 25 bis 1 500 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 20 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 25 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 (aufgehoben) 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidungen über die Untersagung der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Anzeige durch die Verpflichteten nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 6 Absatz 7 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen im Einzelfall, um interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 6 Absatz 8 GwG) 50 - 3 000 19.4 Maßnahmen zur Überwachung der Sicherheitsvorkehrungen sowie zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Risiken im Bereich des Glücksspiels 50 - 5 000 19.5 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 50 - 3 000 19.6 Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 2 GwG) 50 - 3 000 19.7 Anordnungen zur risiko-angemessenen Anwendung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 bis 6 GwG (§ 6 Absatz 9 GwG) 100 - 10 000 19.8 Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG) 50 - 3 000 19.9 Anordnung der ver- stärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie der Erfüllung zusätzlicher risikoange- messener Sorgfalts- pflichten (§ 15 Absatz 8 GwG)100 - 10 000 19.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 100 - 10 000 19.11 Anordnung und Aus- gestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch Anordnung von Maßnahmen nach § 15 Absatz 5a GwG100 - 10 00020Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 20.1Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFGgebührenfrei 20.2Auskünfte 20.2.1Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfanggebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 20.2.2Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise30 bis 20020.2.3Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.3Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 20.3.1Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise15 bis 200 20.3.2Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen200,01 bis 500 20.4Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500 Anmerkung zu Nummern 20.2 bis 20.4: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 20.5Veröffentlichungen nach § 11 LIFGgebührenfrei 20.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30 21 Landesfeuerwehrschule 21.1 Lehrgangsbetrieb 21.1.1 Tagessatz für die Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 251,30 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Frühstück 5,70 Euro - Mittagessen 10,10 Euro - Kaffeepause 2,60 Euro - Abendessen 7,80 Euro - Übernachtung 24,70 Euro - Raumnutzung 41,40 Euro - Ausbildungsleistungen 159,00 Euro 21.1.2 Anmerkungen 21.1.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.1.2.2 Der Tagessatz für die Aus- und Fortbildung wird bei folgenden Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern nicht erhoben:- Ehrenamtliche und hauptamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren des Landes Baden-Württemberg,- Angehörige der Werkfeuerwehren,- Angehörige von Feuerwehren der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte, die in Baden-Württemberg tätig sind,- feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,- Angehörige des Rettungsdienstes, die in einer Integrierten Leitstelle in Baden-Württemberg tätig sind oder eingesetzt werden und an Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule für die Qualifikation zum Disponenten in einer Integrierten Leitstelle teilnehmen. Bei anderen Angehörigen der Landesverwaltung Baden-Württemberg kann die Landesfeuerwehrschule im Einzelfall auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.1.2.3 Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, an deren Ausbildung ein besonderes Interesse des Landes Baden-Württemberg besteht (zum Beispiel von anderen Landesfeuerwehrschulen, von auswärtigen Berufsfeuerwehren, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Bundesländer, Feuerwehrangehörige oder Bedienstete öffentlicher Verwaltungen anderer Bundesländer oder aus dem Ausland) können im Einzelfall 65 Prozent des Tagessatzes nach Nummer 21.1.1 ohne Übernachtung und Verpflegung festgesetzt werden. Die anteiligen Tagessätze für Übernachtung und Verpflegung sind in voller Höhe zu erheben. 21.1.2.4 Soweit Vereinbarungen mit anderen Ausbildungseinrichtungen über die gegenseitige Verrechnung beziehungsweise Nichtverrechnung von Gebühren bestehen, kann von den Tagessätzen nach Nummer 21.1.1 abgewichen werden. 21.1.2.5 Für Besucherinnen und Besucher der Landesfeuerwehrschule und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitstagungen sind grundsätzlich nur die Tagessätze für Übernachtung, Verpflegung und Raumnutzung nach Nummer 21.1.1 zu erheben. Davon ist ein anteiliger Tagessatz festzusetzen, wenn keine Übernachtung beziehungsweise vollständige Verpflegung vorgesehen ist. Die Landesfeuerwehrschule kann bei Arbeitstagungen oder Besuchen, die im dienstlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg erfolgen, auf eine Erhebung des Tagessatzes für Übernachtung, Verpflegung und Raumnutzung verzichten. 21.2 Akademie für Gefahrenabwehr 21.2.1 Tagessatz für Seminare an der Akademie für Gefahrenabwehr 251,30 Darin enthalten sind für Übernachtung und Verpflegung: - Frühstück 5,70 Euro - Mittagessen 10,10 Euro - Kaffeepause 2,60 Euro - Abendessen 7,80 Euro - Übernachtung 24,70 Euro - Raumnutzung 41,40 Euro - Ausbildungsleistungen 159,00 Euro 21.2.2 Anmerkungen 21.2.2.1 Sofern Aus- und Fortbildungen ohne Übernachtung oder vollständige Verpflegung durchgeführt werden, ist der anteilige Tagessatz festzusetzen. 21.2.2.2 Der Tagessatz für Seminare der Akademie für Gefahrenabwehr wird bei Feuerwehrangehörigen von Stellen innerhalb des Landes Baden-Württemberg nicht erhoben. 21.2.2.3 Bei besonderem Landesinteresse kann die Landesfeuerwehrschule im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf eine Gebührenerhebung verzichten. 21.3 Zentralprüfstelle für Funkgeräte Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand; sie beträgt je angefangene halbe Stunde 102,40
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis Gegenstand GebVerzNr. A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Zurücknahme eines Antrags 9 B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Datenschutz 10 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke 11 Hunde-Prüfung 12 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13 Glücksspielwesen 14 Polizeivollzugsdienst 15 Spielbanken 16 Stiftung 17 Waffenrecht 18 Geldwäschegesetz (GwG) 19 2. GebührenverzeichnisA. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 1 Ablehnung eines Antrags 1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. 1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen gemäß § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr von 3 - 10 000 Euro erhoben werden. 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10 - 5000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 25 - 70 Für die ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen an öffentlichen Schulen werden keine Gebühren erhoben. 4 Beglaubigungen 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, 4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10 4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3 4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3 4.3 Anmerkungen: 4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. 4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn 4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, 4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder 4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je Seite 7,50 Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. 6.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, je Seite 15 6.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10 6.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: 6.4.1 bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite 1,20 für jede weitere Seite 0,80 6.4.2 bei einem größeren Format für die erste Seite 1,60 für jede weitere Seite 1,20 6.5 Abschriften und Fotokopien von Schulzeugnissen sowie Ausdrucke elektronischer Mehrfertigungen, unabhängig von der Seitenzahl, je Fertigung 1,20 Die ersten fünf Mehrfertigungen, Abschriften oder Fotokopien des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der entsprechenden Schule gebührenfrei zu erteilen. 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 - 5000 7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10 - 1500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5 - 175 8.2 Gebührenfrei sind: 8.2.1 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. 8.2.2 Die erstmalige Ausstellung von Zeugnissen an öffentlichen Schulen. 9 Zurücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr EURO 10 Datenschutz Amtshandlungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch die Aufsichtsbehörde 10.1 Genehmigung einzelner Übermittlungen oder bestimmter Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten nach § 4c Absatz 2 BDSG 250 - 10 000 10.2 Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG mit besonderem Prüfungsaufwand, deren Ergebnisse in einem Datenschutzverstöße feststellenden Prüfbericht niedergelegt werden 250 - 10 000 10.3 Umfangreiche Beratung verantwortlicher Stellen, von Beauftragen für den Datenschutz oder anderer nicht-öffentlicher Stellen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG und nach § 4d Absatz 6 Satz 3 BDSG 250 - 10 000 10.4 Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Datenschutzverstöße oder technischer oder organisatorischer Mängel nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BDSG, sofern Amtshandlungen nach Nummer 10.2 vorausgingen. Andernfalls richtet sich der Gebührenrahmen nach Nummer 10.2 250 - 5000 10.5 Untersagung einzelner Verfahren oder bestimmter Formen der Datenverarbeitung oder Nutzung nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BDSG im Anschluss an Maßnahmen nach Nummer 10.4 250 - 5000 10.6 Verlangen der Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Absatz 5 Satz 3 BDSG 60 - 1500 10.7 Überprüfung von Entwürfen für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen nach § 38a Absatz 2 BDSG 250 - 10 000 Ein besonderer Prüfungsaufwand oder eine umfangreiche Beratung liegt vor, wenn die zeitliche Inanspruchnahme mehr als vier Arbeitsstunden beträgt. 11 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (Landesenteignungsgesetz und andere Enteignungsvorschriften) Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisungen und Einigungsbeurkundungen 100 - 10 000 12 Hunde-Prüfung 12.1 Für jede Prüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde je Tier 165 12.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. 13 Legalisation, Apostille, Eheaufhebung 13.1 Beglaubigung im Rahmen einer Legalisation, Erteilung einer Apostille 13.1.1 Beglaubigung im Rahmender Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland 15 - 250 13.1.2 Erteilung einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 15 - 250 13.2 Anmerkungen: 13.2.1 Sind für die Legalisation von Urkunden zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland mehrere Beglaubigungen erforderlich, wird die Gebühr nur durch die Behörde erhoben, die die erste Beglaubigung vollzieht. 13.2.2 Bei von den Jugendämtern erstellten Urkunden werden für die Beglaubigung zum Zwecke des Gebrauchs im Ausland und für die Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sowie für die sonstigen öffentlichen Leistungen, die auf Grund dieses Abkommens erbracht werden, keine Gebühren erhoben. 13.3 Entscheidung über den Verzicht auf die Stellung eines Antrags nach § 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 100 - 1000 14 Glücksspielwesen nach dem Staatsvertrag für das Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) und dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) 14.1 Erlaubnisse 14.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien, Sportwetten und Ausspielungen nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 GlüStV und § 2 Absatz 1 AGGlüStV 1,5 Promille des Spielkapitals, höchstens 250 000 pro Erlaubnisjahr Anmerkung: Als Spielkapital gilt die Gesamtsumme der geschätzten Spieleinsätze im Erlaubniszeitraum, abzüglich der Lotteriesteuer. Wird die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt, kann die Fälligkeit der Gebühren auf die Jahre verteilt werden. Eine lineare Verteilung ist zulässig. Bedarf die Veranstaltung eines Glücksspiels der Genehmigung anderer Bundesländer, so ist als Bemessungsgrundlage das Spielkapital zu Grunde zu legen, das auf die Spieleinsätze in Baden-Württemberg entfällt. 14.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien mit geringeren Gefährdungspotential nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 GlüStV und § 2 Absatz 1 AGGlüStV 75 - 100 000 14.1.3 Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle (§ 7 Absatz 2 AGGlüStV) 20 - 500 14.1.4 Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 8 Absatz 1 AGGlüStV) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 14 Absatz 1 AGGlüStV) 50 - 100 000 14.1.5 Änderungen und Erweiterungen für erteilte Erlaubnisse 20 - 10 000 14.1.6 Erlaubnis für die Teilnahmebedingungen zur Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 3 Absatz 1 AGGlüStV) sowie für die Änderung der Teilnahmebedingungen 50 - 1000 14.2 Widerrufe 14.2.1 Widerruf einer nach § 2 Absatz 1 AGGlüStV erteilten Erlaubnis (Lotterien, Sportwetten oder Ausspielungen) 1000 - 10 000 14.2.2 Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle (§ 7 Absatz 2 AGGlüStV) 20 - 1000 14.2.3 Widerruf einer Erlaubnis für die Lotterieeinnahme (§ 8 Absatz 1 AGGlüStV) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 14 Absatz 1 AGGlüStV) 500 bis 25 000 14.3 Untersagungen 14.3.1 Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle (§ 7 AGGlüStV) 50 - 1000 14.3.2 Untersagung der Tätigkeit für die Lotterieeinnahme (§ 8 AGGlüStV) sowie für die gewerbliche Spielvermittlung (§ 14 AGGlüStV) 500 - 25 000 14.3.3 Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel (Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Mitwirkung, einschließlich der Werbung) nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bis 5 GlüStV 200 - 100 000 14.4 Anordnungen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 GlüStV 100 - 5000 15 Polizeivollzugsdienst 15.1 Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen oder gefährdeten Transporten sowie von verkehrs- bzw. betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort 15.1.1 Für die Planung und Vorbereitung der Maßnahmen anlässlich des für den Transport erforderlichen Polizeieinsatzes 25 - 250 Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Transport nicht durchgeführt oder der Antrag innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Termin zurückgenommen wird. 15.1.2 Auf Straßen je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 29 15.1.3 Auf Wasserstraßen je angefangene halbe Betriebsstunde und je Begleitboot 147 15.1.4 Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen, sofern hierfür über die Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt werden je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2 Ingewahrsamnahme von unter Einwirkung berauschender Mittel stehenden Personen sowie in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Polizeigesetzes (PolG) 15.2.1 Transport mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden 45 In der Gebühr sind die Verpflegungskosten und der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. 15.2.3 Bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.2.4 Zusätzliche Aufwendungen durch Aufnahme in einer Zentralen Ausnüchterungseinheit je angefangene 24 Stunden (pflegebedingte Mehrkosten) 45 15.3 Transport von Personen, Tieren und Sachen sowie Suchen und/oder Einfangen von Tieren 15.3.1 Transport von Personen, Tieren und Sachen mit Polizeifahrzeug je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.3.2 Bei Transport durch Dritte sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.3.3 Suchen und/oder Einfangen von Tieren je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.4 Reinigung von Gebäuden, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Gegenständen 15.4.1 Bei Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtung oder Diensträumen oder bei Transport von Personen, Tieren und Sachen sowie bei Suchen und/oder Einfangen von Tieren 35 - 750 15.4.2 Bei Reinigung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.5 Verwahrung sichergestellter und beschlagnahmter Fahrzeuge und anderer Sachen 15.5.1 Grundgebühr 20 - 250 Mit der Grundgebühr sind alle öffentlichen Leistungen abgegolten, die mit der Verwahrung im Zusammenhang stehen (insbesondere Sicherstellung nach § 32 PolG, Beschlagnahme nach § 33 PolG, die Aufforderung, die Sache abzuholen und die Herausgabe der Sache). Zuzüglich Tagesgebühr nach Nummer 15.5.2 15.5.2 Tagesgebühr 15.5.2.1 Verwahrung von Fahrzeugen im Freien - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 1 - je Kraftrad 2 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 3 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 4,50 15.5.2.2 Verwahrung von Fahrzeugen im geschlossenen Raum - je Fahrrad (auch mit Hilfsmotor, Moped) 2 - je Kraftrad 4 - je Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschine und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 8 - je Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderem Fahrzeug (einschließlich Boote) entsprechender Größe 16 15.5.2.3 Verwahrung anderer Sachen je nach Größe 1 - 16 15.5.3 Bei Verwahrung durch Dritte sind die Kosten als Auslagen zu erstatten. 15.6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG - je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 - führt ein Dritter die Maßnahme im Auftrag durch, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr erhoben 10 Prozent des Betrags, der an den Beauftragten zu zahlen ist, jedoch mindestens 48 Euro höchstens 2500 Euro 15.7 Bergung von Wasserfahrzeugen aus vom Bootsführer leichtfertig herbeigeführter Seenot je angefangene halbe Betriebsstunde und je Boot 145 15.8 Missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen, insbesondere missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschung einer Gefahrenlage je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 51 15.9 Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Alarm- und Brandmeldeanlage, es sei denn, es sind, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine begründete Alarmauslösung vorhanden, je angefangene halbe Stunde und je eingesetztem Beamten 26 15.10 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dies der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 51 15.11 Zusätzliche Aufwendung für den Einsatz eines Polizeidiensthundes je angefangene halbe Stunde 6 15.12 Zusätzliche Aufwendungen für den Einsatz eines Polizeihubschraubers je Viertelstunde 250 15.13 Einsatz von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 51 15.14 Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen und Beantwortung von schriftlichen Auskunftsersuchen 12 - 70 15.15 Maßnahmen, die nicht den Nummern 15.1 bis 15.14 unterfallen, je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten 48 16 Spielbanken Spielbankerlaubnis (§ 1 Absatz 1 des Spielbankengesetzes) 20 000 - 100 000 17 Stiftung 17.1 Anerkennung einer Stiftung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit an eine Stiftung 50 - 5000 17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, einer Änderung des Stiftungszwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung 25 - 260 17.3 Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis 15 17.4 Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung 20 Anmerkung: Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch für die Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis und die Ausstellung einer Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer Stiftung. Die Pflicht dieser Stiftungen, die Kosten der Bekanntmachung nach § 16 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu tragen, bleibt hiervon unberührt. 18 Waffenrecht 18.1 Abnahme der Waffensachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) Eine Gebühr wird auch bei Rücktritt von der Prüfung erhoben. 30 - 300 18.2 Erstmalige Bestellung von Sachverständigen für Schießstätten 50 - 150 18.3 Verlängerung der Bestellung von Sachverständigen 25 - 75 19 Geldwäschegesetz (GwG) 19.1 Maßnahmen und Anordnungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.2 Entscheidung über Anträge auf Zustimmung der Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG) 100 - 10 000 19.3 Anordnungen und Bestimmungen im Einzelfall, um Sicherungsmaßnahmen zu schaffen (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG) 50 - 3000
Es wird verordnet auf Grund von1. § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895),2. § 32a Satz 3 des Landesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 43), im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, im Geschäftsbereich des Innenministeriums erbringen, sowie für individuell zurechenbare Amtshandlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich werden in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Innenministerium vom 26. September 2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2008 (GBl. S. 402), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz IM)
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
§ 1Für den Geschäftsbereich des Innenministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend. STUTTGART, den 26. September 2006 RECH
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.