IHKG · Baden-Württemberg

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG) Vom 27. Januar 1958

Ausfertigungsdatum:
27.01.1958
Fundstelle:
GBl. 1958, 77
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst.

§ 1

§ 1(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn es im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes genannten Aufgaben zweckmäßig erscheint.(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Wirtschaftsministerium.

§ 2

§ 2(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt das Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen; wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 6

§ 6(1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung (§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) zu entsendenden Arbeitnehmervertreter sowie für deren Abberufung ist das Wirtschaftsministerium. (2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung beim Wirtschaftsministerium eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

§ 8

§ 8Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, für Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.

§ 9

§ 9(1) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen. Die Übertragung kann auch auf einzelne Industrie- und Handelskammern für die Bezirke der anderen Industrie- und Handelskammern erfolgen. (2) Das Wirtschaftsministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 1

§ 1(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn es im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes genannten Aufgaben zweckmäßig erscheint.(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Finanz- und Wirtschaftsministerium.

§ 2

§ 2(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt das Finanz- und Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen; wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 6

§ 6(1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung (§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) zu entsendenden Arbeitnehmervertreter sowie für deren Abberufung ist das Finanz- und Wirtschaftsministerium. (2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung beim Finanz- und Wirtschaftsministerium eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

§ 8

§ 8Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, für Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.

§ 9

§ 9(1) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen. Die Übertragung kann auch auf einzelne Industrie- und Handelskammern für die Bezirke der anderen Industrie- und Handelskammern erfolgen. (2) Das Finanz- und Wirtschaftsministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 1

§ 1(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn es im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes genannten Aufgaben zweckmäßig erscheint.(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Wirtschaftsministerium.

§ 2

§ 2(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt das Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde). (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen; wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 6

§ 6(1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung (§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) zu entsendenden Arbeitnehmervertreter sowie für deren Abberufung ist das Wirtschaftsministerium. (2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung beim Wirtschaftsministerium eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

§ 8

§ 8Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, für Kammerzugehörige, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.

§ 9

§ 9(1) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen. Die Übertragung kann auch auf einzelne Industrie- und Handelskammern für die Bezirke der anderen Industrie- und Handelskammern erfolgen. (2) Das Wirtschaftsministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 1

§ 1(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn es im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zweckmäßig erscheint.(2) Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Wirtschaftsministerium.

§ 2

§ 2(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 [BGBl. I S. 3306] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) führt das Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde).(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

§ 3

§ 3Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen selbst.

§ 4

§ 4Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss prüft.

§ 6

§ 6Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.

§ 7

§ 7(1) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen. Die Übertragung kann auch auf einzelne Industrie- und Handelskammern für die Bezirke der anderen Industrie- und Handelskammern erfolgen.(2) Das Wirtschaftsministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes und des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 8

§ 8(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) (Änderungsanweisungen)

Eingangsformel IHKG

Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) am 22. Januar 1958 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 10

§ 10(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) (Änderungsanweisungen)

§ 4

§ 4(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Jahresrechnung prüft.

§ 5

§ 5Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, Beamte zu ernennen.

§ 7

§ 7Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.