Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 19. Juli 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 361
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, § 12 sowie § 13 Absatz 6 IfSG ist das Sozialministerium.(3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG sowie für ab dem 1. Juli 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 VI) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Bis einschließlich 19. März 2022 ist bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Sozialministerium veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird mit Ablauf des siebten Tages. Absatz 6a Satz 2 gilt entsprechend. Die dann zuständige Ortspolizeibehörde trifft die Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt. (6d) Zuständige Behörde im Sinne des § 17b Corona-Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.(6e) Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 3 Sätze 6 bis 8 IfSG ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 4 Satz 3 IfSG ist die untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, § 12 sowie § 13 Absatz 6 IfSG ist das Sozialministerium.(3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG sowie für ab dem 1. Juli 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 VI) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Bis einschließlich 31. Dezember 2022 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) (aufgehoben)(6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, § 12 sowie § 13 Absatz 6 IfSG ist das Sozialministerium.(3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG sowie für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 VI) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Bis einschließlich 31. Dezember 2022 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) (aufgehoben)(6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, § 12 sowie § 13 Absatz 6 IfSG ist das Sozialministerium.(3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG sowie für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 VI) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Bis einschließlich 31. Dezember 2022 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a, § 28b und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) (aufgehoben)(6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. II S. 539) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, § 12 sowie § 13 Absatz 6 IfSG ist das Sozialministerium.(3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium; für ab dem 1. Januar 2023 eingehende Anträge ist die Stadt Mannheim als Gesundheitsamt zuständig. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Bis zum Ablauf des 7. April 2023 ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a, § 28b und 31 IfSG zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens im Rahmen des Coronavirus SARS-CoV-2 zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4, §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.(5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.(5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARSCoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. (6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6a Sätze 1 und 4 sowie des Absatzes 6b stellt das Landesgesundheitsamt gegenüber den betroffenen Behörden fest.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) ist das Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARSCoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach §§ 16, 17, 28 und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. (6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6a Sätze 1 und 4 sowie des Absatzes 6b stellt das Landesgesundheitsamt gegenüber den betroffenen Behörden fest.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fälle pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Absatz 6a Satz 2 gilt entsprechend. Die dann zuständige Ortspolizeibehörde trifft die Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde für die Feststellungen nach § 28b Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3 Sätze 6 und 8 IfSG ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 7 Satz 3 IfSG ist die untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde. Zuständige Behörde zur Anforderung einer Testvorlage für Anleitungspersonen von Kindersportgruppen nach § 28b Absatz 1 Nummer 6 IfSG ist die Ortspolizeibehörde.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fälle pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Landesgesundheitsamt veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird mit Ablauf des siebten Tages. Absatz 6a Satz 2 gilt entsprechend. Die dann zuständige Ortspolizeibehörde trifft die Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG sowie für ab dem 1. Juli 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 VI) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fälle pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Landesgesundheitsamt veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird mit Ablauf des siebten Tages. Absatz 6a Satz 2 gilt entsprechend. Die dann zuständige Ortspolizeibehörde trifft die Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG sowie für ab dem 1. Juli 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 VI) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Bis einschließlich 19. März 2022 ist bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Landesgesundheitsamt veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird mit Ablauf des siebten Tages. Absatz 6a Satz 2 gilt entsprechend. Die dann zuständige Ortspolizeibehörde trifft die Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt.
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium Tübingen. Über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG entscheidet das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 27 Absatz 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (3a) Zuständige Behörde für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 4 IfSG sowie für ab dem 1. Juli 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt.(4a) Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 VI) ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Absatz 1 CoronaEinreiseV ist das für den Primärfall im Sinne der Corona-Verordnung Absonderung zuständige Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter. (6a) Bis einschließlich 19. März 2022 ist bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. Das Überschreiten des Schwellenwertes im Sinne des Satz 1 richtet sich nach der durch das Landesgesundheitsamt veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden und Städte sind vorher rechtzeitig zu beteiligen. Hat der Stadtkreis kein eigenes Gesundheitsamt, trifft das zuständige Gesundheitsamt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde. Ist das Infektionsgeschehen nach Satz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesundheitsamts auf eine Gemeinde oder Stadt begrenzt, trifft die zuständige Ortspolizeibehörde die notwendigen Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die betroffenen Ortspolizeibehörden sind über Maßnahmen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(6b) Die Zuständigkeit nach Absatz 6a entfällt, sobald der Wert des Absatzes 6a Satz 1 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird mit Ablauf des siebten Tages. Absatz 6a Satz 2 gilt entsprechend. Die dann zuständige Ortspolizeibehörde trifft die Maßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Satz 3 gilt nicht für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Verordnung oder gegen aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen. Für die Aufhebung der Maßnahmen des Gesundheitsamts, die dieses auf Grundlage des Absatzes 6a getroffen hat, bleibt das Gesundheitsamt zuständig. (6c) Zuständige Behörde für Modellvorhaben nach der Corona-Verordnung ist das Gesundheitsamt. (6d) Zuständige Behörde im Sinne des § 17b Corona-Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.(6e) Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 3 Sätze 6 bis 8 IfSG ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 4 Satz 3 IfSG ist die untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159),2. § 66 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
§ 1(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 50, 51 und 53 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist das Regierungspräsidium. Es entscheidet über die Leistung einer Entschädigung nach § 65 IfSG. Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden kann auch das Regierungspräsidium Tübingen die Aufsicht nach § 51 IfSG ausüben. Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen gelten als Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Behörden. (2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 IfSG ist das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg. Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 25 Abs. 2 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg zuständig ist. (3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Abs. 1 und 3 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. (4) Zuständige Behörde im Sinne von § 11 Abs. 3, §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das Gesundheitsamt. (5) Zuständige Gebietskörperschaften im Sinne von § 30 Abs. 7 IfSG sind die Stadt- und Landkreise.(6) Im Übrigen ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Zuständig im Sinne von § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind daneben auch die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Gesundheitsämter.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetzes vom 19. März 2001 (GBl. S. 376) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.