Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 20. Mai 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 20.05.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 465
Auf Grund von § 56 Absatz 11 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1(1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 IfSG sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de zu übermitteln.(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.