IfSGAntrV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 20. Mai 2021

Ausfertigungsdatum:
20.05.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 465
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IfSGAntrV

Auf Grund von § 56 Absatz 11 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 IfSG sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de zu übermitteln.(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.