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title: "LHzG — Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (Landeshoheitszeichengesetz - LHzG) Vom 27. Oktober 2015*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HzGBW2015rahmen"
updated: "2026-05-13T17:39:06+00:00"
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# LHzG — Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (Landeshoheitszeichengesetz - LHzG) Vom 27. Oktober 2015*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 27.10.2015
*Fundstelle:* GBl. 2015, 865


### § 3 — Führung des Landeswappens

§ 3 Führung des Landeswappens(1) Das große Landeswappen führen 1. der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,2. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesregierung, die Ministerien, die Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,3. der Verfassungsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,4. der Rechnungshof,5. die Regierungspräsidien,6. die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,7. die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragten Personen. (2) Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen. (3) Gesetzliche Regelungen mit der Befugnis zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.

### § 9 — Landesdienstflagge

§ 9 Landesdienstflagge(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Notarinnen und Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen besteht, das von ihnen zu führende Landeswappen zu zeigen (Landesdienstflagge); beim großen Landeswappen bleiben die Schildhalter weg. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zu seiner Länge wie 3 zu 5. Die Landesdienstflagge kann auch die Form einer Hängefahne oder eines Banners haben. (2) Das Innenministerium kann auch anderen Stellen genehmigen, die Landesdienstflagge zu zeigen. (3) § 6 gilt entsprechend.(4) Die Landesdienstflagge wird in der Regel gesetzt 1. an Dienstgebäuden,2. an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern. (5) Die Anordnung der Beflaggung erfolgt durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums geregelt. (6) Für die Gestaltung der Landesdienstflagge sind die Muster II.1 bis II.6 der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich.

### Anlage LHzG

Anlage (zu §§ 2 und 9 Absatz 6)»Landeswappen und Landesdienstflagge«

### § 9 — Landesdienstflagge

§ 9 Landesdienstflagge(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Notarinnen und Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen besteht, das von ihnen zu führende Landeswappen zu zeigen (Landesdienstflagge). Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zu seiner Länge wie 3 zu 5. Die Landesdienstflagge kann auch die Form einer Hängefahne oder eines Banners haben. (2) Das Innenministerium kann auch anderen Stellen genehmigen, die Landesdienstflagge zu zeigen. (3) § 6 gilt entsprechend.(4) Die Landesdienstflagge wird in der Regel gesetzt 1. an Dienstgebäuden,2. an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern. (5) Die Anordnung der Beflaggung erfolgt durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums geregelt. (6) Für die Gestaltung der Landesdienstflagge sind die Muster II.1 bis II.6 der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich.

### § 2 — Muster

§ 2 MusterFür die Gestaltung des Landeswappens sind die Muster I.1 und I.2 der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich. Die Urmuster werden im Landesarchiv Baden-Württemberg verwahrt.

### Anlage LHzG

Anlage (zu §§ 2 und 9 Absatz 6)»Landeswappen und Landesdienstflagge«

### § 1 — Landeswappen

§ 1 Landeswappen(1) Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es wird als großes und als kleines Landeswappen geführt. (2) Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Der Schild wird von einem goldenen Hirsch und einem goldenen Greif, die rot bewehrt sind, gehalten. (3) Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).

### § 10 — Standarte

§ 10 StandarteBei Dienstfahrten des Landtagspräsidenten oder der Landtagspräsidentin, der stellvertretenden Landtagspräsidenten oder stellvertretenden Landtagspräsidentinnen, der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der sonstigen Mitglieder der Landesregierung und der Leiterinnen oder Leiter der Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel können Dienstkraftwagen mit der Landesdienstflagge als Standarte versehen werden.

### § 2 — Muster

§ 2 MusterFür die Gestaltung des Landeswappens sind die Muster I.1 und I.2 der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich. Die Urmuster werden im Hauptstaatsarchiv Stuttgart verwahrt.

### § 3 — Führung des Landeswappens

§ 3 Führung des Landeswappens(1) Das große Landeswappen führen 1. der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,2. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesregierung, die Ministerien, die Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,3. der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,4. der Rechnungshof,5. die Regierungspräsidien,6. die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,7. die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragten Personen. (2) Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen. (3) Gesetzliche Regelungen mit der Befugnis zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.

### § 4 — Verwendung des Landeswappens

§ 4 Verwendung des Landeswappens(1) Jede Verwendung des Landeswappens bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn 1. die Verwendung des Landeswappens in einer Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde nicht abträglich ist,2. durch die Verwendung des Landeswappens der Eindruck hoheitlichen Handelns nicht erweckt wird und3. mit der Verwendung des Landeswappens keine kommerziellen Absichten verfolgt werden. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Landeswappen verwendet wird 1. für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts oder der staatsbürgerlichen Bildung,2. für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes,3. für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder4. im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen, und kein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 2 vorliegt. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 verwenden öffentliche Schulen das große Landeswappen, wenn sie Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse, Urkunden über den Erwerb der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, oder andere von den Schulen verliehene Zertifikate ausstellen, soweit es das Kultusministerium festgelegt hat. Satz 1 gilt für die staatlichen Hochschulen entsprechend, soweit es das Wissenschaftsministerium festgelegt hat. (4) Bereits erteilte Genehmigungen zur Verwendung des Landeswappens gelten fort.

### § 5 — Untersagung der Verwendung des Landeswappens

§ 5 Untersagung der Verwendung des Landeswappens(1) Außer in den in § 4 abschließend geregelten Fällen ist die Verwendung des Landeswappens untersagt. (2) Untersagt ist auch die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Wappens oder Zeichens.

### § 6 — Befugnisse des Innenministeriums

§ 6 Befugnisse des InnenministeriumsDas Innenministerium trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Regelungen dieses Abschnitts sicherzustellen.

### § 7 — Dienstsiegel

§ 7 Dienstsiegel(1) Das große Dienstsiegel zeigt das große Landeswappen, das kleine Dienstsiegel das kleine Landeswappen. Alle wappenführenden Stellen nach § 3 verwenden das kleine Dienstsiegel. Für feierliche Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen, verwenden die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen das große Dienstsiegel.(2) Prägesiegel werden ausschließlich von den Staatlichen Münzen Baden-Württemberg hergestellt.(3) Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums geregelt.(4) Gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dienstsiegeln bleiben unberührt.

### § 8 — Amtsschilder

§ 8 Amtsschilder(1) Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen sind das kleine Landeswappen und darunter die Bezeichnung der Stelle anzubringen. (2) Die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen können auch Amtsschilder verwenden, die das große Landeswappen enthalten.

### § 9 — Landesdienstflagge

§ 9 Landesdienstflagge(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der nichtbeamteten Notarinnen und Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen besteht, das von ihnen zu führende Landeswappen zu zeigen (Landesdienstflagge); beim großen Landeswappen bleiben die Schildhalter weg. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zu seiner Länge wie 3 zu 5. Die Landesdienstflagge kann auch die Form einer Hängefahne oder eines Banners haben. (2) Das Innenministerium kann auch anderen Stellen genehmigen, die Landesdienstflagge zu zeigen. (3) § 6 gilt entsprechend.(4) Die Landesdienstflagge wird in der Regel gesetzt 1. an Dienstgebäuden,2. an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern. (5) Die Anordnung der Beflaggung erfolgt durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums geregelt. (6) Für die Gestaltung der Landesdienstflagge sind die Muster II.1 bis II.6 der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich.

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— Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg (Landeshoheitszeichengesetz - LHzG) Vom 27. Oktober 2015*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HzGBW2015rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
