HwOZustWMinV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung Vom 27. Oktober 2006

Ausfertigungsdatum:
27.10.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 348
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständig ist 1. für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnungdie untere Verwaltungsbehörde,2. für die Anordnung der Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1 der Handwerksordnungdas Regierungspräsidium,3. für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnungdas Finanz- und Wirtschaftsministerium.

§ 1

§ 1Zuständig ist 1. für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnungdie untere Verwaltungsbehörde,2. für die Anordnung der Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1 der Handwerksordnungdas Regierungspräsidium,3. für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnungdas Wirtschaftsministerium.

Eingangsformel HwOZustWMinV

Es wird verordnet auf Grund von: 1. § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 12. September 2006 (GBl. S. 294),2. § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159, ber. S. 319):

§ 1

§ 1Zuständig ist 1. für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnungdie untere Verwaltungsbehörde,2. für die Anordnung der Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke nach § 47 Abs. 1 der Handwerksordnungdas Regierungspräsidium,3. für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnungdas Wirtschaftsministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 26. Januar 2005 (GBl. S.128) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.