HVVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HVVO) Vom 13. Januar 2003*)

Ausfertigungsdatum:
13.01.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 63, ber. S. 115
70 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote Hochschulen Studiengang Abschluss Ausländerquote Universität Freiburg Angewandte Politikwissenschaft (Hauptfach) Bachelor Freiburg Interdisziplinäre Grundlagen der Politikwissenschaft (Nebenfach) Bachelor Freiburg Liberal Arts and Sciences Bachelor 20 % Freiburg Regio Chimica Bachelor Freiburg Angewandte Politikwissenschaft Master Freiburg Biochemistry and Biophysics Master Freiburg Environmental Governance Master Freiburg Forstwissenschaften/Forest Sciences Master 30 % Freiburg Geology Master Freiburg Renewable Energy Engineering and Management Master Freiburg Social Sciences Master Freiburg Umweltwissenschaften/Environmental Sciences Master 30 % Hohenheim Agrarwissenschaften, Fachrichtung Agricultural Economics Master 50 % Hohenheim Agricultural Sciences, Food Security, Natural Resource Management in the Tropics and Subtropics Master 50 % Hohenheim Crop Sciences Master 50 % Hohenheim Earth System Science Master 20 % Hohenheim Economics Master 20 % Hohenheim Environmental Protection and Agricultural Food Production Master 50 % Hohenheim Food Microbiology and Biotechnology Master 20 % Hohenheim Food Science and Engineering Master 20 % Hohenheim International Business and Economics Master 20 % Hohenheim Organic Agriculture and Food Systems Master 50 % Mannheim Mannheim Master in Management Master Stuttgart Computational Mechanics of Materials and Structures Master 50 % Stuttgart Information Technology Master 50 % Stuttgart Infrastructure Planning Master 50 % Stuttgart Integrated Urbanism and Sustainable Design Master 65 % Stuttgart Physics Master 50 % Stuttgart Sozialwissenschaften Diplom-Sozialw., Diplôme I. E. P. de Bordeaux Stuttgart Water Resources Engineering and Management Master 50 % Tübingen Applied and Environmental Geoscience Master 50 % Tübingen Biochemistry Master Tübingen Biomedical Technologies Master Tübingen Comparative and Middle East Politics and Society Master Tübingen Economics and Finance Master Tübingen European Economics Master Tübingen European Management Master Tübingen International Economics Master Tübingen Molecular Medicine Master Tübingen Neuronale Informationsverarbeitung Master 50 % Tübingen Neuro- und Verhaltenswissenschaften Master 50 % Tübingen Zelluläre und Molekulare Neurowissenschaften Master 50 % Hochschule für angewandte Wissenschaften Esslingen Automotive Systems Master 50 % Esslingen Design and Development for Mechanical and Automotive Engineering Master 50 % Esslingen International Industrial Management - Master of Business Administration (MBA) Master 50 % Furtwangen Biomedical Engineering Master 50 % Furtwangen Business Consulting Master 50 % Furtwangen International Business Management Bachelor 50 % Furtwangen Smart Systems Master 50 % Karlsruhe Bauingenieurwesen Trinational Master 20 % Karlsruhe Geomatics Master 40 % Karlsruhe Sensor Systems Technology Master 50 % Konstanz Wirtschaftssprache Deutsch und Tourismusmanagement Bachelor 100 % Mannheim Automation Technology Bachelor 50 % Mannheim Biotechnology Bachelor 50 % Mannheim Biotechnology Master 50 % Mannheim Chemical and Process Engineering Bachelor 50 % Mannheim Electrical Engineering Bachelor 50 % Mannheim Informationstechnik Master 50 % Mannheim Mechanical and Manufacturing Engineering Bachelor 50 % Nürtingen Internationales Finanzmanagement/International Finance Master 60 % Nürtingen International Master of Landscape Architecture Master 40 % Offenburg Communication and Media Engineering Master Offenburg Energy Conversion und Management Master Offenburg International Business Consulting Master Ravensburg-Weingarten Mechatronik Master 50 % Reutlingen International Management deutsch-amerikanisch deutsch-chinesisch deutsch-englisch deutsch-französisch deutsch-irisch deutsch-italienisch deutsch-niederländisch deutsch-polnisch deutsch-spanisch Bachelor 50% Reutlingen International Business Bachelor 50 % Reutlingen European Management Studies Master 50 % Reutlingen International Management (Full-Time) Master 50 % Reutlingen International Management (Part-Time) Master 50 % Stuttgart (Technik) Photogrammetry and Geoinformatics Master 50 % Stuttgart (Technik) Software Technology Master 50 %

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote

Anlage 2 (Zu §§ 10 und 16)Ermittlung der Durchschnittsnote 1. Bei Abiturzeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 (GMBl. S. 227) in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, GMBl. S. 599, in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 (GMBl. S. 542) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 (GMBl. S. 226) in der jeweils gültigen Fassung, sowie bei Abiturzeugnissen, die auf der Grundlage der Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 481) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über eine Neugestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 497) in der jeweils gültigen Fassung erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält das Abiturzeugnis keine solche Durchschnittsnote, aber eine Gesamtpunktzahl, wird von der Hochschule nach Anlage 2 oder Anlage 3 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils gültigen Fassung die Durchschnittsnote aus der Gesamtpunktzahl errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.2. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 (GMBl. S. 161) in der jeweils gültigen Fassung wird die allgemeine Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Sätze 2 bis 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer gebildet. Weist das Reifezeugnis eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. Weist das Reifezeugnis keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden. Ist in dem Reifezeugnis eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde. Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet. Ist in dem Reifezeugnis neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Berechnung der Durchschnittsnote außer Betracht. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird. Noten für die Fächer Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 7 werden auf Antrag von der Schule in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Reifezeugnisse, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Hochschule die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.3. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3./4. Oktober 1957 (GMBl. 1958 S. 135) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7./8. Juli 1965 (GMBl. 1966 S. 196) in der jeweils gültigen Fassung wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 findet Anwendung. Enthält das Reifezeugnis nur eine Gesamtpunktzahl, wird die Durchschnittsnote nach Nummer 1 Satz 2 errechnet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.4. Bei Zeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 76) in der jeweils gültigen Fassung und vom 16. Februar 1978 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1) in der jeweils gültigen Fassung finden die Nummern 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Nummer 2 Satz 3 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Pflichtfach Wirtschaftsgeographie bzw. Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. Das gleiche gilt für Zeugnisse auf der Grundlage der Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung und auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung.5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.7. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung der Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für die gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist; abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 HVVO wird die Durchschnittsnote von der Hochschule berechnet; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5). Bei der Bestimmung der Gesamtnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.11. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangplatzbestimmung für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport werden nur gewertet, soweit sie für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer zählten. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen, soweit ihr Besuch nicht für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich war, und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Nummern 6 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien von dem Abiturtermin 1982 ab erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlussfassung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils gültigen Fassung) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt" im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.13. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.14. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG aufgrund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung und einem Beratungsgespräch an einer Hochschule erworben worden sind, wird die in dem Zeugnis der beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Weist das Zeugnis über die berufliche Aufstiegsfortbildung keine Durchschnittsnote mit einer Stelle nach dem Komma aus, wird diese aus dem arithmetischen Mittel der im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten errechnet; es wird nicht gerundet.15. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund einer Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG erworben worden sind, wird die in der Prüfung erreichte Gesamtdurchschnittsnote zugrunde gelegt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma gebildet; es wird nicht gerundet. Sätze 1 und 2 gelten auch für Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund von Eignungsprüfungen nach § 58 Absatz 4 und § 59 Absätze 2 bis 4 LHG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) geltenden Fassung erworben wurden.16. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach § 58 Absatz 2 Nummer 4 LHG aufgrund einer Deltaprüfung erworben worden sind, werden zur Bestimmung der Durchschnittsnote die Durchschnittsnote der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife und das Ergebnis der Deltaprüfung im Verhältnis 70 Prozent zu 30 Prozent gewichtet. Die Durchschnittsnote wird von der Hochschule auf eine Stelle nach dem Komma gebildet; es wird nicht gerundet.

§ 14

Vorwegauswahl

§ 14 Vorwegauswahl(1) Wer 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen bis zur Dauer von drei Jahren übernommen hat,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I. S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet hat; § 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend, oder4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt hat, (Dienst)wird in dem im Hauptantrag genannten Studiengang unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorweg ausgewählt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden vorweg ausgewählt, wenn sie bei oder nach Beginn ihres Dienstes von der Hochschule oder von der Stiftung in diesem Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Absatz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (3) Die Vorwegauswahl muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung um einen Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1. Oktober. (4) Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 vor, erfolgt eine Vorwegauswahl unter Anrechnung auf die nach § 9 Abs. 2 insgesamt verfügbaren Studienplätze. (5) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den vorweg Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (6) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg Auszuwählender zu behandeln. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.

§ 19

Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

§ 19 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Personen, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene),2. an Personen, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studienganges beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulortwechselnde, Studienunterbrechende); eine Immatrikulation für diesen Studiengang wird unterstellt, wenn ein Wechsel zwischen gleichnamigen Studiengängen mit dem Abschluss Diplom, Bachelor, Master, Magister-Hauptfach, Promotion und Staatsexamen (einschließlich Lehrämter) sowie zwischen den Studiengängen Betriebswirtschaft, Ökonomie (Wirtschaftswissenschaft), Volkswirtschaft und Wirtschaftspädagogik angestrebt wird,3. an sonstige Personen (Quereinsteigende). (2) Ist eine Auswahl erforderlich, wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen eine Rangfolge gebildet; im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 werden die Studienplätze zunächst zur Hälfte auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen und im Übrigen unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 bis 3 der Vergabeverordnung Stiftung in der für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2015 geltenden Fassung vergeben. Bei Bildung der Rangfolge nach Studienleistungen können auch zusätzliche Auswahlmaßstäbe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 5 bis 9 berücksichtigt werden. Bei Ranggleichheit entscheidet die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und hilfsweise das Los. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. (3) Im Studiengang Medizin haben Studierende der Universität Heidelberg beim Wechsel zwischen den Studienorten Heidelberg und Heidelberg/Mannheim Vorrang vor anderen den Studienort Wechselnden.

Anlage 1

Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote Hochschulen Studiengang Abschluss Ausländerquote Universität Freiburg Angewandte Politikwissenschaft (Hauptfach) Bachelor Freiburg Angewandte Politikwissenschaft Master Freiburg Deutsch-Französische Journalistik Master Freiburg Environmental Governance Master Freiburg Forstwissenschaften/Forest Sciences Master 30 % Freiburg Geology Master Freiburg Interdisziplinäre Grundlagen der Politikwissenschaft (Nebenfach) Bachelor Freiburg Interkulturelle Studien - Deutschland und Frankreich Master Freiburg Internationale Wirtschaftsbeziehungen Master Freiburg Liberal Arts and Sciences Bachelor 20 % Freiburg Neuroscience Master Freiburg Regio Chimica Bachelor Freiburg Renewable Energy Engineering and Management Master Freiburg Social Sciences Master Hohenheim Agrarwissenschaften, Fachrichtung Agricultural Economics Master 50 % Hohenheim Agricultural Sciences in the Tropics and Subtropics Master 50 % Hohenheim Crop Sciences Master 50 % Hohenheim Earth and Climate System Science Master 20 % Hohenheim Economics Master 20 % Hohenheim Environmental Protection and Agricultural Food Production Master 50 % Hohenheim Food Biotechnology Master 20 % Hohenheim Food Science and Engineering Master 20 % Hohenheim International Business and Economics Master 20 % Hohenheim Organic Agriculture and Food Systems Master 50 % Karlsruher Institut für Technologie Mechanical Engineering (International) Bachelor 70 % Mannheim Mannheim Master in Management Master Stuttgart Computational Mechanics of Materials and Structures (COMMAS) Master 50 % Stuttgart Information Technology (INFOTECH) Master 50 % Stuttgart Infrastructure Planning Master 50 % Stuttgart Physics Master 50 % Stuttgart Sozialwissenschaften (deutsch-französisch) Bachelor Stuttgart Water Resources Engineering and Management (WAREM) Master 50 % Tübingen Applied and Environmental Geoscience Master 50 % Tübingen Biochemistry Master Tübingen Biomedical Technologies Master Tübingen Comparative and Middle East Politics and Society (CMEPS) Master Tübingen Economics Master Tübingen Economics and Finance Master Tübingen European Economics Master Tübingen European Management Master Tübingen International Economics Master Tübingen Management and Economics Master Tübingen Mathematical Physics Master Tübingen Molekulare Medizin Master Tübingen Neuronale Informationsverarbeitung Master 50 % Tübingen Neuro- und Verhaltenswissenschaften Master 50 % Tübingen Zelluläre und Molekulare Neurowissenschaften Master 50 % Hochschule für angewandte Wissenschaften Esslingen Automotive Systems Master 50 % Esslingen Design and Development in Mechanical and Automotive Engineering Master 50 % Esslingen International Industrial Management - Master of Business Administration (MBA) Master 50 % Furtwangen Biomedical Engineering Master Furtwangen Business Consulting Master Furtwangen International Business Management Bachelor 50 % Furtwangen Smart Systems Master 50 % Karlsruhe Bauingenieurwesen Trinational Master 20 % Karlsruhe Geomatics Master 40 % Karlsruhe Sensor Systems Technology Master 50 % Karlsruhe Tricontinental Master in Global Studies Master 67 % Konstanz Wirtschaftssprache Deutsch und Tourismusmanagement Bachelor 100 % Mannheim Biotechnology Master Nürtingen Internationales Finanzmanagement/International Finance Master 60 % Nürtingen International Master of Landscape Architecture Master 40 % Offenburg Communication and Media Engineering Master Offenburg Energy Conversion und Management Master Offenburg International Business Consulting Master Pforzheim Business Administration/Digital Enterprise Management Bachelor 53 % Ravensburg- Weingarten Electrical Engineering and Embedded Systems Master 50 % Ravensburg- Weingarten Elektromobilität und regenerative Energien Bachelor 50 % Ravensburg- Weingarten Elektrotechnik und Informationstechnik Bachelor 50 % Ravensburg- Weingarten Mechatronics Master 50 % Reutlingen International Management Bachelor 50 % deutsch-amerikanisch deutsch-chinesisch deutsch-mexikanisch Reutlingen International Management Bachelor deutsch-englisch deutsch-französisch deutsch-irisch deutsch-italienisch deutsch-niederländisch deutsch-polnisch deutsch-spanisch Reutlingen International Business Bachelor 50 % Reutlingen European Management Studies Master Stuttgart (Medien) Print Media Technologies Bachelor 50 % Stuttgart (Technik) Photogrammetry and Geoinformatics Master 50 % Stuttgart (Technik) Software Technology Master 50 % Ulm Computer Science Bachelor 75 %

§ 7

Serviceverfahren der Stiftung

§ 7 Serviceverfahren der Stiftung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden anstelle von § 2 Nummern 3 und 4, § 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absätze 1, 3, 5 und 6 sowie von § 21 Absatz 3 Satz 1 die Absätze 2 bis 12 Anwendung. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 3 Absatz 5 Anwendung. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 3 Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 bleiben unberührt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 4 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 23 Absatz 1 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 14 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2018 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 6 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2018 keine Anwendung.

§ 7

Serviceverfahren der Stiftung

§ 7 Serviceverfahren der Stiftung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden anstelle von § 2 Nummern 3 und 4, § 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absätze 1, 3, 5 und 6 sowie von § 21 Absatz 3 Satz 1 die Absätze 2 bis 12 Anwendung. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 3 Absatz 5 Anwendung. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 3 Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 bleiben unberührt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 4 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 23 Absatz 1 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 14 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 6 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Wintersemester 2018/2019 keine Anwendung.

§ 7

Serviceverfahren der Stiftung

§ 7 Serviceverfahren der Stiftung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden anstelle von § 2 Nummern 3 und 4, § 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absätze 1, 3, 5 und 6 sowie von § 21 Absatz 3 Satz 1 die Absätze 2 bis 12 Anwendung. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 3 Absatz 5 Anwendung. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 3 Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 bleiben unberührt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 4 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können auch Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen eine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 23 Absatz 1 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 14 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 6 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 durch.

Anlage 1

Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote

Anlage 1 (Zu § 1 Abs. 3)Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote Hochschulen Studiengang Abschluss Ausländerquote Universität Freiburg Social Sciences (Global Studies Programme) Master Heidelberg European Political Studies (Chile) Master 100 % Heidelberg Health Management (Hanoi) Master 100 % Heidelberg Medizin und Gesundheitsvorsorge in Entwicklungsländern Master 100 % Heidelberg Molecular and Cellular Biology Master 50 % Hohenheim Agriculture Sciences, Food Security, Natural Resource Management in the Tropics and Subtropics Master 50 % Hohenheim Agrarwissenschaften, Fachrichtung Agricultural Economics Master 50 % Hohenheim Environmental Protection and Agricultural Food Production Master 50 % Stuttgart Computational Mechanics of Materials and Structures Master 50 % Stuttgart Information Technology Master 50 % Stuttgart Infrastructure Planning Master 50 % Stuttgart Physics Master 50 % Stuttgart Sozialwissenschaften Diplom-Sozialw., Diplôme I.E.P de Bordeaux Stuttgart Water Resources Engineering and Management Master 50 % Tübingen Applied Environment Geoscience Master 50 % Tübingen Bakkalaureus Artium-Studiengang Computerlinguistik am Seminar für Sprachwissenschaft Bakkalaureus 50 % Tübingen Betriebswirtschaftslehre Diplom und Diplom der Partnerhochschule »Diplôme de formation internationale à la gestion« Tübingen Master of Arts-Studiengang Computerlinguistik Master 50 % Tübingen Internationale Betriebswirtschaftslehre Diplom Tübingen Neuro- und Verhaltenswissenschaften Master Fachhochschule Esslingen - Technik International Industrial Management - Master of Business Administration (MBA) Master 50 % Esslingen - Technik Automotive Engineering Master 50 % Esslingen - Technik Information Technology and Automation Systems Master 50 % Furtwangen Business Consulting Master 50 % Furtwangen International Business Management Bachelor 50 % Furtwangen Microsystems Engineering Master 50 % Konstanz Business Information Technology Master 50 % Konstanz Mechanical Engineering and International Sales Management Master 50 % Mannheim - Technik Automation Technology Bachelor 50 % Mannheim - Technik Biotechnology Bachelor 50 % Mannheim - Technik Biotechnology Master 50 % Mannheim - Technik Chemical and Process Engineering Bachelor 50 % Mannheim - Technik Electrical Engineering Bachelor 50 % Mannheim - Technik Informationstechnik Master 50 % Mannheim - Technik Mechanical and Manufacturing Engineering Bachelor 50 % Nürtingen Internationales Finanzmanagement/International Finance Master Offenburg Communication and Media Engineering Master Offenburg Energy Conversion und Management Master Offenburg International Business Consulting Master Offenburg Systemtechnik - génie des systèmes Bachelor Pforzheim Communication Management Master 50 % Pforzheim Information Systems Master 50 % Pforzheim International Consulting Master 50 % Pforzheim International Finance and Accounting Master 50 % Pforzheim International Management and Marketing Master 50 % Pforzheim Transportation Design Master 50 % Ravensburg- Weingarten Mechatronik Master 50 % Reutlingen Chemistry with Marketing Bachelor 50 % Reutlingen European School of Business (ESB), deutsch-amerikanisch Diplom/Bachelor 50 % Reutlingen ESB, deutsch-englisch/irisch Diplom/Bachelor 50 % Reutlingen ESB, deutsch-französisch Diplom/Diplom d'Etudes Supérieures 50 % Reutlingen ESB, deutsch-spanisch Diplom/Graduado Superior en Ciencias 50 % Reutlingen International Business Diplom/Master 50 % Reutlingen Internationales Marketing (Fernstudium) Master 50 % Reutlingen Internationales Marketing (Präsenzstudium) Master 50 % Reutlingen Textil und Bekleidung Master 50 % Stuttgart (Technik) Photogrammetry and Geoinformatics Master 50 % Stuttgart (Technik) Software Technology Master 50 %

§ 11

Auswahl nach Wartezeit

§ 11 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Sofern für eine Hochschulzugangsberechtigung neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung vorausgesetzt wird, bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht. Wessen Hochschulzugangsberechtigung in einem früheren Halbjahr als erworben gilt, hat den Vorrang. Wer den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachweist, ist von der Auswahl nach Wartezeit ausgeschlossen. (2) Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Es werden nur Halbjahre gezählt, die vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, in vollem Umfang verstrichen sind. Als Beginn des Semesters gilt für das Sommersemester der 1. April und für das Wintersemester der 1. Oktober. Bei den Fachhochschulen liegen die Termine jeweils um einen Monat früher. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eines für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2003 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 79) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen, Berufskollegs oder Fachschulen oder3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen erlangte berufsqualifizierende Abschluss steht einem berufsqualifizierenden Abschluss nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem vergleichbar ist. (6) Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder auf Grund einer im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. (7) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen eine Einschreibung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorgelegen hat. (8) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Absätzen 1 bis 6 ergeben, werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 13

Auswahl für ein Zweitstudium

§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 9 Abs. 2 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Für die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl findet Anlage 3 zur Vergabeverordnung ZVS vom 27. Januar 2005 (GBl. S. 167) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 17

(aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

Auswahl

§ 8 AuswahlÜbersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, wird nach den Vorschriften der §§ 9 bis 16 und 18 ausgewählt. Sind in einem Studiengang nicht an allen ihn anbietenden Hochschulen in Baden-Württemberg Zulassungszahlen festgesetzt, kann die Auswahl in entsprechender Anwendung des § 21 Vergabeverordnung ZVS erfolgen; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

§ 10

Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens

§ 10 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin und des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Entscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,2. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache),3. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Profil- und Neigungsfächern sowie in anderen Fächern, die in der gymnasialen Oberstufe auf entsprechendem Niveau unterrichtet werden und die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,4. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in Fächern oder in der besonderen Lernleistung, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,6. Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,7. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden. In die Auswahlentscheidung sind mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 und mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 5 bis 7 einzubeziehen. Ab dem Wintersemester 2011/2012 gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass in die Auswahlentscheidung mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 und mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 6 oder 7 einzubeziehen ist. Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr. 6 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Studierfähigkeitstests oder Auswahlgesprächen nach Satz 2 Nr. 6 und 7 begrenzen, indem sie eine Vorauswahl nach einer gemäß den Sätzen 2 und 3 zulässigen Verbindung der Auswahlmaßstäbe oder eine Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung trifft. Im Falle einer Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Studierfähigkeitstest oder Auswahlgespräch mindestens das Zweifache der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze betragen. Bei Ranggleichheit gilt § 16 entsprechend. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt sich nach Anlage 2.(2) Die Hochschulen können durch Satzung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: 1. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet,2. Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen. Die Hochschulen können diese Daten für das Auswahlverfahren nutzen; nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Daten unverzüglich zu löschen, soweit die Hochschulen diese Daten nicht nach sonstigen Vorschriften verarbeiten dürfen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung in Studiengängen, in denen nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes Aufnahmeprüfungen zusätzlich zur Qualifikation im Sinne des § 27 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes erforderlich sind, nach der in der Aufnahmeprüfung erreichten Bewertung. (4) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen. (5) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Bewertungsmaßstabs regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 18

Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen

§ 18 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, im Rahmen der in der Vergabeverordnung ZVS festgesetzten Quoten zugelassen. (2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Maßstäbe. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,2. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,3. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,4. im Geltungsbereich des Grundgesetzes als asylberechtigt anerkannt ist,5. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,6. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 19

Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

§ 19 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Personen, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene),2. an Personen, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studienganges beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulortwechselnde, Studienunterbrechende); eine Immatrikulation für diesen Studiengang wird unterstellt, wenn ein Wechsel zwischen gleichnamigen Studiengängen mit dem Abschluss Diplom, Bachelor, Master, Magister-Hauptfach, Promotion und Staatsexamen (einschließlich Lehrämter) sowie zwischen den Studiengängen Betriebswirtschaft, Ökonomie (Wirtschaftswissenschaft), Volkswirtschaft und Wirtschaftspädagogik angestrebt wird,3. an sonstige Personen (Quereinsteigende). (2) Ist eine Auswahl erforderlich, wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen eine Rangfolge gebildet; im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 werden die Studienplätze zunächst zur Hälfte auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen und im Übrigen unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 bis 3 der Vergabeverordnung ZVS vergeben. Bei Bildung der Rangfolge nach Studienleistungen können auch zusätzliche Auswahlmaßstäbe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 berücksichtigt werden. Bei Ranggleichheit entscheidet die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und hilfsweise das Los. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. (3) Im Studiengang Medizin haben Studierende der Universität Heidelberg beim Wechsel zwischen den Studienorten Heidelberg und Heidelberg/Mannheim Vorrang vor anderen den Studienort Wechselnden.

§ 20

Postgraduale Studiengänge

§ 20 Postgraduale Studiengänge(1) In einem postgradualen Studiengang trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung auf Grund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang sind. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass 1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden,2. der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer je gesondert ermittelt wird, falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können,3. sonstige Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang geben, berücksichtigt werden, insbesondere fachspezifische Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche oder in dem Studium, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, erbrachte Leistungen; § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Besteht Ranggleichheit nach Einordnung gemäß Absatz 1, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 16 Abs. 2 und 3 entsprechend. (4) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung. (5) Abweichend von § 3 Abs. 7 Satz 1 kann die Zulassung zu einem postgradualen Studiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Maßstäbe, die nach § 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten postgradualen Studiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach den Absätzen 1 und 2 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 29 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 3

Frist und Form der Anträge

§ 3 Frist und Form der Anträge(1) Der Zulassungsantrag mussfür das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. Die Hochschulen können für postgraduale Studiengänge sowie für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. Soweit Fachhochschulreifezeugnisse, die in Baden-Württemberg an einem Berufskolleg oder an einer Fachschule erworben werden, zu den Terminen nach Satz 1 noch nicht ausgestellt sind, kann der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für eine Bewerbung zum Wintersemester in Studiengängen an Fachhochschulen bis spätestens zum 25. Juli nachgereicht werden. (2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden. (4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. (5) Im Zulassungsantrag dürfen bis zu drei Studiengänge genannt werden; bei Mehrfachbenennung kann die Hochschule die Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 10 auf die beiden erstgenannten Studiengänge beschränken. Wer sich für ein Zweitstudium oder postgraduales Studium bewirbt, darf nur einen Studiengang nennen. (6) (aufgehoben)(7) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen. (8) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. (9) Wird von der Zentralstelle ein Studienplatz zugewiesen und ist im Zulassungsantrag gegenüber der Zentralstelle für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang die Anrechnung von Studienleistungen eines anderen Studienganges beantragt worden, so gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule für das höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert waren.

§ 6

Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 6 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Zunächst wird nur über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist. (2) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den nach § 9 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen (§ 18),2. Auswahl für ein Zweitstudium (§ 13),3. Vorwegauswahl (§ 14),4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 10),5. Auswahl nach Wartezeit (§ 11),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 12). Werden im Auswahlverfahren die Auswahlmaßstäbe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 angewendet, kann die Hochschule die Rangliste nach Satz 2 Nr. 5 vor der Rangliste nach Satz 2 Nr. 4 berücksichtigen. Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 können vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführt werden; dabei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Auswahlverfahren durch Satzung eine von § 3 Abs. 1 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt. Bildet die Hochschule Quoten nach § 10 Abs. 1 Satz 5, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung eines Studierfähigkeitstests beauftragen. Führt eine Hochschule oder eine andere Stelle den Studierfähigkeitstest für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Antrag auf Teilnahme am Test zu richten ist. (3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studienplatz beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. (4) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen. (5) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur berücksichtigt wird, wer den Studiengang als Hauptantrag genannt hat. Danach noch verfügbare Studienplätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an Personen vergeben, die den Studiengang als Hilfsantrag genannt haben. (6) Die Hochschulen können abweichend von den Absätzen 1 und 5 durch Satzung bestimmen, dass im Vergabeverfahren Hilfsanträge wie Hauptanträge behandelt werden. In diesem Fall werden im Hauptverfahren auf den Ranglisten die Studiengänge berücksichtigt, die im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen genannt sind. Wer eine Zulassung in einem Studiengang erhält, der mit Hilfsantrag genannt wurde, ist durch die Hochschule unter Fristsetzung zu einer Erklärung aufzufordern, ob die Teilnahme am ersten Nachrückverfahren für einen vorrangig genannten Studiengang erfolgen soll. Bei einer Zulassung zu einem vorrangig genannten Studiengang erlischt die frühere Zulassung.

§ 10

Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens

§ 10 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin und des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Entscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,2. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache),3. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Profil- und Neigungsfächern sowie in anderen Fächern, die in der gymnasialen Oberstufe auf entsprechendem Niveau unterrichtet werden und die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,4. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in Fächern oder in der besonderen Lernleistung, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,6. Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,7. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden,8. Motivationsschreiben,9. schriftliche Abhandlung (Essay). In die Auswahlentscheidung sind mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 und mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 5 bis 9 einzubeziehen. Ab dem Wintersemester 2011/2012 gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass in die Auswahlentscheidung mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 und mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 6 oder 7 einzubeziehen ist; Ausnahmen sind nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) möglich. Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr. 6 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Studierfähigkeitstests oder Auswahlgesprächen nach Satz 2 Nr. 6 und 7 begrenzen, indem sie eine Vorauswahl nach einer gemäß den Sätzen 2 und 3 zulässigen Verbindung der Auswahlmaßstäbe oder eine Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung trifft. Im Falle einer Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Studierfähigkeitstest oder Auswahlgespräch mindestens das Zweifache der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze betragen. Bei Ranggleichheit gilt § 16 entsprechend. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt sich nach Anlage 2.(2) Die Hochschulen können durch Satzung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: 1. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet,2. Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen. Die Hochschulen können diese Daten für das Auswahlverfahren nutzen; nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Daten unverzüglich zu löschen, soweit die Hochschulen diese Daten nicht nach sonstigen Vorschriften verarbeiten dürfen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung in Studiengängen, in denen nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes Aufnahmeprüfungen zusätzlich zur Qualifikation im Sinne des § 27 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes erforderlich sind, nach der in der Aufnahmeprüfung erreichten Bewertung. (4) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen. (5) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Bewertungsmaßstabs regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 14a

Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse

§ 14a Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen InteresseBerücksichtigt werden Bewerber, die einem von der Hochschule nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HZG durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören. Die Rangfolge wird nach Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf entsprechend § 10 gebildet. Bei Ranggleichheit gilt § 16 entsprechend.

§ 6

Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 6 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Zunächst wird nur über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist. (2) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den nach § 9 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen (§ 18),2. Auswahl für ein Zweitstudium (§ 13),3. Vorwegauswahl (§ 14),4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 10),5. Auswahl nach Wartezeit (§ 11),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 12),7. Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (§ 14 a). Werden im Auswahlverfahren die Auswahlmaßstäbe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 angewendet, kann die Hochschule die Rangliste nach Satz 2 Nr. 5 vor der Rangliste nach Satz 2 Nr. 4 berücksichtigen. Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 können vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführt werden; dabei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Auswahlverfahren durch Satzung eine von § 3 Abs. 1 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt. Bildet die Hochschule Quoten nach § 10 Abs. 1 Satz 5, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung eines Studierfähigkeitstests beauftragen. Führt eine Hochschule oder eine andere Stelle den Studierfähigkeitstest für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Antrag auf Teilnahme am Test zu richten ist. (3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studienplatz beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. (4) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen. (5) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur berücksichtigt wird, wer den Studiengang als Hauptantrag genannt hat. Danach noch verfügbare Studienplätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an Personen vergeben, die den Studiengang als Hilfsantrag genannt haben. (6) Die Hochschulen können abweichend von den Absätzen 1 und 5 durch Satzung bestimmen, dass im Vergabeverfahren Hilfsanträge wie Hauptanträge behandelt werden. In diesem Fall werden im Hauptverfahren auf den Ranglisten die Studiengänge berücksichtigt, die im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen genannt sind. Wer eine Zulassung in einem Studiengang erhält, der mit Hilfsantrag genannt wurde, ist durch die Hochschule unter Fristsetzung zu einer Erklärung aufzufordern, ob die Teilnahme am ersten Nachrückverfahren für einen vorrangig genannten Studiengang erfolgen soll. Bei einer Zulassung zu einem vorrangig genannten Studiengang erlischt die frühere Zulassung.

§ 9

Quoten

§ 9 Quoten(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen: 1. 5 vom Hundert, mindestens ein Platz für Fälle außergewöhnlicher Härte,2. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind,a) je ein Studienplatz in den Aufbaustudiengängen Blindenpädagogik und Gehörlosenpädagogik für das Lehramt an Sonderschulen,b) 8 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz in den übrigen Studiengängen; hiervon abweichend können die Hochschulen durch Satzung auf Grund studiengangspezifischer Gesichtspunkte bis zu 10 vom Hundert je Studiengang selbst festlegen,3. 2 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für die Auswahl für ein Zweitstudium,4. 1 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz, für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 2 vergeben. (2) Verfügbar gebliebene Studienplätze werden 1. zu 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Auswahlverfahrens und2. zu 10 vom Hundert nach Wartezeit vergeben. (3) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.

§ 10

Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens

§ 10 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin und des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Entscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,2. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache),3. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Profil- und Neigungsfächern sowie in anderen Fächern, die in der gymnasialen Oberstufe auf entsprechendem Niveau unterrichtet werden und die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,4. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in Fächern oder in der besonderen Lernleistung, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,6. Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,7. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden,8. Motivationsschreiben,9. schriftliche Abhandlung (Essay). In die Auswahlentscheidung sind mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 und mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 5 bis 9 einzubeziehen. Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr. 6 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Studierfähigkeitstests oder Auswahlgesprächen nach Satz 2 Nr. 6 und 7 begrenzen, indem sie eine Vorauswahl nach einer gemäß den Sätzen 2 und 3 zulässigen Verbindung der Auswahlmaßstäbe oder eine Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung trifft. Im Falle einer Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Studierfähigkeitstest oder Auswahlgespräch mindestens das Zweifache der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze betragen. Bei Ranggleichheit gilt § 16 entsprechend. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt sich nach Anlage 2.(2) Die Hochschulen können durch Satzung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: 1. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet,2. Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen. Die Hochschulen können diese Daten für das Auswahlverfahren nutzen; nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Daten unverzüglich zu löschen, soweit die Hochschulen diese Daten nicht nach sonstigen Vorschriften verarbeiten dürfen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung in Studiengängen, in denen nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes Aufnahmeprüfungen zusätzlich zur Qualifikation im Sinne des § 27 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes erforderlich sind, nach der in der Aufnahmeprüfung erreichten Bewertung. (4) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen. (5) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Bewertungsmaßstabs regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 14

Vorwegauswahl

§ 14 Vorwegauswahl(1) Wer 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen bis zur Dauer von drei Jahren übernommen hat,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes gemäß Beschluss Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" geleistet hat oder4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt hat, (Dienst)wird in dem im Hauptantrag genannten Studiengang unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorweg ausgewählt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden vorweg ausgewählt, wenn sie bei oder nach Beginn ihres Dienstes von der Hochschule oder von der Zentralstelle in diesem Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Absatz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (3) Die Vorwegauswahl muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung um einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1. Oktober. (4) Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 vor, erfolgt eine Vorwegauswahl unter Anrechnung auf die nach § 9 Abs. 2 insgesamt verfügbaren Studienplätze. (5) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den vorweg Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (6) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg Auszuwählender zu behandeln. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.

§ 20

Postgraduale Studiengänge

§ 20 Postgraduale Studiengänge(1) In einem postgradualen Studiengang trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung auf Grund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang sind. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass 1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden,2. der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer je gesondert ermittelt wird, falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können,3. sonstige Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang geben, berücksichtigt werden, insbesondere fachspezifische Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche oder in dem Studium, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, erbrachte Leistungen; § 10 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Besteht Ranggleichheit nach Einordnung gemäß Absatz 1, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 16 Abs. 2 und 3 entsprechend. (4) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung. (5) Abweichend von § 3 Abs. 7 Satz 1 kann die Zulassung zu einem postgradualen Studiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Maßstäbe, die nach § 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten postgradualen Studiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach den Absätzen 1 und 2 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 29 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 6

Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 6 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Zunächst wird nur über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist. (2) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den nach § 9 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen (§ 18),2. Auswahl für ein Zweitstudium (§ 13),3. Vorwegauswahl (§ 14),4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 10),5. Auswahl nach Wartezeit (§ 11),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 12),7. Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (§ 14 a). Werden im Auswahlverfahren die Auswahlmaßstäbe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 angewendet, kann die Hochschule die Rangliste nach Satz 2 Nr. 5 vor der Rangliste nach Satz 2 Nr. 4 berücksichtigen. Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 können vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführt werden; dabei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Auswahlverfahren durch Satzung eine von § 3 Abs. 1 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt. Bildet die Hochschule Quoten nach § 10 Absatz 1 Satz 4, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung eines Studierfähigkeitstests beauftragen. Führt eine Hochschule oder eine andere Stelle den Studierfähigkeitstest für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Antrag auf Teilnahme am Test zu richten ist. (3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studienplatz beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. (4) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen. (5) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur berücksichtigt wird, wer den Studiengang als Hauptantrag genannt hat. Danach noch verfügbare Studienplätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an Personen vergeben, die den Studiengang als Hilfsantrag genannt haben. (6) Die Hochschulen können abweichend von den Absätzen 1 und 5 durch Satzung bestimmen, dass im Vergabeverfahren Hilfsanträge wie Hauptanträge behandelt werden. In diesem Fall werden im Hauptverfahren auf den Ranglisten die Studiengänge berücksichtigt, die im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen genannt sind. Wer eine Zulassung in einem Studiengang erhält, der mit Hilfsantrag genannt wurde, ist durch die Hochschule unter Fristsetzung zu einer Erklärung aufzufordern, ob die Teilnahme am ersten Nachrückverfahren für einen vorrangig genannten Studiengang erfolgen soll. Bei einer Zulassung zu einem vorrangig genannten Studiengang erlischt die frühere Zulassung.

Anlage 1

Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote Hochschulen Studiengang Abschluss Ausländerquote Universität Freiburg Regio Chimica Bachelor Freiburg Angewandte Politikwissenschaft (Hauptfach) Bachelor Freiburg Interdisziplinäre Grundlagen der Politikwissenschaft (Nebenfach) Bachelor Freiburg Social Sciences (Global Studies Programme) Master Freiburg Angewandte Politikwissenschaft Master Hohenheim Agriculture Sciences, Food Security, Natural Resource Management in the Tropics and Subtropics Master 50 % Hohenheim Agrarwissenschaften, Fachrichtung Agricultural Economics Master 50 % Hohenheim Environmental Protection and Agricultural Food Production Master 50 % Hohenheim International Business and Economics Master 33,33 % Hohenheim Economics Master 33,33 % Mannheim Mannheim Master in Management Master Stuttgart Computational Mechanics of Materials and Structures Master 50 % Stuttgart Information Technology Master 50 % Stuttgart Infrastructure Planning Master 50 % Stuttgart Physics Master 50 % Stuttgart Sozialwissenschaften Diplom-Sozialw., Diplôme I.E.P. de Bordeaux Stuttgart Water Resources Engineering and Management Master 50 % Stuttgart Integrated Urbanism and Sustainable Design Master 65 % Tübingen Applied Environment Geoscience Master 50 % Tübingen Computerlinguistik Bakkalaureus Tübingen European Management (Strasbourg und Pavia) Master Tübingen European Economics Master Tübingen Economics and Finance Master Tübingen Quantitative Economics Master Tübingen International Economics Master Tübingen Computerlinguistik Master Tübingen Neuro- und Verhaltenswissenschaften Master 50% Tübingen Zelluläre und Molekulare Neurowissenschaften Master 50 % Tübingen Neuronale Informationsverarbeitung Master 50 % Fachhochschule Esslingen - Technik International Industrial Management - Master of Business Administration (MBA) Master 50 % Esslingen - Technik Automotive Engineering Master 50 % Esslingen - Technik Information Technology and Automation Systems Master 50 % Furtwangen Business Consulting Master 50 % Furtwangen International Business Management Bachelor 50 % Furtwangen Microsystems Engineering Master 50 % Konstanz Wirtschaftssprache Deutsch und Tourismusmanagement Bachelor 100 % Mannheim - Technik Automation Technology Bachelor 50 % Mannheim - Technik Biotechnology Bachelor 50 % Mannheim - Technik Biotechnology Master 50 % Mannheim - Technik Chemical and Process Engineering Bachelor 50 % Mannheim - Technik Electrical Engineering Bachelor 50 % Mannheim - Technik Informationstechnik Master 50 % Mannheim - Technik Mechanical and Manufacturing Engineering Bachelor 50 % Nürtingen Internationales Finanzmanagement/International Finance Master Offenburg Communication and Media Engineering Master Offenburg Energy Conversion und Management Master Offenburg International Business Consulting Master Offenburg Systemtechnik - génie des systèmes Bachelor Pforzheim Communication Management Master 50 % Pforzheim Information Systems Master 50 % Pforzheim International Consulting Master 50 % Pforzheim International Finance and Accounting Master 50 % Pforzheim International Management and Marketing Master 50 % Pforzheim Transportation Design Master 50 % Ravensburg-Weingarten Mechatronik Master 50 % Reutlingen International Management deutsch-amerikanisch deutsch-englisch deutsch-französisch deutsch-irisch deutsch-italienisch deutsch-niederländisch deutsch-polnisch deutsch-spanisch Bachelor 50% Reutlingen International Business Bachelor 50% Reutlingen European Management Studies Master 50% Reutlingen International Management (Full-Time) Master 50% Reutlingen International Management (Part-Time) Master 50% Stuttgart (Technik) Photogrammetry and Geoinformatics Master 50 % Stuttgart (Technik) Software Technology Master 50 %

§ 1

Anwendungsbereich; Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen

§ 1 Anwendungsbereich; Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen und den staatlichen Fachhochschulen, soweit es sich nicht um Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund (Stiftung) einbezogenen Studiengänge handelt. Vom Geltungsbereich der Vorschrift nicht erfasst ist die Vergabe von Studienplätzen der staatlichen Fachhochschulen in grundständigen Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst. (2) Im Vergabeverfahren für Deutsche sind diesen gleichgestellt: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder beschäftigt gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, zuletzt ber. ABl. L 204 vom 4. August 2007, S. 28) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Wer nach Satz 1 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt und kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden. (3) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Quoten. Darüber hinaus können die Hochschulen für diese Studiengänge durch Satzung von den Vorschriften der §§ 6 bis 20 abweichende Bestimmungen treffen.

§ 10

Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens

§ 10 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin und des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Entscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde: 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,2. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache),3. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Profil- und Neigungsfächern sowie in anderen Fächern, die in der gymnasialen Oberstufe auf entsprechendem Niveau unterrichtet werden und die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,4. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in Fächern oder in der besonderen Lernleistung, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,5. Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,6. Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,7. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden,8. Motivationsschreiben,9. schriftliche Abhandlung (Essay). In die Auswahlentscheidung sind mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 und mindestens ein Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 5 bis 9 einzubeziehen. Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr. 6 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Studierfähigkeitstests oder Auswahlgesprächen nach Satz 2 Nr. 6 und 7 begrenzen, indem sie eine Vorauswahl nach einer gemäß den Sätzen 2 und 3 zulässigen Verbindung der Auswahlmaßstäbe oder eine Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung trifft. Im Falle einer Vorauswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Studierfähigkeitstest oder Auswahlgespräch mindestens das Zweifache der in dieser Quote zu vergebenden Studienplätze betragen. Bei Ranggleichheit gilt § 16 entsprechend. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt sich nach Anlage 2.(2) Die Hochschulen können durch Satzung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: 1. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet,2. Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen. Die Hochschulen können diese Daten für das Auswahlverfahren nutzen; nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Daten unverzüglich zu löschen, soweit die Hochschulen diese Daten nicht nach sonstigen Vorschriften verarbeiten dürfen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung in Studiengängen, in denen nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes Aufnahmeprüfungen zusätzlich zur Qualifikation im Sinne des § 27 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes erforderlich sind, nach der in der Aufnahmeprüfung erreichten Bewertung. (4) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen. (5) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Bewertungsmaßstabs regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 13

Auswahl für ein Zweitstudium

§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 9 Abs. 2 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Für die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl findet Anlage 3 zur Vergabeverordnung Stiftung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 14

Vorwegauswahl

§ 14 Vorwegauswahl(1) Wer 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen bis zur Dauer von drei Jahren übernommen hat,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I. S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet hat; § 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend, oder4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt hat, (Dienst)wird in dem im Hauptantrag genannten Studiengang unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorweg ausgewählt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden vorweg ausgewählt, wenn sie bei oder nach Beginn ihres Dienstes von der Hochschule oder von der Stiftung in diesem Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Absatz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (3) Die Vorwegauswahl muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung um einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1. Oktober. (4) Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 vor, erfolgt eine Vorwegauswahl unter Anrechnung auf die nach § 9 Abs. 2 insgesamt verfügbaren Studienplätze. (5) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den vorweg Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (6) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg Auszuwählender zu behandeln. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.

§ 18

Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen

§ 18 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogen sind, im Rahmen der in der Vergabeverordnung Stiftung festgesetzten Quoten zugelassen.(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder nach einer Kombination dieser Maßstäbe. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,2. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,3. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,4. im Geltungsbereich des Grundgesetzes als asylberechtigt anerkannt ist,5. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,6. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 19

Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

§ 19 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester(1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Personen, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene),2. an Personen, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studienganges beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulortwechselnde, Studienunterbrechende); eine Immatrikulation für diesen Studiengang wird unterstellt, wenn ein Wechsel zwischen gleichnamigen Studiengängen mit dem Abschluss Diplom, Bachelor, Master, Magister-Hauptfach, Promotion und Staatsexamen (einschließlich Lehrämter) sowie zwischen den Studiengängen Betriebswirtschaft, Ökonomie (Wirtschaftswissenschaft), Volkswirtschaft und Wirtschaftspädagogik angestrebt wird,3. an sonstige Personen (Quereinsteigende). (2) Ist eine Auswahl erforderlich, wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen eine Rangfolge gebildet; im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 werden die Studienplätze zunächst zur Hälfte auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen und im Übrigen unter entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 bis 3 der Vergabeverordnung Stiftung vergeben. Bei Bildung der Rangfolge nach Studienleistungen können auch zusätzliche Auswahlmaßstäbe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 5 bis 9 berücksichtigt werden. Bei Ranggleichheit entscheidet die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und hilfsweise das Los. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. (3) Im Studiengang Medizin haben Studierende der Universität Heidelberg beim Wechsel zwischen den Studienorten Heidelberg und Heidelberg/Mannheim Vorrang vor anderen den Studienort Wechselnden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist: 1. »Studienanfänger oder Studienanfängerin«,wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist. Gleiches gilt, wenn die Zulassung ins zweite Semester eines Studienganges beantragt wird, dessen erstes Semester ein Praxissemester ist, und dieses Praxissemester erlassen wird,2. »Vergabeverfahren«,die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,3. »Hauptantrag«,der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,4. »Hilfsantrag«,der Zulassungsantrag für den an zweiter oder dritter Stelle genannten Studiengang,5. »Durchschnittsnote«,die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,6. »deutsche Hochschulzugangsberechtigung«,eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden,7. »Zulassungsantrag«,Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann.

§ 20

Postgraduale Studiengänge

§ 20 Postgraduale Studiengänge(1) In einem postgradualen Studiengang trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung auf Grund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang sind. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass 1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden,2. der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer je gesondert ermittelt wird, falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können,3. sonstige Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang geben, berücksichtigt werden, insbesondere fachspezifische Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche oder in dem Studium, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, erbrachte Leistungen; § 10 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Besteht Ranggleichheit nach Einordnung gemäß Absätze 1 oder 2, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem postgradualen Studiengang ist, verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 16 Abs. 2 und 3 entsprechend. (4) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung. (5) Abweichend von § 3 Abs. 7 Satz 1 kann die Zulassung zu einem postgradualen Studiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Maßstäbe, die nach § 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten postgradualen Studiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach den Absätzen 1 und 2 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 29 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 23

Losverfahren

§ 23 Losverfahren(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von den Hochschulen unter denjenigen Studienbewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die Hochschulen bestimmen Form und Frist der Antragstellung und geben sie in geeigneter Weise bekannt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 7 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 12 Satz 2.(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 3

Frist und Form der Anträge

§ 3 Frist und Form der Anträge(1) Der Zulassungsantrag mussfür das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. Die Hochschulen können für postgraduale Studiengänge sowie für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. Soweit Fachhochschulreifezeugnisse, die in Baden-Württemberg an einem Berufskolleg oder an einer Fachschule erworben werden, zu den Terminen nach Satz 1 noch nicht ausgestellt sind, kann der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für eine Bewerbung zum Wintersemester in Studiengängen an Fachhochschulen bis spätestens zum 25. Juli nachgereicht werden. (2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (3) Es können bis zu drei Zulassungsanträge je Hochschule gestellt werden. Die Hochschule kann die Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 10 auf die beiden erstgenannten Zulassungsanträge beschränken. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Zulassungsantrag je Hochschule stellen. Stellt jemand mehr als drei Zulassungsanträge, wird nur über die letzten drei fristgerecht eingegangenen Anträge entschieden. Zur Erprobung des dialogorientierten Serviceverfahrens nach § 7 kann die Hochschule durch Satzung auch mehr als drei Zulassungsanträge nach Satz 1 zulassen. (4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. (5) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. (6) (aufgehoben)(7) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen. (8) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. (9) Wird von der Stiftung ein Studienplatz zugewiesen und ist im Zulassungsantrag gegenüber der Stiftung für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang die Anrechnung von Studienleistungen eines anderen Studienganges beantragt worden, so gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule für das höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert waren.

§ 6

Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 6 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Zunächst wird nur über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist. (2) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den nach § 9 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen (§ 18),2. Auswahl für ein Zweitstudium (§ 13),3. Vorwegauswahl (§ 14),4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 10),5. Auswahl nach Wartezeit (§ 11),6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 12),7. Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse (§ 14 a). Werden im Auswahlverfahren die Auswahlmaßstäbe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder 7 angewendet, kann die Hochschule die Rangliste nach Satz 2 Nr. 5 vor der Rangliste nach Satz 2 Nr. 4 berücksichtigen. Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 können vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführt werden; dabei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Auswahlverfahren durch Satzung eine von § 3 Abs. 1 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt. Bildet die Hochschule Quoten nach § 10 Absatz 1 Satz 4, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung eines Studierfähigkeitstests beauftragen. Führt eine Hochschule oder eine andere Stelle den Studierfähigkeitstest für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Antrag auf Teilnahme am Test zu richten ist. (3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studienplatz beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. (4) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen. (5) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur berücksichtigt wird, wer den Studiengang als Hauptantrag genannt hat. Danach noch verfügbare Studienplätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an Personen vergeben, die den Studiengang als Hilfsantrag genannt haben. (6) Die Hochschulen können abweichend von den Absätzen 1 und 5 durch Satzung bestimmen, dass im Vergabeverfahren Hilfsanträge wie Hauptanträge behandelt werden. In diesem Fall werden im Hauptverfahren auf den Ranglisten die Studiengänge berücksichtigt, die im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen genannt sind. Wer eine Zulassung in einem Studiengang erhält, der mit Hilfsantrag genannt wurde, ist durch die Hochschule unter Fristsetzung zu einer Erklärung aufzufordern, ob die Teilnahme am ersten Nachrückverfahren für einen vorrangig genannten Studiengang erfolgen soll. Bei einer Zulassung zu einem vorrangig genannten Studiengang erlischt die frühere Zulassung. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 können die Hochschulen durch Satzung nach Satz 1 bestimmen, dass die Zulassungsanträge auch als gleichrangige Hauptanträge behandelt werden.

§ 7

Serviceverfahren der Stiftung

§ 7 Serviceverfahren der Stiftung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden anstelle von § 2 Nummern 3 und 4, § 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absätze 1, 3, 5 und 6 sowie von § 21 Absatz 3 Satz 1 die Absätze 2 bis 12 Anwendung. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 3 Absatz 5 Anwendung. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig; im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die unter der letzten Registrierung eingegangenen Zulassungsanträge entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 3 Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 bleiben unberührt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 4 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an der Clearingphase für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss der Clearingphase informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist die Clearingphase in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 23 Absatz 1 Sätze 1 und 2 durch.(10) Zulassungsbescheide ergehen unter der Bedingung, dass die bei der Antragstellung gemachten Angaben vollständig und richtig sind. (11) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 14 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 keine Anwendung.

§ 8

Auswahl

§ 8 AuswahlÜbersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, wird nach den Vorschriften der §§ 9 bis 16 und 18 ausgewählt. Sind in einem Studiengang nicht an allen ihn anbietenden Hochschulen in Baden-Württemberg Zulassungszahlen festgesetzt, kann die Auswahl in entsprechender Anwendung des § 21 Vergabeverordnung Stiftung erfolgen; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

§ 20

Aufbau- und Masterstudiengänge

§ 20 Aufbau- und Masterstudiengänge(1) In einem Aufbau- oder Masterstudiengang trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung auf Grund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass 1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, aufgeteilt werden,2. der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer je gesondert ermittelt wird, falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können,3. sonstige Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang geben, berücksichtigt werden, insbesondere fachspezifische Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche oder in dem Studium, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, erbrachte Leistungen; § 10 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Besteht Ranggleichheit nach Einordnung gemäß Absätze 1 oder 2, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 16 Abs. 2 und 3 entsprechend. (4) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung. (5) Abweichend von § 3 Abs. 7 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Aufbau- oder Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Maßstäbe, die nach § 29 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten Aufbau- oder Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach den Absätzen 1 und 2 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 29 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. (6) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 12 gelten entsprechend. Bei Ranggleichheit gilt Absatz 3 entsprechend. Die Hochschule legt die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest.

§ 3

Frist und Form der Anträge

§ 3 Frist und Form der Anträge(1) Der Zulassungsantrag mussfür das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. Die Hochschulen können für Aufbau- und Masterstudiengänge sowie für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. Soweit Fachhochschulreifezeugnisse, die in Baden-Württemberg an einem Berufskolleg oder an einer Fachschule erworben werden, zu den Terminen nach Satz 1 noch nicht ausgestellt sind, kann der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für eine Bewerbung zum Wintersemester in Studiengängen an Fachhochschulen bis spätestens zum 25. Juli nachgereicht werden. (2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (3) Es können bis zu drei Zulassungsanträge je Hochschule gestellt werden. Die Hochschule kann die Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 10 auf die beiden erstgenannten Zulassungsanträge beschränken. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Zulassungsantrag je Hochschule stellen. Stellt jemand mehr als drei Zulassungsanträge, wird nur über die letzten drei fristgerecht eingegangenen Anträge entschieden. Zur Erprobung des dialogorientierten Serviceverfahrens nach § 7 kann die Hochschule durch Satzung auch mehr als drei Zulassungsanträge nach Satz 1 zulassen. (4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. (5) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. (6) (aufgehoben)(7) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen. (8) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. (9) Wird von der Stiftung ein Studienplatz zugewiesen und ist im Zulassungsantrag gegenüber der Stiftung für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang die Anrechnung von Studienleistungen eines anderen Studienganges beantragt worden, so gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule für das höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert waren.

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote

Anlage 2 (Zu §§ 10 und 16)Ermittlung der Durchschnittsnote 1. Bei Abiturzeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 (GMBl. S. 227) in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, GMBl. S. 599, in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 (GMBl. S. 542) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 (GMBl. S. 226) in der jeweils gültigen Fassung, sowie bei Abiturzeugnissen, die auf der Grundlage der Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 481) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über eine Neugestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 497) in der jeweils gültigen Fassung erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält das Abiturzeugnis keine solche Durchschnittsnote, aber eine Gesamtpunktzahl, wird von der Hochschule nach Anlage 2 oder Anlage 3 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils gültigen Fassung die Durchschnittsnote aus der Gesamtpunktzahl errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.2. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 (GMBl. S. 161) in der jeweils gültigen Fassung wird die allgemeine Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Sätze 2 bis 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer gebildet. Weist das Reifezeugnis eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. Weist das Reifezeugnis keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden. Ist in dem Reifezeugnis eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde. Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet. Ist in dem Reifezeugnis neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Berechnung der Durchschnittsnote außer Betracht. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird. Noten für die Fächer Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 7 werden auf Antrag von der Schule in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Reifezeugnisse, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Hochschule die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.3. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3./4. Oktober 1957 (GMBl. 1958 S. 135) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7./8. Juli 1965 (GMBl. 1966 S. 196) in der jeweils gültigen Fassung wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 findet Anwendung. Enthält das Reifezeugnis nur eine Gesamtpunktzahl, wird die Durchschnittsnote nach Nummer 1 Satz 2 errechnet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.4. Bei Zeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 76) in der jeweils gültigen Fassung und vom 16. Februar 1978 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1) in der jeweils gültigen Fassung finden die Nummern 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Nummer 2 Satz 3 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Pflichtfach Wirtschaftsgeographie bzw. Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. Das gleiche gilt für Zeugnisse auf der Grundlage der Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung und auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung.5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.7. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung der Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für die gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist; abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 HVVO wird die Durchschnittsnote von der Hochschule berechnet; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5). Bei der Bestimmung der Gesamtnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.11. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangplatzbestimmung für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport werden nur gewertet, soweit sie für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer zählten. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen, soweit ihr Besuch nicht für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich war, und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Nummern 6 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien von dem Abiturtermin 1982 ab erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlussfassung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils gültigen Fassung) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt" im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.13. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

§ 7

Serviceverfahren der Stiftung

§ 7 Serviceverfahren der Stiftung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden anstelle von § 2 Nummern 3 und 4, § 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absätze 1, 3, 5 und 6 sowie von § 21 Absatz 3 Satz 1 die Absätze 2 bis 12 Anwendung. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 3 Absatz 5 Anwendung. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 3 Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 bleiben unberührt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 4 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 23 Absatz 1 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 14 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 6 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 keine Anwendung.

Anlage 1

Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)Auslandsorientierte Studiengänge; Ausländerquote Hochschulen Studiengang Abschluss Ausländerquote Universität Freiburg Regio Chimica Bachelor Freiburg Angewandte Politikwissenschaft (Hauptfach) Bachelor Freiburg Interdisziplinäre Grundlagen der Politikwissenschaft (Nebenfach) Bachelor Freiburg Social Sciences (Global Studies Programme) Master Freiburg Angewandte Politikwissenschaft Master Hohenheim Agriculture Sciences, Food Security, Natural Resource Management in the Tropics and Subtropics Master 50 % Hohenheim Agrarwissenschaften, Fachrichtung Agricultural Economics Master 50 % Hohenheim Environmental Protection and Agricultural Food Production Master 50 % Hohenheim International Business and Economics Master 33,33 % Hohenheim Economics Master 33,33 % Mannheim Mannheim Master in Management Master Stuttgart Computational Mechanics of Materials and Structures Master 50 % Stuttgart Information Technology Master 50 % Stuttgart Infrastructure Planning Master 50 % Stuttgart Physics Master 50 % Stuttgart Sozialwissenschaften Diplom-Sozialw., Diplôme I.E.P. de Bordeaux Stuttgart Water Resources Engineering and Management Master 50 % Stuttgart Integrated Urbanism and Sustainable Design Master 65 % Tübingen Applied Environment Geoscience Master 50 % Tübingen Computerlinguistik Bakkalaureus Tübingen European Management (Strasbourg und Pavia) Master Tübingen European Economics Master Tübingen Economics and Finance Master Tübingen Quantitative Economics Master Tübingen International Economics Master Tübingen Computerlinguistik Master Tübingen Neuro- und Verhaltenswissenschaften Master 50% Tübingen Zelluläre und Molekulare Neurowissenschaften Master 50 % Tübingen Neuronale Informationsverarbeitung Master 50 % Hochschule für angewandte Wissenschaften Esslingen - Technik International Industrial Management - Master of Business Administration (MBA) Master 50 % Esslingen - Technik Automotive Engineering Master 50 % Esslingen - Technik Information Technology and Automation Systems Master 50 % Furtwangen Business Consulting Master 50 % Furtwangen International Business Management Bachelor 50 % Furtwangen Microsystems Engineering Master 50 % Konstanz Wirtschaftssprache Deutsch und Tourismusmanagement Bachelor 100 % Mannheim - Technik Automation Technology Bachelor 50 % Mannheim - Technik Biotechnology Bachelor 50 % Mannheim - Technik Biotechnology Master 50 % Mannheim - Technik Chemical and Process Engineering Bachelor 50 % Mannheim - Technik Electrical Engineering Bachelor 50 % Mannheim - Technik Informationstechnik Master 50 % Mannheim - Technik Mechanical and Manufacturing Engineering Bachelor 50 % Nürtingen Internationales Finanzmanagement/International Finance Master Offenburg Communication and Media Engineering Master Offenburg Energy Conversion und Management Master Offenburg International Business Consulting Master Offenburg Systemtechnik - génie des systèmes Bachelor Pforzheim Communication Management Master 50 % Pforzheim Information Systems Master 50 % Pforzheim International Consulting Master 50 % Pforzheim International Finance and Accounting Master 50 % Pforzheim International Management and Marketing Master 50 % Pforzheim Transportation Design Master 50 % Ravensburg-Weingarten Mechatronik Master 50 % Reutlingen International Management deutsch-amerikanisch deutsch-englisch deutsch-französisch deutsch-irisch deutsch-italienisch deutsch-niederländisch deutsch-polnisch deutsch-spanisch Bachelor 50% Reutlingen International Business Bachelor 50% Reutlingen European Management Studies Master 50% Reutlingen International Management (Full-Time) Master 50% Reutlingen International Management (Part-Time) Master 50% Stuttgart (Technik) Photogrammetry and Geoinformatics Master 50 % Stuttgart (Technik) Software Technology Master 50 %

§ 1

Anwendungsbereich; Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen

§ 1 Anwendungsbereich; Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen und den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, soweit es sich nicht um Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund (Stiftung) einbezogenen Studiengänge handelt. Vom Geltungsbereich der Vorschrift nicht erfasst ist die Vergabe von Studienplätzen der staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in grundständigen Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst. (2) Im Vergabeverfahren für Deutsche sind diesen gleichgestellt: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder beschäftigt gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, zuletzt ber. ABl. L 204 vom 4. August 2007, S. 28) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Wer nach Satz 1 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt und kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden. (3) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Quoten. Darüber hinaus können die Hochschulen für diese Studiengänge durch Satzung von den Vorschriften der §§ 6 bis 20 abweichende Bestimmungen treffen.

§ 11

Auswahl nach Wartezeit

§ 11 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Sofern für eine Hochschulzugangsberechtigung neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung vorausgesetzt wird, bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht. Wessen Hochschulzugangsberechtigung in einem früheren Halbjahr als erworben gilt, hat den Vorrang. Wer den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachweist, ist von der Auswahl nach Wartezeit ausgeschlossen. (2) Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Es werden nur Halbjahre gezählt, die vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, in vollem Umfang verstrichen sind. Als Beginn des Semesters gilt für das Sommersemester der 1. April und für das Wintersemester der 1. Oktober. Bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften liegen die Termine jeweils um einen Monat früher. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eines für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2003 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 79) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen, Berufskollegs oder Fachschulen oder3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen erlangte berufsqualifizierende Abschluss steht einem berufsqualifizierenden Abschluss nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem vergleichbar ist. (6) Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder auf Grund einer im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. (7) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen eine Einschreibung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes vorgelegen hat. (8) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Absätzen 1 bis 6 ergeben, werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 14

Vorwegauswahl

§ 14 Vorwegauswahl(1) Wer 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen bis zur Dauer von drei Jahren übernommen hat,1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,3. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I. S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet hat; § 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend, oder4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt hat, (Dienst)wird in dem im Hauptantrag genannten Studiengang unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorweg ausgewählt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden vorweg ausgewählt, wenn sie bei oder nach Beginn ihres Dienstes von der Hochschule oder von der Stiftung in diesem Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Absatz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (3) Die Vorwegauswahl muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung um einen Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1. Oktober. (4) Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 vor, erfolgt eine Vorwegauswahl unter Anrechnung auf die nach § 9 Abs. 2 insgesamt verfügbaren Studienplätze. (5) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den vorweg Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (6) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg Auszuwählender zu behandeln. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.

§ 20

Aufbau- und Masterstudiengänge

§ 20 Aufbau- und Masterstudiengänge(1) In einem Aufbau- oder Masterstudiengang trifft die Hochschule ihre Auswahlentscheidung auf Grund der Maßstäbe, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass 1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, aufgeteilt werden,2. der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer je gesondert ermittelt wird, falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können,3. sonstige Maßstäbe, die besonderen Aufschluss über die Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang geben, berücksichtigt werden, insbesondere fachspezifische Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche oder in dem Studium, das Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, erbrachte Leistungen; § 10 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Besteht Ranggleichheit nach Einordnung gemäß Absätze 1 oder 2, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang ist, verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 16 Abs. 2 und 3 entsprechend. (4) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung. (5) Abweichend von § 3 Abs. 7 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Aufbau- oder Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Maßstäbe, die nach § 59 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) Voraussetzung für den Zugang zu dem Aufbau- oder Masterstudiengang sind, rechtzeitig vor Beginn des beantragten Aufbau- oder Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach den Absätzen 1 und 2 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 LHG innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. (6) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 12 gelten entsprechend. Bei Ranggleichheit gilt Absatz 3 entsprechend. Die Hochschule legt die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest.

§ 3

Frist und Form der Anträge

§ 3 Frist und Form der Anträge(1) Der Zulassungsantrag mussfür das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Julibei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. Die Hochschulen können für Aufbau- und Masterstudiengänge sowie für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. Soweit Fachhochschulreifezeugnisse, die in Baden-Württemberg an einem Berufskolleg oder an einer Fachschule erworben werden, zu den Terminen nach Satz 1 noch nicht ausgestellt sind, kann der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung für eine Bewerbung zum Wintersemester in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften bis spätestens zum 25. Juli nachgereicht werden. (2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (3) Es können bis zu drei Zulassungsanträge je Hochschule gestellt werden. Die Hochschule kann die Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 10 auf die beiden erstgenannten Zulassungsanträge beschränken. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Zulassungsantrag je Hochschule stellen. Stellt jemand mehr als drei Zulassungsanträge, wird nur über die letzten drei fristgerecht eingegangenen Anträge entschieden. Zur Erprobung des dialogorientierten Serviceverfahrens nach § 7 kann die Hochschule durch Satzung auch mehr als drei Zulassungsanträge nach Satz 1 zulassen. (4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. (5) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. (6) (aufgehoben)(7) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig; dies gilt auch für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber. Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen. (8) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. (9) Wird von der Stiftung ein Studienplatz zugewiesen und ist im Zulassungsantrag gegenüber der Stiftung für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang die Anrechnung von Studienleistungen eines anderen Studienganges beantragt worden, so gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule für das höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert waren.

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote

Anlage 2 (Zu §§ 10 und 16)Ermittlung der Durchschnittsnote 1. Bei Abiturzeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 (GMBl. S. 227) in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, GMBl. S. 599, in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 (GMBl. S. 542) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 (GMBl. S. 226) in der jeweils gültigen Fassung, sowie bei Abiturzeugnissen, die auf der Grundlage der Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 481) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über eine Neugestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 497) in der jeweils gültigen Fassung erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält das Abiturzeugnis keine solche Durchschnittsnote, aber eine Gesamtpunktzahl, wird von der Hochschule nach Anlage 2 oder Anlage 3 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils gültigen Fassung die Durchschnittsnote aus der Gesamtpunktzahl errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.2. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 (GMBl. S. 161) in der jeweils gültigen Fassung wird die allgemeine Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Sätze 2 bis 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer gebildet. Weist das Reifezeugnis eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. Weist das Reifezeugnis keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden. Ist in dem Reifezeugnis eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde. Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet. Ist in dem Reifezeugnis neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Berechnung der Durchschnittsnote außer Betracht. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird. Noten für die Fächer Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 7 werden auf Antrag von der Schule in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Reifezeugnisse, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Hochschule die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.3. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3./4. Oktober 1957 (GMBl. 1958 S. 135) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7./8. Juli 1965 (GMBl. 1966 S. 196) in der jeweils gültigen Fassung wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 findet Anwendung. Enthält das Reifezeugnis nur eine Gesamtpunktzahl, wird die Durchschnittsnote nach Nummer 1 Satz 2 errechnet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.4. Bei Zeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 76) in der jeweils gültigen Fassung und vom 16. Februar 1978 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1) in der jeweils gültigen Fassung finden die Nummern 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Nummer 2 Satz 3 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Pflichtfach Wirtschaftsgeographie bzw. Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. Das gleiche gilt für Zeugnisse auf der Grundlage der Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung und auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung.5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.7. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung der Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für die gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist; abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 HVVO wird die Durchschnittsnote von der Hochschule berechnet; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5). Bei der Bestimmung der Gesamtnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.11. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangplatzbestimmung für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport werden nur gewertet, soweit sie für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer zählten. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen, soweit ihr Besuch nicht für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich war, und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Nummern 6 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien von dem Abiturtermin 1982 ab erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlussfassung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils gültigen Fassung) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt" im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.13. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.14. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG aufgrund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung und einem Beratungsgespräch an einer Hochschule erworben worden sind, wird die in dem Zeugnis der beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Weist das Zeugnis über die berufliche Aufstiegsfortbildung keine Durchschnittsnote mit einer Stelle nach dem Komma aus, wird diese aus dem arithmetischen Mittel der im Zeugnis ausgewiesenen Einzelnoten errechnet; es wird nicht gerundet.15. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund einer Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG erworben worden sind, wird die in der Prüfung erreichte Gesamtdurchschnittsnote zugrunde gelegt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma gebildet; es wird nicht gerundet. Sätze 1 und 2 gelten auch für Hochschulzugangsberechtigungen, die aufgrund von Eignungsprüfungen nach § 58 Absatz 4 und § 59 Absätze 2 bis 4 LHG in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) geltenden Fassung erworben wurden.

§ 7

Serviceverfahren der Stiftung

§ 7 Serviceverfahren der Stiftung(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 8 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden anstelle von § 2 Nummern 3 und 4, § 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absätze 1, 3, 5 und 6 sowie von § 21 Absatz 3 Satz 1 die Absätze 2 bis 12 Anwendung. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 3 Absatz 5 Anwendung. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 3 Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 bleiben unberührt. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Absatz 4 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 6 und 7 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 23 Absatz 1 durch. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 14 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 6 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 durch. Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung.

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote

Anlage 2 (Zu §§ 10 und 16)Ermittlung der Durchschnittsnote 1. Bei Abiturzeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 (GMBl. S. 227) in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, GMBl. S. 599, in der jeweils gültigen Fassung, der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 (GMBl. S. 542) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 (GMBl. S. 226) in der jeweils gültigen Fassung, sowie bei Abiturzeugnissen, die auf der Grundlage der Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 481) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über eine Neugestaltung der Kollegs gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl. S. 497) in der jeweils gültigen Fassung erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält das Abiturzeugnis keine solche Durchschnittsnote, aber eine Gesamtpunktzahl, wird von der Hochschule nach Anlage 2 oder Anlage 3 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der jeweils gültigen Fassung die Durchschnittsnote aus der Gesamtpunktzahl errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.2. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 (GMBl. S. 161) in der jeweils gültigen Fassung wird die allgemeine Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Sätze 2 bis 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer gebildet. Weist das Reifezeugnis eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. Weist das Reifezeugnis keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden. Ist in dem Reifezeugnis eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde. Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet. Ist in dem Reifezeugnis neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Berechnung der Durchschnittsnote außer Betracht. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird. Noten für die Fächer Kunsterziehung (Bildende Kunst), Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 7 werden auf Antrag von der Schule in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Reifezeugnisse, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Hochschule die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.3. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3./4. Oktober 1957 (GMBl. 1958 S. 135) in der jeweils gültigen Fassung und der Vereinbarung über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7./8. Juli 1965 (GMBl. 1966 S. 196) in der jeweils gültigen Fassung wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 findet Anwendung. Enthält das Reifezeugnis nur eine Gesamtpunktzahl, wird die Durchschnittsnote nach Nummer 1 Satz 2 errechnet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.4. Bei Zeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 76) in der jeweils gültigen Fassung und vom 16. Februar 1978 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1) in der jeweils gültigen Fassung finden die Nummern 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Nummer 2 Satz 3 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Pflichtfach Wirtschaftsgeographie bzw. Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. Das gleiche gilt für Zeugnisse auf der Grundlage der Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung und auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. 1977 S. 79) in der jeweils gültigen Fassung.5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.7. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung der Nummer 2 Sätze 2 bis 7 und 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für die gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist; abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 HVVO wird die Durchschnittsnote von der Hochschule berechnet; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Bestimmung der Gesamtnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.11. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangplatzbestimmung für einen Fachhochschulstudiengang die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport werden nur gewertet, soweit sie für den Erwerb der Fachhochschulreife als Kernfächer zählten. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen, soweit ihr Besuch nicht für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich war, und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Nummern 6 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien von dem Abiturtermin 1982 ab erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlussfassung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils gültigen Fassung) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt" im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.13. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der jeweils gültigen Fassung errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

Eingangsformel HVVO

Auf Grund von § 11 Abs. 1 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22. März 1993 (GBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 11. Dezember 2002 (GBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich; Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen

§ 1 Anwendungsbereich; Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen und den staatlichen Fachhochschulen, soweit nicht die Vergabe durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (Zentralstelle) erfolgt. Vom Geltungsbereich der Vorschrift nicht erfasst ist die Vergabe von Studienplätzen der staatlichen Fachhochschulen in grundständigen Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst. (2) Im Vergabeverfahren für Deutsche sind diesen gleichgestellt: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder beschäftigt gewesen sind,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Wer nach Satz 1 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt und kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden. (3) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Quoten. Darüber hinaus können die Hochschulen für diese Studiengänge durch Satzung von den Vorschriften der §§ 6 bis 20 abweichende Bestimmungen treffen.

§ 12

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 12 Auswahl nach HärtegesichtspunktenDie Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 14

Vorwegauswahl

§ 14 Vorwegauswahl(1) Wer 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen bis zur Dauer von drei Jahren übernommen hat,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet hat,3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes gemäß Beschluss Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" geleistet hat oder4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt hat, (Dienst)wird in dem im Hauptantrag genannten Studiengang unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorweg ausgewählt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden vorweg ausgewählt, wenn sie bei oder nach Beginn ihres Dienstes von der Hochschule oder von der Zentralstelle in diesem Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Absatz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (3) Die Vorwegauswahl muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung um einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1. Oktober. (4) Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 vor, erfolgt eine Vorwegauswahl unter Anrechnung auf die nach § 9 Abs. 2 insgesamt verfügbaren Studienplätze. (5) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den vorweg Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (6) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg Auszuwählender zu behandeln. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.

§ 15

Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen

§ 15 Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen(1) Wer sich für einen Studiengang bewirbt, der aus mehreren Teilstudiengängen besteht, wird in die Ranglisten für die Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und für die Auswahl nach Wartezeit sowie gegebenenfalls in die Ranglisten für vorweg Auszuwählende und für Härtefälle aufgenommen. In der durch die Ranglisten bestimmten Reihenfolge wird den Bewerberinnen und Bewerbern für jeden an einem derartigen Studiengang beteiligten Teilstudiengang ein Studienplatz von den entsprechenden Quoten der Teilstudiengänge abgebucht. Ausgewählt ist, wer für jeden an seinem Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist. (2) Wird die Zuweisung eines Studienplatzes zum Studium mehrerer Studienfächer mit dem Abschluss Magister oder Promotion beantragt und sind nicht für alle Studienfächer Zulassungszahlen festgesetzt, ist ausgewählt, wer in jedem Studienfach, für das Zulassungszahlen festgesetzt sind, ausgewählt ist.

§ 16

Ranggleichheit

§ 16 Ranggleichheit(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens oder bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation. Die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation wird durch die nach der Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Ist eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation ausgeschlossen, erfolgt die Einordnung hinter die letzte Person, für die der Grad der Qualifikation festgestellt werden kann. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 14 gehört und nachweist, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder zu den Terminen des § 14 Abs. 3 Satz 2 abgeleistet sein wird; dies gilt auch, wenn bei der Auswahl für ein Zweitstudium oder bei der Auswahl nach Härtegesichtspunkten Ranggleichheit besteht. (3) Besteht nach der Einordnung nach den Absätzen 1 bis 2 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist: 1. »Studienanfänger oder Studienanfängerin«,wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, noch nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist. Gleiches gilt, wenn die Zulassung ins zweite Semester eines Studienganges beantragt wird, dessen erstes Semester ein Praxissemester ist, und dieses Praxissemester erlassen wird,2. »Vergabeverfahren«,die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,3. »Hauptantrag«,der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,4. »Hilfsantrag«,der Zulassungsantrag für den an zweiter oder dritter Stelle genannten Studiengang,5. »Durchschnittsnote«,die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,6. »deutsche Hochschulzugangsberechtigung«,eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden.

§ 21

Bescheide

§ 21 Bescheide(1) Die Hochschule teilt unverzüglich die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt. Der Bescheid der Hochschule soll mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. (2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung bei der Hochschule. Lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil die übrigen Immatrikulationsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam. (3) Beruht die Zulassung durch die Hochschule auf falschen Angaben, nimmt die Hochschule sie zurück. Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Hochschule sie zurücknehmen; nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.

§ 22

Abschluss des Verfahrens

§ 22 Abschluss des Verfahrens(1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn 1. alle Nachrücklisten erschöpft sind oder2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. (2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 23

Losverfahren

§ 23 Losverfahren(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von den Hochschulen unter denjenigen Studienbewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Form und Fristen der Antragstellung sowie den Ablauf des Verfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung. (2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 24

Zuständigkeitsregelung

§ 24 ZuständigkeitsregelungFür die Entscheidungen nach §§ 12, 13 und 18 können von den Hochschulen Ausschüsse gebildet werden. Im Übrigen ist die Leitung der Hochschule zuständig.

§ 25

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 25 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulvergabeverordnung vom 28. April 1998 (GBl. S. 286), geändert durch Verordnung vom 12. April 2000 (GBl. S. 436), außer Kraft. (2) Diese Verordnung gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2003/2004. Die bisherige Hochschulvergabeverordnung findet letztmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2003 Anwendung.

§ 4

Besondere Erklärungspflichten

§ 4 Besondere ErklärungspflichtenIm Zulassungsantrag ist zu erklären, ob an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes 1. im Zeitpunkt der Antragstellung im beantragten Studiengang eine Einschreibung vorliegt,2. bereits früher eine Einschreibung vorgelegen hat, gegebenenfalls, für welche Zeit,3. ein Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist.

§ 5

Ausschluss vom Vergabeverfahren

§ 5 Ausschluss vom Vergabeverfahren(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt. (2) Vom Vergabeverfahren für Studienanfänger ist auch ausgeschlossen, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz.

§ 9

Quoten

§ 9 Quoten(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen: 1. 5 vom Hundert, mindestens ein Platz für Fälle außergewöhnlicher Härte,2. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind,a) je ein Studienplatz in den Aufbaustudiengängen Blindenpädagogik und Gehörlosenpädagogik für das Lehramt an Sonderschulen,b) 8 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz in den übrigen Studiengängen; hiervon abweichend können die Hochschulen durch Satzung auf Grund studiengangspezifischer Gesichtspunkte bis zu 10 vom Hundert je Studiengang selbst festlegen,3. 2 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für die Auswahl für ein Zweitstudium. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 2 vergeben. (2) Verfügbar gebliebene Studienplätze werden 1. zu 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Auswahlverfahrens und2. zu 10 vom Hundert nach Wartezeit vergeben. (3) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.