LHGebG · Baden-Württemberg

Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Vom 1. Januar 2005*

Ausfertigungsdatum:
01.01.2005
Fundstelle:
GBl. 2005, 1, 56
71 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt. (2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 6

Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen

§ 6 Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen(1) Internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit. Im Rahmen einer Hochschulvereinbarung können die Hochschulen Internationale Studierende einer ausländischen Partnerhochschule (Partnerhochschule), die in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind, von der Gebührenpflicht nach § 3 befreien, wenn der gemeinsame Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule oder den Partnerhochschulen vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt; die Gebührenfreiheit ist auf Gegenseitigkeit zu vereinbaren. Im Übrigen sind Internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, nur dann befreit, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Hochschulgrad in Baden-Württemberg zu erwerben, an die Hochschule kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde. (2) Von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit sind Internationale Studierende ferner während 1. Zeiten der Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,2. eines Studiensemesters, in dem das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird,3. eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG. (3) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. (4) Die Hochschulen können in einer Satzung für Internationale Studierende, die sie für besonders begabt erachten, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Studiengebühr vorsehen. Die Hochschulen sollen in besonderem Maße Studierende berücksichtigen, die die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Partnerschaftsabkommens der Europäischen Union 2000/483/EG vom 23. Juni 2000 mit Staaten aus dem afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum oder eines Staates, der nach der Feststellung der Vereinten Nationen zu den am geringsten entwickelten Ländern gehört, besitzen; das Wissenschaftsministerium wird die Hochschulen unterrichten, welche Länder das sind. Das Nähere zu Voraussetzungen und Umfang der Befreiung sowie zum Verfahren zur Feststellung der besonderen Begabung regelt die Satzung, in der auch soziale Kriterien zu regeln sind. Die Hochschule soll dabei Aspekte der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigen. (5) Die Befreiungen aufgrund besonderer Begabung nach Absatz 4 dürfen nicht mehr als fünf Prozent der Internationalen Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach § 3 Absatz 1 betragen. Wie viele Internationale Studierende jede Hochschule pro Studienjahr befreien kann, legt das Wissenschaftsministerium orientiert an dem in Satz 1 genannten Prozentsatz jeweils für drei Jahre fest; jede Hochschule kann jedoch wenigstens zwei Studierende befreien. Der Festlegung werden die Studienanfängerzahlen der Internationalen Studierenden nach § 3 Absatz 1 an den einzelnen Hochschulen auf der Grundlage der zum 1. Januar des Festsetzungsjahres aktuellsten Zahlen der amtlichen Hochschulstatistik zugrunde gelegt. Weitere Befreiungen nach Absatz 4 können die Hochschulen aus Mitteln nach § 4 Absatz 3 vorsehen. (6) Von der Gebührenpflicht nach § 3 werden Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums am 1. Juli eines Jahres für das folgende Herbstsemester beziehungsweise Wintersemester und am 1. Januar eines Jahres für das folgende Frühjahrssemester beziehungsweise Sommersemester mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde, befreit; das Wissenschaftsministerium wird die Hochschulen unterrichten, welche Länder das sind. (7) Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.

§ 8

Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

§ 8 Gebührenpflicht für ein Zweitstudium(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr); dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium eine Gebühr nach § 3 zu entrichten ist. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.(2) Kein Zweitstudium nach Absatz 1 ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss.(3) Ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, ist von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges sowie das Aufbaustudium Sonderpädagogik nach der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge.(4) § 6 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend.(5) Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein. Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Gebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule des Landes nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein. Absatz 3 bleibt unberührt.(6) Die Zweitstudiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(7) Das Wissenschaftsministerium kann durch Erlass Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 24, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt. (2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,5a. im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 25. Februar 2025 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt. (2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,5a. im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 25. Februar 2025 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt. (2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 12

Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben.(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 70 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Verwaltungssemesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.(3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übrigen an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

§ 14

Kontaktstudium

§ 14 KontaktstudiumFür Kontaktstudien erheben die Hochschulen privatrechtliche Entgelte oder Gebühren.

§ 16

Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren(1) Die Hochschulen können für Externenprüfungen Gebühren von bis zu 200 Euro und für Spracheingangsprüfungen Gebühren von bis zu 100 Euro erheben.(2) Die Hochschulen können für Delta-, Eignungs-, Begabten- und hochschulindividuelle Zugangsprüfungen im Sinne von § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6, 7 und Absatz 3a LHG sowie für Prüfungen zur Feststellung der Eignung nach § 59 Absatz 3 LHG Gebühren von bis zu 200 Euro erheben.(3) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studieneignungstests und von Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren je Kriterium Bewerbungsgebühren von bis zu 100 Euro erheben, insgesamt jedoch nicht mehr als 250 Euro.

§ 20

Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen

§ 20 Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen(1) Internationale Studierende nach § 3 und Studierende eines Zweitstudiums nach § 8, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei an dieser Hochschule fortführen. Besteht der Studiengang nach Satz 1 aus einer in der maßgebenden Prüfungsordnung vorgesehenen Verbindung von Teilstudiengängen, bleibt bei einem einmaligen Wechsel eines der Teilstudiengänge die Gebührenfreiheit bestehen. Studierende, die in Studiengängen nach Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Studiengebührenabschaffungsgesetzes gebührenpflichtig sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach §§ 3 oder 8.(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/2018 in einem Studienkolleg nach § 73 LHG in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. In beiden Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.(3) Die Auswirkungen der Einführung der Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium nach §§ 3 bis 10 werden vom Wissenschaftsministerium beobachtet und überprüft. Dabei werden insbesondere auch die entwicklungspolitisch relevanten Studiengänge und die Zusammensetzung der Internationalen Studierenden in den Blick genommen.(4) Für die Duale Hochschule Baden-Württemberg findet für das Studienjahr 2024/2025 § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung Anwendung.

§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §§ 104a oder 104c AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,5a. bis zum 4. März 2026 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt.(2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 8

Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

§ 8 Gebührenpflicht für ein Zweitstudium(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr); dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst und für die Aufnahme eines Studiums in einem Lehramtsstudiengang. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium eine Gebühr nach § 3 zu entrichten ist. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.(2) Kein Zweitstudium nach Absatz 1 ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss und die Fortsetzung des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen des Bachelorabschlusses im Rahmen eines Studiengangverbundes nach § 34 Absatz 7 LHG.(3) Ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, ist von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges sowie das Aufbaustudium Sonderpädagogik nach der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge.(4) § 6 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend.(5) Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein. Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Gebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule des Landes nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein. Absatz 3 bleibt unberührt.(6) Die Zweitstudiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(7) Das Wissenschaftsministerium kann durch Erlass Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §§ 104a oder 104c AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,5a. bis zum 4. März 2026 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt.(2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 12

Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben.(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 80 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Verwaltungssemesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.(3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übrigen an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

§ 20

Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen

§ 20 Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen(1) Internationale Studierende nach § 3 und Studierende eines Zweitstudiums nach § 8, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei an dieser Hochschule fortführen. Besteht der Studiengang nach Satz 1 aus einer in der maßgebenden Prüfungsordnung vorgesehenen Verbindung von Teilstudiengängen, bleibt bei einem einmaligen Wechsel eines der Teilstudiengänge die Gebührenfreiheit bestehen. Studierende, die in Studiengängen nach Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Studiengebührenabschaffungsgesetzes gebührenpflichtig sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach §§ 3 oder 8.(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/2018 in einem Studienkolleg nach § 73 LHG in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. In beiden Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.(3) Die Auswirkungen der Einführung der Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium nach §§ 3 bis 10 werden vom Wissenschaftsministerium beobachtet und überprüft. Dabei werden insbesondere auch die entwicklungspolitisch relevanten Studiengänge und die Zusammensetzung der Internationalen Studierenden in den Blick genommen.(4) Für die Duale Hochschule Baden-Württemberg findet für das Studienjahr 2024/2025 § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung Anwendung.(4) § 12 Absatz 2 Satz 1 findet erstmals für das Sommersemester 2025 Anwendung.

§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §§ 104a oder 104c AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,5a. bis zum 4. März 2027 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt.(2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 10

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 10 Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenDas Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere 1. über die Höhe der Studiengebühr und die Dauer des Anspruchs nach § 7 bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester,2. über die Dauer des Anspruchs nach § 7 in Studienfächern, für die Regelstudienzeiten weder in den geltenden Prüfungsordnungen noch in anderen Vorschriften oder Vereinbarungen für das Studium und die Prüfung festgesetzt sind,3. im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Studienfonds nach § 9 Abs. 2 zur Auszahlung des Darlehens, zur Berechnung des Zinssatzes und des Einkommens sowie zur Stundung, Sondertilgung und Rückzahlung des Darlehens.

§ 11

Verfahrensvorschriften

§ 11 VerfahrensvorschriftenGegen den Gebührenbescheid, den Bescheid über die Befreiung von der Gebührenpflicht oder den Gebührenerlass nach § 6 und den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 findet ein Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 17

Gasthörergebühr

§ 17 GasthörergebührDie Höhe der Gasthörergebühr beträgt 25 bis 150 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von den Hochschulen festgelegt; bei Trimestereinteilung beträgt die Gasthörergebühr 17 bis 100 Euro pro Trimester. Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters oder Trimesters fällig.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Hochschulen erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte nach diesem Gesetz. (2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie der Entgelte der Hochschulen finden die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6, 11, 12, 14 und 16 bis 26 des Landesgebührengesetzes (LGebG) Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Das Wissenschaftsministerium kann für seinen Bereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 12

Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag(1) Für die öffentlichen Leistungen, die die Hochschulen für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, erheben sie einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 40 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 80 Euro für jedes Studienjahr; bei Trimestereinteilung beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für jedes Trimester 27 Euro. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule oder Duale Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. (3) § 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 5 Abs.1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 13

Postgraduale Studiengänge; Promotionsstudiengänge

§ 13 Postgraduale Studiengänge; Promotionsstudiengänge(1) Die Hochschulen erheben abweichend von §§ 3 bis 11 für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 LHG sind, Studiengebühren von mindestens 500 Euro je Semester. (2) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5 LHG werden keine Gebühren erhoben.

§ 14

Kontaktstudium

§ 14 KontaktstudiumFür Kontaktstudien können die Hochschulen privatrechtliche Entgelte erheben.

§ 15

Außercurriculare Angebote

§ 15 Außercurriculare AngeboteDie Hochschulen können für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, 1. im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren und2. im sonstigen Bereich privatrechtliche Entgelte erheben.

§ 16

Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Externenprüfungen und Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben. (2) Die Hochschulen können für Eignungsprüfungen im Sinne von §§ 58, 59 und 89 LHG Gebühren von bis zu 80 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studierfähigkeitstests und von Auswahlgesprächen im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren Bewerbungsgebühren von bis zu 50 Euro erheben.

§ 18

Studienmaterialien

§ 18 Studienmaterialien(1) Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben. (2) Für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen Gebühren erheben.

§ 19

Gebühren, Auslagen und Entgelte für sonstige Leistungen

§ 19 Gebühren, Auslagen und Entgelte für sonstige LeistungenFür sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und die nicht durch Gebührentatbestände der §§ 3 und 12 bis 18 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für sonstige Leistungen ist zulässig.

§ 2

Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenfestsetzung(1) Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. (2) Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelungen in §§ 3 bis 12 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden. (3) Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG.(4) Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10000 Euro erhoben werden.

§ 3

Gebührenpflicht

§ 3 GebührenpflichtDie staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) erheben für ihr Lehrangebot in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang von den Studierenden Studiengebühren nach § 5; dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Von der Gebührenpflicht sind ausgenommen: 1. Zeiten der Beurlaubung vom Studium, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,2. praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LHG,3. Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird,4.Auslandssemester; für Auslandssemester, die als Teil eines integrierten Studiums an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Partnerschaftsabkommens absolviert werden, in denen Leistungspunkte nach § 29 LHG erworben werden können und für die die Studierenden weder beurlaubt noch an der Partnerhochschule gebührenpflichtig sind, können die Hochschulen die Studiengebühr nach Satz 1 erheben.

§ 4

Zweckbestimmung; Beteiligung der Studierenden

§ 4 Zweckbestimmung; Beteiligung der Studierenden(1) Die Gebühren stehen jeder Hochschule die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die Grundordnung. (2) Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

§ 5

Höhe und Fälligkeit der Studiengebühr

§ 5 Höhe und Fälligkeit der Studiengebühr(1) Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500 Euro. Bei Teilzeitstudien im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 6 LHG ist die Studiengebühr im Verhältnis zum Pflichtlehrangebot in einem entsprechenden Vollzeitstudiengang zu ermäßigen. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist die Gebühr nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. (2) Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. (3) Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ganz, bei einer späteren Exmatrikulation anteilig zu erstatten.

§ 6

Gebührenbefreiung und Gebührenerlass

§ 6 Gebührenbefreiung und Gebührenerlass(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden, 1. die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden,3. bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt. Bei einem Parallelstudium im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG sind Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit befreit. (1a) Die Hochschulen können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ganz oder teilweise von der Studiengebühr befreien; das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung regeln sie durch Satzung. (2) Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 haben, können von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, wenn die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat. (3) Die Hochschulen können die Studiengebühr nach § 21 LGebG stunden. Dabei ist die Verpflichtung der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - (L-Bank) zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen. Sie können die Gebühr nach Lage des einzelnen Falls ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der L-Bank zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs.1 eine finanzielle Härte bedeuten würde oder deren Zahlung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Erhalten die Studierenden in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr.1 erst nach Beginn der Vorlesungszeit von einem Umstand Kenntnis, der zu einer Beurlaubung berechtigt, ist die Gebühr anteilig zu erlassen. (4) Über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach Absatz 2 Satz 2, den Erlass und die Stundung der Gebühr nach Absatz 3 entscheiden die Hochschulen auf Antrag. Die Anträge sind mit Ausnahme der Anträge nach Absatz 3 vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7

Anspruch auf Darlehensgewährung

§ 7 Anspruch auf Darlehensgewährung(1) Studienbewerber und Studierende haben nach den Maßgaben des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6 einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens nach den Bedingungen des § 9 Abs. 2 zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1. Die L-Bank ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein Darlehen nach Satz 1 zu gewähren, wenn ein Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 vorliegt. (2) Einen Anspruch nach Absatz 1 haben 1. Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77) genießen,4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269),5. Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. (3) Einen Anspruch nach Absatz 1 hat nicht, wer bei Aufnahme eines Erststudiums das 40. Lebensjahr vollendet hat. (4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer des Studiums in Baden-Württemberg, längstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Die Dauer nach Satz 1 ist um die Anzahl an Hochschulsemestern folgender Studienzeiten gekürzt: 1. Studienzeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland,2. Studienzeiten an einer Berufsakademie im Geltungsbereich des Grundgesetzes, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind,3. Studienzeiten an der Notarakademie Baden-Württemberg,4. Studienzeiten an der Filmakademie Baden-Württemberg oder der Popakademie Baden-Württemberg. Studienzeiten, in denen der Studierende beurlaubt oder nach den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs.1a von der Gebührenpflicht befreit ist oder war, werden nicht angerechnet. Studienhalbjahre stehen Hochschulsemestern gleich. (5) Der Anspruch auf Darlehensgewährung erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums und verlängert sich um nicht in Anspruch genommene Darlehenszeiten nach Absatz 4. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Zweitstudiums, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind, und bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel des Erwerbs einer weiteren Qualifikation durch die Erweiterungsprüfung nach den staatlichen Prüfungsordnungen für die Lehrämter, soweit das Studium auf die bestandene erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt folgt. (6) Die Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit nach den Absätzen 4 und 5 bemisst sich jeweils nach der des gegenwärtig gewählten Studiums. Bei Parallelstudien ist der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit maßgeblich.

§ 8

Feststellungsbescheid; Informationsrecht; Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 8 Feststellungsbescheid; Informationsrecht; Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Hochschulen stellen den Anspruch des Studienbewerbers oder des Studierenden nach § 7 auf Antrag mit Wirkung gegen die L-Bank und den Studienfonds durch Bescheid fest. (2) Die Hochschulen sind berechtigt, von Studienbewerbern und Studierenden, die einen Antrag nach Absatz 1 stellen, eine Erklärung über die von ihnen abgeleisteten Studienzeiten in der Bundesrepublik Deutschland und die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben über die abgeleisteten Studienzeiten unrichtig oder unvollständig sind, dürfen die Hochschulen von den Studienbewerbern und Studierenden über die von ihnen abgeleisteten Studienzeiten im Einzelfall die Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen fordern und nötigenfalls eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. (3) Die Hochschulen sind berechtigt, die ihnen vorliegenden personenbezogenen Daten der Studienbewerber und Studierenden, insbesondere die nach §§ 12 Abs. 1 und 94 Abs. 1 LHG erhobenen, der L-Bank oder dem Kreditinstitut im Sinne von § 9 Abs. 2 zur Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 zu übermitteln, soweit sie hierfür erforderlich sind. Die Hochschulen und die L-Bank sind berechtigt, dem Studienfonds die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln; für die Hochschulen gilt dies nur, soweit ein entsprechendes Ersuchen des Studienfonds vorliegt. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hochschulen die L-Bank und den Studienfonds das Landesdatenschutzgesetz.

§ 9

Studienfonds

§ 9 Studienfonds(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet zum 1. Juli 2006 einen Studienfonds als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der Rückzahlung von Darlehen für Studiengebühren zu decken und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten und beizutreiben. Übersteigt der nach Absatz 2 Nr. 8 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 3 zu berechnende Zinssatz für Studiengebührendarlehen nach Absatz 2 die Zinsobergrenze von 5,5 Prozent, trägt vorrangig der Studienfonds die Zinsdifferenz zwischen diesem Zinssatz und der Zinsobergrenze. (2) Der Studienfonds sichert Darlehen für Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, die von der L-Bank und Kreditinstituten gewährt worden sind, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Darlehensnehmer ist Berechtigter nach § 8 Abs. 1,2. das Darlehen ist ausschließlich zur Finanzierung von Studiengebühren im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 gewährt und unmittelbar an die staatliche Hochschule oder Berufsakademie ausbezahlt worden,3. es sind keine Sicherheiten verlangt worden,4. das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag nach einer Frist von drei Monaten getilgt werden,5. für die Rückzahlung sind monatliche Raten von mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro vereinbart worden,6. der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen ab Auszahlung ohne Zinseszinsen ist nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig geworden, die nach Beendigung des Studiums, spätestens 10 Jahre nach erstmaliger Aufnahme eines Studiums beginnt,7. dem Darlehensnehmer ist die Möglichkeit eingeräumt worden, die Stundung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehen für die Dauer zu beantragen, in der sein monatliches Einkommen einen Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich 100 Euro nicht übersteigt,8. in den Zinssatz für das Darlehen sind nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet worden,9. eine Zinsobergrenze im Sinne von Absatz 1 Satz 3 wurde vereinbart,10. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 liegen vor. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 haben die L-Bank und Kreditinstitute einen Anspruch auf Zahlung der Darlehens- und Zinsschuld aus einem Darlehen für Studiengebühren Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen an den Studienfonds, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. Der Darlehensnehmer befindet sich mit der fälligen Ratenzahlung in Höhe von mindestens sechs Monatsraten nach zwei Mahnungen des Darlehensgebers in Zahlungsverzug,2. der Aufenthalt des Darlehensnehmers konnte über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden,3. der Darlehensnehmer ist zahlungsunfähig geworden,4. fällige Zins- und Tilgungsleistungen sind wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze nach Absatz 2 Nr. 7 ein Jahr gestundet worden und der Darlehensnehmer hat weitere Stundung beantragt,5. im Fall des Todes des Darlehensnehmers. (4) Der Studienfonds zahlt ferner an den Darlehensgeber unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen bei Vorliegen eines Antrags des Darlehensnehmers, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15000 Euro überschreiten. Weitere Kappungen finden statt, sobald und soweit die Höchstgrenze erneut überschritten wird. Der Antrag nach Satz 1 gilt zugleich als Antrag auf weitere Kappungen nach Satz 2. (5) Der Darlehensgeber hat den Studienfonds binnen drei Monaten über seine Kenntnis davon zu unterrichten, dass der Darlehensnehmer einen Betrag in Höhe von sechs Monatsraten nicht bezahlt hat oder dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 5 oder des Absatzes 4 vorliegt oder dass der Darlehensnehmer Stundung oder Erlass beantragt hat. Im Fall einer späteren Unterrichtung entfällt der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen durch den Studienfonds über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus. Der Studienfonds kann jederzeit die Abtretung des fälligen Rückzahlungsanspruchs gegen Bezahlung der Darlehens- und Zinsschuld verlangen. Verweigert der Darlehensgeber auf Verlangen des Studienfonds die Abtretung des fälligen Rückzahlungsanspruchs, entfällt der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen durch den Studienfonds ab Zugang des Verlangens des Studienfonds beim Darlehensgeber. (6) Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach § 59 Abs. 1 und § 105 Landeshaushaltsordnung (LHO) stunden, niederschlagen oder erlassen. In den in Absatz 4 genannten Fällen ist die an den Studienfonds abgetretene Schuld zu erlassen. (7) Organe des Studienfonds sind der Geschäftsführer und der Verwaltungsrat. Dem Verwaltungsrat gehören zehn Mitglieder an. Als Mitglieder benennen die Vorstandsvorsitzenden der Universitäten drei, die Vorstandsvorsitzenden der Fachhochschulen zwei und die Vorstandsvorsitzenden der Pädagogischen Hochschulen, die Vorstandsvorsitzenden der Kunst- und Musikhochschulen sowie der Vorstandsvorsitzende der Dualen Hochschule jeweils einen Vertreter; je einen weiteren Vertreter stellen das Wissenschaftsministerium und das Finanzministerium; der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Anstalt untersteht der Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums. (8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Studienfonds Umlagen bei den staatlichen Hochschulen. Der Verwaltungsrat trägt Sorge für eine ausreichende Finanzierung des Studienfonds. Er setzt die Höhe der Umlagen auf der Grundlage einer langfristigen Ermittlung des Bedarfs fest und passt sie jährlich an, um die Belastung berechenbar zu gestalten. Der Studienfonds fordert von den Hochschulen ihren Anteil im Verhältnis der Zahl ihrer Studierenden in grundständigen Studiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen im Bezugsjahr ein. Der Verwaltungsrat kann durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Hochschulen einen anderen Schlüssel für die Verteilung der Umlage festlegen. (9) Die Geschäftsführung und Verwaltung des Studienfonds sowie die Verwaltung und Vollstreckung der an den Studienfonds abgetretenen Ansprüche können der Landesoberkasse Baden-Württemberg übertragen werden. (10) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Studienfonds bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 LHO. Das Nähere über seine Organisation, Aufgaben und Verfahren bestimmt eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erlässt.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10(aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

§ 11(aufgehoben)

§ 12

Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag(1) Für die öffentlichen Leistungen, die die Hochschulen für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, erheben sie einen Verwaltungskostenbeitrag dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Zu den öffentlichen Leistungen zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 40 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 80 Euro für jedes Studienjahr; bei Trimestereinteilung beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für jedes Trimester 27 Euro. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule oder Duale Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. (3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

§ 13

Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge

§ 13 Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge(1) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Masterstudiengänge, die berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen und deren Inhalte die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen, Gebühren. Dasselbe gilt für Studiengänge im Sinne von § 31 Absatz 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG).(2) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5 LHG werden keine Gebühren erhoben.

§ 16

Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Externenprüfungen und Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben. (2) Die Hochschulen können für Eignungsprüfungen im Sinne von §§ 58 und 59 LHG Gebühren von bis zu 80 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studierfähigkeitstests und von Auswahlgesprächen im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren Bewerbungsgebühren von bis zu 50 Euro erheben.

§ 19

Gebühren, Auslagen und Entgelte für sonstige Leistungen

§ 19 Gebühren, Auslagen und Entgelte für sonstige LeistungenFür sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und die nicht durch Gebührentatbestände der §§ 12 bis 18 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für sonstige Leistungen ist zulässig.

§ 2

Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenfestsetzung(1) Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. (2) Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelung in § 12 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden. (3) Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG.(4) Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10000 Euro erhoben werden.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3(aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4(aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5(aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8(aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9(aufgehoben)

§ 14

Kontaktstudium

§ 14 KontaktstudiumFür Kontaktstudien können die Hochschulen privatrechtliche Entgelte oder Gebühren erheben.

§ 12

Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag*(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 60 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 120 Euro für jedes Studienjahr; bei Trimestereinteilung beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für jedes Trimester 40 Euro. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den übrigen Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. (3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

§ 12

Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 60 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 120 Euro für jedes Studienjahr; bei Trimestereinteilung beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für jedes Trimester 40 Euro. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den übrigen Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. (3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

§ 13

Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge

§ 13 Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge(1) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Masterstudiengänge, die berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen und deren Inhalte die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen, Gebühren. Dasselbe gilt für Studiengänge im Sinne von § 31 Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG).(2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Bachelorstudiengänge im Sinne von § 31 Absatz 2 LHG Gebühren. (3) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5 LHG werden keine Gebühren erhoben.

§ 16

Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren(1) Die Hochschulen können für Externenprüfungen Gebühren von bis zu 200 Euro und für Spracheingangsprüfungen Gebühren von bis zu 100 Euro erheben. (2) Die Hochschulen können für Delta-, Eignungs- und Begabtenprüfungen im Sinne von § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7 LHG sowie für Prüfungen zur Feststellung der Eignung nach § 59 Absatz 3 LHG Gebühren von bis zu 200 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studierfähigkeitstests und von Auswahlgesprächen im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren Bewerbungsgebühren von bis zu 100 Euro erheben.

§ 17

Gasthörergebühr

§ 17 GasthörergebührDie Höhe der Gasthörergebühr beträgt 50 bis 300 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von den Hochschulen festgelegt. Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Gasthörerin oder des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 2

Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenfestsetzung(1) Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. (2) Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelung in § 12 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors oder der oder des Vorstandsvorsitzenden des KIT. (3) Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG.(4) Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10000 Euro erhoben werden. (5) Sofern die Hochschulen die Gebührenfestsetzung nach Absatz 2 durch Satzung regeln, haben sie die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.

§ 12

Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden. Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Bereichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 70 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 140 Euro für jedes Studienjahr*****. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den übrigen Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. (3) Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist der Verwaltungskostenbeitrag zu erstatten. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. Ausländische Studierende, die im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Hochschulen erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte nach diesem Gesetz. Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG).(2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie der Entgelte der Hochschulen finden die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6, 11, 12, 14 und 16 bis 26 des Landesgebührengesetzes (LGebG) Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Das Wissenschaftsministerium kann für seinen Bereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 10

Mitwirkungspflichten, Rückerstattung, elektronisches Verfahren

§ 10 Mitwirkungspflichten, Rückerstattung, elektronisches Verfahren(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, den Hochschulen die für die Erhebung der Gebühren nach §§ 3 und 8 sowie die für eine Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung nach §§ 5, 6 und 8 erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben und die erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation oder der Rückmeldung vorzulegen. Die Hochschulen bestimmen, welche Daten und Unterlagen das sind. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (2) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 gelten für den Erlass und die Stundung entsprechend. (3) Über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 6 Absatz 2, 6 und 7, die Befreiung nach § 8 Absatz 4 sowie den Erlass und die Stundung der Gebühr entscheiden die Hochschulen auf Antrag. Die Anträge sind mit Ausnahme der Anträge für Erlass und Stundung vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen. (4) Wurde eine Studiengebühr nach § 3 trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme erhoben, weil die Voraussetzungen bis zur Immatrikulation oder Rückmeldung nicht nachgewiesen werden konnten, ist diese zu erstatten. Die Studiengebühr ist auch dann zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten. Wurde eine Gebühr nach §§ 3 und 8 trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben, kann diese nacherhoben werden. (5) Die Hochschule kann das Verfahren oder Teile des Verfahrens zur Gebührenerhebung, insbesondere die Anhörung, elektronisch durchführen und den Gebührenbescheid elektronisch übermitteln. Macht die Hochschule von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat sie die Studienbewerberinnen und Studienbewerber auf das elektronische Verfahren, die Erforderlichkeit eines elektronischen Zugangs im Sinne des § 3a Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie insbesondere auf die elektronische Übermittlung des Gebührenbescheids hinzuweisen. Mit der Angabe einer E-Mail-Adresse durch die Studienbewerberin oder den Studienbewerber oder mit der Bereitstellung einer E-Mail-Adresse durch die Hochschule gilt der Zugang nach § 3a LVwVfG als eröffnet. In Härtefällen hat die Hochschule Ausnahmeregelungen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber zu treffen, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Kommunikation nicht zumutbar ist. (6) Eine Hochschule kann eine andere Hochschule oder ein Studienkolleg damit beauftragen, die Gebührenpflicht und die Voraussetzungen von Ausnahmen und Befreiungen zu prüfen und Gebührenbescheide zu erlassen.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11(aufgehoben)

§ 13

Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge

§ 13 Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge(1) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Masterstudiengänge, die berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen und deren Inhalte die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen, Gebühren. Dasselbe gilt für Studiengänge im Sinne von § 31 Absatz 3 Satz 2 LHG.(2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Bachelorstudiengänge im Sinne von § 31 Absatz 2 LHG Gebühren. (3) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5 LHG werden keine Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenfestsetzung

§ 2 Gebührenfestsetzung(1) Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. (2) Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelung in §§ 3 bis 10 und § 12 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors oder der oder des Vorstandsvorsitzenden des KIT. (3) Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an einer Bildungsmaßnahme als Gebührenmaßstab mit herangezogen werden kann. (4) Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10000 Euro erhoben werden. (5) Sofern die Hochschulen die Gebührenfestsetzung nach Absatz 2 durch Satzung regeln, haben sie die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.

§ 20

Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen

§ 20 Übergangsvorschriften, Überprüfung der Auswirkungen(1) Internationale Studierende nach § 3 und Studierende eines Zweitstudiums nach § 8, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei an dieser Hochschule fortführen. Besteht der Studiengang nach Satz 1 aus einer in der maßgebenden Prüfungsordnung vorgesehenen Verbindung von Teilstudiengängen, bleibt bei einem einmaligen Wechsel eines der Teilstudiengänge die Gebührenfreiheit bestehen. Studierende, die in Studiengängen nach Artikel 11 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Studiengebührenabschaffungsgesetzes gebührenpflichtig sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach §§ 3 oder 8.(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/2018 in einem Studienkolleg nach § 73 LHG in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers schriftlich zugesagt bekommen haben, unterliegen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden, nicht der Gebührenpflicht nach § 3. In beiden Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (3) Die Auswirkungen der Einführung der Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium nach §§ 3 bis 10 werden vom Wissenschaftsministerium beobachtet und überprüft. Dabei werden insbesondere auch die entwicklungspolitisch relevanten Studiengänge und die Zusammensetzung der Internationalen Studierenden in den Blick genommen.

§ 3

Gebührenpflicht für Internationale Studierende

§ 3 Gebührenpflicht für Internationale Studierende(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studierenden in Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen sowie in grundständigen Studiengängen nach § 34 Absatz 1 LHG Studiengebühren nach Maßgabe dieses Unterabschnitts; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich. (2) Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Inländische Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 1 sind 1. die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 1 LHG),2. die fachgebundene Hochschulreife ( § 58 Absatz 2 Nummer 2 LHG),3. die Fachhochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 3 LHG),4. eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 4 LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde,5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde,6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden, sowie7. weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Absatz 2 Nummer 12 LHG). In anderen Bundesländern erworbene Hochschulzugangsberechtigungen gelten als Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 2, sofern und soweit sie diesen entsprechen.

§ 4

Gebührenhöhe und Fälligkeit

§ 4 Gebührenhöhe und Fälligkeit(1) Die Studiengebühr für Internationale Studierende (Studiengebühr) beträgt pro Semester 1.500 Euro. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg erfolgen muss oder kann, ist die Gebühr nur an der Hochschule zu entrichten, die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übrigen an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt. (2) Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters gegenstandslos. Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr zu erstatten. (3) Von den Einnahmen nach Absatz 1 erhalten die Hochschulen einen Betrag in Höhe von 20 Prozent je eingenommener Studiengebühr. Diese Mittel sollen von den Hochschulen für die Betreuung und die Förderung sonstiger Belange der Internationalen Studierenden verwendet werden; hierzu gehören auch Befreiungen nach § 6 Absatz 5 Satz 4.

§ 5

Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind 1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,5. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen,6. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 oder Absatz 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 bis 34 AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten,7. geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Absatz 1 Nummer 7 AufenthG gilt entsprechend,8. Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,9. Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,10. Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 bleibt unberührt. (2) Tritt ein Staat aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig nach § 3, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen.

§ 6

Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen

§ 6 Gebührenbefreiungen, Gebührenermäßigungen(1) Internationale Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit. Im Rahmen einer Hochschulvereinbarung können die Hochschulen Internationale Studierende einer ausländischen Partnerhochschule (Partnerhochschule), die in einem internationalen Kooperationsstudiengang immatrikuliert sind, von der Gebührenpflicht nach § 3 befreien, wenn der gemeinsame Studiengang verpflichtend Studienaufenthalte an der Partnerhochschule oder den Partnerhochschulen vorsieht und zu einem gemeinsamen Abschluss oder je einem Abschluss der beteiligten Hochschulen führt; die Gebührenfreiheit ist auf Gegenseitigkeit zu vereinbaren. Im Übrigen sind Internationale Studierende, die im Rahmen von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, nur dann befreit, wenn sie im Rahmen eines Austauschabkommens mit der Partnerhochschule für in der Regel zwei Semester und ohne die Absicht, einen Hochschulgrad in Baden-Württemberg zu erwerben, an die Hochschule kommen und die Gebührenfreiheit auf Gegenseitigkeit vereinbart wurde. (2) Von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit sind Internationale Studierende ferner während 1. Zeiten der Beurlaubung nach § 61 LHG, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,2. eines Studiensemesters, in dem das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird,3. eines praktischen Studiensemesters nach § 29 Absatz 3 Satz 2 LHG. (3) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. (4) Die Hochschulen können in einer Satzung für Internationale Studierende, die sie für besonders begabt erachten, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Studiengebühr vorsehen. Die Hochschulen sollen in besonderem Maße Studierende berücksichtigen, die die Staatsangehörigkeit eines Unterzeichnerstaates des Partnerschaftsabkommens der Europäischen Union 2000/483/EG vom 23. Juni 2000 mit Staaten aus dem afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum oder eines Staates, der nach der Feststellung der Vereinten Nationen zu den am geringsten entwickelten Ländern gehört, besitzen; das Wissenschaftsministerium wird die Hochschulen unterrichten, welche Länder das sind. Das Nähere zu Voraussetzungen und Umfang der Befreiung sowie zum Verfahren zur Feststellung der besonderen Begabung regelt die Satzung, in der auch soziale Kriterien zu regeln sind. Die Hochschule soll dabei Aspekte der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigen. (5) Die Befreiungen aufgrund besonderer Begabung nach Absatz 4 dürfen nicht mehr als fünf Prozent der Internationalen Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach § 3 Absatz 1 betragen. Wie viele Internationale Studierende jede Hochschule pro Studienjahr befreien kann, legt das Wissenschaftsministerium orientiert an dem in Satz 1 genannten Prozentsatz jeweils für drei Jahre fest; jede Hochschule kann jedoch wenigstens zwei Studierende befreien. Der Festlegung werden die Studienanfängerzahlen der Internationalen Studierenden nach § 3 Absatz 1 an den einzelnen Hochschulen auf der Grundlage der zum 1. Januar des Festsetzungsjahres aktuellsten Zahlen der amtlichen Hochschulstatistik zugrunde gelegt. Weitere Befreiungen nach Absatz 4 können die Hochschulen aus Mitteln nach § 4 Absatz 3 vorsehen. (6) Von der Gebührenpflicht nach § 3 werden Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde, befreit; das Wissenschaftsministerium wird die Hochschulen unterrichten, welche Länder das sind. (7) Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.

§ 7

Gebührenerlass, Gebührenstundung

§ 7 Gebührenerlass, GebührenstundungGeraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§ 8

Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

§ 8 Gebührenpflicht für ein Zweitstudium(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr); dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium eine Gebühr nach § 3 zu entrichten ist. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.(2) Kein Zweitstudium nach Absatz 1 ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss.(3) Ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist, ist von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges sowie das Aufbaustudium Sonderpädagogik nach der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge.(4) § 6 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend.(5) Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, tritt die Gebührenpflicht nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters ein. Absatz 3 bleibt unberührt.(6) Die Zweitstudiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(7) Das Wissenschaftsministerium kann durch Erlass Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge anordnen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 9

Entbehrlichkeit des Vorverfahrens

§ 9 Entbehrlichkeit des VorverfahrensGegen die Gebührenbescheide nach §§ 4 und 8, gegen Bescheide über den Antrag auf Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung oder Stundung oder Erlass von Gebühren findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 16

Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren(1) Die Hochschulen können für Externenprüfungen Gebühren von bis zu 200 Euro und für Spracheingangsprüfungen Gebühren von bis zu 100 Euro erheben. (2) Die Hochschulen können für Delta-, Eignungs- und Begabtenprüfungen im Sinne von § 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7 LHG sowie für Prüfungen zur Feststellung der Eignung nach § 59 Absatz 3 LHG Gebühren von bis zu 200 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studieneignungstests und von Auswahlgesprächen und anderen mündlichen Verfahren im Rahmen von Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren je Kriterium Bewerbungsgebühren von bis zu 100 Euro erheben, insgesamt jedoch nicht mehr als 250 Euro.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.