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title: "LHG — Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) Vom 1. Januar 20051)"
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updated: "2026-05-13T17:32:37+00:00"
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# LHG — Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) Vom 1. Januar 20051)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 01.01.2005
*Fundstelle:* GBl. 2005, 1


### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden.(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen oder der Dualen Hochschule bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.

### § 69

§ 69(1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamte zum Studium zugelassen werden,5. die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 Abs. 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Abs. 1 und 2 abgewichen werden,9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht.(3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 5 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 3.(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 11 — Personalverwaltung

§ 11 Personalverwaltung(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG gegen Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.(3) Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; soweit es um die Leitung dieser Einrichtungen geht, obliegt der Vorschlag dem Senat. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht dem Professor zu.(4) Akademische und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.(5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Vorstandsmitglied untere Disziplinarbehörde.(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

### § 16 — Vorstand

§ 16 Vorstand(1) Der kollegiale Vorstand leitet die Hochschule. Dem Vorstand gehören hauptamtlich an1. der Vorstandsvorsitzende,2. ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung,3. ein weiteres Vorstandsmitglied, soweit dies die Grundordnung oder ein Beschluss des Aufsichtsrats vorsieht.Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu vier weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Vorstandsmitglieder bestellt werden; an der Dualen Hochschule ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern vorzusehen.(2) Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden legt der Vorstand eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Der Vorstandsvorsitzende legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands fest. Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO; der Vorstand kann vorsehen, dass es im Verhinderungsfall von einem sachkundigen Dezernenten vertreten werden kann. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden. Erhebt der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist vom Vorstandsvorsitzenden eine Entscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen. Bestätigt der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann der Vorstandsvorsitzende durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,2. die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Aufstellung der Ausstattungspläne,4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2,4a. die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,5. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,6. den Vollzug des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplans,7. die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2,8. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,9. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,10. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Fakultätsvorstände und die Rektoren der Studienakademien können hierzu Vorschläge unterbreiten; der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden,12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Aufsichtsrat nach § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 zuständig ist; der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,13. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW.Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 10 und § 60 Abs. 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38 Abs. 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Abs. 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Dekan. Der Vorstand kann die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 auch dem Dekan der Medizinischen Fakultät übertragen.(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Vorstands der Universität erforderlich:1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,2. Jahresabschluss,3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,4. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).Der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.(5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hält der Vorstandsvorsitzende Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Aufsichtsrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Aufsichtsrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.(6) Der Vorstand hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Aufsichtsrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstandsvorsitzende legt dem Aufsichtsrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet er einen jährlichen Bericht.(7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Der Vorstand kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Er ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Aufsichtsrats keine Anwendung.

### § 17 — Hauptamtliche Vorstandsmitglieder

§ 17 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder(1) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Hochschule. Er ist Vorsitzender des Vorstands, des Senats und seiner Ausschüsse. Er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.(2) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder sind Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Unbeschadet des Satzes 6 wird er, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, gemäß den Festlegungen in der Grundordnung zum Rektor oder Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Prorektor oder Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt. Trifft die Grundordnung keine Regelung, werden der Vorstandsvorsitzende zum Rektor und die weiteren Vorstandsmitglieder zum Prorektor oder Kanzler ernannt. § 48 LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Abs. 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 2 wird der Vorstandsvorsitzende der Dualen Hochschule, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zum Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt.(4) Wird ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Ein hauptberuflicher Professor im Angestelltenverhältnis bleibt in seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Vorstandsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied. § 7 LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder, die zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird ein Beamter, der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Vorstandsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professor des Landes ist, hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.(5) Der Aufsichtsrat wählt nach öffentlicher Ausschreibung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden sollen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Aufsichtsrat regelt das Verfahren in seiner Geschäftsordnung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit. Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 hat der Vorstandsvorsitzende ein Vorschlagsrecht. Bewerber um das Amt als hauptamtliches Vorstandsmitglied, die Mitglied im Aufsichtsrat oder Amtsmitglied im Senat sind, sind auf Grund einer solchen Mitgliedschaft von der Mitwirkung an der Wahl im Aufsichtsrat oder der Bestätigung im Senat ausgeschlossen.(6) Das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen anderen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.(7) Der Aufsichtsrat kann nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; im Aufsichtsrat der Dualen Hochschule ersetzt die Zustimmung des Vertreters des Wissenschaftsministeriums im Aufsichtsrat das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen. Im Falle der Abwahl ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Vorstandsmitglied nicht als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abwahl erfolgte, für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Schlägt der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Senats entfällt. Das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied ist bei der Entscheidung des Senats nach Satz 4 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(8) Der Vorstandsvorsitzende wirkt über den Dekan oder den Rektor der Studienakademie darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan und dem Rektor der Studienakademie ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Der Vorstandsvorsitzende kann dieses Recht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.(9) Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. In allen Fällen dieses Absatzes findet Absatz 4 Satz 6 Anwendung.(10) Der Vorstandsvorsitzende wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen, Rektoren der Studienakademien und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 7 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

### § 20 — Aufsichtsrat

§ 20 Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstands. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:1. die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 und deren Abwahl nach Maßgabe von § 17 Abs. 7,2. die Bestätigung der Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,3. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,4. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages oder des Wirtschaftsplans,5. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG,6. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,7. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Fakultätsvorstand,8. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,9. die Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6; die Zustimmung entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,10. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen und zu Stellungnahmen des Vorstandes gegenüber dem Land, die den Bestand, den Standort oder die Aufgabenstruktur der Hochschule betreffen,11. die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Beschlussfassung kann bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan entfallen,12. die Stellungnahme, an der Dualen Hochschule das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,13. die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen,14. die Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden und die Entlastung des Vorstands,15. an der Dualen Hochschule die Abwahl eines Rektors, Prorektors und weiteren Prorektors, soweit ernannt, sowie der Leiter der Außenstelle und der Studienbereichsleiter,16. an der Dualen Hochschule die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,17. an der Dualen Hochschule die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9,18. an der Dualen Hochschule die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Zulassung nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sein müssen.(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Aufsichtsrat einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Aufsichtsrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Aufsichtsrat das Wissenschaftsministerium.(3) Unbeschadet des Absatzes 6 a besteht der Aufsichtsrat aus sieben, neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen werden. Die externen Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein; ihre Zahl muss die Zahl der internen Mitglieder jeweils mindestens um eins übersteigen; Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Ehrensenatoren gelten als Externe. Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt ein externes Mitglied.(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird ein Ausschuss gebildet, dem zwei Vertreter des Senats, die nicht dem Vorstand angehören, zwei Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Der Ausschuss erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Ausschuss kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, dann unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes dem Ausschuss jeweils separate Vorschläge; hierbei haben bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit sieben Mitgliedern die Vertreter des Senats für drei Mitglieder sowie die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und der Vertreter des Landes für je zwei Mitglieder, bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit neun Mitgliedern die Vertreter des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes für je drei Mitglieder und bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit elf Mitgliedern die Vertreter des Senats und des Landes für je vier und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. Der Ausschuss beschließt die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gelten nicht für Beschlüsse und für Vorschläge zu Beschlüssen in den Fällen der Sätze 3 und 4. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie der Zustimmung durch das Land.(5) Regelungen über Zahl und Amtszeit der Mitglieder sowie zur Vertretung des Vorsitzenden trifft die Hochschule in der Grundordnung; weitere Regelungen sind nicht zulässig. Der Aufsichtsrat tagt nicht öffentlich. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Aufsichtsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats an dessen Stelle. Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Aufsichtsrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder sowie ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teil, Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 17 Abs. 5; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.(6) Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.(6 a) Abweichend von Absatz 3 besteht der Aufsichtsrat an der Dualen Hochschule aus den Vorsitzenden der Hochschulräte und acht nach Absatz 4 auszuwählenden Mitgliedern, sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums; Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vertreter des Senats und des Landes für je drei und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für zwei Mitglieder das Vorschlagsrecht haben. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einem vom Aufsichtsrat zu wählenden Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Absatz 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundordnung die Amtszeit regelt.(7) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird vom Vorsitzenden ein Personalausschuss gebildet, dem unbeschadet des Satzes 4 drei externe Aufsichtsratsmitglieder angehören und der vom Vorsitzenden selbst geleitet wird. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 10 LBesGBW zuständig für1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Vorstand,2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Fakultätsvorstände, an der Dualen Hochschule durch die Rektoren, Prorektoren, weiteren Prorektoren, Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiter. Der Vorstand unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvorstand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der Dualen Hochschule wird der Personalausschuss aus drei Aufsichtsratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 angehören dürfen.(8) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden.

### § 34 — Prüfungsordnungen

§ 34 Prüfungsordnungen(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die Regelungen zu den in § 36 Satz 2 genannten Gegenständen enthalten. Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben. Prüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder eine mit § 29 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,2. die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht,3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 5 und 6 entspricht.(2) Der Prüfungsanspruch für die Vorprüfung oder die Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. An Fachhochschulen sind die Prüfungsleistungen für die Abschlussprüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen; die Fristüberschreitungen für die Zwischen- und Abschlussprüfung dürfen insgesamt nicht mehr als drei Semester betragen. Die anderen Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Satz 2 Halbsatz 1 entsprechende Regelung vorsehen. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.(3) In den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten ist zu bestimmen, dass bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengängen zwei Prüfungsleistungen, aus den Grundlagen des jeweiligen Faches zu erbringen sind (Orientierungsprüfung). Die Prüfungsleistungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.(4) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft der Vorstandsvorsitzende.(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 32 Abs. 3 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsrechtsverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Vorstand geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Abs. 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 72 LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst oder5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nr. 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiter.(7) Soweit für Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend.(8) Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach § 46 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) finden § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AzUVO keine Anwendung.

### § 49 — Dienstrechtliche Stellung der Professoren

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professoren(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.(2) Für Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren. Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft des Professors erfordert.(3a) Die Hochschulen können Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.(5) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.(6) Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Vorstand der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.(7) Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 6 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

### § 50 — Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

§ 50 Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professoren zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2) Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:1. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,2. zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,3. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter,4. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,5. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder6. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Abs. 6.(3) Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrer auf Zeit oder als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.

### § 55 — Honorarprofessur; Gastprofessur

§ 55 Honorarprofessur; Gastprofessur(1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrer angehören oder Privatdozenten dieser Hochschule sind. Diese sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung „Honorarprofessor" oder „Honorarprofessorin" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch Satzung. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet.(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 33 Abs. 2 BeamtStG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessor" oder „Gastprofessorin"; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessor" oder „Gastprofessorin".

### § 58 — Hochschulzugang

§ 58 Hochschulzugang(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.(2) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird durch die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Personen mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur für diesen Studiengang zugelassen werden. Die Hochschulreife wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes erworben. Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule und für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule wird auch erworben durch die Verleihung der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen des Schulgesetzes oder den erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule. Die Duale Hochschule kann auch Bewerber mit Fachhochschulreife zulassen, wenn diese ihre Eignung für den Studiengang, zu dem sie die Zulassung anstreben, nachgewiesen haben; die Duale Hochschule regelt durch Satzung Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen Eignung.(3) Die erforderliche Qualifikation kann durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte in- oder ausländische Vorbildung erworben werden. Bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Gleichwertigkeit die Hochschule; bei deutschen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die Hochschulen übertragen. Ist eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht gleichwertig, kann die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen werden. Das Wissenschaftsministerium kann eine Hochschule damit beauftragen, für andere Hochschulen derselben Hochschulart über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden.(4) Die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erworben werden, in der festgestellt wird, ob die Person nach ihrer Persönlichkeit, ihren geistigen Fähigkeiten, ihrer Motivation und Bildung für das Lehramtsstudium geeignet ist. Die Pädagogischen Hochschulen regeln durch Satzung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 LBG. Die an einer Pädagogischen Hochschule abgelegte Eignungsprüfung gilt auch an den anderen Pädagogischen Hochschulen. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Pädagogischen Hochschulen gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend.(5) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 1 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.(6) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(7) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und von Satz 1 kann bei Bewerbungen für geeignete künstlerische Studiengänge an Kunst- und Fachhochschulen abgesehen werden, wenn diese Person eine besondere künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweist (Begabtenprüfung). Dies gilt nicht für wissenschaftliche Studiengänge und für Studiengänge, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(8) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.(9) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann der Vorstandsvorsitzende in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 5 und 7 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

### § 59 — Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

§ 59 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte(1) Beruflich Qualifizierte, die1. als berufliche Fortbildunga) eine Meisterprüfung,b) eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich- rechtlichen Regelung,c) eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oderd) eine Fachschule im Sinne von § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen, besitzen die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind; diese Entscheidung ist im Gemeinsamen Amtsblatt zu veröffentlichen. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Meisterprüfung gleichstellen.(2) Beruflich Qualifizierte, die 1. eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,können die Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung nach Nummer 1 angerechnet werden. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere, insbesondere die fachliche Entsprechung der Studiengänge, die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung für den Erwerb der Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1 auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 möglich.(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.

### § 69

§ 69(1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamte zum Studium zugelassen werden,5. die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Abs. 1 und 2 abgewichen werden,9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht.(3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 5 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 3.(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 9 — Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktoranden. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professoren, die Honorarprofessoren, die Gastprofessoren, die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren sowie die Ehrenbürger und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65 b.(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen; in diesem Fall hat der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Aufsichtsrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fortführen.(3) Unbeschadet des § 20 Abs. 6 a Satz 1 können Mitglieder des Aufsichtsrats nicht Mitglieder im Senat, im Hochschulrat oder im Akademischen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Hochschulrat und im Akademischen Senat.(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzt ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, hat es den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit Studierende ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können sie in der Regel ein Amt in der Selbstverwaltung nicht ausüben; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsvorstand, bei zentralen Gremien der Vorstand, nach Anhörung der Praxisstelle. Satz 3 gilt nicht für die Praxisphasen der Studierenden der Dualen Hochschule.(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der Dualen Hochschule Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

### § 27 — Medizinische Fakultät

§ 27 Medizinische Fakultät(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen.(3) Anstelle des Studiendekans nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gehören dem Fakultätsvorstand an1. der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,2. der Leitende Ärztliche Direktor,3. der Kaufmännische Direktor,4. der Pflegedirektor mit beratender Stimme.Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands muss einem nichtklinischen Fach angehören.(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der Fakultätsvorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät. Der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Fakultätsvorstands und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Die Bestellung der Abschlussprüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG,6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Abs. 2 UKG.Bei Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.(5) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon1. zwölf hauptberufliche Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,2. vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter,3. ein sonstiger Mitarbeiter,4. sechs Studierende.(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.(7) Die Wahl des Dekans der Medizinischen Fakultät erfolgt auf der Grundlage des Vorschlags des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den Fakultätsrat und bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums. Der Dekan der Medizinischen Fakultät kann hauptamtlich tätig sein; die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.

### § 37 — Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen

§ 37 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.(6) Unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.

### § 4 — Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin, fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse. Im Senat und im Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein.(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung legt die Dauer der Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Akademischen Senate und der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen.(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten.(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und deren Zuordnung.

### § 48 — Berufung von Professoren

§ 48 Berufung von Professoren(1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat.(2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn ein Juniorprofessor oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf die entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist, die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind und eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen.(3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen. Juniorprofessoren und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessoren und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(4) Unbeschadet des Satzes 8 bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, mit Stimmrecht an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Grundordnung regelt die Art der Beteiligung des Fakultätsrats und des Akademischen Senats (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 27 d Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) und kann eine Beteiligung des Senats vor der Beschlussfassung durch den Vorstand vorsehen. Abweichend von Satz 1 bildet an der Dualen Hochschule der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Berufungskommission, die er leitet, sofern nicht ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt oder er ihn auf einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7.(5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.

### § 51 — Juniorprofessur

§ 51 Juniorprofessur(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.(4) Die Stellen für Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Vorstand berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.(7) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.(8) Für die Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung „Juniorprofessor" oder „Juniorprofessorin".(9) Der Senat kann einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor" oder „außerplanmäßige Professorin" verleihen, wenn er sich nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2 weiterhin bewährt hat und solange er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.

### § 51a — Dozenten

§ 51a Dozenten(1) Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 7, in das Amt des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis des Juniordozenten ist auf vier Jahre zu befristen. Hat sich der Juniordozent in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen als Hochschullehrer insbesondere in der Lehre bewährt, soll das Dienstverhältnis mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung des Juniordozenten um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozent. Hat sich der Juniordozent in der Verlängerung nach Satz 3 Halbsatz 1 weiter bewährt, kann er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. An Universitäten beschäftigte Hochschuldozenten können die hochschulrechtliche Bezeichnung »Universitätsdozent« oder »Universitätsdozentin« führen.(4) Die Beschäftigung als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für den Hochschuldozenten gilt § 49 Abs. 4 bis 7 entsprechend. Dozenten im Angestelltenverhältnis führen die Bezeichnung »Juniordozent«/»Juniordozentin« oder »Hochschuldozent«/ »Hochschuldozentin«; Absatz 3 Satz 8 gilt für Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis entsprechend.(5) Der Senat kann auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« oder »außerplanmäßige Professorin« verleihen, sofern die Person ein Amt als Hochschuldozent wahrnimmt oder sich im Beschäftigungsverhältnis als Juniordozent nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 5 bewährt hat und nach dessen Ablauf weiterhin Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der Hochschuldozent oder der frühere Juniordozent ihrer als nicht würdig erweisen.

### § 62 — Exmatrikulation

§ 62 Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,2. die Zulassung zu einem Studiengang gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 oder aus einem anderen Grund erloschen ist und sie für keinen anderen Studiengang mehr zugelassen sind,3. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,4. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der Dualen Hochschule rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, oder5. sie ihre Pflichten nach § 29 Abs. 6 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen.(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 Abs. 5 und 6 nachträglich eintritt,2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist,3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) in der jeweils geltenden Fassung die Würde einer anderen Person verletzen oder4. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist mit der Exmatrikulation eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

### § 77 — Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Fakultät; Körperschaften für ...

§ 77 Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Fakultät; Körperschaften für Universitätsmedizin; Anwendbarkeit des Elften Teils(1) Universität und Universitätsklinikum vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 den Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät zu einer Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Körperschaft für Universitätsmedizin ist Gliedkörperschaft der Universität und zugleich staatliche Einrichtung.(2) Die Körperschaft für Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach § 78 nach Maßgabe der Regelungen des Elften Teils und des Universitätsmedizin-Errichtungsgesetzes (Artikel 2); § 67 Abs. 1 und § 68 finden für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechende Anwendung.(3) In der Satzung nach § 95 kann für die Körperschaft für Universitätsmedizin ein von Absatz 1 Satz 1 abweichender Name festgelegt werden.

### § 78 — Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM)

§ 78 Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM)(1) Die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM) erfüllt als Gliedkörperschaft der Universität die Aufgabe1. der medizinischen Forschung,2. der Lehre, des Studiums und der Ausbildung in medizinischen Studiengängen und sonstigen medizinischen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie3. der Krankenversorgung und der der KUM im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Pflichtenals einheitliche hoheitliche Aufgabe. Universität und KUM gewährleisten die Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung und erfüllen die in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. Die Körperschaften für Universitätsmedizin können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Privaten zusammenwirken, soweit keine gesetzlichen Regelungen entgegen stehen.(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre ist die KUM Fakultät im Sinne des § 22; die Regelungen des Ersten bis Zehnten Teils dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Elften Teil nichts anderes bestimmt ist. Für die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des Ersten bis Zehnten Teils nur anwendbar, soweit sie in diesem Elften Teil für anwendbar erklärt werden. Die KUM nimmt die in anderen Rechtsvorschriften als diesem Gesetz einem Universitätsklinikum oder einer Medizinischen Fakultät zugeordneten Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben wahr.(3) Der KUM obliegt die Personalverwaltung des bei ihr tätigen Personals nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2. Sie bereitet insoweit erforderliche Beschlüsse der Organe der Universität und der KUM vor und vollzieht diese; sie unterliegt dabei den Weisungen des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und unterrichtet diesen regelmäßig und anlassbezogen.(4) Die KUM hat ein Körperschaftsvermögen. Es besteht aus dem Vermögen des Universitätsklinikums und wird außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Vorstand verwaltet. Es darf nur für Zwecke der KUM verwendet werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Aus Rechtsgeschäften, die die KUM für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der KUM mit dem Zusatz ›für das Körperschaftsvermögen‹ abzuschließen. Das Vermögen der Medizinischen Fakultät ist Vermögen der KUM als staatliche Einrichtung.

### § 79 — Vertretung; Mitgliedschaft

§ 79 Vertretung; Mitgliedschaft(1) Die KUM wird vom Vorsitzenden des Vorstands der KUM nach § 86 (KUM-Vorstand) vertreten, in Angelegenheiten von Forschung und Lehre unbeschadet des § 95 Abs. 1 Satz 4 gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität.(2) Für die Mitgliedschaft in der Körperschaft für Universitätsmedizin gilt § 22 Abs. 3 entsprechend. Die Mitglieder der Körperschaft sind nach Maßgabe des § 9 zugleich Mitglieder der Universität. Sie üben ihre Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung auf der zentralen Ebene nach Maßgabe der Vorschriften des Ersten bis Sechsten Teils dieses Gesetzes aus; in der KUM wirken sie nach Maßgabe dieses Elften Teils mit.(3) Hauptberuflich an der Universität oder der KUM tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben; obliegen ihnen keine Aufgaben in Forschung und Lehre, gehören sie zur Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

### § 80 — Allgemeine Regelungen für das Personal in der KUM

§ 80 Allgemeine Regelungen für das Personal in der KUM(1) Für das in der KUM tätige wissenschaftliche Personal nach § 44 Abs. 1 und 2 ist das Land der Dienstherr oder der Arbeitgeber; § 11 findet insoweit Anwendung. Satz 1 gilt auch für das nicht-wissenschaftliche Personal, das aus dem Zuschuss des Landes nach § 83 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt wird. Für das nicht unter Satz 1 oder 2 fallende, in der KUM tätige Personal ist die KUM der Dienstherr oder Arbeitgeber; insoweit hat sie das Recht, eigene Beamte oder eigene privatrechtlich Beschäftigte zu haben.(2) Für die Beamten der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der Vorsitzende des KUM-Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr. Ihn vertritt der Kaufmännische Vorstand oder das andere Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 4. Ist keines der Vorstandsmitglieder nach Satz 1 und 2 Beamter, so ist der Vorsitzende des Vorstands der Universität zuständig. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 5 Satz 4 entsprechend.(3) Der Vorstandsvorsitzende der Universität nimmt für die Beamten der KUM die Aufgaben der Disziplinarbehörden im Sinne des Landesdisziplinargesetzes wahr. § 11 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.(4) Für die Arbeitnehmer der Körperschaft für Universitätsmedizin nimmt der KUM-Vorstand und für den KUM-Vorstand der Aufsichtsrat der KUM nach § 89 (KUM-Aufsichtsrat) die Arbeitgeberfunktion wahr.(5) Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers oder eines zu seiner Ausbildung Beschäftigten vom Land zu einer KUM werden die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der KUM zurückgelegt worden wären. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel von einer KUM zum Land.

### § 81 — Wissenschaftliches Personal in der KUM

§ 81 Wissenschaftliches Personal in der KUM(1) Für das wissenschaftliche Personal gelten die §§ 44 bis 57, sofern in diesem Elften Teil des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Das wissenschaftliche Personal ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, seine Aufgaben nach den §§ 44 bis 57 sowie in der Krankenversorgung und seine sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe in der KUM zu erfüllen.(2) Für die Berufung von Professoren an der Körperschaft für Universitätsmedizin gilt § 48 nach Maßgabe dieses Absatzes. Die Berufungskommission wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der KUM gebildet. Ein Mitglied des Vorstands der KUM oder eine von diesem beauftragte Person nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Berufungskommission teil. Der Vorschlag der Berufungskommission wird im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der KUM nach § 88 (KUM-Fakultätsrat) dem Vorstand der Universität zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Berufung bedarf des Einvernehmens des Vorstands der KUM, sofern der zu Berufende Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Im Übrigen nimmt die Befugnisse der Fakultät die KUM und die Befugnisse des Fakultätsrats der KUM-Fakultätsrat wahr. Eine Beteiligung des Senats aufgrund von Regelungen der Grundordnung bleibt unberührt.(3) Für die Berufung von Juniorprofessuren und Dozenten gelten § 51 Abs. 4 bis 6 und § 51 a Abs. 2 Satz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes. Die Auswahlkommission wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der KUM gebildet. Ein Mitglied des Vorstands der KUM oder eine von diesem beauftragte Person nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Auswahlkommission teil. Der Vorschlag der Auswahlkommission wird im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der KUM nach § 88 (KUM-Fakultätsrat) dem Vorstand der Universität zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Berufung bedarf des Einvernehmens des Vorstands der KUM, sofern der zu Berufende Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Im Übrigen nimmt die Befugnisse der Fakultät die KUM und die Befugnisse des Fakultätsrats der KUM-Fakultätsrat wahr. Eine Beteiligung des Senats aufgrund von Regelungen der Grundordnung bleibt unberührt.

### § 82 — Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 82 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Körperschaft für Universitätsmedizin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Beauftragter für den auf die Forschung und die Lehre bezogenen Teil des Haushalts der KUM ist der Wissenschaftliche Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), für den auf die Krankenversorgung bezogenen Teil der Kaufmännische Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Der Vorstand bestellt für jeden Haushaltsbeauftragten einen sachkundigen Vertreter. KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat können einvernehmlich vorsehen, dass der Kaufmännische Vorstand die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Finanzplan. Er muss zentrale Verfügungsmittel für den Vorstand der KUM und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Die KUM bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan sowie die Anpassungen nach Satz 5 bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Regelfall mit der Zustimmung zum Beschlussvorschlag über die Feststellung des Wirtschaftsplans im KUM-Aufsichtsrat als erteilt gilt. Die KUM regelt das Nähere zu ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen nach den Grundsätzen der Sätze 1 bis 5 in einer Satzung, die der Zustimmung des Wissenschafts- und des Finanzministeriums bedarf.(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt. Die Prüfung erfolgt auch entsprechend den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.(4) Die KUM hat die Einhaltung ihres Wirtschaftsplanes durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach vom Wissenschaftsministerium festgelegten einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der für die Krankenversorgung geltenden Regelungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung durchzuführen. Über die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Wissenschaftsministerium zu berichten.(5) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden dem Rechnungshof vorgelegt.(6) Für die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen gilt § 2 Abs. 5, wenn das Unternehmen einer Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dient. Im Übrigen darf die KUM ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn1. der Zweck des Unternehmens der Erfüllung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dient,2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der KUM steht,3. die KUM einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und4. die Einlageverpflichtung und die Haftung der KUM auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.Wirtschaftliche Unternehmen der KUM sind so zu führen, dass der gesetzliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Rechnungshof anzuzeigen, wenn die KUM die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der KUM die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligung der KUM an einem Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 LHO entsprechend. Der Abschlussprüfer wird unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof vorgelegt. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der KUM.

### § 83 — Finanzierung

§ 83 Finanzierung(1) Als staatliche Einrichtung erhält die Körperschaft für Universitätsmedizin Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2. Ihre Kosten im Bereich der Krankenversorgung deckt die Körperschaft für Universitätsmedizin mit den für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen; für ihre Investitionen und ihre nicht entgeltfähigen betriebsnotwendigen Kosten erhält sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. Die zweckgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel weist die KUM in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung nach.(2) Die KUM darf Kredite ausschließlich in ihrer Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln für den Schuldendienst ist ausgeschlossen. Vor Aufnahme des Kredits ist hierzu nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf die KUM nur für das Körperschaftsvermögen und nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das Körperschaftsvermögen der KUM gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist.(3) Bei überwiegend von einer Körperschaft für Universitätsmedizin finanzierten Bauvorhaben in der Krankenversorgung kann das Finanzministerium die Bauherreneigenschaft im Einzelfall dieser Körperschaft übertragen.

### § 84 — Zusammenarbeit zwischen der KUM und der Gesamt-Universität

§ 84 Zusammenarbeit zwischen der KUM und der Gesamt-UniversitätDie Universität berücksichtigt in ihrer Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 7 die besonderen Interessen der Körperschaft für Universitätsmedizin. Die die Körperschaft betreffenden Teile des Struktur- und Entwicklungsplans bedürfen des Einvernehmens der Körperschaft für Universitätsmedizin.

### § 85 — Organe

§ 85 OrganeOrgane der Körperschaft für Universitätsmedizin sind1. der KUM-Vorstand,2. der KUM-Fakultätsrat und3. der KUM-Aufsichtsrat.Mitglieder des KUM-Fakultätsrats können nicht Mitglieder im KUM-Aufsichtsrat sein; ausgeschlossen ist ferner eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im KUM-Fakultätsrat.

### § 86 — Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands der Körperschaft für Universitätsmedizin

§ 86 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands der Körperschaft für Universitätsmedizin(1) Der kollegiale Vorstand leitet die KUM. Dem KUM-Vorstand gehören hauptamtlich an1. der Wissenschaftliche Vorstand (Dekan),2. der Ärztliche Vorstand für den Bereich Krankenversorgung (Leitender Ärztlicher Direktor),3. der Kaufmännische Vorstand (Kaufmännischer Direktor),4. der Vorstand für Patientenmanagement (Pflegedirektor) sowie5. ein weiteres Mitglied, sofern KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat dies in wechselseitigem Einvernehmen beschließen; dieser Beschluss legt auch den Geschäftsbereich und die Bezeichnung dieses Vorstandsmitglieds, die haupt- oder nebenamtliche Wahrnehmung sowie das Wahl- und das Bestätigungsgremium, sofern die Zuständigkeit bereichsübergreifend angelegt ist, fest (§ 87 Abs. 1 Satz 6 und 7).Dem Vorstand gehört ferner ein nebenamtliches Mitglied an, das auch die Aufgaben des Studiendekans wahrnimmt. Der KUM-Aufsichtsrat überträgt den Vorstandsvorsitz mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums entweder dem Wissenschaftlichen Vorstand oder dem Ärztlichen Vorstand. Der KUM-Fakultätsrat kann für den Wissenschaftlichen Vorstand und der KUM-Aufsichtsrat für den Ärztlichen Vorstand vorsehen, dass deren Aufgabe nebenamtlich wahrgenommen werden kann, sofern das betroffene Vorstandsmitglied nicht auch den Vorstandsvorsitz inne hat. Bei Stimmengleichheit gibt in Fragen von Forschung und Lehre die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstands, in Fragen der Krankenversorgung die Stimme des Ärztlichen Vorstands den Ausschlag. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied bestellt der KUM-Aufsichtsrat einen Vertreter; das Nähere regelt die KUM-Satzung. Der KUM-Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des KUM-Vorstands können die in den Klammerzusätzen in Satz 2 vorgesehenen Bezeichnungen führen. Das nebenamtliche Vorstandsmitglied nach Satz 3 führt die Bezeichnung ›Prodekan‹ oder ›Studiendekan‹.(2) Der KUM-Vorstand ist zuständig für die Organisation und den Ablauf des Klinikumsbetriebs und für alle Angelegenheiten der KUM, die nach diesem Gesetz oder der KUM-Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er nimmt die Aufgaben eines Fakultätsvorstands (§ 23) wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der KUM-Vorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. die Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,2. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts; der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben,4. die Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung.Entscheidungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und dem vorstehenden Satz 3 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Billigung durch den Vorstand der Universität, bei Nr. 4 jedoch nur, wenn die Grundstücks- und Raumverteilung auch andere Fakultäten betrifft und bei Nr. 3 jeweils nur für den auf Forschung und Lehre bezogenen Teil. Bei der Entscheidung über die Billigung sind aus dem KUM-Vorstand der Vorsitzende und der Kaufmännische Vorstand mit beratender Stimme zu beteiligen.(3) Dem Wissenschaftlichen Vorstand obliegen die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Dekans; § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Der Vorsitzende des KUM-Vorstands ist Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Er kann sich durch den Kaufmännischen Vorstand vertreten lassen.

### § 87 — Wahl der Vorstandsmitglieder; Bestellungsvoraussetzung; Rechtsstellung

§ 87 Wahl der Vorstandsmitglieder; Bestellungsvoraussetzung; Rechtsstellung(1) Die Findung der Mitglieder des KUM-Vorstands nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 obliegt einer Findungskommission, die der Vorsitzende des KUM-Aufsichtsrats bildet; zu den Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats in der Findungskommission gehören dessen Vorsitzender, der zugleich den Vorsitz führt, sowie der Vorstandsvorsitzende der Universität. Die Findungskommission erarbeitet einen Wahlvorschlag, der des Einvernehmens des KUM-Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden der Universität bedarf. Aus diesem Wahlvorschlag wählt der KUM-Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands der KUM nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4; die Wahl des Ärztlichen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat. Die Wahl des Kaufmännischen Vorstands bedarf der Bestätigung durch den KUM-Fakultätsrat, wenn er die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 6). Die Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden der Universität durch den KUM-Fakultätsrat; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den KUM-Aufsichtsrat. Die Wahl des weiteren Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erfolgt durch den KUM-Fakultätsrat, sofern der Geschäftsbereich dieses Vorstandsmitglieds dem Bereich Forschung und Lehre zugeordnet ist; ist es dem Bereich Krankenversorgung zugeordnet, wählt es der KUM-Aufsichtsrat. Ist der Geschäftsbereich des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bereichsübergreifend angelegt, so bestimmt sich das Wahlgremium danach, in welchem Bereich der Schwerpunkt des Geschäftsbereichs liegt; dem jeweils anderen Gremium obliegt die Bestätigung. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Wissenschaftsminister. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Entscheidung über die Amtszeit im Einzelfall trifft der KUM-Aufsichtsrat. § 24 Abs. 3 wird auf die Findung des Vorstandsmitglieds nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht angewandt.(2) Wird eine nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 4 oder 5 Halbsatz 2 erforderliche Bestätigung verweigert und kann ein Einvernehmen zwischen dem KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat auch danach nicht hergestellt werden, so wird eine Gemeinsame Kommission gebildet. Sie besteht aus gleich vielen Mitgliedern des KUM-Aufsichtsrats wie des KUM-Fakultätsrats. Der Vorsitz obliegt dem Vorsitzenden des KUM-Aufsichtsrats. Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder und das Verfahren, regelt die KUM-Satzung. Der Gemeinsamen Kommission obliegt die Entscheidung über die Bestätigung. Eine Bestätigung kommt zustande, wenn neben der Mehrheit der der Gemeinsamen Kommission angehörenden Mitglieder auch die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Fakultätsrat und die Mehrheit der Mitglieder aus dem KUM-Aufsichtsrat für eine Bestätigung stimmen. Die Gemeinsame Kommission kann mit der Mehrheit der Mitglieder auch einen weiteren Kandidaten vorschlagen. Dieser Kandidat gilt als gewählt, wenn die Mehrheit des KUM-Fakultätsrats und des KUM-Aufsichtsrats dem Vorschlag der Gemeinsamen Kommission zustimmt. Kommt weder eine Bestätigung der Wahl des Kandidaten noch eine Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten zustande, entscheidet der Wissenschaftsminister über die Bestätigung oder die Zustimmung zum Vorschlag der Gemeinsamen Kommission über einen weiteren Kandidaten. Der Wissenschaftsminister kann auch eine Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 anordnen.(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer Medizinischen Fakultät als Professor (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) angehört und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Zum Ärztlichen Vorstand kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer KUM oder einer Medizinischen Fakultät als Professor angehört oder wer approbierter Arzt ist und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Für den Kaufmännischen Vorstand gilt § 17 Abs. 6 entsprechend.(4) Mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern wird durch Vertrag ein befristetes Anstellungsverhältnis begründet. Wird ein hauptberuflicher Professor oder ein Beamter oder privatrechtlich Beschäftigter des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied der KUM, gilt § 17 Abs. 4 und 9 entsprechend.(5) Das nebenamtliche Mitglied des Vorstands der KUM gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 wird auf Vorschlag des Vorsitzenden des KUM-Vorstands vom KUM-Fakultätsrat aus den Reihen der der KUM angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; Absatz 1 Satz 8 und 9, § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 7 sowie Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.(6) Der KUM-Aufsichtsrat kann nach Anhörung des KUM-Fakultätsrats jedes Vorstandsmitglied nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und den Vorstandsvorsitzenden in dieser Eigenschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Abwahl bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums und bei der Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in dieser Eigenschaft auch des KUM-Fakultätsrats; mit der Erteilung des Einvernehmens gilt die Bestellung als widerrufen; bei der Anhörung des KUM-Fakultätsrats ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen; § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der KUM-Fakultätsrat kann das nebenamtliche Vorstandsmitglied gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 nach Anhörung des KUM-Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; mit der Abwahl gilt die Bestellung als widerrufen. Der Wissenschaftsminister kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Übertragung des Vorstandsvorsitzes nach § 86 Abs. 1 Satz 4 bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder bei schwerwiegender Störung des Vertrauens in die Person des Vorstandsmitglieds widerrufen; der Widerruf bedarf beim Wissenschaftlichen Vorstand, sofern er in dieser Eigenschaft abberufen werden soll, des Einvernehmens des KUM-Fakultätsrats.(7) Für Amtspflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem Dritten trifft die Verantwortlichkeit die KUM; für den Rückgriffsanspruch der KUM gegen das Vorstandsmitglied gelten §§ 48 Beamtenstatusgesetz sowie 59 Landesbeamtengesetz entsprechend. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche der KUM gegen ein Vorstandsmitglied § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 6 des Aktiengesetzes entsprechend.

### § 88 — KUM-Fakultätsrat, Medizinische Fachschaft

§ 88 KUM-Fakultätsrat, Medizinische Fachschaft(1) Der KUM-Fakultätsrat ist unbeschadet der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Universität das in der KUM zuständige Organ für alle grundsätzlichen Fragen von Forschung und Lehre. Er nimmt für die Körperschaft für Universitätsmedizin die in diesem Gesetz dem Fakultätsrat zugewiesenen Aufgaben wahr. Der KUM-Fakultätsrat entscheidet im Einvernehmen mit dem KUM-Aufsichtsrat über Erlass und Änderungen der Satzung für die Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Satzung). Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bedürfen der Zustimmung des KUM-Fakultätsrats1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts, jeweils für den die Forschung und Lehre betreffenden Teil.(2) Dem KUM-Fakultätsrat gehören an1. aufgrund von Wahlen 28 stimmberechtigte Mitglieder, davon a) 14 hauptberufliche, an der KUM tätige Professoren, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,b) vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter,c) vier sonstige Mitarbeiter, von denen mindestens einer dem Kreis der Beschäftigten nach § 80 Abs. 1 Satz 2 und mindestens einer dem Kreis der Beschäftigten nach § 80 Abs. 1 Satz 3 angehören muss,d) sechs Studierende; 2. kraft Amtes a) die Mitglieder des KUM-Vorstands,b) nach Maßgabe der KUM-Satzung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der KUM zugeordnet sind.Die KUM-Satzung kann die Zahl der Mitglieder des KUM-Fakultätsrats abweichend von Satz 1 regeln; jede in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Mitgliedergruppe muss vertreten sein; bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1 ist die dort vorgegebene Proportionalität zu wahren. Der Wissenschaftliche Vorstand ist Vorsitzender des KUM-Fakultätsrats. Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung der Universität. § 10 Abs. 3 findet für die Entscheidungen des KUM-Fakultätsrats Anwendung; die KUM-Satzung trifft nähere Regelungen zur Wahrung der Rechte aus § 10 Abs. 3. § 4 Abs. 3 Satz 2 findet für den KUM-Fakultätsrat Anwendung.(3) An der Körperschaft für Universitätsmedizin wird eine Medizinische Fachschaft als studentischer Ausschuss gebildet; § 25 Abs. 4 gilt für die Medizinische Fachschaft entsprechend.

### § 89 — Aufsichtsrat der Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Aufsichtsrat)

§ 89 Aufsichtsrat der Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Aufsichtsrat)(1) Der KUM-Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Körperschaft für Universitätsmedizin. Er kann Maßnahmen vorschlagen, die der strukturellen Weiterentwicklung sowie der Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Körperschaft für Universitätsmedizin dienen. Der KUM-Aufsichtsrat überwacht und berät den Körperschaftsvorstand. Er entscheidet über1. das Einvernehmen zu den die Körperschaft für Universitätsmedizin betreffenden Teilen des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität,2. die Feststellung des Wirtschaftsplans der KUM und erneute Feststellung bei wesentlichen Änderungen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 5, jeweils für den die Krankenversorgung betreffenden Teil; der die Forschung und Lehre betreffende Teil gilt mit der Zustimmung des KUM-Fakultätsrats nach § 88 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 als festgestellt,3. die Feststellung des Jahresabschlusses der KUM und ihrer wesentlichen Beteiligungen sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses, jeweils für den die Krankenversorgung betreffenden Teil; der die Forschung und Lehre betreffende Teil gilt mit der Zustimmung des KUM-Fakultätsrats nach § 88 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 als festgestellt,4. die Bestellung des Abschlussprüfers,5. das Einvernehmen zur KUM-Satzung,6. die Entlastung des Vorstands.(2) Der Zustimmung des KUM-Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen zählen insbesondere1. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen,2. die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen,3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen.(3) Dem KUM-Aufsichtsrat gehören an1. als Vorsitzender der Wissenschaftsminister,2. ein weiterer Vertreter des Wissenschaftsministeriums,3. ein Vertreter des Finanzministeriums,4. der Vorstandsvorsitzende der Universität als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats,5. ein Mitglied des Aufsichtsrats der Universität, das von diesem gewählt wird,6. vier Vertreter aus Wissenschaft und Wirtschaft,7. ein Vertreter anderer Fakultäten sowie8. ein Vertreter des Personals; der Vertreter des Personals sowie ein Stellvertreter werden von den Beschäftigten der KUM gewählt; Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben in der KUM erfüllen, sind wählbar und wahlberechtigt.Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 bis 8 jeweils ein Stellvertreter werden vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen, bei den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 6 und 7 im Einvernehmen mit dem KUM-Fakultätsrat; der Wissenschaftsminister kann allgemein oder im Einzelfall festlegen, welches Mitglied des Aufsichtsrats ihn im Verhinderungsfall im Vorsitz in den Sitzungen vertritt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 bis 8 beträgt vier Jahre. Die KUM-Satzung kann die Amtszeit eines nachbestellten Mitglieds regeln, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Bei Mitgliedern nach Nummer 6 und 7 ist eine einmalige Wiederbestellung möglich. § 20 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann einen Personalausschuss bilden.(4) Die Vertreter des Wissenschafts- und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Vertreter des Landes und der Vorstandsvorsitzende der Universität jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die Annahme der Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats begründet einen öffentlich-rechtlichen Mitgliedsstatus; § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.(5) Der KUM-Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Aufsichtsrats geregelt werden. Diese kann eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied und die Zulässigkeit von Stimmbotschaften vorsehen.

### § 90 — Ombudsperson

§ 90 OmbudspersonAuf Vorschlag des Vorstands bestellt der KUM-Aufsichtsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer von drei Jahren ein in der Krankenversorgung tätiges Mitglied der Körperschaft für Universitätsmedizin als Ombudsperson. Aufgabe der Ombudsperson ist es, in Angelegenheiten der Krankenversorgung den Mitarbeitern als Ansprechpartner zu dienen. Die Ombudsperson ist weisungsunabhängig, kann alle für den jeweiligen Fall erheblichen Unterlagen der KUM einsehen und berichtet dem KUM-Aufsichtsrat jährlich. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit über die ihr in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Aufsichtsrat.

### § 91 — Universitätsmedizin Baden-Württemberg

§ 91 Universitätsmedizin Baden-WürttembergDie Körperschaften für Universitätsmedizin und die Universitätsklinika bilden den Verbund »Universitätsmedizin Baden-Württemberg« mit der Landeskonferenz der Universitätsmedizin als zentralem Gremium. Die Landeskonferenz dient der Abstimmung, der Koordination und dem Meinungsaustausch zwischen den Angehörigen des Verbunds »Universitätsmedizin Baden-Württemberg«. Dies bezieht sich insbesondere auf die Themen Tarifverträge und -verhandlungen, Verhandlungen mit den Krankenkassen, Gestaltung von Einkaufsverbünden, Abstimmung der Entwicklungsplanung, übergreifende klinische Studien, vergleichende Untersuchungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung, Qualitätssicherung und Evaluation. Der Landeskonferenz gehören Vertreter der Körperschaften für Universitätsmedizin und der Universitätsklinika an. Die Landeskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

### § 92 — Weiterentwicklungsklausel

§ 92 WeiterentwicklungsklauselIn dem Vertrag nach § 77 Abs. 1 können unbeschadet der §§ 3 und 10 Abs. 3 Abweichungen von den Vorschriften der §§ 78 Abs. 3 und 79 sowie der §§ 81 bis 91 vorgesehen werden, wenn diese der Weiterentwicklung der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Optimierung der Aufgabenerfüllung, der Organisation, der Zusammenarbeit zwischen der Körperschaft und der Universität oder anderen Gliederungen der Universität oder der Steigerung der Effizienz der Arbeit oder des Mitteleinsatzes dienen. Nach Errichtung der KUM kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der KUM und im Einvernehmen mit der Universität Abweichungen nach Satz 1 gestatten. Die Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zu Abweichungen nach den Sätzen 1 und 2 bedarf des Einvernehmens des Finanzministeriums.

### § 93 — Gewährträgerversammlung

§ 93 Gewährträgerversammlung(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus zwölf vom Landtag und vier von der Landesregierung bestimmten Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder dem Wissenschaftsministerium und je ein Mitglied dem Finanzministerium und dem Sozialministerium angehören; die von der Landesregierung bestimmten Vertreter führen jeweils drei Stimmen. Bei der Wahl der Vertreter des Landtags werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl berücksichtigt. Der Wissenschaftsminister führt den Vorsitz; im Verhinderungsfall wird er im Vorsitz in den Sitzungen von einem Mitglied aus dem Kreis der vom Landtag bestimmten Mitglieder vertreten, das von diesen gewählt wird. Im Verhinderungsfall können die Mitglieder der Gewährträgerversammlung die Ausübung ihres Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wissenschaftsministers, im Verhinderungsfall desjenigen, dem er die Ausübung seines Stimmrechts nach Satz 4 übertragen hat. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt auf Vorschlag des Wissenschaftsministeriums eine mittelfristige, jährlich fortzuschreibende strategische Gesamtplanung für die Universitätsmedizin Baden-Württemberg. Der Zustimmung der Gewährträgerversammlung bedürfen folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen:1. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten,2. die Gründung von und Beteiligung an Unternehmen; eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die KUM Alleingesellschafterin des zu gründenden Unternehmens ist und das Unternehmen lediglich Hilfsdienstleistungen für die Krankenversorgung der KUM leisten soll,3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen sowie5. die Beleihungsvereinbarung nach § 96.Für die Maßnahmen nach Satz 2 legt das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung Wertgrenzen fest, unterhalb derer die Zustimmung der Gewährträgerversammlung entbehrlich ist. Die Verordnung regelt auch die Zustimmungspflicht für den Fall, dass Einzelmaßnahmen die Wertgrenze nicht überschreiten, sie aber in der Summe über einen bestimmten Zeitraum überschritten wird. Maßnahmen nach Satz 2 bedürfen keiner Zustimmung der Gewährträgerversammlung, wenn sie in der von der Gewährträgerversammlung beschlossenen strategischen Gesamtplanung nach Satz 1 ausgewiesen sind.(3) Das Wissenschaftsministerium berichtet der Gewährträgerversammlung jeweils zum 1. Oktober eines Jahres über die Situation der Universitätsmedizin, insbesondere über die Umsetzung der strategischen Gesamtplanung nach Absatz 2 Satz 1.

### § 94 — Gewährträgerschaft, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Bezeichnung ›Universitätsklinikum‹

§ 94 Gewährträgerschaft, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Bezeichnung ›Universitätsklinikum‹(1) Für die Verbindlichkeiten einer Körperschaft für Universitätsmedizin haftet neben dieser das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Körperschaft nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).(2) Die Körperschaften für Universitätsmedizin verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.(3) Die Körperschaften für Universitätsmedizin führen ein Dienstsiegel mit dem Wappen der jeweiligen Universität und ihrem Namen als Umschrift.(4) Das Wissenschaftsministerium kann einem Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das widerrufliche Recht verleihen, die Bezeichnung ›Universitätsklinikum‹ zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer der Körperschaft für Universitätsmedizin vergleichbaren Weise gewährleistet. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann das Wissenschaftsministerium auch einer Klinik mit Zustimmung der betroffenen Universität und der betroffenen KUM das Recht verleihen, die Bezeichnung ›Universitätsklinik‹ zu führen.

### § 95 — Satzungsrecht

§ 95 Satzungsrecht(1) Näheres zu den Rechtsverhältnissen der jeweiligen Körperschaften für Universitätsmedizin wird im Rahmen dieses Gesetzes durch die KUM-Satzung geregelt. In der KUM-Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung der Körperschaft in wissenschaftliche, medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen von Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie die Grundsätze für Qualitäts- und Risikomanagementsysteme festzulegen. Einzelkliniken der KUM führen die Bezeichnung ›Universitätsklinik‹ unter Beifügung eines in der KUM-Satzung festzulegenden fachlichen Zusatzes. Regelungen zur Vertretung der KUM in der KUM-Satzung werden im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Universität getroffen. Darüber hinaus kann die KUM-Satzung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, Näheres bestimmen über1. Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der Organe der Körperschaft sowie2. Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung der der Körperschaft angehörenden Einrichtungen.(2) Ferner regelt die KUM-Satzung die Grundsätze für eine transparente und effiziente Leitung, Steuerung und Überwachung der Tätigkeit der KUM. Hierzu sind insbesondere Regelungen zu treffen über1. eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand und2. den Informationsfluss zwischen den Organen.Dabei darf der Standard des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg nicht unterschritten werden.(3) Die KUM-Satzung und deren Änderungen werden vom KUM-Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem KUM-Aufsichtsrat beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums; § 66 gilt entsprechend. Die KUM-Satzung wird gemäß der von der Universität aufgrund von § 8 Abs. 6 getroffenen Regelung bekannt gemacht.

### § 96 — Beleihung

§ 96 Beleihung(1) Das Wissenschaftsministerium kann Dritte mit der Wahrnehmung der einer Klinik einer Körperschaft für Universitätsmedizin nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2 obliegenden hoheitlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten und Befugnisse beleihen. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Universität und dem Dritten. Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu treffen1. zu Gegenstand, Umfang und Dauer der Beleihung;2. zur Sicherung der sachgerechten Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 und zur Sicherung eines angemessenen Einflusses der Körperschaft für Universitätsmedizin und der Universität auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die Gegenstand der Beleihung sind;3. zur Finanzierung der Erfüllung der Aufgaben des Beliehenen;4. zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Beleihung;5. zur Haftungsfreistellung der Körperschaft für Universitätsmedizin, der Universität und des Landes für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in seiner Eigenschaft als Beliehener oder aus der Verwendung von auf die Universität oder die Körperschaft für Universitätsmedizin hinweisenden Bezeichnungen für sich oder seine Einrichtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden; die Stellung angemessener Sicherheiten oder der Nachweis sachlich geeigneter und in der Höhe angemessener Versicherungen ist zu vereinbaren.(2) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Erteilung der Zustimmung und der Beleihungsakt sind miteinander zu verbinden; sie können mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. Der Dritte unterliegt, soweit er beliehen wurde, der staatlichen Aufsicht wie eine Körperschaft für Universitätsmedizin; im Umfang seiner Beleihung gilt der Dritte als Teil der Körperschaft für Universitätsmedizin.(3) Der Beliehene finanziert sich durch eigene Mittel oder solche seiner Gesellschafter, ferner durch Entgelte, öffentliche Fördermittel und sonstige Zuwendungen; hierzu zählen auch Mittel für Forschung und Lehre. Die Finanzierung bestimmter Vorhaben, insbesondere Investitionen in die Infrastruktur, können in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 geregelt werden. Das Land trifft in Bezug auf den Beliehenen keine Anstaltslast und keine Gewährträgerschaft; dasselbe gilt für die Körperschaft für Universitätsmedizin und die Universität.(4) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 ist zu regeln, ob und in welchem Umfang der Beliehene sich an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. Soweit der Beliehene Pflichtlehrveranstaltungen für den vorklinischen oder den klinischen Teil des Studiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführt, erhöht sich die jeweilige personal- oder patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Die Ausbildungsbeteiligung des Beliehenen bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität außer Betracht, sofern sie ausschließlich der Verbesserung von Studium und Lehre dient, insbesondere durch Verbesserung von Betreuungsrelationen oder durch Erbringung von Zusatzangeboten. Werden im Zuge der Beleihung kapazitätsrelevante Ressourcen (Personal, Betten) von der Körperschaft für Universitätsmedizin auf den Beliehenen verlagert, ist im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen, dass durch die Verlagerung keine Absenkung bestehender Kapazitäten eintritt. Die Beleihung, ihr Gegenstand, ihr Umfang sowie ihre Dauer werden vom Wissenschaftsministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht.

### § 97 — Errichtung einer KUM vor dem 1. Januar 2013

§ 97 Errichtung einer KUM vor dem 1. Januar 2013Wird eine KUM vor dem 1. Januar 2013 errichtet, so findet der Elfte Teil dieses Gesetzes Anwendung. Bei einer Errichtung der KUM vor dem 1. Januar 2013 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Funktionen1. der Medizinischen Fakultät im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5, des § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Halbsatz 2 sowie des § 20 Abs. 7 Satz 3 von der KUM,2. des Fakultätsvorstands im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Halbsatz 2 und von § 20 Abs. 7 Satz 3 vom KUM-Vorstand,3. des Dekans im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b vom Wissenschaftlichen Vorstand,4. des Leitenden Ärztlichen Direktors im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e vom Ärztlichen Vorstand der KUM,5. des Kaufmännischen Direktors im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e vom Kaufmännischen Vorstand der KUM und6. des Universitätsklinikums im Sinne von § 20 Abs. 7 Satz 3 und von § 46 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 von der Körperschaft für Universitätsmedizinwahrgenommen. Vom Errichtungszeitpunkt der KUM bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 finden § 16 Abs. 4, §§ 27, 48 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 53 keine Anwendung. Das Universitätsklinika-Gesetz findet für die KUM keine Anwendung.

### § 98 — Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Universitätsklinikum Mannheim

§ 98 Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg; Universitätsklinikum MannheimDie Vorschriften des Elften Teils finden keine Anwendung auf die Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg und das Universitätsklinikum Mannheim. Für sie gilt auch nach dem 31. Dezember 2012 der Erste bis Zehnte Teil des Landeshochschulgesetzes in der Fassung, die er durch Artikel 1 dieses Gesetzes erhält und das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung, die es durch Artikel 3 dieses Gesetzes erhält. Die Verleihung der Bezeichnung ›Universitätsklinikum‹ nach § 1 Abs. 5 UKG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleibt unberührt.

### § 27 — Medizinische Fakultät

§ 27 Medizinische Fakultät(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen.(3) Anstelle des Studiendekans nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gehören dem Fakultätsvorstand an1. der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,2. der Leitende Ärztliche Direktor,3. der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands muss einem nichtklinischen Fach angehören.(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der Fakultätsvorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät. Der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Fakultätsvorstands und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Die Bestellung der Abschlussprüfer erfolgt im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium,4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG,6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Abs. 2 UKG.Bei Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.(5) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon1. zwölf hauptberufliche Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,2. vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter,3. ein sonstiger Mitarbeiter,4. sechs Studierende.(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.(7) Der Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.

### § 48 — Berufung von Professoren

§ 48 Berufung von Professoren(1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat.(2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn ein Juniorprofessor oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf die entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist, die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind und eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen.(3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen. Juniorprofessoren und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessoren und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(4) Unbeschadet des Satzes 8 bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Grundordnung regelt die Art der Beteiligung des Fakultätsrats und des Akademischen Senats (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 27 d Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) und kann eine Beteiligung des Senats vor der Beschlussfassung durch den Vorstand vorsehen. Abweichend von Satz 1 bildet an der Dualen Hochschule der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Berufungskommission, die er leitet, sofern nicht ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt oder er ihn auf einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7.(5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.

### § 60 — Zulassung; Immatrikulation

§ 60 Zulassung; Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierender (Immatrikulation) begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung ein. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs. 2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies entsprechend,5. die Person einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Abs. 2 erbringt,6. die Person für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 führt, nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung*); für die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen oder7.an der Dualen Hochschule die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65 b Abs. 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Dualen Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.(3) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 kann versagt werden, wenn1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind oder3.an der Dualen Hochschule der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt.(4) Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur nach der Immatrikulation und nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die Person nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen ist oder nach Absatz 1 Satz 4 als zugelassen gilt und immatrikuliert ist. Die Zulassung wird in der Regel nur für einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und nur an einer Hochschule ausgesprochen; Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, soweit keine gesonderte Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 vorausgeht.(5) Die Immatrikulation muss neben den Fällen des Absatzes 2 einer Person versagt werden, die1. als Doktorand nicht angenommen ist,2. fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat,3. eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat,4. als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt oder5. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.(6) Die Immatrikulation kann neben den Fällen des Absatzes 3 einer Person versagt werden, die1. an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder2. eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 11 — Personalverwaltung

§ 11 Personalverwaltung(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG gegen Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.(3) Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; soweit es um die Leitung dieser Einrichtungen geht, obliegt der Vorschlag dem Senat. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht dem Professor zu.(4) Akademische und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.(5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Vorstandsmitglied untere Disziplinarbehörde.(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

### § 13 — Finanz- und Berichtswesen

§ 13 Finanz- und Berichtswesen(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Abs. 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.(4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1.(5) Gegenstände, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Vorstand oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften;2. den Pädagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Sie können sich an der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf außerschulische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezogene Studiengänge für andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung;3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert. Im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung;4. die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Einrichtungen die Studierenden bei der Durchführung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis.(5) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn1. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen,2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und4. die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Fachhochschulen bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 44 — Personal

§ 44 Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den1. Hochschullehrern (Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten),2. Akademischen Mitarbeitern.Sind Akademische Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den1. Honorarprofessoren,2. Privatdozenten,3. Gastprofessoren,4. Lehrbeauftragten,5. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Fakultätsvorstände durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 dürfen abweichend von § 35 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.

### § 59 — Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

§ 59 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte(1) Beruflich Qualifizierte, die1. als berufliche Fortbildunga) eine Meisterprüfung,b) eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich- rechtlichen Regelung,c) eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oderd) eine Fachschule im Sinne von § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen, besitzen die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind; diese Entscheidung ist im Gemeinsamen Amtsblatt zu veröffentlichen. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Meisterprüfung gleichstellen.(2) Beruflich Qualifizierte, die 1. eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,können die Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung nach Nummer 1 angerechnet werden. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere, insbesondere die fachliche Entsprechung der Studiengänge, die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung für den Erwerb der Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1 auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 möglich.(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.

### § 68 — Informationsrecht; Aufsichtsmittel

§ 68 Informationsrecht; Aufsichtsmittel(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.(5) Soweit die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch den Vorstand bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen.

### § 18 — Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder

§ 18 Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder(1) Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat mit Stimmenmehrheit.(2) Die Amtszeit der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden ein nebenamtliches Vorstandsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.(4) An der Dualen Hochschule können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65 c zu nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

### § 19 — Senat

§ 19 Senat(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die1. Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5,2. Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,3. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen,4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6,8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der Dualen Hochschule ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,13. Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten.Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Soweit an der Dualen Hochschule Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Aufsichtsrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Aufsichtsrats ist der Senatsvorlage beizufügen. Der Senat der Dualen Hochschule kann Vertreter von Ausbildungsstätten anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Ausbildungsstätten in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.(2) Dem Senat gehören an1. kraft Amtesa) die Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1,b) die Dekane im Sinne von § 24,c) die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,d) der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach § 21,e) mit beratender Stimme der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,f) an der Dualen Hochschule die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachkommissionen nach § 20 a Abs. 2,2. auf Grund von Wahlenhöchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre.

### § 25 — Fakultätsrat

§ 25 Fakultätsrat(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.(2) Dem Fakultätsrat gehören an1. kraft Amtesa) die Mitglieder des Fakultätsvorstands,b) nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).

### § 27c — Hochschulrat

§ 27c Hochschulrat(1) An jeder Studienakademie wird ein Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:1. Festlegung der standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,3. Entscheidungen über Fragen des Zulassungswesens (Zulassung von Ausbildungsstätten und Studierenden),4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten. Hierunter fallen insbesondere: a) Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,b) Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,c) Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,d) Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,e) Empfehlungen bei der Zulassung von Studierenden, 5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatoren,6. Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.Die Studienkapazität nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b wird in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 5 und Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes berechnet und vom Hochschulrat beschlossen; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung. Übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten diese Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten nach pflichtgemäßem Ermessen.(2) Dem Hochschulrat gehören an:1. der Rektor,2. der Prorektor,3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiter,6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,8. je Studienbereich zwei Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,9. so viele weitere Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreter der Studienakademie nach Nummer 1 bis 7 erreicht ist,10.je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden, bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e mit beratender Stimme.(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 und die Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nr. 7 von den Mitgliedern des Akademischen Senats nach § 27 d Abs. 2 Nr. 7 aus deren Kreis gewählt.(4) Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 bis 9 vier Jahre. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.(5) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 8 oder 9, dessen Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 7 sein.(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Duale Hochschule verdient gemacht haben, kann der Vorstand auf Vorschlag des Hochschulrats die Bezeichnung "Senator ehrenhalber (e. h.)" oder "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" verleihen.

### § 27d — Akademischer Senat

§ 27d Akademischer Senat(1) An jeder Studienakademie wird ein Akademischer Senat gebildet. Der Akademische Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht,5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin",6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,8. Stellungnahme zum Vorschlag des Vorstandes zur Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.(2) Dem Akademischen Senat gehören an:1. der Rektor als Vorsitzender,2. der Prorektor,3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiter,6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,8. je Studienbereich ein Studierender, der von der Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 gewählt wird und9. sonstige Mitarbeiter.(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 9. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

### § 29 — Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Abs. 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten; §§ 31 und 38 bleiben unberührt.(2) Die gestufte Studienstruktur mit eigenständigen Bachelor- und Masterstudiengängen, die unter Einschluss eines international kompatiblen Leistungspunktesystems modular ausgerichtet ist, dient der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen.(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet; spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 werden in solche Studiengänge keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge, die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.(4) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der Dualen Hochschule die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,2. Bachelor an der Dualen Hochschule unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. In anderen Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit1. an den Fachhochschulen höchstens vier Jahre, davon in der Regel drei theoretische Studienjahre und mindestens ein integriertes praktisches Studiensemester, das mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen ist,2. an den Pädagogischen Hochschulen vier Jahre; in den lehrerbildenden Studiengängen in der Regel drei bis vier Jahre,3. an den Universitäten und Kunsthochschulen höchstens viereinhalb Jahre.Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Teilzeitstudiengänge nach Absatz 7 Satz 1.(5) Das Studienjahr kann in Semester oder Trimester eingeteilt werden; das Wissenschaftsministerium kann von den Hochschulen eine Änderung der Studienjahreinteilung verlangen oder nach Anhörung der betroffenen Hochschulen die Studienjahreinteilung sowie Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen können vorsehen, dass Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium zugelassen werden.(6) Die Duale Hochschule verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die Prüfung an der Dualen Hochschule ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der Dualen Hochschule sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.(7) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Andere Studiengänge sollen grundsätzlich so organisiert werden, dass sie in Teilzeit studiert werden können.

### § 31 — Weiterbildung

§ 31 Weiterbildung(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen Weiterbildungsangebote entwickeln; die Duale Hochschule soll dafür zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient auch dem Erwerb beruflicher Qualifikationen und der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Die Hochschulen bieten wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien an. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmer anknüpfen.(2) Weiterbildende Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzungen für diese Studiengänge sind ein erster Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt § 29 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 3 zu Meisterschülern ernennen. Die Hochschulen können private Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen weiterbildender Studiengänge beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass1. die von der privaten Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,2. allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und3. die durch die private Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Abs. 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Abs. 2 einbezogen wird.(3) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen und die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Ausgestaltung der Kontaktstudien regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.(4) Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

### § 32 — Prüfungen

§ 32 Prüfungen(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt; dies gilt nicht für dreijährige Bachelorstudiengänge gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, sind von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen zu erlassen. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist oder nach § 60 Abs. 1 Satz 4 als zugelassen gilt. Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren (§ 34 Abs. 2 und 3), so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt. Sonstige Studien- und Prüfungsleistungen und Studienzeiten an Hochschulen und Berufsakademien werden nach Maßgabe von § 36 a anerkannt. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.(3) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht; Entsprechendes gilt für Berufsakademien, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.(4) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.(5) Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben werden. Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 4 entsprechend.

### § 34 — Prüfungsordnungen

§ 34 Prüfungsordnungen(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die Regelungen zu den in § 36 Satz 2 genannten Gegenständen enthalten. Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben. Prüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder eine mit § 29 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,2. die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht,3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 5 und 6 entspricht.(2) Der Prüfungsanspruch für die Vorprüfung oder die Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen vorsehen, dass die Prüfungsleistungen für die Abschlussprüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen sind. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.(3) In den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten ist zu bestimmen, dass bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengängen zwei Prüfungsleistungen, aus den Grundlagen des jeweiligen Faches zu erbringen sind (Orientierungsprüfung). Die Prüfungsleistungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.(4) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft der Vorstandsvorsitzende.(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 32 Abs. 3 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsrechtsverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen.

### § 35 — Verleihung und Führung inländischer Grade

§ 35 Verleihung und Führung inländischer Grade(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung „Bachelor" die Bezeichnung „Bakkalaureus" oder „Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung „Master" die Bezeichnung „Magister" oder „Magistra" vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 29 Abs. 3 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" („FH"). Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen können als ersten Hochschulabschluss auch einen Magistergrad verleihen.(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" geführt werden. Wer das Studium Sozialpädagogik an der Berufsakademie oder der Dualen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin" zu führen. Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge” oder „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin” zu führen.(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.

### § 36a — Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen

§ 36a Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absatz 3 und 4 LBG bleibt unberührt.(2) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.(3) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 29 Absatz 2 Satz 5 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden.(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen oder der Dualen Hochschule bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.

### § 46 — Dienstaufgaben der Hochschullehrer

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,2. sich an Aufgaben der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen,3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und8. Aufgaben nach § 2 Abs. 5 und 6 wahrzunehmen.Den Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand und nach Anhörung des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.(3) Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 eingeräumt wurde, das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und der Betroffene sind vorher zu hören.(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen und gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Abs. 4 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.(5) Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden. Die Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.(6) Soweit Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.

### § 56 — Lehrbeauftragte

§ 56 Lehrbeauftragte(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg; § 46 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt für die Vergütung der Lehraufträge entsprechend.

### § 60 — Zulassung; Immatrikulation

§ 60 Zulassung; Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierender (Immatrikulation) begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung ein. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs. 2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies entsprechend,5. die Person einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Abs. 2 erbringt,6. die Person für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 führt, nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung*); für die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen oder7.an der Dualen Hochschule die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Dualen Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.(3) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 kann versagt werden, wenn1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind oder3.an der Dualen Hochschule der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt.(4) Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur nach der Immatrikulation und nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die Person nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen ist oder nach Absatz 1 Satz 4 als zugelassen gilt und immatrikuliert ist. Die Zulassung wird in der Regel nur für einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und nur an einer Hochschule ausgesprochen; Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, soweit keine gesonderte Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 vorausgeht.(5) Die Immatrikulation muss neben den Fällen des Absatzes 2 einer Person versagt werden, die1. als Doktorand nicht angenommen ist,2. fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat,3. eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat,4. als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt oder5. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.(6) Die Immatrikulation kann neben den Fällen des Absatzes 3 einer Person versagt werden, die1. an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder2. eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 63 — Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende

§ 63 Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62 nicht statt.(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§§ 58 und 59), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.

### § 64 — Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen

§ 64 Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen(1) Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.(2) Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.(3) Personen, die Kontaktstudienangebote der Hochschulen wahrnehmen, sind berechtigt, im erforderlichen Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen.

### § 65 — Studierendenschaft

§ 65 Studierendenschaft(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studentenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studentenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studentenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studentenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

### § 65a

§ 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht der Vorstand der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.(3) Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat einen Vorsitzenden, der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der Dualen Hochschule wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Dualen Hochschule.(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen, der beziehungsweise die an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 34 Absatz 4 entsprechend.(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absatz 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

### § 65b

§ 65 b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; der Vorsitzende gilt als Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Aufsichtsrats das legislative Organ nach § 65 a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen. Die Entlastung erteilt der Vorstand der Hochschule.(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Vorstands der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der Dualen Hochschule kann der Vorstand die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf den Rektor der Studienakademie übertragen.(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands der Hochschule.

### § 65c

§ 65 c Begriff; Aufgabe; Zulassung(1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.(2) Die Mitgliedschaft in der Dualen Hochschule wird durch die Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie erworben (§ 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten regelt der Senat in Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Studierender an der Dualen Hochschule immatrikuliert ist, der in einem Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht, oder die Zulassung der Ausbildungsstätte widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.(3) An jeder Ausbildungsstätte ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 5 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung durch die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung sind untersagt; dies gilt nicht für kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Dies gilt auch für ausländische Bildungseinrichtungen und deren Niederlassungen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind, mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmenden Stelle abhängig gemacht werden, mit dem Ziel, damit die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller.(2) Nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,7. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe „staatlich anerkannte Hochschule", „staatlich anerkannte Fachhochschule" oder bei Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 "staatlich anerkannte Hochschule für kooperative Ausbildung" enthalten muss.(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(6) Die Bestimmungen des Dritten Teils gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert. § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Abs. 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

### § 9 — Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktoranden. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professoren, die Honorarprofessoren, die Gastprofessoren, die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren sowie die Ehrenbürger und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65 c.(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen; in diesem Fall hat der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Aufsichtsrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fortführen.(3) Unbeschadet des § 20 Abs. 6 a Satz 1 können Mitglieder des Aufsichtsrats nicht Mitglieder im Senat, im Hochschulrat oder im Akademischen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Hochschulrat und im Akademischen Senat.(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzt ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, hat es den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit Studierende ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können sie in der Regel ein Amt in der Selbstverwaltung nicht ausüben; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsvorstand, bei zentralen Gremien der Vorstand, nach Anhörung der Praxisstelle. Satz 3 gilt nicht für die Praxisphasen der Studierenden der Dualen Hochschule.(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der Dualen Hochschule Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

### § 69

§ 69(1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamte zum Studium zugelassen werden,5. die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Abs. 1 und 2 abgewichen werden,9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht.Ein Prorektor der Fachhochschule für Polizei, der nicht hauptamtliches Vorstandsmitglied ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Der Rektor oder Präsident und der Prorektor der Fachhochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absatz 4, Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 9 gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.(3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 5 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 3.(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 36b — Zeugnisbewertungen nach der Lissabon-Konvention

§ 36b Zeugnisbewertungen nach der Lissabon-Konvention(1) Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (Lissabon-Konvention; BGBl. II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I Lissabon-Konvention eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle.(2) Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden.(3) Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis der Lissabon-Konvention auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 2 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.

### § 44 — Personal

§ 44 Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den1. Hochschullehrern (Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten),2. Akademischen Mitarbeitern.Sind Akademische Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den1. Honorarprofessoren,2. Privatdozenten,3. Gastprofessoren,4. Lehrbeauftragten,5. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Fakultätsvorstände durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 dürfen abweichend von § 35 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft sowie die sonstigen Einrichtungen nach § 72 a, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist, und für die besonderen staatlichen Hochschulen nach Maßgabe von § 69.(2) Staatliche Hochschulen sind1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt,2. die Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten; sie sind bildungswissenschaftliche Hochschulen universitären Profils mit Promotions- und Habilitationsrecht,3. folgende Kunsthochschulen: die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen, die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart, die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,4. folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften: die Hochschulen Aalen, Albstadt-Sigmaringen, Biberach, Esslingen, Furtwangen, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Nürtingen-Geislingen, Offenburg, Pforzheim, Ravensburg-Weingarten, Reutlingen, Rottenburg, Schwäbisch Gmünd, Stuttgart (Medien), Stuttgart (Technik) und Ulm; in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes,5. die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule, DHBW) mit Sitz in Stuttgart,6. die nach § 69 errichteten besonderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne der Nummer 4.Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.(3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.

### § 10 — Gremien; Verfahrensregelungen

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen,2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6,3. die Studierenden sowie4. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitergrundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, gehören zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2), die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden (Satz 2 Nummer 3). Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme.(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.(3) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien, dem Örtlichen Hochschulrat und dem Örtlichen Senat verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.(4) Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt.(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen.(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober.(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können.

### § 11 — Personalverwaltung

§ 11 Personalverwaltung(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG gegen Beamtinnen und Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; die Hochschule regelt das Verfahren zur Bestimmung der Leitung dieser Einrichtung in der Grundordnung oder einer Satzung. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu.(4) Akademische und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.(5) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder ist die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister. Sie oder er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Rektorin oder der Rektor. Ist die Rektorin oder der Rektor nicht Beamtin oder Beamter, so ist das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamtin oder Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Rektoratsmitglied untere Disziplinarbehörde.(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch privatrechtliche Beschäftigte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

### § 12 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung, externe Nutzerinnen und Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation von Hochschulzugangsverfahren und Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absätze 1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.(3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Absatz 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.(4) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.(5) Die Hochschulen dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Hochschule und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.(6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Absatz 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

### § 13 — Finanz- und Berichtswesen

§ 13 Finanz- und Berichtswesen(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Absatz 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.(4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1. Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26 LHO umstellen.(5) Sachen und Rechte, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben.

### § 13a — Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen

§ 13a Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen(1) Die wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 erfolgt in der Regel mit eigenen Sachmitteln und eigenem Personal als eigene Aufgabe in unmittelbarer Verantwortung des Rektorats, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes zulassen.(2) Die Hochschulen dürfen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 ungeachtet der Rechtsform privatrechtliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn1. die Aufgaben der Hochschulen, die das Unternehmen wahrnehmen soll, nicht ebenso gut und wirtschaftlich von der Hochschule als eigene Aufgabe im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden können,2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,4. die Einlageverpflichtung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,5. die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg bei einer Beteiligung bis einschließlich der Hälfte der Anteile im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft verankert wird,6. die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Absatz 4 Satz 2 im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung der Aktiengesellschaft oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof sichergestellt werden,7. die entsprechende Anwendung des für das Land geltenden Tarifvertrags oder eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags nach Absatz 5 im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft sichergestellt wird,8. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der handelsrechtlichen Regelungen aufgestellt und geprüft werden,9. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen; das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Zwecke im Rahmen der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 festlegen, zu deren Erfüllung die Hochschulen Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen können.Satz 1 Nummern 5 bis 7 findet keine Anwendung bei Beteiligungen von weniger als einem Viertel der Anteile; im Übrigen bedürfen Ausnahmen von Satz 1 Nummern 5 bis 7 der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Falle der Nummer 6 nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erteilt werden darf.(3) Privatrechtliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; der Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg findet Anwendung, sofern die Hochschulen Mehrheitsbeteiligungen halten. Beteiligungen an Unternehmen sind dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht für das Körperschaftvermögen (§ 14 Absatz 4) eingegangen werden.(4) Die Gründung von privatrechtlichen Unternehmen und die Beteiligung an solchen sind dem Wissenschaftsministerium vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Aktiengesellschaft anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule wenigstens ein Viertel der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen, bei Minderheitsbeteiligung von mindestens einem Viertel der Anteile ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft vorzusehen, dass der Rechnungshof auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen prüft oder dass eine entsprechende Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof zu treffen ist.(5) Hält die Hochschule mindestens ein Viertel der Anteile an einem privatrechtlichen Unternehmen, so ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass für die beim Unternehmen Beschäftigten die für die Beschäftigten des Landes geltenden personal- und tarifrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags entsprechend gelten.(6) Hält eine Hochschule zusammen mit anderen Hochschulen oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Summe die Mehrheit der Anteile eines privatrechtlichen Unternehmens, so gilt dies als Mehrheitsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift; zu den genannten Anteilen zählen auch die Beteiligungen der juristischen Personen nach Halbsatz 1. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.

### § 14 — Körperschaftsvermögen

§ 14 Körperschaftsvermögen(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Rektorat verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt (§ 13).(3) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen1. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,2. der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,3. die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,5. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz »für das Körperschaftsvermögen« abzuschließen.(5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.

### § 15 — Organe und Organisationseinheiten

§ 15 Organe und Organisationseinheiten(1) Zentrale Organe der Hochschule sind1. das Rektorat, das an der DHBW die Bezeichnung »Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW)« führt,2. der Senat,3. der Hochschulrat.(2) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass das Rektorat die Bezeichnung »Präsidium« mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Rektoratsmitglied die Amtsbezeichnung »Kanzlerin« oder »Kanzler« führt. Anstelle der Bezeichnung »Hochschulrat« kann an den Universitäten die Bezeichnung »Universitätsrat« und an der DHBW die Bezeichnung »Aufsichtsrat« verwendet werden.(3) Unbeschadet des § 27 a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden. Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden.(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind1. das Dekanat sowie2. der Fakultäts- oder Sektionsrat.Die oder der Vorsitzende des Dekanats führt die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Dekanats vom Rektorat und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Absatz 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welche Dekanin oder welcher Dekan oder welche Rektorin oder welcher Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.(7) Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Rektorat zugeordnet sind. Über zentrale Einrichtungen und Einrichtungen der Studienakademien führt das Rektorat die Dienstaufsicht; an der DHBW kann das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung der Dienstaufsicht allgemein oder im Einzelfall nach § 16 Absatz 8 Satz 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Das Rektorat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben.(8) Zentralen Einheiten, die Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 40 Absatz 5, können die Hochschulen durch Regelung in der Grundordnung Aufgaben in der Lehre, einschließlich der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen, übertragen; in diesem Fall obliegt der zentralen Einheit die Qualitätssicherung der Lehre. Die betroffenen Fakultäten sind anzuhören. Absatz 7 Satz 2 findet Anwendung. Die Zuordnung von zur Lehre verpflichtetem wissenschaftlichem Personal mit seiner vollen oder teilweisen Lehrverpflichtung zu solchen Einheiten erfolgt durch Beschluss des Senats nach Anhörung der betroffenen Fakultäten oder Studienakademien. Sofern die Grundordnung keine andere Regelung trifft, nimmt die Bestimmung der Lehraufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 2 das Rektorat, das Anhörungsrecht des Fakultätsrats nach § 23 Absatz 3 Satz 2 und an der DHBW das Anhörungsrecht des Örtlichen Senats nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Senat, die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans nach § 24 Absatz 2 die Rektorin oder der Rektor und die Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 26 Absatz 4 die für Lehre zuständige Prorektorin oder der für Lehre zuständige Prorektor wahr. Die Grundordnung regelt die Aufgaben der zentralen Einheit und deren Organisations- und Leitungsstruktur; werden Gremien vorgesehen, ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu beachten. Sofern die zentrale Einheit einen Studiengang durchführt, regelt die Grundordnung die Mitgliedschaft der in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden in dieser Einheit und die Wahrnehmung von deren Mitgliedschaftsrechten in Hochschule und Verfasster Studierendenschaft; ferner sieht sie eine Studienkommission vor. Die Grundordnung kann regeln, dass die zentrale Einheit Aufgaben im Berufungs-, Promotions- oder Habilitationsverfahren übernimmt. Werden für solche zentralen Einheiten in der Grundordnung Gremien mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen, ist § 10 Absatz 3 zu beachten.

### § 16 — Rektorat

§ 16 Rektorat(1) Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. Dem Rektorat gehören hauptamtlich an1. die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorats,2. ein Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung,3. weitere Rektoratsmitglieder, soweit dies die Grundordnung vorsieht.Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu vier weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Rektoratsmitglieder bestellt werden; an der DHBW ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern vorzusehen.(2) Auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors legt das Rektorat eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen; das Rektorat kann Regelungen für die Abwesenheitsvertretung treffen. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO; das Rektorat kann vorsehen, dass es im Verhinderungsfall von einer sachkundigen Dezernentin oder einem sachkundigen Dezernenten vertreten werden kann. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Erhebt die oder der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Hochschulrats herbeizuführen. Bestätigt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.(3) Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,2. die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Aufstellung der Ausstattungspläne,4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Absatz 2,5. die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,6. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,7. den Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,8. die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Absatz 2,9. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,10. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Dekanate sowie die Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien können hierzu Vorschläge unterbreiten; das Rektorat ist an diese Vorschläge nicht gebunden,13. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Hochschulrat nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2 zuständig ist; der Hochschulrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,14. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW,15. an der DHBW die Leitung der Studienakademien, soweit nicht dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie zuweist; Absatz 8 Satz 1 findet Anwendung,16. an der DHBW die Berechnung und Festsetzung der Studienkapazität nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 1 in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absatz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Festlegung von Kriterien für die Entscheidung des Örtlichen Hochschulrates über die Obergrenze der Beteiligung der Ausbildungsstätten nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 2; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung,17. an der DHBW die Zulassung von Ausbildungsstätten nach § 65 c, sofern diese einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 zugeordnet sind; das Rektorat kann die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall auf die Leitung einer solchen Einrichtung übertragen.Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 und § 60 Absatz 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38 Absätze 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Absatz 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan. Das Rektorat kann die Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 auch der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät übertragen.(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Rektorats der Universität erforderlich:1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,2. Jahresabschluss,3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,4. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).Die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor sowie die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.(5) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Hochschulrats. Hält die Rektorin oder der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Hochschulrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.(6) Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat und dem Hochschulrat jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele.(7) Die Rektoratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Das Rektorat kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrats keine Anwendung.(8) Die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 15 überträgt das Präsidium der DHBW im Regelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie widerruflich zur Wahrnehmung, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Der Hochschulrat ist bei Entscheidungen über die Übertragung zu beteiligen. Zu den Aufgaben, die das Präsidium der DHBW nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 15 der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie übertragen kann, zählen insbesondere die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufstellung des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Struktur- und Entwicklungsplans, die Aufstellung des Entwurfs des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans, die Entscheidung über die Verwendung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2, der Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Erlass der Dienstaufgabenbeschreibungen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

### § 17 — Hauptamtliche Rektoratsmitglieder

§ 17 Hauptamtliche Rektoratsmitglieder(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse. Sie oder er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.(2) Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Rektoratsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.(3) Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Sie oder er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zur Rektorin oder zum Rektor ernannt; die weiteren Rektoratsmitglieder werden zur Prorektorin oder zum Prorektor oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler ernannt. Sofern die Grundordnung eine entsprechende Regelung trifft, kann die Rektorin oder der Rektor die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident« führen; an der DHBW führen die Rektorinnen oder Rektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident«. § 48 LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.(4) Wird eine Professorin oder ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bleibt in ihrem oder seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied. § 7 LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder, die zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Rektoratsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professorin oder Professor des Landes ist, hauptamtliches Rektoratsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.(5) Das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen anderen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.(6) Die Rektorin oder der Rektor wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Rektorin oder der Rektor kann dieses Recht einem anderen Rektoratsmitglied übertragen. An der DHBW bestimmt das Präsidium der DHBW nach Anhörung des Örtlichen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW. Die Präsidentin oder der Präsident der DHBW wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Das Präsidium der DHBW kann allgemein oder im Einzelfall die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie oder die Studienbereichsleiterin oder den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte aus den Sätzen 3 bis 5 betrauen. § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.(7) Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Rektoratsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Absatz 1 Satz 5 entsprechend.(8) Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekaninnen und Dekanen, Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Absatz 7 oder 8 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

### § 18 — Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; ...

§ 18 Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; nebenamtliche und nebenberufliche Rektoratsmitglieder*(1) Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Hochschulrat und der Senat (Wahlgremien) wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Auf Verlangen eines der beiden Wahlgremien werden weitere Bewerberinnen oder Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Mitglieder jeweils beider Wahlgremien auf sich vereint. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen jeweils beider Wahlgremien erhält. Wird auch diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer über die einfache Mehrheit der Stimmen jeweils beider Wahlgremien verfügt.(3) Wird auch im dritten Wahlgang nach Absatz 2 die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats ein Wahlpersonengremium ein, auf das das Recht zur Wahl übergeht. Das Wahlpersonengremium besteht aus den externen Mitgliedern des Hochschulrats einschließlich seiner oder seines Vorsitzenden und der gleichen Zahl vom Senat zu benennender Senatsmitglieder. Die Mitglieder aus Hochschulrat und Senat bilden ein einheitliches Wahlorgan, dessen Vorsitz die oder der Vorsitzende des Hochschulrats innehat. Für die Wahl gilt Absatz 2 Sätze 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlgremien das Wahlpersonengremium tritt. Für den Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang regelt die Grundordnung, dass entweder das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist oder dass das Los entscheidet.(4) Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein Vorschlagsrecht. Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen.(5) Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand.(6) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen. Der Senat kann auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ein nebenamtliches Rektoratsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.(7) An der DHBW können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65 c zu nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Absatz 6 gilt entsprechend. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat der DHBW.

### § 19 — Senat

§ 19 Senat(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die1. Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 5,2. Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 6,3. Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen,4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,13. Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,15. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.Auf Antrag eines Viertels der Senatsmitglieder ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Senats zu setzen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Sprecherinnen oder Sprecher wählen. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 15 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Soweit an der DHBW Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Hochschulrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Hochschulrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Hochschulrats ist der Senatsvorlage beizufügen. Der Senat der DHBW kann Vertreterinnen und Vertreter von Ausbildungsstätten anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Ausbildungsstätten in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.(2) Dem Senat gehören an1. kraft Amtes a) die Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1,b) die Dekaninnen und Dekane im Sinne von § 24,c) die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,d) die oder der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach § 21,e) mit beratender Stimme die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,f) an der DHBW die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachkommissionen nach § 20 a Absatz 4, 2. auf Grund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Wahlordnung; die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt.(3) Ein Viertel der Senatsmitglieder kann in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, verlangen, dass das Rektorat den Senat unterrichtet. Jedes Mitglied des Senats kann an das Rektorat schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind; das Nähere regelt die Grundordnung. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Gegenstände betroffen sind, die unter § 41 a fallen, der eine abschließende Sonderregelung trifft. Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn das Auskunftsinteresse nach den Sätzen 1 und 2 das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt; § 9 Absatz 5 Sätze 2 bis 6 ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,4. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung,5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können.(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung und der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 20 — Hochschulrat

§ 20 Hochschulrat(1) Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 5,2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Absatz 2 und Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 UKG,5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,9. die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,10. die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,11. die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,12. an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters,13. an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,14. an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9,15. an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sein müssen,16. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.(2) Das Rektorat hat dem Hochschulrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.(3) Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 12 Absatz 1 Satz 1 ChancenG und § 10 Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Findungskommission stellt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Liste auf. Kommt die erforderliche Mehrheit auch nach einer dritten Abstimmung, die nicht früher als zehn Tage nach der zweiten Abstimmung stattfinden darf, nicht zustande, unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats und des Wissenschaftsministeriums eigene Vorschläge für je die Hälfte der Mitglieder; besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, vermindert sich die Zahl der zu besetzenden Sitze um einen Sitz. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit. Sind nur einzelne Mitglieder auszuwählen, gelten die Sätze 1, 2, 3 und 5 entsprechend; Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der erfolglosen dritten Abstimmung das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulratssitzes so lange ausgesetzt ist, bis es von einem Mitglied der Findungskommission mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder angerufen wird; ist ein Hochschulratssitz länger als sechs Monate unbesetzt, bestellt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats ein neues Mitglied oder mehrere neue Mitglieder. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gelten nicht. Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind. Hat ein Hochschulratsmitglied das Vertrauen des Senats oder des Landes verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des Senats, ein Hochschulratsmitglied zur Abberufung vorzuschlagen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Hochschulratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Senats; Satz 10 gilt entsprechend.(5) Die Grundordnung trifft Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Hochschulrats; sie kann persönliche Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder oder feste Amtsperioden des Hochschulrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Hochschulrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören. Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen. Weitere Regelungen in der Grundordnung sind nicht zulässig.(6) Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Der Hochschulrat legt dem Wissenschaftsministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und unterrichtet entsprechend den Senat. Er hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung und den Rechenschaftsbericht nach Satz 4 rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 18 Absätze 1 bis 3 und § 18 Absatz 5; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.(7) Die Tätigkeit als Hochschulratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Hochschulratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg für ganz oder teilweise anwendbar erklären.(8) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 besteht der Hochschulrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihr oder ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung auf Mitglieder des Hochschulrates der DHBW, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 5 vertreten.(9) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats unbeschadet des Satzes 5 ein Personalausschuss aus drei externen Hochschulratsmitgliedern gebildet. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats gehört dem Personalausschuss an und leitet diesen. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat,2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Dekanate, an der DHBW durch die Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie, Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, weiteren Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter; das Rektorat unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind das Dekanat und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der DHBW wird der Personalausschuss aus drei Hochschulratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 angehören dürfen.(10) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Hochschulrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats.(11) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Regelungen insbesondere zum Vorsitz, zur Stellvertretung und zur Entscheidung über die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit getroffen werden. Gehören dem Hochschulrat auch interne Mitglieder an, führt den Vorsitz ein externes Mitglied.(12) In der Grundordnung kann für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verbänden nach § 6 Absatz 5 und Unternehmen (§ 13 a) ein Ausschuss des Hochschulrats (Beteiligungsausschuss) vorgesehen werden. Der Beteiligungsausschuss berät das Rektorat und kann Stellungnahmen zu Gründungen oder Beteiligungen an Verbänden nach § 6 Absatz 5 oder Unternehmen (§ 13 a) abgeben. Dem Beteiligungsausschuss sollen gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören; das Nähere regelt die Grundordnung.

### § 20a — Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule

§ 20a Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der DHBW berät die Organe der DHBW und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 erläutern.(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Das Präsidium der DHBW trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professorinnen oder Professoren der DHBW wie Vertreterinnen oder Vertreter der Ausbildungsstätten sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden angehören; bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in den Fachkommissionen zu berücksichtigen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Präsidium der DHBW zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen die oder der eine Hochschullehrerin oder Hochschullehrer und die oder der andere Vertreterin oder Vertreter einer Ausbildungsstätte sein muss.

### § 21 — Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

§ 21 Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen HochschulenFür die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Senats eine Professorin oder ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragte oder Beauftragter und eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Die oder der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen. Sie oder er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Sie oder er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ausbildungsberaterinnen und -berater sowie für betreuende Lehrerinnen und Lehrer anzubieten.

### § 22 — Fakultät

§ 22 Fakultät(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professorinnen und Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften umfassen.(3) Mitglieder der Fakultät sind1. diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Absätze 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,2. die Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,3. die immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotion an der Fakultät durchgeführt wird,4. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.Sind Studierende in einem Studiengang eingeschrieben, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. Gleiches gilt, wenn Studierende in zwei oder mehreren Studiengängen eingeschrieben sind.(4) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in anderen Fakultäten der eigenen oder einer anderen Hochschule durch Kooptation Mitglied werden. Ein kooptiertes Mitglied kann als solches nicht zur Dekanin oder zum Dekan bestellt werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.

### § 23 — Dekanat

§ 23 Dekanat(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Dem Dekanat gehören an1. die Dekanin oder der Dekan,2. die Prodekanin oder der Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans,3. die weiteren Prodekaninnen oder Prodekane, soweit nach der Grundordnung vorgesehen,4. eine Studiendekanin oder ein Studiendekan, die oder der in dieser Funktion die Bezeichnung »Prodekanin« oder »Prodekan« führt.Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekaninnen oder Prodekane vorsehen.(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Dekanin oder des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans.(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Es bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Das Dekanat führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Absatz 7). Es ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Das Dekanat unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Hochschulrat und Rektorat getroffenen Festlegungen ist das Dekanat darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Rektorat der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,5. die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Absatz 2.

### § 24 — Dekanin, Dekan

§ 24 Dekanin, Dekan(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält sie oder er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Dekanats für rechtswidrig, so hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten. Diese oder dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.(2) Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(3) Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dekanin oder der Dekan nimmt ihr oder sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Rektorin oder der Rektor hat ein Vorschlagsrecht für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans. Durch Beschluss des Fakultätsrats kann eine hauptamtliche Dekanin oder ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Absätze 2, 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 5 gelten entsprechend.(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans eine Prodekanin oder einen Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Für die weiteren Prodekaninnen und Prodekane nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.

### § 25 — Fakultätsrat

§ 25 Fakultätsrat(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,4. die Berufungsvorschläge.(2) Dem Fakultätsrat gehören an1. kraft Amtes a) die Mitglieder des Dekanats,b) nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind, 2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).

### § 26 — Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane

§ 26 Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. Das Dekanat bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen das Rektorat. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. Bei fakuItätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das Rektorat, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Absatz 2 Nummer 2 Teilsatz 3.(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.(4) Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Sie oder er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.(5) Studierende haben das Recht, die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.

### § 27 — Medizinische Fakultät

§ 27 Medizinische Fakultät(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Absatz 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die oder der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihr oder ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Satz 5 zu. Soll eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 5 erfüllen.(3) Anstelle der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gehören dem Dekanat an1. die oder der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekanin oder Studiendekan,2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor,3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.Mindestens ein Mitglied des Dekanats muss einem nichtklinischen Fach angehören.(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 6 ist das Dekanat insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät; der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben; der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Dekanats und, in Abstimmung mit dem Rektorat der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen; die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat der Universität bestellt,4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG,6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Absatz 2 UKG.Bei Angelegenheiten nach § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummern 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.(5) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon1. zwölf hauptberufliche Professorinnen oder Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professorinnen oder Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie eine oder einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein können,2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,3. eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter,4. sechs Studierende.(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.(7) Der Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.

### § 27a — Studienakademien

§ 27a Studienakademien(1) Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung »Fakultät« unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.(3) Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung des Örtlichen Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.(4) Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 5 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat anzuhören sind. Schlägt der Örtliche Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 5 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(5) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(7) Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (§ 27 d) werden vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, gewählt; für die Amtsträger nach Halbsatz 1 gilt Absatz 4 Sätze 1 und 4 entsprechend. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für den Örtlichen Senat und die fachlich zuständige Fachkommission ist mindestens ein Recht zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Personen vorzusehen.(8) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt das Präsidium der DHBW und die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist an ihre Weisungen gebunden; die Leiterin der örtlichen Verwaltung kann die Bezeichnung »Verwaltungsdirektorin«, der Leiter der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung »Verwaltungsdirektor« führen.

### § 27b — Örtlicher Hochschulrat

§ 27b Örtlicher Hochschulrat(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören:1. Zustimmung zu Regelungen nach § 27 c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b,2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,3. Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Ausbildungsstätten, sofern die Zulassung nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 erfolgt,4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten; hierunter fallen insbesondere: a) Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,b) Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten; übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 festgesetzte Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Örtliche Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten unter Berücksichtigung der Kriterien des Präsidiums der DHBW nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16,c) Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,d) Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten, 5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,6. Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie nach § 27 a Absatz 3 Satz 3 sowie der Amtsträger nach § 27 a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Dem Örtlichen Hochschulrat gehören an:1. die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie,2. die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,3. die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,4. die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,6. die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,8. je Studienbereich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,9. so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studienakademie nach Nummern 1 bis 7 erreicht ist,10. je Studienbereich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27 c Absatz 2 Nummer 7 aus deren Kreis gewählt.(4) Die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 bis 9 vier Jahre. Ein Mitglied des Örtlichen Hochschulrats kann nicht länger als neun Jahre dem Örtlichen Hochschulrat angehören; § 20 Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.(5) Der Örtliche Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nummern 8 oder 9, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 7 sein.(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die DHBW verdient gemacht haben, kann das Präsidium der DHBW auf Vorschlag des Örtlichen Hochschulrats die Bezeichnung »Senatorin ehrenhalber (e.h.)« oder »Senator ehrenhalber (e.h.)« verleihen.

### § 27c — Örtlicher Senat

§ 27c Örtlicher Senat(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:1. Beschlussfassung über a) Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,b) die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens, 2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,4. Zustimmung zu Berufungsvorschlägen,5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung »Honorarprofessorin« oder »Honorarprofessor«,6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,8. Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27 a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie,9. Mitwirkung nach Maßgabe des § 27 a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27 a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:1. die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,2. die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,3. die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,4. die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,6. die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,8. je Studienbereich ein Studierender, der von der Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 gewählt wird und9. Akademische sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 9. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

### § 27d — Leitung der Studienbereiche und Studiengänge

§ 27d Leitung der Studienbereiche und Studiengänge(1) Die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«, soweit sie nicht zugleich Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie sind (§ 27 a Absatz 5 Satz 1); werden stellvertretende Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung »Prodekanin« oder »Prodekan«.(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. Ausbildungsstätten zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,2. die beteiligten Ausbildungsstätten zu beraten und zu betreuen,3. Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und5. die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studienbereichsleiterin oder den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Örtlichen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung »Studiendekanin« oder »Studiendekan«.(3) Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter und Leiterinnen und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane und Studiendekaninnen und Studiendekane im Sinne des § 24.

### § 28 — Informationszentrum

§ 28 Informationszentrum(1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten:1. die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,2. ein einheitlicher und wirtschaftlicher Mitteleinsatz bei in der Regel vorrangiger Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter,3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten und Systemen.Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden.(2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht das Rektorat der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung.(3) Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.

### § 29 — Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Absatz 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten oder in einer beruflichen Tätigkeit weiterqualifizieren; § 38 bleibt unberührt. Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sollen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt werden, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.(2) Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse schließen grundständige Studiengänge ab, die wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Sie verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen. Es werden unbeschadet des § 34 Absatz 1 keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet.(3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,2. Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.(4) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.(5) Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

### § 3 — Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche ...

§ 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit(1) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Satz 1 gilt für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und an der DHBW unbeschadet des § 29 Absatz 5 Satz 3, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.

### § 30 — Studiengänge

§ 30 Studiengänge(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. Grundständige Studiengänge sind Studiengänge, die zu einem ersten Abschluss im Sinne des Satzes 1 führen.(2) Wenn Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.(3) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten.(4) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch eine anerkannte Einrichtung eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.(5) Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der DHBW darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

### § 31 — Weiterbildung

§ 31 Weiterbildung(1) Die Hochschulen sollen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien anbieten. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen. Die DHBW soll zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln.(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der1. sich an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen,2. an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und3. sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten anpasst.(3) Weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern, setzen berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus, berücksichtigen diese inhaltlich und knüpfen an sie an; § 29 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und Satz 5 gilt entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge im Sinne des Satzes 1 gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 2 zu Meisterschülerinnen oder Meisterschülern ernennen.(4) Die Hochschulen können außerhochschulische Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen weiterbildender Studiengänge beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass1. die von der außerhochschulischen Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 erfüllen,2. allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und3. die durch die außerhochschulische Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Absatz 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Absatz 2 einbezogen wird.(5) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

### § 32 — Prüfungen; Prüfungsordnungen

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden.(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung1. gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,2. eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder4. die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht. Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über1. die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung),2. die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Ausbildungsstätten zu Prüfern,3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,6. die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen,7. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen,8. die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten.(5) Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend.(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor.

### § 33 — Externenprüfung

§ 33 ExternenprüfungDie Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die DHBW können Prüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer solchen Prüfung sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft das Rektorat. Voraussetzung hierfür ist1. eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen,2. die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; die Vorbereitungsprogramme dieser Bildungseinrichtungen müssen von einer Akkreditierungsagentur, die vom Akkreditierungsrat anerkannt ist, zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren,3. die Sicherstellung mindestens der Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 bei den im Vorbereitungsprogramm eingesetzten Lehrpersonen.Zur Externenprüfung wird nur zugelassen, wer ein Vorbereitungsprogramm an einer Bildungseinrichtung nach Satz 2 Nummer 2 durchlaufen hat und die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt. Für die Zertifizierung nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 30 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.

### § 34 — Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge ...

§ 34 Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge sowie Lehramtsstudiengänge(1) § 29 Absatz 2 gilt nicht für die Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen (Staatsexamensstudiengänge), die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.(2) Abweichend von § 29 Absatz 3 richtet sich die Regelstudienzeit in Staatsexamensstudiengängen nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4. Im Übrigen beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen nach Absatz 1 an den Universitäten und an den Kunsthochschulen bis zu fünf Jahre. § 29 Absatz 3 Satz 5 findet Anwendung.(3) In Studiengängen nach Absatz 1 können die Hochschulen in den Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung vorsehen, soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht nach staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen durchzuführen ist. Soweit in Studiengängen mit einem staatlichen Abschluss die Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen, bedarf die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Der Prüfungsanspruch für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder von dem Studierenden nicht zu vertreten.(4) Landesrechtliche Rechtsverordnungen über staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird, werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 32 Absätze 2, 3 Satz 2 Nummern 3 und 4 und Absätze 5 und 6 gilt für diese Prüfungen entsprechend. Die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.(5) Rechtsverordnungen des Kultusministeriums, die Rahmenvorgaben für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge festlegen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Bei Studiengängen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird im Falle des § 32 Absatz 3 Satz 4 die Änderung der geltenden Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verlangt.

### § 35 — Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen

§ 35 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden; die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absätze 3 und 4 LBG bleibt unberührt. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) beachtet werden.(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.(3) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.(4) Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absätze 1 bis 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 3 entsprechend.(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

### § 36 — Verleihung und Führung inländischer Grade

§ 36 Verleihung und Führung inländischer Grade(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter«, »Staatlich anerkannte Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialpädagoge« oder »Staatlich anerkannte Heilpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Heilpädagoge« zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge« geführt werden. Wer das Studium Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit an der Berufsakademie oder der DHBW erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge« zu führen. Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin« oder »Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge« zu führen.(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG entzogen werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.

### § 37 — Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der ...

§ 37 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Soweit Äquivalenzabkommen gemäß § 35 Absatz 5 und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.(6) Unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.(7) Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I des in Satz 1 genannten Übereinkommens eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle. Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des in Satz 1 genannten Übereinkommens auf die ZAB oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 6 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.

### § 37a — Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen Hochschulen

§ 37a Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen HochschulenFür die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummern 2 und 3, Absatz 5, § 32 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 36 Absatz 1 Ausnahmen zulassen, Ausnahmen von § 58 Absatz 2 und § 60 Absatz 2 Nummern 6 bis 8, Absatz 3 Nummer 3 jedoch nur für ausländische Studierende.

### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph.D.)« verliehen werden.(3) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen. Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, können als Doktorandinnen oder Doktoranden immatrikuliert werden. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:1. dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und5. den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen und Doktoranden zentral zu erfassen.(6) Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird.(7) Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen Konvent. Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder der zentralen Ebene eingerichtet werden. Der Konvent kann die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt. Die Grundordnung kann für ein vom Konvent zu bestimmendes Mitglied eine beratende Teilnahme an den Senatssitzungen oder den Sitzungen des Fakultätsrats vorsehen.

### § 39 — Habilitation; außerplanmäßige Professur

§ 39 Habilitation; außerplanmäßige Professur(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hochschulen in der Regel eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden.(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung »Privatdozentin« oder »Privatdozent« verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zur Hochschullehrerin oder zum Hochschullehrer oder zur Einstellung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter.(4) Der Senat kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen.(5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in angemessener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist. Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist der Nachweis besonderer pädagogischer Eignung zu erbringen, der insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an didaktischen Fort- und Weiterbildungen erbracht werden kann. Die Grundordnung oder die Habilitationsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann.

### § 4 — Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten.(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei bis vier Jahren; die Grundordnung regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen sowie die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt fest, durch welche ihrer Stellvertreterinnen sie sich allgemein und im Einzelfall vertreten lässt; sie legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest und kann ihren Stellvertreterinnen bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Sie gehört dem Senat sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einer von ihr zu benennenden Person vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Örtlichen Hochschulräte und der Örtlichen Senate mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen kann die Gleichstellungsbeauftragte an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten.(4) Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus.(5) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf. Sie enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Zielvorgaben für das wissenschaftliche Personal sollen sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen Dienst orientieren. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.(6) Der Senat soll eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 einrichten.(7) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung.(8) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.(9) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechpartnerin und einen Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

### § 40 — Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen

§ 40 Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.(4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich können sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderforschungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte.(5) Auf Vorschlag des Rektorats beschließt der Hochschulrat die Einrichtung fakultäts-, sektions- und hochschulübergreifender Zentren für die Forschung; die Beschlussfassung entfällt bei Übereinstimmung mit dem Struktur- und Entwicklungsplan. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Zentren sollen zeitlich befristet sein und periodisch evaluiert werden. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bildung von Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt.

### § 41 — Forschung mit Mitteln Dritter

§ 41 Forschung mit Mitteln Dritter(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben gehören zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule. Die Ergebnisse der Forschung sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gilt im Übrigen § 40 Absatz 2; Vorschriften des Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrechts bleiben unberührt. Für die Erteilung notwendiger Zustimmungen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Hochschuleinrichtung zuständig.(2) Die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nach § 13 Absätze 6 und 7 zu verwalten.(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind vorbehaltlich Satz 2 als Personal der Hochschule im Arbeitnehmerverhältnis einzustellen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Hochschule; das Land wird aus dem Arbeitnehmerverhältnis nicht verpflichtet.(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.(5) Bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten müssen die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie die Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 des Landesgebührengesetzes decken. Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenersatz ermäßigt, in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

### § 41a — Transparenz der Drittmittelforschung

§ 41a Transparenz der Drittmittelforschung(1) Die Hochschule und die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stellen für bewilligte Forschungsvorhaben aus Drittmitteln im Sinne des § 41 und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise Transparenz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sicher.(2) Die Hochschule richtet ein Register ein, in dem die Forschungsvorhaben nach Absatz 1 erfasst werden (Vorhabenregister). Im Vorhabenregister sind folgende Daten zu verzeichnen:1. Bezeichnung des Forschungsvorhabens,2. Name der beteiligten Einrichtungen in der Hochschule (Fakultät, Institut), bei der DHBW auch die dualen Kooperationspartner,3. Name der Projektleitenden,4. Fachgebiet und beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,5. Kurzbeschreibung des Projekts,6. Projektdauer oder Projektlaufzeit,7. Höhe der Drittmittel, in der Regel pro Jahr,8. Benennung der Drittmittelgeber, getrennt nach öffentlichen und privaten Drittmittelgebern,9. Angaben zu vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen sowie10. Angabe der Themen der Dissertationen, die im Rahmen eines Drittmittelvorhabens in Kooperation mit Unternehmen angefertigt werden.(3) Das Vorhabenregister dient dem Diskurs im Senat als der akademischen Vertretung der Mitglieder der Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Senat einmal jährlich allgemein über den Stand des Vorhabenregisters mit folgenden Daten:1. Zahl der verzeichneten Drittmittelprojekte,2. Gesamtsumme der Drittmittelförderungen,3. Vorhaben aus öffentlichen Drittmitteln a) Zahl der verzeichneten Vorhaben,b) Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung, 4. Vorhaben aus privaten Drittmitteln a) Zahl der verzeichneten Vorhaben,b) Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung sowie 5. Angaben zu Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschränkungen a) Zahl der Vorhaben, für die entsprechende Vereinbarungen bestehen,b) Gesamtsumme der auf diese Projekte entfallenden Drittmittel.Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Hochschulmitglieder in die vorstehenden Daten Einblick nehmen können, beispielsweise über einen Zugang zum Vorhabenregister oder über eine Datenbank, sofern es sich um Vorhaben handelt, die überwiegend von einer öffentlichen Stelle oder von einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Drittmittelgeber gefördert werden und keine Hindernisse nach Absatz 4 Satz 5 entgegenstehen.(4) Darüber hinaus können der Senat oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Senats Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen; die §§ 67 und 68 bleiben unberührt. Das Auskunftsverlangen ist an das Rektorat zu richten. Das Rektorat entscheidet über die Auskunft und deren Umfang. Vorbehaltlich des Satzes 5 wird Auskunft über die im Vorhabenregister zum jeweiligen Vorhaben verzeichneten Daten erteilt. Die Auskunft unterbleibt oder wird beschränkt erteilt, sofern, solange und soweit1. durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde,2. die Anmeldung eines Schutzrechts gefährdet würde oder geistiges Eigentum entgegensteht,3. durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten, die im Rahmen der Forschung erhoben wurden, offenbart würden, es sei denn, dass a) die betroffene Person eingewilligt hat oderb) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oderc) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oderd) die Auskunftsbegehrenden ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung nicht entgegen stehen odere) durch die Abtrennung oder Anonymisierung der personenbezogenen Daten ein Rückschluss auf konkrete Personen ausgeschlossen ist, sofern eine solche Abtrennung oder Anonymisierung mit vertretbarem Aufwand zu leisten ist, 4. durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder eines anderen Landes ohne deren Zustimmung offenbart würden.Sofern und soweit nach dieser Vorschrift Auskunft zu erteilen ist, entfällt für das Rektorat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind vor der Erteilung einer Auskunft in Kenntnis zu setzen, wenn das Rektorat die Erteilung einer Auskunft beabsichtigt.(5) Die Auskunftsbegehrenden nach Absatz 4 Satz 1, die vom Auskunftsbegehren betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die vom Auskunftsbegehren betroffenen Drittmittelgeber nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 können die Vertrauenskommission anrufen. Diese setzt sich aus bis zu sechs Wahlmitgliedern des Senats (Vertrauenspersonen) zusammen, die der Senat bestimmt; den Vorsitz führt ein Mitglied des Rektorats, das ebenfalls Stimmrecht hat; andere Mitglieder des Rektorats können mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Wahl der Mitglieder, zur Amtszeit und zum Verfahren, insbesondere zur Anhörung der vom Auskunftsbegehren betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, regelt eine Satzung der Hochschule; für den Fall, dass Vertrauenspersonen selbst zu den Auskunftsbegehrenden gehören, werden Ersatzmitglieder vorgesehen. Beschlüsse der Vertrauenskommission bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder auch der Mehrheit der dieser Kommission angehörigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Mitglieder der Vertrauenskommission erhalten Einblick in die von der begehrten Auskunft betroffenen Daten des Vorhabenregisters; sie unterliegen insoweit der Amtsverschwiegenheit, auf die sie bei ihrer Bestellung von der Rektorin oder vom Rektor förmlich zu verpflichten sind. Die Vertrauenskommission trifft ein Votum, ob nach ihrer Einschätzung ein, gegebenenfalls beschränkter, Auskunftsanspruch nach den Voraussetzungen des Absatzes 4 besteht. Richtet sich die Anrufung der Vertrauenskommission gegen die beabsichtigte Erteilung der Auskunft, wird diese nicht vor dem Votum der Vertrauenskommission erteilt. Die endgültige Entscheidung über das Auskunftsbegehren trifft das Rektorat unter Würdigung des Votums der Vertrauenskommission.

### § 42 — Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung

§ 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung(1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studierendenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Sie richten sich nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG).(2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hochschule dieser selbst oder einem anderen Studierendenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zuständigen Studierendenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen.

### § 43 — Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule

§ 43 Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule(1) Nimmt eine Hochschule die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung von Studierenden wahr, ist ein Mitglied des Rektorats mit der Aufsicht zu betrauen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann auf Grund von Vereinbarungen auch Betreuungs- und Förderungsaufgaben anderer Hochschulen wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung der Betreuungs- und Förderungsaufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.(3) Im Übrigen gelten § 2 Absätze 2, 3, 5 und 6 StWG, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 StWG, §§ 11 bis 13 sowie 14 Absatz 3 StWG für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden durch die Hochschule entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt das Rektorat.

### § 44 — Personal

§ 44 Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten),2. Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Sind Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den1. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,2. Privatdozentinnen und Privatdozenten,3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,4. Lehrbeauftragten,5. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Dekanate durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Absatz 5 dürfen abweichend von § 35 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.(6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 3 zu erfolgen hat.(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 72 LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst oder5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend.(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.

### § 46 — Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,2. sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und8. Aufgaben nach § 2 Absätze 6 und 7 wahrzunehmen.Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.(3) Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 eingeräumt wurde, das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann.(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Absatz 4 und an Verbänden nach § 6 Absatz 5 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten oder von dem Verband nach § 6 Absatz 5 getragenen Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.(5) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden; dies gilt auch für Gutachten in Berufungsverfahren. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.

### § 47 — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und4. darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre (Absatz 2),b) zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oderc) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll in der Regel nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen; dies gilt insbesondere, wenn Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Übereinstimmung mit einem Struktur- und Entwicklungsplan, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat, aus besonderen Gründen, insbesondere zur Einrichtung von Forschungsschwerpunkten, bereits in der Ausschreibung ein entsprechendes Profil festgelegt haben.(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.(5) Professorinnen und Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

### § 48 — Berufung von Professorinnen und Professoren

§ 48 Berufung von Professorinnen und Professoren(1) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder eine Dozentin oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf eine entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist und die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule bereits bei der Ausschreibung zur Juniorprofessur oder Dozentur ausgewiesenen Anforderungen an die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfüllt sind. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.(2) Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 4 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann in Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Dozentinnen und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 3 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(3) Unbeschadet des Satzes 9 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Die Studiendekanin oder der Studiendekan oder die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats oder des Örtlichen Senats; die Grundordnung regelt die Beteiligung des Senats. Soweit mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind, ist zudem die Zustimmung des Klinikumsvorstands erforderlich. Abweichend von Satz 1 bildet an der DHBW die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Präsidium der DHBW eine Berufungskommission, die sie oder er leitet, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums der DHBW den Vorsitz übernimmt oder sie oder er ihn auf eine Vertreterin oder einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7.(4) Die Hochschule darf Professorinnen und Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Absatz 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(5) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, so sind Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit einer Professorin oder eines Professors nicht verbunden.

### § 49 — Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.(2) Für Professorinnen und Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professorinnen oder Professoren. Professorinnen und Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Professorin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Beschäftigungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Absatz 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren gelten als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Absatz 4; sieht das Gesetz oder die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professorinnen und Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft der Professorin oder des Professors erfordert.(4) Die Hochschulen können Professorinnen und Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(5) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professorinnen und Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.(6) Die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professorin oder Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.(7) Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.(8) Professorinnen und Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 7 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht die Professorin oder der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

### § 5 — Evaluation

§ 5 Evaluation(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen.(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.(3) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Absatz 9 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden.

### § 50 — Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

§ 50 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professorinnen oder Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre; § 19 Absatz 6 LBG gilt entsprechend. Bei einer Beschäftigung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2) Professorinnen und Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:1. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,2. zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberärztin oder Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,3. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter,4. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,5. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder6. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft das Rektorat auf Vorschlag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 6.(3) Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 73 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf Zeit oder als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.

### § 51 — Juniorprofessur

§ 51 Juniorprofessur(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Rektorat berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.(7) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Hat sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor, der oder dem die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 eingeräumt wurde, nach den Ergebnissen der Evaluation nach Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind abgesehen von den Fällen des § 45 Absatz 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Evaluationen im Sinne dieses Absatzes sind keine Evaluationen im Sinne des § 5.(8) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«.(9) Der Senat kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen, wenn sie oder er sich nach Maßgabe von Absatz 7 weiterhin bewährt hat und solange sie oder er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich die frühere Juniorprofessorin oder der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.

### § 51a

§ 51 a Dozentinnen und Dozenten(1) Dozentinnen und Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozentinnen und Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 8, in das Amt der Juniordozentin oder des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis der Juniordozentin oder des Juniordozenten ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen. Die Leistungen der Juniordozentin oder des Juniordozenten sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung seiner oder ihrer Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer insbesondere in der Lehre zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniordozentin oder des Juniordozenten um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Absatz 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozentin oder als Juniordozent. Hat sich die Juniordozentin oder der Juniordozent nach Satz 3 bewährt, kann sie oder er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozentin oder Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Professorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Professor mit Schwerpunkt Lehre«; Juniordozentinnen und Juniordozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Juniorprofessorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Juniorprofessor mit Schwerpunkt Lehre«. § 51 Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend.(4) Die Beschäftigung als Juniordozentin oder als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozentin oder als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für die Hochschuldozentin oder den Hochschuldozenten gilt § 49 Absätze 5 bis 8 entsprechend. Dozentinnen und Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis führen die Bezeichnung »Juniordozentin« oder »Juniordozent« oder »Hochschuldozentin« oder »Hochschuldozent«; Absatz 3 Satz 9 gilt für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend. § 51 Absatz 9 gilt für die Juniordozentur entsprechend.

### § 52 — Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 52 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten und privatrechtlich Beschäftigten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie erlassen, wobei diese Aufgabe vom Rektorat auf das Dekanat oder die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vom Rektorat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.(2) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte mit der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben einer Oberärztin oder eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.(5) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Leiterin oder der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät die Dekanin oder der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.(6) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Technischen Lehrerinnen und Lehrer, Technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Fachschulrätinnen und Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung sind hierfür abweichend von Absatz 3 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung »Dozentin an einer Musikhochschule« oder »Dozent an einer Musikhochschule«. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.(8) Lektorinnen und Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.

### § 53 — Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum

§ 53 Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen.(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.

### § 54 — Dienstaufgaben an den rechtsmedizinischen Instituten an den Universitätsklinika

§ 54 Dienstaufgaben an den rechtsmedizinischen Instituten an den UniversitätsklinikaTätigkeiten und Leistungen der Leiterinnen und Leiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht werden, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbesondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbiologische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genommenen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienstaufgaben werden zwischen dem Wissenschaftsministerium und den anfordernden Ressorts Vereinbarungen getroffen.

### § 55 — Honorarprofessur; Gastprofessur

§ 55 Honorarprofessur; Gastprofessur(1) Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten dieser Hochschule sind. Diese sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung »Honorarprofessorin« oder »Honorarprofessor« zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung. Mit der Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet.(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. § 33 Absatz 2 BeamtStG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung »Gastprofessorin« oder »Gastprofessor«; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung »Gastprofessorin« oder »Gastprofessor«.

### § 56 — Lehrbeauftragte

§ 56 Lehrbeauftragte(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 oder Absatz 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg; § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt für die Vergütung der Lehraufträge entsprechend.

### § 57 — Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistentinnen und Lehrassistenten

§ 57 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistentinnen und LehrassistentenPersonen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert ist; das Beschäftigungsverhältnis ist spätestens mit der Exmatrikulation aufzulösen. Die Beschäftigung ist bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig und erfolgt in befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen mit weniger als der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Tarifbeschäftigten des Landes. Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Wissenschaftlichen Hilfskräften, die ihre Hilfstätigkeiten überwiegend im Bereich der Lehre erfüllen, kann das Dekanat die Bezeichnung »Lehrassistentin« oder »Lehrassistent« verleihen.

### § 58 — Zugang zu grundständigen Studiengängen

§ 58 Zugang zu grundständigen Studiengängen(1) Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Angehörige ausländischer Staaten und Staatenlose haben außerdem die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch1. die allgemeine Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,2. die fachgebundene Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,3. die Fachhochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,4. eine schulische Qualifikation und eine Aufbauprüfung (Deltaprüfung); sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen; zur Deltaprüfung wird zugelassen, wer eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt und die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelorstudiengang anstrebt, zu dem die erworbene Hochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst; daneben ist ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,7. eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen; sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,8. ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium; es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht wurden, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen,9. ein Jahr erfolgreiches Studium an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes; es berechtigt zu einem Studium in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg; ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet,10. eine anerkannte ausländische Vorbildung; eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend; bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden,11. eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 Satz 2,12. weitere in- und ausländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Nummern 4 und 6 dienen der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist; die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 7 dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Begabung und einer für das Studium hinreichenden Allgemeinbildung. Das Nähere, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln die Hochschulen durch Satzung. Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die gemeinsame Durchführung der Prüfung. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 6 besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und umfasst sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile. Auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 wird Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet.(4) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 2 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; das Rektorat kann seine Zuständigkeit auf das Dekanat der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.(5) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(6) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(7) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Absatz 2 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.(8) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann die Rektorin oder der Rektor in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 4 und 6 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

### § 59 — Zugang zu nicht-grundständigen Studiengängen und zu Kontaktstudien

§ 59 Zugang zu nicht-grundständigen Studiengängen und zu Kontaktstudien(1) Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend. Die Hochschulen erkennen ausländische Vorbildungen nach Maßgabe des § 35 an.(2) Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge nach § 31 Absatz 3 sind ein erster Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Das Erfordernis berufspraktischer Erfahrung gilt nicht an Kunsthochschulen für solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen.(3) An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.

### § 6 — Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen

§ 6 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen; um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Absatz 6 bekannt zu machen.(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Hochschulräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird von den Rektoraten bestimmt.(5) Hochschulen können mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zur gemeinsamen Erfüllung von Hochschul- oder sonst nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben rechtsfähige Verbände in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband) errichten. Grundlage eines Verbandes ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der zusammenschlusswilligen Beteiligten nach Satz 1 (Verwaltungsvereinbarung), die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf; dies gilt entsprechend für die Änderung der Verwaltungsvereinbarung oder Aufhebung des Verbandes. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht; der Verband entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsvereinbarung trifft Bestimmungen zu1. Zweck und Aufgaben des Verbandes; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend,2. Namen, Mitgliedern und Sitz des Verbandes,3. Organen des Verbandes sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder vorzusehen, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist; ferner ist ein Vorstand vorzusehen, der die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,4. der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband,5. Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle einer Auflösung.Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Sofern der Verband Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten die §§ 3 und 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend; für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung Sorge zu tragen. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verband seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Mitgliedschaft in einem Verband ist dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen eingegangen wird (§ 14 Absatz 4 Satz 2); § 14 Absatz 4 Satz 1 findet Anwendung. Ein Verband kann weder privatrechtliche Unternehmen gründen noch sich an solchen beteiligen. Auf ihn findet § 45 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 385), keine Anwendung. Eine Haftung des Landesvermögens findet nicht statt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 8 Absatz 6, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 7 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie §§ 66 bis 68 gelten entsprechend, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium bestimmt, welche Regelungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden.

### § 60 — Immatrikulation

§ 60 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder als Studierender (Immatrikulation) erfolgt in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und in der Regel nur an einer Hochschule. Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium dienen, regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest.(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen,5. die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,6. die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,7. an der DHBW die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,8. die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder9. eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht.(3) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 kann versagt werden, wenn1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,3. an der DHBW der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt,4. die Person an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder5. die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 61 — Beurlaubung

§ 61 Beurlaubung(1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.(2) Beurlaubte Studierende sind unbeschadet des Absatzes 3 nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen. Die Hochschulen regeln durch Satzung, ob und inwieweit beurlaubte Studierende an der Selbstverwaltung der Hochschule teilnehmen oder Prüfungsleistungen erbringen dürfen.(3) Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Absätze 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Gleiches gilt für die Zeiten der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, die oder der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Nach Sätzen 1 und 2 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

### § 62 — Exmatrikulation

§ 62 Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn1. ihnen das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist, bei Staatsprüfungen spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,2. in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist oder die Zulassung aus einem anderen Grund erloschen ist oder nicht besteht und sie in keinem anderen Studiengang mehr eingeschrieben sind,3. sie den Prüfungsanspruch verloren haben,4. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,5. sie nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nachweisen, dass ihre gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde, es sei denn, die Nichterfüllung ist nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten,6. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist oder7. sie ihre Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen.(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt,2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist,3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzen oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellen oder4. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Exmatrikulation eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

### § 63 — Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende

§ 63 Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62 nicht statt.(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§ 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.

### § 64 — Gasthörerinnen und Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen

§ 64 Gasthörerinnen und Gasthörer; Hochbegabte; Personen, die an Kontaktstudien teilnehmen(1) Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörerinnen und Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.(2) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.(3) Personen, die Kontaktstudienangebote der Hochschulen wahrnehmen, und Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 1 sind berechtigt, im erforderlichen Umfang die Hochschuleinrichtungen zu Studienzwecken zu nutzen.

### § 65 — Studierendenschaft

§ 65 Studierendenschaft(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,4. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

### § 65a

§ 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.(3) Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der DHBW wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

### § 65b

§ 65 b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65 a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule.(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absätze 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.

### § 65c

§ 65 c Begriff; Aufgabe; Zulassung(1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.(2) Die Mitgliedschaft in der DHBW wird durch die Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie (§ 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) oder bei einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17) erworben, soweit mindestens eine Studierende oder ein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht. Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten regelt der Senat in Richtlinien, die der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen. Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft endet, wenn keine Studierende oder kein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht, oder die Zulassung der Ausbildungsstätte widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.(3) An jeder Ausbildungsstätte ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

### § 66 — Staatliche Mitwirkungsrechte

§ 66 Staatliche Mitwirkungsrechte(1) Soweit der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule nach diesem Gesetz der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.(2) Die Zustimmung ist zu versagen bei Verstößen1. gegen Rechtsvorschriften,2. gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, gegenüber anderen Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.(3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht.(4) Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. Das Verlangen wird gegenüber dem Rektorat erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen.

### § 67 — Aufsicht

§ 67 Aufsicht(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen1. die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,3. das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,4. einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,5. andere nach § 2 Absätze 6 und 7 übertragene Aufgaben,6. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.

### § 68 — Informationsrecht; Aufsichtsmittel

§ 68 Informationsrecht; Aufsichtsmittel(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.(5) Soweit mildere Mittel, insbesondere die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen.

### § 69 — Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst

§ 69 Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst(1) Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Hochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Hochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professorinnen oder Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamtinnen und Beamte Zugang zum Studium erhalten,5. die Immatrikulation mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Teilsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professorinnen oder Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professorinnen und Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Absätze 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Absätze 1 und 2 abgewichen werden,9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf.Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Hochschule für Polizei, die oder der nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 5 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.(3) Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Absatz 4 und § 58 Absatz 2 Nummer 10.(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Hochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Hochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 7 — Struktur- und Entwicklungsplanung

§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Absatz 5 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung und der Forschung sowie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze.(2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 oder 4 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung der Landesregierung oder des von ihr beauftragten Wissenschaftsministeriums; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72 a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmende Stelle abhängig gemacht werden mit dem Ziel, die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller.(2) Kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,7. die innere Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzen, und im akademischen Kernbereich muss eine autonome Entscheidungsbildung durch die akademischen Gremien gewährleistet sein; den Angehörigen der Hochschule muss das Recht gewährt werden, an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitzuwirken und8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.Nummer 7 findet bei kirchlichen Hochschulen Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nummern 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(6) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert. § 55 Absatz 1 gilt entsprechend.(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Absatz 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des LVwVfG finden Anwendung.

### § 71 — Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

§ 71 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,2. ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden.(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.(4) Die beabsichtigte Einstellung einzelner Studiengänge oder des gesamten Studienbetriebs ist dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzuzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.

### § 72 — Aufsicht

§ 72 Aufsicht(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Absätze 2 und 6 Satz 3.(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Absatz 2 Nummern 5 und 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« oder »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«. Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. §§ 12 sowie 68 finden entsprechende Anwendung.(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.

### § 72a

§ 72 a Sonstige Einrichtungen(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.(2) Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn1. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg erfüllen,2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist und3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist.Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.(3) Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn1. es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,3. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,5. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,6. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist und7. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.Die Voraussetzungen nach Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Sofern keine staatliche Anerkennung des Herkunftsstaats vorliegt, findet § 70 Anwendung. Die Durchführung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung oder die Abnahme von Prüfungen zur Vorbereitung auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Satz 1 aufgrund von Kooperationen zwischen Hochschulen nach Satz 1 und inländischen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Satz 1 sind, ist nicht gestattet.(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie von Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Studierende einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 sowie Studierende einer Bildungseinrichtung nach Absatz 2 haben keinen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg auf Beendigung ihres Studiums.(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sowie Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.(6) Die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie der Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, das Wissenschaftsministerium jährlich oder auf dessen Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind dem Wissenschaftsministerium unverzüglich anzuzeigen.(7) Das Wissenschaftsministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme von Prüfungen durch eine Einrichtung nach Absatz 2 untersagen, wenn diese Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade verleiht, obwohl1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen,2. die Aufnahme des Betriebs oder die Ausweitung des Studienangebots der Niederlassung entgegen Absatz 1 Satz 2, Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angezeigt wurde,3. die Gestattung nach Absatz 3 nicht vorliegt,4. die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach Absatz 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 nach Aufforderung des Wissenschaftsministeriums ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 6 Satz 1 nicht nachkommen oder5. der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat beziehungsweise durch das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung entgegen Absatz 6 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt wurde.Anstelle einer Untersagung nach Satz 1 kann die Fortführung des Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Einrichtungen nach Absatz 2 unter Auflagen oder Bedingungen gestattet werden, wenn dadurch die Erreichung des Zwecks der Absätze 1 bis 3 hinreichend gewährleistet ist.(8) Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 73 — Studienkolleg

§ 73 Studienkolleg(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind.(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die organisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf.

### § 74 — Kirchliche Rechte

§ 74 Kirchliche Rechte(1) Die Verträge mit den Kirchen sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(2) Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre. Die Hochschule für Kirchenmusik (Institutum Superius Musicae Sacrae) der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Sitz in Rottenburg am Neckar, die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Sitz in Heidelberg und die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Tübingen sind staatlich anerkannt.

### § 75 — Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten

§ 75 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten(1) Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27 a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung »Hochschule«, »Duale Hochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften« oder »Fachhochschule« allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung »Universität« zu führen. Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden.(2) Ordnungswidrig handelt, wer1. entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,2. entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt,3. entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,4. entgegen § 36 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln,5. die Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 ausweitet, ohne dies gemäß § 72 a Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 rechtzeitig angezeigt zu haben oder ohne dass eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 Satz 1 oder eine Anerkennung nach § 70 vorliegt,6. es unterlässt, den Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung gemäß § 72 a Absatz 6 Satz 2 unverzüglich dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen,7. aufgrund einer Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung anbietet oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule im Sinne von § 72 a Absätze 1 und 3 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet, obwohl die Voraussetzungen des § 72 a Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen oder die Tätigkeit nach § 72 a Absatz 2 nicht angezeigt wurde,8. entgegen § 72 a Absatz 3 Satz 7 aufgrund von Kooperationen mit ausländischen Hochschulen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union Ausbildungen zur Vorbereitung einer Hochschulprüfung anbietet und auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet oder9. den Pflichten nach § 72 a Absatz 6 Satz 1 trotz Aufforderung durch das Wissenschaftsministerium nicht nachkommt.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.

### § 76 — Weiterentwicklungsklausel

§ 76 Weiterentwicklungsklausel(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.

### § 8 — Rechtsnatur; Satzungsrecht

§ 8 Rechtsnatur; Satzungsrecht(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.(2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm benannte vertretungsberechtigte Person ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats.(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.(4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.(5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.(6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

### § 9 — Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der DHBW nach Maßgabe des § 65 c.(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder wenn das Wissenschaftsministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ablehnt; in diesen Fällen hat die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen.(3) Unbeschadet des § 20 Absatz 8 Satz 1 können Mitglieder des Hochschulrats nicht Mitglieder im Senat, im Örtlichen Hochschulrat oder im Örtlichen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Örtlichen Hochschulrat und im Örtlichen Senat.(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehörige oder Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Wer an der Hochschule nicht hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, aber in einem Umfang tätig ist, der wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder einem Viertel des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht, besitzt, unbeschadet weiterer durch die Grundordnung gewährter Rechte, das aktive Wahlrecht; dasselbe gilt für Lehrbeauftragte an Musikhochschulen.(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums von der oder dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, so haben sie den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Studierende der DHBW können auch während der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben; im Übrigen regeln die Hochschulen in der Grundordnung, ob und inwieweit Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, ein Amt in der Selbstverwaltung ausüben dürfen.(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der DHBW Vertreterinnen oder Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

### § 27a — Studienakademien

§ 27a Studienakademien(1) Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung »Fakultät« unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.(3) Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung des Örtlichen Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.(4) Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 5 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat anzuhören sind. Schlägt der Örtliche Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 5 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(5) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(7) Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (§ 27 d) werden vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, gewählt; für die Amtsträger nach Halbsatz 1 gilt Absatz 4 Sätze 1, 4 und 5 entsprechend. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für den Örtlichen Senat und die fachlich zuständige Fachkommission ist mindestens ein Recht zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Personen vorzusehen.(8) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt das Präsidium der DHBW und die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist an ihre Weisungen gebunden; die Leiterin der örtlichen Verwaltung kann die Bezeichnung »Verwaltungsdirektorin«, der Leiter der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung »Verwaltungsdirektor« führen.

### § 27a — Studienakademien

§ 27a Studienakademien(1) Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung »Fakultät« unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.(3) Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung des Örtlichen Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.(4) Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 5 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat anzuhören sind. Schlägt der Örtliche Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 5 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(5) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(7) Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (§ 27 d) werden vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, gewählt; für die Amtsträger nach Halbsatz 1 gilt Absatz 4 Sätze 1, 4 und 5 entsprechend. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für den Örtlichen Senat und die fachlich zuständige Fachkommission ist mindestens ein Recht zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Personen vorzusehen.(8) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt das Präsidium der DHBW und die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist an ihre Weisungen gebunden; die Leiterin der örtlichen Verwaltung kann die Bezeichnung »Verwaltungsdirektorin«, der Leiter der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung »Verwaltungsdirektor« führen.(9) Das Center for Advanced Studies (CAS) der DHBW ist eine zentrale Einrichtung nach § 15 Absatz 8. Für das CAS wird eine Leiterin oder ein Leiter nach Maßgabe der Grundordnung bestellt. Sie oder er vertritt das Präsidium im CAS und leitet dieses nach Maßgabe der Grundordnung und den Vorgaben des Präsidiums. Das CAS gliedert sich in Fachbereiche, die in der Grundordnung festgelegt werden. Diese werden nach Maßgabe der Grundordnung in den Kommissionen nach § 20 a beteiligt. Die Leitung der Fachbereiche obliegt den Fachbereichsleiterinnen und -leitern. Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter nehmen im CAS die Aufgaben nach § 27 d Absatz 1 Satz 1 wahr. Ihnen gegenüber gilt Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend. Leiterinnen und Leiter des CAS sowie die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. Absatz 4 Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,4. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung,5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung und der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 4 — Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für ...

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte;Ansprechperson für Antidiskriminierung(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten.(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei bis vier Jahren; die Grundordnung regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen sowie die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt fest, durch welche ihrer Stellvertreterinnen sie sich allgemein und im Einzelfall vertreten lässt; sie legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest und kann ihren Stellvertreterinnen bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Sie gehört dem Senat sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einer von ihr zu benennenden Person vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Örtlichen Hochschulräte und der Örtlichen Senate mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen kann die Gleichstellungsbeauftragte an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten.(4) Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus.(5) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf. Sie enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Zielvorgaben für das wissenschaftliche Personal sollen sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen Dienst orientieren. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.(6) Der Senat soll eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 einrichten.(7) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung.(8) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.(9) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechpartnerin und einen Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.(10) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist nicht an Weisungen gebunden. Sie wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechpartnerin beziehungsweise des Ansprechpartners für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung verbunden werden; möglich ist auch die Einrichtung hochschulübergreifender Antidiskriminierungsstellen oder die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Chancengleichheitsbeauftragten.

### § 65 — Studierendenschaft

§ 65 Studierendenschaft(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,4. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,5. die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,6. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,7. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

### § 20 — Hochschulrat

§ 20 Hochschulrat(1) Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 5,2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Absatz 2 und Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 UKG,5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,9. die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,10. die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,11. die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,12. an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters,13. an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,14. an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9,15. an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sein müssen,16. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.(2) Das Rektorat hat dem Hochschulrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.(3) Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Findungskommission stellt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Liste auf. Kommt die erforderliche Mehrheit auch nach einer dritten Abstimmung, die nicht früher als zehn Tage nach der zweiten Abstimmung stattfinden darf, nicht zustande, unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats und des Wissenschaftsministeriums eigene Vorschläge für je die Hälfte der Mitglieder; besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, vermindert sich die Zahl der zu besetzenden Sitze um einen Sitz. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit. Sind nur einzelne Mitglieder auszuwählen, gelten die Sätze 1, 2, 3 und 5 entsprechend; Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der erfolglosen dritten Abstimmung das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulratssitzes so lange ausgesetzt ist, bis es von einem Mitglied der Findungskommission mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder angerufen wird; ist ein Hochschulratssitz länger als sechs Monate unbesetzt, bestellt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats ein neues Mitglied oder mehrere neue Mitglieder. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gelten nicht. Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind. Hat ein Hochschulratsmitglied das Vertrauen des Senats oder des Landes verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des Senats, ein Hochschulratsmitglied zur Abberufung vorzuschlagen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Hochschulratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Senats; Satz 10 gilt entsprechend.(5) Die Grundordnung trifft Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Hochschulrats; sie kann persönliche Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder oder feste Amtsperioden des Hochschulrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Hochschulrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören. Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen. Weitere Regelungen in der Grundordnung sind nicht zulässig.(6) Der Hochschulrat tagt nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Der Hochschulrat legt dem Wissenschaftsministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und unterrichtet entsprechend den Senat. Er hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung und den Rechenschaftsbericht nach Satz 4 rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 18 Absätze 1 bis 3 und § 18 Absatz 5; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.(7) Die Tätigkeit als Hochschulratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Hochschulratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg für ganz oder teilweise anwendbar erklären.(8) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 besteht der Hochschulrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihr oder ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung auf Mitglieder des Hochschulrates der DHBW, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 5 vertreten.(9) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats unbeschadet des Satzes 5 ein Personalausschuss aus drei externen Hochschulratsmitgliedern gebildet. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats gehört dem Personalausschuss an und leitet diesen. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat,2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Dekanate, an der DHBW durch die Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie, Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, weiteren Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter; das Rektorat unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind das Dekanat und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der DHBW wird der Personalausschuss aus drei Hochschulratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 angehören dürfen.(10) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Hochschulrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats.(11) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Regelungen insbesondere zum Vorsitz, zur Stellvertretung und zur Entscheidung über die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit getroffen werden. Gehören dem Hochschulrat auch interne Mitglieder an, führt den Vorsitz ein externes Mitglied.(12) In der Grundordnung kann für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verbänden nach § 6 Absatz 5 und Unternehmen (§ 13 a) ein Ausschuss des Hochschulrats (Beteiligungsausschuss) vorgesehen werden. Der Beteiligungsausschuss berät das Rektorat und kann Stellungnahmen zu Gründungen oder Beteiligungen an Verbänden nach § 6 Absatz 5 oder Unternehmen (§ 13 a) abgeben. Dem Beteiligungsausschuss sollen gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören; das Nähere regelt die Grundordnung.

### § 51 — Juniorprofessur

§ 51 Juniorprofessur(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Rektorat berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.(7) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Hat sich die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor, der oder dem die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 eingeräumt wurde, nach den Ergebnissen der Evaluation nach Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind abgesehen von Satz 8 und von den Fällen des § 45 Absatz 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Evaluationen im Sinne dieses Absatzes sind keine Evaluationen im Sinne des § 5. Das Dienstverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors, der oder dem die Möglichkeit nach § 48 Absatz 1 Satz 4 eingeräumt wurde, kann bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, verlängert werden; das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung.(8) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«.(9) Der Senat kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen, wenn sie oder er sich nach Maßgabe von Absatz 7 weiterhin bewährt hat und solange sie oder er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich die frühere Juniorprofessorin oder der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.

### § 60 — Immatrikulation

§ 60 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder als Studierender (Immatrikulation) erfolgt in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und in der Regel nur an einer Hochschule. Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion dienen, regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest. Satz 6 gilt entsprechend für die Immatrikulation von Studierenden anderer Hochschulen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten; die Immatrikulation erfolgt nur, sofern die zuständige Fakultät das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt.(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen,5. die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,6. die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,7. an der DHBW die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,8. die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder9. eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht.(3) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 kann versagt werden, wenn1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,3. an der DHBW der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt,4. die Person an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder5. die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 30 — Studiengänge

§ 30 Studiengänge(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. Grundständige Studiengänge sind Studiengänge, die zu einem ersten Abschluss im Sinne des Satzes 1 führen.(2) Wenn Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.(3) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten.(4) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch den Akkreditierungsrat nach Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) (Akkreditierungsrat) zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch den Akkreditierungsrat eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.(5) Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der DHBW darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

### § 33 — Externenprüfung

§ 33 ExternenprüfungDie Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die DHBW können Prüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer solchen Prüfung sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft das Rektorat. Voraussetzung hierfür ist1. eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen,2. die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; die Vorbereitungsprogramme dieser Bildungseinrichtungen müssen von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren,3. die Sicherstellung mindestens der Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 bei den im Vorbereitungsprogramm eingesetzten Lehrpersonen.Zur Externenprüfung wird nur zugelassen, wer ein Vorbereitungsprogramm an einer Bildungseinrichtung nach Satz 2 Nummer 2 durchlaufen hat und die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt. Für die Zertifizierung nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 30 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 oder 4 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung der Landesregierung oder des von ihr beauftragten Wissenschaftsministeriums; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72 a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmende Stelle abhängig gemacht werden mit dem Ziel, die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller.(2) Kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,7. die innere Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzen, und im akademischen Kernbereich muss eine autonome Entscheidungsbildung durch die akademischen Gremien gewährleistet sein; den Angehörigen der Hochschule muss das Recht gewährt werden, an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitzuwirken und8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.Nummer 7 findet bei kirchlichen Hochschulen Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nummern 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(6) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. § 55 Absatz 1 gilt entsprechend.(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Absatz 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des LVwVfG finden Anwendung.

### § 72a

§ 72 a Sonstige Einrichtungen(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.(2) Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn1. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg erfüllen,2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist und3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist.Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.(3) Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn1. es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,3. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,5. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,6. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist und7. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.Die Voraussetzungen nach Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Sofern keine staatliche Anerkennung des Herkunftsstaats vorliegt, findet § 70 Anwendung. Die Durchführung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung oder die Abnahme von Prüfungen zur Vorbereitung auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Satz 1 aufgrund von Kooperationen zwischen Hochschulen nach Satz 1 und inländischen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Satz 1 sind, ist nicht gestattet.(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie von Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Studierende einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 sowie Studierende einer Bildungseinrichtung nach Absatz 2 haben keinen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg auf Beendigung ihres Studiums.(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sowie Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.(6) Die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie der Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, das Wissenschaftsministerium jährlich oder auf dessen Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind dem Wissenschaftsministerium unverzüglich anzuzeigen.(7) Das Wissenschaftsministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme von Prüfungen durch eine Einrichtung nach Absatz 2 untersagen, wenn diese Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade verleiht, obwohl1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen,2. die Aufnahme des Betriebs oder die Ausweitung des Studienangebots der Niederlassung entgegen Absatz 1 Satz 2, Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angezeigt wurde,3. die Gestattung nach Absatz 3 nicht vorliegt,4. die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach Absatz 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 nach Aufforderung des Wissenschaftsministeriums ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 6 Satz 1 nicht nachkommen oder5. der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat beziehungsweise durch das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung entgegen Absatz 6 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt wurde.Anstelle einer Untersagung nach Satz 1 kann die Fortführung des Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Einrichtungen nach Absatz 2 unter Auflagen oder Bedingungen gestattet werden, wenn dadurch die Erreichung des Zwecks der Absätze 1 bis 3 hinreichend gewährleistet ist.(8) Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 10 — Gremien; Verfahrensregelungen

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen,2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6,3. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a,4. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie5. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitergrundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind. Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben. Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grund- oder Wahlordnung eine Regelung treffen. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen. Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme.(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.(4) Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt.(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen.(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober.(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4 in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können.

### § 11 — Personalverwaltung

§ 11 Personalverwaltung(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG gegen Beamtinnen und Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; die Hochschule regelt das Verfahren zur Bestimmung der Leitung dieser Einrichtung in der Grundordnung oder einer Satzung. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu.(4) Akademische und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.(5) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder ist die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister. Sie oder er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Rektorin oder der Rektor. Ist die Rektorin oder der Rektor nicht Beamtin oder Beamter, so ist das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamtin oder Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Rektoratsmitglied untere Disziplinarbehörde.(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch privatrechtliche Beschäftigte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

### § 12 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung, externe Nutzerinnen und Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Studienverlaufsstatistik erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation von Hochschulzugangsverfahren und Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absätze 1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Die DHBW darf den Ausbildungsstätten nach § 65c Daten über Studierende, die mit der jeweiligen Ausbildungsstätte einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.(3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Absatz 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.(4) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.(5) Die Hochschulen dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Hochschule und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.(6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Absatz 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

### § 13 — Finanz- und Berichtswesen

§ 13 Finanz- und Berichtswesen(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Absatz 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.(4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1. Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26 LHO umstellen.(5) Sachen und Rechte, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben.

### § 13a — Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen

§ 13a Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen(1) Die wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 erfolgt in der Regel mit eigenen Sachmitteln und eigenem Personal als eigene Aufgabe in unmittelbarer Verantwortung des Rektorats, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes zulassen.(2) Die Hochschulen dürfen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 ungeachtet der Rechtsform privatrechtliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn1. die Aufgaben der Hochschulen, die das Unternehmen wahrnehmen soll, nicht ebenso gut und wirtschaftlich von der Hochschule als eigene Aufgabe im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden können,2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,4. die Einlageverpflichtung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,5. die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg bei einer Beteiligung bis einschließlich der Hälfte der Anteile im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft verankert wird,6. die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Absatz 4 Satz 2 im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung der Aktiengesellschaft oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof sichergestellt werden,7. die entsprechende Anwendung des für das Land geltenden Tarifvertrags oder eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags nach Absatz 5 im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft sichergestellt wird,8. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der handelsrechtlichen Regelungen aufgestellt und geprüft werden,9. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen; das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Zwecke im Rahmen der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 festlegen, zu deren Erfüllung die Hochschulen Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen können.Satz 1 Nummern 5 bis 7 findet keine Anwendung bei Beteiligungen von weniger als einem Viertel der Anteile; im Übrigen bedürfen Ausnahmen von Satz 1 Nummern 5 bis 7 der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Falle der Nummer 6 nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erteilt werden darf.(3) Privatrechtliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; der Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg findet Anwendung, sofern die Hochschulen Mehrheitsbeteiligungen halten. Beteiligungen an Unternehmen sind dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht für das Körperschaftvermögen (§ 14 Absatz 4) eingegangen werden.(4) Die Gründung von privatrechtlichen Unternehmen und die Beteiligung an solchen sind dem Wissenschaftsministerium vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Aktiengesellschaft anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule wenigstens ein Viertel der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen, bei Minderheitsbeteiligung von mindestens einem Viertel der Anteile ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft vorzusehen, dass der Rechnungshof auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen prüft oder dass eine entsprechende Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof zu treffen ist.(5) Hält die Hochschule mindestens ein Viertel der Anteile an einem privatrechtlichen Unternehmen, so ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass für die beim Unternehmen Beschäftigten die für die Beschäftigten des Landes geltenden personal- und tarifrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags entsprechend gelten. Abweichungen von der danach maßgeblichen Entgelttabelle sind zur Gewährung einer höheren Vergütung im Einzelfall zulässig, soweit das private Unternehmen alle Aufwendungen aus eigenen Erträgen decken kann und keine laufenden Zuschüsse der Hochschule, einschließlich Förderungen nach § 2 Absatz 5, und keine laufenden Zuwendungen des Landes erhält.(6) Hält eine Hochschule zusammen mit anderen Hochschulen oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Summe die Mehrheit der Anteile eines privatrechtlichen Unternehmens, so gilt dies als Mehrheitsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift; zu den genannten Anteilen zählen auch die Beteiligungen der juristischen Personen nach Halbsatz 1. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.

### § 15 — Organe und Organisationseinheiten

§ 15 Organe und Organisationseinheiten(1) Zentrale Organe der Hochschule sind1. das Rektorat, das an der DHBW die Bezeichnung »Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW)« führt,2. der Senat,3. der Hochschulrat.(2) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass das Rektorat die Bezeichnung »Präsidium« mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Rektoratsmitglied die Amtsbezeichnung »Kanzlerin« oder »Kanzler« führt. Anstelle der Bezeichnung »Hochschulrat« kann an den Universitäten die Bezeichnung »Universitätsrat« und an der DHBW die Bezeichnung »Aufsichtsrat« verwendet werden.(3) Unbeschadet des § 27 a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden. Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen und kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden.(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind1. das Dekanat sowie2. der Fakultäts- oder Sektionsrat.Die oder der Vorsitzende des Dekanats führt die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Dekanats vom Rektorat und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Absatz 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welche Dekanin oder welcher Dekan oder welche Rektorin oder welcher Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.(7) Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Rektorat zugeordnet sind. Über zentrale Einrichtungen und Einrichtungen der Studienakademien führt das Rektorat die Dienstaufsicht; an der DHBW kann das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung der Dienstaufsicht allgemein oder im Einzelfall nach § 16 Absatz 8 Satz 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Das Rektorat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben.(8) Zentralen Einheiten, die Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 40 Absatz 5, können die Hochschulen durch Regelung in der Grundordnung Aufgaben in der Lehre, einschließlich der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen, übertragen; in diesem Fall obliegt der zentralen Einheit die Qualitätssicherung der Lehre. Die betroffenen Fakultäten sind anzuhören. Absatz 7 Satz 2 findet Anwendung. Die Zuordnung von zur Lehre verpflichtetem wissenschaftlichem Personal mit seiner vollen oder teilweisen Lehrverpflichtung zu solchen Einheiten erfolgt durch Beschluss des Senats nach Anhörung der betroffenen Fakultäten oder Studienakademien. Sofern die Grundordnung keine andere Regelung trifft, nimmt die Bestimmung der Lehraufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 2 das Rektorat, das Anhörungsrecht des Fakultätsrats nach § 23 Absatz 3 Satz 2 und an der DHBW das Anhörungsrecht des Örtlichen Senats nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Senat, die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans nach § 24 Absatz 2 die Rektorin oder der Rektor und die Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 26 Absatz 4 die für Lehre zuständige Prorektorin oder der für Lehre zuständige Prorektor wahr. Die Grundordnung regelt die Aufgaben der zentralen Einheit und deren Organisations- und Leitungsstruktur; werden Gremien vorgesehen, ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu beachten. Sofern die zentrale Einheit einen Studiengang durchführt, regelt die Grundordnung die Mitgliedschaft der in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden in dieser Einheit und die Wahrnehmung von deren Mitgliedschaftsrechten in Hochschule und Verfasster Studierendenschaft; ferner sieht sie eine Studienkommission vor. Die Grundordnung kann regeln, dass die zentrale Einheit Aufgaben im Berufungs-, Promotions- oder Habilitationsverfahren übernimmt. Werden für solche zentralen Einheiten in der Grundordnung Gremien mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen, ist § 10 Absatz 3 zu beachten.

### § 18 — Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; ...

§ 18 Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; nebenamtliche und nebenberufliche Rektoratsmitglieder(1) Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, können beide Wahlgremien durch übereinstimmende Entscheidung beschließen, dass das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist.(3) Wird auch im dritten Wahlgang nach Absatz 2 die erforderliche Mehrheit nicht erreicht und wird das Wahlverfahren nicht durch übereinstimmenden Beschluss der Wahlgremien nach Absatz 2 Satz 6 beendet, so setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats ein Wahlpersonengremium ein, auf das das Recht zur Wahl übergeht. Das Wahlpersonengremium besteht aus den externen Mitgliedern des Hochschulrats einschließlich seiner oder seines Vorsitzenden und der gleichen Zahl vom Senat zu benennender Senatsmitglieder. Die Mitglieder aus Hochschulrat und Senat bilden ein einheitliches Wahlorgan, dessen Vorsitz die oder der Vorsitzende des Hochschulrats innehat. Für die Wahl gilt Absatz 2 Sätze 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlgremien das Wahlpersonengremium tritt. Für den Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang regelt die Grundordnung, dass entweder das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist oder dass das Los entscheidet.(4) Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt. Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt.(5) Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die unter § 17 Absatz 4 Satz 8 fallen; bei diesen leben mit Wirksamwerden der vorzeitigen Beendigung des Amtes die nach § 17 Absatz 4 Satz 8 Halbsatz 2 ruhenden Rechte und Pflichten wieder auf.(6) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen. Der Senat kann auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ein nebenamtliches Rektoratsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.(7) An der DHBW können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65 c zu nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Absatz 6 gilt entsprechend. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat der DHBW. Nach Ablauf der Amtszeit können nebenberufliche Rektoratsmitglieder ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium fortführen.

### § 18a — Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 18a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Hochschulrats leitet. In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Senat und dem Hochschulrat erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Senat und Hochschulrat beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Ist die Hochschule in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten oder Sektionen erreicht wird. An der DHBW ist anstelle der Fakultäten oder Sektionen auf die Studienakademien abzustellen. Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmen. Die Hochschulen können in der Satzung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen.(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Hochschulratsvorsitzenden als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Hochschulratsmitgliedern als Beisitzer, die der Hochschulrat bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.(6) Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.

### § 19 — Senat

§ 19 Senat(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die1. Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 5,2. Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 6,3. Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen,4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,13. Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,15. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.Auf Antrag eines Viertels der Senatsmitglieder ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Senats zu setzen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Sprecherinnen oder Sprecher wählen. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 15 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Soweit an der DHBW Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Hochschulrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Hochschulrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Hochschulrats ist der Senatsvorlage beizufügen. Der Senat der DHBW kann Vertreterinnen und Vertreter von Ausbildungsstätten anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Ausbildungsstätten in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.(2) Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass1. die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; an Hochschulen, an denen der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 maximal 35 Personen angehören, sollen, an allen anderen Hochschulen müssen dabei Zahl der Sitze und Zahl der Stimmen identisch sein,2. den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 bis 5 an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens 40 Prozent, an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 mindestens 33 Prozent der Sitze und Stimmen zukommen,3. die Rektorin oder der Rektor, das Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind und4. der Senat die Zahl von 45 stimmberechtigten Mitgliedern nicht überschreiten soll; eine höhere Mitgliederzahl ist mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zulässig.Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in der Grundordnung weitere stimmberechtigte Amtsmitgliedschaften vorgesehen werden. Mitglieder kraft Amtes mit beratender Stimme sind:1. die weiteren Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, soweit keine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 vorgesehen ist,2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,3. die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät, soweit sie oder er nicht aufgrund der Wahl nach Satz 1 Nummer 1 oder einer stimmberechtigten Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 dem Senat angehört.Die Grundordnung kann weitere beratende Amtsmitgliedschaften vorsehen. Wahlmitglieder sind:1. mindestens ein Mitglied jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehört und von den fakultäts- oder sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird; Mitglieder der Hochschule, die keiner Fakultät angehören, legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat fest, in welcher Fakultät sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen wollen; ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Hochschule nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt,2. an der DHBW abweichend hiervona) ein Mitglied jeder Studienakademie, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,b) ein Mitglied jedes Studienbereichs, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, undc) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsstätten jedes Studienbereichs, die oder der von den verantwortlichen Personen des Studienbereichs gemäß § 65c Absatz 3 aus dem Kreis dieser Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, 3. weitere stimmberechtigte Mitglieder der übrigen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden.Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 5 Nummer 1 in den Senat gewählt werden. An der DHBW kann die Grundordnung festlegen, dass entsprechend der Größe der Studienakademien und Studienbereiche bis zu drei Mitglieder der Studienakademie und bis zu zwei Mitglieder des Studienbereichs gemäß Satz 5 Nummer 2 Buchstaben a und b in den Senat gewählt werden. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder nach Satz 5 regelt die Wahlordnung; abweichend von § 9 Absatz 8 Satz 3 ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Wahl in einer Versammlung zulässig. Die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt.(3) Ein Viertel der Senatsmitglieder kann in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, verlangen, dass das Rektorat den Senat unterrichtet. Jedes Mitglied des Senats kann an das Rektorat schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind; das Nähere regelt die Grundordnung. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Gegenstände betroffen sind, die unter § 41 a fallen, der eine abschließende Sonderregelung trifft. Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn das Auskunftsinteresse nach den Sätzen 1 und 2 das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt; § 9 Absatz 5 Sätze 2 bis 6 ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,4. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung,5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen im Interesse der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliothekenerfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 3 bis 5 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung.(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung und der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 22 — Fakultät

§ 22 Fakultät(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professorinnen und Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften umfassen.(3) Mitglieder der Fakultät sind1. diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Absätze 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,2. die Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,3. die immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotion an der Fakultät durchgeführt wird,4. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.Sind Studierende in einem Studiengang eingeschrieben, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. Gleiches gilt, wenn Studierende in zwei oder mehreren Studiengängen eingeschrieben sind.(4) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in anderen Fakultäten der eigenen oder einer anderen Hochschule durch Kooptation Mitglied werden; die Kooptation von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einer anderen Hochschule erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Fakultät. Ein kooptiertes Mitglied kann als solches nicht zur Dekanin oder zum Dekan bestellt werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.

### § 24 — Dekanin, Dekan

§ 24 Dekanin, Dekan(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält sie oder er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Dekanats für rechtswidrig, so hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten. Diese oder dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.(2) Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(3) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dekanin oder der Dekan nimmt ihr oder sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Rektorin oder der Rektor hat ein nicht bindendes Vorschlagsrecht für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans. Durch Beschluss des Fakultätsrats kann eine hauptamtliche Dekanin oder ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Absätze 2, 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 5 gelten entsprechend.(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans eine Prodekanin oder einen Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Für die weiteren Prodekaninnen und Prodekane nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.

### § 24a — Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 24a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fakultät angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind zwei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine fakultätsöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Fakultätsrats anzuberaumen, die die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans leitet. In dieser Sitzung muss die Dekanin oder der Dekan Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat erhalten. Äußerungen aus der Fakultätsöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Fakultätsrat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die fakultätsöffentlich bekannt gegeben wird.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der fakultätsangehörigen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmt. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden.(5) Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Rektorat. Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Dekanin oder denselben Dekan ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.(6) Ein Abwahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 findet im Falle des § 25 Absatz 3 nicht statt, wenn die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Großen Fakultätsrat über eine für eine eigenständige Abwahl der Dekanin oder des Dekans hinreichende Mehrheit der Stimmen nach § 24 Absatz 3 Satz 8 verfügen.

### § 25 — Fakultätsrat

§ 25 Fakultätsrat(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,4. die Berufungsvorschläge,5. die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.(2) Dem Fakultätsrat gehören an1. kraft Amtesa) die Dekanin oder der Dekan,b) mit beratender Stimme die weiteren Mitglieder des Dekanats,c) mit beratender Stimme nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind, 2. aufgrund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens drei Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.Die Amtszeit der Wahlmitglieder entspricht der für die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 9 festgelegten Amtszeit, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen; die in § 10 Absatz 3 garantierte Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 darf überschritten werden (Großer Fakultätsrat).

### § 26 — Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane

§ 26 Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. Das Dekanat bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen das Rektorat. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. Bei fakuItätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das Rektorat, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Absatz 2 Satz 9.(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.(4) Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Sie oder er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.(5) Studierende haben das Recht, die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.

### § 27 — Medizinische Fakultät

§ 27 Medizinische Fakultät(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Absatz 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die oder der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihr oder ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Satz 5 zu. Soll eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 5 erfüllen.(3) Anstelle der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gehören dem Dekanat an1. die oder der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekanin oder Studiendekan,2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor,3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.Mindestens ein Mitglied des Dekanats muss einem nichtklinischen Fach angehören.(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 6 ist das Dekanat insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät; der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben; der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Dekanats und, in Abstimmung mit dem Rektorat der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen; die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat der Universität bestellt,4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG,6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Absatz 2 UKG.Bei Angelegenheiten nach § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummern 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.(5) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 26 stimmberechtigte Mitglieder an, davon1. 14 hauptberufliche Professorinnen oder Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professorinnen oder Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie eine oder einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein können,2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,3. eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter,4. insgesamt sieben Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4.(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.(7) Der Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.

### § 27a — Studienakademien

§ 27a Studienakademien(1) Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung »Fakultät« unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.(3) Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung des Örtlichen Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.(4) Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 5 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat anzuhören sind. Schlägt der Örtliche Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 5 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(5) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(7) Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (§ 27 d) werden vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, gewählt; für die Amtsträger nach Halbsatz 1 gilt Absatz 4 Sätze 1, 4 und 5 entsprechend. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für den Örtlichen Senat und die fachlich zuständige Fachkommission ist mindestens ein Recht zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Personen vorzusehen.(8) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt das Präsidium der DHBW und die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist an ihre Weisungen gebunden; die Leiterin der örtlichen Verwaltung kann die Bezeichnung »Verwaltungsdirektorin«, der Leiter der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung »Verwaltungsdirektor« führen.(9) Das Center for Advanced Studies (CAS) der DHBW ist eine zentrale Einrichtung nach § 15 Absatz 8. Für das CAS wird eine Leiterin oder ein Leiter bestellt. Sie oder er vertritt das Präsidium im CAS und leitet dieses nach Maßgabe der Grundordnung und den Vorgaben des Präsidiums. Das Präsidium schreibt die Stelle der Leiterin oder des Leiters des CAS im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates öffentlich aus und macht dem Hochschulrat, der die Leiterin oder den Leiter des CAS wählt, nach Anhörung des Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Zur Vorbereitung der Wahl kann eine Findungskommission eingesetzt werden; das Nähere regelt die Grundordnung. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend. Das CAS gliedert sich in Fachbereiche, die in der Grundordnung festgelegt werden. Diese werden nach Maßgabe der Grundordnung in den Kommissionen nach § 20 a beteiligt. Die Leitung der Fachbereiche obliegt den Fachbereichsleiterinnen und -leitern. Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter nehmen im CAS die Aufgaben nach § 27 d Absatz 1 Satz 1 wahr. Ihnen gegenüber gilt Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend. Leiterinnen und Leiter des CAS sowie die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. Absatz 4 Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

### § 27b — Örtlicher Hochschulrat

§ 27b Örtlicher Hochschulrat(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören:1. Zustimmung zu Regelungen nach § 27 c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b,2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,3. Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Ausbildungsstätten, sofern die Zulassung nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 erfolgt,4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten; hierunter fallen insbesondere: a) Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,b) Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten; übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 festgesetzte Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Örtliche Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten unter Berücksichtigung der Kriterien des Präsidiums der DHBW nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16,c) Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,d) Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten, 5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,6. Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie nach § 27 a Absatz 3 Satz 3 sowie der Amtsträger nach § 27 a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Dem Örtlichen Hochschulrat gehören an:1. die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie,2. die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,3. die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,4. die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,6. die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,8. je Studienbereich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,9. so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studienakademie nach Nummern 1 bis 7 erreicht ist,10. je Studienbereich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 10 von den Studierenden des Studienbereichs und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a aus deren Kreis gewählt.(4) Die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 bis 9 vier Jahre. Ein Mitglied des Örtlichen Hochschulrats kann nicht länger als neun Jahre dem Örtlichen Hochschulrat angehören; § 20 Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.(5) Der Örtliche Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nummern 8 oder 9, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 7 sein.(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die DHBW verdient gemacht haben, kann das Präsidium der DHBW auf Vorschlag des Örtlichen Hochschulrats die Bezeichnung »Senatorin ehrenhalber (e.h.)« oder »Senator ehrenhalber (e.h.)« verleihen.

### § 27c — Örtlicher Senat

§ 27c Örtlicher Senat(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:1. Beschlussfassung über a) Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,b) die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens, 2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,4. Zustimmung zu Berufungsvorschlägen,5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung »Honorarprofessorin« oder »Honorarprofessor«,6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,8. Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27 a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie,9. Mitwirkung nach Maßgabe des § 27 a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27 a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:1. kraft Amtesa) die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,b) mit beratender Stimme die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,c) mit beratender Stimme die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,d) mit beratender Stimme die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter,e) mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,f) mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung, 2. aufgrund von Wahlena) bis zu fünf Mitglieder jedes Studienbereichs, die der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 angehören und die von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,b) zwei Mitglieder jedes Studienbereichs, von denen eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 angehört und die von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Studienbereich gewählt werden,c) ein Mitglied je Studienbereich, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 angehört und das von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie gewählt wird.(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für vier Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden abweichend hiervon für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und das Wahlverfahren. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

### § 27e — Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 27e Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Studienakademie angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine innerhalb der Studienakademie hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Örtlichen Senats anzuberaumen, die von der hauptamtlichen Stellvertreterin oder dem hauptamtlichen Stellvertreter der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie geleitet wird. In dieser Sitzung muss die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Örtlichen Senat erhalten. Äußerungen aus der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Örtliche Senat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen ist.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der der Studienakademie angehörenden wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Studienbereiche der Studienakademie erreicht wird. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden.(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen dem Präsidium der DHBW. Eine Satzung der DHBW regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Rektorin oder denselben Rektor der Studienakademie ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.

### § 36 — Verleihung und Führung inländischer Grade

§ 36 Verleihung und Führung inländischer Grade(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung »Bachelor« die Bezeichnung »Bakkalaureus« oder »Bakkalaurea« und anstelle der Bezeichnung »Master« die Bezeichnung »Magister« oder »Magistra« vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 34 Absatz 1 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter«, »Staatlich anerkannte Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialpädagoge« oder »Staatlich anerkannte Heilpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Heilpädagoge« zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge« geführt werden. Wer das Studium Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit an der Berufsakademie oder der DHBW erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge« zu führen. Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin« oder »Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge« zu führen.(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber durch ihr oder sein späteres Verhalten gravierend gegen die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit verstoßen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.

### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph.D.)« verliehen werden.(3) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen. Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese zuvor schriftlich gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:1. dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und5. den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen und Doktoranden zentral zu erfassen.(6) Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird.(6a) Hochschulen mit Promotionsrecht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assoziieren. Die Assoziierung setzt einen Antrag der betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer voraus. Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden. Die Voraussetzungen einer Assoziierung, das Verfahren sowie die im Übrigen mit der Assoziierung verbundenen Rechte und Pflichten regelt die promotionsberechtigte Hochschule in der Promotionsordnung oder einer anderen Satzung.(7) Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen Konvent. Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder der zentralen Ebene eingerichtet werden. Der Konvent kann die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt.

### § 44 — Personal

§ 44 Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten),2. Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Sind Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den1. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,2. Privatdozentinnen und Privatdozenten,3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,4. Lehrbeauftragten,5. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Dekanate durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Absatz 5 dürfen abweichend von § 35 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.(6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 3 zu erfolgen hat.(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 72 LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst oder5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend.(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.

### § 46 — Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,2. sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und8. Aufgaben nach § 2 Absätze 6 und 7 wahrzunehmen.Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.(3) Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Tenure-Track-Professuren und Tenure-Track-Dozenturen das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann.(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Absatz 4 und an Verbänden nach § 6 Absatz 5 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten oder von dem Verband nach § 6 Absatz 5 getragenen Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.(5) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden; dies gilt auch für Gutachten in Berufungsverfahren. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.

### § 48 — Berufung von Professorinnen und Professoren

§ 48 Berufung von Professorinnen und Professoren(1) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor oder eine Tenure-Track-Dozentin oder ein Tenure-Track-Dozent der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.(2) Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 4 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann in Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Dozentinnen und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 3 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(3) Unbeschadet des Satzes 9 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Die Studiendekanin oder der Studiendekan oder die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats oder des Örtlichen Senats; die Grundordnung regelt die Beteiligung des Senats. Soweit mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind, ist zudem die Zustimmung des Klinikumsvorstands erforderlich. Abweichend von Satz 1 bildet an der DHBW die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Präsidium der DHBW eine Berufungskommission, die sie oder er leitet, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums der DHBW den Vorsitz übernimmt oder sie oder er ihn auf eine Vertreterin oder einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7.(4) Die Hochschule darf Professorinnen und Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Absatz 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(5) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, so sind Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit einer Professorin oder eines Professors nicht verbunden.

### § 51 — Juniorprofessur

§ 51 Juniorprofessur(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Rektorat berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.(7) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind abgesehen von den Fällen des § 45 Absatz 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Evaluationen im Sinne dieses Absatzes sind keine Evaluationen im Sinne des § 5.(8) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«.(9) Der Senat kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen, wenn sie oder er sich nach Maßgabe von Absatz 7 weiterhin bewährt hat und solange sie oder er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich die frühere Juniorprofessorin oder der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.

### § 51b

§ 51 b Tenure-Track-Professur; Tenure-Track-Dozentur(1) Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren nach § 51, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Übernahme auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist (Tenure-Track-Professur). Voraussetzung einer Tenure-Track-Professur ist, dass bereits in der Ausschreibung zur Tenure-Track-Professur die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule ausgewiesenen Anforderungen, insbesondere der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Falle der späteren Übernahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4, und die Zusage auf Übernahme im Falle der Bewährung benannt sind. § 51 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass im Berufungsverfahren zur Besetzung der Tenure-Track-Professur international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen sind. Verfahren, Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sind im Rahmen der Berufungsvereinbarung zur Tenure-Track-Professur schriftlich mitzuteilen. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.(2) Das Qualitätssicherungskonzept nach Absatz 1 Satz 2, das insbesondere das Nähere zu Strukturen, Verfahren und Qualitätskriterien enthält, einschließlich des Verfahrens, der Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sowie der Zahl und Zusammensetzung der Evaluierungsgremien, regeln die Hochschulen durch Satzung. Im Qualitätssicherungskonzept sind eine Zwischenevaluierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Rückmeldung zu den bisherigen Leistungen während der Qualifizierungszeit sowie eine Statusberatung vor Einleitung der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 vorzusehen. Zumindest ein Evaluierungsgremium muss die Mindestanforderungen an die Besetzung von Berufungskommissionen nach diesem Gesetz erfüllen. An der Evaluation sind in geeigneter Weise externe Mitglieder zu beteiligen. Hat sich die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor nach den Ergebnissen der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu ein Jahr verlängert werden.(3) Wird für die Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, führen sie während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Tenure-Track-Professorin« oder »Tenure-Track-Professor«. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.(4) Die Berufung einer Juniordozentin oder eines Juniordozenten nach § 51a Absatz 3 Satz 1 kann mit der Zusage einer späteren Übernahme in eine Dozentur oder Professur einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden werden (Tenure-Track-Dozentur). Für Tenure-Track-Dozenturen gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend. Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Tenure-Track-Professorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Tenure-Track-Professor mit Schwerpunkt Lehre«. Satz 3 gilt für Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend.

### § 58 — Zugang zu grundständigen Studiengängen

§ 58 Zugang zu grundständigen Studiengängen(1) Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Angehörige ausländischer Staaten und Staatenlose haben außerdem die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch1. die allgemeine Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,2. die fachgebundene Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,3. die Fachhochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,4. eine schulische Qualifikation und eine Aufbauprüfung (Deltaprüfung); sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen; zur Deltaprüfung wird zugelassen, wer eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt und die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelorstudiengang anstrebt, zu dem die erworbene Hochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst; daneben ist ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,7. eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen; sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,8. ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium; es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht wurden, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen,9. ein Jahr erfolgreiches Studium an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes; es berechtigt zu einem Studium in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg; ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet,10. eine anerkannte ausländische Vorbildung; eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend; bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden,11. eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 Satz 2,12. weitere in- und ausländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Nummern 4 und 6 dienen der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist; die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 7 dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Begabung und einer für das Studium hinreichenden Allgemeinbildung. Das Nähere, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln die Hochschulen durch Satzung. Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die gemeinsame Durchführung der Prüfung. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 6 besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und umfasst sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile. Auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 wird Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet.(4) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 2 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; das Rektorat kann seine Zuständigkeit auf das Dekanat der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.(5) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(6) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(7) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Absatz 2 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.(8) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann die Rektorin oder der Rektor in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 4 und 6 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

### § 6 — Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen

§ 6 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen; um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Absatz 6 bekannt zu machen.(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Hochschulräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird von den Rektoraten bestimmt.(5) Hochschulen können mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zur gemeinsamen Erfüllung von Hochschul- oder sonst nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben rechtsfähige Verbände in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband) errichten. Grundlage eines Verbandes ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der zusammenschlusswilligen Beteiligten nach Satz 1 (Verwaltungsvereinbarung), die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf; dies gilt entsprechend für die Änderung der Verwaltungsvereinbarung oder Aufhebung des Verbandes. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht; der Verband entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsvereinbarung trifft Bestimmungen zu1. Zweck und Aufgaben des Verbandes; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend,2. Namen, Mitgliedern und Sitz des Verbandes,3. Organen des Verbandes sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder vorzusehen, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist; ferner ist ein Vorstand vorzusehen, der die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,4. der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband,5. Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle einer Auflösung.Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Sofern der Verband Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten die §§ 3 und 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend; für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung Sorge zu tragen. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verband seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Mitgliedschaft in einem Verband ist dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen eingegangen wird (§ 14 Absatz 4 Satz 2); § 14 Absatz 4 Satz 1 findet Anwendung. Ein Verband kann weder privatrechtliche Unternehmen gründen noch sich an solchen beteiligen. Auf ihn findet § 45 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 385), keine Anwendung. Eine Haftung des Landesvermögens findet nicht statt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 8 Absatz 6, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 7 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie §§ 66 bis 68 gelten entsprechend, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt, welche Regelungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden.

### § 60 — Immatrikulation

§ 60 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgta) in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satzes 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satzes 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,b) auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5. Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion dienen, regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest. Satz 6 gilt entsprechend für die Immatrikulation von Studierenden anderer Hochschulen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten; die Immatrikulation erfolgt nur, sofern die zuständige Fakultät das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt.(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen,5. die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,6. die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,7. an der DHBW die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,8. die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder9. eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht.(3) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 kann versagt werden, wenn1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,3. an der DHBW der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt,4. die Person an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder5. die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 65 — Studierendenschaft

§ 65 Studierendenschaft(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,4. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,5. die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,6. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,7. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.(4) Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

### § 65a

§ 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.(3) Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der DHBW wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

### § 65b

§ 65 b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65 a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule.(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absätze 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.

### § 68 — Informationsrecht; Aufsichtsmittel

§ 68 Informationsrecht; Aufsichtsmittel(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.(5) Soweit mildere Mittel, insbesondere die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch das Rektorat bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen. Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 69 — Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst

§ 69 Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst(1) Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Hochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Hochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professorinnen oder Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamtinnen und Beamte Zugang zum Studium erhalten,5. die Immatrikulation mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Teilsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professorinnen oder Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professorinnen und Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Absätze 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Absätze 1 und 2 abgewichen werden,9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf.Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Hochschule für Polizei, die oder der nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 5 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.(3) Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Absatz 4 und § 58 Absatz 2 Nummer 10.(4) Für Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit können die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche der zur Durchführung der Evaluation erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie veröffentlicht werden. Für die Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit erlässt das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die jeweilige Hochschule errichtet ist, die zur Ausführung erforderlichen Rechtsverordnungen.(5) Der bis zum 31. Dezember 2017 erworbene Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Hochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(6) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Hochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 7 — Struktur- und Entwicklungsplanung

§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Absatz 5 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung und des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers sowie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze.(2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 oder 4 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung der Landesregierung oder des von ihr beauftragten Wissenschaftsministeriums; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72 a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmende Stelle abhängig gemacht werden mit dem Ziel, die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller.(2) Kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,7. die innere Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzen, und im akademischen Kernbereich muss eine autonome Entscheidungsbildung durch die akademischen Gremien gewährleistet sein; den Angehörigen der Hochschule muss das Recht gewährt werden, an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitzuwirken und8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.Nummer 7 findet bei kirchlichen Hochschulen Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nummern 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(6) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. § 55 Absatz 1 gilt entsprechend.(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Absatz 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des LVwVfG finden Anwendung.(10) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

### § 72a

§ 72 a Sonstige Einrichtungen(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.(2) Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn1. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist,3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist und4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule steht, insbesondere das Studienangebot im Herkunftsstaat anerkannt ist und zu einem dort anerkannten Grad führt.Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.(3) Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn1. es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,3. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,5. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,6. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist und7. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.Die Voraussetzungen nach Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Sofern keine staatliche Anerkennung des Herkunftsstaats vorliegt, findet § 70 Anwendung. Die Durchführung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung oder die Abnahme von Prüfungen zur Vorbereitung auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Satz 1 aufgrund von Kooperationen zwischen Hochschulen nach Satz 1 und inländischen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Satz 1 sind, ist nicht gestattet.(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie von Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Studierende einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 sowie Studierende einer Bildungseinrichtung nach Absatz 2 haben keinen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg auf Beendigung ihres Studiums.(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sowie Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.(6) Die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie der Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, das Wissenschaftsministerium jährlich oder auf dessen Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind dem Wissenschaftsministerium unverzüglich anzuzeigen.(7) Das Wissenschaftsministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme von Prüfungen durch eine Einrichtung nach Absatz 2 untersagen, wenn diese Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade verleiht, obwohl1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen,2. die Aufnahme des Betriebs oder die Ausweitung des Studienangebots der Niederlassung entgegen Absatz 1 Satz 2, Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angezeigt wurde,3. die Gestattung nach Absatz 3 nicht vorliegt,4. die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach Absatz 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 nach Aufforderung des Wissenschaftsministeriums ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 6 Satz 1 nicht nachkommen oder5. der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat beziehungsweise durch das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung entgegen Absatz 6 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt wurde.Anstelle einer Untersagung nach Satz 1 kann die Fortführung des Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Einrichtungen nach Absatz 2 unter Auflagen oder Bedingungen gestattet werden, wenn dadurch die Erreichung des Zwecks der Absätze 1 bis 3 hinreichend gewährleistet ist.(8) Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 76 — Weiterentwicklungsklausel

§ 76 Weiterentwicklungsklausel(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.(3) Hochschulen, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert werden, können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, für die Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren durch dieses Gesetz auferlegten Berichtspflichten und von Vorgaben dieses Gesetzes zur Struktur- und Entwicklungsplanung abweichen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 9 — Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der DHBW nach Maßgabe des § 65 c.(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder wenn das Wissenschaftsministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ablehnt; in diesen Fällen hat die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen.(3) Unbeschadet des § 20 Absatz 8 Satz 1 können Mitglieder des Hochschulrats nicht Mitglieder im Senat, im Örtlichen Hochschulrat oder im Örtlichen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Örtlichen Hochschulrat und im Örtlichen Senat.(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehörige oder Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Wer an der Hochschule nicht hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, aber in einem Umfang tätig ist, der wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder einem Viertel des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht, besitzt, unbeschadet weiterer durch die Grundordnung gewährter Rechte, das aktive Wahlrecht; dasselbe gilt für Lehrbeauftragte an Musikhochschulen.(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums von der oder dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, so haben sie den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Studierende der DHBW können auch während der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben; im Übrigen regeln die Hochschulen in der Grundordnung, ob und inwieweit Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, ein Amt in der Selbstverwaltung ausüben dürfen.(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der DHBW Vertreterinnen oder Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2, Satz 8 Halbsatz 2 sowie § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bleiben unberührt. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und der Abwahlverfahren nach §§ 18a, 24a und 27e einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

### § 10 — Gremien; Verfahrensregelungen

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen,2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6,3. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a,4. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie5. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitergrundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind. Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben. Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grund- oder Wahlordnung eine Regelung treffen. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen. Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme.(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.(4) Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt.(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen.(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober.(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4 in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können. Die Gremien können ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen.

### § 20 — Hochschulrat

§ 20 Hochschulrat(1) Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 bis 3 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 5,2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Absatz 2 und Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 UKG,5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,9. die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,10. die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,11. die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,12. an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters,13. an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,14. an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9,15. an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sein müssen,16. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.(2) Das Rektorat hat dem Hochschulrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.(3) Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Findungskommission stellt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Liste auf. Kommt die erforderliche Mehrheit auch nach einer dritten Abstimmung, die nicht früher als zehn Tage nach der zweiten Abstimmung stattfinden darf, nicht zustande, unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats und des Wissenschaftsministeriums eigene Vorschläge für je die Hälfte der Mitglieder; besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, vermindert sich die Zahl der zu besetzenden Sitze um einen Sitz. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit. Sind nur einzelne Mitglieder auszuwählen, gelten die Sätze 1, 2, 3 und 5 entsprechend; Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der erfolglosen dritten Abstimmung das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulratssitzes so lange ausgesetzt ist, bis es von einem Mitglied der Findungskommission mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder angerufen wird; ist ein Hochschulratssitz länger als sechs Monate unbesetzt, bestellt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats ein neues Mitglied oder mehrere neue Mitglieder. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gelten nicht. Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind. Hat ein Hochschulratsmitglied das Vertrauen des Senats oder des Landes verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des Senats, ein Hochschulratsmitglied zur Abberufung vorzuschlagen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Hochschulratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Senats; Satz 10 gilt entsprechend.(5) Die Grundordnung trifft Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Hochschulrats; sie kann persönliche Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder oder feste Amtsperioden des Hochschulrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Hochschulrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören. Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen. Weitere Regelungen in der Grundordnung sind nicht zulässig.(6) Der Hochschulrat tagt in präsenter Sitzung; die Geschäftsordnung des Hochschulrats kann abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Der Hochschulrat legt dem Wissenschaftsministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und unterrichtet entsprechend den Senat. Er hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung und den Rechenschaftsbericht nach Satz 4 rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 18 Absätze 1 bis 3 und § 18 Absatz 5; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.(7) Die Tätigkeit als Hochschulratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Hochschulratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg für ganz oder teilweise anwendbar erklären.(8) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 besteht der Hochschulrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihr oder ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung auf Mitglieder des Hochschulrates der DHBW, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 5 vertreten.(9) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats unbeschadet des Satzes 5 ein Personalausschuss aus drei externen Hochschulratsmitgliedern gebildet. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats gehört dem Personalausschuss an und leitet diesen. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat,2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Dekanate, an der DHBW durch die Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie, Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, weiteren Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter; das Rektorat unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind das Dekanat und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der DHBW wird der Personalausschuss aus drei Hochschulratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 angehören dürfen.(10) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Hochschulrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats.(11) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Regelungen insbesondere zum Vorsitz, zur Stellvertretung und zur Entscheidung über die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit getroffen werden. Gehören dem Hochschulrat auch interne Mitglieder an, führt den Vorsitz ein externes Mitglied.(12) In der Grundordnung kann für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verbänden nach § 6 Absatz 5 und Unternehmen (§ 13 a) ein Ausschuss des Hochschulrats (Beteiligungsausschuss) vorgesehen werden. Der Beteiligungsausschuss berät das Rektorat und kann Stellungnahmen zu Gründungen oder Beteiligungen an Verbänden nach § 6 Absatz 5 oder Unternehmen (§ 13 a) abgeben. Dem Beteiligungsausschuss sollen gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören; das Nähere regelt die Grundordnung.

### § 29 — Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Absatz 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten oder in einer beruflichen Tätigkeit weiterqualifizieren; § 38 bleibt unberührt. Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sollen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt werden, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.(2) Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse schließen grundständige Studiengänge ab, die wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Sie verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen. Es werden unbeschadet des § 34 Absatz 1 keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet.(3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,2. Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.(3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, gilt eine von der in Absatz 3 Satz 1 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.(4) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.(5) Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

### § 32 — Prüfungen; Prüfungsordnungen

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden.(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung1. gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,2. eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder4. die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht. Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über1. die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung),2. die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Ausbildungsstätten zu Prüfern,3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,6. die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen,7. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen,8. die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten.(5) Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend.(5a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in diesem Studiengang um ein Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69.(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor.

### § 34 — Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge ...

§ 34 Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge sowie Lehramtsstudiengänge(1) § 29 Absatz 2 gilt nicht für die Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen (Staatsexamensstudiengänge), die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.(2) Abweichend von § 29 Absatz 3 richtet sich die Regelstudienzeit in Staatsexamensstudiengängen nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4. Im Übrigen beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen nach Absatz 1 an den Universitäten und an den Kunsthochschulen bis zu fünf Jahre. § 29 Absatz 3 Satz 5 findet Anwendung.(3) In Studiengängen nach Absatz 1 können die Hochschulen in den Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung vorsehen, soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht nach staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen durchzuführen ist. Soweit in Studiengängen mit einem staatlichen Abschluss die Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen, bedarf die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Der Prüfungsanspruch für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder von dem Studierenden nicht zu vertreten; § 32 Absatz 5a Satz 1 gilt entsprechend.(4) Landesrechtliche Rechtsverordnungen über staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird, werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 32 Absätze 2, 3 Satz 2 Nummern 3 und 4 und Absätze 5, 5a und 6 gilt für diese Prüfungen entsprechend. Die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.(5) Rechtsverordnungen des Kultusministeriums, die Rahmenvorgaben für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge festlegen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Bei Studiengängen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird im Falle des § 32 Absatz 3 Satz 4 die Änderung der geltenden Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verlangt.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 72 LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst oder5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §§ 51 Absatz 7 Satz 1, 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie 52 Absatz 4 Satz 1 und 3, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden haben, auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden.(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend.(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.

### § 62 — Exmatrikulation

§ 62 Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn1. ihnen das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist, bei Staatsprüfungen spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,2. in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist oder die Zulassung aus einem anderen Grund erloschen ist oder nicht besteht und sie in keinem anderen Studiengang mehr eingeschrieben sind,3. sie den Prüfungsanspruch verloren haben,4. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,5. sie nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nachweisen, dass ihre gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde, es sei denn, die Nichterfüllung ist nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten,6. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist, oder7. sie ihre Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen.(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt,2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist,3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzen oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellen oder4. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Exmatrikulation eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

### § 10 — Gremien; Verfahrensregelungen

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie an Musikhochschulen die Lehrbeauftragten nach § 56; ausgenommen sind die Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6 (Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),3. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Gruppe der Studierenden),4. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden) sowie5. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind. Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben. Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grund- oder Wahlordnung eine Regelung treffen. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen. Die Mitwirkung der Dualen Partner in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jeder Duale Partner unabhängig von seiner Rechtsform und Größe eine Stimme.(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.(4) Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von einem Gremienmitglied beantragt wird. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind über die Tätigkeit von Senat und Fakultätsräten zu unterrichten, soweit dies mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Beratungsgeheimnis vereinbar ist. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen.(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt jeweils am 1. Oktober, soweit in der Grundordnung nichts Anderes festgelegt ist. Findet die Wahl nach dem festgelegten Amtszeitbeginn statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4 in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können. Die Gremien können ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen.

### § 10a — Online-Sitzungen

§ 10a Online-Sitzungen(1) Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.(2) Die Bild- und Tonübertragung von Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist1. zur ordnungsgemäßen Durchführung der Online-Sitzung oder2. im Hinblick auf eine gesetzlich vorgeschriebene Hochschulöffentlichkeit.Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.

### § 11 — Personalverwaltung

§ 11 Personalverwaltung(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG gegen Beamtinnen und Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; die Hochschule regelt das Verfahren zur Bestimmung der Leitung dieser Einrichtung in der Grundordnung oder einer Satzung. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu.(4) Akademische und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.(5) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder ist die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister. Sie oder er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Rektorin oder der Rektor. Ist die Rektorin oder der Rektor nicht Beamtin oder Beamter, so ist die Kanzlerin oder der Kanzler, ist auch diese oder dieser nicht Beamtin oder Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Rektoratsmitglied untere Disziplinarbehörde.(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch privatrechtliche Beschäftigte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 50 LBeamtVGBW, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

### § 12 — Datenschutz

§ 12 Datenschutz(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist. Sie dürfen zur Pflege der Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 deren1. Kontaktdaten,2. Fakultät und Studiengang,3. Art und Datum des Abschlussesspeichern und nutzen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprechen.(2) Die Hochschulen dürfen1. zur Entscheidunga) über die Zulassung zum Studium,b) über die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen sowie von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre,c) über Beurlaubungen undd) über Erlass und Stundung von Studiengebühren, 2. für die Durchführung von praktischen Studiensemestern und3. bei Bewerbungen für einen Auslandsaufenthaltdie dafür erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Sie dürfen1. zur Durchführung von Prüfungen in kirchlichen Studiengängen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und zur Entscheidung über die Gewährung von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre und Ausnahmen bei Prüfungen aufgrund von religiösen Feiertagen, die dafür erforderlichen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und2. zur Durchführung von Hochschulwahlen die dafür erforderlichen Daten über die Zugehörigkeit zu Kandidatenlisten, aus denen sich mittelbar politische Präferenzen ergeben können,verarbeiten.(3) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Erhebung, Nutzung, Übertragung sowie die Aufbewahrungsdauer und Löschung durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, die Ansprechperson für Antidiskriminierung und die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sind verpflichtet, auch innerhalb der Hochschule und über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Stillschweigen über die personenbezogenen Daten zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werden. Hierauf weist die Hochschule die Personen nach Satz 1 bei ihrer Bestellung oder zu Beginn ihrer Tätigkeit hin. Die Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Personen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, an andere Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.(5) Die DHBW darf den Dualen Partnern nach § 65c Daten über die dem jeweiligen Dualen Partner zugehörigen Studierenden übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt.(6) Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Studiums erforderlich ist. Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Promotion erforderlich ist. Personen nach § 64 sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Gasthörerstudiums nach § 64 Absatz 1 oder zur Durchführung von Teilnahme, Erwerb und Absolvierung nach § 64 Absatz 2 erforderlich ist. Externe Nutzerinnen und Nutzer der Hochschuleinrichtungen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Nutzung erforderlich ist. Die Hochschulen regeln die Verpflichtung zur Angabe von Daten, einschließlich der anzugebenen Daten, nach den Sätzen 1 bis 6 durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.(7) Die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Studierenden einschließlich der Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu übermitteln.(8) Daten von Mitgliedern und Angehörigen sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 10 Satz 2 nach dem Ende der Mitgliedschaft oder des Angehörigenverhältnisses unverzüglich zu löschen. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, auf Wunsch einer Absolventin oder eines Absolventen deren oder dessen Daten über1. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,2. Studiengang, Matrikelnummer,3. Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,4. Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,5. Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung des Studienabschlusses mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,6. Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrundfür die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren, um im Bedarfsfall für die Absolventin oder den Absolventen Ersatzdokumente ausstellen zu können.(9) § 13 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.(10) Im Übrigen gelten § 15 des Landesdatenschutzgesetzes, § 50 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zum Zweck der Beantragung von Förder- und Drittmitteln und zum Zweck der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten. Die oder der betroffene Beschäftigte ist über die Übermittlung, insbesondere über die übermittelten Daten, den Dritten und den Zweck der Übermittlung, zu informieren.(11) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

### § 13 — Finanz- und Berichtswesen

§ 13 Finanz- und Berichtswesen(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.(4) Die Universitäten des Landes müssen in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium für ihre Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO anwenden. Für die anderen Hochschulen soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der Hochschule zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Universitäten und die anderen Hochschulen haben bei einer Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach den Sätzen 1 und 2. Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26 LHO umstellen.(5) Sachen und Rechte, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben. Bei kaufmännisch geführten Hochschulen wird die Berichtspflicht nach Satz 2 im Rahmen von Jahresabschluss und Lagebericht erfüllt.(10) Die Hochschulen setzen ein wirksames Flächenmanagementsystem ein und entwickeln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachressorts ein Kennzahlensystem als Grundlage für eine transparente Bestimmung ihrer Unterbringungsbedarfe.

### § 13a — Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen

§ 13a Unternehmen der Hochschulen; Beteiligungen(1) Die wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 erfolgt in der Regel mit eigenen Sachmitteln und eigenem Personal als eigene Aufgabe in unmittelbarer Verantwortung des Rektorats, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes zulassen.(2) Die Hochschulen dürfen im Rahmen der Aufgaben nach § 2 ungeachtet der Rechtsform privatrechtliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn1. die Aufgaben der Hochschulen, die das Unternehmen wahrnehmen soll, nicht ebenso gut und wirtschaftlich von der Hochschule als eigene Aufgabe im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden können,2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,4. die Einlageverpflichtung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,5. die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg bei einer Beteiligung bis einschließlich der Hälfte der Anteile im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft verankert wird,6. die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Absatz 4 Satz 2 im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung der Aktiengesellschaft oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof sichergestellt werden,7. die entsprechende Anwendung des für das Land geltenden Tarifvertrags oder eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags nach Absatz 5 im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft sichergestellt wird,8. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der handelsrechtlichen Regelungen aufgestellt und geprüft werden,9. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen; das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Zwecke im Rahmen der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 festlegen, zu deren Erfüllung die Hochschulen Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen können.Satz 1 Nummern 5 bis 7 findet keine Anwendung bei Beteiligungen von weniger als einem Viertel der Anteile; im Übrigen bedürfen Ausnahmen von Satz 1 Nummern 5 bis 7 der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Falle der Nummer 6 nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erteilt werden darf.(3) Privatrechtliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; der Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg findet Anwendung, sofern die Hochschulen Mehrheitsbeteiligungen halten. Beteiligungen an Unternehmen sind dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht für das Körperschaftvermögen (§ 14 Absatz 4) eingegangen werden.(4) Die Gründung von privatrechtlichen Unternehmen und die Beteiligung an solchen sind dem Wissenschaftsministerium vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der Aktiengesellschaft anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule wenigstens ein Viertel der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen, bei Minderheitsbeteiligung von mindestens einem Viertel der Anteile ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Aktiengesellschaft vorzusehen, dass der Rechnungshof auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen prüft oder dass eine entsprechende Prüfungsvereinbarung mit dem Rechnungshof zu treffen ist.(5) Hält die Hochschule mindestens ein Viertel der Anteile an einem privatrechtlichen Unternehmen, so ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass für die beim Unternehmen Beschäftigten die für die Beschäftigten des Landes geltenden personal- und tarifrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften eines anderen, fachlich passenden Tarifvertrags entsprechend gelten. Abweichungen von der danach maßgeblichen Entgelttabelle sind zur Gewährung einer höheren Vergütung im Einzelfall zulässig, soweit das private Unternehmen alle Aufwendungen aus eigenen Erträgen decken kann und keine laufenden Zuschüsse der Hochschule, einschließlich Förderungen nach § 2 Absatz 6, und keine laufenden Zuwendungen des Landes erhält.(6) Hält eine Hochschule zusammen mit anderen Hochschulen oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Summe die Mehrheit der Anteile eines privatrechtlichen Unternehmens, so gilt dies als Mehrheitsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift; zu den genannten Anteilen zählen auch die Beteiligungen der juristischen Personen nach Halbsatz 1. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.

### § 14 — Körperschaftsvermögen

§ 14 Körperschaftsvermögen(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Rektorat verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt (§ 13).(3) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen1. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,2. der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,3. die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,5. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz »für das Körperschaftsvermögen« abzuschließen.(5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. § 109 Absatz 3 Satz 2 LHO findet keine Anwendung.

### § 15 — Organe und Organisationseinheiten

§ 15 Organe und Organisationseinheiten(1) Zentrale Organe der Hochschule sind1. das Rektorat, das an der DHBW die Bezeichnung »Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW)« führt,2. der Senat,3. der Hochschulrat.(2) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass das Rektorat die Bezeichnung »Präsidium« mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. Anstelle der Bezeichnung »Hochschulrat« kann an den Universitäten die Bezeichnung »Universitätsrat« und an der DHBW die Bezeichnung »Aufsichtsrat« verwendet werden.(3) Unbeschadet des § 27 a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden; die Grundordnung kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen. Die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen erfolgt durch Senatsbeschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden. Durch die Grundordnung kann die Fakultät ermächtigt werden, sich in Studienbereiche zu gliedern, denen jeweils mehrere Studiengänge zugeordnet sind.(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind1. das Dekanat sowie2. der Fakultäts- oder Sektionsrat.Die oder der Vorsitzende des Dekanats führt die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Dekanats vom Rektorat und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Absatz 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welche Dekanin oder welcher Dekan oder welche Rektorin oder welcher Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.(7) Hochschuleinrichtungen werden entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Rektorat zugeordnet sind, eingerichtet. Über zentrale Einrichtungen und Einrichtungen der Studienakademien führt das Rektorat die Dienstaufsicht; an der DHBW kann das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung der Dienstaufsicht allgemein oder im Einzelfall nach § 16 Absatz 8 Satz 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Das Rektorat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben. Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die an der Hochschule vorhandenen Einrichtungen.(8) Zentralen Einheiten, die Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 40 Absatz 5, können die Hochschulen durch Regelung in der Grundordnung Aufgaben in der Lehre, einschließlich der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen, übertragen; in diesem Fall obliegt der zentralen Einheit die Qualitätssicherung der Lehre. Die betroffenen Fakultäten sind anzuhören. Absatz 7 Satz 2 findet Anwendung. Die Zuordnung von zur Lehre verpflichtetem wissenschaftlichem Personal mit seiner vollen oder teilweisen Lehrverpflichtung zu solchen Einheiten erfolgt durch Beschluss des Senats nach Anhörung der betroffenen Fakultäten oder Studienakademien. Sofern die Grundordnung keine andere Regelung trifft, nimmt die Bestimmung der Lehraufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 2 das Rektorat, das Anhörungsrecht des Fakultätsrats nach § 23 Absatz 3 Satz 2 und an der DHBW das Anhörungsrecht des Örtlichen Senats nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Senat, die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans nach § 24 Absatz 2 die Rektorin oder der Rektor und die Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 26 Absatz 4 die für Lehre zuständige Prorektorin oder der für Lehre zuständige Prorektor wahr. Die Grundordnung regelt die Aufgaben der zentralen Einheit und deren Organisations- und Leitungsstruktur; werden Gremien vorgesehen, ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu beachten. Sofern die zentrale Einheit einen Studiengang durchführt, regelt die Grundordnung die Mitgliedschaft der in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden in dieser Einheit und die Wahrnehmung von deren Mitgliedschaftsrechten in Hochschule und Verfasster Studierendenschaft; ferner sieht sie eine Studienkommission vor. Die Grundordnung kann regeln, dass die zentrale Einheit Aufgaben im Berufungs-, Promotions- oder Habilitationsverfahren übernimmt. Werden für solche zentralen Einheiten in der Grundordnung Gremien mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen, ist § 10 Absatz 3 zu beachten.

### § 16 — Rektorat

§ 16 Rektorat(1) Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. Dem Rektorat gehören hauptamtlich an1. die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorats,2. die Kanzlerin oder der Kanzler als das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied,3. weitere Rektoratsmitglieder, soweit dies die Grundordnung vorsieht.Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu fünf weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Rektoratsmitglieder bestellt werden; an der DHBW ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern vorzusehen.(2) Das Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors insbesondere festlegt:1. bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen oder diese der Hochschulverwaltung zur Erledigung übertragen,2. Vertretungsregelungen für die Rektoratsmitglieder unbeschadet des Absatzes 2a,3. Verfahrensregelungen für das Rektorat, die die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen regeln; soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 88 bis 93 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG); Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind zumindest nach Maßgabe des § 93 LVwVfG zu dokumentieren.Bis zum Erlass einer Regelung zur Vertretung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 1 Nummer 2 nimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wahr. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen. Dem Wissenschaftsministerium ist dabei eine fundierte Begründung des Widerspruchs durch die Kanzlerin oder den Kanzler beizufügen; die Rektorin oder der Rektor informiert den Hochschulrat. Bestätigt das Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.(2a) Das Rektorat bestellt auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers eine sachkundige Bedienstete oder einen sachkundigen Bediensteten der Hochschulverwaltung im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat als Vertreterin oder Vertreter für die Kanzlerin oder den Kanzler, die oder der im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahrnimmt. Das Rektorat kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats abberufen; die Vertreterin oder der Vertreter kann jederzeit von der Vertretung zurücktreten. Senat und Hochschulrat können im wechselseitigen Einvernehmen die Abberufung durch das Rektorat verlangen; § 18 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 sowie § 18a Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Vertretung endet spätestens mit Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers der Kanzlerin oder des Kanzlers.(3) Das Rektorat ist neben den ihm ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,2. die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Aufstellung der Ausstattungspläne,4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,5. die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,6. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,7. den Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,8. die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Absatz 2,9. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,10. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Dekanate sowie die Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien der DHBW können hierzu Vorschläge unterbreiten; das Rektorat ist an diese Vorschläge nicht gebunden,13. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Hochschulrat nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 2 zuständig ist; der Hochschulrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,14. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW,15. die Gewährung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen,16. die strategische Entwicklung der Informationsversorgung, der Digitalisierung und des Informationsmanagements,17. die strukturelle organisatorische und verfahrensmäßige Verankerung des Klimaschutzes innerhalb der Hochschule als Einrichtung unter Berücksichtigung rechtlicher Klimaschutzvorgaben,18. an der DHBW die Leitung der Studienakademien, soweit nicht dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie zuweist; Absatz 8 Satz 1 findet Anwendung,19. an der DHBW die Berechnung und Festsetzung der Studienkapazität nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 1 in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absatz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Festlegung von Kriterien für die Entscheidung des Örtlichen Hochschulrates über die Obergrenze der Beteiligung der Dualen Partner nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 2; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung,20. an der DHBW die Zulassung von Dualen Partnern nach § 65 c, sofern diese einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 zugeordnet sind; das Rektorat kann die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall auf die Leitung einer solchen Einrichtung übertragen.Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 und § 60 Absatz 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38 Absätze 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Absatz 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 gelten nicht als Aufgaben der laufenden Verwaltung. Das Rektorat kann sie auf einen Rektoratsausschuss übertragen, dem neben der Kanzlerin oder dem Kanzler mindestens ein weiteres Rektoratsmitglied angehören muss. Einzelheiten können in den Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 LBesGBW und § 60 Absatz 3 LBesGBW geregelt werden. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan. Das Rektorat kann die Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 auch der Dekanin oder dem Dekan und einem weiteren Mitglied des Dekanats der Medizinischen Fakultät übertragen, die nach rechtlicher Prüfung durch die Kanzlerin oder den Kanzler entscheiden. Satz 6 gilt entsprechend.(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Rektorats der Universität erforderlich:1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,2. Jahresabschluss,3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,4. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).Die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor sowie die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.(5) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Hochschulrats. Hält die Rektorin oder der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Hochschulrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.(6) Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat und dem Hochschulrat jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele.(7) Die Rektoratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Das Rektorat kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrats keine Anwendung.(8) Die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 überträgt das Präsidium der DHBW im Regelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie widerruflich zur Wahrnehmung, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Der Hochschulrat ist bei Entscheidungen über die Übertragung zu beteiligen. Zu den Aufgaben, die das Präsidium der DHBW nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie übertragen kann, zählen insbesondere die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufstellung des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Struktur- und Entwicklungsplans, die Aufstellung des Entwurfs des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans, die Entscheidung über die Verwendung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2, der Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Erlass der Dienstaufgabenbeschreibungen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

### § 17 — Hauptamtliche Rektoratsmitglieder

§ 17 Hauptamtliche Rektoratsmitglieder(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse. Sie oder er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.(2) Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Rektoratsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.(3) Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Sie oder er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zur Rektorin oder zum Rektor ernannt; die weiteren Rektoratsmitglieder werden zur Prorektorin oder zum Prorektor oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler ernannt. Sofern die Grundordnung eine entsprechende Regelung trifft, kann die Rektorin oder der Rektor die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident« führen; an der DHBW führen die Rektorinnen oder Rektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident«. § 48 LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.(4) Wird eine Professorin oder ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bleibt in ihrem oder seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied. § 7 LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder, die zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Rektoratsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professorin oder Professor des Landes ist, hauptamtliches Rektoratsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.(6) Die Rektorin oder der Rektor wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Rektorin oder der Rektor kann dieses Recht einem anderen Rektoratsmitglied übertragen. An der DHBW bestimmt das Präsidium der DHBW nach Anhörung des Örtlichen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW. Die Präsidentin oder der Präsident der DHBW wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Das Präsidium der DHBW kann allgemein oder im Einzelfall die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie oder die Studienbereichsleiterin oder den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte aus den Sätzen 3 bis 5 betrauen. § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.(7) Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Rektoratsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Absatz 1 Satz 5 entsprechend.(8) Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekaninnen und Dekanen, Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Absatz 7 oder 8 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

### § 18 — Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; ...

§ 18 Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; nebenamtliche und nebenberufliche Rektoratsmitglieder(1) Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben.(3) Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt. Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt.(4) Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die unter § 17 Absatz 4 Satz 8 fallen; bei diesen leben mit Wirksamwerden der vorzeitigen Beendigung des Amtes die nach § 17 Absatz 4 Satz 8 Halbsatz 2 ruhenden Rechte und Pflichten wieder auf.(5) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen. Der Senat kann auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ein nebenamtliches Rektoratsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.(6) An der DHBW können auch Angehörige von Dualen Partnern nach § 65 c zu nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat der DHBW. Nach Ablauf der Amtszeit können nebenberufliche Rektoratsmitglieder ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium fortführen. Über die Vergütung entscheidet der Personalausschuss nach § 20 Absatz 9.

### § 18a — Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 18a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Hochschulrats leitet. In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Senat und dem Hochschulrat erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Senat und Hochschulrat beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Ist die Hochschule in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten oder Sektionen erreicht wird. An der DHBW ist anstelle der Fakultäten oder Sektionen auf die Studienakademien abzustellen. Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmen. Die Hochschulen können in der Satzung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Hochschulratsvorsitzenden als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Hochschulratsmitgliedern als Beisitzer, die der Hochschulrat bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.(6) Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.

### § 19 — Senat

§ 19 Senat(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die1. Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,2. Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 5,3. Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen,4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Dualen Partnern,10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,13. Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,15. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.Auf Antrag eines Viertels der Senatsmitglieder ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Senats zu setzen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Sprecherinnen oder Sprecher wählen. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 15 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Der Senat der DHBW kann Vertreterinnen und Vertreter von Dualen Partnern anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Duale Partner in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.(2) Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass1. die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; an Hochschulen, an denen der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 maximal 35 Personen angehören, sollen, an allen anderen Hochschulen müssen dabei Zahl der Sitze und Zahl der Stimmen identisch sein,2. den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummern 2 bis 5 an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens 40 Prozent, an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 mindestens 33 Prozent der Sitze und Stimmen zukommen,3. die Rektorin oder der Rektor, das Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind und4. der Senat die Zahl von 45 stimmberechtigten Mitgliedern nicht überschreiten soll; eine höhere Mitgliederzahl ist mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zulässig.Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in der Grundordnung weitere stimmberechtigte Amtsmitgliedschaften vorgesehen werden. Mitglieder kraft Amtes mit beratender Stimme sind:1. die weiteren Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, soweit keine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 vorgesehen ist,2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,3. die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät, soweit sie oder er nicht aufgrund der Wahl nach Satz 1 Nummer 1 oder einer stimmberechtigten Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 dem Senat angehört.Die Grundordnung kann weitere beratende Amtsmitgliedschaften vorsehen. Wahlmitglieder sind:1. mindestens ein Mitglied jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den fakultäts- oder sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird; Mitglieder der Hochschule, die keiner Fakultät oder mehreren Fakultäten angehören, legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat fest, in welcher Fakultät sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen wollen; ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Hochschule nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt,2. an der DHBW abweichend hiervona) ein Mitglied jeder Studienakademie, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,b) ein Mitglied jedes Studienbereichs, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, undc) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner jedes Studienbereichs, die oder der von den verantwortlichen Personen des Studienbereichs gemäß § 65c Absatz 3 aus dem Kreis dieser Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, 3. weitere stimmberechtigte Mitglieder der übrigen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden.Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 5 Nummer 1 in den Senat gewählt werden. An der DHBW kann die Grundordnung festlegen, dass entsprechend der Größe der Studienakademien und Studienbereiche bis zu drei Mitglieder der Studienakademie und bis zu zwei Mitglieder des Studienbereichs gemäß Satz 5 Nummer 2 Buchstaben a und b in den Senat gewählt werden. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder nach Satz 5 regelt die Wahlordnung; abweichend von § 9 Absatz 8 Satz 4 ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 die Wahl in einer Versammlung zulässig. Die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt.(3) Ein Viertel der Senatsmitglieder kann in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, verlangen, dass das Rektorat den Senat unterrichtet. Jedes Mitglied des Senats kann an das Rektorat schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind; das Nähere regelt die Grundordnung. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Gegenstände betroffen sind, die unter § 41 a fallen, der eine abschließende Sonderregelung trifft. Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn das Auskunftsinteresse nach den Sätzen 1 und 2 das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt; § 9 Absatz 5 Sätze 2 bis 6 ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,4. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung,5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Dualen Partnern auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit und Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.(6) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren, fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliothekenerfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 1 bis 3 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Bereitstellung von Räumen oder Infrastrukturen im Rahmen dieser Regelung begründet keine Kompensationsansprüche hinsichtlich zusätzlicher baulicher Bedarfe.(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(8) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 7 gehören insbesondere die den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung und der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 7 Satz 2 Anwendung.(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 20 — Hochschulrat

§ 20 Hochschulrat(1) Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 UKG,5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,9. die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,10. die Stellungnahme zum Entwurf der Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,11. die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,12. an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters,13. an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und beim Dualen Partner,14. an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9, mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen,15. an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Studienverträge, die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sein müssen,16. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.(2) Das Rektorat hat dem Hochschulrat dreimal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.(3) Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Findungskommission stellt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Liste auf. Kommt die erforderliche Mehrheit auch nach einer dritten Abstimmung, die nicht früher als zehn Tage nach der zweiten Abstimmung stattfinden darf, nicht zustande, unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats und des Wissenschaftsministeriums eigene Vorschläge für je die Hälfte der Mitglieder; besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, vermindert sich die Zahl der zu besetzenden Sitze um einen Sitz. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit. Sind nur einzelne Mitglieder auszuwählen, gelten die Sätze 1, 2, 3 und 5 entsprechend; Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der erfolglosen dritten Abstimmung das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulratssitzes so lange ausgesetzt ist, bis es von einem Mitglied der Findungskommission mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder angerufen wird; ist ein Hochschulratssitz länger als sechs Monate unbesetzt, bestellt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats ein neues Mitglied oder mehrere neue Mitglieder. §§ 20 und 21 LVwVfG gelten nicht. Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind. Hat ein Hochschulratsmitglied das Vertrauen des Senats oder des Landes verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des Senats, ein Hochschulratsmitglied zur Abberufung vorzuschlagen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Hochschulratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Senats; Satz 10 gilt entsprechend.(5) Die Grundordnung trifft Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Hochschulrats; sie kann persönliche Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder oder feste Amtsperioden des Hochschulrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Hochschulrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören; abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Hochschulrats dem Hochschulrat zwölf Jahre angehören, wobei eine Amtszeit neun Jahre nicht überschreiten darf. Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen. Weitere Regelungen in der Grundordnung sind nicht zulässig.(6) Der Hochschulrat tagt in präsenter Sitzung; die Geschäftsordnung des Hochschulrats kann abweichende Regelungen vorsehen; für Online-Sitzungen gilt § 10a Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Der Hochschulrat hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens dreimal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 18 Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 4; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.(7) Die Tätigkeit als Hochschulratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Hochschulratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg für ganz oder teilweise anwendbar erklären.(8) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 besteht der Hochschulrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihr oder ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner nach Satz 3 sind die nach Absatz 4 ausgewählten Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner sowie die Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte.(9) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats unbeschadet des Satzes 5 ein Personalausschuss aus drei externen Hochschulratsmitgliedern gebildet. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats gehört dem Personalausschuss an und leitet diesen. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat,2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Dekanate, an der DHBW durch die Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie, Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, weiteren Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter; das Rektorat unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind das Dekanat und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der DHBW wird der Personalausschuss aus drei Hochschulratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 angehören dürfen.(10) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Hochschulrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats.(11) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Regelungen insbesondere zum Vorsitz, zur Stellvertretung und zur Entscheidung über die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit getroffen werden. Gehören dem Hochschulrat auch interne Mitglieder an, führt den Vorsitz ein externes Mitglied.(12) In der Grundordnung kann für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verbänden nach § 6 Absatz 5 und Unternehmen (§ 13 a) ein Ausschuss des Hochschulrats (Beteiligungsausschuss) vorgesehen werden. Der Beteiligungsausschuss berät das Rektorat und kann Stellungnahmen zu Gründungen oder Beteiligungen an Verbänden nach § 6 Absatz 5 oder Unternehmen (§ 13 a) abgeben. Dem Beteiligungsausschuss sollen gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören; das Nähere regelt die Grundordnung.

### § 20a — Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule

§ 20a Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der DHBW berät die Organe der DHBW und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 erläutern.(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Das Präsidium der DHBW trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professorinnen oder Professoren der DHBW wie Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden angehören. Bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und aus jeder Fachkommission je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und der Studierenden vorzusehen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Präsidium der DHBW zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner.

### § 24 — Dekanin, Dekan

§ 24 Dekanin, Dekan(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält sie oder er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Dekanats für rechtswidrig, so hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten. Diese oder dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.(2) Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(3) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dekanin oder der Dekan nimmt ihr oder sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Rektorin oder der Rektor hat ein nicht bindendes Vorschlagsrecht für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans. Durch Beschluss des Fakultätsrats kann eine hauptamtliche Dekanin oder ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Absätze 2, 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 4 gelten entsprechend.(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans eine Prodekanin oder einen Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Für die weiteren Prodekaninnen und Prodekane nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.

### § 24a — Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 24a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fakultät angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind zwei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine fakultätsöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Fakultätsrats anzuberaumen, die die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans leitet. In dieser Sitzung muss die Dekanin oder der Dekan Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat erhalten. Äußerungen aus der Fakultätsöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Fakultätsrat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die fakultätsöffentlich bekannt gegeben wird.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der fakultätsangehörigen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.(5) Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Rektorat. Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Dekanin oder denselben Dekan ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.(6) Ein Abwahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 findet im Falle des § 25 Absatz 3 nicht statt, wenn die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 im Großen Fakultätsrat über eine für eine eigenständige Abwahl der Dekanin oder des Dekans hinreichende Mehrheit der Stimmen nach § 24 Absatz 3 Satz 8 verfügen.

### § 25 — Fakultätsrat

§ 25 Fakultätsrat(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,4. die Berufungsvorschläge,5. die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.(2) Dem Fakultätsrat gehören an1. kraft Amtesa) die Dekanin oder der Dekan,b) mit beratender Stimme die weiteren Mitglieder des Dekanats,c) mit beratender Stimme nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind, 2. aufgrund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens drei Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.Die Amtszeit der Wahlmitglieder entspricht der für die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 9 festgelegten Amtszeit, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.(3) Nach Maßgabe der Grundordnung können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen; die in § 10 Absatz 3 garantierte Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 darf überschritten werden (Großer Fakultätsrat).

### § 26 — Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane

§ 26 Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine oder mehrere Studienkommissionen, der oder denen jeweils zusätzlich zur Studiendekanin oder zum Studiendekan höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, angehören, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll und die übrigen von den studentischen Mitgliedern im Fakultätsrat vorgeschlagen werden. Das Dekanat bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen das Rektorat. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das Rektorat, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Absatz 2 Satz 9.(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.(4) Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Sie oder er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.(5) Studierende haben das Recht, die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.

### § 27 — Medizinische Fakultät

§ 27 Medizinische Fakultät(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Absatz 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage eines jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellenden und dem Rektorat sowie dem Wissenschaftsministerium anzuzeigenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan darf keinen Fehlbetrag ausweisen. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die oder der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 4 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihr oder ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 zu. Soll eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 5 erfüllen.(3) Anstelle der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gehören dem Dekanat an1. die oder der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekanin oder Studiendekan,2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor,3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.Mindestens ein Mitglied des Dekanats muss einem nichtklinischen Fach angehören.(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 6 ist das Dekanat insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät; der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben; der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Dekanats und, in Abstimmung mit dem Rektorat der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen; die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat der Universität bestellt,4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG,6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Absatz 2 UKG.Bei Angelegenheiten nach § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummern 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.(5) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 26 stimmberechtigte Mitglieder an, davon1. 14 Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professorinnen oder Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie eine oder einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein können,2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,3. eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter,4. insgesamt sieben Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummern 3 und 4.(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.(7) Der Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.

### § 27a — Studienakademien

§ 27a Studienakademien(1) Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung »Fakultät« unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich.(3) Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung des Örtlichen Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.(4) Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 4 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und der Örtliche Senat anzuhören sind. Schlägt der Örtliche Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(5) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(7) Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (§ 27 d) werden vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, gewählt; für die Amtsträger nach Halbsatz 1 gilt Absatz 4 Sätze 1, 4 und 5 entsprechend. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für den Örtlichen Senat und die fachlich zuständige Fachkommission ist mindestens ein Recht zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Personen vorzusehen.(8) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt das Präsidium der DHBW und die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist an ihre Weisungen gebunden; die Leiterin der örtlichen Verwaltung kann die Bezeichnung »Verwaltungsdirektorin«, der Leiter der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung »Verwaltungsdirektor« führen.(9) Das Center for Advanced Studies (CAS) der DHBW ist eine zentrale Einrichtung nach § 15 Absatz 8. Für das CAS wird eine Leiterin oder ein Leiter bestellt. Sie oder er vertritt das Präsidium im CAS und leitet dieses nach Maßgabe der Grundordnung und den Vorgaben des Präsidiums. Das Präsidium schreibt die Stelle der Leiterin oder des Leiters des CAS im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates öffentlich aus und macht dem Hochschulrat, der die Leiterin oder den Leiter des CAS wählt, nach Anhörung des Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Zur Vorbereitung der Wahl kann eine Findungskommission eingesetzt werden; das Nähere regelt die Grundordnung. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend. Das CAS gliedert sich in Fachbereiche, die in der Grundordnung festgelegt werden. Diese werden nach Maßgabe der Grundordnung in den Kommissionen nach § 20 a beteiligt. Die Leitung der Fachbereiche obliegt den Fachbereichsleiterinnen und -leitern. Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter nehmen im CAS die Aufgaben nach § 27 d Absatz 1 Satz 1 wahr. Ihnen gegenüber gilt Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend. Leiterinnen und Leiter des CAS sowie die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. Absatz 4 Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

### § 27b — Örtlicher Hochschulrat

§ 27b Örtlicher Hochschulrat(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören:1. Zustimmung zu Regelungen nach § 27 c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b,2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,3. Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Dualen Partnern, sofern die Zulassung nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20 erfolgt,4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Dualen Partnern; hierunter fallen insbesondere: a) Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung bei den Dualen Partnern,b) Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten bei den Dualen Partnern, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner; übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Dualen Partner die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 19 festgesetzte Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Örtliche Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner unter Berücksichtigung der Kriterien des Präsidiums der DHBW nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 19,c) Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,d) Durchführung der für die Zulassung von Dualen Partnern aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Dualen Partner, 5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,6. Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie nach § 27 a Absatz 3 Satz 3 sowie der Amtsträger nach § 27 a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Dem Örtlichen Hochschulrat gehören an:1. die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie,2. die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,3. die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,4. die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter,6. die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,8. je Studienbereich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner,9. so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner, bis die Gesamtzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studienakademie nach Nummern 1 bis 7 erreicht ist,10. je Studienbereich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Dualen Partnern, die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 10 von den Studierenden des Studienbereichs und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a aus deren Kreis gewählt.(4) Die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 bis 9 vier Jahre. Ein Mitglied des Örtlichen Hochschulrats kann nicht länger als neun Jahre dem Örtlichen Hochschulrat angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.(5) Der Örtliche Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nummern 8 oder 9, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 7 sein.(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die DHBW verdient gemacht haben, kann das Präsidium der DHBW auf Vorschlag des Örtlichen Hochschulrats die Bezeichnung »Senatorin ehrenhalber (e.h.)« oder »Senator ehrenhalber (e.h.)« verleihen.

### § 27c — Örtlicher Senat

§ 27c Örtlicher Senat(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:1. Beschlussfassung über a) Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,b) die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens, 2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,4. Zustimmung zu Berufungsvorschlägen,5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung »Honorarprofessorin« oder »Honorarprofessor«,6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,8. Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27 a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie,9. Mitwirkung nach Maßgabe des § 27 a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27 a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:1. kraft Amtesa) die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,b) mit beratender Stimme die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,c) mit beratender Stimme die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,d) mit beratender Stimme die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter,e) mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,f) mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung, 2. aufgrund von Wahlena) bis zu fünf Mitglieder jedes Studienbereichs, die der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehören und die von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,b) zwei Mitglieder jedes Studienbereichs, von denen eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 2 und eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3 angehört und die von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Studienbereich gewählt werden,c) ein Mitglied je Studienbereich, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 angehört und das von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie gewählt wird.(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für vier Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden abweichend hiervon für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und das Wahlverfahren. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 27d — Leitung der Studienbereiche und Studiengänge

§ 27d Leitung der Studienbereiche und Studiengänge(1) Die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«, soweit sie nicht zugleich Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie sind (§ 27 a Absatz 5 Satz 1); werden stellvertretende Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung »Prodekanin« oder »Prodekan«.(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. Duale Partner zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,2. die beteiligten Dualen Partner zu beraten und zu betreuen,3. Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und5. die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studienbereichsleiterin oder den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Örtlichen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung »Studiendekanin« oder »Studiendekan«.(3) Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter und Leiterinnen und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane und Studiendekaninnen und Studiendekane im Sinne des § 24.

### § 27e — Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 27e Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Studienakademie angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine innerhalb der Studienakademie hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Örtlichen Senats anzuberaumen, die von der hauptamtlichen Stellvertreterin oder dem hauptamtlichen Stellvertreter der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie geleitet wird. In dieser Sitzung muss die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Örtlichen Senat erhalten. Äußerungen aus der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Örtliche Senat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen ist.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der der Studienakademie angehörenden wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Studienbereiche der Studienakademie erreicht wird. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen dem Präsidium der DHBW. Eine Satzung der DHBW regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Rektorin oder denselben Rektor der Studienakademie ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.

### § 28 — Informationsversorgung

§ 28 Informationsversorgung(1) Die Hochschulen gewährleisten die bestmögliche Informationsversorgung aller Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Dabei nutzen die Hochschulen die Möglichkeiten und Veränderungen durch die Digitalisierung auf allen Ebenen und in allen Bereichen und betreiben ein entsprechendes Informationsmanagement. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Informationsversorgung die Belange von Mitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.(2) Informationsversorgung nach Absatz 1 umfasst die Verfügbarkeit von Informationen jeder Art, insbesondere von Literatur, anderen Medien, Diensten und Systemen, sowie die Planung, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und den Betrieb von Diensten und Systemen.(3) Zur Informationsversorgung bilden die Hochschulen1. ein einheitliches Informationszentrum oder2. eine koordinierte Struktur aus Bibliothek und Rechenzentrum.Das Informationszentrum oder die Bibliothek und das Rechenzentrum sind zentrale Betriebseinrichtungen, deren Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht. Das Rektorat kann die Informationsversorgung für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste auf andere Stellen übertragen.(4) Die Hochschulen beteiligen sich an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Informationsversorgung und nutzen die Dienstleistungen des Bibliotheksservicezentrums. Sie arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart nach Maßgabe von § 6 zusammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Landesbibliotheken durch die Bereitstellung von Medien zur Informationsversorgung an den Hochschulen beitragen und Aufgaben der Informationsvermittlung und der Bereitstellung von Lernorten für diese übernehmen.(5) Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.

### § 29 — Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Absatz 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten oder in einer beruflichen Tätigkeit weiterqualifizieren; § 38 bleibt unberührt. Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sollen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt werden, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.(2) Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse schließen grundständige Studiengänge ab, die wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Sie verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen. Es werden unbeschadet des § 34 Absatz 1 keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet.(3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Ausbildung bei den Dualen Partnern und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,2. Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Ausbildung bei den Dualen Partnern in der Regel höchstens drei Jahre,3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.(3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.(4) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.(5) Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System). Durch die Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den beim Dualen Partner vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

### § 3 — Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche ...

§ 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit(1) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Satz 1 gilt für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die zuständigen Hochschulorgane können, soweit dies zur Sicherung des Studienbetriebs erforderlich ist, Vorgaben beschließen1. zu den elektronischen Formaten, in denen die Lehrangebote zu erbringen sind, und2. zur Nutzung elektronischer Übertragungsmöglichkeiten.(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und an der DHBW unbeschadet des § 29 Absatz 5 Satz 3, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.(6) Sofern Hochschulen mit Dritten gemeinsam Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen der Hochschulen von Dritten institutionell gefördert werden, gilt § 70 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

### § 30 — Studiengänge

§ 30 Studiengänge(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. Grundständige Studiengänge sind Studiengänge, die zu einem ersten Abschluss im Sinne des Satzes 1 führen.(2) Wenn Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.(3) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten.(4) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch den Akkreditierungsrat nach Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) (Akkreditierungsrat) zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch den Akkreditierungsrat eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.(5) Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der DHBW darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen beim Dualen Partner oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

### § 30a — Tierschutz in der Lehre

§ 30a Tierschutz in der Lehre(1) In der Lehre soll auf die Verwendung von hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen oder die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt.(2) Die Hochschulen entwickeln unter Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Stehen wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung, sind Studierende zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend diesen Methoden erbracht haben. Genügt ein Studiengang nicht den Anforderungen von Satz 1, sind die Studierenden zur Abschlussprüfung zuzulassen, ohne dass sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen müssen, bei denen Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen verwendet werden. Hierfür muss den Studierenden eine Möglichkeit der anderweitigen Erbringung von gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht werden.

### § 31 — Weiterbildung

§ 31 Weiterbildung(1) Die Hochschulen sollen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien anbieten. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen. Die DHBW soll zusammen mit den beteiligten Dualen Partnern Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln.(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der1. sich an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen,2. an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und3. sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten anpasst.(3) Weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern, setzen berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus, berücksichtigen diese inhaltlich und knüpfen an sie an; § 29 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und Satz 5 gilt entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge im Sinne des Satzes 1 gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 2 zu Meisterschülerinnen oder Meisterschülern ernennen.(4) Die Hochschulen können außerhochschulische Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen weiterbildender Studiengänge beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass1. die von der außerhochschulischen Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 erfüllen,2. allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und3. die durch die außerhochschulische Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Absatz 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Absatz 2 einbezogen wird.(5) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

### § 32 — Prüfungen; Prüfungsordnungen

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden.(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung1. gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,2. eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder4. die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht. Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über1. die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung),2. die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Dualen Partner zu Prüfern,3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen,6. die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen,7. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen,8. die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte bei den Dualen Partnern als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung bei den Dualen Partnern.(5) Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend.(5a) Für Studierende verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester, wenn sie im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in diesem Studiengang eingeschrieben sind. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69.(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor.

### § 32a — Online-Prüfungen

§ 32a Online-Prüfungen(1) Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme erbracht werden (Online-Prüfungen), regeln die Hochschulen durch die Prüfungsordnung nach § 32. In Textform erbrachte, mündliche oder praktische Online-Prüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig. Prüfungen nach Satz 2 sind, soweit sie nicht in Räumen der Hochschule oder in Testzentren durchgeführt werden, freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist.(2) Für die Online-Prüfung sind ausschließlich von der Hochschule oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebene elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zulässig. Der Einsatz privater Endgeräte im Rahmen der Online-Prüfung bleibt unberührt. Bei der Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies für die Online-Prüfung erforderlich ist.(3) Über die Durchführung von Online-Prüfungen unter Videoaufsicht sind die Studierenden zu informieren; die Information soll vor dem Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen. Dies umfasst die Information über1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,2. die technischen Anforderungen an die elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere eine zur Gewährleistung einer für eine Videoaufsicht oder die Videokonferenz ausreichenden Bild- und Tonübertragung, sowie an die Internetverbindung,3. die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung und4. die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht und den Zeitpunkt, bis zu dem von der Online-Prüfung zurückgetreten werden kann.Die Hochschule soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor der Prüfung die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen der Online-Prüfung in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung zu erproben.(4) Vor Beginn einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität auf Aufforderung nachweisen, insbesondere durch das Zeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild.(5) Online-Prüfungen in Textform unter Videoaufsicht werden durch in der Regel wissenschaftliches Personal der Hochschule im Sinne des § 44 durchgeführt; mündliche oder praktische Online-Prüfungen unter Videoaufsicht werden als Videokonferenz durchgeführt. Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei Online-Prüfungen unter Videoaufsicht verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Aufsicht eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren, soweit dies für das Prüfungsformat erforderlich ist. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben bei Prüfungen außerhalb der Hochschule und von Testzentren bei der Wahl des Prüfungsorts und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes ist nach Anforderung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zulässig. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.(6) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Übertragung der Online-Prüfung unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. Die Regelungen der Prüfungsordnungen zu den Prüfungsprotokollen bleiben unberührt.

### § 32b — Technische Störung

§ 32b Technische Störung(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

### § 33 — Externenprüfung

§ 33 ExternenprüfungDie Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die DHBW können Prüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer solchen Prüfung sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft das Rektorat. Voraussetzung hierfür ist1. eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen,2. die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren; bei systemakkreditierten Hochschulen kann die Akkreditierung durch die Hochschule erfolgen,3. die Sicherstellung mindestens der Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 bei den im Vorbereitungsprogramm eingesetzten Lehrpersonen.Zur Externenprüfung wird nur zugelassen, wer ein Vorbereitungsprogramm an einer Bildungseinrichtung nach Satz 2 Nummer 2 durchlaufen hat und die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt. Für die Akkreditierung oder Zertifizierung nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 30 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.

### § 37 — Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der ...

§ 37 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen; Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Soweit Äquivalenzabkommen gemäß § 35 Absatz 5 und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade hinsichtlich der Form der Gradführung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.(6) Unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.(7) Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I des in Satz 1 genannten Übereinkommens eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle. Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des in Satz 1 genannten Übereinkommens auf die ZAB oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 6 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.

### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph.D.)« verliehen werden.(3) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen. Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese zuvor schriftlich gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:1. dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und5. den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen und Doktoranden zentral zu erfassen.(6) Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird.(6a) Hochschulen mit Promotionsrecht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen ohne Promotionsrecht, mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assoziieren. Die Assoziierung setzt einen Antrag der betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer voraus. Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden. Die Voraussetzungen einer Assoziierung, das Verfahren sowie die im Übrigen mit der Assoziierung verbundenen Rechte und Pflichten regelt die promotionsberechtigte Hochschule in der Promotionsordnung oder einer anderen Satzung.(7) Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen Konvent. Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder der zentralen Ebene eingerichtet werden. Der Konvent kann die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt.

### § 39 — Habilitation; außerplanmäßige Professur

§ 39 Habilitation; außerplanmäßige Professur(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hochschulen in der Regel eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden.(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung »Privatdozentin« oder »Privatdozent« verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zur Hochschullehrerin oder zum Hochschullehrer oder zur Einstellung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter.(4) Der Senat kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen. Sie oder er ist berechtigt, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung.(5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in angemessener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist. Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist der Nachweis besonderer pädagogischer Eignung zu erbringen, der insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an didaktischen Fort- und Weiterbildungen erbracht werden kann. Die Grundordnung oder die Habilitationsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann.

### § 4 — Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten.(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei bis vier Jahren; die Grundordnung regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen sowie die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt fest, durch welche ihrer Stellvertreterinnen sie sich allgemein und im Einzelfall vertreten lässt; sie legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest und kann ihren Stellvertreterinnen bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Frauen sowie Studentinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung gegenüber dem Rektorat schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat nach § 19 sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Örtlichen Hochschulräte und der Örtlichen Senate mit beratender Stimme teil; sie kann sich von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Der Senat richtet eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Das Nähere regelt die Grundordnung.(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei Stellenbesetzungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen, auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen sowie auf Teilnahme an Bewerbungs- und Personalauswahlgesprächen. Für Berufungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 48 und 51.(6) Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus.(7) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf und stellen darin dar, wie sie die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern gemäß § 2 Absatz 4 fördern. Die Gleichstellungspläne enthalten konkrete Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Steigerungsziele für das wissenschaftliche und künstlerische Personal orientieren sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst (Kaskadenmodell). Der Gleichstellungsplan stellt dar, inwieweit die Ziele des Vorgängerplans erreicht wurden, und bewertet die Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Der Gleichstellungsplan ist nach der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 7 zum Struktur- und Entwicklungsplan im Internet zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung auszunehmen. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung.(9) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und künstlerische sowie nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.

### § 41a — Transparenz der Drittmittelforschung

§ 41a Transparenz der Drittmittelforschung(1) Die Hochschule und die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stellen für bewilligte Forschungsvorhaben aus Drittmitteln im Sinne des § 41 und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise Transparenz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sicher.(2) Die Hochschule richtet ein Register ein, in dem die Forschungsvorhaben nach Absatz 1 erfasst werden (Vorhabenregister). Im Vorhabenregister sind folgende Daten zu verzeichnen:1. Bezeichnung des Forschungsvorhabens,2. Name der beteiligten Einrichtungen in der Hochschule (Fakultät, Institut), bei der DHBW auch die dualen Kooperationspartner,3. Name der Projektleitenden,4. Fachgebiet und beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,5. Kurzbeschreibung des Projekts,6. Projektdauer oder Projektlaufzeit,7. Höhe der Drittmittel, in der Regel pro Jahr,8. Benennung der Drittmittelgeber, getrennt nach öffentlichen und privaten Drittmittelgebern,9. Angaben zu vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen und Publikationsbeschränkungen sowie10. Angabe der Themen der Dissertationen, die im Rahmen eines Drittmittelvorhabens in Kooperation mit Unternehmen angefertigt werden.(3) Das Vorhabenregister dient dem Diskurs im Senat als der akademischen Vertretung der Mitglieder der Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Senat alle zwei Jahre allgemein über den Stand des Vorhabenregisters mit folgenden Daten:1. Zahl der verzeichneten Drittmittelprojekte,2. Gesamtsumme der Drittmittelförderungen,3. Vorhaben aus öffentlichen Drittmitteln a) Zahl der verzeichneten Vorhaben,b) Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung, 4. Vorhaben aus privaten Drittmitteln a) Zahl der verzeichneten Vorhaben,b) Gesamtsumme der darauf entfallenden Drittmittelförderung sowie 5. Angaben zu Geheimhaltungsvereinbarungen oder Publikationsbeschränkungen a) Zahl der Vorhaben, für die entsprechende Vereinbarungen bestehen,b) Gesamtsumme der auf diese Projekte entfallenden Drittmittel.Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Hochschulmitglieder in die vorstehenden Daten Einblick nehmen können, beispielsweise über einen Zugang zum Vorhabenregister oder über eine Datenbank, sofern es sich um Vorhaben handelt, die überwiegend von einer öffentlichen Stelle oder von einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Drittmittelgeber gefördert werden und keine Hindernisse nach Absatz 4 Satz 5 entgegenstehen.(4) Darüber hinaus können der Senat oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Senats Auskunft aus dem Vorhabenregister verlangen; die §§ 67 und 68 bleiben unberührt. Das Auskunftsverlangen ist an das Rektorat zu richten. Das Rektorat entscheidet über die Auskunft und deren Umfang. Vorbehaltlich des Satzes 5 wird Auskunft über die im Vorhabenregister zum jeweiligen Vorhaben verzeichneten Daten erteilt. Die Auskunft unterbleibt oder wird beschränkt erteilt, sofern, solange und soweit1. durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart würde,2. die Anmeldung eines Schutzrechts gefährdet würde oder geistiges Eigentum entgegensteht,3. durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten, die im Rahmen der Forschung erhoben wurden, offenbart würden, es sei denn, dass a) die betroffene Person eingewilligt hat oderb) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oderc) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oderd) die Auskunftsbegehrenden ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Offenbarung nicht entgegen stehen odere) durch die Abtrennung oder Anonymisierung der personenbezogenen Daten ein Rückschluss auf konkrete Personen ausgeschlossen ist, sofern eine solche Abtrennung oder Anonymisierung mit vertretbarem Aufwand zu leisten ist, 4. durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder eines anderen Landes ohne deren Einwilligung offenbart würden.Sofern und soweit nach dieser Vorschrift Auskunft zu erteilen ist, entfällt für das Rektorat die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.(5) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass betroffene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, betroffene Drittmittelgeber oder Personen nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a oder öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 4 Satz 5 Nummer 4 ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Auskunft nicht erteilt wird, gibt das Rektorat ihnen schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in die Auskunftserteilung innerhalb eines Monats. Soweit dem Rektorat im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Einwilligung nicht zugegangen ist, gilt die Einwilligung als verweigert. In diesem Fall bestimmt sich die Auskunftserteilung nach Absatz 4 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben b bis e. Die Entscheidung über das Auskunftsverlangen ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auch den Personen nach Satz 1 bekanntzugeben. Die Auskunft darf erst erteilt werden, wenn die Entscheidung allen geschützten Personen und Stellen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an alle geschützten Personen zwei Wochen verstrichen sind.

### § 44 — Personal

§ 44 Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten),2. Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Sind Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den1. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,2. Privatdozentinnen und Privatdozenten,3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,4. Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren,5. Lehrbeauftragten,6. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Dekanate durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Absatz 5 dürfen abweichend von § 35 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.(6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 5 zu erfolgen hat.(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 72 LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst, 5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §§ 51 Absatz 7 Satz 1, 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie 52 Absatz 4 Satz 1 und 3, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 bestanden haben, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden.(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 6 und 6a entsprechend.(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.

### § 46 — Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,2. sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und8. Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8 wahrzunehmen.Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.(3) Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Tenure-Track-Professuren und Tenure-Track-Dozenturen das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, soweit die Funktionsbeschreibung geändert werden soll, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann.(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Absatz 4 und an Verbänden nach § 6 Absatz 5 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten oder von dem Verband nach § 6 Absatz 5 getragenen Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.(5) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden; dies gilt auch für Gutachten in Berufungsverfahren. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.(7) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der DHBW an anderen Studienakademien nach § 27a Absatz 1 Lehrtätigkeiten ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen und die zur Sicherstellung des Lehrangebots an dieser Studienakademie erforderlich sind, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 47 — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und4. darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre (Absatz 2),b) zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oderc) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll in der Regel nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der DHBW müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen; dies gilt insbesondere, wenn Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Übereinstimmung mit einem Struktur- und Entwicklungsplan, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat, aus besonderen Gründen, insbesondere zur Einrichtung von Forschungsschwerpunkten, bereits in der Ausschreibung ein entsprechendes Profil festgelegt haben. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können auch berufen werden, wenn sie das Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erfüllen, sofern die Berufung auch dazu dient, die fehlende Einstellungsvoraussetzung zu erwerben, und eine in diesem Zusammenhang bei Dritten ausgeübte Tätigkeit aus Mitteln Dritter finanziert wird (Tandem-Professur). Professorinnen und Professoren nach Satz 4 werden für die Förderdauer als Professorinnen und Professoren auf Zeit im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ernannt oder bestellt.(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.(5) Professorinnen und Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

### § 48 — Berufung von Professorinnen und Professoren

§ 48 Berufung von Professorinnen und Professoren(1) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor oder eine Tenure-Track-Dozentin oder ein Tenure-Track-Dozent der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.(2) Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann in Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. § 74 bleibt unberührt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Dozentinnen und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(3) Unbeschadet des Satzes 11 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Der Berufungskommission müssen mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer angehören; darüber hinaus findet § 10 Absatz 2 Satz 2 (Ziel der gleichberechtigten Besetzung mit Frauen und Männern) Anwendung. Auf die Pflichten nach Satz 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Die Studiendekanin oder der Studiendekan oder die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats oder des Örtlichen Senats; die Grundordnung regelt die Beteiligung des Senats. Soweit mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind, ist zudem die Zustimmung des Klinikumsvorstands erforderlich. Abweichend von Satz 1 bildet an der DHBW die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Präsidium der DHBW eine Berufungskommission, die sie oder er leitet, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums der DHBW den Vorsitz übernimmt oder sie oder er ihn auf eine Vertreterin oder einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis 4 und 6 bis 9.(3a) Zu den Aufgaben der Berufungskommission gehört die aktive Gewinnung von Bewerberinnen. Auf die Pflichten nach Satz 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.(4) Die Hochschule darf Professorinnen und Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Absatz 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(5) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, so sind Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit einer Professorin oder eines Professors nicht verbunden.

### § 48a

§ 48 a Gemeinsame Berufungen(1) Die Hochschulen können unter den Voraussetzungen des § 48 mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen gemeinsamen Berufung regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.(2) Die nach Absatz 1 berufenen Personen haben die rechtliche Stellung von Mitgliedern der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer inne.

### § 49 — Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.(2) Für Professorinnen und Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professorinnen oder Professoren. Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Professorin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Beschäftigungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Absatz 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren gelten als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Absatz 4; sieht das Gesetz oder die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.(2a) Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wahrnehmen, werden in der Regel in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingestellt.(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professorinnen und Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft der Professorin oder des Professors erfordert.(4) Die Hochschulen können Professorinnen und Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(5) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professorinnen und Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.(6) Die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule, bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professorin oder Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.(7) Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs-, Lehr- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.(8) Professorinnen und Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 7 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht die Professorin oder der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

### § 4a — Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für ...

§ 4a Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung(1) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.(2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.(3) Die Funktionen der Ansprechpersonen nach den Absätzen 1 und 2 können miteinander verbunden werden. Möglich ist auch die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit, oder die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen. Ausgeschlossen ist die Verbindung mit der Funktion der oder des Datenschutzbeauftragten.(4) § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt.

### § 5 — Qualitätssicherung

§ 5 Qualitätssicherung(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen.(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.(3) Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen zum Zweck der Sicherung der Qualität des Studien- und Qualifizierungsangebots und des Standorts, des gezielten und ressourcenschonenden Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie der Hochschulplanung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form die äußeren Verlaufsdaten der Studien- und Qualifizierungsverläufe der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere Studiendauer, Wechsel von Studiengang und Studienort, Semester des Wechsels sowie Studiengang und Studienort, zu dem gewechselt wird. Darüber hinaus wirken die Hochschulen zu den in Satz 1 genannten Zwecken an der Hochschulstatistik mit. Hierzu erheben sie die Daten nach §§ 3 bis 5 des Hochschulstatistikgesetzes und verarbeiten diese nach Abschluss der Datenaufbereitung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.(4) Die Hochschulen dürfen die Kontaktdaten sowie die äußeren Verlaufsdaten ihrer ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten haben, ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Doktorandinnen und Doktoranden speichern und nutzen, soweit und solange dies für Befragungen zur Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 1 im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die betroffenen Personen nicht widersprechen. Die Daten nach Satz 1 von ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die eine ihnen angebotene Immatrikulation in einen Studiengang der Hochschule nicht angenommen haben, sind spätestens zum Ende des Semesters zu löschen, das auf das Semester folgt, zu dem die Bewerbung erfolgt ist.(5) Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 sowie § 13 Absatz 9 verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Tatsache, ob die oder der Studierende oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer gemäß Satz 2 an der Befragung mitgewirkt hat, darf Befragten nur zur elektronischen Durchführung von Befragungen zugeordnet werden, solange und soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist. Die Nichtteilnahme an Befragungen darf nicht zu Nachteilen führen. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.

### § 51 — Juniorprofessur

§ 51 Juniorprofessur(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats von der Rektorin oder dem Rektor berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.(7) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, es sei denn, dass die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor vor Ablauf von vier Jahren des Beamtenverhältnisses und unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit eingestellt wird. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Evaluationen im Sinne dieses Absatzes sind keine Evaluationen im Sinne des § 5.(8) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«.(9) Der Senat kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen, wenn sie oder er sich nach Maßgabe von Absatz 7 weiterhin bewährt hat und solange sie oder er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. § 39 Absatz 4 Satz 3 gilt für den Widerruf der Befugnis zur Führung der Bezeichnung entsprechend.

### § 51a

§ 51 a Dozentinnen und Dozenten(1) Dozentinnen und Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozentinnen und Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 8, in das Amt der Juniordozentin oder des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis der Juniordozentin oder des Juniordozenten ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen. Die Leistungen der Juniordozentin oder des Juniordozenten sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung seiner oder ihrer Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer insbesondere in der Lehre zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniordozentin oder des Juniordozenten um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozentin oder als Juniordozent. Hat sich die Juniordozentin oder der Juniordozent nach Satz 3 bewährt, kann sie oder er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozentin oder Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Professorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Professor mit Schwerpunkt Lehre«; Juniordozentinnen und Juniordozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung »Juniorprofessorin mit Schwerpunkt Lehre« oder »Juniorprofessor mit Schwerpunkt Lehre«. § 51 Absatz 7 Satz 6 gilt entsprechend.(4) Die Beschäftigung als Juniordozentin oder als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozentin oder als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für die Hochschuldozentin oder den Hochschuldozenten gilt § 49 Absätze 5 bis 8 entsprechend. Dozentinnen und Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis führen die Bezeichnung »Juniordozentin« oder »Juniordozent« oder »Hochschuldozentin« oder »Hochschuldozent«; Absatz 3 Satz 9 gilt für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend. § 51 Absatz 9 gilt für die Juniordozentur entsprechend.

### § 53 — Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum

§ 53 Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen. Dies gilt nicht für die Professorinnen und Professoren, die nach Maßgabe des § 49 Absatz 2a in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wird im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geregelt.(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.

### § 55 — Honorarprofessur; Gastprofessur; Seniorprofessur

§ 55 Honorarprofessur; Gastprofessur; Seniorprofessur(1) Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, eine mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen und dürfen nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten dieser Hochschule sein. Sie sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung. Mit der Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet. Die Hochschulen berichten dem Wissenschaftsministerium jährlich über die Anzahl und über die Lehrtätigkeit ihrer Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. § 33 Absatz 2 BeamtStG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung »Gastprofessorin« oder »Gastprofessor«; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung »Gastprofessorin« oder »Gastprofessor«.(3) Die Hochschulen sind berechtigt, Professorinnen oder Professoren im Ruhestand die Bezeichnung »Seniorprofessorin« oder »Seniorprofessor« als akademische Würde zu verleihen. Das Verfahren regelt die Grundordnung. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet.

### § 58 — Zugang zu grundständigen Studiengängen

§ 58 Zugang zu grundständigen Studiengängen(1) Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Angehörige ausländischer Staaten und Staatenlose haben außerdem die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch1. die allgemeine Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,2. die fachgebundene Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,3. die Fachhochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,4. eine schulische Qualifikation und eine Aufbauprüfung (Deltaprüfung); sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen; zur Deltaprüfung wird zugelassen, wer eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt und die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelorstudiengang anstrebt, zu dem die erworbene Hochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, oder ein Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung; daneben ist ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,7. eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen; sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,8. ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium; es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht wurden, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen,9. ein Jahr erfolgreiches Studium an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes; es berechtigt zu einem Studium in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg; ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet,10. eine anerkannte ausländische Vorbildung; eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend; bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden,11. eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 Satz 2,12. weitere in- und ausländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Nummern 4 und 6 dienen der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist; die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 7 dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Begabung und einer für das Studium hinreichenden Allgemeinbildung. Das Nähere, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln die Hochschulen durch Satzung. Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die gemeinsame Durchführung der Prüfung. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 6 besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und umfasst sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile. Auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 wird Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet.(4) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 2 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; das Rektorat kann seine Zuständigkeit auf das Dekanat der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.(5) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(6) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(7) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Absatz 2 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.(8) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann die Rektorin oder der Rektor in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 4 und 6 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

### § 6 — Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen

§ 6 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen(1) Zur besseren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken innerhalb des Kreises der Hochschulen ist von den Hochschulen zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit können durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt werden. Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Absatz 6 bekannt zu machen.(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Hochschulräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird von den Rektoraten bestimmt. Unter Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 fällt insbesondere das Zusammenwirken lehrerbildender Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen in Form von Schools of Education.(5) Hochschulen können mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zur gemeinsamen Erfüllung von Hochschul- oder sonst nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben rechtsfähige Verbände in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband) errichten. Grundlage eines Verbandes ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der zusammenschlusswilligen Beteiligten nach Satz 1 (Verwaltungsvereinbarung), die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf; dies gilt entsprechend für die Änderung der Verwaltungsvereinbarung oder Aufhebung des Verbandes. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Gemeinsamen Amtsblatt bekanntgemacht; der Verband entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsvereinbarung trifft Bestimmungen zu1. Zweck und Aufgaben des Verbandes; § 2 Absatz 7 gilt entsprechend,2. Namen, Mitgliedern und Sitz des Verbandes,3. Organen des Verbandes sowie deren Zuständigkeit und Verfahrensregelungen; es ist mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder vorzusehen, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist; ferner ist ein Vorstand vorzusehen, der die Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,4. der Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch den Verband,5. Verteilung von Personal, Vermögen und Schulden im Falle einer Auflösung.Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Sofern der Verband Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten die §§ 3 und 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend; für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung Sorge zu tragen. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verband seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Mitgliedschaft in einem Verband ist dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen eingegangen wird (§ 14 Absatz 4 Satz 2); § 14 Absatz 4 Satz 1 findet Anwendung. Ein Verband kann weder privatrechtliche Unternehmen gründen noch sich an solchen beteiligen. Auf ihn findet § 45 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2002 (GBl. S. 385), keine Anwendung. Eine Haftung des Landesvermögens findet nicht statt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 8 Absatz 6, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 7 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie §§ 66 bis 68 gelten entsprechend, § 13 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt, welche Regelungen des Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden.

### § 60 — Immatrikulation

§ 60 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgta) in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satzes 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satzes 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,b) auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5. Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion dienen, regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest. Satz 6 gilt entsprechend für die Immatrikulation von Studierenden anderer Hochschulen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten; die Immatrikulation erfolgt nur, sofern die zuständige Fakultät das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Bei von mehreren Hochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen soll eine Immatrikulation nach den Sätzen 1 bis 5 an jeder der beteiligten Hochschulen erfolgen.(1a) Eine Hochschule kann durch Satzung regeln, dass an einer europäischen Partnerhochschule eingeschriebene Studierende (Europastudierende) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen pro Semester ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Im Rahmen des Programms ›Erasmus+: European Universities‹ der Europäischen Union kann der Zeitraum nach Satz 1 auf 90 Tage pro Semester verlängert werden, soweit Gegenseitigkeit im Verhältnis zu der jeweiligen Partnerhochschule gewährleistet ist.(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen,5. die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,6. die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,7. in den Bachelorstudiengängen an der DHBW die Person keinen Studienvertrag mit einem Dualen Partner vorlegt, die bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Studienvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,8. die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder9. eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht.(3) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 kann versagt werden, wenn1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,3. an der DHBW der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diesen Dualen Partner nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt,4. die Person an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder5. die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 62 — Exmatrikulation

§ 62 Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn1. ihnen das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist, bei Staatsprüfungen spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,2. in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist oder die Zulassung aus einem anderen Grund erloschen ist oder nicht besteht und sie in keinem anderen Studiengang mehr eingeschrieben sind,3. sie den Prüfungsanspruch verloren haben,4. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,5. sie nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nachweisen, dass ihre gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde, es sei denn, die Nichterfüllung ist nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten,6. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Studienvertrag geschlossen worden ist; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist,7. sie ihre Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen oder8. sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 62a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 belegt worden sind.(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt,2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist oder3. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

### § 62a — Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren

§ 62a Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechtsa) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oderb) ein Mitglied oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Hochschule in der Ausübung ihrer oder seiner Rechte oder Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht, 2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds oder einer oder eines Angehörigen der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit des Mitglieds oder der oder des Angehörigen droht,3. im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 4 des AGG vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt.(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:1. die Androhung der Exmatrikulation,2. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,3. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,4. die Exmatrikulation.(3) Über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet ein Ordnungsausschuss, dem mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden der Hochschule angehören muss. Der Senat regelt das Nähere zur Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch Satzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

### § 63 — Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende

§ 63 Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62a nicht statt.(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§ 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.

### § 65a

§ 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.(3) Das Kollegialorgan der Studierendenschaft (legislatives Organ) organisiert sich nach demokratischen Grundprinzipien in parlamentarischen Strukturen. Dieses Organ kann an kleinen Hochschulen auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der DHBW wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen. Die Hochschule kann aufgrund einer Vereinbarung mit der Studierendenschaft für diese in deren Namen die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte nach den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erledigen. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Studierendenschaft hierfür einen Finanzierungsbeitrag leistet.(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

### § 65b — Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht

§ 65b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Funktion des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 1 wahrnimmt. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen.(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absätze 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.

### § 65c

§ 65 c Begriff; Aufgabe; Zulassung(1) Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln (Duale Partner).(2) Die Mitgliedschaft in der DHBW wird durch die Zulassung als Dualer Partner bei einer Studienakademie (§ 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) oder bei einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20) erworben, soweit mindestens eine Studierende oder ein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zum Dualen Partner steht. Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Dualen Partnern regelt der Senat in Richtlinien, die der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen. An mehreren Studienakademien zugelassene Duale Partner dürfen an jeder dieser Studienakademien ihre gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen; dies gilt für am CAS der DHBW nach § 27a Absatz 9 zugelassene Duale Partner entsprechend. Die Mitgliedschaft endet, wenn keine Studierende oder kein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis zum Dualen Partner steht, oder die Zulassung des Dualen Partners widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.(3) Bei jedem Dualen Partner ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

### § 67 — Aufsicht

§ 67 Aufsicht(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen1. die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,3. das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,4. einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,5. andere nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragene Aufgaben,6. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.

### § 69 — Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst

§ 69 Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst(1) Hochschulen, deren Ausbildungsgänge vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10 ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Hochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Hochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professorinnen oder Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamtinnen und Beamte Zugang zum Studium erhalten,5. die Immatrikulation mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Teilsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professorinnen oder Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professorinnen und Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Absätze 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Absätze 1 und 2 abgewichen werden,9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf,10. sie einzelne weiterbildende Masterstudiengänge im Bereich der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit einrichten können, die auf eine Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet sind.Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Hochschule für Polizei, die oder der nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Präsidentin oder der Präsident und die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.(3) Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Absatz 4 und § 58 Absatz 2 Nummer 10.(4) Für Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit können die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche der zur Durchführung der Evaluation erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie veröffentlicht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Befugnisse nach § 12 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 7. Für die Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit erlässt das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die jeweilige Hochschule errichtet ist, die zur Ausführung erforderlichen Rechtsverordnungen.(5) Der bis zum 31. Dezember 2017 erworbene Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Hochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(6) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Hochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 7 — Struktur- und Entwicklungsplanung

§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.(2) Die von den Hochschulen beschlossenen Struktur- und Entwicklungspläne nach Absatz 1 sind dem Wissenschaftsministerium spätestens sechs Monate vor Beginn der Planungsperiode zur Zustimmung vorzulegen. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der genehmigungsfähigen Unterlagen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder wenn sie nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 oder 4 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung der Landesregierung oder des von ihr beauftragten Wissenschaftsministeriums; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72 a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmende Stelle abhängig gemacht werden mit dem Ziel, die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller.(2) Kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,7. die innere Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzen, und im akademischen Kernbereich muss eine autonome Entscheidungsbildung durch die akademischen Gremien gewährleistet sein; den Angehörigen der Hochschule muss das Recht gewährt werden, an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitzuwirken und8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.Nummer 7 findet bei kirchlichen Hochschulen Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nummern 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(6) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. § 55 Absatz 1 gilt entsprechend.(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Absatz 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. § 55 Absatz 1 gilt entsprechend; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des LVwVfG finden Anwendung.(10) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

### § 72 — Aufsicht

§ 72 Aufsicht(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 8 Satz 3.(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« oder »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«. Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. § 68 findet entsprechende Anwendung.(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.

### § 72a

§ 72 a Sonstige Einrichtungen(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.(2) Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn1. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat oder Herkunftsland der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, im Rahmen einer Akkreditierung nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zertifiziert ist,3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist und4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates oder des Herkunftslandes der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule steht, insbesondere das Studienangebot im Herkunftsstaat oder Herkunftsland anerkannt ist und zu einem dort anerkannten Grad führt.Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.(3) Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn1. es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,3. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,5. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,6. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist und7. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.Die Voraussetzungen nach Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Sofern keine staatliche Anerkennung des Herkunftsstaats vorliegt, findet § 70 Anwendung. Die Durchführung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung oder die Abnahme von Prüfungen zur Vorbereitung auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Satz 1 aufgrund von Kooperationen zwischen Hochschulen nach Satz 1 und inländischen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Satz 1 sind, ist nicht gestattet. Wird der Austritt eines Staates aus der Europäischen Union wirksam und ist infolgedessen nach Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums nach Maßgabe eines Abkommens nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 13, 43, eine bis dahin zulässige Tätigkeit nach Absatz 2 gemäß Satz 7 nicht mehr gestattet, nimmt die Einrichtung nach Satz 7 ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder des Ablaufs des Übergangszeitraums in den betroffenen Kooperationsprogrammen keine Studienbewerberinnen oder Studienbewerber zur Ausbildung oder zur Abnahme von Prüfungen mehr an. Die Einrichtung nach Satz 7 ist verpflichtet, denjenigen Personen, die sie vor dem Wirksamwerden des Austritts oder Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums aufgenommen hat, die Möglichkeit zum Abschluss einzuräumen. Diese Tätigkeit gilt abweichend von Satz 7 als gestattet.(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie von Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Studierende einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 sowie Studierende einer Bildungseinrichtung nach Absatz 2 haben keinen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg auf Beendigung ihres Studiums.(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sowie Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.(6) Die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie der Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, das Wissenschaftsministerium auf dessen Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind dem Wissenschaftsministerium unverzüglich anzuzeigen.(7) Das Wissenschaftsministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme von Prüfungen durch eine Einrichtung nach Absatz 2 untersagen, wenn diese Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade verleiht, obwohl1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen,2. die Aufnahme des Betriebs oder die Ausweitung des Studienangebots der Niederlassung entgegen Absatz 1 Satz 2, Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angezeigt wurde,3. die Gestattung nach Absatz 3 nicht vorliegt,4. die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach Absatz 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 nach Aufforderung des Wissenschaftsministeriums ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 6 Satz 1 nicht nachkommen oder5. der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat beziehungsweise durch das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung entgegen Absatz 6 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt wurde.Anstelle einer Untersagung nach Satz 1 kann die Fortführung des Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Einrichtungen nach Absatz 2 unter Auflagen oder Bedingungen gestattet werden, wenn dadurch die Erreichung des Zwecks der Absätze 1 bis 3 hinreichend gewährleistet ist.(8) Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 76 — Weiterentwicklungsklausel

§ 76 Weiterentwicklungsklausel(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.(3) Hochschulen, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert werden, können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, für die Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren durch dieses Gesetz auferlegten Berichtspflichten und von Vorgaben dieses Gesetzes zur Struktur- und Entwicklungsplanung abweichen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf Antrag einer Hochschule dieser die Bauherreneigenschaft in geeigneten Fällen für einzelne Bauvorhaben übertragen. Die Projekt- und Haushaltsverantwortung geht in diesem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums über.

### § 8 — Rechtsnatur; Satzungsrecht

§ 8 Rechtsnatur; Satzungsrecht(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen, die insoweit nach Maßgabe von § 13 mit Mitteln des Landes wirtschaften. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.(2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm benannte vertretungsberechtigte Person ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats.(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.(4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.(5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.(6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

### § 9 — Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Dualen Partner der DHBW nach Maßgabe des § 65 c.(1a) Die Hochschule wahrt die Glaubensfreiheit ihrer Mitglieder und Angehörigen. Ungeachtet dessen kann sie eine Verhüllung des Gesichts untersagen, wenn und soweit dies erforderlich ist1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere bei der Nutzung von Laboren,2. zur Wahrung prüfungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit oder zur Identitätsfeststellung, oder3. zur Erreichung des Ziels einer konkreten Lehrveranstaltung.Näheres einschließlich der Zuständigkeiten regelt die Hochschule durch Satzung.(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen; auch der Rücktritt bedarf eines wichtigen Grundes. Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder wenn das Wissenschaftsministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ablehnt; in diesen Fällen hat die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft an der Hochschule endet. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Gremien der DHBW gilt die Amtsfortführungspflicht nach Satz 4 entsprechend, es sei denn, die bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter erklären vor Ablauf ihrer Amtszeit schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei örtlichen Gremien gegenüber der Rektorin oder dem Rektor, dass sie eine Amtsfortführung ablehnen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft des Dualen Partners an der Hochschule endet oder die Vertreterin oder der Vertreter in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr zum Dualen Partner steht. Die Mitgliedschaft von Vertreterinnen und Vertretern der Dualen Partner in den Gremien der DHBW endet unabhängig vom Fortbestehen ihrer Wählbarkeit erst zum Ende ihrer Amtszeit; die Möglichkeit eines Rücktritts aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.(3) Unbeschadet des § 20 Absatz 8 Satz 1 können Mitglieder des Hochschulrats nicht Mitglieder im Senat, im Örtlichen Hochschulrat oder im Örtlichen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Örtlichen Hochschulrat und im Örtlichen Senat.(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehörige oder Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Wer an der Hochschule nicht hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, aber in einem Umfang tätig ist, der wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder einem Viertel des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht, besitzt, unbeschadet weiterer durch die Grundordnung gewährter Rechte, das aktive Wahlrecht; dasselbe gilt für Lehrbeauftragte an Musikhochschulen.(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums von der oder dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, so haben sie den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Studierende der DHBW können auch während der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben.(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Werden Wahlen mit elektronischen Mitteln durchgeführt, ist die Einhaltung der Wahlrechtsprinzipien nach Satz 1 durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der DHBW Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2, Satz 8 Halbsatz 2 sowie § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bleiben unberührt. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und der Abwahlverfahren nach §§ 18a, 24a und 27e einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr wählbare Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

### § 52 — Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 52 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten und privatrechtlich Beschäftigten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie erlassen, wobei diese Aufgabe vom Rektorat auf das Dekanat oder die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vom Rektorat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.(2) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte mit der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben einer Oberärztin oder eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.(5) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Leiterin oder der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät die Dekanin oder der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.(6) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Künstlerisch-technischen Lehrerinnen und Lehrer, Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Ersten Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer sowie privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte mit gleichartigen Aufgaben an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Abweichend von Absatz 3 und von §§ 15 und 16 LBG kann auch eingestellt werden, wer über eine Meisterprüfung, pädagogische Eignung und die Fähigkeit zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes verfügt.(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung »Dozentin an einer Musikhochschule« oder »Dozent an einer Musikhochschule«. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.(8) Lektorinnen und Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.

### § 58 — Zugang zu grundständigen Studiengängen

§ 58 Zugang zu grundständigen Studiengängen(1) Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Angehörige ausländischer Staaten und Staatenlose haben außerdem die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch1. die allgemeine Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,2. die fachgebundene Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,3. die Fachhochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,4. eine schulische Qualifikation und eine Aufbauprüfung (Deltaprüfung); sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen; zur Deltaprüfung wird zugelassen, wer eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt und die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelorstudiengang anstrebt, zu dem die erworbene Hochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, oder ein Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung; daneben ist ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,7. eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen; sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,8. ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium; es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht wurden, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen,9. ein Jahr erfolgreiches Studium an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes; es berechtigt zu einem Studium in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg; ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet,10. eine anerkannte ausländische Vorbildung; eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend; bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden,11. eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 Satz 2,12. weitere in- und ausländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Nummern 4 und 6 dienen der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist; die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 7 dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Begabung und einer für das Studium hinreichenden Allgemeinbildung. Das Nähere, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln die Hochschulen durch Satzung. Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die gemeinsame Durchführung der Prüfung. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 6 besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und umfasst sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile. Auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 wird Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet.(4) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 2 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; das Rektorat kann seine Zuständigkeit auf das Dekanat der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.(5) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(6) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(7) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Absatz 2 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.(8) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann die Rektorin oder der Rektor in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 4 und 6 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

### § 32 — Prüfungen; Prüfungsordnungen

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden.(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung1. gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,2. eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder4. die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht. Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über1. die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung),2. die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Dualen Partner zu Prüfern,3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen,6. die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen,7. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen,8. die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte bei den Dualen Partnern als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung bei den Dualen Partnern.(5) Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend.(5a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend der Sätze 1 und 2 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren.(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 72 LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst, 5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 51 Absatz 7 Satz 1, § 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 52 Absatz 4 Sätze 1 und 3, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2022 begründet worden sind oder begründet werden, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, soweit dies aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 6 und 6a entsprechend.(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht und Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen will, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule. Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Wissenschaftsministerium erteilt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule.(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.(3) Die staatliche Anerkennung kann kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschulen erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau zu betreiben; dazu gehört insbesondere, dass1. nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,2. nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,3. nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird, und4. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen,2. Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber ausgeschlossen sind,3. die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,4. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,5. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, und6. die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist.Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass1. die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen, und2. die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule1. sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,2. über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,3. nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs ermöglicht und4. nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.(4) Das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht können einer kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschule im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen werden, wenn1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,2. wenn die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für staatliche Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und3. wenn die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren und Habilitationsverfahren verfügt.(5) Für kirchliche Hochschulen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Absätze 3 und 4 finden bei kirchlichen Hochschulen nur Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.(6) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.(7) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(8) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. [*]§ 55 Absatz 1 gilt entsprechend; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.(9) Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Regelungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(10) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.(11) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e LVwVfG finden Anwendung.(12) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

### § 70a — Verfahrensregeln

§ 70a Verfahrensregeln(1) Das Wissenschaftsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner soll das Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, mit der das Vorliegen der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen kann das Wissenschaftsministerium eine Reakkreditierung verlangen, um auf dieser Grundlage das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Schließlich soll das Wissenschaftsministerium vor Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Überprüfung der in § 70 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts einholen.(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule beim Wissenschaftsrat eingeholt. Die Beauftragung des Wissenschaftsrats durch das Wissenschaftsministerium ist abhängig zu machen von der Maßgabe, dass dieser1. eine Gutachterkommission einsetzt, die mehrheitlich mit unabhängigen, nicht der betroffenen Bildungseinrichtung angehörenden, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,2. der nichtstaatlichen Hochschule, ihrem Träger, ihrem Betreiber sowie dem Land Gelegenheit gibt, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,3. für Streitfälle eine interne Beschwerdestelle einrichtet, die mit drei, nicht der betroffenen Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist und4. das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt.In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme nach erneuter Anhörung der Beteiligten zu veröffentlichen. Der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zu wahren; §§ 5 und 6 LIFG finden entsprechend Anwendung.(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat dem Land, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 entspricht. Er benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Er kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb angemessener Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Wissenschaftsministeriums. Sie nimmt die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums weder ganz noch teilweise vorweg.

### § 71a — Gebühren; Kosten der institutionellen Akkreditierung

§ 71a Gebühren; Kosten der institutionellen Akkreditierung(1) Für die staatliche Anerkennung erhebt das Wissenschaftsministerium Gebühren. Sie umfassen auch die Auslagen des Wissenschaftsministeriums für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen des Verfahrens der institutionellen Akkreditierung einschließlich anfallender Umsatzsteuer.(2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung, wenn1. er eine staatliche Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung beantragt,2. seit der letzten Reakkreditierung mindestens zehn Jahre vergangen sind oder3. die nichtstaatliche Bildungseinrichtung Anlass zu einer erneuten Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen gegeben hat.(3) Das Landesgebührengesetz findet ergänzend Anwendung.

### § 46 — Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,2. sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und8. Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8 wahrzunehmen.Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.(3) Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Tenure-Track-Professuren und Tenure-Track-Dozenturen das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, soweit die Funktionsbeschreibung geändert werden soll, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann. Das Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeit nach Satz 4 allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule übertragen; in diesen Fällen ist die Änderung der Funktionsbeschreibung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Absatz 4 und an Verbänden nach § 6 Absatz 5 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten oder von dem Verband nach § 6 Absatz 5 getragenen Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.(5) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden; dies gilt auch für Gutachten in Berufungsverfahren. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.(7) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der DHBW an anderen Studienakademien nach § 27a Absatz 1 Lehrtätigkeiten ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen und die zur Sicherstellung des Lehrangebots an dieser Studienakademie erforderlich sind, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 48 — Berufung von Professorinnen und Professoren

§ 48 Berufung von Professorinnen und Professoren(1) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor oder eine Tenure-Track-Dozentin oder ein Tenure-Track-Dozent der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.(2) Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. § 74 bleibt unberührt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Dozentinnen und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(3) Unbeschadet des Satzes 11 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Der Berufungskommission müssen mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer angehören; darüber hinaus findet § 10 Absatz 2 Satz 2 (Ziel der gleichberechtigten Besetzung mit Frauen und Männern) Anwendung. Auf die Pflichten nach Satz 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Die Studiendekanin oder der Studiendekan oder die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats oder des Örtlichen Senats; die Grundordnung regelt die Beteiligung des Senats. Soweit mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind, ist zudem die Zustimmung des Klinikumsvorstands erforderlich. Abweichend von Satz 1 bildet an der DHBW die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Präsidium der DHBW eine Berufungskommission, die sie oder er leitet, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums der DHBW den Vorsitz übernimmt oder sie oder er ihn auf eine Vertreterin oder einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis 4 und 6 bis 9.(3a) Zu den Aufgaben der Berufungskommission gehört die aktive Gewinnung von Bewerberinnen. Auf die Pflichten nach Satz 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.(4) Die Hochschule darf Professorinnen und Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Absatz 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(5) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, so sind Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit einer Professorin oder eines Professors nicht verbunden.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,4. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung,5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Dualen Partnern auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.(6) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren, fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliothekenerfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 1 bis 3 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Bereitstellung von Räumen oder Infrastrukturen im Rahmen dieser Regelung begründet keine Kompensationsansprüche hinsichtlich zusätzlicher baulicher Bedarfe.(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(8) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 7 gehören insbesondere die den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung und der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 7 Satz 2 Anwendung.(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 10 — Gremien; Verfahrensregelungen

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie an Musikhochschulen die Lehrbeauftragten nach § 56; ausgenommen sind die Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6 (Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),3. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Gruppe der Studierenden),4. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden) sowie5. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind. Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben. Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grund- oder Wahlordnung eine Regelung treffen. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen. Die Mitwirkung der Dualen Partner in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung, in den Überörtlichen Fakultätsräten und Studienkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jeder Duale Partner unabhängig von seiner Rechtsform und Größe eine Stimme.(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Überörtlichen Fakultätsrat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.(4) Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und 27d Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von einem Gremienmitglied beantragt wird. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind über die Tätigkeit von Senat, Fakultätsräten und Überörtlichen Fakultätsräten zu unterrichten, soweit dies mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Beratungsgeheimnis vereinbar ist. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Hochschule durch Satzung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen.(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt jeweils am 1. Oktober, soweit in der Grundordnung nichts Anderes festgelegt ist. Findet die Wahl nach dem festgelegten Amtszeitbeginn statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4 in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können. Die Gremien können ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen.

### § 12 — Datenschutz

§ 12 Datenschutz(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist. Sie dürfen zur Pflege der Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 deren1. Kontaktdaten,2. Fakultät und Studiengang,3. Art und Datum des Abschlussesspeichern und nutzen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprechen.(2) Die Hochschulen dürfen1. zur Entscheidunga) über die Zulassung zum Studium,b) über die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen sowie von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre,c) über Anträge auf Rücktritt von Prüfungen sowie über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellenden Prüfungsleistungen sowie über Anträge auf nach den Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen zusätzlichen Wiederholungsversuchen (Härtefälle),d) über Beurlaubungen unde) über Erlass und Stundung von Studiengebühren, 2. für die Durchführung von praktischen Studiensemestern und3. bei Bewerbungen für einen Auslandsaufenthaltdie dafür erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Sie dürfen1. zur Durchführung von Prüfungen in kirchlichen Studiengängen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und zur Entscheidung über die Gewährung von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre und Ausnahmen bei Prüfungen aufgrund von religiösen Feiertagen, die dafür erforderlichen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und2. zur Durchführung von Hochschulwahlen die dafür erforderlichen Daten über die Zugehörigkeit zu Kandidatenlisten, aus denen sich mittelbar politische Präferenzen ergeben können,verarbeiten.(3) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Erhebung, Nutzung, Übertragung sowie die Aufbewahrungsdauer und Löschung durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, die Ansprechperson für Antidiskriminierung und die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sind verpflichtet, auch innerhalb der Hochschule und über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Stillschweigen über die personenbezogenen Daten zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werden. Hierauf weist die Hochschule die Personen nach Satz 1 bei ihrer Bestellung oder zu Beginn ihrer Tätigkeit hin. Die Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Personen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, an andere Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.(5) Die DHBW darf den Dualen Partnern nach § 65c Daten über die dem jeweiligen Dualen Partner zugehörigen Studierenden übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt.(6) Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Studiums erforderlich ist. Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Promotion erforderlich ist. Personen nach § 64 sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Gasthörerstudiums nach § 64 Absatz 1 oder zur Durchführung von Teilnahme, Erwerb und Absolvierung nach § 64 Absatz 2 erforderlich ist. Externe Nutzerinnen und Nutzer der Hochschuleinrichtungen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Nutzung erforderlich ist. Die Hochschulen regeln die Verpflichtung zur Angabe von Daten, einschließlich der anzugebenen Daten, nach den Sätzen 1 bis 6 durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.(7) Die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Studierenden einschließlich der Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu übermitteln.(8) Daten von Mitgliedern und Angehörigen sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 10 Satz 2 nach dem Ende der Mitgliedschaft oder des Angehörigenverhältnisses unverzüglich zu löschen. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, auf Wunsch einer Absolventin oder eines Absolventen deren oder dessen Daten über1. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,2. Studiengang, Matrikelnummer,3. Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,4. Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,5. Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung des Studienabschlusses mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,6. Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrundfür die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren, um im Bedarfsfall für die Absolventin oder den Absolventen Ersatzdokumente ausstellen zu können.(9) Die Hochschulen werden ermächtigt, die zur Aufgabenerfüllung erhobenen Daten auf Anforderung den Studierendenwerken zur Erfüllung deren Aufgaben im erforderlichen Umfang durch elektronische Übermittlung zur Verfügung zu stellen.(10) § 13 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.(11) Im Übrigen gelten § 15 des Landesdatenschutzgesetzes, § 50 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zu den Zwecken der Beantragung von Förder- und Drittmitteln, der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln, der Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahmen sowie im Rahmen eines Zusammenwirkens zur besseren Aufgabenerfüllung im Sinne des § 6 Absätze 3 bis 5 in erforderlichem Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten.(12) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

### § 13 — Finanz- und Berichtswesen

§ 13 Finanz- und Berichtswesen(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.(4) Die Universitäten des Landes müssen in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium für ihre Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO anwenden. Für die anderen Hochschulen soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der Hochschule zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Universitäten und die anderen Hochschulen haben bei einer Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan, der insbesondere einen Erfolgs-und Finanzplan enthält, aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule. Der Erfolgsplan muss grundsätzlich in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein; ein geplanter Fehlbetrag ist nur zulässig, soweit eine Gegenfinanzierung durch Verwendung oder Auflösung von Rücklagen erfolgt. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach den Sätzen 1 und 2. Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26 LHO umstellen.(5) Sachen und Rechte, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung, die Ergebnisse der Leistungsprozesse sowie Informationen zur Studienaufnahme, insbesondere zum Hochschulzugang, Bewerbungsverfahren, zur Hochschulzulassung und Immatrikulation, zum Studienbetrieb und zu den Abschlussprüfungen sowie zur Exmatrikulation.(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben. Bei kaufmännisch geführten Hochschulen wird die Berichtspflicht nach Satz 2 im Rahmen von Jahresabschluss und Lagebericht erfüllt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung, ist im Rahmen des für die Berichtspflicht erforderlichen Umfangs an das Wissenschaftsministerium zulässig.(10) Die Hochschulen setzen ein wirksames Flächenmanagementsystem ein und entwickeln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachressorts ein Kennzahlensystem als Grundlage für eine transparente Bestimmung ihrer Unterbringungsbedarfe.

### § 15 — Organe und Organisationseinheiten

§ 15 Organe und Organisationseinheiten(1) Zentrale Organe der Hochschule sind1. das Rektorat, das an der DHBW die Bezeichnung »Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW)« führt,2. der Senat,3. der Hochschulrat.(2) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass das Rektorat die Bezeichnung »Präsidium« mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. Anstelle der Bezeichnung »Hochschulrat« kann an den Universitäten die Bezeichnung »Universitätsrat« und an der DHBW die Bezeichnung »Aufsichtsrat« verwendet werden.(3) Unbeschadet des § 27 a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden; die Grundordnung kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen. Die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen erfolgt durch Senatsbeschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden. Durch die Grundordnung kann die Fakultät ermächtigt werden, sich in Studienbereiche zu gliedern, denen jeweils mehrere Studiengänge zugeordnet sind.(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind1. das Dekanat sowie2. der Fakultäts- oder Sektionsrat.Die oder der Vorsitzende des Dekanats führt die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Dekanats vom Rektorat und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Absatz 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welche Dekanin oder welcher Dekan oder welche Rektorin oder welcher Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.(7) Hochschuleinrichtungen werden entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Rektorat zugeordnet sind, eingerichtet. Über zentrale Einrichtungen und Einrichtungen der Studienakademien führt das Rektorat die Dienstaufsicht; an der DHBW kann das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung der Dienstaufsicht allgemein oder im Einzelfall nach § 16 Absatz 8 Satz 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Das Rektorat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben. Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die an der Hochschule vorhandenen Einrichtungen.(8) Zentralen Einheiten, die Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 40 Absatz 5, können die Hochschulen durch Regelung in der Grundordnung Aufgaben in der Lehre, einschließlich der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen, übertragen; in diesem Fall obliegt der zentralen Einheit die Qualitätssicherung der Lehre. Die betroffenen Fakultäten, an der DHBW der Überörtliche Fakultätsrat, sind anzuhören. Absatz 7 Satz 2 findet Anwendung. Die Zuordnung von zur Lehre verpflichtetem wissenschaftlichem Personal mit seiner vollen oder teilweisen Lehrverpflichtung zu solchen Einheiten erfolgt durch Beschluss des Senats nach Anhörung der betroffenen Fakultäten. Sofern die Grundordnung keine andere Regelung trifft, nimmt die Bestimmung der Lehraufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 2 das Rektorat, das Anhörungsrecht des Fakultätsrats nach § 23 Absatz 3 Satz 2 der Senat, die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans nach § 24 Absatz 2 die Rektorin oder der Rektor und die Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 26 Absatz 4 die für Lehre zuständige Prorektorin oder der für Lehre zuständige Prorektor wahr. Die Grundordnung regelt die Aufgaben der zentralen Einheit und deren Organisations- und Leitungsstruktur; werden Gremien vorgesehen, ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu beachten. Sofern die zentrale Einheit einen Studiengang durchführt, regelt die Grundordnung die Mitgliedschaft der in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden in dieser Einheit und die Wahrnehmung von deren Mitgliedschaftsrechten in Hochschule und Verfasster Studierendenschaft; ferner sieht sie eine Studienkommission vor. Die Grundordnung kann regeln, dass die zentrale Einheit Aufgaben im Berufungs-, Promotions- oder Habilitationsverfahren übernimmt. Werden für solche zentralen Einheiten in der Grundordnung Gremien mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen, ist § 10 Absatz 3 zu beachten.

### § 16 — Rektorat

§ 16 Rektorat(1) Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. Dem Rektorat gehören hauptamtlich an1. die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorats,2. die Kanzlerin oder der Kanzler als das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied,3. weitere Rektoratsmitglieder, soweit dies die Grundordnung vorsieht.Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu fünf weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Rektoratsmitglieder bestellt werden; an der DHBW ist mindestens ein nebenberufliches Präsidiumsmitglied vorzusehen.(2) Das Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors insbesondere festlegt:1. bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen oder diese der Hochschulverwaltung zur Erledigung übertragen,2. Vertretungsregelungen für die Rektoratsmitglieder unbeschadet des Absatzes 2a,3. Verfahrensregelungen für das Rektorat, die die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen regeln; soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 88 bis 93 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG); Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind zumindest nach Maßgabe des § 93 LVwVfG zu dokumentieren.Bis zum Erlass einer Regelung zur Vertretung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 1 Nummer 2 nimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wahr. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen. Dem Wissenschaftsministerium ist dabei eine fundierte Begründung des Widerspruchs durch die Kanzlerin oder den Kanzler beizufügen; die Rektorin oder der Rektor informiert den Hochschulrat. Bestätigt das Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.(2a) Das Rektorat bestellt auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers eine sachkundige Bedienstete oder einen sachkundigen Bediensteten der Hochschulverwaltung im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat als Vertreterin oder Vertreter für die Kanzlerin oder den Kanzler, die oder der im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahrnimmt. Das Rektorat kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats abberufen; die Vertreterin oder der Vertreter kann jederzeit von der Vertretung zurücktreten. Senat und Hochschulrat können im wechselseitigen Einvernehmen die Abberufung durch das Rektorat verlangen; § 18 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 sowie § 18a Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Vertretung endet spätestens mit Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers der Kanzlerin oder des Kanzlers.(3) Das Rektorat ist neben den ihm ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,2. die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Aufstellung der Ausstattungspläne,4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,5. die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,6. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,7. den Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,8. die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Absatz 2,9. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,10. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 LBesGBW für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Dekanate sowie die Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien der DHBW können hierzu Vorschläge unterbreiten; das Rektorat ist an diese Vorschläge nicht gebunden,13. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Hochschulrat nach § 20 Absatz 9 Satz 3 zuständig ist; der Hochschulrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,14. die Festsetzung von Zulagen nach den §§ 59 und 60 LBesGBW,15. die Gewährung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen,16. die strategische Entwicklung der Informationsversorgung, der Digitalisierung und des Informationsmanagements,17. die strukturelle organisatorische und verfahrensmäßige Verankerung des Klimaschutzes innerhalb der Hochschule als Einrichtung unter Berücksichtigung rechtlicher Klimaschutzvorgaben,18. an der DHBW die Leitung der Studienakademien, soweit nicht dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben allgemein oder im Einzelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie zuweist; Absatz 8 Satz 1 findet Anwendung,19. an der DHBW die Berechnung und Festsetzung der Studienkapazität nach § 27c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 1 in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absatz 7 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Festlegung von Kriterien für die Entscheidung des Örtlichen Hochschulrates über die Obergrenze der Beteiligung der Dualen Partner nach § 27c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Halbsatz 2; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung,20. an der DHBW die Zulassung von Dualen Partnern nach § 65 c, sofern diese einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 zugeordnet sind; das Rektorat kann die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall auf die Leitung einer solchen Einrichtung übertragen.Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 und § 60 Absatz 3 LBesGBW die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 38 Absätze 3 und 4 LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Absatz 6 LBesGBW sowie den Widerruf nach § 38 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 gelten nicht als Aufgaben der laufenden Verwaltung. Das Rektorat kann sie auf einen Rektoratsausschuss übertragen, dem neben der Kanzlerin oder dem Kanzler mindestens ein weiteres Rektoratsmitglied angehören muss. Einzelheiten können in den Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 LBesGBW und § 60 Absatz 3 LBesGBW geregelt werden. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan. Das Rektorat kann die Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 15 auch der Dekanin oder dem Dekan und einem weiteren Mitglied des Dekanats der Medizinischen Fakultät übertragen, die nach rechtlicher Prüfung durch die Kanzlerin oder den Kanzler entscheiden. Satz 6 gilt entsprechend.(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Rektorats der Universität erforderlich:1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,2. Jahresabschluss,3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,4. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).Die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor sowie die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.(5) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Hochschulrats. Hält die Rektorin oder der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Hochschulrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.(6) Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat und dem Hochschulrat jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele.(7) Die Rektoratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Das Rektorat kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Es ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrats keine Anwendung.(8) Die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 überträgt das Präsidium der DHBW im Regelfall der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie widerruflich zur Wahrnehmung, sofern nicht übergeordnete Belange der DHBW entgegenstehen. Der Hochschulrat ist bei Entscheidungen über die Übertragung zu beteiligen. Zu den Aufgaben, die das Präsidium der DHBW nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 18 der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie übertragen kann, zählen insbesondere, die Aufstellung des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Struktur- und Entwicklungsplans, die Aufstellung des Entwurfs des auf die Studienakademie entfallenden Teils des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans und die Entscheidung über die Verwendung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2; § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

### § 17 — Hauptamtliche Rektoratsmitglieder

§ 17 Hauptamtliche Rektoratsmitglieder(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse. Sie oder er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.(2) Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Hochschulrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Rektoratsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.(3) Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Sie oder er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zur Rektorin oder zum Rektor ernannt; die weiteren Rektoratsmitglieder werden zur Prorektorin oder zum Prorektor oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler ernannt. Sofern die Grundordnung eine entsprechende Regelung trifft, kann die Rektorin oder der Rektor die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident« führen; an der DHBW führen die Rektorinnen oder Rektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Präsidentin« oder »Präsident« und die Prorektorinnen oder Prorektoren im Sinne dieser Vorschrift die Bezeichnung »Vizepräsidentin« oder »Vizepräsident«. § 48 LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.(4) Wird eine Professorin oder ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Rektoratsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bleibt in ihrem oder seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied. § 7 LBesGBW bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Rektoratsmitglieder, die zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden sind. Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Rektoratsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professorin oder Professor des Landes ist, hauptamtliches Rektoratsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss einen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.(6) Die Rektorin oder der Rektor wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Rektorin oder der Rektor kann dieses Recht einem anderen Rektoratsmitglied übertragen. An der DHBW nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Aufgaben und Rechte nach Satz 1 wahr. Sie oder er kann allgemein oder im Einzelfall die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte nach Satz 3 betrauen.(7) Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Rektoratsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Rektoratsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Rektoratsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt; in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bereits vor Amtsantritt eine schriftliche Zusage zur Berufung auf eine Professur erteilt werden. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Absatz 1 Satz 5 entsprechend.(8) Die Rektorin oder der Rektor wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekaninnen und Dekanen, Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Absatz 7 oder 8 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

### § 18 — Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; ...

§ 18 Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder; vorzeitige Beendigung der Amtszeit; nebenamtliche und nebenberufliche Rektoratsmitglieder(1) Zur Vorbereitung der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats eine Findungskommission ein, deren Vorsitz sie oder er innehat. Der Findungskommission gehören einschließlich der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, an. Die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte, sofern sie nicht als Senatsmitglied mit Stimmrecht teilnimmt, nehmen beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stimmt die Stellenausschreibung für das hauptamtliche Rektoratsmitglied mit der Findungskommission ab und schreibt die Stelle öffentlich aus.(2) Die Findungskommission beschließt einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Auf Verlangen des Hochschulrats oder des Senats (Wahlgremien) werden weitere Kandidatinnen oder Kandidaten in den Wahlvorschlag aufgenommen, sofern das Wissenschaftsministerium dazu das Einvernehmen erteilt. Die Wahlgremien wählen in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Gewählt ist, wer die erforderliche Mehrheit in beiden Wahlgremien erreicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und im dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben.(3) Für die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 hat die Rektorin oder der Rektor ein die Wahlgremien nicht bindendes Vorschlagsrecht; die Rektorin oder der Rektor darf zur Wahrnehmung dieses Rechts die Bewerbungsunterlagen einsehen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied sind von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat und im Hochschulrat ausgeschlossen. Ist die Stelle eines Amtsmitglieds im Senat unbesetzt oder ist ein Mitglied im Senat ausgeschlossen oder verhindert, findet eine Stellvertretung nach § 10 Absatz 6 statt. Ist die Stelle eines Mitglieds im Hochschulrat unbesetzt oder ist ein Hochschulratsmitglied ausgeschlossen oder nicht anwesend, findet eine Stellvertretung nicht statt.(4) Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) können das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen. Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Dies gilt nicht bei Beamtinnen und Beamten, die unter § 17 Absatz 4 Satz 8 fallen; bei diesen leben mit Wirksamwerden der vorzeitigen Beendigung des Amtes die nach § 17 Absatz 4 Satz 8 Halbsatz 2 ruhenden Rechte und Pflichten wieder auf.(5) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen. Der Senat kann auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ein nebenamtliches Rektoratsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.(6) An der DHBW können auch Angehörige von Dualen Partnern nach § 65 c zu nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern gewählt werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat der DHBW. Nach Ablauf der Amtszeit können nebenberufliche Rektoratsmitglieder ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium fortführen. Über die Vergütung entscheidet der Personalausschuss nach § 20 Absatz 9.

### § 18a — Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 18a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Hochschulrats leitet. In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Senat und dem Hochschulrat erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Senat und Hochschulrat beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Ist die Hochschule in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten oder Sektionen erreicht wird. An der DHBW ist anstelle der Fakultäten oder Sektionen auf die Studienakademien abzustellen. Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmen. Die Hochschulen können in der Satzung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen. § 18 Absatz 3 Satz 2 und im Falle der vorzeitigen Beendigung § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 gelten entsprechend..(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Hochschulratsvorsitzenden als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Hochschulratsmitgliedern als Beisitzer, die der Hochschulrat bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.(6) Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.

### § 19 — Senat

§ 19 Senat(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die1. Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,2. Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 5,3. Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen,4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten, an der DHBW der Überörtlichen Fakultätsräte, über Studien- und Prüfungsordnungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte, die Richtlinien zu den Praxisphasen sowie Satzungen über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Dualen Partnern,10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,13. Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,15. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.Auf Antrag eines Viertels der Senatsmitglieder ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Senats zu setzen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Sprecherinnen oder Sprecher wählen. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 15 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Der Senat der DHBW kann Vertreterinnen und Vertreter von Dualen Partnern anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Duale Partner in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.(2) Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass1. die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; an Hochschulen, an denen der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 maximal 35 Personen angehören, sollen, an allen anderen Hochschulen müssen dabei Zahl der Sitze und Zahl der Stimmen identisch sein,2. den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummern 2 bis 5 an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens 40 Prozent, an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 mindestens 33 Prozent der Sitze und Stimmen zukommen,3. die Rektorin oder der Rektor, das Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind und4. der Senat die Zahl von 45 stimmberechtigten Mitgliedern nicht überschreiten soll; eine höhere Mitgliederzahl ist mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zulässig.Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in der Grundordnung weitere stimmberechtigte Amtsmitgliedschaften vorgesehen werden. Mitglieder kraft Amtes mit beratender Stimme sind:1. die weiteren Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, soweit keine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 vorgesehen ist,2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,3. die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät, soweit sie oder er nicht aufgrund der Wahl nach Satz 1 Nummer 1 oder einer stimmberechtigten Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 dem Senat angehört.Die Grundordnung kann weitere beratende Amtsmitgliedschaften vorsehen. Wahlmitglieder sind:1. mindestens ein Mitglied jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den fakultäts- oder sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird; Mitglieder der Hochschule, die keiner Fakultät oder mehreren Fakultäten angehören, legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat fest, in welcher Fakultät sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen wollen; ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Hochschule nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt,2. an der DHBW abweichend hiervona) ein Mitglied jeder Studienakademie, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,b) ein Mitglied jeder Fakultätsart, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe in der Fakultätsart nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, undc) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner je Fakultätsart, die oder der von den verantwortlichen Personen der Fakultätsart gemäß § 65c Absatz 3 aus dem Kreis dieser Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, 3. weitere stimmberechtigte Mitglieder der übrigen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden.Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 5 Nummer 1 in den Senat gewählt werden. An der DHBW kann die Grundordnung festlegen, dass entsprechend der Größe der Studienakademien und Fakultätsarten bis zu drei Mitglieder der Studienakademie und bis zu zwei Mitglieder der Fakultätsart gemäß Satz 5 Nummer 2 Buchstaben a und b in den Senat gewählt werden. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder nach Satz 5 regelt die Wahlordnung; abweichend von § 9 Absatz 8 Satz 4 ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 die Wahl in einer Versammlung zulässig. Die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt.(3) Ein Viertel der Senatsmitglieder kann in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, verlangen, dass das Rektorat den Senat unterrichtet. Jedes Mitglied des Senats kann an das Rektorat schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind; das Nähere regelt die Grundordnung. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Gegenstände betroffen sind, die unter § 41 a fallen, der eine abschließende Sonderregelung trifft. Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn das Auskunftsinteresse nach den Sätzen 1 und 2 das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt; § 9 Absatz 5 Sätze 2 bis 6 ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung und Weiterbildung,3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,4. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung,5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der den Praxisphasen bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; insbesondere betreibt sie im Zusammenwirken mit den Dualen Partnern auf die Erfordernisse des dualen Studiums bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und anderen Arbeitgebern die Studierenden bei der Durchführung von Praktika sowie die Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studieninteressierte und Studierende in allen studienbezogenen Angelegenheiten vor und während des gesamten Studiums mit einer studienbegleitenden Beratung. Diese Beratung wird durch die zentralen Studienberatungsstellen, die Studienfachberatung und weitere Angebote der Fakultäten sichergestellt.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern die Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung gemäß § 3 Absatz 1 L-BGG oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Die Hochschulen werben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei den an der Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen für die Aufnahme eines Studiums. Sie fördern die Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben.(5) Die Hochschulen tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Klimas und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sowie Tierschutz. Sie fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklung in die Praxis sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.(6) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren, fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliothekenerfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 1 bis 3 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Bereitstellung von Räumen oder Infrastrukturen im Rahmen dieser Regelung begründet keine Kompensationsansprüche hinsichtlich zusätzlicher baulicher Bedarfe.(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(8) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 7 gehören insbesondere die den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung und der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 7 Satz 2 Anwendung.(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 20 — Hochschulrat

§ 20 Hochschulrat(1) Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 UKG,5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,9. die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,10. die Stellungnahme zum Entwurf der Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,11. die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,12. an der DHBW die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle,13. an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und beim Dualen Partner,14. an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9, mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen,15. an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Studienverträge, die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 6 erfüllt sein müssen,16. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.(2) Das Rektorat hat dem Hochschulrat dreimal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.(3) Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und die Gleichstellungsbeauftragte, sofern sie nicht als Senatsmitglied mit Stimmrecht teilnimmt, nehmen beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Findungskommission stellt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Liste auf. Kommt die erforderliche Mehrheit auch nach einer dritten Abstimmung, die nicht früher als zehn Tage nach der zweiten Abstimmung stattfinden darf, nicht zustande, unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats und des Wissenschaftsministeriums eigene Vorschläge für je die Hälfte der Mitglieder; besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, vermindert sich die Zahl der zu besetzenden Sitze um einen Sitz. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit. Sind nur einzelne Mitglieder auszuwählen, gelten die Sätze 1, 2, 3 und 5 entsprechend; Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der erfolglosen dritten Abstimmung das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulratssitzes so lange ausgesetzt ist, bis es von einem Mitglied der Findungskommission mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder angerufen wird; ist ein Hochschulratssitz länger als sechs Monate unbesetzt, bestellt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats ein neues Mitglied oder mehrere neue Mitglieder. §§ 20 und 21 LVwVfG gelten nicht. Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind. Hat ein Hochschulratsmitglied das Vertrauen des Senats oder des Landes verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des Senats, ein Hochschulratsmitglied zur Abberufung vorzuschlagen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Hochschulratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Senats; Satz 10 gilt entsprechend.(5) Die Grundordnung trifft Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Hochschulrats; sie kann persönliche Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder oder feste Amtsperioden des Hochschulrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Hochschulrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. Ein Hochschulratsmitglied kann dem Hochschulrat nicht länger als zwölf Jahre angehören. Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen. Weitere Regelungen in der Grundordnung sind nicht zulässig.(6) Der Hochschulrat tagt in präsenter Sitzung; die Geschäftsordnung des Hochschulrats kann abweichende Regelungen vorsehen; für Online-Sitzungen gilt § 10a Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Der Hochschulrat hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens dreimal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absätze 1, 2 und 4; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.(7) Die Tätigkeit als Hochschulratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Hochschulratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg für ganz oder teilweise anwendbar erklären.(8) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 besteht der Hochschulrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Dualen Partners; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner nach Satz 2 sind die nach Absatz 4 ausgewählten Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner sowie die Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte.(9) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats unbeschadet des Satzes 5 ein Personalausschuss aus drei externen Hochschulratsmitgliedern gebildet. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats gehört dem Personalausschuss an und leitet diesen. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind das Dekanat und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der DHBW wird der Personalausschuss aus drei Hochschulratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 angehören dürfen.(10) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Hochschulrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats.(11) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Regelungen insbesondere zum Vorsitz, zur Stellvertretung und zur Entscheidung über die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit getroffen werden. Gehören dem Hochschulrat auch interne Mitglieder an, führt den Vorsitz ein externes Mitglied.(12) In der Grundordnung kann für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verbänden nach § 6 Absatz 5 und Unternehmen (§ 13 a) ein Ausschuss des Hochschulrats (Beteiligungsausschuss) vorgesehen werden. Der Beteiligungsausschuss berät das Rektorat und kann Stellungnahmen zu Gründungen oder Beteiligungen an Verbänden nach § 6 Absatz 5 oder Unternehmen (§ 13 a) abgeben. Dem Beteiligungsausschuss sollen gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören; das Nähere regelt die Grundordnung.

### § 20a — Kommission für Qualitätssicherung an der Dualen Hochschule

§ 20aKommission für Qualitätssicherung an der Dualen Hochschule(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der DHBW berät die Organe der DHBW und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Praxisphase bei den Dualen Partnern und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommission für Qualitätssicherung mit den Überörtlichen Fakultätsräten eng zusammen. Das Präsidium der DHBW trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.(3) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens aus jedem Überörtlichen Fakultätsrat die Vorsitzenden sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und der Studierenden vorzusehen. Die Kommission für Qualitätssicherung ist dem Präsidium der DHBW zugeordnet. Den Vorsitz der Kommission führt ein Präsidiumsmitglied. Die Kommission für Qualitätssicherung wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner.

### § 22 — Fakultät

§ 22 Fakultät(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professorinnen und Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der DHBW umfassen. An der DHBW können hierfür studienakademieübergreifende Fakultäten gebildet werden, solange die Mindestanzahl an Planstellen für eine Fakultät nicht erreicht ist. Der Sitz der studienakademieübergreifenden Fakultät ist die Studienakademie mit den meisten Planstellen im Fachgebiet. Die Dekanin oder der Dekan ist nur Mitglied des Örtlichen Rektorats dieser Studienakademie. Das Nähere zur Einrichtung, Änderung und Auflösung studienakademieübergreifender Fakultäten regelt die Grundordnung.(3) Mitglieder der Fakultät sind1. diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Absätze 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,2. die Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,3. die immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden, deren Promotion an der Fakultät durchgeführt wird,4. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.Sind Studierende in einem Studiengang eingeschrieben, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen. Gleiches gilt, wenn Studierende in zwei oder mehreren Studiengängen eingeschrieben sind.(4) In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat, an der DHBW das Präsidium, über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in anderen Fakultäten der eigenen oder einer anderen Hochschule durch Kooptation Mitglied werden; die Kooptation von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einer anderen Hochschule erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor, an der DHBW durch die Präsidentin oder den Präsidenten, auf Vorschlag der Fakultät. Ein kooptiertes Mitglied kann als solches nicht zur Dekanin oder zum Dekan bestellt werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.

### § 23 — Dekanat

§ 23 Dekanat(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Dem Dekanat gehören an1. die Dekanin oder der Dekan,2. die Prodekanin oder der Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans,3. die weiteren Prodekaninnen oder Prodekane, soweit nach der Grundordnung vorgesehen,4. eine Studiendekanin oder ein Studiendekan, die oder der in dieser Funktion die Bezeichnung »Prodekanin« oder »Prodekan« führt.Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekaninnen oder Prodekane vorsehen.(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Dekanin oder des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans.(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Es bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Das Dekanat führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Absatz 7). Es ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Das Dekanat unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Hochschulrat und Rektorat, an der DHBW vom Präsidium, getroffenen Festlegungen ist das Dekanat darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Rektorat oder an der DHBW vom Präsidium über das Örtliche Rektorat der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,5. die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Absatz 2.

### § 24 — Dekanin, Dekan

§ 24 Dekanin, Dekan(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält sie oder er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Dekanats für rechtswidrig, so hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten. Diese oder dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium. An der DHBW ist zunächst die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie zu unterrichten. Sie oder er hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten der DHBW; im Weiteren gilt Satz 7.(2) Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors, der Präsidentin oder des Präsidenten der DHBW sowie der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat, an der DHBW vom Überörtlichen Fakultätsrat, beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat, an der DHBW dem Örtlichen Rektorat. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(3) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dekanin oder der Dekan nimmt ihr oder sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Rektorin oder der Rektor hat ein nicht bindendes Vorschlagsrecht für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans. Durch Beschluss des Fakultätsrats kann eine hauptamtliche Dekanin oder ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Absätze 2, 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Absätze 4 und 7 gilt entsprechend. An der DHBW haben das Vorschlagsrecht nach Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 8 Halbsatz 2 jeweils die Präsidentin oder der Präsident und die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie inne.(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans eine Prodekanin oder einen Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Für die weiteren Prodekaninnen und Prodekane nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist. Abweichend von Satz 1 wählt an der DHBW der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren so viele Studiendekaninnen oder Studiendekane je Fakultät, wie überörtlich Studienkommissionen der Fakultätsart für die Studiengänge der Fakultät eingerichtet sind.

### § 24a — Abwahl der Dekanin oder des Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und ...

§ 24a Abwahl der Dekanin oder des Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fakultät angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind zwei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine fakultätsöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Fakultätsrats anzuberaumen, die die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans leitet. In dieser Sitzung muss die Dekanin oder der Dekan Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat erhalten. Äußerungen aus der Fakultätsöffentlichkeit können zugelassen werden. Der Fakultätsrat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die fakultätsöffentlich bekannt gegeben wird.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der fakultätsangehörigen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.(5) Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Rektorat, an der DHBW dem Präsidium. Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Dekanin oder denselben Dekan ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.(6) Ein Abwahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 findet im Falle des § 25 Absatz 3 nicht statt, wenn die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 im Großen Fakultätsrat über eine für eine eigenständige Abwahl der Dekanin oder des Dekans hinreichende Mehrheit der Stimmen nach § 24 Absatz 3 Satz 8 verfügen.

### § 25 — Fakultätsrat

§ 25 Fakultätsrat(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission; diese Nummer gilt nicht für die DHBW,4. die Berufungsvorschläge,5. die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.An der DHBW nimmt der Fakultätsrat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. die Beschlussfassung zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Studien-und Prüfungsordnungen, soweit sie Angelegenheiten der Fakultät betreffen,2. die Anhörung zur Bestellung der Mitglieder der Studienkommissionen durch den Überörtlichen Fakultätsrat.(2) Dem Fakultätsrat gehören an1. kraft Amtesa) die Dekanin oder der Dekan,b) mit beratender Stimme die weiteren Mitglieder des Dekanats,c) mit beratender Stimme nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind, 2. aufgrund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens drei Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.Die Amtszeit der Wahlmitglieder entspricht der für die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 9 festgelegten Amtszeit, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.(3) Nach Maßgabe der Grundordnung können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen; die in § 10 Absatz 3 garantierte Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 darf überschritten werden (Großer Fakultätsrat).

### § 26 — Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane

§ 26 Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine oder mehrere Studienkommissionen, der oder denen jeweils zusätzlich zur Studiendekanin oder zum Studiendekan höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, angehören, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll und die übrigen von den studentischen Mitgliedern im Fakultätsrat vorgeschlagen werden. Das Dekanat bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen das Rektorat. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das Rektorat, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Absatz 2 Satz 9.(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.(4) Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Sie oder er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.(5) Studierende haben das Recht, die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.(6) Abweichend von Absatz 1 bestellt an der DHBW der Überörtliche Fakultätsrat für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine oder mehrere Studienkommissionen je Fakultätsart. Er bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultätsarten entscheidet bei fakultätsartübergreifenden Studienkommissionen das Präsidium der DHBW. Mitglieder einer Studienkommission sind mindestens eine Studiendekanin oder ein Studiendekan, mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer je betroffener Studienakademie, mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und mindestens vier Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung, die noch weitere Mitglieder festlegen kann. Der Überörtliche Fakultätsrat wählt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer jeweils als Vorsitzende oder Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommission.

### § 27 — Medizinische Fakultät

§ 27 Medizinische Fakultät(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Absatz 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage eines jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellenden und dem Rektorat sowie dem Wissenschaftsministerium anzuzeigenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan darf keinen Fehlbetrag ausweisen. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die oder der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 4 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihr oder ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 zu. Soll eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 5 erfüllen.(3) Anstelle der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gehören dem Dekanat an1. die oder der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekanin oder Studiendekan,2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor,3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.Mindestens ein Mitglied des Dekanats muss einem nichtklinischen Fach angehören.(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 6 ist das Dekanat insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät; der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben; der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Dekanats und, in Abstimmung mit dem Rektorat der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen; die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat der Universität bestellt,4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG,6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Absatz 2 UKG.Bei Angelegenheiten nach § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummern 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.(5) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 26 stimmberechtigte Mitglieder an, davon1. 14 Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer müssen einem operativen und einem konservativen sowie eine oder einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein können,2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,3. eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter,4. insgesamt sieben Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummern 3 und 4.(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.(7) Der Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.

### § 27a — Studienakademien an der DHBW; Center for Advanced Studies der DHBW (DHBW CAS)

§ 27a Studienakademien an der DHBW; Center for Advanced Studies der DHBW (DHBW CAS)(1) In Ergänzung zu § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Organe einer Studienakademie sind das Örtliche Rektorat, die Dekanate, die Fakultätsräte und der Örtliche Hochschulrat.(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt an der Studienakademie die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigt sie oder er die überörtlichen Belange der DHBW. Sie oder er repräsentiert die Studienakademie, gewinnt Duale Partner und trägt für eine gute Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern Sorge. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats für rechtswidrig, so hat sie oder er auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Präsidentin oder der Präsident der DHBW zu unterrichten. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Sie oder er ist nicht wählbar für den Fakultätsrat und den Überörtlichen Fakultätsrat.(3) Das Präsidium schreibt die Stelle der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Örtlichen Hochschulrats öffentlich aus und macht dem Örtlichen Hochschulrat nach Anhörung der Fakultätsräte einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Örtliche Hochschulrat wählt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Wahlvorschlags eine Rektorin oder einen Rektor der Studienakademie. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat und den Senat. Kommt innerhalb von sechs Wochen die Wahl nicht zustande, entscheidet der Hochschulrat, ob er die Wahl durchführen will oder ob das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. Führt er die Wahl durch, so bedarf deren Ergebnis der Bestätigung durch den Senat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Mitwirkung am Verfahren in den Organen und Gremien der DHBW ausgeschlossen.(4) Für die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie gilt § 17 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Sie sind keine Rektorinnen und Rektoren im Sinne des § 16 Absatz 1. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es die Präsidentin oder der Präsident der DHBW unter Berücksichtigung der mit dem Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie verbundenen Belastungen festlegt. Das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie kann in entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 4 vorzeitig beendet werden; dies gilt mit der Maßgabe, dass auch der Örtliche Hochschulrat und die Fakultätsräte anzuhören sind. Schlägt die Mehrheit der Fakultätsräte jeweils mit der Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vor, so haben die Beteiligten im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 1 über diesen Vorschlag zu entscheiden.(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle wird vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, aus den der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Nähere, insbesondere zum Findungs- und Auswahlverfahren regelt die Grundordnung; für die an der Außenstelle vertretenen Fakultäten ist mindestens ein Recht der Fakultätsräte zur Stellungnahme zum Wahlvorschlag der nach Satz 1 zu wählenden Person vorzusehen.(6) Die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung nimmt Aufgaben im Bereich der Personal-und Wirtschaftsverwaltung wahr. Sie oder er ist der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordnet und an ihre oder seine Weisungen gebunden. Die örtliche Leiterin der Verwaltung kann die Bezeichnung »Verwaltungsdirektorin«, der örtliche Leiter der Verwaltung die Bezeichnung »Verwaltungsdirektor« führen.(7) Das DHBW CAS ist eine zentrale Einrichtung nach § 15 Absatz 8. Für das DHBW CAS wird eine Leiterin oder ein Leiter bestellt. Sie oder er vertritt das Präsidium im DHBW CAS und leitet dieses nach Maßgabe der Grundordnung und den Vorgaben des Präsidiums. Das Präsidium schreibt die Stelle der Leiterin oder des Leiters des DHBW CAS im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates öffentlich aus und macht dem Hochschulrat, der die Leiterin oder den Leiter des DHBW CAS wählt, nach Anhörung des Senats einen Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Zur Vorbereitung der Wahl kann eine Findungskommission eingesetzt werden; das Nähere regelt die Grundordnung. Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend. Das DHBW CAS gliedert sich in Fachbereiche, die in der Grundordnung festgelegt werden. Diese werden nach Maßgabe der Grundordnung in der Kommission für Qualitätssicherung nach § 20 a und im Überörtlichen Fakultätsrat nach § 25a beteiligt. Die Leitung der Fachbereiche obliegt den Fachbereichsleiterinnen und -leitern; für sie gilt § 24 Absatz 2 entsprechend. Leiterinnen und Leiter des DHBW CAS sowie die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. Absatz 4 Sätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

### § 27b — Örtliches Rektorat der Studienakademie an der DHBW

§ 27bÖrtliches Rektorat der Studienakademie an der DHBW(1) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, die Dekaninnen und Dekane sowie die Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie bilden zusammen das Örtliche Rektorat. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie leitet das Örtliche Rektorat. Dem Örtlichen Rektorat gehört die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung mit beratender Stimme an. In Angelegenheiten, die der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie nach § 16 Absatz 8 Satz 3 vom Präsidium der DHBW übertragen worden sind, können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie gefasst werden. Erhebt die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung Widerspruch gegen eine Maßnahme im Rahmen der ihr oder ihm von der Kanzlerin oder dem Kanzler übertragenen Befugnisse nach § 27a Absatz 6, weil sie oder er die Maßnahme für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie eine Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen.(2) Das Örtliche Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie insbesondere bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder sowie Regelungen zur Vertretung und zum Verfahren festlegt. Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind mindestens nach Maßgabe des § 93 LVwVfG zu dokumentieren.(3) Das Örtliche Rektorat unterstützt die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Wahrnehmung deren oder dessen Aufgaben. Das Örtliche Rektorat erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der überörtlichen Belange der DHBW. Zu den Aufgaben des Örtlichen Rektorats gehören insbesondere:1. die Koordinierung der Zusammenarbeit der Fakultäten und der Angelegenheiten, von denen mehr als eine Fakultät betroffen ist,2. nach Beteiligung der Fakultätsräte die Beschlussfassung zu fakultätsübergreifenden Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen,3. die Mitwirkung bei der Planung der weiteren, auch akademischen, Entwicklung der Studienakademie,4. die Aufstellung und Umsetzung des Struktur- und Entwicklungsplans für die Studienakademie, soweit ihm diese vom Präsidium übertragen worden ist,5. die Stellungnahme zu Vorschlägen für Funktionsbeschreibungen von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur-und Entwicklungsplan,6. die Entscheidung über die Verwendung und die Verteilung der vom Präsidium der DHBW der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2; § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

### § 27c — Örtlicher Hochschulrat der Studienakademie an der DHBW

§ 27cÖrtlicher Hochschulrat der Studienakademie an der DHBW(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören:1. Zustimmung zu Regelungen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen an der jeweiligen Studienakademie,3. Entscheidungen über Fragen der Zulassung von Dualen Partnern, sofern die Zulassung nicht nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20 erfolgt,4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Dualen Partnern; hierunter fallen insbesondere: a) Koordinierung des Dualen Studiums an der Studienakademie und bei den Dualen Partnern,b) Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten bei den Dualen Partnern, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner; übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Dualen Partner die nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 19 festgesetzte Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Örtliche Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Dualen Partner unter Berücksichtigung der Kriterien des Präsidiums der DHBW nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 19,c) Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,d) Durchführung der für die Zulassung von Dualen Partnern aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Dualen Partner, 5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren,6. Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie nach § 27 a Absatz 3 Satz 3 sowie der Amtsträger nach § 27 a Absatz 5,7. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Überörtlichen Fakultätsräten nach § 25a Absatz 3 Satz 2.(2) Dem Örtlichen Hochschulrat gehören an:1. die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie,2. die Dekaninnen und Dekane,3. ein Mitglied jeder Fakultät, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört,4. die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. mit beratender Stimme die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung,6. je Fakultät zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner,7. so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Dualen Partner, bis die Gesamtzahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Studienakademie nach Nummern 1 bis 3 erreicht ist,8. je Fakultät eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 6 und 7 werden von den beteiligten Dualen Partnern, die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 8 von den Studierenden der Fakultät und die Vertreterinnen oder Vertreter der Fakultäten nach Absatz 2 Nummer 3 von den Mitgliedern des Fakultätsrats aus deren Kreis gewählt.(4) Die Amtszeit der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 7 bis 9 vier Jahre. Ein Mitglied des Örtlichen Hochschulrats kann nicht länger als zwölf Jahre dem Örtlichen Hochschulrat angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.(5) Der Örtliche Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nummern 6 oder 7, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 3 sein.(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die DHBW verdient gemacht haben, kann das Präsidium der DHBW auf Vorschlag des Örtlichen Hochschulrats die Bezeichnung »Senatorin ehrenhalber (e.h.)« oder »Senator ehrenhalber (e.h.)« verleihen.

### § 27d — Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie an der DHBW durch die Gruppe der ...

§ 27d Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie an der DHBW durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 können das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Studienakademie angehören, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.(3) Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache der Fakultätsräte der Studienakademie in einer gemeinsamen Sitzung anzuberaumen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der DHBW geleitet wird. In dieser Sitzung muss die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber den Fakultätsräten erhalten. Äußerungen aus der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Die Fakultätsräte beschließen eine gemeinsame Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen ist.(4) Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der der Studienakademie angehörenden wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten der Studienakademie erreicht wird. In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.(5) Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen dem Präsidium der DHBW. Eine Satzung der DHBW regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Rektorin oder denselben Rektor der Studienakademie ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.

### § 27e — Leitung der Studiengänge an der DHBW

§ 27e Leitung der Studiengänge an der DHBW(1) An der DHBW werden Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleiter von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Fakultätsrats auf Zeit bestellt.(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studien- und Prüfungsbetriebs des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. neben der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie Duale Partner zu gewinnen und ihre Eignungsvoraussetzungen zu prüfen,2. die beteiligten Dualen Partner zu beraten und zu betreuen,3. Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten sowie5. die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

### § 29 — Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Absatz 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten oder in einer beruflichen Tätigkeit weiterqualifizieren; § 38 bleibt unberührt. Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sollen dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt werden, dass die Studierenden zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.(2) Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse schließen grundständige Studiengänge ab, die wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Sie verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergreifend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen. Es werden unbeschadet des § 34 Absatz 1 keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet.(3) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der DHBW die Praxisphase bei den Dualen Partnern und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,2. Bachelor an der DHBW unter Einschluss der Praxisphase bei den Dualen Partnern in der Regel höchstens drei Jahre,3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge im Bereich der Kunst und Musik an Kunsthochschulen sowie für Teilzeitstudiengänge nach § 30 Absatz 3.(3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.(4) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Die Hochschulen können durch Satzung vorsehen, dass Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium aufgenommen werden.(5) Die DHBW verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der Praxisphase bei den beteiligten Dualen Partnern (duales System). Durch die Prüfung an der DHBW ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den beim Dualen Partner vermittelten wesentlichen Inhalten der Praxisphase vertraut ist. Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

### § 30 — Studiengänge

§ 30 Studiengänge(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. Grundständige Studiengänge sind Studiengänge, die zu einem ersten Abschluss im Sinne des Satzes 1 führen.(2) Wenn Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen müssen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.(3) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Die Hochschulen sollen andere Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); die Hochschule kann durch Satzung nähere Regelungen treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten.(4) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch den Akkreditierungsrat nach Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) (Akkreditierungsrat) zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch den Akkreditierungsrat eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.(5) Die Fakultät kann das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der DHBW darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Leistungen aus der Praxisphase beim Dualen Partner oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

### § 32 — Prüfungen; Prüfungsordnungen

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden die Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch für den betreffenden Studiengang nicht verloren hat.(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems (ECTS) bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. Für Kontaktstudien gilt Satz 1 entsprechend.(3) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen werden und die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedürfen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung1. gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,2. eine mit §§ 29, 31 oder 34 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,3. keine Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie entsprechend den Fristen der gesetzlichen Elternzeit vorsieht und deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht; sie muss flexible Fristen ermöglichen, wenn die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes dies erfordern, oder4. die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht. Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 2 und 3 entspricht.(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über1. die Regelstudienzeit (§§ 29, 31 und 34), die Prüfungen und die für den Abschluss des Studiums erforderlichen Module einschließlich der erforderlichen Leistungspunkte, den Abschlussgrad sowie das diploma supplement (Studiengangerläuterung),2. die Prüferberechtigung; an der DHBW auch über die Bestellung von Angehörigen der Dualen Partner zu Prüfern,3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen,6. die Wiederholung der Prüfung und die Wiederholungsmöglichkeiten; durch studienorganisatorische Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; die Hochschule kann die Wiederholung einer Prüfung auch zur Notenverbesserung vorsehen,7. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen,8. die praktischen Tätigkeiten und an der DHBW über die Absolvierung der vorgesehenen Praxisphasen bei den Dualen Partnern als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen sowie die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Praxisphase bei den Dualen Partnern.(5) Die Hochschulen tragen durch eine frühzeitige Begleitung der Studierenden, insbesondere auch in der Studieneingangsphase, für einen Studienerfolg Sorge. Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen festlegen. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn eine Studierende oder ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird diese Frist überschritten, gilt Satz 3 entsprechend.(5a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend der Sätze 1 und 2 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren.(6) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben. Satz 1 findet auf eine Tätigkeit als Mitglied in einem Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat oder Kreistag entsprechende Anwendung.

### § 32a — Elektronische Präsenz- und Fernprüfungen (elektronische Prüfungen)

§ 32a Elektronische Präsenz- und Fernprüfungen (elektronische Prüfungen)(1) Die Hochschulen regeln Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme in Präsenz in den Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Präsenzprüfungen), sowie Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations-und Kommunikationssysteme außerhalb der Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Fernprüfungen), durch die Prüfungsordnung nach § 32. In Textform erbrachte, mündliche oder praktische elektronische Fernprüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig. Elektronische Fernprüfungen nach Satz 2 sind freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine Präsenzprüfung als Alternative innerhalb desselben Prüfungszeitraums angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist.(2) Für elektronische Prüfungen sind ausschließlich von der Hochschule oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebene elektronische Informations-und Kommunikationssysteme zulässig. Der Einsatz privater Endgeräte im Rahmen der elektronischen Prüfungen bleibt unberührt. Bei der Nutzung der Informations-und Kommunikationssysteme nach Satz 1 zur Durchführung und Abwicklung von elektronischen Prüfungen dürfen die Hochschulen oder in ihrem Auftrag tätige Dritte die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.(3) Über die Durchführung von elektronischen Prüfungen unter Videoaufsicht sind die Studierenden zu informieren; die Information soll vor dem Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen. Dies umfasst die Information über1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,2. die technischen Anforderungen an die elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere eine zur Gewährleistung einer für eine Videoaufsicht oder die Videokonferenz ausreichenden Bild- und Tonübertragung, sowie an die Internetverbindung,3. die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung und4. die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer elektronischen Fernprüfung unter Videoaufsicht und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Abmeldung von diesem Prüfungsformat erfolgen kann.Die Hochschule soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor der Prüfung die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen der elektronischen Prüfung in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung zu erproben.(4) Vor Beginn einer elektronischen Prüfung unter Videoaufsicht muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität auf Aufforderung nachweisen, insbesondere durch das Zeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild.(5) Elektronische Prüfungen in Textform unter Videoaufsicht werden durch in der Regel wissenschaftliches Personal der Hochschule im Sinne des § 44 durchgeführt; mündliche oder praktische elektronische Prüfungen unter Videoaufsicht werden als Videokonferenz durchgeführt. Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei elektronische Prüfungen unter Videoaufsicht verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Aufsicht eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren, soweit dies für das Prüfungsformat erforderlich ist. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben bei Prüfungen außerhalb der Hochschule und von Testzentren bei der Wahl des Prüfungsorts und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes ist nach Anforderung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zulässig. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.(6) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Übertragung der elektronischen Prüfung unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. Die Regelungen der Prüfungsordnungen zu den Prüfungsprotokollen bleiben unberührt.(7) Bei elektronischen Fernprüfungen im Rahmen von Fernlehrangeboten, insbesondere bei internationalen Studienangeboten, können Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen von den Regelungen in Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 zur Unterbindung von Täuschungshandlungen abweichen.

### § 32b — Technische Störung

§ 32b Technische Störung(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer elektronischen Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer elektronischen Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

### § 34 — Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge ...

§ 34 Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge sowie Lehramtsstudiengänge(1) § 29 Absatz 2 gilt nicht für die Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen (Staatsexamensstudiengänge), die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.(2) Abweichend von § 29 Absatz 3 richtet sich die Regelstudienzeit in Staatsexamensstudiengängen nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4. Im Übrigen beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen nach Absatz 1 an den Universitäten und an den Kunsthochschulen bis zu fünf Jahre. § 29 Absatz 3 Satz 5 findet Anwendung.(3) In Studiengängen nach Absatz 1 können die Hochschulen in den Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung vorsehen, soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht nach staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen durchzuführen ist. Soweit in Studiengängen mit einem staatlichen Abschluss die Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen, bedarf die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Der Prüfungsanspruch für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder von dem Studierenden nicht zu vertreten; § 32 Absatz 5a Satz 1 gilt entsprechend.(4) Landesrechtliche Rechtsverordnungen über staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird, werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 32 Absätze 2, 3 Satz 2 Nummern 3 und 4 und Absätze 5, 5a und 6 sowie die §§ 32a und 32b gelten für diese Prüfungen entsprechend. Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei gilt die Pflicht zum Einvernehmen nach Satz 1 Halbsatz 1 nicht; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.(5) Rechtsverordnungen des Kultusministeriums, die Rahmenvorgaben für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge festlegen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Bei Studiengängen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird im Falle des § 32 Absatz 3 Satz 4 die Änderung der geltenden Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verlangt.(6) Im Rahmen des Modellversuchs dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge kann das Land ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründen, das Voraussetzung für eine Immatrikulation in den Masterstudiengang ist. Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gelten § 16 Absatz 5 LBG und § 88 LBesGBW entsprechend. Die Hochschule übermittelt Daten der im dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang Studierenden entsprechend § 12 Absatz 5 an das jeweils zuständige personalverantwortliche Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium unterrichtet die Hochschule über eine vorzeitige rechtswirksame Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Studierende sind von Amts wegen aus dem dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang zu exmatrikulieren, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist. Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium Näheres zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durch Rechtsverordnung zu regeln.(7) Im Rahmen eines Modellversuchs können die Universitäten den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften mit einem rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiengang gemäß § 29 Absatz 2 verbinden und bestimmen, dass nur Studierende des Staatsexamensstudiengangs in den Bachelorstudiengang eingeschrieben werden können (Doppelimmatrikulation). Voraussetzung ist, dass der Lehr- und Prüfungsumfang des Bachelorstudiengangs nach seiner Studien- und Prüfungsordnung auf den Staatsexamensstudiengang abgestimmt ist und sich somit nicht auf die Kapazität auswirkt. Der Studiengangverbund ist spätestens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren.

### § 35 — Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen

§ 35 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absätze 3 und 4 LBG bleibt unberührt. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) beachtet werden.(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.(3) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.(4) Für die Anerkennung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absätze 1 bis 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 3 entsprechend.(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

### § 37a — Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen Hochschulen

§ 37a Reformklausel für das Zusammenwirken mit ausländischen HochschulenFür die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummern 2 und 3, Absatz 5, § 32 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 36 Absatz 1 Ausnahmen zulassen, Ausnahmen von § 58 Absatz 2 und § 60 Absatz 2 Nummern 5 bis 7, Absatz 3 Nummer 3 jedoch nur für ausländische Studierende.

### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung, zu deren Gegenständen die Dissertation gehört. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph.D.)« verliehen werden. Er kann alternativ auch in der abgekürzten Form »Dr.« geführt werden; die gleichzeitige Führung der Abkürzungen »Ph.D.« und »Dr.« ist nicht zulässig.(3) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg, die ihre Ausbildung dort spätestens am 31. Dezember 2017 abgeschlossen haben, soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung des Promotionsverfahrens, die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und die Einsetzung von Ombudspersonen; sie kann eine Höchstdauer der Promotion vorsehen. Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren der Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden können. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden sind, werden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b immatrikuliert; dies gilt nicht für angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, wenn diese schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Rektorat erklärt haben, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen. Personen, die nach der Annahme eine hauptberufliche Tätigkeit an der Hochschule aufnehmen, können mit deren Beginn auf Antrag exmatrikuliert werden. Eine Exmatrikulation vor dem Termin der mündlichen Prüfung unterbricht das Promotionsverfahren, soweit zum Zeitpunkt der Exmatrikulation keine Befreiung gemäß Satz 1 vorliegt. Die Unterbrechung des Promotionsverfahrens endet mit der erneuten Immatrikulation aufgrund der bisherigen Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder durch eine Befreiung gemäß Satz 1 oder durch den endgültigen Abbruch der Promotion. Die Dauer der Unterbrechung wird auf die von der Hochschule geregelte Höchstdauer der Wirksamkeit der Zulassung zur Promotion angerechnet. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung; die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine Promotionsvereinbarung in Schriftform oder elektronisch mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:1. dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Doktorandin oder des Doktoranden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis,4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und5. den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Doktorandinnen und Doktoranden zentral zu erfassen.(6) Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen ohne Promotionsrecht bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen ohne Promotionsrecht als Betreuerin oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung gemeinsam betreut wird.(6a) Hochschulen mit Promotionsrecht können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschulen ohne Promotionsrecht, mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assoziieren. Die Assoziierung setzt einen Antrag der betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer voraus. Mitwirkungsrechte an der akademischen Selbstverwaltung sind mit der Assoziierung nicht verbunden. Die Voraussetzungen einer Assoziierung, das Verfahren sowie die im Übrigen mit der Assoziierung verbundenen Rechte und Pflichten regelt die promotionsberechtigte Hochschule in der Promotionsordnung oder einer anderen Satzung.(7) Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen Konvent. Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder der zentralen Ebene eingerichtet werden. Der Konvent kann die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren für den Vorstand regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Entwürfe für Promotionsordnungen werden dem Konvent zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen beigefügt.

### § 4 — Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten.(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei bis vier Jahren; die Grundordnung regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen sowie die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt fest, durch welche ihrer Stellvertreterinnen sie sich allgemein und im Einzelfall vertreten lässt; sie legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest und kann ihren Stellvertreterinnen bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Frauen sowie Studentinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung gegenüber dem Rektorat schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat nach § 19 sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte und der Örtlichen Hochschulräte mit beratender Stimme teil; sie kann sich von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Der Senat richtet eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Das Nähere regelt die Grundordnung.(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei Stellenbesetzungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen, auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen sowie auf Teilnahme an Bewerbungs- und Personalauswahlgesprächen. Für Berufungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 48 und 51.(6) Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus.(7) Die Hochschulen stellen für den Zeitraum ihrer Struktur-und Entwicklungsplanung Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf und stellen darin dar, wie sie die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern gemäß § 2 Absatz 4 fördern. Die Gleichstellungspläne enthalten konkrete Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Steigerungsziele für das wissenschaftliche und künstlerische Personal orientieren sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst (Kaskadenmodell). Der Gleichstellungsplan stellt dar, inwieweit die Ziele des Vorgängerplans erreicht wurden, und bewertet die Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Der Gleichstellungsplan ist nach der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 7 zum Struktur- und Entwicklungsplan im Internet zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung auszunehmen. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor.(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung.(9) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und künstlerische sowie nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft.

### § 40 — Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen

§ 40 Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.(4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich können sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderforschungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte.(5) Auf Vorschlag des Rektorats beschließt der Hochschulrat die Einrichtung oder Auflösung fakultäts-, sektions- und hochschulübergreifender Zentren für die Forschung; die Beschlussfassung entfällt bei Übereinstimmung mit dem Struktur- und Entwicklungsplan. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Zentren können zeitlich befristet sein und müssen periodisch evaluiert werden. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bildung von Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt.

### § 44 — Personal

§ 44 Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),2. Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Sind Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den1. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,2. Privatdozentinnen und Privatdozenten,3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,4. Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren,5. Lehrbeauftragten,6. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Dekanate durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Absatz 5 dürfen abweichend von § 35 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.(6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 5 zu erfolgen hat.(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach § 72 LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst, 5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 51 Absatz 7 Satz 1, § 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 52 Absatz 4 Sätze 1 und 3, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2022 bestanden haben, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, soweit dies aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 6 und 6a entsprechend.(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.

### § 46 — Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,2. sich an Aufgaben der Qualitätsentwicklung von Studium und Lehre und der Studienberatung zu beteiligen, insbesondere auch durch Teilnahme an Fortbildungen,3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und8. Aufgaben nach § 2 Absätze 7 und 8 wahrzunehmen.Den Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft das Rektorat im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung der oder des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Absätze 7 und 8 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53.(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.(3) Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat oder die Fachgruppe ist vor der Entscheidung zu hören. Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und bei Tenure-Track-Professuren das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, soweit die Funktionsbeschreibung geändert werden soll, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät oder Fachgruppe und die oder der Betroffene sind vorher zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums nach Satz 4 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Funktionsbeschreibungen, über die das Wissenschaftsministerium nach Satz 4 zu entscheiden hat, sind vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben; diese oder dieser entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weitergeleitet werden kann. Das Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeit nach Satz 4 allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule übertragen; in diesen Fällen ist die Änderung der Funktionsbeschreibung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen, gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Absatz 4 und an Verbänden nach § 6 Absatz 5 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten oder von dem Verband nach § 6 Absatz 5 getragenen Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.(5) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden; dies gilt auch für Gutachten in Berufungsverfahren. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Lehr- und Unterrichtstätigkeiten einschließlich der Studiengangsentwicklung und -leitung in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.(7) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der DHBW an anderen Studienakademien nach § 27a Absatz 1 Lehrtätigkeiten ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen und die zur Sicherstellung des Lehrangebots an dieser Studienakademie erforderlich sind, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 47 — Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und4. darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre (Absatz 2),b) zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oderc) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll in der Regel nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der DHBW müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen; dies gilt insbesondere, wenn Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Übereinstimmung mit einem Struktur- und Entwicklungsplan, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat, aus besonderen Gründen, insbesondere zur Einrichtung von Forschungsschwerpunkten, bereits in der Ausschreibung ein entsprechendes Profil festgelegt haben. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können auch berufen werden, wenn sie das Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erfüllen, sofern die Berufung auch dazu dient, die fehlende Einstellungsvoraussetzung zu erwerben, und eine in diesem Zusammenhang bei Dritten ausgeübte Tätigkeit aus Mitteln Dritter finanziert wird (Tandem-Professur). Professorinnen und Professoren nach Satz 4 werden für die Förderdauer als Professorinnen und Professoren auf Zeit im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ernannt oder bestellt.(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.(5) Professorinnen und Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

### § 48 — Berufung von Professorinnen und Professoren

§ 48 Berufung von Professorinnen und Professoren(1) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen. Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule. Wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist, kann ebenfalls von der Ausschreibung abgesehen und ein angemessen vereinfachtes Berufungsverfahren durchgeführt werden.(1a) In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gemeinsam mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen und ohne Bindung an das Verfahren nach Absatz 3 sowie ohne Ausschreibung über eine Berufung entscheiden (Spitzenberufung). Eine Spitzenberufung kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen und die Berufung für die Hochschule von strategischer Relevanz ist. Die zuständigen Dekaninnen und Dekane informieren alle Mitglieder der betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte unverzüglich und in geeigneter Weise über eine geplante Berufung nach Satz 1 und über die in Satz 2 genannten Gutachten. Die betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte können der Spitzenberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch die Dekanin oder den Dekan durch übereinstimmenden, von der Mehrheit der zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehörenden Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Spitzenberufung beenden. Das Rektorat berichtet dem Senat in der nächsterreichbaren Sitzung nach einer Ruferteilung nach Satz 1 über die tragenden Gründe, die eine Spitzenberufung im Einzelfall gerechtfertigt haben.(2) Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen. Das Wissenschaftsministerium kann die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. § 74 bleibt unberührt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. An der DHBW gilt auch der Wechsel von einer Studienakademie zu einer anderen als Hochschulwechsel. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(3) Unbeschadet des Satzes 11 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren der eigenen Hochschule über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen. Der Berufungskommission müssen mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer angehören; darüber hinaus findet § 10 Absatz 2 Satz 2 (Ziel der gleichberechtigten Besetzung mit Frauen und Männern) Anwendung. Auf die Pflichten nach Satz 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats; die Grundordnung regelt die Beteiligung des Senats. Soweit mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind, ist zudem die Zustimmung des Klinikumsvorstands erforderlich. Abweichend von Satz 1 bildet an der DHBW die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Präsidium der DHBW eine Berufungskommission, die sie oder er leitet, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums der DHBW den Vorsitz übernimmt oder sie oder er ihn auf eine Vertreterin oder einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis 4 und 6 bis 9.(3a) Zu den Aufgaben der Berufungskommission gehört die aktive Gewinnung von Bewerberinnen. Auf die Pflichten nach Satz 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.(4) Die Hochschule darf Professorinnen und Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Absatz 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(5) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, so sind Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit einer Professorin oder eines Professors nicht verbunden.

### § 48a — Gemeinsame Berufungen

§ 48a Gemeinsame Berufungen(1) Die Hochschulen können unter den Voraussetzungen des § 48 mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen gemeinsamen Berufung regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.(2) Die nach Absatz 1 berufenen Personen haben die rechtliche Stellung von Mitgliedern der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer inne. Wurden sie unter Anwendung von § 49 Absatz 3 gemeinsam berufen, kann ihnen unter den Voraussetzungen von § 49 Absatz 7 Sätze 2 und 3 ein Freisemester für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einschließlich des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers gewährt werden.(3) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, können abweichend von § 49 aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Professorin oder eines Professors nach § 9 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen ausschließlich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungs- oder Kunsteinrichtung beschäftigt. Ihnen können die Aufgaben nach § 46 Absatz 1 übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen der Rechtsstellung, insbesondere die mitgliedschaftsrechtliche Stellung, regelt die Hochschule in der Grundordnung.

### § 49 — Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.(2) Für Professorinnen und Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen werden. Für die Dauer ihres Dienstvertrages führen die privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professorinnen oder Professoren. Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Professorin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Beschäftigungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Absatz 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren gelten als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Absatz 4; sieht das Gesetz oder die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.(2a) Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wahrnehmen, werden in der Regel in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingestellt.(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professorinnen und Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft der Professorin oder des Professors erfordert.(4) Die Hochschulen können Professorinnen und Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(5) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professorinnen und Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.(6) Die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule, bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professorin oder Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.(7) Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsvorhaben einschließlich des Wissens--, Gestaltungs- und Technologietransfers sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs-, Lehr- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.(8) Professorinnen und Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 7 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht die Professorin oder der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

### § 4a — Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für ...

§ 4a Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung(1) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.(2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen sowie antisemitischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.(3) Die Funktionen der Ansprechpersonen nach den Absätzen 1 und 2 können miteinander verbunden werden. Möglich ist auch die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit, oder die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen. Ausgeschlossen ist die Verbindung mit der Funktion der oder des Datenschutzbeauftragten.(4) § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt.

### § 5 — Qualitätssicherung

§ 5 Qualitätssicherung(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen und die Weiterbildung.(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.(3) Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen zum Zweck der Sicherung der Qualität des Studien- und Qualifizierungsangebots und des Standorts, des gezielten und ressourcenschonenden Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie der Hochschulplanung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form die äußeren Verlaufsdaten der Studien- und Qualifizierungsverläufe der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere Studiendauer, Wechsel von Studiengang und Studienort, Semester des Wechsels sowie Studiengang und Studienort, zu dem gewechselt wird. Darüber hinaus wirken die Hochschulen zu den in Satz 1 genannten Zwecken an der Hochschulstatistik mit. Hierzu erheben sie die Daten nach §§ 3 bis 5 des Hochschulstatistikgesetzes und verarbeiten diese nach Abschluss der Datenaufbereitung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.(4) Die Hochschulen dürfen die Kontaktdaten sowie die äußeren Verlaufsdaten ihrer ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten haben, ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Doktorandinnen und Doktoranden speichern und nutzen, soweit und solange dies für Befragungen zur Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 1 im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die betroffenen Personen nicht widersprechen. Die Daten nach Satz 1 von ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die eine ihnen angebotene Immatrikulation in einen Studiengang der Hochschule nicht angenommen haben, sind spätestens zum Ende des Semesters zu löschen, das auf das Semester folgt, zu dem die Bewerbung erfolgt ist.(5) Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 sowie § 13 Absatz 9 verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Tatsache, ob die oder der Studierende oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer gemäß Satz 2 an der Befragung mitgewirkt hat, darf Befragten nur zur elektronischen Durchführung von Befragungen zugeordnet werden, solange und soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist. Die Nichtteilnahme an Befragungen darf nicht zu Nachteilen führen. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.

### § 50 — Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

§ 50 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professorinnen oder Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre; § 19 Absatz 6 LBG gilt entsprechend. Bei einer Beschäftigung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2) Professorinnen und Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:1. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,2. zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberärztin oder Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,3. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter,4. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,5. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, in diesen Fällen ist auch eine Besetzung im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens mit einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung möglich, oder6. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft das Rektorat auf Vorschlag der zuständigen Fakultät. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 6.(3) Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 73 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf Zeit oder als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.

### § 51 — Juniorprofessur

§ 51 Juniorprofessur(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll in der Regel nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 46 Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats von der Rektorin oder dem Rektor berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professorinnen und Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.(7) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Die Leistungen der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung ihrer oder seiner Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, es sei denn, dass die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor vor Ablauf von vier Jahren des Beamtenverhältnisses und unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit eingestellt wird. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Evaluationen im Sinne dieses Absatzes sind keine Evaluationen im Sinne des § 5.(8) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«.(9) Der Senat kann einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßige Professorin« oder »außerplanmäßiger Professor« verleihen, wenn sie oder er sich nach Maßgabe von Absatz 7 weiterhin bewährt hat und solange sie oder er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. § 39 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für die Befugnis zur Führung der Bezeichnung und deren Widerruf entsprechend.

### § 51a — (aufgehoben)

§ 51a (aufgehoben)

### § 51b — Tenure-Track-Professur

§ 51b Tenure-Track-Professur(1) Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren nach § 51, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Übernahme auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist (Tenure-Track-Professur). Voraussetzung einer Tenure-Track-Professur ist, dass bereits in der Ausschreibung zur Tenure-Track-Professur die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule ausgewiesenen Anforderungen, insbesondere der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Falle der späteren Übernahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4, und die Zusage auf Übernahme im Falle der Bewährung benannt sind. § 51 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass im Berufungsverfahren zur Besetzung der Tenure-Track-Professur international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen sind. Verfahren, Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sind im Rahmen der Berufungsvereinbarung zur Tenure-Track-Professur schriftlich mitzuteilen. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.(2) Das Qualitätssicherungskonzept nach Absatz 1 Satz 2, das insbesondere das Nähere zu Strukturen, Verfahren und Qualitätskriterien enthält, einschließlich des Verfahrens, der Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sowie der Zahl und Zusammensetzung der Evaluierungsgremien, regeln die Hochschulen durch Satzung. Im Qualitätssicherungskonzept sind eine Zwischenevaluierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Rückmeldung zu den bisherigen Leistungen während der Qualifizierungszeit sowie eine Statusberatung vor Einleitung der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 vorzusehen. Zumindest ein Evaluierungsgremium muss die Mindestanforderungen an die Besetzung von Berufungskommissionen nach diesem Gesetz erfüllen. An der Evaluation sind in geeigneter Weise externe Mitglieder zu beteiligen. Die Hochschule kann im Qualitätssicherungskonzept nach Satz 1 regeln, dass die Evaluation nach Absatz 7 Satz 2 angemessen vereinfacht werden kann, wenn die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor ein Einstellungsangebot auf eine Professur einer anderen Hochschule in Schriftform vorlegt. Hat sich die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor nach den Ergebnissen der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu ein Jahr verlängert werden.(3) Wird für die Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, führen sie während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Tenure-Track-Professorin« oder »Tenure-Track-Professor«. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

### § 52 — Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 52 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten und privatrechtlich Beschäftigten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Dekanats erlassen, wobei diese Aufgabe vom Rektorat auf das Dekanat übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Vorschlag des Dekanats vom Rektorat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.(2) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte mit der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben einer Oberärztin oder eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.(5) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Leiterin oder der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät die Dekanin oder der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.(6) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Künstlerisch-technischen Lehrerinnen und Lehrer, Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Ersten Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer sowie privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte mit gleichartigen Aufgaben an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Abweichend von Absatz 3 und von §§ 15 und 16 LBG kann auch eingestellt werden, wer über eine Meisterprüfung, pädagogische Eignung und die Fähigkeit zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes verfügt.(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung »Dozentin an einer Musikhochschule« oder »Dozent an einer Musikhochschule«. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.(8) Lektorinnen und Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.

### § 58 — Zugang zu grundständigen Studiengängen

§ 58 Zugang zu grundständigen Studiengängen(1) Zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Die Hochschule legt die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse sowie den Zeitpunkt und die Form des Nachweises durch Satzung fest.(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem grundständigen Studiengang wird nachgewiesen durch1. die allgemeine Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,2. die fachgebundene Hochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der DHBW sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben,3. die Fachhochschulreife; sie berechtigt zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und des Studiengangs Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule; sie wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erworben; der erfolgreiche Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule vermittelt die gleichen Berechtigungen,4. eine fachgebundene Hochschulreife nach Nummer 2 oder eine Fachhochschulreife nach Nummer 3 jeweils in Verbindung mit einer Aufbauprüfung (Deltaprüfung); sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen, zu dem die erworbene fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; als Qualifikation anerkannt ist eine Meisterprüfung oder eine andere öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung, insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder nach § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, oder ein Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung; daneben ist ein Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 zu erbringen; das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum sowie dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen sowie sonstige berufliche Fortbildungen gleichstellen,6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung; sie berechtigt zu einem Studium eines der Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengangs; zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige, dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen hat und einen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Absatz 2 erbringt; zur Zulassung zur Eignungsprüfung soll eine Berufserfahrung von bis zu drei Jahren in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich verlangt werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann auch beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit zur Eignungsprüfung für ein Studium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang zugelassen werden; Einzelheiten über die Eignungsprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,7. eine erfolgreiche Begabtenprüfung in geeigneten künstlerischen Studiengängen; sie berechtigt zu einem Studium künstlerischer Studiengänge an Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Ausnahme von wissenschaftlichen Studiengängen und von Studiengängen, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen; Zulassungsvoraussetzungen für die Begabtenprüfung können die Hochschulen durch Satzung regeln; Einzelheiten über die Begabtenprüfung regeln sie durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3,8. ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Hochschulstudium; es berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen; ein erfolgreicher Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studiengang an allen Hochschulen, darüber hinaus auch zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, wenn nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht wurden, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen,9. ein Jahr erfolgreiches Studium an einer inländischen Hochschule; es berechtigt zur Fortsetzung des Studiums in dem gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg; ein Probestudium, zu dem abweichend von den Voraussetzungen zur Zulassung zur Eignungsprüfung nach Nummer 6 Teilsätze 3 und 4 und Absatz 3a zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet,10. eine anerkannte ausländische Vorbildung; eine ausländische Vorbildung wird als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen dieses Absatzes besteht; § 35 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend; bei ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Anerkennung die Hochschule, bei deutschen Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung auf die Hochschulen übertragen; eine Hochschule kann eine andere Hochschule damit beauftragen, über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden,11. eine erfolgreiche Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 Satz 2,12. weitere in- und ausländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Nummern 4 und 6 dienen der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist; die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 7 dient dem Nachweis einer besonderen künstlerischen Begabung und einer für das Studium hinreichenden Allgemeinbildung. Das Nähere, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln die Hochschulen durch Satzung. Eine Hochschule kann eine andere Hochschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragen oder vereinbaren, dass eine Hochschule mit Wirkung für alle an der Vereinbarung beteiligten Hochschulen die Eignungsprüfung abnimmt; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für die gemeinsame Durchführung der Prüfung. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 6 besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und umfasst sowohl allgemeine als auch fachspezifische Prüfungsanteile. Auf die Berufserfahrung nach Absatz 2 Nummer 6 wird Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushalts und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person bei fachlicher Entsprechung mit bis zu zwei Jahren angerechnet.(3a) Die Hochschule kann eine Zugangsprüfung für Studieninteressierte mit einer ausländischen Vorbildung, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 10 erfüllt, aber im Ausstellungsstaat zu einem Studium berechtigt, vorsehen (hochschulindividuelle Zugangsprüfung). Der erfolgreiche Abschluss der hochschulindividuellen Zugangsprüfung berechtigt zu einem Studium im gewählten Studiengang oder in fachlich verwandten Studiengängen an der Hochschule. Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung dient der Feststellung, ob die Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium in dem gewählten Studiengang oder fachlich verwandten Studiengang besitzt. Die Zulassung zur hochschulindividuellen Zugangsprüfung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere von Sprachnachweisen, dem Ergebnis von Studieneignungstests sowie der Teilnahme an vorbereitenden Studien; die Zahl der Teilnehmenden an vorbereitenden Studien und der Zugangsprüfung kann begrenzt werden. Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung soll aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen. Hochschulkooperationen entsprechend Absatz 3 Satz 3 oder die Beauftragung eines Dritten zur Unterstützung bei der Durchführung der Zugangsprüfung sind möglich. Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere über die hochschulindividuelle Zugangsprüfung, insbesondere zur Zulassung zur Prüfung, Fachbindung, Qualitätssicherung, Anrechnung von Leistungen sowie zum Hochschulwechsel, durch Rechtsverordnung. Bietet die Hochschule eine Prüfung nach Satz 1 an, regelt sie die weiteren Einzelheiten und die Ausgestaltung des hochschulindividuellen Zugangsprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 7 durch Satzung. Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt; Absatz 3 Satz 2 und § 32a sowie § 32b gelten entsprechend.(3b) Die Hochschule kann in zulassungsfreien Studiengängen anstelle der Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nummer 6 sowie anstelle der hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach Absatz 3a jeweils ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern vorsehen. Im Falle eines Probestudiums entscheidet die Hochschule über die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums im begonnenen Studiengang aufgrund der im Probestudium nachgewiesenen Studien-und Prüfungsleistungen. Die Zulassung zum Probestudium kann im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 zusätzlich von einem Berufsausbildungsabschluss mit qualifiziertem Ergebnis abhängig gemacht werden. Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere über das Probestudium, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Dauer, die Fachbindung und Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung. Bietet die Hochschule in einem oder in beiden Fällen des Satzes 1 ein Probestudium an, regelt sie die weiteren Einzelheiten des Probestudiums, insbesondere die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung durch Satzung. Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt; § 32a sowie § 32b gelten entsprechend.(4) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 2 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; das Rektorat kann seine Zuständigkeit auf das Dekanat der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.(5) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(6) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(7) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass neben der Qualifikation nach Absatz 2 eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren jeweils einzeln oder in Kombination nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist. Die Hochschule legt den Zeitpunkt und die Form des Nachweises durch Satzung fest.(8) Bei Studierenden von ausländischen Hochschulen, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann die Rektorin oder der Rektor in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 4 und 6 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

### § 60 — Immatrikulation

§ 60 Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgta) in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satzes 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satzes 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,b) auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5. Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehrere zulassungsbeschränkte Studiengänge ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erforderlich ist. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden. Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben. Die Hochschule kann durch Satzung die Immatrikulation in Studien, die der Vorbereitung auf das Studium oder die Promotion dienen (vorbereitende Studien), regeln; diese legt auch die mitgliedschaftlichen Rechte fest. Satz 6 gilt entsprechend für die Immatrikulation von Studierenden anderer Hochschulen zu vorübergehenden Forschungsaufenthalten ohne Erwerb von Leistungspunkten; die Immatrikulation erfolgt nur, sofern die zuständige Fakultät das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Bei von mehreren Hochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen soll eine Immatrikulation nach den Sätzen 1 bis 5 an jeder der beteiligten Hochschulen erfolgen. Die Hochschule kann in einen Studiengang oder in vorbereitende Studien eingeschriebene Studierende berechtigen, in zulassungsfreien Studiengängen an bestimmten Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien-- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren; die Hochschule regelt das Nähere, insbesondere zum Umfang der höchstens zu erwerbenden Leistungspunkte und zum Kreis der Berechtigten, durch Satzung.(1a) Eine Hochschule kann durch Satzung regeln, dass an einer europäischen Partnerhochschule eingeschriebene Studierende (Europastudierende) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen pro Semester ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Im Rahmen des Programms ›Erasmus+: European Universities‹ der Europäischen Union kann der Zeitraum nach Satz 1 auf 90 Tage pro Semester verlängert werden, soweit Gegenseitigkeit im Verhältnis zu der jeweiligen Partnerhochschule gewährleistet ist.(2) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht; durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person einen grundständigen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den Nachweis über eine auf den angestrebten grundständigen Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Absatz 2 erbringt,5. die Person für einen grundständigen Studiengang an Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für Lehramtsstudiengänge ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen,6. in den Bachelorstudiengängen an der DHBW die Person keinen Studienvertrag mit einem Dualen Partner vorlegt, der bei der jeweiligen Studienakademie nach § 65 c Absatz 2 zugelassen ist; der Studienvertrag muss den von der DHBW aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen,7. die Person fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat oder8. eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift oder Verfügung einer Immatrikulation entgegensteht.(3) Die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 kann versagt werden, wenn1. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind,2. an der DHBW der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diesen Dualen Partner nach § 27c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt,3. die Person an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder4. die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 62 — Exmatrikulation

§ 62 Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn1. ihnen das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist, bei Staatsprüfungen spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,2. in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist oder die Zulassung aus einem anderen Grund erloschen ist oder nicht besteht und sie in keinem anderen Studiengang mehr eingeschrieben sind,3. sie den Prüfungsanspruch verloren oder das Probestudium nach § 58 Absatz 3b endgültig nicht bestanden haben,4. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,5. sie nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nachweisen, dass ihre gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde, es sei denn, die Nichterfüllung ist nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten,6. der Studienvertrag beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Studienvertrag geschlossen worden ist; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist,7. sie ihre Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen oder8. sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 62a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 belegt worden sind.(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt,2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist oder3. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

### § 63 — Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende

§ 63 Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62a nicht statt.(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen. Die Hochschule kann durch Satzung festlegen, dass der antragstellenden Person oder der oder dem Studierenden Bescheide elektronisch in das Hochschul-Benutzerkonto oder ein von der Hochschule anerkanntes Nutzerkonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes (Benutzerkonto) übermittelt werden (Bereitstellung zum Abruf). Ein in das Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§ 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.

### § 65a — Organisation der Studierendenschaft; Beiträge

§ 65a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.(3) Das Kollegialorgan der Studierendenschaft (legislatives Organ) organisiert sich nach demokratischen Grundprinzipien in parlamentarischen Strukturen. Dieses Organ kann an kleinen Hochschulen auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 wird an der DHBW eine Studierendenvertretung der Studienakademie und des DHBW CAS gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen. Die Hochschule kann aufgrund einer Vereinbarung mit der Studierendenschaft für diese in deren Namen die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte nach den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erledigen. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Studierendenschaft hierfür einen Finanzierungsbeitrag leistet.(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats, an der DHBW auch des Überörtlichen Fakultätsrats, mit beratender Stimme teilnehmen kann.(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

### § 65c — Begriff; Aufgabe; Zulassung

§ 65c Begriff; Aufgabe; Zulassung(1) Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an dem Dualen Studium der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der Praxisphasen zu vermitteln (Duale Partner).(2) Die Mitgliedschaft in der DHBW wird durch die Zulassung als Dualer Partner bei einer Studienakademie (§ 27c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) oder bei einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20) erworben, soweit mindestens eine Studierende oder ein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der einen wirksamen Studienvertrag mit einem Dualen Partner geschlossen hat. Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Dualen Partnern regelt der Senat in Satzungen, die der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen. An mehreren Studienakademien zugelassene Duale Partner dürfen an jeder dieser Studienakademien ihre gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen; dies gilt für am DHBW CAS nach § 27a Absatz 7 zugelassene Duale Partner entsprechend. Die Mitgliedschaft endet, wenn keine Studierende oder kein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der einen wirksamen Studienvertrag mit einem Dualen Partner geschlossen hat, oder die Zulassung des Dualen Partners widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.(3) Bei jedem Dualen Partner ist eine für die Praxisphase verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

### § 69 — Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst

§ 69 Besondere Regelungen für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst(1) Hochschulen, deren Ausbildungsgänge vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10 ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Hochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Hochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professorinnen oder Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamtinnen und Beamte Zugang zum Studium erhalten,5. die Immatrikulation mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Teilsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professorinnen oder Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professorinnen und Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Absätze 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Absätze 1 und 2 abgewichen werden,9.der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 oder zum Probestudium nach § 58 Absatz 3b nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 oder die weiteren Einzelheiten eines Probestudiums nach § 58 Absatz 3b können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf; Gleiches gilt im Falle einer hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach § 58 Absatz 3a,10. sie einzelne weiterbildende Masterstudiengänge im Bereich der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit einrichten können, die auf eine Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet sind.Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Hochschule für Polizei, die oder der nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Präsidentin oder der Präsident und die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 4 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.(3) Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 4 Absatz 6 Satz 3, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 7, § 37a, § 58 und § 76.(4) Für Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit können die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche der zur Durchführung der Evaluation erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie veröffentlicht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Befugnisse nach § 12 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 7. Für die Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit erlässt das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die jeweilige Hochschule errichtet ist, die zur Ausführung erforderlichen Rechtsverordnungen.(5) Der bis zum 31. Dezember 2017 erworbene Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Hochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(6) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Hochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 7 — Struktur- und Entwicklungsplanung

§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung(1) Die Hochschulen stellen Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; der Planungszeitraum soll fünf Jahre umfassen. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen.(2) Die von den Hochschulen beschlossenen Struktur- und Entwicklungspläne nach Absatz 1 sind dem Wissenschaftsministerium spätestens sechs Monate vor Beginn der Planungsperiode zur Zustimmung vorzulegen. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der genehmigungsfähigen Unterlagen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder wenn sie nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht und Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen will, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule. Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Wissenschaftsministerium erteilt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule. Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 dienen.(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.(3) Die staatliche Anerkennung kann kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschulen erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau zu betreiben; dazu gehört insbesondere, dass1. nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen; die Möglichkeiten des Absatzes 12 bleiben unberührt,2. nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,3. nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird, und4. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen,2. Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber ausgeschlossen sind,3. die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,4. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,5. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, und6. die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist.Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass1. die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen, und2. die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule1. sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,2. über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,3. nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs ermöglicht und4. nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.(4) Das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht können einer kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschule im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen werden, wenn1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,2. wenn die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für staatliche Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und3. wenn die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren und Habilitationsverfahren verfügt.(5) Für kirchliche Hochschulen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Absätze 3 und 4 finden bei kirchlichen Hochschulen nur Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.(6) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.(7) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(8) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. [*]§ 55 Absatz 1 gilt entsprechend; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.(8a) Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen von den Regelungen des § 32a zur Unterbindung von Täuschungshandlungen abweichen, sofern es sich bei den Prüfungen nicht um berufsqualifizierende Prüfungen handelt.(9) Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Regelungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(10) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.(11) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e LVwVfG finden Anwendung.(12) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung für ihr Studienangebot die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 jeweils in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie die hochschulindividuelle Zugangsprüfung nach § 58 Absatz 3a abzunehmen und ein Probestudium nach § 58 Absatz 3b vorzusehen. Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 und Absätzen 3a und 3b sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.

### § 72a — Sonstige Einrichtungen

§ 72a Sonstige Einrichtungen(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.(2) Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn1. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat oder Herkunftsland der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, im Rahmen einer Akkreditierung nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zertifiziert ist,3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist und4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates oder des Herkunftslandes der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule steht, insbesondere das Studienangebot im Herkunftsstaat oder Herkunftsland anerkannt ist und zu einem dort anerkannten Grad führt.Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Zertifizierung des Studienangebots nach Satz 2 Nummer 2 ist dem Wissenschaftsministerium spätestens nach Ablauf von acht Jahren seit der letzten Zertifizierungsentscheidung erneut nachzuweisen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.(3) Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn1. es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,3. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,5. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,6. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist und7. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Zertifizierung des Studienangebots nach Satz 1 Nummer 6 muss spätestens nach Ablauf von acht Jahren seit der letzten Zertifizierungsentscheidung erneut erfolgen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Für inländische Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind und die aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Der Antrag ist dabei von der inländischen Einrichtung zu stellen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie von Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Studierende einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 sowie Studierende einer Bildungseinrichtung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 haben keinen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg auf Beendigung ihres Studiums.(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 sowie Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.(6) Die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie der Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 sind verpflichtet, das Wissenschaftsministerium auf dessen Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind dem Wissenschaftsministerium unverzüglich anzuzeigen.(7) Das Wissenschaftsministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme von Prüfungen durch eine Einrichtung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 untersagen, wenn diese Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade verleiht, obwohl1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 1, des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 nicht vorliegen,2. die Aufnahme des Betriebs oder die Ausweitung des Studienangebots der Niederlassung entgegen Absatz 1 Satz 2, Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angezeigt wurde,3. die Gestattung nach Absatz 3 nicht vorliegt,4. die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach Absatz 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 nach Aufforderung des Wissenschaftsministeriums ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 6 Satz 1 nicht nachkommen,5. der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat beziehungsweise durch das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung entgegen Absatz 6 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt wurde oder6. die Zertifizierung des Studienangebots nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 dem Wissenschaftsministerium gemäß Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 3 nicht erneut nachgewiesen wurde.Anstelle einer Untersagung nach Satz 1 kann die Fortführung des Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Einrichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 unter Auflagen oder Bedingungen gestattet werden, wenn dadurch die Erreichung des Zwecks der Absätze 1 bis 3 hinreichend gewährleistet ist.(8) Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

### § 75 — Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten

§ 75 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten(1) Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27 a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung »Hochschule«, »Duale Hochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften« oder »Fachhochschule« allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung »Universität« zu führen. Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden.(2) Ordnungswidrig handelt, wer1. entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,2. entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt,3. entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,4. entgegen § 36 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln,5. die Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 ausweitet, ohne dies gemäß § 72 a Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 rechtzeitig angezeigt zu haben oder ohne dass eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 Satz 1 oder eine Anerkennung nach § 70 vorliegt,6. es unterlässt, den Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung gemäß § 72 a Absatz 6 Satz 2 unverzüglich dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen,7. aufgrund einer Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung anbietet oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule im Sinne von § 72 a Absätze 1 und 3 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet, obwohl die Voraussetzungen des § 72 a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 8 in Verbindung mit Satz 1 nicht vorliegen oder die Tätigkeit nach § 72 a Absatz 2 nicht angezeigt wurde,8. den Pflichten nach § 72 a Absatz 6 Satz 1 trotz Aufforderung durch das Wissenschaftsministerium nicht nachkommt oder9. die Zertifizierung des Studienangebots nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 dem Wissenschaftsministerium nicht erneut gemäß Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 3 nachweist.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.

### § 76 — Weiterentwicklungsklausel

§ 76 Weiterentwicklungsklausel(1) Zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen, insbesondere bei den Organisations- und Leitungsstrukturen, zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, zur Profilbildung oder zur Anpassung an legitime spezifische Erfordernisse der jeweiligen Hochschule können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, Abweichungen von den Vorschriften der §§ 15 bis 28 für die Dauer von bis zu fünf Jahren zugelassen werden. Auf Antrag der Hochschule kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.(2) Das Wissenschaftsministerium kann einem Zusammenschluss von Hochschulen für angewandte Wissenschaften, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften ist, nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht befristet und thematisch begrenzt verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Wissenschaftsausschusses des Landtags bedarf.(3) Das Wissenschaftsministerium kann einer Kunsthochschule oder einem Zusammenschluss von Kunsthochschulen, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlich-künstlerischen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der künstlerischen Forschung ist, nach qualitätsgeleiteten Kriterien befristet und thematisch begrenzt das wissenschaftlich-künstlerische Promotionsrecht verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung.(4) Hochschulen, die im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beziehungsweise im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) gefördert werden, können durch Satzung, die des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, für die Dauer von bis zu fünf Jahren von ihren durch dieses Gesetz auferlegten Berichtspflichten und von Vorgaben dieses Gesetzes zur Struktur- und Entwicklungsplanung abweichen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(5) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf Antrag einer Hochschule dieser die Bauherreneigenschaft in geeigneten Fällen für einzelne Bauvorhaben übertragen. Die Projekt- und Haushaltsverantwortung geht in diesem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums über.

### § 9 — Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Dualen Partner der DHBW nach Maßgabe des § 65 c.(1a) Die Hochschule wahrt die Glaubensfreiheit ihrer Mitglieder und Angehörigen. Ungeachtet dessen kann sie eine Verhüllung des Gesichts untersagen, wenn und soweit dies erforderlich ist1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere bei der Nutzung von Laboren,2. zur Wahrung prüfungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit oder zur Identitätsfeststellung, oder3. zur Erreichung des Ziels einer konkreten Lehrveranstaltung.Näheres einschließlich der Zuständigkeiten regelt die Hochschule durch Satzung.(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen; auch der Rücktritt bedarf eines wichtigen Grundes. Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder wenn das Wissenschaftsministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ablehnt; in diesen Fällen hat die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft an der Hochschule endet. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Gremien der DHBW gilt die Amtsfortführungspflicht nach Satz 4 entsprechend, es sei denn, die bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter erklären vor Ablauf ihrer Amtszeit schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei örtlichen Gremien gegenüber der Rektorin oder dem Rektor, dass sie eine Amtsfortführung ablehnen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft des Dualen Partners an der Hochschule endet oder die Vertreterin oder der Vertreter in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr zum Dualen Partner steht. Die Mitgliedschaft von Vertreterinnen und Vertretern der Dualen Partner in den Gremien der DHBW endet unabhängig vom Fortbestehen ihrer Wählbarkeit erst zum Ende ihrer Amtszeit; die Möglichkeit eines Rücktritts aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.(3) Unbeschadet des § 20 Absatz 8 Satz 1 können Mitglieder des Hochschulrats nicht Mitglieder im Senat oder im Örtlichen Hochschulrat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Örtlichen Hochschulrat und im Überörtlichen Fakultätsrat.(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehörige oder Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Wer an der Hochschule nicht hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, aber in einem Umfang tätig ist, der wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder einem Viertel des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht, besitzt, unbeschadet weiterer durch die Grundordnung gewährter Rechte, das aktive Wahlrecht; dasselbe gilt für Lehrbeauftragte an Musikhochschulen.(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums von der oder dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, so haben sie den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Studierende der DHBW können auch während der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben.(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; abweichend von Teilsatz 1 kann an der DHBW die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Werden Wahlen mit elektronischen Mitteln durchgeführt, ist die Einhaltung der Wahlrechtsprinzipien nach Satz 1 durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der DHBW Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 8 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr wählbare Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

### § 25a — Überörtlicher Fakultätsrat an der DHBW

§ 25aÜberörtlicher Fakultätsrat an der DHBW(1) Für jede Fakultätsart wird ein Überörtlicher Fakultätsrat gebildet. Die Überörtlichen Fakultätsräte sind für die studienakademieübergreifenden fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Fakultäten verantwortlich. Sie sind insbesondere zuständig für:1. Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten, die nicht durch eine Fakultät abschließend behandelt werden können, insbesondere für die Aufstellung von Studienplänen an der Hochschule und bei den Dualen Partnern, die die Regelungen der Prüfungsordnungen nach § 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 erläutern,2. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Erstellung und zu Änderungen sowie die Zustimmung zu Studien- und Prüfungsordnungen jeweils im Einvernehmen mit den zuständigen Studienkommissionen; bei studiengangs-und fakultätsübergreifenden Studien- und Prüfungsordnungen ist die Zustimmung der betroffenen Überörtlichen Fakultätsräte erforderlich,3. die Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung von Studienangeboten sowie Empfehlungen in akademischen Angelegenheiten, insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten,4. die Koordinierung, Mitwirkung und Empfehlungen in Fragen der Qualitätssicherung im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 5 und an der Akkreditierung zur Unterstützung des Präsidiums der DHBW und der Kommission für Qualitätssicherung; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.(2) Dem Überörtlichen Fakultätsrat gehören an:1.kraft Amtesa)die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten,b)die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter des Center for Advanced Studies der DHBW (DHBW CAS),2. aufgrund von Wahlena)je Fakultät mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1,b)weitere Mitglieder, davon mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3,c)je Studienakademie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner.Das Nähere regelt die Grundordnung.(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen direkt gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden von den Örtlichen Hochschulräten gewählt.(4) Die Überörtlichen Fakultätsräte wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen eine oder einer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer und die oder der andere Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners sein muss. § 24 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Rektorin oder des Rektors das zuständige Mitglied des Präsidiums zu unterrichten ist.(5) Die Amtszeiten der Wahlmitglieder, der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden regelt die Grundordnung. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultätsart können an den Sitzungen des Überörtlichen Fakultätsrats beratend teilnehmen.(6) Wird nur eine studienakademieübergreifende Fakultät nach § 22 Absatz 4 Sätze 4 bis 7 eingerichtet, kann der Überörtliche Fakultätsrat abweichend von Absatz 1 aus den Mitgliedern des Fakultätsrats, der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter des DHBW CAS sowie je Studienakademie einer Vertreterin oder eines Vertreters der Dualen Partner bestehen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

### § 64a — Studierende der Akademien nach dem Akademiengesetz

§ 64aStudierende der Akademien nach dem AkademiengesetzDie Studierenden der Akademien nach dem Akademiengesetz in der jeweils geltenden Fassung sind den Studierenden der Hochschulen gleichgestellt.

### § 77 — Übergangsvorschriften für die DHBW

§ 77Übergangsvorschriften für die DHBW(1) Die Grundordnung der DHBW ist bis zum 31. Dezember 2025 und die Wahlordnungen und sonstige Satzungen, die Wahlen, Abwahlen oder Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern nach den §§ 20a, 22 bis 26 sowie §§ 27a bis 27e betreffen, sind bis zum 30. September 2026 anzupassen.(2) Die erforderlichen Wahlen und Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern sind bis zum 30. September 2027 durchzuführen.(3) Bis zum 30. September 2027 sind folgende Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, weiter anzuwenden: § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 5, § 10 Absatz 1 Satz 7, Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 4, § 15 Absatz 8 Satz 5, § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummern 13 und 19 sowie Absatz 8, § 17 Absatz 6 Sätze 3 bis 5, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und Satz 7, § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 12 und Absatz 9 Satz 3, § 20a Absätze 2 bis 4, im Unterabschnitt 1 die §§ 22 bis 26, mit Ausnahme von § 24 Absatz 5 Satz 1, der Unterabschnitt 2 mit den §§ 27a bis 27e, mit Ausnahme von § 27c Absatz 4 Satz 2, § 27c Absatz 5 Satz 1 und § 27e Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 5 Satz 1, § 46 Absatz 3 Sätze 1 und 5, § 48 Absatz 3 Sätze 7 und 9, § 49 Absatz 3 Sätze 2 und 5 sowie Absatz 4 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 2, § 52 Absatz 1 Satz 6, § 58 Absatz 4 Satz 5 Halbsatz 2, § 65a Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 6 Satz 2, mit der Maßgabe, dass die Studierendenvertretung am DHBW CAS bereits ab dem 23. November 2024 gebildet werden kann, § 65c Absatz 2.(4) Die Prorektoren und Prorektorinnen der Studienakademie sowie die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter nehmen ihre bisherigen Aufgaben bis zum 30. September 2027 wahr. Ab dem 1. Oktober 2027 nehmen sie die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane wahr. Sie werden bis zum Ende ihrer Amtszeit und derzeitigen Zeitbeamtenverhältnissen aus den diesen zugrundeliegenden Ämtern besoldet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen.(5) Ab dem 23. November 2024 ist für die Zeit beamten verhält nisse der Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien, der Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sowie der Leiterinnen und Leiter der Außenstellen, soweit sie neu bestellt werden müssen, die Amtszeit so zu bemessen, dass sie längstens bis zum 30. September 2027 währt.

### § 77 — Übergangsvorschriften für die DHBW

§ 77Übergangsvorschriften für die DHBW(1) Die Grundordnung der DHBW ist bis zum 31. Dezember 2025 und die Wahlordnungen und sonstige Satzungen, die Wahlen, Abwahlen oder Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern nach den §§ 20a, 22 bis 26 sowie §§ 27a bis 27e betreffen, sind bis zum 30. September 2026 anzupassen.(2) Die erforderlichen Wahlen und Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern sind bis zum 30. September 2027 durchzuführen.(3) Bis zum 30. September 2027 sind folgende Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, weiter anzuwenden: § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und Absatz 8 Satz 5, § 10 Absatz 1 Satz 7, Absatz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 5, § 15 Absatz 8 Satz 5, § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummern 13 und 19 sowie Absatz 8, § 17 Absatz 6 Sätze 3 bis 5, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und Satz 7, § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 12 und Absatz 9 Satz 3, § 20a Absätze 2 bis 4, im Unterabschnitt 1 die §§ 22 bis 26, mit Ausnahme von § 24 Absatz 5 Satz 1, der Unterabschnitt 2 mit den §§ 27a bis 27e, mit Ausnahme von § 27c Absatz 4 Satz 2, § 27c Absatz 5 Satz 1 und § 27e Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 5 Satz 1, § 46 Absatz 3 Sätze 1 und 5, § 48 Absatz 3 Sätze 7 und 9, § 49 Absatz 3 Sätze 2 und 5 sowie Absatz 4 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 2, § 52 Absatz 1 Satz 6, § 58 Absatz 4 Satz 5 Halbsatz 2, § 65a Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 6 Satz 2, mit der Maßgabe, dass die Studierendenvertretung am DHBW CAS bereits ab dem 23. November 2024 gebildet werden kann, § 65c Absatz 2.(4) Die Prorektoren und Prorektorinnen der Studienakademie sowie die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter nehmen ihre bisherigen Aufgaben bis zum 30. September 2027 wahr. Ab dem 1. Oktober 2027 nehmen sie die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane wahr. Sie werden bis zum Ende ihrer Amtszeit und derzeitigen Zeitbeamtenverhältnissen aus den diesen zugrundeliegenden Ämtern besoldet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen.(5) Ab dem 23. November 2024 ist für die Zeit beamten verhält nisse der Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien, der Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sowie der Leiterinnen und Leiter der Außenstellen, soweit sie neu bestellt werden müssen, die Amtszeit so zu bemessen, dass sie längstens bis zum 30. September 2027 währt. In diesen Fällen ist abweichend von § 105 Satz 2 LBesGBW eine Ernennung in die entsprechenden Ämter der Anlage 5 zu § 105 LBesGBW zulässig.

### § 34 — Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge ...

§ 34 Sonderregelungen für Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge sowie Lehramtsstudiengänge(1) § 29 Absatz 2 gilt nicht für die Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen (Staatsexamensstudiengänge), die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.(2) Abweichend von § 29 Absatz 3 richtet sich die Regelstudienzeit in Staatsexamensstudiengängen nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4. Im Übrigen beträgt die Regelstudienzeit in Studiengängen nach Absatz 1 an den Universitäten und an den Kunsthochschulen bis zu fünf Jahre. § 29 Absatz 3 Satz 5 findet Anwendung.(3) In Studiengängen nach Absatz 1 können die Hochschulen in den Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung vorsehen, soweit eine Vor- oder Zwischenprüfung nicht nach staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen durchzuführen ist. Soweit in Studiengängen mit einem staatlichen Abschluss die Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen als Satzungen erlassen, bedarf die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors nach § 32 Absatz 3 Satz 1 des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Der Prüfungsanspruch für die Vor- oder Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von der oder von dem Studierenden nicht zu vertreten; § 32 Absatz 5a Satz 1 gilt entsprechend.(4) Landesrechtliche Rechtsverordnungen über staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird, werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 32 Absätze 2, 3 Satz 2 Nummern 3 und 4 und Absätze 5, 5a und 6 sowie die §§ 32a und 32b gelten für diese Prüfungen entsprechend. Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei gilt die Pflicht zum Einvernehmen nach Satz 1 Halbsatz 1 nicht; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.(5) Rechtsverordnungen des Kultusministeriums, die Rahmenvorgaben für lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge festlegen, bedürfen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Bei Studiengängen im Rahmen der Lehrkräfteausbildung wird im Falle des § 32 Absatz 3 Satz 4 die Änderung der geltenden Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verlangt.(6) Im Rahmen des Modellversuchs dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge kann das Land ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründen, das Voraussetzung für eine Immatrikulation in den Masterstudiengang ist. Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gelten § 16 Absatz 5 LBG und § 88 LBesGBW entsprechend. Die Hochschule übermittelt Daten der im dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang Studierenden entsprechend § 12 Absatz 5 an das jeweils zuständige personalverantwortliche Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium unterrichtet die Hochschule über eine vorzeitige rechtswirksame Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Studierende sind von Amts wegen aus dem dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang zu exmatrikulieren, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist. Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium Näheres zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durch Rechtsverordnung zu regeln.(7) Im Rahmen eines Modellversuchs können die Universitäten den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften mit einem rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiengang gemäß § 29 Absatz 2 verbinden und bestimmen, dass nur Studierende des Staatsexamensstudiengangs in den Bachelorstudiengang eingeschrieben werden können (Doppelimmatrikulation). Voraussetzung ist, dass der Lehr- und Prüfungsumfang des Bachelorstudiengangs nach seiner Studien- und Prüfungsordnung auf den Staatsexamensstudiengang abgestimmt ist und sich somit nicht auf die Kapazität auswirkt. Der Studiengangverbund ist spätestens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren.(8) Anstelle eines Studiengangverbunds nach Absatz 7 können die Universitäten Studierenden des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad im Sinne des § 29 Absatz 2 verleihen, wenn die Studierenden1. erstmalig nach dem 31. März 2019 vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 1 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) zugelassen worden sind oder das Landesjustizprüfungsamt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen hierfür nach dem 31. März 2019 erfüllt haben, und2. erfolgreich eine Bachelorarbeit oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht haben.Eine im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 JAG erbrachte wissenschaftliche Leistung oder eine im Rahmen eines Seminars im Sinne von § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) erbrachte wissenschaftliche Leistung kann als Bachelorarbeit nach Satz 1 Nummer 2 anerkannt werden. Die Universitäten können weitere Voraussetzungen, darunter das erfolgreiche Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, festlegen. Das Nähere regeln die Universitäten durch eine Prüfungsordnung nach § 32 Absatz 3, insbesondere1. die Festlegung der nach Satz 1 Nummer 2 sowie Sätzen 2 und 3 zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Fristen für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 2,2. die Bemessung der Studienleistungen auf Grundlage von mindestens 180 Leistungspunkten gemäß ECTS sowie die Berechnung der Bachelornote,3. die Festlegung der Abschlussdokumente, die mit der Verleihung des Bachelorgrads ausgehändigt werden, darunter das Abschlusszeugnis, die Bachelorurkunde sowie die Übersicht über die für den Erwerb des Bachelorgrads erforderlichen Leistungen, einschließlich der dabei erreichten Noten, und4. die Verleihung des Bachelorgrads im Falle eines Studienortwechsels.In den Abschlussdokumenten nach Satz 4 Nummer 3 ist an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bachelorgrad nach § 34 Absatz 8 LHG verliehen wurde. Studierende, die die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen, um die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen. Eine Akkreditierung nach § 30 Absatz 4 Satz 4 ist nicht erforderlich. Die Regelung zur Verleihung des Bachelorgrads ist spätestens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren.

### § 39 — Habilitation; außerplanmäßige Professur

§ 39 Habilitation; außerplanmäßige Professur(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hochschulen eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden.(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent" oder „Privatdozentin" verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zum Hochschullehrer oder zur Einstellung als Akademischer Mitarbeiter.(4) Der Senat kann einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor" oder „außerplanmäßige Professorin" verleihen.(5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in angemessener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist; es ist weiter zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann.

### § 51a — Dozenten

§ 51a Dozenten(1) Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.Dozenten mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 7, in das Amt des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis des Juniordozenten ist auf vier Jahre zu befristen. Hat sich der Juniordozent in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen als Hochschullehrer insbesondere in der Lehre bewährt, soll das Dienstverhältnis mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung des Juniordozenten um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozent. Hat sich der Juniordozent in der Verlängerung nach Satz 3 Halbsatz 1 weiter bewährt, kann er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung. Als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. An Universitäten beschäftigte Hochschuldozenten können die hochschulrechtliche Bezeichnung »Universitätsdozent« oder »Universitätsdozentin« führen.(4) Die Beschäftigung als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für den Hochschuldozenten gilt § 49 Abs. 4 bis 7 entsprechend. Dozenten im Angestelltenverhältnis führen die Bezeichnung »Juniordozent«/»Juniordozentin« oder »Hochschuldozent«/ »Hochschuldozentin«; Absatz 3 Satz 8 gilt für Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis entsprechend.(5) Der Senat kann auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung »außerplanmäßiger Professor« oder »außerplanmäßige Professorin« verleihen, sofern die Person ein Amt als Hochschuldozent wahrnimmt oder sich im Beschäftigungsverhältnis als Juniordozent nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 5 bewährt hat und nach dessen Ablauf weiterhin Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der Hochschuldozent oder der frühere Juniordozent ihrer als nicht würdig erweisen.

### § 52 — Akademische Mitarbeiter

§ 52 Akademische Mitarbeiter(1) Akademische Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Fakultätsvorstands erlassen, wobei diese Aufgabe vom Vorstand auf den Fakultätsvorstand übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.(2) Akademischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiter als Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden Beamte oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.(4) Akademische Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärzte oder Zahnärzte mit der Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.(5) Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiter ist der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist dieser weisungsbefugt.(6) Akademische Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Technischen Lehrer, Technischen Oberlehrer, Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten angestellten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung sind hierfür abweichend von Absatz 3 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung »Dozent an einer Musikhochschule« oder »Dozentin an einer Musikhochschule«. Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.(8) Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.

### § 53 — Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum

§ 53 Personal mit Aufgaben im Universitätsklinikum(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen.(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.

### § 54 — (aufgehoben)

§ 54 (aufgehoben)

### § 57 — Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistenten

§ 57 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; LehrassistentenPersonen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation. Die Beschäftigung ist bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig und erfolgt in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst. Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Wissenschaftlichen Hilfskräften, die ihre Hilfstätigkeiten überwiegend im Bereich der Lehre erfüllen, kann der Fakultätsvorstand die Bezeichnung »Lehrassistent« oder »Lehrassistentin« verleihen.

### § 63 — Ausführungsbestimmungen

§ 63 Ausführungsbestimmungen(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62 nicht statt.(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.

### § 44 — Personal

§ 44 Personal(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den1. Hochschullehrern (Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten),2. Akademischen Mitarbeitern.Sind Akademische Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den1. Honorarprofessoren,2. Privatdozenten,3. Gastprofessoren,4. Lehrbeauftragten,5. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Fakultätsvorstände durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 dürfen abweichend von § 35 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.

### § 10 — Gremien; Verfahrensregelungen

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden1. die Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen,2. die Akademischen Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Abs. 6,3. die Studierenden und eingeschriebenen Doktoranden,4. die sonstigen Mitarbeitergrundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der Dualen Hochschule findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Aufsichtsrat, im Senat, im Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme.(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.(3) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien, dem Hochschulrat im Sinne von § 27c und dem Akademischen Senat verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.(4) Die Gremien tagen nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14. Der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch bestellte Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen.(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober, bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester am 1. September.(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können.

### § 11 — Personalverwaltung

§ 11 Personalverwaltung(1) Die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten stehen in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg.(2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beschäftigten trifft die Verantwortlichkeit die Hochschule. Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 96 LBG gegen Beamte stehen dem Land zu, wenn diese Aufgaben im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 wahrgenommen haben. Ansprüche der Hochschule gegen Organe und Mitglieder von Organen werden im Namen der Hochschule vom Wissenschaftsministerium geltend gemacht.(3) Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leitung derjenigen Einrichtung eingestellt, der sie zugeordnet werden; soweit es um die Leitung dieser Einrichtungen geht, obliegt der Vorschlag dem Senat. Wenn Personal aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden soll, steht dem Mitglied der Hochschule, das das Vorhaben durchführt, ein Vorschlagsrecht zu. In Fällen einer Zuordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 4 steht das Vorschlagsrecht dem Professor zu.(4) Akademische und sonstige Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt.(5) Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer sowie der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der Wissenschaftsminister. Er kann bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzter allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dienstvorgesetzter der übrigen Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht Beamter, so ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, ist auch dieses nicht Beamter, das weitere beamtete hauptamtliche Vorstandsmitglied untere Disziplinarbehörde.(6) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals der Hochschule, die als solche weder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 BeamtVG, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Entsprechendes gilt für Hochschullehrer im Ruhestand. Das Wissenschaftsministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.(7) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

### § 12 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung und externe Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation von Hochschulzugangsverfahren und Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Abs. 1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen.(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.(3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Abs. 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.(4) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.(5) Die Hochschulen dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet- Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Hochschule und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.(6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Abs. 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

### § 15 — Organe und Organisationseinheiten

§ 15 Organe und Organisationseinheiten(1) Zentrale Organe der Hochschule sind1. der Vorstand,2. der Senat,3. der Aufsichtsrat.(2) Unbeschadet des § 17 Abs. 3 Satz 6 kann in der Grundordnung bestimmt werden, dass der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" oder "Rektorat" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Vorstandsmitglied die Amtsbezeichnung „Kanzler" oder „Kanzlerin" führt. Anstelle der Bezeichnung „Aufsichtsrat" kann in der Grundordnung eine andere, hochschulspezifische Bezeichnung vorgesehen werden.(3) Unbeschadet des § 27 a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunst- und Fachhochschulen kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden. Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden.(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind1. der Fakultäts- oder Sektionsvorstand sowie2. der Fakultäts- oder Sektionsrat.Der Vorsitzende des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes führt die Bezeichnung „Dekan" oder „Dekanin". Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsvorstandes vom Vorstand und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Abs. 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung, eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welcher Dekan oder Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.(7) Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Vorstand zugeordnet sind. Über zentrale Einrichtungen führt der Vorstand die Dienstaufsicht. Der Vorstand kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben.

### § 16 — Vorstand

§ 16 Vorstand(1) Der kollegiale Vorstand leitet die Hochschule. Dem Vorstand gehören hauptamtlich an1. der Vorstandsvorsitzende,2. ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung,3. ein weiteres Vorstandsmitglied, soweit dies die Grundordnung oder ein Beschluss des Aufsichtsrats vorsieht.Die Grundordnung kann bestimmen, dass bis zu vier weitere nebenamtliche oder nebenberufliche Vorstandsmitglieder bestellt werden; an der Dualen Hochschule ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern vorzusehen.(2) Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden legt der Vorstand eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Der Vorstandsvorsitzende legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands fest. Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO; der Vorstand kann vorsehen, dass es im Verhinderungsfall von einem sachkundigen Dezernenten vertreten werden kann. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden. Erhebt der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist vom Vorstandsvorsitzenden eine Entscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen. Bestätigt der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann der Vorstandsvorsitzende durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,2. die Planung der baulichen Entwicklung,3. die Aufstellung der Ausstattungspläne,4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2,4a. die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,5. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,6. den Vollzug des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplans,7. die Verteilung der für die Hochschule verfügbaren Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2,8. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,9. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,10. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Fakultätsvorstände und die Rektoren der Studienakademien können hierzu Vorschläge unterbreiten; der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden,12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Aufsichtsrat nach § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 zuständig ist; der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,13. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 12 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG).Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 LBesG die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 33 Abs. 3 BBesG sowie den Widerruf nach § 11 Abs. 2 Satz 4 LBesG mit ein. Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Einvernehmen mit dem Dekan. Der Vorstand kann die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 auch dem Dekan der Medizinischen Fakultät übertragen.(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Vorstands der Universität erforderlich:1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,2. Jahresabschluss,3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,4. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG).Der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.(5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats. Hält der Vorstandsvorsitzende Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Aufsichtsrats für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, so hat er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Aufsichtsrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Aufsichtsrats keine Lösung finden, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.(6) Der Vorstand hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Aufsichtsrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstandsvorsitzende legt dem Aufsichtsrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet er einen jährlichen Bericht.(7) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. Der Vorstand kann von allen Gremien der Hochschule verlangen, dass sie über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Er ist auf sein Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Aufsichtsrats keine Anwendung.

### § 17 — Hauptamtliche Vorstandsmitglieder

§ 17 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder(1) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Hochschule. Er ist Vorsitzender des Vorstands, des Senats und seiner Ausschüsse. Er kann den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen.(2) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder sind Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Amtszeit beträgt sechs bis acht Jahre; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Tritt das hauptamtliche Vorstandsmitglied in den Ruhestand, endet auch seine Amtszeit.(3) Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Unbeschadet des Satzes 6 wird er, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, gemäß den Festlegungen in der Grundordnung zum Rektor oder Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Prorektor oder Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt. Trifft die Grundordnung keine Regelung, werden der Vorstandsvorsitzende zum Rektor und die weiteren Vorstandsmitglieder zum Prorektor oder Kanzler ernannt. § 48 LHO findet keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Amt in der Hochschule wahrnehmen; § 15 Abs. 4 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 2 wird der Vorstandsvorsitzende der Dualen Hochschule, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zum Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt.(4) Wird ein Professor des Landes Baden-Württemberg hauptamtliches Vorstandsmitglied, bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen. Ein hauptberuflicher Professor im Angestelltenverhältnis bleibt in seinem bisherigen Dienstverhältnis; die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Vorstandsmitglied werden in einem zusätzlichen Dienstvertrag geregelt. Die Pflichten nach § 46 ruhen während der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied. § 5 BBesG bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG keine Anwendung. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder, die zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden sind.(5) Der Aufsichtsrat wählt nach öffentlicher Ausschreibung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden sollen; der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Aufsichtsrat regelt das Verfahren in seiner Geschäftsordnung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit. Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 hat der Vorstandsvorsitzende ein Vorschlagsrecht. Bewerber um das Amt als hauptamtliches Vorstandsmitglied, die Mitglied im Aufsichtsrat oder Amtsmitglied im Senat sind, sind auf Grund einer solchen Mitgliedschaft von der Mitwirkung an der Wahl im Aufsichtsrat oder der Bestätigung im Senat ausgeschlossen.(6) Das hauptamtliche Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen anderen Hochschulabschluss haben und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.(7) Der Aufsichtsrat kann nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium jedes hauptamtliche Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; im Aufsichtsrat der Dualen Hochschule ersetzt die Zustimmung des Vertreters des Wissenschaftsministeriums im Aufsichtsrat das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen. Im Falle der Abwahl ist das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gehört ein hauptamtliches Vorstandsmitglied nicht als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abwahl erfolgte, für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand. Schlägt der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Senats entfällt. Das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied ist bei der Entscheidung des Senats nach Satz 4 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(8) Der Vorstandsvorsitzende wirkt über den Dekan oder den Rektor der Studienakademie darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan und dem Rektor der Studienakademie ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Der Vorstandsvorsitzende kann dieses Recht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.(9) In anderen Fällen als solchen nach Absatz 4 ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied, falls es vorher Beamter des Landes Baden-Württemberg war, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Landesdienst rechtfertigen würde. Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, so wird das bisherige hauptamtliche Vorstandsmitglied entsprechend der Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt der Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in das Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg berufen und gleichzeitig in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand bleiben unberührt. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5 in den Landesdienst übernommen werden. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. In allen Fällen dieses Absatzes findet Absatz 4 Satz 6 Anwendung. (10) Der Vorstandsvorsitzende wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen, Rektoren der Studienakademien und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 7 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

### § 18 — Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder

§ 18 Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder(1) Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Aufsichtsrat mit Stimmenmehrheit.(2) Die Amtszeit der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Die nebenamtlichen Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.(3) Der Senat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden ein nebenamtliches Vorstandsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrats mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen.(4) An der Dualen Hochschule können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65 b zu nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

### § 19 — Senat

§ 19 Senat(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die1. Bestätigung der Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5,2. Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,3. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen,4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6,8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der Dualen Hochschule ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,13. Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden,14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten.Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 14 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Soweit an der Dualen Hochschule Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Aufsichtsrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Aufsichtsrats ist der Senatsvorlage beizufügen. Der Senat der Dualen Hochschule kann Vertreter von Ausbildungsstätten anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Ausbildungsstätten in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.(2) Dem Senat gehören an1. kraft Amtesa) die Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1,b) die Dekane im Sinne von § 24,c) die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule,d) der Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen nach § 21,e) mit beratender Stimme der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,f) an der Dualen Hochschule die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachkommissionen nach § 20 a Abs. 2,2. auf Grund von Wahlenhöchstens 20 stimmberechtigte Mitglieder, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der nichtstudentischen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften;2. den Pädagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Sie können sich an der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf außerschulische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezogene Studiengänge für andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung;3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert. Im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung;4. die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Einrichtungen die Studierenden bei der Durchführung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis.(5) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn1. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen,2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und4. die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen.(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Fachhochschulen bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 20 — Aufsichtsrat

§ 20 Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die Entwicklung der Hochschule und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstands. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:1. die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 17 Abs. 5 und deren Abwahl nach Maßgabe von § 17 Abs. 7,2. die Bestätigung der Wahl der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Abs. 1,3. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,4. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages oder des Wirtschaftsplans,5. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 13 Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG,6. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,7. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstands über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Fakultätsvorstand,8. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,9. die Zustimmung zur Bildung, Veränderung, Aufhebung und Zuordnung von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Abs. 6; die Zustimmung entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,10. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen und zu Stellungnahmen des Vorstandes gegenüber dem Land, die den Bestand, den Standort oder die Aufgabenstruktur der Hochschule betreffen,11. die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer; die Beschlussfassung kann bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan entfallen,12. die Stellungnahme, an der Dualen Hochschule das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,13. die Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen,14. die Erörterung des Jahresberichts des Vorstandsvorsitzenden und die Entlastung des Vorstands,15. an der Dualen Hochschule die Abwahl eines Rektors, Prorektors und weiteren Prorektors, soweit ernannt, sowie der Leiter der Außenstelle und der Studienbereichsleiter,16. an der Dualen Hochschule die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,17. an der Dualen Hochschule die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9,18. an der Dualen Hochschule die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Zulassung nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sein müssen.(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Aufsichtsrat einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Aufsichtsrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Aufsichtsrat das Wissenschaftsministerium.(3) Unbeschadet des Absatzes 6 a besteht der Aufsichtsrat aus sieben, neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen werden. Die externen Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein; ihre Zahl muss die Zahl der internen Mitglieder jeweils mindestens um eins übersteigen; Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Ehrensenatoren gelten als Externe. Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt ein externes Mitglied.(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird ein Ausschuss gebildet, dem zwei Vertreter des Senats, die nicht dem Vorstand angehören, zwei Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Der Ausschuss erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Ausschuss kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, dann unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes dem Ausschuss jeweils separate Vorschläge; hierbei haben bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit sieben Mitgliedern die Vertreter des Senats für drei Mitglieder sowie die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats und der Vertreter des Landes für je zwei Mitglieder, bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit neun Mitgliedern die Vertreter des Senats, des bisherigen Aufsichtsrats und des Landes für je drei Mitglieder und bei einer Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit elf Mitgliedern die Vertreter des Senats und des Landes für je vier und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht. Der Ausschuss beschließt die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) gelten nicht für Beschlüsse und für Vorschläge zu Beschlüssen in den Fällen der Sätze 3 und 4. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie der Zustimmung durch das Land.(5) Regelungen über Zahl und Amtszeit der Mitglieder sowie zur Vertretung des Vorsitzenden trifft die Hochschule in der Grundordnung; weitere Regelungen sind nicht zulässig. Der Aufsichtsrat tagt nicht öffentlich. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Aufsichtsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats an dessen Stelle. Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied seine Pflichten, findet, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 96 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Aufsichtsrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder sowie ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teil, Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 17 Abs. 5; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.(6) Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.(6 a) Abweichend von Absatz 3 besteht der Aufsichtsrat an der Dualen Hochschule aus den Vorsitzenden der Hochschulräte und acht nach Absatz 4 auszuwählenden Mitgliedern, sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums; Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vertreter des Senats und des Landes für je drei und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für zwei Mitglieder das Vorschlagsrecht haben. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einem vom Aufsichtsrat zu wählenden Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Absatz 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundordnung die Amtszeit regelt.(7) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 33 BBesG wird vom Vorsitzenden ein Personalausschuss gebildet, dem unbeschadet des Satzes 4 drei externe Aufsichtsratsmitglieder angehören und der vom Vorsitzenden selbst geleitet wird. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 LBesG zuständig für1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von Funktionen im Vorstand,2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Fakultätsvorstände, an der Dualen Hochschule durch die Rektoren, Prorektoren, weiteren Prorektoren, Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiter. Der Vorstand unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind der Fakultätsvorstand und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der Dualen Hochschule wird der Personalausschuss aus drei Aufsichtsratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 angehören dürfen.(8) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden.

### § 20a — Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule

§ 20a Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der Dualen Hochschule berät die Organe der Dualen Hochschule und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der Dualen Hochschule eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 erläutern.(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Der Vorstand trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professoren der Dualen Hochschule wie Vertreter der Ausbildungsstätten sowie mindestens ein Vertreter der Studierenden angehören; bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und ihre Vertreter sowie die Vertreter der Studierenden in den Fachkommissionen zu berücksichtigen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Vorstand zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer Hochschullehrer und der andere Vertreter einer Ausbildungsstätte sein muss.

### § 22 — Fakultät

§ 22 Fakultät(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Fachhochschulen umfassen.(3) Mitglieder der Fakultät sind1. diejenigen Mitglieder des wissenschaftlichen Personals nach § 44 Abs. 1 und 2, die in den Fächern der Fakultät oder in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig sind,2. die Studierenden, die für einen Studiengang zugelassen sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt,3. die an ihr immatrikulierten Doktoranden,4. die sonstigen Mitarbeiter, die in der Fakultät oder in einer der Fakultät zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.Sind Studierende in einem Studiengang zugelassen, dessen Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, so sind sie nur in einer Fakultät wählbar und wahlberechtigt. Sie bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie wählbar und wahlberechtigt sein wollen.(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Zugehörigkeit zu einer Fakultät. Hochschullehrer können in anderen Fakultäten durch Kooptation Mitglied werden. Ein kooptiertes Mitglied kann nicht zum Dekan bestellt werden. Akademische Mitarbeiter sowie sonstige Mitarbeiter können nur einer Fakultät angehören.

### § 23 — Fakultätsvorstand

§ 23 Fakultätsvorstand(1) Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören an1. der Dekan,2. der Prodekan als Stellvertreter des Dekans,3. die weiteren Prodekane, soweit nach der Grundordnung bestellt,4. ein Studiendekan, der in dieser Funktion die Bezeichnung „Prodekan" oder „Prodekanin" führt.Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekane vorsehen.(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Dekans den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung des Studiendekans.(3) Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Er bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Der Fakultätsvorstand führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Abs. 7). Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Der Fakultätsvorstand unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer,5. die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Abs. 2.

### § 24 — Dekan

§ 24 Dekan(1) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Fakultätsvorstands und des Fakultätsrats. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Fakultätsvorstands für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstandsvorsitzende zu unterrichten. Dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.(2) Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; er berichtet darüber regelmäßig dem Vorstand. Er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiter.(3) Der Dekan wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Dekan nimmt sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Auf Antrag der Fakultät kann durch Beschluss des Aufsichtsrats ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Abs. 4, 7 und 9 gelten entsprechend.(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Dekans einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans.(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Hochschuldozenten auf Vorschlag des Dekans je Studienkommission einen Studiendekan. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans. Soweit mehr als ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welcher Studiendekan Mitglied des Fakultätsvorstands ist.

### § 25 — Fakultätsrat

§ 25 Fakultätsrat(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.(2) Dem Fakultätsrat gehören an1. kraft Amtesa) die Mitglieder des Fakultätsvorstands,b) nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).(4) An den Fakultäten wird eine Fachschaft als studentischer Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder gehören diesem als Amtsmitglieder an; die Wahl der weiteren Mitglieder regelt die Grundordnung. Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaft nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 auf Fakultätsebene wahr. Aus den Fachschaften wird ein Fachschaftsrat gebildet, dem mit beratender Stimme die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) angehören. Der Vorsitzende des AStA beruft den Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten, die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertretung in den Gremien ergeben, und berät den AStA bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen.

### § 26 — Studienkommissionen; Studiendekane

§ 26 Studienkommissionen; Studiendekane(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. Der Fakultätsvorstand bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Vorstand. Den Vorsitz einer Studienkommission führt der Studiendekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt der Vorstand, welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Abs. 2 Satz 2.(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.(4) Zum Geschäftsbereich des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.(5) Studierende haben das Recht, den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.

### § 27 — Medizinische Fakultät

§ 27 Medizinische Fakultät(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 3 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen.(3) Anstelle des Studiendekans nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gehören dem Fakultätsvorstand an1. der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekan,2. der Leitende Ärztliche Direktor,3. der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands muss einem nichtklinischen Fach angehören.(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 ist der Fakultätsvorstand insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät. Der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben. Der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Fakultätsvorstands und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen,4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Abs. 1 UKG,6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Abs. 2 UKG.Bei Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.(5) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 23 stimmberechtigte Mitglieder an, davon1. zwölf hauptberufliche Professoren der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiter sein können,2. vier Vertreter der Akademischen Mitarbeiter,3. ein sonstiger Mitarbeiter,4. sechs Studierende.(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.(7) Der Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.

### § 27a — Studienakademien

§ 27aStudienakademien(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 bis 5 gliedert sich die Duale Hochschule in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einem Studiengangsleiter betreut.(2) Organe der Studienakademie sind der Rektor, der Hochschulrat und der Akademische Senat.

### § 27b — Leitung der Studienakademie

§ 27b Leitung der Studienakademie(1) Im Rahmen der Vorgaben der zentralen Organe leitet und vertritt der Rektor die Studienakademie; er ist für alle Angelegenheiten der Studienakademie zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er bereitet die Sitzungen des Hochschulrats und des Akademischen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält er einen Beschluss des Hochschulrats oder des Akademischen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend.(2) Der Rektor bestimmt nach Anhörung des Akademischen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie. Er wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu; er kann im Einzelfall den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung dieses Rechts betrauen. Er führt im Rahmen der Aufgaben der Studienakademie die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Studienakademie zugeordnet sind (§ 15 Abs. 7), sowie die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiter. Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Studienakademie für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Er unterrichtet den Vorstand, den Akademischen Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Rektor darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Studienakademie,2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer.(3) Der Vorstand schreibt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Hochschulrats die Stelle des Rektors öffentlich aus und schlägt dem Hochschulrat nach Anhörung des Akademischen Senats in der Regel drei Bewerber zur Wahl vor; Rektor und Prorektor nehmen am Wahlverfahren nicht teil, sofern sie selbst Bewerber sind. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Vorgeschlagenen den Bewerber, der dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen werden soll. § 17 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es der Vorstand unter Berücksichtigung der mit dem Amt des Rektors verbundenen Belastungen festlegt. Der Aufsichtsrat kann den Rektor abwählen; § 17 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Hochschulrat und der Akademische Senat anzuhören sind. Schlägt der Akademische Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl des Rektors vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechend, gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Akademischen Senats entfällt. Der Rektor ist bei der Entscheidung des Akademischen Senats nach Satz 7 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.(4) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.(5) Der Rektor wird vom Prorektor vertreten. Der Prorektor leitet einen Studienbereich. Der Rektor kann dem Prorektor einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Er kann dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für den Prorektor gilt im Rahmen seines Geschäftsbereichs Absatz 1 Satz 3 entsprechend.(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird ein weiterer Prorektor ernannt oder bestellt, der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt der Rektor die Reihenfolge seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.(7) Für den Prorektor, den weiteren Prorektor nach Absatz 6 und den Leiter einer Außenstelle gelten Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag des Einvernehmens des Rektors bedarf, und Absatz 4 entsprechend. Der Leiter einer Außenstelle führt die Bezeichnung "Prorektor".(8) Der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt den Rektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ist an seine Weisungen gebunden; er kann die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor", die Leiterin der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung "Verwaltungsdirektorin" führen.

### § 27c — Hochschulrat

§ 27c Hochschulrat(1) An jeder Studienakademie wird ein Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:1. Festlegung der standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,3. Entscheidungen über Fragen des Zulassungswesens (Zulassung von Ausbildungsstätten und Studierenden),4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten. Hierunter fallen insbesondere: a) Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,b) Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,c) Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,d) Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,e) Empfehlungen bei der Zulassung von Studierenden, 5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatoren,6. Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.Die Studienkapazität nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b wird in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 5 und Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes berechnet und vom Hochschulrat beschlossen; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung. Übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten diese Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten nach pflichtgemäßem Ermessen.(2) Dem Hochschulrat gehören an:1. der Rektor,2. der Prorektor,3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiter,6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,8. je Studienbereich zwei Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,9. so viele weitere Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreter der Studienakademie nach Nummer 1 bis 7 erreicht ist,10.je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden, bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e mit beratender Stimme.(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65 a Abs. 3 und die Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nr. 7 von den Mitgliedern des Akademischen Senats nach § 27 d Abs. 2 Nr. 7 aus deren Kreis gewählt.(4) Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 bis 9 vier Jahre. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.(5) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 8 oder 9, dessen Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 7 sein.(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Duale Hochschule verdient gemacht haben, kann der Vorstand auf Vorschlag des Hochschulrats die Bezeichnung "Senator ehrenhalber (e. h.)" oder "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" verleihen.

### § 27d — Akademischer Senat

§ 27d Akademischer Senat(1) An jeder Studienakademie wird ein Akademischer Senat gebildet. Der Akademische Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht,5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin",6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,8. Stellungnahme zum Vorschlag des Vorstandes zur Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.(2) Dem Akademischen Senat gehören an:1. der Rektor als Vorsitzender,2. der Prorektor,3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,5. die Studienbereichsleiter,6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,8. je Studienbereich ein Studierender, der von der Bereichsversammlung nach § 65 a Abs. 2 gewählt wird und9. sonstige Mitarbeiter.(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 9. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

### § 27e — Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter

§ 27e Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter(1) Die Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Der Studienbereichsleiter ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 27 b Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung "Dekan", soweit sie nicht zugleich Prorektoren sind (§ 27 b Abs. 5 Satz 2); werden stellvertretende Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung "Prodekan".(2) Den Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. Ausbildungsstätten zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,2. die beteiligten Ausbildungsstätten zu beraten und zu betreuen,3. Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und5. die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.Die Studiengangsleiter informieren den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden vom Rektor auf Vorschlag des Akademischen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung "Studiendekan".(3) Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiter und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekane, Prodekane und Studiendekane im Sinne des § 24.

### § 29 — Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge)(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Abs. 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten; §§ 31 und 38 bleiben unberührt.(2) Die gestufte Studienstruktur mit eigenständigen Bachelor- und Masterstudiengängen, die unter Einschluss eines international kompatiblen Leistungspunktesystems modular ausgerichtet ist, dient der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die auf ersten Hochschulabschlüssen fachlich aufbauen, erworbene Kompetenzen erweitern oder unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrungen vertiefen. Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen legen durch Satzung weitere Voraussetzungen fest, insbesondere das Erfordernis überdurchschnittlicher Prüfungsergebnisse oder bestimmter Berufserfahrungen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen.(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet; spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 werden in solche Studiengänge keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge, die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.(4) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der Dualen Hochschule die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,2. Bachelor an der Dualen Hochschule unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. In anderen Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit1. an den Fachhochschulen höchstens vier Jahre, davon in der Regel drei theoretische Studienjahre und mindestens ein integriertes praktisches Studiensemester, das mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen ist,2. an den Pädagogischen Hochschulen vier Jahre; in den lehrerbildenden Studiengängen in der Regel drei bis vier Jahre,3. an den Universitäten und Kunsthochschulen höchstens viereinhalb Jahre.Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, wie in Teilzeit, durchgeführt werden.(5) Das Studienjahr kann in Semester oder Trimester eingeteilt werden; das Wissenschaftsministerium kann von den Hochschulen eine Änderung der Studienjahreinteilung verlangen oder nach Anhörung der betroffenen Hochschulen die Studienjahreinteilung sowie Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen können vorsehen, dass Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium zugelassen werden.(6) Die Duale Hochschule verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die Prüfung an der Dualen Hochschule ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der Dualen Hochschule sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

### § 3 — Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche ...

§ 3 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium; wissenschaftliche Redlichkeit(1) Die Hochschulen sind frei in Forschung, Lehre und Kunst. Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Satz 1 gilt für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und an der Dualen Hochschule unbeschadet des § 29 Abs. 6 Satz 3, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.(5) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Selbstkontrolle in der Wissenschaft stellen die Hochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.

### § 30 — Studiengänge

§ 30 Studiengänge(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss ausgerichtetes Studium. Entsprechendes gilt auch für den Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel ein Berufspraktikum oder ein praktisches Studiensemester voraussetzt, sind diese mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.(2) Wenn der Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer auswählen muss, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.(3) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch eine anerkannte Einrichtung eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.(4) Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung von Studiengängen kann das Wissenschaftsministerium von der Durchführung einer Aufnahmeprüfung nach § 58 Abs. 5 abhängig machen.(5) Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der Dualen Hochschule darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und, soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

### § 31 — Weiterbildung

§ 31 Weiterbildung(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung entwickeln; die Duale Hochschule soll dafür zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln. Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von Studiengängen für Absolventen eines ersten Hochschulstudiums (postgraduale Studiengänge) und Kontaktstudien durch.(2) Postgraduale Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen. Für die Zulassung zu solchen Studiengängen gilt § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 entsprechend. Als postgraduale Studiengänge gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 3 zu Meisterschülern ernennen. Die Hochschulen können private Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen postgradualer Studiengänge, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 sind, beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass1. die von der privaten Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,2. allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und3. die durch die private Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Abs. 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Abs. 2 einbezogen wird.(3) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium wird privatrechtlich ausgestaltet; die Zulassungsvoraussetzungen regeln die Hochschulen.(4) Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

### § 32 — Prüfungen

§ 32 Prüfungen(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt; dies gilt nicht für dreijährige Bachelorstudiengänge gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, sind von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen zu erlassen. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist oder nach § 60 Abs. 1 Satz 4 als zugelassen gilt. Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren (§ 34 Abs. 2 und 3), so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an Berufsakademien werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.(3) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht; Entsprechendes gilt für Berufsakademien, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.(4) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.

### § 33 — Externenprüfung

§ 33 ExternenprüfungDie Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und die Duale Hochschule können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer der genannten Prüfungen sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen.

### § 34 — Prüfungsordnungen

§ 34 Prüfungsordnungen(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die Regelungen zu den in § 36 Satz 2 genannten Gegenständen enthalten. Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben. Prüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder eine mit § 29 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,2. die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht,3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 5 und 6 entspricht.(2) Der Prüfungsanspruch für die Vorprüfung oder die Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. An Fachhochschulen sind die Prüfungsleistungen für die Abschlussprüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen; die Fristüberschreitungen für die Zwischen- und Abschlussprüfung dürfen insgesamt nicht mehr als drei Semester betragen. Die anderen Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen eine Satz 2 Halbsatz 1 entsprechende Regelung vorsehen. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.(3) In den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten ist zu bestimmen, dass bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengängen zwei Prüfungsleistungen, aus den Grundlagen des jeweiligen Faches zu erbringen sind (Orientierungsprüfung). Die Prüfungsleistungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.(4) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft der Vorstandsvorsitzende.(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 32 Abs. 3 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsrechtsverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 18 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

### § 35 — Verleihung und Führung inländischer Grade

§ 35 Verleihung und Führung inländischer Grade(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung „Bachelor" die Bezeichnung „Bakkalaureus" oder „Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung „Master" die Bezeichnung „Magister" oder „Magistra" vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 29 Abs. 3 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" („FH"). Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen können als ersten Hochschulabschluss auch einen Magistergrad verleihen.(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" geführt werden. Wer das Studium Sozialpädagogik an der Berufsakademie oder der Dualen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung 'Staatlich anerkannter "Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin" zu führen.(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.

### § 36 — Rechtsverordnung

§ 36 RechtsverordnungDas Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 29 bis 35 zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen im Benehmen mit den Hochschulen die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften für Satzungen der Hochschulen, die Prüfungsverfahren regeln, sowie über die Prüfungsorganisation erlassen. Diese Vorschriften sollen Regelungen enthalten über1. die Prüfungen, Abschlussgrade, Regelstudienzeit, Prüferberechtigung, Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften , an der Dualen Hochschule auch über die Bestellung von Angehörigen der Ausbildungsstätten zu Prüfern,2. die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in Fremdsprachen,3. die Regelungsgegenstände der Prüfungsordnungen,4. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern sowie Studierende mit Behinderungen,5. die praktischen Tätigkeiten und an der Dualen Hochschule über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen,6. die Zulassungsvoraussetzungen zur Externenprüfung,7. die Studienordnungen in bundesrechtlich und landesrechtlich geregelten Staatsexamensstudiengängen,8. an der Dualen Hochschule die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,9. an der Dualen Hochschule die Möglichkeit zur Festlegung standortspezifischer Regelungen sowie10. das diploma supplement (Studiengangerläuterung).

### § 37 — Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen

§ 37 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich gehen Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor.(5) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.(6) Unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.

### § 37a — Reformklausel für die Duale Hochschule

§ 37a Reformklausel für die Duale HochschuleFür die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Studienakademien durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Nr. 2 und 3, Abs. 6, § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36, § 35 Abs. 1, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, von § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 jedoch nur für ausländische Studierende.

### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden.(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Württembergischen Notarakademie soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen oder der Dualen Hochschule bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.

### § 4 — Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse. Im Senat und im Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein.(2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen; die Grundordnung legt die Dauer der Amtszeit mit mindestens zwei und höchstens vier Jahren fest. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten.(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Akademischen Senate und der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen.(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten.(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Vorstand unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und deren Zuordnung.

### § 40 — Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen

§ 40 Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.(4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich können sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderforschungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte.(5) Auf Vorschlag des Vorstands beschließt der Aufsichtsrat die Einrichtung fakultäts- und sektionsübergreifender Zentren für die Forschung. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlern, Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Zentren sollen zeitlich befristet sein und periodisch evaluiert werden. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bildung von Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt.

### § 41 — Forschung mit Mitteln Dritter

§ 41 Forschung mit Mitteln Dritter(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben gehören zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule. Die Ergebnisse der Forschung sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gilt im Übrigen § 40 Abs. 2; Vorschriften des Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrechts bleiben unberührt. Für die Erteilung notwendiger Zustimmungen ist der Leiter der jeweiligen Hochschuleinrichtung zuständig.(2) Die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nach § 13 Abs. 6 und 7 zu verwalten.(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitnehmerverhältnis einzustellen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Hochschule; das Land wird aus dem Arbeitnehmerverhältnis nicht verpflichtet.(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.(5) Bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten müssen die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie die Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 6 des Landesgebührengesetzes decken. Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenersatz ermäßigt, in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

### § 45 — Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften(1) Auf beamtete Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 152 bis 153 h LBG sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 90 LBG vom Vorstand geregelt werden.(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.(4) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung.(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 BeamtVG gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.(6) Soweit Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:1. Beurlaubung nach §§ 153 b bis 153 d LBG,2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,4. Grundwehr- und Zivildienst oder5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 h LBG,2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nr. 2 oder3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs. 1,wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiter.(7) Soweit für Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend.(8) Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach § 46 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) finden § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AzUVO keine Anwendung.

### § 46 — Dienstaufgaben der Hochschullehrer

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrer(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,2. sich an Aufgaben der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen,3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und8. Aufgaben nach § 2 Abs. 5 und 6 wahrzunehmen.Den Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand und nach Anhörung des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53. Soweit Hochschullehrer Tätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch im Nebenamt wahrgenommen werden.(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.(3) Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 eingeräumt wurde, das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule, im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und der Betroffene sind vorher zu hören.(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen und gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Abs. 4 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.(5) Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden. Die Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.

### § 47 — Einstellungsvoraussetzungen für Professoren

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und4. darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stellea) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre (Absatz 2),b) zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oderc) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a oder b erfüllen.(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.(5) Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

### § 48 — Berufung von Professoren

§ 48 Berufung von Professoren(1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat.(2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn ein Juniorprofessor oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf die entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist, die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind und eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen.(3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen. Juniorprofessoren und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessoren und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig. Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(4) Unbeschadet des Satzes 8 bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Grundordnung regelt die Art der Beteiligung des Fakultätsrats und des Akademischen Senats (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 27 d Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) und kann eine Beteiligung des Senats vor der Beschlussfassung durch den Vorstand vorsehen. Abweichend von Satz 1 bildet an der Dualen Hochschule der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Berufungskommission, die er leitet, sofern nicht ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt oder er ihn auf einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7.(5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.(6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.

### § 49 — Dienstrechtliche Stellung der Professoren

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professoren(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.(2) Für Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren.(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft des Professors erfordert.(3a) Die Hochschulen können Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.(5) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.(6) Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Vorstand der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.(7) Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 6 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

### § 5 — Evaluation

§ 5 Evaluation(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Vorstands ein Qualitätsmanagementsystem ein.(2) Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Abs. 9 zu berichten und sollen veröffentlicht werden.(3) Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Abs. 9 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind gegenüber ihrer Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmern von Lehrveranstaltungen und die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Die Hochschulen erlassen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Abs. 9 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden.

### § 50 — Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

§ 50 Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professoren zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(2) Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:1. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,2. zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,3. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter,4. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,5. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder6. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Abs. 6.(3) Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 153 d Satz 1 und 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrer auf Zeit oder als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.

### § 51 — Juniorprofessur

§ 51 Juniorprofessur(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.(4) Die Stellen für Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend.(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkommission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Vorstand berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.(7) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.(8) Für die Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung „Juniorprofessor" oder „Juniorprofessorin".(9) Der Senat kann einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor" oder „außerplanmäßige Professorin" verleihen, wenn er sich nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2 weiterhin bewährt hat und solange er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.

### § 55 — Honorarprofessur; Gastprofessur

§ 55 Honorarprofessur; Gastprofessur(1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrer angehören oder Privatdozenten dieser Hochschule sind. Diese sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung „Honorarprofessor" oder „Honorarprofessorin" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch Satzung. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet.(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 72 LBG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung „Gastprofessor" oder „Gastprofessorin"; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessor" oder „Gastprofessorin".

### § 58 — Hochschulzugang

§ 58 Hochschulzugang(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.(2) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird durch die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Personen mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur für diesen Studiengang zugelassen werden. Die Hochschulreife wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes erworben. Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule und für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule wird auch erworben durch die Verleihung der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen des Schulgesetzes oder den erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule. Die Duale Hochschule kann auch Bewerber mit Fachhochschulreife zulassen, wenn diese ihre Eignung für den Studiengang, zu dem sie die Zulassung anstreben, nachgewiesen haben; die Duale Hochschule regelt durch Satzung Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen Eignung.(3) Die erforderliche Qualifikation kann durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte in- oder ausländische Vorbildung erworben werden. Bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Gleichwertigkeit die Hochschule; bei deutschen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die Hochschulen übertragen. Ist eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht gleichwertig, kann die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen werden. Das Wissenschaftsministerium kann eine Hochschule damit beauftragen, für andere Hochschulen derselben Hochschulart über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden.(4) Die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erworben werden, in der festgestellt wird, ob die Person nach ihrer Persönlichkeit, ihren geistigen Fähigkeiten, ihrer Motivation und Bildung für das Lehramtsstudium geeignet ist. Die Pädagogischen Hochschulen regeln durch Satzung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG. Die an einer Pädagogischen Hochschule abgelegte Eignungsprüfung gilt auch an den anderen Pädagogischen Hochschulen. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Pädagogischen Hochschulen gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend.(5) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 1 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.(6) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(7) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und von Satz 1 kann bei Bewerbungen für geeignete künstlerische Studiengänge an Kunst- und Fachhochschulen abgesehen werden, wenn diese Person eine besondere künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweist (Begabtenprüfung). Dies gilt nicht für wissenschaftliche Studiengänge und für Studiengänge, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.(8) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.(9) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann der Vorstandsvorsitzende in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2, 5 und 7 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

### § 59 — Hochschulzugang für Berufstätige

§ 59 Hochschulzugang für Berufstätige(1) Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die1. als berufliche Fortbildunga) eine Meisterprüfung,b) eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich- rechtlichen Regelung,c) eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oderd) eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und2. einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung erbringen, besitzen die Qualifikation für ein Studium in einem ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium das Nähere über die fachliche Entsprechung der Studiengänge sowie die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Meisterprüfung gleichstellen.(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem nicht ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang können Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 möglich.(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.

### § 6 — Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen

§ 6 Zusammenwirken der Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen. Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen.(2) Die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) zusammen. Das Wissenschaftsministerium kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch Mitarbeiter dieser Hochschule im ZKM auf Grund von Kooperationsvereinbarungen zur Dienstaufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben dieser Mitarbeiter vereinbar ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Durch Vereinbarung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für alle Beteiligten erfüllt, insbesondere den übrigen Beteiligten und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen die Hochschulen einen Studiengang oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so kann die übernehmende Hochschule die erforderlichen Satzungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten erlassen; die Satzungen sind nach § 8 Abs. 6 bekannt zu machen.(4) Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung können die Hochschulen durch die Vorstände der beteiligten Hochschulen nach Anhörung der Senate und der Aufsichtsräte hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen errichten. Die beteiligten Hochschulen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, die insbesondere auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung umfassen können. Die Leitung wird auf Vorschlag der Senate von den Vorständen bestimmt.

### § 60 — Zulassung; Immatrikulation

§ 60 Zulassung; Immatrikulation(1) Die Einschreibung als Studierender (Immatrikulation) begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung ein. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 ist zu versagen, wenn1. die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,2. eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs. 2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,3. für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies entsprechend,5. die Person einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Abs. 2 erbringt,6. die Person für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 führt, nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung*); für die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen oder7.an der Dualen Hochschule die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65 b Abs. 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Dualen Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.(3) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 kann versagt werden, wenn1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,2. die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind oder3.an der Dualen Hochschule der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt.(4) Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur nach der Immatrikulation und nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die Person nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen ist oder nach Absatz 1 Satz 4 als zugelassen gilt und immatrikuliert ist. Die Zulassung wird in der Regel nur für einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und nur an einer Hochschule ausgesprochen; Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, soweit keine gesonderte Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 vorausgeht.(5) Die Immatrikulation muss neben den Fällen des Absatzes 2 einer Person versagt werden, die1. als Doktorand nicht angenommen ist,2. fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat; dies gilt nicht bei fälligen Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG), für die ein Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 LHGebG und ein Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages zur Weiterleitung an die L-Bank vorgelegt werden,3. eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat,4. als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt oder5. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.(6) Die Immatrikulation kann neben den Fällen des Absatzes 3 einer Person versagt werden, die1. an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder2. eine Freiheitsstrafe verbüßt.

### § 61 — Beurlaubung

§ 61 Beurlaubung(1) Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.(2) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen.(3) Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Nach Satz 1 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach Satz 1 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

### § 62 — Exmatrikulation

§ 62 Exmatrikulation(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,2. die Zulassung zu einem Studiengang gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 oder aus einem anderen Grund erloschen ist und sie für keinen anderen Studiengang mehr zugelassen sind,3. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,4. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der Dualen Hochschule rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, oder5. sie ihre Pflichten nach § 29 Abs. 6 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen.(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 Abs. 5 und 6 nachträglich eintritt,2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist,3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) in der jeweils geltenden Fassung die Würde einer anderen Person verletzen oder4. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.

### § 65 — Mitwirkung der Studierenden

§ 65 Mitwirkung der Studierenden(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule vorbehaltlich des § 65 a mit1. in fachlichen Angelegenheiten im Fakultätsrat und in der Fachschaft sowie in den Studienkommissionen,2. in hochschulpolitischen Angelegenheiten im Senat und3. bei Aufgaben nach Absatz 2 und nach § 2 Abs. 3 im AStA und bei Aufgaben nach § 2 Abs. 3 und § 25 Abs. 4 in der Fachschaft und im Fachschaftsrat.Die Amtszeit der Studierenden in Gremien wird in der Grundordnung festgelegt. Der AStA übernimmt zugleich die fakultätsübergreifenden Aufgaben des Fachschaftsrats, wenn die Grundordnung die Bildung eines Fachschaftsrats nicht vorsieht.(2) Über Aufgaben nach § 2 Abs. 3 beschließt der AStA. Er nimmt zugleich die fakultätsübergreifenden Studienangelegenheiten der Studierenden wahr und fördert die überregionale und internationale studentische Zusammenarbeit. Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder die studentischen Senatsmitglieder kraft Amtes sowie mindestens vier und höchstens zwölf weitere Studierendenvertreter an. Das Nähere regelt die Grundordnung.(3) Die Beschlüsse des Ausschusses sind den Mitgliedern des Fachschaftsrats unverzüglich zuzuleiten. Sie werden vom Vorstand vollzogen.(4) Beschlüsse und Wahlen in Vollversammlungen sowie Urabstimmungen sind unzulässig.(5) Der Vorstandsvorsitzende führt die Aufsicht über den AStA und den Fachschaftsrat. Die Aufsicht über die Fachschaft führt der Dekan. Er hat insbesondere rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden und rechtswidrige Handlungen zu unterbinden.

### § 65a

§ 65 a Mitwirkung der Studierenden an der Dualen Hochschule(1) Die Studierenden der Dualen Hochschule nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange und ihre geistigen, musischen und sportlichen Interessen in der Bereichsversammlung, in der Studierendenvertretung der Studienakademie und dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) wahr. Sie werden dabei von der Dualen Hochschule unterstützt.(2) Die Bereichsversammlung der Studienakademie wahrt die Belange der Studierenden eines Studienbereichs. Ihr gehören die Kurssprecher und deren Stellvertreter aus den Studiengängen an, die einen Studienbereich bilden. Sie werden zu Beginn der ersten Studienphase eines Studienjahres an der Studienakademie von den Studierenden der verschiedenen Studienjahrgänge je Studiengang gewählt. Die Bereichsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bereichssprecher und bis zu drei Stellvertreter.(3) Die Studierendenvertretung einer Studienakademie wird aus den Bereichssprechern und deren Stellvertretern gebildet. Sie wählt aus ihrer Mitte den Studierendensprecher und seinen Stellvertreter. Die Studierendenvertretung, der Rektor, der Prorektor, der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt, der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiter der Studienakademie sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Studierenden zu besprechen.(4) Der AStA der Dualen Hochschule wird aus den studentischen Mitgliedern des Senats und den Studierendensprechern der Studienakademien gebildet. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend für Vorstand und AStA.(5) Die Amtszeiten der studentischen Vertreter in den Gremien mit Ausnahme des Akademischen Senats, des Hochschulrats und der studentischen Vertreter nach den Absätzen 2 bis 4 regelt die Grundordnung. Die Aufsicht über den AStA führt der Vorstandsvorsitzende, im Übrigen der Rektor der Studienakademie. § 65 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 65b

§ 65 b Begriff; Aufgabe; Zulassung(1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.(2) Die Mitgliedschaft in der Dualen Hochschule wird durch die Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie erworben (§ 27 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten regelt der Senat in Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Studierender an der Dualen Hochschule immatrikuliert ist, der in einem Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht, oder die Zulassung der Ausbildungsstätte widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.(3) An jeder Ausbildungsstätte ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

### § 68 — Informationsrecht; Aufsichtsmittel

§ 68 Informationsrecht; Aufsichtsmittel(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere statistische Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden.(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.(5) Soweit die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten, der Studienakademien und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch den Vorstand bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten, der Studienakademien sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen.

### § 69

§ 69(1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamte zum Studium zugelassen werden,5. die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 Abs. 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Abs. 1 und 2 abgewichen werden.(3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 5 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 3.(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 7 — Struktur- und Entwicklungsplanung

§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Abs. 1 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung und der Forschung sowie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze.(2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen.

### § 72 — Aufsicht

§ 72 Aufsicht(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2.(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung „Professor" oder „Juniorprofessor". Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. §§ 12 sowie 68 finden entsprechende Anwendung.(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.

### § 74 — Kirchliche Rechte

§ 74 Kirchliche Rechte(1) Die Verträge mit den Kirchen sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden durch dieses Gesetz nicht berührt.(2) Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung unter dem Gesichtspunkt des kirchlichen Amtes und der kirchlichen Lehre. Die Hochschule für Kirchenmusik (Institutum Superius Musicae Sacrae) der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Sitz in Rottenburg am Neckar, die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Sitz in Heidelberg und die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Tübingen sind staatlich anerkannt.

### § 75 — Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten

§ 75 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten(1) Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule", "Fachhochschule", "Duale Hochschule" oder "Studienakademie" allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung "Hochschule", "Duale Hochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung "Universität" zu führen. Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule", "Fachhochschule", "Duale Hochschule" oder "Studienakademie" darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden.(2) Ordnungswidrig handelt, wer1. entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,2. entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt,3. entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,4.entgegen § 70 eine ausländische Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität, Hochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist,5. entgegen § 35 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro geahndet werden.(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.

### § 76 — Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

§ 76 Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-AkademieDie Duale Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie beauftragen, in einzelnen Studiengängen die Aufgaben einer Studienakademie zu übernehmen und ihr in widerruflicher Weise das Recht zur Verleihung der in § 35 genannten Grade, welche die Duale Hochschule verleiht, zuerkennen, solange gewährleistet ist, dass Studium, Zulassungsvoraussetzungen, Lehrkörperstruktur und Prüfungen den Bedingungen der Dualen Hochschule entsprechen.

### § 9 — Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktoranden. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professoren, die Honorarprofessoren, die Gastprofessoren, die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren sowie die Ehrenbürger und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65 b.(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Hauptamtliche Amtsträger als Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen; in diesem Fall hat der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Aufsichtsrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fortführen.(3) Unbeschadet des § 20 Abs. 6 a Satz 1 können Mitglieder des Aufsichtsrats nicht Mitglieder im Senat, im Hochschulrat oder im Akademischen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Hochschulrat und im Akademischen Senat.(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken.(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzt ein Mitglied oder Angehöriger der Hochschule schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, hat es den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit Studierende ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, können sie in der Regel ein Amt in der Selbstverwaltung nicht ausüben; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsvorstand, bei zentralen Gremien der Vorstand, nach Anhörung der Praxisstelle. Satz 3 gilt nicht für die Praxisphasen der Studierenden der Dualen Hochschule.(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der Dualen Hochschule Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg und für die staatlich anerkannten Hochschulen, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist sowie für die besonderen staatlichen Fachhochschulen nach Maßgabe von § 69.(2) Staatliche Hochschulen sind1. die UniversitätenFreiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG wahrnimmt;2. die Pädagogischen HochschulenFreiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg mit Fakultät Sonderpädagogik mit Sitz in Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Weingarten;3. folgende Kunsthochschulen, und zwar:die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowiedie Hochschule für Gestaltung Karlsruhe;4. folgende Fachhochschulen, und zwar:die HochschulenAalen,Albstadt-Sigmaringen,Biberach,Esslingen,Furtwangen,Heilbronn,Karlsruhe,Konstanz,Mannheim,Nürtingen-Geislingen,Offenburg,Pforzheim,Ravensburg-Weingarten,Reutlingen,Rottenburg,Schwäbisch Gmünd,Stuttgart (Medien),Stuttgart (Technik) undUlm;in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen;5. die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule) mit Sitz in Stuttgart;6. die besonderen nach § 69 errichteten Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen.Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.(3) Nicht staatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind sowie die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Fachhochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.

### § 70 — Staatliche Anerkennung

§ 70 Staatliche Anerkennung(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 5 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung durch die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung sind untersagt; dies gilt nicht für kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Dies gilt auch für ausländische Bildungseinrichtungen und deren Niederlassungen, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Hochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind, mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.(2) Nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,7. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.(3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist.(4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe „staatlich anerkannte Hochschule", „staatlich anerkannte Fachhochschule" oder bei Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 "staatlich anerkannte Hochschule für kooperative Ausbildung" enthalten muss.(5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.(6) Die Bestimmungen des Dritten Teils gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert. § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Abs. 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg und für die staatlich anerkannten Hochschulen, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist sowie für die besonderen staatlichen Fachhochschulen nach Maßgabe von § 69.(2) Staatliche Hochschulen sind1. die UniversitätenFreiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG wahrnimmt;2. die Pädagogischen HochschulenFreiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg mit Fakultät Sonderpädagogik mit Sitz in Reutlingen, Schwäbisch Gmünd und Weingarten;3. folgende Kunsthochschulen, und zwar:die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowiedie Hochschule für Gestaltung Karlsruhe;4. folgende Fachhochschulen, und zwar:die HochschulenAalen,Albstadt-Sigmaringen,Biberach,Esslingen,Furtwangen,Heilbronn,Karlsruhe,Konstanz,Mannheim,Nürtingen-Geislingen,Offenburg,Pforzheim,Ravensburg-Weingarten,Reutlingen,Rottenburg,Schwäbisch Gmünd,Stuttgart (Medien),Stuttgart (Technik) undUlm;in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften;5. die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule) mit Sitz in Stuttgart;6. die besonderen nach § 69 errichteten Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften.Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.(3) Nicht staatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind sowie die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Fachhochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.

### § 13 — Finanz- und Berichtswesen

§ 13 Finanz- und Berichtswesen(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Abs. 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.(4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1.(5) Gegenstände, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Vorstand oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften;2. den Pädagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Sie können sich an der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf außerschulische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezogene Studiengänge für andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung;3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert. Im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung;4. die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung.Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Einrichtungen die Studierenden bei der Durchführung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.(4) Die Hochschulen fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis.(5) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn1. öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen,2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und4. die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligungen von Hochschulen an Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich bis zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der Hochschulen.(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Fachhochschulen bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.

### § 38 — Promotion

§ 38 Promotion(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden.(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer1. einen Masterstudiengang,2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrechtmit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Württembergischen Notarakademie soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen oder der Dualen Hochschule bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.

### § 49 — Dienstrechtliche Stellung der Professoren

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professoren(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.(2) Für Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren. Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft des Professors erfordert.(3a) Die Hochschulen können Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.(5) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung „Professor" oder „Professorin" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.(6) Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Vorstand der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.(7) Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 6 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

### § 54 — Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika

§ 54 Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den UniversitätsklinikaTätigkeiten und Leistungen der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht werden, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbesondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbiologische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genommenen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienstaufgaben werden zwischen dem Wissenschaftsministerium und den anfordernden Ressorts Vereinbarungen getroffen.

### § 59 — Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

§ 59 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte(1) Beruflich Qualifizierte, die1. als berufliche Fortbildunga) eine Meisterprüfung,b) eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich- rechtlichen Regelung,c) eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oderd) eine Fachschule im Sinne von § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen, besitzen die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind; diese Entscheidung ist im Gemeinsamen Amtsblatt zu veröffentlichen. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der Meisterprüfung gleichstellen.(2) Beruflich Qualifizierte, die 1. eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,können die Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung nach Nummer 1 angerechnet werden. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere, insbesondere die fachliche Entsprechung der Studiengänge, die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung für den Erwerb der Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1 auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 möglich.(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.

### § 69

§ 69(1) Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Fachhochschulen errichtet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Fachhochschulen zu errichten und aufzuheben.(2) Für die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass1. sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,2. sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,3. das Verfahren über die Berufung von Professoren anders geregelt wird,4. nur Beamte zum Studium zugelassen werden,5. die Zulassung zum Studium mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,6. das Studium auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 Abs. 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden,7. das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,8. von der Ernennung von Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Abs. 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Abs. 1 und 2 abgewichen werden,9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 59 Abs. 2 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht.(3) Für die Fachhochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 5 sowie nach §§ 36 und 58 Abs. 3.(4) Der Abschluss der Ausbildung an der Württembergischen Notarakademie (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.(5) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

### § 72 — Aufsicht

§ 72 Aufsicht(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 und 6 Satz 3.(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung „Professor" oder „Juniorprofessor". Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. §§ 12 sowie 68 finden entsprechende Anwendung.(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.

### § 13 — Finanz- und Berichtswesen

§ 13 Finanz- und Berichtswesen(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Abs. 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.(4) Auf Antrag der Hochschule soll das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach Satz 1.(5) Gegenstände, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Vorstand oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Der Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt; § 41 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben.

### § 14 — Körperschaftsvermögen

§ 14 Körperschaftsvermögen(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Vorstand verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt (§ 13); der Aufsichtsrat kann auf Antrag des Vorstands hiervon Abweichendes zulassen.(3) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen1. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,2. der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,3. die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderungen von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,5. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „für das Körperschaftsvermögen" abzuschließen.(5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Aufsichtsrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.

### § 21 — Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

§ 21 Beauftragter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen HochschulenFür die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Senats ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragter und ein weiterer Professor oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen. Er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ausbildungslehrer und Mentoren anzubieten.

### § 28 — Informationszentrum

§ 28 Informationszentrum(1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten:1. die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,2. ein einheitlicher und wirtschaftlicher Mitteleinsatz bei in der Regel vorrangiger Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter,3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten und Systemen.Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden.(2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Vorstand untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht der Vorstand der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung.

### § 42 — Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung

§ 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung(1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studentenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Sie richten sich nach dem Studentenwerksgesetz (StWG).(2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hochschule dieser selbst oder einem anderen Studentenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zuständigen Studentenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen.

### § 43 — Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule

§ 43 Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule(1) Nimmt eine Hochschule die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung von Studierenden wahr, ist ein Mitglied des Vorstands mit der Aufsicht zu betrauen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.(2) Die Hochschule kann auf Grund von Vereinbarungen auch Betreuungs- und Förderungsaufgaben anderer Hochschulen wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung der Betreuungs- und Förderungsaufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.(3) Im Übrigen gelten § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 11 bis 13 sowie 14 Abs. 3 StWG für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden durch die Hochschule entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt der Vorstand.

### § 56 — Lehrbeauftragte

§ 56 Lehrbeauftragte(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg.

### § 64 — Gasthörer; Hochbegabte

§ 64 Gasthörer; Hochbegabte(1) Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.(2) Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.

### § 66 — Staatliche Mitwirkungsrechte

§ 66 Staatliche Mitwirkungsrechte(1) Soweit der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule nach diesem Gesetz der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.(2) Die Zustimmung ist zu versagen bei Verstößen1. gegen Rechtsvorschriften,2. gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, gegenüber anderen Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.(3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht.(4) Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. Das Verlangen wird gegenüber dem Vorstand erklärt. Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen.

### § 67 — Aufsicht

§ 67 Aufsicht(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums wahr.(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen1. die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,3. das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,4. einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,5. andere nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragene Aufgaben,6. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an den Vorstand zu richten; sie binden die Organe, Gremien und Amtsträger.

### § 71 — Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

§ 71 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,2. ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden.(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.(3) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studierenden die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.(4) Die beabsichtigte Einstellung einzelner Studiengänge oder des gesamten Studienbetriebs ist dem Wissenschaftsministerium mindestens ein Jahr vorher anzuzeigen, damit der ordnungsgemäße Abschluss des Studiums für die Studierenden dieser Hochschule sichergestellt werden kann.

### § 73 — Studienkolleg

§ 73 Studienkolleg(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind.(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die organisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf.

### § 8 — Rechtsnatur; Satzungsrecht

§ 8 Rechtsnatur; Satzungsrecht(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Durch Gesetz kann die Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung zugelassen werden. Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung; sie handeln in eigenem Namen.(2) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter ist berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Über Widersprüche entscheidet das für die Lehre zuständige Mitglied des Vorstands.(3) Die Hochschulen führen eigene Siegel mit dem kleinen Landeswappen. Die Universitäten haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Hochschulen das Recht verleihen, abweichend von Satz 1 ein anderes Wappen zu führen.(4) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.(5) Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist.(6) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekannt zu machen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

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— Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) Vom 1. Januar 20051)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HSchulGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
