HSchulDSV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und Gasthörer, Prüfungsteilnehmenden und Doktorandinnen und Doktoranden für Verwaltungszwecke der Hochschulen (Hochschul-Datenschutzverordnung) Vom 28. August 1992

Ausfertigungsdatum:
28.08.1992
Fundstelle:
GBl. 1992, 667
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Verarbeitung der Daten

§ 12 Verarbeitung der Daten(1) Die Hochschule darf folgende Daten von Studierenden 40 Jahre – vom Zeitpunkt der Exmatrikulation ab gerechnet – verarbeiten: 1. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,2. Studiengang, Matrikelnummer,3. Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,4. Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,5. Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,6. Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrund. Diese Daten sind nach der Exmatrikulation gemäß § 20 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes unverzüglich zu sperren, es sei denn, das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; in diesem Falle sind diese Daten unverzüglich nach Abschluss des Prüfungsverfahrens zu sperren. Alle sonstigen Daten sind nach der Exmatrikulation unverzüglich zu löschen, es sei denn, das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; in diesem Falle sind die Daten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. (2) Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind nach der rechtskräftigen Entscheidung hierüber, die Daten von Gasthörern nach Beendigung der Zulassung unverzüglich zu löschen.

§ 2

Immatrikulation

§ 2ImmatrikulationStudienbewerber haben den Hochschulen zusätzlich zu den nach § 1 anzugebenden Daten für die Immatrikulation folgende weitere personenbezogene Daten anzugeben: 1. Frühere Namen, insbesondere Geburtsnamen, Geburtsort,2. Hörerstatus, Art des Studiums, Hochschulsemester, Fachsemester, Praxissemester, Semester an Studienkollegs, Urlaubssemester, Studienunterbrechungen nach Art, Dauer und Grund,3. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit,4. Bezeichnung der bisher besuchten Hochschulen sowie der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschulen, die an diesen verbrachten Studienzeiten und jeweils gewählten Studiengänge,5. Art, Fachrichtung, Monat, Jahr sowie Note und Ergebnis der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen,6. Vorliegen eines Einberufungsbescheids zum Wehrdienst oder Zivildienst,7. Umstände, die einer Immatrikulation entgegenstehen können, insbesonderea) Mitgliedschaft in einer anderen Hochschule oder vorangegangener Ausschluß als Mitglied einer Hochschule,b) Krankheit, durch die der Studienbewerber die Gesundheit anderer Studenten ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht oder ein Gesundheitszustand, der ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,c) strafbare Handlungen in den zwei vorangegangenen Jahren, die bei bestehender Mitgliedschaft zur Exmatrikulation berechtigt hätten,d) Verbüßung einer Freiheitsstrafe während des Studiums,8. Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung.9. Entrichtung des Beitrags an das Studienwerk. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen.

§ 4

Rückmeldung

§ 4Rückmeldung(1) Bei der Rückmeldung haben die Bewerber auf Verlangen der Hochschule folgende personenbezogenen Daten anzugeben: 1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,2. Heimat- und Semesteranschrift, Matrikelnummer,3. Nachweis über die Entrichtung des Beitrags an das Studentenwerk. (2) Beim Rückmeldeverfahren verarbeitet und nutzt die Hochschule die bisher gespeicherten sowie die nach Absatz 1 anzugebenden Daten für ihre Verwaltungszwecke.

§ 6

Gasthörer

§ 6GasthörerDer Antrag auf Zulassung als Gasthörer muß folgende Angaben enthalten: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Anschrift,6. gewünschte Lehrveranstaltungen und Fachrichtung,7. Staatsangehörigkeit. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Die Hochschulen sind berechtigt, Nachweise über die Vorbildung zu erheben.

§ 7

Studienausweis

§ 7StudienausweisDer Studienausweis enthält folgende Angaben: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Studiengang,5. Matrikel-Nummer,6. Gültigkeitsdauer,7. Fakultät- oder Fachbereichszugehörigkeit,8. auf Verlangen der Hochschule ein mit dem Erscheinungsbild des Inhabers übereinstimmendes Lichtbild.

§ 9

Zulassung zu Hochschulprüfungen

§ 9Zulassung zu Hochschulprüfungen(1) Im Prüfungsverfahren verarbeitet die Hochschule, das zuständige Prüfungsamt oder die Prüfungsstellen die bei Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation erhobenen und gespeicherten Daten. Bei der Meldung zur Prüfung sind zusätzlich folgende Daten anzugeben: 1. Matrikelnummer,2. Art der Prüfung,3. Zulassungsvoraussetzungen,4. Angabe über etwaigen Verlust des Prüfungsanspruchs,5. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,6. bei Abschlußprüfungen Angabe einer Ausbildungsförderung. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen. (2) Bei der Meldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Der Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, über die abgelegte Zwischenprüfung, Diplom-Vorprüfung (Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis),2. Nachweis über Fristenverlängerung zur Ablegung der Zwischenprüfung/Diplom-Vorprüfung,3. bei Promotionsprüfung zusätzlich der Nachweis über die zuletzt besuchte Hochschule und die abgelegte Abschlußprüfung (Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis). (3) Die Hochschule kann von den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung, deren erfolgreiches Bestehen zu bescheinigen ist, folgende Daten erheben und verarbeiten: 1. Familienname,2. Vorname,3. Matrikelnummer,4. Anschrift,5. Zahl der bisherigen Fachsemester. Die Noten, die in den Klausuren und Hausarbeiten erzielt werden, sowie die Gesamtnote dürfen in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden.

§ 1

Zulassung

§ 1ZulassungStudienbewerber haben den Hochschulen für die Zulassung folgende personenbezogene Daten anzugeben: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Heimat- und Semesteranschrift,6. Staatsangehörigkeit,7. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Noten, Ort der Ausstellung),8. Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird sowie die angestrebte Abschlußprüfung, das gewünschte Studienfach oder die gewünschten Studienfächer und die gewünschte Gewichtung des Studienfachs (Haupt- oder Nebenfach, Vertiefungsrichtung o.ä.),9. weitere Studiengänge, für welche die Zulassung hilfsweise beantragt wird,10. frühere Zulassungen und abgelegte Prüfungen, sowie beantragte oder beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang,11. Verlust des Prüfungsanspruchs in dem angestrebten oder einem verwandten Studiengang,12. Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzungen sind,13. Dauer, Art und Umfang eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit während des Studiums,14. deutsche Sprachkenntnisse,15. Konfessionszugehörigkeit bei Wahl eines theologischen Studienfaches,16. Ergebnis einer erforderlichen künstlerischen Eingangsprüfung oder Sporteingangsprüfung,17. an der Dualen Hochschule den Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen.

§ 3

Unterlagen für die Zulassung und die Immatrikulation

§ 3Unterlagen für die Zulassung und die Immatrikulation(1) Zur Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Eine vollständige und amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung, erforderlichenfalls auch der Hochschuleingangsprüfung und auf Anforderung der Hochschule die Originale,2. Antrag auf Zulassung,3. Nachweis, dass der Studienbewerber zeitlich in der Lage ist, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, sofern ein Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Studiums (Vorlesungszeit) besteht; falls ein Parallelstudium beabsichtigt ist, ist ein Nachweis über die bisherigen Studienleistungen vorzulegen,4. bei Ausländern der Nachweis, daß ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,5. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen Begabung oder der sportlichen Leistungsfähigkeit,6. an der Dualen Hochschule der Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte. (2) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Kopie des Zulassungsbescheides der Hochschule oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,2. Antrag auf Immatrikulation,3. eine vollständige und amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und auf Anforderung der Hochschule das Original,4. vollständige Nachweise über bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen und Zeugnisse über bereits abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen bzw. deren Anerkennung,5. Abgangsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule,6. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise und Zeugnisse,7. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen Begabung, oder der sportlichen Leistungsfähigkeit, soweit bei der Zulassung nicht vorgelegt,8. Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung sowie den Nachweis über den entrichteten Beitrag für das Studentenwerk.9. bei Ausländern eine Aufenthaltsgenehmigung, die zur Aufnahme eines Studiums berechtigt,10. Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen der Hochschule.

§ 8

Mitteilungspflichten

§ 8MitteilungspflichtenDie Studierenden haben der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: 1. Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatszugehörigkeit,2. Aufnahme eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das während des Studiums ausgeübt wird und das Studium beeinträchtigt,3. den Verlust des Studienbuches oder des Studienausweises,4. die Verbüßung einer Freiheitsstrafe,5. das Auftreten einer Krankheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 b,6. an der Dualen Hochschule Änderungen im Ausbildungsverhältnis. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen.

§ 1

Zulassung

§ 1ZulassungStudienbewerber haben den Hochschulen für die Zulassung folgende personenbezogene Daten anzugeben: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Heimat- und Semesteranschrift,6. Staatsangehörigkeit,7. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Noten, Ort der Ausstellung),8. Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird sowie die angestrebte Abschlußprüfung, das gewünschte Studienfach oder die gewünschten Studienfächer und die gewünschte Gewichtung des Studienfachs (Haupt- oder Nebenfach, Vertiefungsrichtung o.ä.),9. weitere Studiengänge, für welche die Zulassung hilfsweise beantragt wird,10. frühere Zulassungen und abgelegte Prüfungen, sowie beantragte oder beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang,11. Verlust des Prüfungsanspruchs in dem angestrebten oder einem verwandten Studiengang,12. Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzungen sind,13. Dauer, Art und Umfang eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit während des Studiums,14. deutsche Sprachkenntnisse,15. Konfessionszugehörigkeit bei Wahl eines theologischen Studienfaches,16. Ergebnis einer erforderlichen künstlerischen Eingangsprüfung oder Sporteingangsprüfung,17. an der Dualen Hochschule den Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte,18. eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse,19. im elektronischen Anmelde- oder Bewerbungsportal bei der Registrierung und Anmeldung einen Benutzernamen und ein Passwort, die der Studienbewerber selbst festlegt,20. bei Teilnahme der Hochschule mit dem gewünschten Studiengang am Serviceverfahren nach § 7 der Hochschulvergabeverordnung die Ordnungsmerkmale, die der Studienbewerber bei der Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung erhält, insbesondere die Identifikationsnummer, die Authentifizierungsnummer und, soweit die Hochschule dies verlangt, die Identifikationsnummer der Hochschulzugangsberechtigung. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten oder sonst nutzen.

§ 1

Zulassung

§ 1ZulassungStudienbewerberinnen und Studienbewerber haben den Hochschulen für die Zulassung folgende personenbezogene Daten anzugeben: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Heimat- und Semesteranschrift,6. Staatsangehörigkeit,7. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Noten, Ort der Ausstellung), bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs,8. Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird, sowie die angestrebte Abschlussprüfung, das gewünschte Studienfach oder die gewünschten Studienfächer und die gewünschte Gewichtung des Studienfachs (Haupt- oder Nebenfach, Vertiefungsrichtung o.ä.),9. weitere Studiengänge, für welche die Zulassung hilfsweise beantragt wird,10. frühere Zulassungen und abgelegte Prüfungen, sowie beantragte oder beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang,11. Verlust des Prüfungsanspruchs in dem angestrebten oder einem verwandten Studiengang,12. Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen, soweit diese Zulassungsvoraussetzungen sind,13. Dauer, Art und Umfang eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit während des Studiums,14. deutsche Sprachkenntnisse,15. Konfessionszugehörigkeit bei Wahl eines theologischen Studienfaches,16. Ergebnis einer erforderlichen künstlerischen Eingangsprüfung oder Sporteingangsprüfung,17. an der Dualen Hochschule den Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte,18. eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse,19. im elektronischen Anmelde- oder Bewerbungsportal bei der Registrierung und Anmeldung einen Benutzernamen und ein Passwort, die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber selbst festlegt,20. bei Teilnahme der Hochschule mit dem gewünschten Studiengang am Serviceverfahren nach § 7 der Hochschulvergabeverordnung die Ordnungsmerkmale, die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung erhält, insbesondere die Identifikationsnummer, die Authentifizierungsnummer und, soweit die Hochschule dies verlangt, die Identifikationsnummer der Hochschulzugangsberechtigung. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.

§ 10

Exmatrikulation

§ 10ExmatrikulationFür die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die bisher gespeicherten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und darüber hinaus den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation.

§ 11

Lehrberichte

§ 11LehrberichteDie Hochschule darf die gespeicherten Daten auch verarbeiten, soweit dies zur Erstellung von fachspezifischen anonymisierten Lehrberichten durch ihre hierfür zuständigen Stellen erforderlich ist. Die Lehrberichte geben insbesondere Auskunft über: - die Fachstudiendauer bis zur Vor- oder Zwischen- und bis zur Abschlussprüfung,- die Schwundquote bis zur Vor- oder Zwischenprüfung,- die Erfolgsquote bei der Vor- oder Zwischenprüfung,- die Absolventenquote,- die Notenverteilung bei den Prüfungen.

§ 12

Löschung der Daten und Einschränkung der Verarbeitung

§ 12 Löschung der Daten und Einschränkung der Verarbeitung(1) Daten von Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden sind nach der Exmatrikulation unverzüglich zu löschen. Ist das Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt der Exmatrikulation noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. (2) Folgende Daten sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen: 1. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,2. Studiengang, Matrikelnummer,3. Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,4. Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,5. Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,6. Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrund. Diese Daten sind 40 Jahre nach der Exmatrikulation zu löschen. (3) Die Verarbeitung der Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 6 ist nach der Exmatrikulation unverzüglich einzuschränken (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. Abl. L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2)). Ist das Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt der Exmatrikulation noch nicht abgeschlossen, ist die Verarbeitung der Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich einzuschränken. (4) Für Doktorandinnen und Doktoranden, die bei Abschluss des Promotionsverfahrens nicht immatrikuliert sind, steht der Abschluss des Promotionsverfahrens der Exmatrikulation gleich. (5) Die Daten von Personen, die nicht immatrikuliert werden, sind nach der rechtskräftigen Entscheidung hierüber, die Daten von Gasthörerinnen und Gasthörern nach Beendigung der Zulassung unverzüglich zu löschen.

§ 2

Immatrikulation

§ 2ImmatrikulationStudienbewerberinnen und Studienbewerber haben den Hochschulen zusätzlich zu den nach § 1 anzugebenden Daten für die Immatrikulation folgende weitere personenbezogene Daten anzugeben: 1. Frühere Namen, insbesondere Geburtsnamen, Geburtsort, weitere Staatsangehörigkeit,2. Hörerstatus, Art des Studiums, Hochschulsemester, Fachsemester, Praxissemester, Semester an Studienkollegs, Urlaubssemester, Studienunterbrechungen nach Art, Dauer und Grund,3. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit,4. Bezeichnung der bisher besuchten Hochschulen sowie der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschulen, die an diesen verbrachten Studienzeiten und jeweils gewählten Studiengänge, bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule,4a. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung, bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule,4b. Ort der angestrebten Abschlussprüfung, bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung,5. Art, Fachrichtung, Monat, Jahr sowie Note und Ergebnis der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen,5a. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde, bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde,6. Vorliegen eines Einberufungsbescheids zum Wehrdienst oder Zivildienst,7. Umstände, die einer Immatrikulation entgegenstehen können, insbesonderea) Mitgliedschaft in einer anderen Hochschule oder vorangegangener Ausschluss als Mitglied einer Hochschule,b) Krankheit, durch die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht oder ein Gesundheitszustand, der ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,c) strafbare Handlungen in den zwei vorangegangenen Jahren, die bei bestehender Mitgliedschaft zur Exmatrikulation berechtigt hätten,d) Verbüßung einer Freiheitsstrafe während des Studiums,8. Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung.9. Entrichtung des Beitrags an das Studierendenwerk. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.

§ 3

Unterlagen für die Zulassung und die Immatrikulation

§ 3Unterlagen für die Zulassung und die Immatrikulation(1) Zur Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Eine vollständige und amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung, erforderlichenfalls auch der Hochschuleingangsprüfung und auf Anforderung der Hochschule die Originale,2. Antrag auf Zulassung,3. Nachweis, dass der Studienbewerber zeitlich in der Lage ist, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, sofern ein Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis während des Studiums (Vorlesungszeit) besteht; falls ein Parallelstudium beabsichtigt ist, ist ein Nachweis über die bisherigen Studienleistungen vorzulegen,4. bei Ausländern der Nachweis, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse bestehen,5. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen Begabung oder der sportlichen Leistungsfähigkeit,6. an der Dualen Hochschule der Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte. (2) Zur Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Kopie des Zulassungsbescheides der Hochschule oder der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,2. Antrag auf Immatrikulation,3. eine vollständige und amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift der Hochschulzugangsberechtigung und auf Anforderung der Hochschule das Original,4. vollständige Nachweise über bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen und Zeugnisse über bereits abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. deren Anerkennung,5. Abgangsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule,6. zum Studium erforderliche Praktikumsnachweise und Zeugnisse,7. zum Studium erforderlicher Nachweis der künstlerischen Begabung, oder der sportlichen Leistungsfähigkeit, soweit bei der Zulassung nicht vorgelegt,8. Versicherungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung sowie den Nachweis über den entrichteten Beitrag für das Studierendenwerk.9. bei Ausländern eine Aufenthaltsgenehmigung, die zur Aufnahme eines Studiums berechtigt,10. Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen der Hochschule.

§ 4

Rückmeldung

§ 4Rückmeldung(1) Bei der Rückmeldung haben die Bewerberinnen und Bewerber auf Verlangen der Hochschule folgende personenbezogenen Daten anzugeben: 1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,2. Heimat- und Semesteranschrift, Matrikelnummer,3. Nachweis über die Entrichtung des Beitrags an das Studierendenwerk. (2) Beim Rückmeldeverfahren verarbeitet die Hochschule die bisher gespeicherten sowie die nach Absatz 1 anzugebenden Daten für ihre Verwaltungszwecke. (3) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2019/2020 an der Hochschule immatrikuliert waren, sind verpflichtet, der Hochschule auf Verlangen die personenbezogenen Daten gemäß § 1 Satz 1 Nummer 7, § 2 Satz 1 Nummern 1, 4, 4a, 4b und 5a anzugeben.

§ 6

Gasthörerinnen und Gasthörer

§ 6Gasthörerinnen und GasthörerDer Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer muss folgende Angaben enthalten: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geschlecht,5. Anschrift,6. gewünschte Lehrveranstaltungen und Fachrichtung,7. Staatsangehörigkeit. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten. Die Hochschulen sind berechtigt, Nachweise über die Vorbildung zu erheben.

§ 8

Mitteilungspflichten

§ 8MitteilungspflichtenDie Studierenden haben der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: 1. Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatszugehörigkeit,2. Aufnahme eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das während des Studiums ausgeübt wird und das Studium beeinträchtigt,3. den Verlust des Studienbuches oder des Studienausweises,4. die Verbüßung einer Freiheitsstrafe,5. das Auftreten einer Krankheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 b,6. an der Dualen Hochschule Änderungen im Ausbildungsverhältnis. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten.

§ 9

Zulassung zu Hochschulprüfungen

§ 9Zulassung zu Hochschulprüfungen(1) Im Prüfungsverfahren verarbeitet die Hochschule, das zuständige Prüfungsamt oder die Prüfungsstellen die bei Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation erhobenen und gespeicherten Daten. Bei der Meldung zur Prüfung sind zusätzlich folgende Daten anzugeben: 1. Matrikelnummer,2. Art der Prüfung,3. Zulassungsvoraussetzungen,4. Angabe über etwaigen Verlust des Prüfungsanspruchs,5. Anzahl der bisherigen Prüfungsversuche,6. bei Abschlussprüfungen Angabe einer Ausbildungsförderung,7. bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion,8. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte,9. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen,10. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden,11. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts, Dauer des Aufenthalts in Monaten, Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms. Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten. (2) Bei der Meldung zur Prüfung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Der Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, über die abgelegte Zwischenprüfung, Diplom-Vorprüfung (Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis),2. Nachweis über Fristenverlängerung zur Ablegung der Zwischenprüfung/Diplom-Vorprüfung,3. bei Promotionsprüfung zusätzlich der Nachweis über die zuletzt besuchte Hochschule und die abgelegte Abschlussprüfung (Art, Fach, Zeitpunkt und Ergebnis). (3) Die Hochschule kann von den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung, deren erfolgreiches Bestehen zu bescheinigen ist, folgende Daten erheben und verarbeiten: 1. Familienname,2. Vorname,3. Matrikelnummer,4. Anschrift,5. Zahl der bisherigen Fachsemester. Die Noten, die in den Klausuren und Hausarbeiten erzielt werden, sowie die Gesamtnote dürfen in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden.

§ 9a

Doktorandinnen und Doktoranden

§ 9a Doktorandinnen und Doktoranden(1) Bei Abschluss der Promotionsvereinbarung haben Doktorandinnen und Doktoranden den Hochschulen folgende personenbezogene Daten anzugeben: 1. Familienname,2. Vorname,3. Anschrift,4. E-Mail-Adresse,5. Geschlecht,6. Geburtsdatum,7. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit,8. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung, bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs,9. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium, bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule,10. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen,11. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde, bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde,12. Art der Promotion (insbesondere, ob die Promotion in Kooperation mit einer anderen Einrichtung erfolgt),13. Promotionsfach,14. Art der Registrierung als Promovierende oder Promovierender (insbesondere Erstregistrierung, Neuregistrierung, aktive Fortsetzung, Unterbrechung, Beurlaubung, erfolgreicher Abschluss der Promotion, Abbruch der Promotion),15. Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender,16. Datum des Promotionsbeginns (Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand),17. Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm,18. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule,19. Art der Dissertation (insbesondere, ob es sich um eine Monografie oder um eine kumulative Dissertation handelt). Die Hochschulen können diese Daten für ihre Verwaltungszwecke verarbeiten. (2) Die Hochschulen können den Zeitpunkt der Beendigung des Promotionsverfahrens verarbeiten. (3) Doktorandinnen und Doktoranden, die bereits vor dem Wintersemester 2019/2020 an der Hochschule ihre Promotionsvereinbarung geschlossen haben, sind dazu verpflichtet, der Hochschule auf Verlangen die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 anzugeben.

Eingangsformel HSchulDSV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 125 a Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1992 (GBl. S. 449),2. § 90 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 12. Mai 1992 (GBl. S. 353),3. § 91 a Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1992 (GBl. S. 501),4. § 85 a Abs. 1 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1992 (GBl. S. 386):

§ 10

Exmatrikulation

§ 10ExmatrikulationFür die Exmatrikulation verarbeitet die Hochschule die bisher gespeicherten Daten des Antragstellers und erhebt und verarbeitet darüber hinaus den Grund, das Datum und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation.

§ 11

Lehrberichte

§ 11LehrberichteDie Hochschule darf die gespeicherten Daten auch verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erstellung von fachspezifischen anonymisierten Lehrberichten durch ihre hierfür zuständigen Stellen erforderlich ist. Die Lehrberichte geben insbesondere Auskunft über: - die Fachstudiendauer bis zur Vor- oder Zwischen- und bis zur Abschlußprüfung,- die Schwundquote bis zur Vor- oder Zwischenprüfung,- die Erfolgsquote bei der Vor- oder Zwischenprüfung,- die Absolventenquote,- die Notenverteilung bei den Prüfungen.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

Beurlaubung

§ 5BeurlaubungStudierende, die eine Beurlaubung beantragen, haben die für die Beurlaubung geltend gemachten Gründe anzugeben und nachzuweisen. Bei dem Verfahren zur Beurlaubung verarbeitet die Hochschule die bisher gespeicherten Daten. Darüber hinaus werden Urlaubsgrund, Semester und Dauer der Beurlaubung gespeichert und verarbeitet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.