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title: "HRheinWasKrNZustV BW — Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für Entscheidungen zur Wasserkraftnutzung am Hochrhein Vom 3. Juli 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HRheinWasKrNZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:30:55+00:00"
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# HRheinWasKrNZustV BW — Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für Entscheidungen zur Wasserkraftnutzung am Hochrhein Vom 3. Juli 2001

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 03.07.2001
*Fundstelle:* GBl. 2001, 465


### Eingangsformel HRheinWasKrNZustV

Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

### § 1

§ 1Das Regierungspräsidium Freiburg ist als höhere Wasserbehörde zuständig für Entscheidungen nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, die im Zusammenhang mit der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften am Hochrhein stehen, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für bereits begonnene Verfahren.

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— Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für Entscheidungen zur Wasserkraftnutzung am Hochrhein Vom 3. Juli 2001
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HRheinWasKrNZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
