Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für Entscheidungen zur Wasserkraftnutzung am Hochrhein Vom 3. Juli 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 465
Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:
§ 1Das Regierungspräsidium Freiburg ist als höhere Wasserbehörde zuständig für Entscheidungen nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, die im Zusammenhang mit der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften am Hochrhein stehen, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für bereits begonnene Verfahren.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.