Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Hauptschule Vom 28. April 1994*
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.1994
- Fundstelle:
- GBl. 1994, 284,K.u.U. 1994, 410
Themenorientierte Projektprüfung
§ 3 Themenorientierte ProjektprüfungDas Stundenvolumen für die Durchführung der themenorientierten Projektprüfung nach § 7 Hauptschulabschlussprüfungsordnung umfasst mindestens 16 Unterrichtsstunden und wird aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen.
Erweitertes Bildungsangebot
§ 4 Erweitertes BildungsangebotIm Erweiterten Bildungsangebot kann der Schüler freiwillig an Projekten, Arbeitsgemeinschaften und zusätzlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Dabei werden die Gruppen in der Regel jahrgangsübergreifend gebildet. Die Schüler sollen unter Beratung durch Lehrer und Eltern die Aktivitäten und Themen weitgehend selbst bestimmen. Zusätzliche schulische Veranstaltungen mit geeigneten Aufgabenstellungen können auch von Eltern, in begründeten Einzelfällen auch von sonstigen Personen, eigenverantwortlich durchgeführt werden.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen der Stundentafel über das Fach Ethik für die Klassen 9 und 10, die für die Klasse 9 am 1. August 1995 und für die Klasse 10 am 1. August 1996 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Stundentafel der Hauptschule vom 12. März 1984 (GBl. S. 243) außer Kraft.
Unterricht in Englisch
§ 2 Unterricht in Englisch(1) Ab Klasse 7 kann das Fach Englisch zu Beginn eines Schulhalbjahres durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten abgewählt werden. (2) Hat ein Schüler im Fach Englisch ab Klasse 6 im Jahreszeugnis die Note "ungenügend" oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahreszeugnissen die Note "mangelhaft", kann die Klassenkonferenz beschließen, daß er künftig nicht mehr am Unterricht in Englisch teilnimmt. Dabei ist seine Leistungsbereitschaft und die damit verbundene Möglichkeit, sich in Englisch zu verbessern, sowie der Leistungsstand in den übrigen Fächern zu berücksichtigen. (3) Schüler, die auf Grund von Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr am Unterricht in Englisch teilnehmen, besuchen statt dessen drei Wochenstunden anderen Unterricht, zum Beispiel Stütz- und Fördermaßnahmen.
Anlage (zu § 1)Kontingentstundentafel für die Hauptschule einschließlich Werkrealschule Klasse 5 bis 9 Klasse 10 I Kernbereich Religionslehre/Ethik1 9 2 Deutsch 23 5 Mathematik 21 5 Förderung Basiskompetenzen Deutsch, Mathematik2 3 Englisch 18 5 Welt - Zeit - Gesellschaft (Geschichte, Gemeinschaftskunde, Politik, Erdkunde, Wirtschaftslehre)3 17 4 Materie - Natur - Technik (Biologie, Chemie, Physik, Technik, Hauswirtschaft/ Textiles Werken (HTW))3 17 5 Wirtschaft - Arbeit -Gesundheit (Wirtschaftslehre, Biologie, Hauswirtschaft/Textiles Werken, Technik)3 15 3 Musik - Sport - Gestalten (Musik (mit Tanz), Sport einschließlich Neigungssport, Bildende Kunst, Biologie, Technik, Textiles Werken)3 27 3 Anwendungsbereich informationstechnische Grundbildung4 Themenorientierte Projekte4 Kompetenzanalyse mit individueller Förderung5 1 Zusatzunterricht im Werkrealschulzug6 5 Förderung im Praxiszug 5 II Erweiterungsbereich Ergänzende Angebote7 6
Stundentafel
§ 1 Stundentafel(1) Für die Hauptschule gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel. (2) Zur Stärkung der Basiskompetenzen wird nach Maßgabe der Anlage in den Klassen 5 und 6 zusätzlicher Unterricht von zusammen drei Wochenstunden erteilt. Davon wird in Klasse 5 je eine Wochenstunde in den Fächern Deutsch und Mathematik, in Klasse 6 eine weitere Wochenstunde in Deutsch oder Mathematik erteilt. (3) Zur gezielten Unterstützung der Berufsorientierung wird in Klasse 7 eine Kompetenzanalyse mit daran anschließender individueller Förderung durchgeführt. (4) Zur Vorbereitung auf den Besuch der Klasse 10 wird in den Klassen 8 und 9 Zusatzunterricht erteilt. Dieser umfasst im Fach Englisch insgesamt vier Wochenstunden und im Fach Mathematik insgesamt eine Wochenstunde. Außerdem werden zwei Wochenstunden im Fach Deutsch und eine Wochenstunde im Fach Mathematik für Schüler mit und ohne Zusatzunterricht getrennt erteilt. (5) Zur Erweiterung und zielgruppenspezifischen Akzentuierung der Berufswegeplanung (Praxiszug) wird für Schüler in den Klassen 8 und 9 nach Maßgabe der Anlage Förderung im Umfang von 5 Wochenstunden erteilt. Dies gilt nicht für diejenigen Schüler (Werkrealschulzug), die am Zusatzunterricht nach Absatz 3 teilnehmen.
Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und § 100 a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.