Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfungen an Hauptschulen (Hauptschulabschlussprüfungsordnung - HSAPrO) Vom 23. Mai 2008***
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 183, ber. S. 381,K.u.U. 2008, 99, ber. S. 179
Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278) wird verordnet:
Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen(1) In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Hauptschule erreicht ist. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Schüler, Vorsitzender, Prüfer, Schulleiter, Leiter oder Bewerber enthalten, sind dies funktionsbezogene Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.
Nichtteilnahme, Rücktritt
§ 10 Nichtteilnahme, Rücktritt(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der Sprachprüfung, der mündlichen Prüfung und der Projektprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 11 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfung wird bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fortgesetzt. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung der Schulleiter. Wird bei der themenorientierten Projektprüfung eine Täuschungshandlung begangen, entscheiden die in § 4 Abs. 4 genannten Lehrkräfte, ob die Leistung in vollem Umfang zur Bewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nehmen die Lehrkräfte einen Notenabzug vor oder ordnen an, dass eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen ist. In Fällen einer schweren oder wiederholten Täuschung kann die Arbeit mit der Note »ungenügend« bewertet werden. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die untere Schulaufsichtsbehörde das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Zweck der Prüfung
§ 12 Zweck der Prüfung(1) Die Prüfung dient dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Hauptschule für Bewerber, die keine öffentliche oder staatlich anerkannte Hauptschule besuchen (Schulfremde). (2) Wer den Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache erworben hat, kann sich in diesem Fach einer Prüfung unterziehen.
Zeitpunkt der Prüfung
§ 13 Zeitpunkt der PrüfungDie Abschlussprüfung für Schulfremde findet in der Regel einmal jährlich zusammen mit der ordentlichen Abschlussprüfung statt.
Meldung zur Prüfung
§ 14 Meldung zur Prüfung(1) Die Meldung zur Abschlussprüfung ist bis zum 1. März jeden Jahres an die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. die Abschlussprüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem Schulbesuch möglich wäre,2. nicht bereits die ordentliche Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung mit Erfolg abgelegt hat,3. nicht mehr als einmal erfolglos an der ordentlichen Abschlussprüfung oder der Abschlussprüfung für Schulfremde nach dieser Prüfungsordnung teilgenommen hat und4. keine Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium oder keine Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang besucht. Abweichend hiervon werden Schüler der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums zugelassen, wenn ihre Versetzung gefährdet ist und sie im Falle einer Nichtversetzung ihre bisherige Schule verlassen müssten. (3) Der Meldung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsgang und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,2. die Geburtsurkunde,3. die Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg schon einmal an der Abschlussprüfung an Hauptschulen teilgenommen wurde,5. eine Erklärung darüber, ob die Teilnahme in der Fremdsprache gewünscht wird,6. die Benennung und Beschreibung des Themas der Präsentationsprüfung nach § 16 Abs. 3,7. Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung,8. in Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 die letzte Halbjahresinformation und eine Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung.
Zulassung zur Prüfung
§ 15 Zulassung zur Prüfung(1) Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Bewerber über die getroffene Entscheidung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen. (2) Die zugelassenen Bewerber werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde in der Regel einer öffentlichen Hauptschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.
Prüfungsgegenstände
§ 16 Prüfungsgegenstände(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und die Fremdsprache, falls dieses Fach nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 gewählt wurde, sowie auf das Fachgebiet »Politische und wirtschaftliche Bildung«. In diesem bilden sich die Fächerverbünde Welt - Zeit - Gesellschaft und Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit ab. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird den Bewerbern das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. (3) Ein in Form einer Hausarbeit ausgearbeitetes Thema ist Gegenstand einer dezentral durchgeführten Präsentationsprüfung. Für diese bestellt der Schulleiter einen Fachausschuss bestehend aus einer Lehrkraft, welche das Projekt betreut, und einer weiteren Lehrkraft, die die Prüfung protokolliert. Der Bewerber reicht das Thema der Präsentationsprüfung mit Beschreibung zur Genehmigung durch den Schulleiter ein. Die Präsentation und das daran anschließende Prüfungsgespräch dauern 30 bis 60 Minuten. Im Anschluss wird das Ergebnis der Präsentationsprüfung vom Fachausschuss festgesetzt und geht in die Gesamtnote ein. Die Gesamtleistung für die Präsentationsprüfung wird vom Fachausschuss ergänzend verbal beschrieben. (4) Schüler der Abschlussklassen der Förderschulen und der übrigen Sonderschulen mit entsprechendem Bildungsgang können ein Projekt aus den Fächerverbünden Welt - Zeit - Gesellschaft und Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit einbringen, das die schriftliche und mündliche Prüfung im Fachgebiet »politische und wirtschaftliche Bildung« nach Absatz 1 ersetzt. § 7 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Die Projektprüfung aus den Fächerverbünden Welt- Zeit-Gesellschaft und Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit wird an der Sonderschule durchgeführt.2. Die Entscheidung über die Bestellung des Fachausschusses und über die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 und 4 trifft der Schulleiter der Sonderschule.3. Der Schulleiter der Hauptschule entsendet für die Präsentation nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 und die Festsetzung der Note nach § 7 Abs. 3 eine Lehrkraft. (5) Wer die Prüfung nur in der Fremdsprache ablegt (§ 12 Abs. 2), wird in diesem Fach schriftlich und mündlich geprüft.
Durchführung der Prüfung
§ 17 Durchführung der Prüfung(1) Für die Prüfung gelten im Übrigen § 4 Abs. 1, 3 bis 5, § 5 Abs. 1, 3 bis 6, § 6 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 8 bis 11 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Bei Schülern der Sonderschule wird der Prüfungsausschuss für die Präsentationsprüfung und die mündlichen Prüfungen um eine von der Sonderschule zu benennende Lehrkraft erweitert.2. Bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses zählen allein die Prüfungsleistungen nach § 16.3. Die Note in den Prüfungsfächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird aus dem Durchschnitt der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gebildet.4. Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung im Fachgebiet »Politische und wirtschaftliche Bildung« gemäß § 16 Abs. 1 beträgt 120 Minuten.5. Die Prüfung ist bestanden, wenn a) der Durchschnitt der Gesamtleistungen der geprüften Fächer nach § 16 Abs. 1, der Präsentationsprüfung sowie gegebenenfalls der Projektprüfung besser als 4,5 ist undb) die Gesamtleistungen in keinem der geprüften Fächer nach § 16 Abs. 1 oder der Präsentationsprüfung oder der Projektprüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind undc) die Gesamtleistungen: aa) in nicht mehr als drei der geprüften Fächer nach § 16 Abs. 1 undbb) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch und Mathematik undcc) in den Fällen, in denen nach § 16 Abs. 4 geprüft wird, in nicht mehr als zwei geprüften Fächern nach § 16 Abs. 1 oder in nicht mehr als einem geprüften Fach nach § 16 Abs. 1 und der Projektprüfungmit der Note »mangelhaft« bewertet sind.6. Die Prüfung in der Fremdsprache nach § 12 Abs. 2 ist bestanden, wenn auf Grund der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. (3) Nehmen Schüler der Sonderschule an der Prüfung teil, hat der Prüfungsausschuss vor der Präsentationsprüfung und der mündlichen Prüfung sowie gegebenenfalls der Projektprüfung ein Informationsgespräch mit dem Klassenlehrer zu führen.
Zweck der Prüfung
§ 18 Zweck der PrüfungIn der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Klasse 10 der Hauptschule und damit ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erreicht ist.
Ort und Zeit der Prüfung
§ 19 Ort und Zeit der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten Hauptschulen mit Klasse 10 abgehalten. (2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt. (3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum der mündlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt. Die Termine der Sprachprüfung und der fachlich orientierten Projektprüfung werden von der Schule festgesetzt. (4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt; die untere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen Hauptschulen.
Ort und Zeit der Prüfung
§ 2 Ort und Zeit der Prüfung(1) Die Abschlussprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten Hauptschulen und Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule abgehalten. (2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt. (3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum für die mündliche Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt. Die Termine der Sprachprüfung und der themenorientierten Projektprüfung werden von der Schule festgesetzt.
Teilnahme an der Prüfung
§ 20 Teilnahme an der Prüfung(1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 10 der Hauptschule teil. (2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind dem Schüler etwa eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 21 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Durchführung der Sprachprüfung, der mündlichen Prüfung und der fachlich orientierten Projektprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem angehören: 1. als Vorsitzender ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde,2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter,3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen,4. weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. (2) Für die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter,2. die Fachlehrkraft der Klasse als Prüfer,3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer. (3) Für die Sprachprüfung wird vom Schulleiter ein Fachausschuss gebildet, dem neben dem Fachlehrer der Klasse eine weitere Lehrkraft angehört, die zugleich Protokollführer ist. (4) Für die fachlich orientierte Projektprüfung bildet der Prüfungsvorsitzende einen Fachausschuss. Diesem gehören an: 1. ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist als Leiter,2. die beiden vom Schulleiter nach § 25 Abs. 2 zugewiesenen Lehrkräfte, von denen einer zugleich Protokollführer ist. (5) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Schüler auf Wunsch mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Mitglieder gebildet.
Schriftliche Prüfung
§ 22 Schriftliche Prüfung(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache. (3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 der Hauptschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. (4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Mathematik jeweils 240 Minuten, in der Fremdsprache 120 Minuten. (5) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und einem von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrer beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Schulleiter im Rahmen der Bewertungen festgelegt. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer eine Niederschrift zu fertigen. (7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Sprachprüfung
§ 23 SprachprüfungDer dezentrale Prüfungsteil »Hör-, Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Sprachmittlung« in der Fremdsprache findet vor der schriftlichen Prüfung statt. Er besteht aus verschiedenen Aufgabenteilen, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Antrag des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. (2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 der Hauptschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt, der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. (3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler ist vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit zu geben, ein Schwerpunktthema zu benennen, das in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen wird. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
Fachlich orientierte Projektprüfung
§ 25 Fachlich orientierte Projektprüfung(1) Die fachlich orientierte Projektprüfung besteht aus einem Projekt, das Bezüge zur Lebens- und Arbeitswelt enthalten soll. Sie umfasst: 1. die Vorbereitung mit der Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. die Durchführung im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden,3. die Präsentation; diese beinhaltet die Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe und ein daran anschließendes Prüfungsgespräch. Sie dauert 30 bis 60 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind. Die Präsentation findet im zweiten Schulhalbjahr statt und kann schriftliche, mündliche sowie praktische Leistungen enthalten. (2) Die Schüler schlagen in Klasse 10 bis zu einem vom Prüfungsvorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt das Thema der fachlich orientierten Projektprüfung vor. Dieses bezieht sich auf die fachlichen und überfachlichen Bildungsstandards der Klasse 10 der Hauptschule. Der Schulleiter legt das Thema fest. Er kann hierzu zuvor eine von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule anhören. Der Schulleiter weist den Schülern zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu. (3) Die fachlich orientierte Projektprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Eine Schülergruppe umfasst in der Regel drei bis fünf Schüler. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Prüfungsvorsitzenden die fachlich orientierte Projektprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden. (4) Jeder Schüler erhält eine individuelle Note, in die fachliche und überfachliche Leistungen gleichgewichtig einfließen. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gesamtleistung für die fachlich orientierte Projektprüfung wird vom Fachausschuss ergänzend verbal beschrieben.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis
§ 26 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Leistungen in der Sprachprüfung, der mündlichen Prüfung und der fachlich orientierten Projektprüfung werden Zehntelnoten, im Übrigen nur ganze Noten erteilt. (2) Die Gesamtleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gesamtleistung errechnet sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen. Bei der Berechnung der Prüfungsleistung in der Fremdsprache zählen die Noten des dezentralen Prüfungsteils »Hör-, Hör-/Sehverstehen, Sprechen und Sprachmittlung« und der schriftlichen Prüfung je zur Hälfte; wird zusätzlich eine mündliche Prüfung in der Fremdsprache abgelegt, zählen bei der Berechnung der Prüfungsleistung schriftliche und mündliche Prüfung je ein Viertel, die Sprachprüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Gesamtleistungen. Die nach § 25 Abs. 4 ermittelte Note für die fachlich orientierte Projektprüfung geht als Prüfungsleistung in die Gesamtnote ein. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde nach der Hauptschulversetzungsordnung sowie der fachlich orientierten Projektprüfung 4,0 oder besser ist,2. der Durchschnitt aus den Noten in den Fächern der schriftlichen Prüfung und der fachlich orientierten Projektprüfung 4,0 oder besser ist,3. die Gesamtleistungen in keinem der Fächer der schriftlichen Prüfung mit der Note »ungenügend« bewertet sind und4. die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Trifft dies in höchstens drei Fächern oder Fächerverbünden zu, so ist die Prüfung bestanden, wenn für jedes dieser drei Fächer oder Fächerverbünde ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note »ungenügend« in einem Fach oder Fächerverbund durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden,b) die Note »mangelhaft« in einem Fach der schriftlichen Prüfung durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach der schriftlichen Prüfung,c) die Note »mangelhaft« in einem anderen Fach oder Fächerverbund durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder Fächerverbund oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern oder Fächerverbünden. (4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. (5) Wer die Abschlussprüfung nach Klasse 10 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 1 und 2 ermittelten Endnoten. In Klasse 10 aufgenommene Schüler, die an der Abschlussprüfung nach Klasse 10 nicht oder nur teilweise teilgenommen oder diese nicht bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, mit dem bescheinigt wird, dass die Hauptschule nach Klasse 9 erfolgreich abgeschlossen wurde. (6) In das Prüfungszeugnis sind der Durchschnitt der Gesamtleistungen und die Gesamtnote aufzunehmen. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,4 sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 gut, bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4 ausreichend.
Wiederholung der Prüfung
§ 27 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 der Hauptschule einmal wiederholen.
Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 28 Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, OrdnungsverstößeFür die Nichtteilnahme und den Rücktritt von der Abschlussprüfung sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße während der Abschlussprüfung gelten §§ 10 und 11 entsprechend.
Inkrafttreten
§ 29 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Hauptschulen vom 8. Juli 1994 (GBl. S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2001 (GBl. S. 393), außer Kraft.
Teilnahme an der Prüfung
§ 3 Teilnahme an der PrüfungAn der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen und der Abschlussklassen der Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule teil. Wer die Voraussetzungen für den Besuch der Klasse 10 erfüllt und sich hierfür angemeldet hat, muss nur an der Sprachprüfung nach § 5 a und der themenorientierten Projektprüfung nach § 7 teilnehmen, kann aber auch an den zentralen Prüfungen in Deutsch, Mathematik und Fremdsprache teilnehmen.
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
§ 4 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse(1) Für die Durchführung der Sprachprüfung, der mündlichen Prüfung und der themenorientierten Projektprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem angehören: 1. als Vorsitzender der Leiter der Schule,2. die Fachlehrkräfte der Prüfungsklassen,3. weitere von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Prüfer. (2) Für die Sprachprüfung wird ein Fachausschuss gebildet, dem neben dem Fachlehrer der Klasse eine weitere vom Vorsitzenden bestimmte Lehrkraft angehört. (3) Für die mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, die Prüfung zu leiten und zu protokollieren,2. die Fachlehrkraft der Klasse als Prüfer. (4) Für die themenorientierte Projektprüfung wird ein Fachausschuss gebildet, dem die Lehrkraft, die das Projekt betreut, und mindestens eine weitere vom Vorsitzenden bestimmte Lehrkraft, die den Prüfungsteil Präsentation gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 protokolliert, angehören. (5) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss die Note fest und teilt sie dem Schüler auf Wunsch mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder gebildet.
Schriftliche Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache. In der Fremdsprache werden die Schüler geprüft, die im zweiten Schulhalbjahr der Klasse 9 der Hauptschulen oder der Abschlussklassen der Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule am Unterricht teilnehmen. (3) Die Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache werden überwiegend aus dem Stoffgebiet der Klassen 7 bis 9 der Hauptschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch und Mathematik jeweils 135 Minuten, in der Fremdsprache 90 Minuten. (4) Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und einer vom Schulleiter bestellten Lehrkraft beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung in diesem Fach bekannt gegeben.
§ 5 a SprachprüfungDer dezentrale Prüfungsteil »Sprachen und Sprachmittlung« in der Fremdsprache findet vor der schriftlichen Prüfung statt. Er besteht aus verschiedenen Aufgabenteilen, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
Mündliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Antrag des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. (2) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachlehrkraft gestellt und überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 7 bis 9 der Hauptschule entnommen. Der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. Er bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. (3) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Fachausschuss. (4) Die Prüfung dauert je Schüler und Fach etwa 15 Minuten. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
Themenorientierte Projektprüfung
§ 7 Themenorientierte Projektprüfung(1) Die themenorientierte Projektprüfung besteht aus einem Projekt. Dieses umfasst 1. die Vorbereitung mit der Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,2. die Durchführung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden,3. die Präsentation; diese beinhaltet die Vorstellung des Projektergebnisses durch die Gruppe sowie ein daran anschließendes Prüfungsgespräch. Sie dauert etwa 30 bis 60 Minuten. Die themenorientierte Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. (2) Die Schüler schlagen das Thema der themenorientierten Projektprüfung vor, das der Schulleiter nach Vorlage der Projektbeschreibung im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften festlegt. (3) Die themenorientierte Projektprüfung ist als Gruppenprüfung durchzuführen, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gesamtleistung für die themenorientierte Projektprüfung wird vom Fachausschuss ergänzend verbal beschrieben. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die themenorientierte Projektprüfung auch als Einzelprüfung abgenommen werden.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis
§ 8 Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Zeugnis(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen sowie der einzelnen Prüfungsleistungen und der Feststellung des Durchschnitts aus schriftlicher und mündlicher Prüfungsleistung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache werden Zehntelnoten, im Übrigen ganze Noten erteilt. (2) Die Gesamtleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gesamtleistung errechnet sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen. Bei der Berechnung der Prüfungsleistung in der Fremdsprache zählen die Noten des dezentralen Prüfungsteils »Sprechen und Sprachmittlung« und der schriftlichen Prüfung je zur Hälfte; wird zusätzlich eine mündliche Prüfung in der Fremdsprache abgelegt, zählen bei der Berechnung der Prüfungsleistung schriftliche und mündliche Prüfung je ein Viertel, die Sprachprüfung zur Hälfte. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 ergibt die Note »befriedigend«). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Gesamtleistungen. Die nach §§ 4 Abs. 5, 7 Abs. 3 ermittelte Note für die themenorientierte Projektprüfung geht als Prüfungsleistung in die Gesamtnote ein. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt der Gesamtleistungen der maßgebenden Fächer und Fächerverbünde nach der Hauptschulversetzungsordnung sowie der themenorientierten Projektprüfung besser als 4,5 ist und2. die Gesamtleistungen in nicht mehr als einem der Prüfungsfächer und in der themenorientierten Projektprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Gesamtleistungen in zwei Prüfungsfächern oder einem Prüfungsfach und der themenorientierten Projektprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können: a) die Note »ungenügend« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung durch die Note »sehr gut« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung. Die gilt auch für die Note »gut« in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und der themenorientierten Projektprüfung,b) die Note »mangelhaft« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung durch die Note »gut« in einem Prüfungsfach oder der themenorientierten Projektprüfung. Dies gilt auch für die Note »befriedigend« in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und der themenorientierten Projektprüfung.3. die Gesamtleistungen in- nicht mehr als drei der nach der Hauptschulversetzungsordnung maßgebenden Fächer oder- nicht mehr als zwei der nach der Hauptschulversetzungsordnung maßgebenden Fächer und der themenorientierten Projektprüfung geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind, wobei ein »ungenügend« wie zwei »mangelhaft« gewertet wird. Ist das Bestehen der Prüfung auf Grund der Gesamtleistung in der Fremdsprache nicht möglich, kann auf Wunsch der Hauptschulabschluss ohne Fremdsprache erteilt werden. In diesem Fall wird für die Fremdsprache im Abschlusszeugnis keine Note ausgebracht. (4) Über die Feststellung der Ergebnisse ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. (5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach Absatz 1 und 2 ermittelten Endnoten. (6) In das Abschlusszeugnis sind der Durchschnitt der Gesamtleistungen und die Gesamtnote aufzunehmen. Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,4 sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4 gut, bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4 befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4 ausreichend. (7) Wer nach § 3 Satz 2 nicht an der Abschlussprüfung teilnimmt, erhält nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 und 2 der Hauptschulversetzungsordnung das Abschlusszeugnis der Hauptschule mit den in Klasse 9 erzielten Jahresleistungen und den im Rahmen der Sprachprüfung und der themenorientierten Projektprüfung erbrachten Leistungen.
Wiederholung der Prüfung
§ 9 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 9 der Hauptschule oder der Abschlussklasse an Sonderschulen mit Bildungsgang Hauptschule einmal wiederholen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.