HochrheinSchPatV · Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über die Erteilung von Schifferpatenten für die Hochrheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden (Hochrheinschifferpatentverordnung - HochrheinSchPatV) Vom 22. April 2024*

Ausfertigungsdatum:
22.04.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 27
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel bei Flusskilometer 166,64 und der Straßenbrücke Rheinfelden bei Flusskilometer 149,22.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitZuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Freiburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Geltung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung und der Sportbootführerscheinverordnung

§ 3 Geltung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung und der Sportbootführerscheinverordnung(1) Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die durch § 1 Absatz 1 RheinSchPersEV in Kraft gesetzten Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie die Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016; 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, finden im Geltungsbereich dieser Verordnung entsprechend Anwendung.(2) Rechtsverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 Absatz 1 RheinSchPersEV zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.03 der Rheinschiffspersonalverordnung finden im Geltungsbereich dieser Verordnung entsprechend Anwendung.

§ 4

Anerkennung weiterer Befähigungsnachweise

§ 4 Anerkennung weiterer BefähigungsnachweiseAußerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (Abl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 (Abl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3) geändert worden ist, werden Patente nach der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung (EinfVOHochrheinpatentV) vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 122, ber. S. 273) geändert worden ist, weiterhin anerkannt. Für weiterhin anerkannte Patente gelten die §§ 3 und 6 EinfVOHochrheinPatV in der bis zum 29. April 2024 geltenden Fassung sowie § 3.06 und Kapitel 4 der Anlage (Hochrheinpatentverordnung) der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung in der bis zum 29. April 2024 geltenden Fassung fort.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,2. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal an Bord verfügbar ist oder der Kontrollgang durchgeführt wird,3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 RheinSchPersEV den Einsatz eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 RheinSchPersEV eine dort genannte Beteiligung eines Mitglieds der Besatzung anordnet oder zulässt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 RheinSchPersEV eine Einsatzzeit anordnet oder zulässt oder eine Fahrt nicht einstellt,6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 RheinSchPersEV anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 5 RheinSchPersEV den Wechsel einer Betriebsform anordnet oder zulässt,8. entgegen § 8 Absatz 3 RheinSchPersEV die Führung eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,9. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung eingehalten wird,10. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder 10 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,11. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 3 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass das Befähigungszeugnis vorgelegt wird,12. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 oder 5 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,13. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 6 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,14. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 7 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt wird,15. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 8 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder vorgewiesen wird,16. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 9 RheinSchPersEV nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,17. entgegen § 8 Absatz 5 RheinSchPersEV ein Fahrzeug führt,18. entgegen § 8 Absatz 6 RheinSchPersEV seine Befähigung nicht nachweisen kann,19. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 SpFV ein Sportboot führt,20. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 SpVF den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis beim Führen von Sportbooten nicht mitführt oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 SpFV das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt oder21. als Patentinhaber einer nach § 3 Absatz 2 EinfVOHochrheinPatV in der bis zum 29. April 2024 geltenden Fassung im Patent eingetragenen Auflage zuwiderhandelt oder entgegen § 6 EinfVOHochrheinPatV in der bis zum 29. April 2024 geltenden Fassung ein Fahrzeug führt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.