Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 Vom 15. Oktober 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 868
Anlage zu dem Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21Einnahmen: lfd. Nr. N (neu) Kapi- tel Titel / Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Haus- haltsjahr bisher in Tsd. Euro neu in Tsd. Euro mehr/weniger in Tsd. Euro 1. N 0405 90 129 Bundesprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Erläuterung: Vgl. Vermerk und Erläuterungen bei Tit.Gr. 90 - Ausgaben. 2. N 0405 119 90 129 Zinseinnahmen aus nicht zweckentsprechend verwendeten Zuweisungen/Zuschüssen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 3. N 0405 331 90 129 Zuweisungen für Investitionen vom Bund 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 4. N 0405 334 90 129 Zuweisungen für Investitionen von Sondervermögen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 5. N 0439 77 270 Durchführung des Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 6. N 0439 119 77 270 Zinseinnahmen aus nicht zweckentsprechend verwendeten Zuweisungen/Zuschüsse 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 7. N 0439 334 77 270 Zuweisungen für Investitionen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Erläuterung: Vgl. Vermerk und Erläuterungen bei Tit.Gr. 77 - Ausgaben. 8. 0711 231 77A 233 Erstattungen des Bundes für Wohngeld 2020 2021 70.595,0 70.595,0 70.595,0 77.095,0 0,0 +6.500,0 9. 1201 011 01 820 Lohnsteuer 2020 2021 15.340.000,0 16.175.000,0 13.795.000,0 14.755.000,0 -1.545.000,0 -1.420.000,0 10. 1201 012 01 820 Veranlagte Einkommensteuer 2020 2021 4.320.000,0 4.490.000,0 3.675.000,0 3.950.000,0 -645.000,0 -540.000,0 11. 1201 013 01 820 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) 2020 2021 1.505.000,0 1.530.000,0 1.245.000,0 1.125.000,0 -260.000,0 -405.000,0 12. 1201 014 01 820 Körperschaftsteuer 2020 2021 2.245.000,0 2.335.000,0 1.285.000,0 1.530.000,0 -960.000,0 -805.000,0 13. 1201 015 01 820 Umsatzsteuer 2020 2021 7.555.000,0 7.340.000,0 8.045.000,0 8.395.000,0 +490.000,0 +1.055.000,0 14. 1201 016 01 820 Einfuhrumsatzsteuer 2020 2021 4.200.000,0 4.400.000,0 3.800.000,0 3.900.000,0 -400.000,0 -500.000,0 15. 1201 017 01 820 Gewerbesteuerumlage 2020 2021 460.000,0 470.000,0 345.000,0 410.000,0 -115.000,0 -60.000,0 16. 1201 018 01 820 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 2020 2021 265.000,0 270.000,0 450.000,0 440.000,0 +185.000+170.000 Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung zu 011 01 bis 018 01: Nach Art. 106 GG sind der Bund und die Länder am Aufkommen der Lohnsteuer, der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer mit je 50 % beteiligt. Von dem Aufkommen an Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer bzw. an Abgeltungsteuer erhalten die Gemeinden nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vorweg einen Anteil von 15 % bzw. 12 %. Bei der Schätzung des Landesanteils an der Umsatzsteuer (Tit. 015 01) und an der Einfuhrumsatzsteuer (Tit. 016 01) wurde von einem Länderanteil für 2020/21 von rund 45,2 % zuzüglich eines Festbetrages ausgegangen. Der zusätzliche Betrag zur Herstellung des Finanzierungsverhältnisses von 74 % Bund/26 % Länder bei der Kindergelderhöhung ab 2002 ist darin enthalten. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer (vgl. Tit. 015 01) und an der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Tit. 016 01) ist bereits um den Abschlag bei der Umsatzsteuer nach § 5 Abs.1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern gekürzt. Für das Ausgleichsjahr 2020 wird ein Abschlag von 3.580 Mio. EUR und für das Ausgleichsjahr 2021 von 3.940 Mio. EUR erwartet. Nach § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) führen die Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe der Gewerbesteuer-Grundbeträge an Bund und Länder ab (vgl. Tit. 017 01). Ab dem Jahr 2020 wird von den Gemeinden keine erhöhte Gewerbesteuerumlage mehr erhoben. Erläuterung zu 011 01 bis 018 01: Bei der Ermittlung des Landesanteils an den Gemeinschaftsteuern wurde von folgendem Gesamtaufkommen ausgegangen: 2020 Tsd. EUR 2021 Tsd. EUR I. Aufkommen an Gemeinschaftsteuern (100 v.H. nach Zerlegung) 1. Lohnsteuer 32.459.000,0 34.720.000,0 2. Veranlagte Einkommensteuer 8.640.000,0 9.291.000,0 3. Abgeltungsteuer 1.029.000,0 996.000,0 4. Nichtveranschlagte Steuern vom Ertrag 2.492.000,0 2.246.000,0 5. Körperschaftsteuer 2.572.000,0 3.065.000,0 II. Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern 1. Tit. 011 01 - Lohnsteuer (42,5 % von Nr. I/1.) 13.795.000,0 14.755.000,0 2. Tit. 012 01 - Veranlagte Einkommensteuer (42,5 % von Nr. I/2.) 3.675.000,0 3.950.000,0 3. Tit. 018 01 - Abgeltungsteuer (44 % von Nr. I/3.) 450.000,0 440.000,0 4. Tit. 013 01 - Nichtveranlagte Steuern vom Ertrag (50 % von Nr. I/4.) 1.245.000,0 1.125.000,0 5. Tit. 014 01 - Körperschaftsteuer (50 % von Nr. I/5.) 1.285.000,0 1.530.000,0 6. Steuern vom Einkommen zusammen (Nr. 1 bis 5) 20.450.000,0 21.800.000,0 7. Steuern vom Umsatz - Tit. 015 01 und Tit. 016 01 11.845.000,0 12.295.000,0 8. Gewerbesteuerumlage - Tit. 017 01 345.000,0 410.000,0 9. Landesanteil insgesamt (Nr. 6 bis 8) 32.640.000,0 34.505.000,0 Davon erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände - im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes 7.561.703,0 6.854.642,0 - im Rahmen des Familienleistungsausgleichs 462.900,0 517.600,0 (vgl. Erläuterungen zu Tit.Gr. 72 bei Kap. 1205)“ 17. 1201 052 01 820 Erbschaftsteuer 2020 2021 950.000,0 965.000,0 1.070.000,0 1.155.000,0 +120.000,0 +190.000,0 18. 1201 053 01 820 Grunderwerbsteuer 2020 2021 2.200.000,0 2.240.000,0 1.900.000,0 2.150.000,0 -300.000,0 -90.000,0 19. 1201 057 01 820 Lotteriesteuer 2020 2021 185.000,0 188.000,0 190.000,0 192.000,0 +5.000,0 +4.000,0 20. 1201 058 01 820 Sportwettensteuer 2020 2021 52.000,0 53.000,0 67.000,0 90.000,0 +15.000,0 +37.000,0 21. 1201 059 01 820 Feuerschutzsteuer 2020 2021 68.000,0 69.000,0 69.000,0 71.000,0 +1.000,0 +2.000,0 22. 1201 061 01 820 Biersteuer 2020 2021 39.000,0 39.000,0 33.000,0 41.000,0 -6.000,0 +2.000,0 23. 1201 372 02 880 Globale Mehr-/Mindereinnahmen aus Steuerrechtsänderungen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 -451.000,0 0,0 -451.000,0 Folgende Erläuterung wird eingefügt: „Erläuterung: Veranschlagt sind die prognostizierten zusätzlichen Steuermindereinnahmen aus Steuerrechtsänderungen. Nach Berücksichtigung der bei Kap. 1205 veranschlagten Minderausgaben im Kommunalen Finanzausgleich beträgt die Nettovorsorge im Jahr 2021 rd. -347,0 Mio. EUR.“ 24. 1205 213 01 820 Finanzausgleichsumlage gem. § 1a FAG 2020 2021 4.673.000,0 4.816.000,0 4.706.000,0 4.795.000,0 +33.000,0 -21.000,0 25. 1206 325 86 830 Auf dem sonstigen inländischen Kreditmarkt 2020 2021 -132.000,0 0,0 10.969.368,8 2.495.965,4 +11.101.368,8 +2.495.965,4 26. N 1212 231 12 820 Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der Coronavirus-Pandemie 2020 2021 0,0 0,0 841.000,0 0,0 +841.000,0 0,0 Erläuterung: Die Gemeinden erhalten für die wegen der Coronavirus-Pandemie prognostizierten Gewerbesteuermindereinnahmen von 1.881,0 Mio. Euro Kompensationszuweisungen. Die Mittel werden durch Bund und Land gemeinsam aufgebracht. Der auf die baden-württembergischen Gemeinden entfallende Anteil der Bundesmittel beträgt 841,0 Mio. Euro. Diese werden bei Kap. 1212 Tit. 231 12 vereinnahmt und gemeinsam mit den Landesmitteln bei Kap. 1205 Tit. 633 12 ausgezahlt. 27. N 1212 356 01 850 Entnahme aus dem Beteiligungsfonds des Landes Baden-Württemberg 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Erläuterung: Leertitel zur Vereinnahmung von Rückflüssen aus dem Sondervermögen Beteiligungsfonds an den Landeshaushalt; vgl. auch Tit. 916 01. 28. 1212 359 01 850 Entnahme aus der Rücklage für Haushaltsrisiken 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Der Haushaltsvermerk wird wie folgt gefasst: „Für die bei Tit. 919 01 im Haushaltsvermerk genannten Haushaltsrisiken können durch das Ministerium für Finanzen Mittel in der erforderlichen Höhe entnommen werden. Mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen können über die Planansätze hinaus bis zur Höhe der Entnahmen bei Tit. 359 01 Ausgaben in den betroffenen und in ggf. außerplanmäßig einzurichtenden Titeln geleistet beziehungsweise Verpflichtungen eingegangen und erforderliche Planstellen und andere Stellen sowie Haushaltsvermerke geschaffen werden. Die insoweit geschaffenen Planstellen und Stellen sind jeweils mit einem kw-Vermerk zu versehen. Ggf. außerplanmäßig einzurichtende Titel, Planstellen und andere Stellen sowie Haushaltsvermerke gelten als planmäßig. Die jeweils umzusetzende Maßnahme, welche die bei Tit. 919 01 im Haushaltsvermerk genannten Haushaltsrisiken mit den Nummern 5 sowie 15 bis 25 betrifft, wird nach Maßgabe eines vorherigen Kabinettsbeschlusses festgelegt. Für Landesmittel betreffende Entnahmen, die sich auf die bei Tit. 919 01 im Haushaltsvermerk genannten Haushaltsrisiken mit den Nummern 15 bis 19 beziehen und die im Einzelfall einen Betrag von 7,5 Mio. Euro überschreiten, bedarf es zudem der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags. Rückerstattungen können von den Einnahmen abgesetzt werden.“ Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: Das Verfahren zur Entnahme wird in den VwV-Haushaltsvollzug in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 13 StHG geregelt; vgl. die Erläuterungen zu Tit. 919 01.“ 29. N 1212 359 12 850 Entnahme aus der Rücklage für das Maßnahmenpaket „Zukunftsland BW - Stärker aus der Krise“ 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Für die bei Tit. 919 12 im Haushaltsvermerk genannten Bereiche können durch das Ministerium für Finanzen Mittel in der erforderlichen Höhe entnommen werden. Mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen können über die Planansätze hinaus bis zur Höhe der Entnahmen bei Tit. 359 12 Ausgaben in den betroffenen und in ggf. außerplanmäßig einzurichtenden Titeln geleistet beziehungsweise Verpflichtungen eingegangen sowie Haushaltsvermerke geschaffen werden. Ggf. außerplanmäßig einzurichtende Titel sowie Haushaltsvermerke gelten als planmäßig. Die jeweils umzusetzende Maßnahme wird nach Maßgabe eines vorherigen Kabinettsbeschlusses festgelegt. Für Landesmittel betreffende Entnahmen, die sich auf die bei Tit. 919 12 im Haushaltsvermerk genannten Zukunftsmaßnahmen beziehen und die im Einzelfall einen Betrag von 7,5 Mio. Euro überschreiten, bedarf es zudem der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags. Erläuterung: Das Verfahren zur Entnahme wird in den VwV-Haushaltsvollzug in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 13 StHG geregelt. Werden Maßnahmen mit einer Laufzeit über das Jahr 2021 hinaus realisiert, sind die Gesamtkosten über die Laufzeit der Maßnahme innerhalb des Gesamtrahmens zu decken, vgl. auch Tit. 919 12. 30. 1212 361 01 870 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 2020 2021 1.559.550,5 1.223.836,2 1.838.627,8 1.223.836,2 +279.077,3 0,0 In der Erläuterung wird das Wort „erwartete“ gestrichen. Ausgaben: lfd. Nr. N (neu) Kapitel Titel / Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Haus- haltsjahr bisher in Tsd. Euro neu in Tsd. Euro mehr/weniger in Tsd. Euro 31. 0202 687 70 011 Zuschüsse für Zwecke im Ausland 2020 2021 20,0 20,0 20,0 320,0 0,0 +300,0 Folgende Verpflichtungsermächtigung wird neu eingefügt: „2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR Verpflichtungsermächtigung 300,0 0,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021......bis zu 300,0 0,0“ Der Erläuterung wird folgender Satz angefügt: „Mehr für eine neu zu errichtende Repräsentanz Baden-Württembergs in Großbritannien.“ 32. 0202 972 01 880 Globale Minderausgabe für den Epl. 02 2020 2021 -2.533,8 -3.343,8 -2.533,8 -3.643,8 0,0 -300,0 33. 0204 Personalausgaben In dem Haushaltsvermerk für die Personalausgabenbudgetierung wird in Satz 2 die Zahl „5.113,0“ durch die Zahl „5.326,0“ ersetzt. 34. 0204 422 01 011 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten 2020 2021 1.446,9 1.498,8 1.446,9 1.574,5 0,0 +75,7 35. 0204 428 01 011 Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) 2020 2021 2.271,7 2.305,1 2.271,7 2.442,4 0,0 +137,3 36. 0302 441 01 840 Beihilfe aufgrund der Beihilfeverordnung u. dgl. (ohne Versorgungsempfänger/innen) 2020 2021 22.919,2 23.117,7 22.919,2 23.138,6 0,0 +20,9 37. N 0302 684 04 199 Zuschuss an die IRG Baden und IRG Württemberg zur Gebäudesicherung 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Ausgaben sind in Höhe von Einsparungen bei Tit. 894 01 zulässig. Erläuterung: Vgl. Erläuterungen zu Tit. 894 01. 38. 0302 894 01 199 Zuschuss an die IRG Baden und IRG Württemberg zur Gebäudesicherung 2020 2021 500,0 500,0 810,6 2.170,0 +310,6 +1.670,0 Dem Wortlaut des Haushaltsvermerkes wird folgender Satz vorangestellt: „Die Mittel sind übertragbar.“ Der Erläuterung werden folgende Sätze angefügt: „Übertragen von Kap. 0455 Tit. 684 09 in 2020 310,6 Tsd. EUR und in 2021 500,0 Tsd. EUR. Mehr für bauliche (vgl. Tit. 894 01) und personelle (vgl. Tit. 684 04) Sicherheitsleistungen.“ 39. 0304 Personalausgaben In dem Haushaltsvermerk für die Personalausgabenbudgetierung wird die Zahl „91.458,9“ für das Gesamtvolumen 2021 durch die Zahl „92.025,3“ ersetzt. 40. 0304 422 01 012 Bezüge und Nebenleistungen für Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter 2020 2021 51.996,8 53.061,7 51.996,8 53.573,4 0,0 +511,7 41. 0304 428 01 012 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2020 2021 36.877,2 37.419,6 36.877,2 37.474,3 0,0 +54,7 42. 0304 511 01 012 Geschäftsbedarf sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sowie Gebrauchsgegenstände 2020 2021 1.139,7 1.158,0 1.139,7 1.198,5 0,0 +40,5 In Ziffer 1 der Erläuterung wird die Zahl „525,8“ durch die Zahl „566,3“ ersetzt und in der Summe die Zahl „1.158,0“ durch die Zahl „1.198,5“. 43. 0310 Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst Krisenmanagement Die Vorbemerkung wird beim Spiegelstrich Feuerschutzsteueraufkommen wie folgt gefasst: „Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer (Kap. 1201 Tit. 059 01) ist zweckgebunden zur Förderung des Feuerwehrwesens einzusetzen. 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR Das Feuerschutzsteueraufkommen wird geschätzt auf 69.000,0 71.000,0 Das Aufkommen wird wie folgt verwendet: Zuschussbedarf Landesfeuerwehrschule 9.539,6 9.823,1 Förderung des Feuerwehrwesens und Gefahrstoffabwehr (Tit.Gr. 72) 57.330,4 59.046,9 Ölwehr Bodensee (Tit.Gr. 75) 2.130,0 2.130,0 69.000,0 71.000,0“ 44. 0310 72 Förderung des Feuerwehrwesens und Gefahrstoffabwehr Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: zu Tit.Gr. 72 und Tit.Gr. 75 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR Das Aufkommen aus der zur Förderung des Feuerwehrwesens zweckgebundenen Feuerschutzsteuer (Kap. 1201 Tit. 059 01) wird geschätzt auf 69.000,0 71.000,0 Aus dem Aufkommen wird zunächst der ungedeckte Aufwand für Kap. 0310 (Landesfeuerwehrschule) mit bestritten. -9.539,6 -9.823,1 Der Rest mit 59.460,4 61.176,9 ist für Zwecke des Feuerwehrwesens (einschl. technische Hilfe), des vorbeugenden Brandschutzes und der Gefahrstoffabwehr zur Verausgabung bei Tit.Gr. 72 und 75 vorgesehen. Hinzu kommen Einnahmen; vgl. Tit. 119 72 und 381 75 0,0 0,0 Ausgaben insg. (ohne Landesfeuerwehrschule) 59.460,4 61.176,9“ 45. 0310 883 72 044 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände 2020 2021 36.398,9 37.035,4 37.398,9 39.035,4 +1.000,0 +2.000,0 In Ziffer 1 der Erläuterung wird die Zahl „36.398,9“ durch die Zahl „37.398,9“ sowie die Zahl „48.401,0“ durch die Zahl „49.401,0“ für das Jahr 2020 und die Zahl „37.035,4“ durch die Zahl „39.035,4“ sowie die Zahl „42.096,4“ durch die Zahl „44.096,4“ für das Jahr 2021 ersetzt. Der Erläuterung wird folgender Satz angefügt: „Mehr durch das höhere Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer in 2020 und 2021 (Interimssteuerschätzung 2020).“ 46. 0316 514 01 042 Haltung von Dienstfahrzeugen u. dgl. 2020 2021 6.883,6 6.883,6 7.014,6 6.983,6 +131,0 +100,0 In Ziffer 2 der Erläuterung werden die Zahlen „3.179,1“ durch die Zahl „3.310,1“ für das Jahr 2020 und die Zahl „3.279,1“ für das Jahr 2021 ersetzt. In der Gesamtsumme wird die Zahl „6.883,6“ durch die Zahl „7.014,6“ für das Jahr 2020 und die Zahl „6.883,6“ durch die Zahl 6.983,6“ für das Jahr 2021 ersetzt. Den Erläuterungen wird folgender Satz angefügt: „Mehr für Start- und Landegebühren der Polizeihubschrauberstaffel.“ 47. 0402 972 10 880 Globale Minderausgabe für den Einzelplan 04 2020 2021 -99.696,5 -109.936,1 -100.047,0 -110.927,6 -350,5 -991,5 Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr zur Deckung der Mehrausgaben bei Kap. 0402 Tit. 893 91A (2020: 232,0 / 2021: 620,0), Kap. 0405 Tit. 422 01(2020: 58,5 / 2021: 176,7), Kap.0408 Tit. 422 01 (2020: 46,7 / 2021: 140,0), Kap. 0418 Tit. 422 01 (2020: 13,3 / 2021: 40,0), Kap. 0436 Tit. 685 02 (2020: 0,0 / 2021: 9,8) und Kap. 0436 Tit. 685 04 (2020: 0,0 / 2021: 5,0).“ Die Übersicht in der Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Veranschlagt sind: 2020 Tsd. EUR 2021 Tsd. EUR 1. Nicht erbrachte Konsolidierungsvorgabe Eckdatenbeschluss -15.586,6 -15.586,6 2. 2018/2019 -13.071,3 -32.395,8 Nicht erbrachte strukturelle Konsolidierungsvorgabe aus dem 3. StHPl. 2020/2021 -9.244,1 0,0 Restlicher Anteil an der Einsparauflage gemäß Orientierungsplan StHPl. 2015/2016 4. Restlicher Anteil an der Allgemeinen globalen Minderausgabe -62.145,0 -62.945,2 -100.047,0 -110.927,6“ 48. 0402 893 91A 129 Baukostenzuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft 2020 2021 14.399,0 16.399,0 14.631,0 17.019,0 +232,0 +620,0 Die Verpflichtungsermächtigung wird wie folgt gefasst: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR „Verpflichtungsermächtigung 16.988,4 17.381,7 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 .....bis zu 1.887,6 0,0 Haushaltsjahr 2022 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2023 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2024 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2025 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2026 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2027 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2028 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2029 .....bis zu 1.887,6 1.931,3 Haushaltsjahr 2030 .....bis zu 0,0 1.931,3“ Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr wegen der Erhöhung der Kostenrichtwerte in der VwV Schulbauförderung.“ In der Erläuterung Ziff. 1 wird die Zahl in 2021 „13.633,4“ durch die Zahl „13.865,4“ ersetzt. In der Erläuterung Ziff. 2 wird die Zahl in 2020 „1.655,6“ durch die Zahl „1.887,6“ und in 2021 „2.765,6“ durch die Zahl „3.153,6“ ersetzt und in der Summe die Zahl in 2020 „14.399,0“ durch die Zahl „14.631,0“ und die Zahl in 2021 „16.399,0“ durch die Zahl „17.019,0“ ersetzt. Die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigung wird wie folgt gefasst: „Bewilligung im Haushaltsplan Betrag davon abzudecken aus Haushaltsmitteln 2020 2021 2022 2023 2024ff bis 2018 51.644,7 11.191,8 10.426,2 7.186,9 6.106,2 16.733,6 2019 13.964,4 1.551,6 1.551,6 1.551,6 1.551,6 7.758,0 2020 16.988,4 1.887,6 1.887,6 1.887,6 11.325,6 2021 17.381,7 1.931,3 1.931,3 13.519,1 zus. 99.979,2 12.743,4 13.865,4 12.557,4 11.476,7 49.336,3 Die Übersicht über das Programmvolumen wird wie folgt gefasst: Für Neubewilligungen stehen daher zur Verfügung: 2020 2021 Tsd. Tsd. EUR EUR 1. Haushaltsmittel 1.887,6 3.153,6 2. Verpflichtungsermächtigungen 16.988,4 17.381,7 Programmvolumen: 18.876,0 20.535,3“ 49. 0405 422 01 114 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten 2020 2021 1.220.047,1 1.207.674,7 1.220.105,6 1.207.851,4 +58,5 +176,7 Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr zur Umsetzung des Schulleiterkonzepts (GS im Verbund mit RS und Einzelbewertungen nach § 93 LBesGBW) ab dem Schuljahr 2020/2021.“ 50. N 0405 TG 90 129 Bundesprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder Die Mittel sind bis zum Abschluss des Programms übertragbar. Ausgaben sind in Höhe der Einnahmen bei Tit. Gr. 90 zulässig. Darüber hinaus sind Mehrausgaben bis zur Höhe des vom Bund normierten Verfügungsrahmens zulässig und wie ein Vorgriff nachzuweisen. In diesem Rahmen können auch Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Erläuterung: Der Bund stellt Mittel im Rahmen des Programms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagbetreuung für Schulkinder bereit. Auf Baden-Württemberg entfallen 97,596 Mio. EUR. 51. N 0405 429 90 129 Personalaufwand 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 52. N 0405 534 90 129 Dienstleistungen Dritter u. dgl. 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 53. N 0405 547 90 129 Sonstige sächliche Ausgaben 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 54. N 0405 631 90 129 Rückzahlung nicht verbrauchter Bundesmittel 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 55. N 0405 883 90 129 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 56. N 0405 893 90 129 Zuschüsse für Investitionen an sonstige Träger 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 57. 0408 422 01 124 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten 2020 2021 411.893,8 424.007,2 411.940,5 424.147,2 +46,7 +140,0 Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr zur Umsetzung des Schulleiterkonzepts (Einzelbewertungen nach § 93 LBesGBW) ab dem Schuljahr 2020/2021.“ 58. 0410 TG 75 129 Schülermentorenprogramm Folgender Haushaltsvermerk wird eingefügt: „Die Mittel sind übertragbar.“ 59. 0418 422 01 114 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten 2020 2021 458.357,1 490.821,5 458.370,4 490.861,5 +13,3 +40,0 Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr zur Umsetzung des Schulleiterkonzepts (Einzelbewertungen nach § 93 LBesGBW) ab dem Schuljahr 2020/2021.“ 60. 0436 685 02 129 Pauschale Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen 2020 2021 346,5 117,2 346,5 127,0 0,0 +9,8 Der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr wegen vertraglicher Verpflichtungen.“ 61. 0436 685 04 129 Pauschale Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts 2020 2021 12,0 12,0 12,0 17,0 0,0 +5,0 Der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr wegen vertraglicher Verpflichtungen.“ 62. 0436 TG 75 129 Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung Folgender Haushaltsvermerk wird eingefügt: „Die Mittel sind übertragbar.“ 63. 0436 92 111 Für Maßnahmen zur Schul- und Bildungsplanreform, sowie zur Fortentwicklung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: 2020 2021 Veranschlagt sind: Tsd. EUR Tsd. EUR a) Vergütungen für Arbeitnehmer/-innen mit befristetem Arbeitsvertrag sowie für nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter/-innen, Honorare 132,7 132,7 b) Aufwendungen für die Bildungsforschung 108,3 108,3 c) Aufwendungen für Sachverständige und Gutachten 0,0 0,0 d) Kosten der von der Kultusministerkonferenz im Auftrag der Bundesländer durchgeführten Maßnahmen 953,5 1030,2 e) Reisekosten und Sitzungsgelder bei Tagungen von Sachverständigen und Besichtigungsreisen einschließlich sonstiger Kosten in Durchführung der Arbeiten in Fragen der Schulreform, der inneren Weiterentwicklung der Schule, der Lehr- und Bildungspläne und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie für Druck- und Versandkosten der Lehrpläne 985,8 985,8 zus. 2.180,3 2.257,0“ 64. 0436 546 92 111 Kosten der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Maßnahmen 2020 2021 453,5 530,2 953,5 1.030,2 +500,0 +500,0 Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Mehr zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen im Bereich der Schulreformmaßnahmen, z. B. TBA und VERA.“ 65. N 0439 77 270 Durchführung des Investitionsprogramms des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021 Ausgaben sind in Höhe der Einnahmen bei Tit. Gr. 77 zulässig. Darüber hinaus sind Mehrausgaben bis zur Höhe des vom Bund normierten Verfügungsrahmens zulässig und wie ein Vorgriff nachzuweisen. Die Höhe des Vorgriffs ist auf das vom Bund bereitgestellte Volumen begrenzt. In diesem Rahmen können auch Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Erläuterung: Zur Weiterleitung der Bundeszuschüsse aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020-2021. Der Bund stellt Baden-Württemberg insgesamt rd. 136.500,0 Tsd. Euro zur Verfügung. Mittel können bis zum 31. Dezember 2022 beim Bund abgerufen werden. 66. N 0439 429 77 270 Personalaufwand 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 67. N 0439 534 77 270 Dienstleistungen Dritter u. dgl. 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 68. N 0439 547 77 270 Sonstige sächliche Ausgaben 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 69. N 0439 631 77 270 Rückzahlung nicht verbrauchter Bundesmittel 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 70. N 0439 883 77 270 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 71. N 0439 893 77 270 Zuschüsse für Investitionen an sonstige Träger 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 72. 0455 684 09 199 Programm zum Schutz von jüdischen Einrichtungen als Annex zum Staatsvertrag 2020 2021 500,0 500,0 189,4 0,0 -310,6 -500,0 Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Übertragen nach Kap. 0302 Tit. 894 01“. 73. N 0455 684 10 153 Zuschuss an die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden und die Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg für die Arbeit der jüdischen Akademie 2020 2021 0,0 0,0 0,0 200,0 0,0 +200,0 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR Verpflichtungsermächtigung 0,0 400,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ........bis zu 0,0 0,0 Haushaltsjahr 2022 ........bis zu 0,0 200,0 Haushaltsjahr 2023 ........bis zu 0,0 200,0 Erläuterung: Aufgabe der jüdischen Akademie Baden-Württemberg ist es, interessierten Personen unterschiedlicher Herkunft und weltanschaulicher Überzeugung, fachübergreifend Zugänge zum Judentum, zur jüdischen Geschichte Baden-Württembergs und zum heutigen jüdischen Leben in Baden-Württemberg anzubieten. Mit ihrer Arbeit soll sie jüdischen und nichtjüdischen Menschen einen Zugang zur Reflexion gesellschaftlicher Prozesse auf Basis der jüdischen Religion, der jüdischen Traditionen und der jüdischen Geschichte eröffnen. Ziel ist es, gemeinsame Antworten für die gesellschaftlichen Herausforderungen zu erarbeiten und in den gesellschaftlichen Diskurs einzubringen. Darüber hinaus soll die Akademie auch für staatliche Stellen als kompetenter und in die jüdischen Gemeinden vernetzter Partner zur Verfügung stehen. 74. 0508 681 01 056 Taschengelder für Gefangene 2020 2021 200,0 200,0 250,0 250,0 +50,0 +50,0 75. 0508 514 72 056 Medikamente, Sanitätsverbrauchsmaterial (einschließlich Kleingerät) 2020 2021 4.700,0 4.700,0 5.150,0 5.150,0 +450,0 +450,0 76. 0508 534 72 056 Ärztliche Behandlung, Unterbringung in Krankenanstalten u. dgl. 2020 2021 6.291,1 6.291,1 8.191,1 8.191,1 +1.900,0 +1.900,0 77. 0602 534 69 061 Dienstleistungen Dritter u. dgl. 2020 2021 52.782,3 64.099,1 47.782,3 69.099,1 -5.000,0 +5.000,0 Die Verpflichtungsermächtigung wird wie folgt gefasst: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR „Verpflichtungsermächtigung 36.000,0 5.000,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ..............bis zu 20.100,0 0,0 Haushaltsjahr 2022 ..............bis zu 10.000,0 2.800,0 Haushaltsjahr 2023 ..............bis zu 4.000,0 1.200,0 Haushaltsjahr 2024 ..............bis zu 1.900,0 1.000,0“ Die Erläuterung wird in Ziffer 4 der Tabelle wie folgt geändert: Die Zahl „5.400,0“ wird durch die Zahl „400,0“ ersetzt und die Zahl „15.100,0“ wird durch die Zahl „20.100,0“ ersetzt. In der Summenzeile wird die Zahl „52.782,3“ durch die Zahl „47.782,3“ und die Zahl „64.099,1“ durch die Zahl „69.099,1“ ersetzt. Die Erläuterung wird wie folgt ergänzt: „Die Verschiebung der Haushaltsansätze und die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigung 2020 ist aufgrund einer verzögerten Ausschreibung erforderlich.“ 78 0607 534 74 014 Dienstleistungen Dritter u. dgl. Folgende Verpflichtungsermächtigung wird neu eingefügt: „2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR Verpflichtungsermächtigung 12.000,0 0,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ..............bis zu 2.000,0 0,0 Haushaltsjahr 2022 ..............bis zu 10.000,0 0,0“ Die Erläuterung wird wie folgt ergänzt: „Die Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um die aufgrund der Coronavirus-Pandemie aufgehobene Ausschreibung zur Beleglesung nachzuholen.“ 79. 0620 682 17 812 Zuschuss an die Flughafen Friedrichshafen GmbH 2020 2021 1.000,0 0,0 1.000,0 1.000,0 0,0 + 1.000,0 Der Haushaltsvermerk wird wie folgt gefasst: „Soweit die entsprechende Ausgabeermächtigung (Haushaltsmittel) des Jahres 2020 in Anspruch genommen wurde, vermindert sich die Ausgabeermächtigung des Jahres 2021 in entsprechender Höhe“ Folgende Verpflichtungsermächtigung wird neu eingefügt: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR „Verpflichtungsermächtigung 1.000,0 0,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ..............bis zu 1.000,0 0,0“ Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: Die Flughafen Friedrichshafen GmbH (FFG) erhält im Rahmen der Bundesrahmenregelung für KMU in Schwierigkeiten vom Land ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen mit möglicher Tilgungs- und Zinszahlung bei Endfälligkeit zur teilweisen Deckung des akuten Liquiditätsbedarfs. Dieses kann nebst Zinsen entweder im Rahmen eines nötigenfalls durch die EU-Kommission zu genehmigenden Umstrukturierungsplans der FFG oder anderweitig, in noch festzulegender Form (einschließlich Zuschuss oder Eigenkapitalwandlung) in eine nicht rückzahlbare Unterstützung gewandelt werden. Das Land ist an der Flughafen Friedrichshafen GmbH mit 5,74 v. H. beteiligt.“ 80. 0702 972 10 880 Globale Minderausgabe Der Erläuterung wird folgender Satz angefügt: „Zur Deckung von Mehrausgaben bei Tit. 981 01 ist im Haushaltsjahr 2021 eine Erhöhung der Globalen Minderausgabe von bis zu 712,0 Tsd. EUR zulässig.“ 81. 0702 981 01 890 Erstattung des Aufwands an Kap. 0607 Tit. 381 73 von neuen und wesentlich ausgebauten Statistiken, die der Ressortdeckung unterliegen. Der Haushaltsvermerk wird wie folgt ergänzt: „Mehrausgaben von bis zu 712,0 Tsd. EUR sind im Haushaltsjahr 2021 gegen Erhöhung der Globalen Minderausgabe bei Tit. 972 10 zulässig.“ 82. N 0702 70 Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie Ausgaben sind in Höhe von Einsparungen bei Kap. 0708 Tit. 892 79 zulässig. Erläuterung: Für die Umsetzung der Maßnahmen werden Mittel aus der Rücklage für Haushaltsrisiken (Kap. 1212 Tit. 359 01) zur Verfügung gestellt. 83. N 0702 422 70 692 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 84. N 0702 428 70 692 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 85. N 0702 429 70 692 Personalaufwand 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 86. N 0702 534 70 692 Dienstleistungen Dritter u. dgl. 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 87. N 0702 547 70 692 Sachaufwand 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 88. N 0702 663 70 692 Zinszuschüsse 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 89. N 0702 683 70 692 Zuschüsse für laufende Maßnahmen an private und öffentliche Unternehmen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 90. N 0702 686 70 692 Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 91. N 0702 892 70 692 Zuschüsse für Investitionen an private und öffentliche Unternehmen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 92. N 0702 893 70 692 Sonstige Zuschüsse für Investitionen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 93. N 0702 981 70 692 Verrechnungen 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 94. N 0707 534 01 029 Aufwendungen für die Teilnahme des Landes an der Expo in Dubai 2020 2021 0,0 0,0 0,0 3.984,2 0,0 +3.984,2 Die Mittel sind übertragbar. Tit. 534 01 und Tit. 686 01 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Verpflichtungsermächtigung 2021 darf nur in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung 2020 in Anspruch genommen werden. 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR Verpflichtungsermächtigung 5.013,6 1.029,4 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ........bis zu 3.984,2 0,0 Haushaltsjahr 2022........bis zu 1.029,4 1.029,4 95. 0707 686 01 029 Zuschüsse im Rahmen der „Expo Dubai 2020“ 2020 2021 11.801,0 0,0 7.302,8 0,0 -4.498,2 0,0 Der Haushaltsvermerk wird wie folgt ergänzt: „Tit. 686 01 und Tit. 534 01 sind gegenseitig deckungsfähig.“ 96. 0708 892 79 165 Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen Die Erläuterung wird wie folgt ergänzt: „Einsparungen können für Ausgaben bei Kap. 0702 Tit.Gr. 70 verwendet werden.“ 97. 0710 686 76 253 Zuschüsse für laufende Maßnahmen (Kofinanzierungsanteil Land) 2020 2021 3.268,0 3.268,0 3.268,0 10.768,0 0,0 +7.500,0 Die Verpflichtungsermächtigung wird wie folgt gefasst: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR „Verpflichtungsermächtigung 9.000,0 6.000,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ..............bis zu 9.000,0 0,0 Haushaltsjahr 2022 ..............bis zu 0,0 2.000,0 Haushaltsjahr 2023 ..............bis zu 0,0 2.000,0 Haushaltsjahr 2024 ..............bis zu 0,0 2.000,0“ 98. 0711 681 77 233 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz 2020 2021 141.190,0 141.190,0 141.190,0 154.190,0 0,0 +13.000,0 99. 0712 633 01 N 195 Zuweisungen für laufende Ausgaben für die UNESCO Weltkulturerbestätte „Höhlen und Eiszeitkunst der Schwäbischen Alb“ Die Zweckbestimmung wird wie folgt gefasst: „Zuweisungen für laufende Ausgaben für die UNESCO Weltkulturerbestätte Archäopark Vogelherd Niederstotzingen“ 100. 0712 883 01 N 195 Zuweisungen für Investitionen für die UNESCO Weltkulturerbestätte „Höhlen und Eiszeitkunst der Schwäbischen Alb“ Die Zweckbestimmung wird wie folgt gefasst: „Zuweisungen für Investitionen für die UNESCO Weltkulturerbestätte Archäopark Vogelherd Niederstotzingen“ 101. N 0802 633 81 522 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände 2020 2021 0,0 0,0 0,0 4.000,0 0,0 +4.000,0 Erläuterung: Veranschlagt sind Zuweisungen an die Stadt Überlingen im Zusammenhang mit der nach 2021 verschobenen Landesgartenschau. Die Verpflichtungsermächtigung wird wie folgt gefasst: 2020 Tsd. EUR „Verpflichtungsermächtigung 4.000,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ........bis zu 4.000,0“ 102. 0803 883 93 521 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände 2020 2021 38.000,0 29.500,0 38.000,0 27.500,0 0,0 -2.000,0 103. 0901 Personalausgaben Im Haushaltsvermerk wird die Zahl „22.960.800“ durch die Zahl „22.993.300“ ersetzt. 104. 0901 422 01 011 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten (Richterinnen und Richter) 2020 2021 16.755,4 16.866,3 16.755,4 16.898,8 0,0 +32,5 In der Erläuterung Ziff. 1 wird die Zahl in 2021 „16.866,3“ durch die Zahl „16.898,8“ ersetzt und die Summe entsprechend angepasst. 105. 0901 511 69A 011 Erwerb von Maschinen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen u. dgl. 2020 2021 82,0 59,7 82,0 62,0 0,0 +2,3 In der Erläuterung Ziff. 1 wird die Zahl in 2021 „42,0“ durch die Zahl „44,3“ ersetzt und die Summe entsprechend angepasst. 106. 0902 441 01 840 Beihilfen auf Grund der Beihilfeverordnung u. dgl. (ohne Versorgungsempfänger/innen) 2020 2021 1.699,3 1.695,8 1.699,3 1.890,2 0,0 +194,4 107. 0905 526 75 290 Kosten für Sachverständige 2020 2021 0,0 0,0 0,0 280,0 0,0 +280,0 Folgende Erläuterung wird eingefügt: „Erläuterung: Veranschlagt sind Entschädigungen zzgl. Reisekosten und ggf. Assistenzkosten für 6 Gremien mit je 2 bis 12 Sitzungen jährlich.“ 108. 0913 Personalausgaben Im Haushaltsvermerk wird die Zahl „37.504.400“ durch die Zahl „43.508.700“ ersetzt. 109. 0913 422 01 311 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten 2020 2021 15.215,4 15.391,4 15.215,4 21.395,7 0,0 +6.004,3 In der Erläuterung Ziff. 1 wird die Zahl in 2021 „15.391,4“ durch die Zahl „21.395,7“ ersetzt und die Summe entsprechend angepasst.“ 110. 0921 684 77 235 Zuschüsse für laufende Zwecke an sonstige Träger 2020 2021 1.189,8 1.689,8 1.739,8 2.239,8 +550,0 +550,0 Dem Wortlaut der Erläuterung wird folgender Satz vorangestellt: „Zusätzliche Mittel in 2020 und 2021 für den Ausbau des Angebots der verfahrensunabhängigen Beweissicherung, u. a. für 4 weitere Gewaltambulanzen.“ 111. 0922 632 02 314 Erstattung von Verwaltungskosten für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen der Länder u. dgl. 2020 2021 344,0 344,0 344,0 374,0 0,0 +30,0 Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: Veranschlagt sind Erstattungen von Verwaltungskosten für folgende gemeinsame Verwaltungseinrichtungen der Länder u. dgl. nach dem Königsteiner Schlüssel: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR 1. Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) 237,0 237,0 2. Kinderkrebsregister beim Institut für medizinische Statistik und Dokumentation des Klinikums der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz 42,0 42,0 3. Substitutionsregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 48,0 48,0 4. Geschäftsstelle Nationaler Impfplan beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) 17,0 17,0 5. Elektronisches Gesundheitsberuferegister 0,0 30,0 zus. 344,0 374,0“ 112. 0922 547 79 314 Sachaufwand 2020 2021 0,0 0,0 0,0 436,0 0,0 +436,0 Folgende Erläuterung wird eingefügt: „Erläuterung: Veranschlagt sind Sachmittel zur Umsetzung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg. Die Verteilung der Sachmittel auf die Einzelpläne des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration, des Ministeriums für Soziales und Integration und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist im Rahmen der Erstellung einer Konzeption festzulegen und über eine entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis abzuwickeln.“ 113. N 0922 95 Eine die Bundesmittel ergänzende Unterstützung für Krankenhäuser im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie Die Mittel sind übertragbar. Die Gruppentitel sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben dürfen auch neben anderen zweckentsprechenden Bewilligungen des Staatshaushaltsplans geleistet werden (§ 35 Abs. 2 LHO). Erläuterung: Veranschlagt sind Mittel für Hilfsmaßnahmen für die kommunalen Kliniken entsprechend dem kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt gem. Empfehlung der Gemeinsamen Finanzkommission vom 20.07.2020. Sie dienen der ergänzenden Unterstützung neben den Bundesmitteln u. a. nach dem Krankenhausentlastungsgesetz. 114. N 0922 682 95 312 Zuschüsse für laufende Zwecke an kommunale und sonstige öffentliche Krankenhäuser 2020 2021 125.000,0 0,0 +125.000,0 0,0 115. N 0922 891 95 312 Zuschüsse für Investitionen an kommunale und sonstige öffentliche Krankenhäuser 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 116. 0930 891 01 312 Zuschuss für Investitionen und investitionsgleiche Kosten 2020 2021 Die Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt gefasst: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR „Verpflichtungsermächtigung 105.000,0 44.000,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ........bis zu 31.800,0 0,0 Haushaltsjahr 2022........bis zu 27.100,0 0,0 Haushaltsjahr 2023 ........bis zu 18.700,0 3.000,0 Haushaltsjahr 2024 ........bis zu 21.000,0 6.200,0 Haushaltsjahr 2025 ........bis zu 6.400,0 12.700,0 Haushaltsjahr 2026 ........bis zu 10.000,0 Haushaltsjahr 2027 ........bis zu 12.100,0“ Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: Veranschlagt sind die Zuschüsse des Landes zu den Investitionen und zu investitionsgleichen Kosten (z. B. Schuldendienst) der Zentren. Die Förderung der Investitionen erfolgt nach § 10 Abs. 4 Landeskrankenhausgesetz (LKHG), sowie § 3 Abs. 1 EZPsychG. Von den veranschlagten Zuschüssen erhalten die Zentren für Psychiatrie u. a. für die Nutzung von Anlagegütern (insbesondere Mieten), für die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und für kleinere Errichtungsmaßnahmen (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) voraussichtlich pauschal 21.000 Tsd. EUR im Haushaltsjahr 2020 und voraussichtlich 24.000 Tsd. EUR im Haushaltsjahr 2021. Aus den vorgesehenen Mitteln werden insbesondere die Großprojekte: Psychiatriestandort Böblingen Flugfeld (voraussichtlich 32.000 Tsd. EUR), der Neubau Klinikum Lörrach (voraussichtlich 55.000 Tsd. EUR) und das Ambulanzzentrum Konstanz (voraussichtlich 10.000 Tsd. EUR) finanziert. Darüber hinaus sind die Mittel insbesondere für Investitionen im Maßregelvollzug vorgesehen. Die Verpflichtungsermächtigung wird aufgrund zusätzlicher Kosten für das Großprojekt Psychiatriestandort Böblingen Flugfeld im Jahr 2021 um 35,8 Mio. EUR mit Fälligkeiten in 2024: 3.700,0,0 Tsd. EUR, 2025: 10.000,0 Tsd. EUR, 2026: 10.000,0 Tsd. EUR und in 2027: 12.100,0 Tsd. EUR erhöht. Vgl. Anlage 1 zu Kap. 0930 Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen (Beträge in Tsd. EUR) Bewilligung im Haus- haltsplan Betrag davon fällig in 2020 2021 2022 2023 2024 2025 ff. bis 2018 - - - - - - - 2019 - - - - - - - 2020 105.000,0 - 31.800,0 27.100,0 18.700,0 21.000,0 6.400,0 2021 44.000,0 - - - 3.000,0 6.200,0 34.800,0 zus. 149.000,0 - 31.800,0 27.100,0 21.700,0 27.200,0 41.200,0“ 117. 1001 Personalausgaben In dem Haushaltsvermerk für die Personalausgabenbudgetierung wird die Zahl „29.531,9“ für das Gesamtvolumen 2021 durch die Zahl „29.318,9“ ersetzt. 118. 1001 422 01 011 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten 2020 2021 22.308,7 22.305,6 22.308,7 22.229,9 0,0 -75,7 119. 1001 428 01 011 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) 2020 2021 6.364,3 6.464,4 6.364,3 6.327,1 0,0 -137,3 120. 1205 613 11 820 Grunderwerbsteuerüberlassung an die Stadt- und Landkreise nach dem örtlichen Aufkommen (§ 11 Abs. 2 FAG) 2020 2021 854.700,0 870.200,0 738.200,0 835.300,0 -116.500,0 -34.900,0 121. 1205 633 02 820 Zuweisungen an Stadt- und Landkreise zum Ausgleich von Mehrbelastungen nach § 11 Abs. 4 FAG 2020 2021 478.911,1 487.732,7 482.179,1 497.670,7 +3.268,0 +9.938,0 122. N 1205 633 12 820 Zuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen infolge der Coronavirus-Pandemie (§ 39 Abs. 39 FAG) 2020 2021 0,0 0,0 1.881.000,0 0,0 +1.881.000,0 0,0 Erläuterung: Die Gemeinden erhalten für die wegen der Coronavirus-Pandemie prognostizierten Gewerbesteuermindereinnahmen von 1.881,0 Mio. EUR Kompensationszuweisungen. Die Mittel werden durch Bund und Land gemeinsam aufgebracht. Der auf die baden-württembergischen Gemeinden entfallende Anteil der Bundesmittel beträgt 841,0 Mio. EUR. Diese werden bei Kap. 1212 Tit. 231 12 vereinnahmt und gemeinsam mit den Landesmitteln bei Kap. 1205 Tit. 633 12 ausgezahlt. 123. 1205 613 72A 820 Finanzzuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse A 2020 2021 8.711.557,8 9.007.336,5 9.052.884,6 8.534.377,0 +341.326,8 -472.959,5 Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung zu Tit. 613 72A: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR I. Berechnung der Finanzausgleichsmasse: 1. Landesanteil an den gemeinschaftlichen Steuern und der Gewerbesteuerumlage (vgl. Kap. 1201 Tit. 011 01 bis 018 01 und 372 02) 32.640.000,0 34.505.000,0 hiervon ab: - Abschlag Steuerrechtsänderungen (vgl. Kap. 1201 Tit. 372 02) 0,0 -451.000,0 - Leistungen des Landes im Finanzausgleich unter den Ländern (vgl. Kap. 1204 Tit. 612 01) -0,0 -0,0 - Leistungen des Landes nach § 29a FAG (Familienleistungsausgleich) (vgl. Tit. 613 72B) -462.900,0 -517.600,0 - Umsatzsteuermehreinnahmen für die Kleinkindbetreuung -111.000,0 -111.000,0 bereinigter Landesanteil 32.066.100,0 33.425.400,0 hiervon 23 v. H. 7.375.203,0 7.687.842,0 Änderungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FAG 186.500,0 -833.200,0 Zwischensumme 7.561.703,0 6.854.642,0 2. Kommunaler Anteil an der Finanzausgleichsumlage gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FAG (Aufkommen vgl. Tit. 213 01) 4.006.217,8 4.081.983,5 3. Finanzausgleichsmasse (1. + 2.) 11.567.920,8 10.936.625,5 II. Berechnung der Summe Tit. 613 72A 1. Finanzausgleichsmasse A 9.371.172,6 8.859.760,3 2. Vorwegentnahmen, die an anderer Stelle veranschlagt sind: 2.1 Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV (Kap.1303 Tit. 633 87B, 633 88 u. 682 88A) -217.868,0 -224.963,3 2.2. Zuschuss an das Landesmedienzentrum (§ 2 Nr. 9 FAG, vgl. Kap. 0442 Tit. 685 03) -2.420,0 -2.420,0 2.3 Sachkostenbeiträge soweit sie auf Investitionen entfallen -87.000,0 -87.000,0 2.4. Kofinanzierung des GVFG (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) - Bundesprogramms -11.000,0 -11.000,0 3. Summe Titel 613 72A 9.052.884,6 8.534.377,0“ 124. 1205 613 72B 820 Familienleistungsausgleich 2020 2021 529.700,0 545.900,0 462.900,0 517.600,0 -66.800,0 -28.300,0 Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: 2020 2021 Veranschlagt sind: Tsd. EUR Tsd. EUR Mehreinnahmen des Landes aus der Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer hiervon 1.780.384,6 1.990.769,2 Kommunaler Anteil nach § 29a FAG (26 v.H.) 462.900,0 517.600,0“ 125. 1205 883 72D 820 Pauschale Investitionszuweisungen 2020 2021 1.033.241,1 1.098.504,0 1.078.748,2 951.865,2 +45.507,1 -146.638,8 Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: 2020 2021 Veranschlagt sind: Tsd. EUR Tsd. EUR 1. Kommunale Investitionspauschale 991.748,2 864.865,2 2. Sachkostenbeiträge, soweit sie auf Investitionen entfallen 87.000,0 87.000,0 zus. 1.078.748,2 951.865,2“ 126. 1206 871 01 680 Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie Zahlungen zur Abwendung bzw. Verminderung von Schadensfällen 2020 2021 15.000,0 15.000,0 69.561,4 196.020,1 +54.561,4 +181.020,1 127. N 1212 916 01 850 Zuführung an den Beteiligungsfonds des Landes Baden-Württemberg 2020 2021 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Die Ausgabeermächtigung erhöht sich in Höhe der zweckentsprechenden Entnahmen bei Tit. 359 01. Die Ausgaben können innerhalb eines Haushaltsjahres auch vor Eingang der entsprechenden Entnahmen geleistet werden. Erläuterung: Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Beteiligungsfonds des Landes Baden-Württemberg (Beteiligungsfondsgesetz Baden-Württemberg- BetFoG) soll ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen mit dem Namen „Beteiligungsfonds“ gem. § 113 Abs. 2 LHO zur Stützung der Realwirtschaft durch Stabilisierungsmaßnahmen eingerichtet werden, um die Stabilisierungsmaßnahmen des durch den Bund errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nach dem Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG - vom 27. März 2020, BGBl. I S. 543) zu ergänzen. Konkret soll mit Hilfe des staatlichen Beteiligungsfonds Unternehmen zeitlich begrenzt Kapital mit Eigenkapitalcharakter zugeführt werden (Rekapitalisierung), um - über die dadurch entstehende Risikominderung und dass mit der Beteiligung verbundene Vertrauenssignal - den Zugang zu weiteren Finanzierungsquellen zu verbessern. Gefördert werden nur Unternehmen der Realwirtschaft. Dem Sondervermögen sollen einmalig Mittel aus der Rücklage für Haushaltsrisiken (Kap. 1212 Tit. 359 01) in Höhe von 1,0 Mrd. EUR zugeführt werden. 128. 1212 919 01 850 Zuführung an die Rücklage für Haushaltsrisiken 2020 2021 697.707,4 204.052,6 6.497.707,4 203.052,6 +5.800.000,0 -1.000,0 Der Haushaltsvermerk wird wie folgt gefasst: „Die Rücklage dient der Vorsorge 1. für Mehrausgaben bei der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit dem Zugang an Flüchtlingen, 2. für mit dem ,Sonderkontingent Nordirak‘ verbundene Bedarfe, 3. zur Gewährleistung der Fortführung des Betriebs des Digitalfunks BOS, 4. für Kostenrisiken aufgrund von Neuberechnungen gemäß Privatschulgesetz, 5. für die Bedarfe aufgrund des Bundesteilhabegesetzes und für Bedarfe aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen bei Studiengängen der Pflegewissenschaften, der Psychologie und der Zahnmedizin, soweit dieser dringend und für den Zeitraum in den Jahren 2020 und 2021 konkret nachgewiesen wird, 6. für die Bedarfe aufgrund der Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes, 7. für die bau- und liegenschaftsbezogenen Bedarfe für Unterbringungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Einstellungsoffensiven der Polizei, 8. für Kostenrisiken aufgrund steigender Patientenzahlen im Maßregelvollzug, 9. für den Ausgleich von Steuermindereinnahmen im Haushaltsvollzug, 10. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Beseitigung von Waldschäden, 11. für Mehrausgaben bis zu einer Gesamthöhe von 100 Mio. EUR, die im Zuge einer Mitfinanzierung von durch den Bund teilfinanzierten und im Rahmen von wettbewerblichen Verfahren ausgeschriebenen Projekten im Zusammenhang mit der Erforschung, Entwicklung und Produktion in den Bereichen Künstliche Intelligenz, alternative Antriebe sowie im Zusammenhang mit dem Ausbau bestehender oder der Schaffung neuer Fraunhofer-Institute entstehen; die Mehrausgaben bedürfen der Einwilligung durch den Finanzausschuss, 12. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung des Technikums Laubholz, 13. zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission Kinderschutz, 14. zur Umsetzung des Zensus 2021, 15. für Mehrausgaben aufgrund von notwendigen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Epidemien und Pandemien, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Coronavirus, 16. für Mehrausgaben aufgrund von notwendigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen von Epidemien und Pandemien, 17. für Corona-bedingte Zuführungsbedarfe an Landesbetriebe, Landesbeteiligungen, Landesanstalten und sonstige landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts zur für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendigen Liquiditätssicherung, 18. für den Ausgleich von Corona-bedingten Einnahmeausfällen im Landeshaushalt, insbesondere von veranschlagten Ablieferungsbeträgen von Landesbetrieben, Landesbeteiligungen, Landesanstalten und sonstigen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Haushaltsvollzug, 19. für Corona-bedingte Prozessrisiken, 20. für Mehrausgaben aufgrund notwendiger staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und deren wirtschaftlichen Folgen, 21. für Mehrausgaben der Leitstelle SCC zum Betrieb der SAP-Systeme in der Landesverwaltung, 22. für die Bedarfe der Stiftung Anerkennung und Hilfe, 23. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit der behindertengerechten Ausstattung von Lehrkräften, Lehramtsanwärtern/-innen und Referendaren/-innen, 24. für kalamitätsbedingte Zuführungsbedarfe an ForstBW, 25. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevölkerungsschutz. Mehrausgaben sind in Höhe der Wenigerausgaben bei Kap. 1212 Tit. 919 12 zulässig.“ Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: Mehrausgaben nach Nummer 1 sind z. B. Ausgaben im Zusammenhang mit Corona-bedingt geänderten Anforderungen an die Unterbringung im Bereich der Erstaufnahme bzw. durch einen Anstieg der Zugangszahlen in der Erstaufnahme, die Ausgabenerstattung an Stadt- und Landkreise für die vorläufige Unterbringung und die Kostenerstattung für unbegleitete Flüchtlingskinder. Mehrausgaben nach Nummer 2 sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung besonders schutzbedürftiger Personen aus dem Nordirak und Syrien. Mehrausgaben nach Nummer 15 sind insbesondere Ausgaben für Maßnahmen, die eine angemessene Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie sicherstellen sollen wie z. B. Ausgaben für die Beschaffung von Schutzausrüstung, Ausgaben durch einen Anstieg von Neuinfektionen oder Ausgaben infolge von Kofinanzierungserfordernissen für Corona-bedingte Maßnahmen des Bundes; vgl. auch Tit. 359 01 (Entnahmetitel).“ 129. 1212 919 10 850 Zuführung an den Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg 2020 2021 510.771,0 582.945,6 510.771,0 583.941,6 0,0 +996,0 Die Erläuterung wird wie folgt ergänzt: „Mehr aufgrund neuer Planstellen in den Einzelplänen 03, 09 und 14.“ 130. N 1212 919 12 850 Zuführung an die Rücklage für das Maßnahmenpaket „Zukunftsland BW - Stärker aus der Krise“ 2020 2021 0,0 0,0 967.000,0 233.000,0 +967.000,0 +233.000,0 Die Rücklage dient der Vorsorge für in Folge der Coronavirus-Pandemie notwendige Investitionen für landespolitisch bedeutsame Maßnahmen als Impuls zur Stabilisierung und Stärkung sowie zur Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit des Landes Baden-Württemberg. Sie wird für Kofinanzierungserfordernisse für Zukunftsmaßnahmen des Bundes und der EU und für Maßnahmen des Landes Baden-Württemberg in folgenden Bereichen gebildet: 1. Gesundheitsstandort Baden-Württemberg: Insbesondere für den Kooperationsverbund Hochschulmedizin BW, den Innovationscampus Region Rhein-Neckar, die sektorenübergreifende Versorgung, die Kofinanzierung des Krankenhauszukunftsgesetzes des Bundes, besondere Strukturmaßnahmen an den Universitätsklinika der Standorte Ulm und Bad Krozingen sowie für weitere Projekte des Forum Gesundheitsstandort BW 2. BW Invest: Insbesondere für ein einzelbetriebliches Innovations- und Investitionsförderprogramm für alle Branchen, für marktgängige Innovationen (z. B. Quantentechnologien, Medizintechnik, biointelligente Systeme, CO2-neutrale Kraftstoffe, Energiespeicher) sowie zur Stärkung des Forschungs- und Innovationsstandorts Baden-Württemberg 3. Transformation, Klimaschutz und Mobilität: Insbesondere für den Innovationscampus Mobilität der Zukunft, Brückenprogramme (ING-IT und Touristik), intelligente Verkehrssteuerung und die Digitalisierung des Straßenbaus, reFuels, die digitale Flex-Abokarte, den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur, die Elektromobilitätsförderung (BW-e-Gutschein), die Wasserstoff-Roadmap (Einrichtung der Plattform H2BW und Infrastrukturausbau in Baden-Württemberg), ReTech BW, eine Neuauflage erfolgreicher Photovoltaik-Speicher Förderprogramme, die Weiterbildungskonzeption, Restart BW /Gründermotor, Ultraeffizienz, die DHBW Heidenheim, Sanierungsmaßnahmen an landeseigenen Wohngebäuden, die Umsetzung der PV-Strategie, die Bioökonomie (z. B. Innovationsprogramm zur Förderung der Produktion nachhaltiger, biobasierten und funktionalisierter Fasern und Textilien, Post-EEG Biogasanlagen, Holzbau-Offensive) 4. Digitalisierung und Künstliche Intelligenz: Insbesondere für die Digitalisierung und Künstliche Intelligenz „Made in BW“, die Digitalisierung der Gesundheit und der Pflege, die klimafreundliche Digitalisierung, den Innovationspark Künstliche Intelligenz, die Digitalisierung an Schulen, die Digitale Justiz, den Breitbandausbau, und die Künstliche Intelligenz in der Schlachtung Erläuterung: Vgl. die Erläuterungen zu Tit. 359 12. Nicht benötigte Mittel können zur Erhöhung der Ausgabeermächtigung bei Kap. 1212 Tit. 919 01 eingesetzt werden. 131. 1212 972 01 880 Globale Minderausgaben 2020 2021 -15.000,0 -45.000,0 -205.000,0 -175.000,0 -190.000,0 -130.000,0 132. 1303 87 Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr gem. §§ 15 bis 18 ÖPNVG sowie § 45a Personenbeförderungsgesetz Die Erläuterung wird wie folgt geändert: In der Tabelle werden bei Titel 633 87B und in der Summe für das Haushaltsjahr 2021 jeweils die Zahl „209.413,3“ durch die Zahl „208.963,3“ und die Zahl „217.746,6“ durch die Zahl „217.296,6“ ersetzt. 133. 1303 633 87B Zuweisung an die Aufgabenträger gem. § 15 ÖPNVG 2020 2021 201.868,0 217.746,6 201.868,0 217.296,6 0,0 -450,0 134. N 1304 883 05 725 Kostensechstel des Landes an Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EKrG 2020 2021 0,0 0,0 0,0 5.000,0 0,0 +5.000,0 135. 1401 Personalausgaben In dem Haushaltsvermerk für die Personalausgabenbudgetierung wird in Satz 2 die Zahl „18.749,1“ durch die Zahl „18.781,6“ ersetzt. 136. 1401 422 01 011 Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten 2020 2021 13.248,0 13.438,3 13.248,0 13.470,8 0,0 +32,5 137. 1401 511 01 011 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände 2020 2021 413,7 163,7 413,7 166,0 0,0 +2,3 In Ziffer 1 der Erläuterung wird in 2021 die Zahl „88,0“ durch die Zahl „90,3“ ersetzt. In der Summenzeile wird in 2021 die Zahl „163,7“ durch die Zahl „166,0“ ersetzt. 138. 1402 441 01 840 Beihilfen aufgrund der Beihilfeverordnung u. dgl. (ohne Versorgungsempfänger) 2020 2021 13.982,8 13.982,8 13.982,8 13.984,1 0,0 +1,3 In Satz 3 der Erläuterung werden nach dem Wort „Planstellen“ die Wörter „im Kapitel 1401 und 1402.“ gestrichen. 139. 1410 682 97A 132 Zuschuss für Forschung und Lehre Medizinische Fakultät der Universität Freiburg 2020 2021 129.438,7 131.998,4 129.438,7 132.019,5 0,0 +21,1 Nach Satz 3 der Erläuterung wird folgender Satz eingefügt: „Mehr für Personalmittel für 0,25 Neustellen und Sachmittel zur Umsetzung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg.“ 140. 1412 682 96A 132 Zuschuss für Forschung und Lehre Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg 2020 2021 64.268,7 65.537,7 64.268,7 65.558,8 0,0 +21,1 Nach Satz 3 der Erläuterung wird folgender Satz eingefügt: „Mehr für Personalmittel für 0,25 Neustellen und Sachmittel zur Umsetzung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg.“ 141. 1412 682 97A 132 Zuschuss für Forschung und Lehre Medizinische Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg 2020 2021 140.049,8 142.770,2 140.049,8 142.791,3 0,0 +21,1 Nach Satz 3 der Erläuterung wird folgender Satz eingefügt: „Mehr für Personalmittel für 0,25 Neustellen und Sachmittel zur Umsetzung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg.“ 142. 1415 682 97 132 Zuschuss für Forschung und Lehre 2020 2021 124.316,8 126.724,0 124.316,8 126.745,1 0,0 +21,1 Nach Satz 2 der Erläuterung wird folgender Satz eingefügt: „Mehr für Personalmittel für 0,25 Neustellen und Sachmittel zur Umsetzung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg.“ 143. 1421 682 97 132 Zuschuss für Forschung und Lehre 2020 2021 109.978,6 112.149,0 109.978,6 112.170,1 0,0 +21,1 Nach Satz 4 der Erläuterung wird folgender Satz eingefügt: „Mehr für Personalmittel für 0,25 Neustellen und Sachmittel zur Umsetzung des Landarztgesetzes Baden-Württemberg.“ 144. 1425 812 03 162 Beschaffung von Kompaktusanlagen 2020 2021 145,5 145,5 145,5 1.695,5 0,0 +1.550,0 Der Erläuterung wird folgender Satz angefügt: „Mehr für die Ausstattung des angemieteten Interimsgebäudes der Württembergischen Landesbibliothek mit Regalanlagen.“ 145. 1478 685 04 183 Zuschuss an die Deutsche Schillergesellschaft e. V. für das Deutsche Literaturarchiv Marbach 2020 2021 5.335,8 5.426,0 5.335,8 6.100,0 0,0 +674,0 Nach Satz 2 der Erläuterung wird folgender Satz eingefügt: „Zusätzliche Mittel für die strukturelle Weiterentwicklung des Deutschen Literaturarchivs Marbach.“ 146. 1478 893 01 183 Zuschuss an die Deutsche Schillergesellschaft e. V. für das Deutsche Literaturarchiv Marbach 2020 2021 1.150,0 750,0 1.150,0 1.750,0 0,0 +1.000,0 Satz 2 der Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Mehr zur Planung notwendiger Sanierungs- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Deutschen Literaturarchivs Marbach.“ 147. 1478 685 83 181 Zuschüsse an Sonstige 2020 2021 800,0 1.200,0 690,7 755,7 -109,3 -444,3 Die Erläuterung wird wie folgt gefasst: „Erläuterung: Übertragen nach Kap. 1485 Tit. 682 01: 109,3 Tsd. EUR in 2020 und 444,3 Tsd. EUR in 2021 (vgl. auch Kap. 1485 Tit. 682 01).“ 148. 1482 891 01 183 Zuschuss an die Staatliche Kunsthalle Karlsruhe für Ausstattungsmaßnahmen 2020 2021 270,0 100,0 270,0 4.400,0 0,0 +4.300,0 Folgende Verpflichtungsermächtigung wird eingefügt: 2020 2021 Tsd. EUR Tsd. EUR „Verpflichtungsermächtigung 7.500,0 0,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr 2021 ......................bis zu 4.300,0 0,0 Haushaltsjahr 2022 ......................bis zu 3.200,0 0,0“ Der Erläuterung wird folgender Satz angefügt: „Veranschlagt sind in 2021 insbesondere die Mittel für die Interimsstandorte der Kunsthalle im Rahmen der baulichen Sanierung der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe.“ 149. 1485 682 01 183 Zuschuss an das Landesmuseum Württemberg zum laufenden Museumsbetrieb 2020 2021 8.603,8 8.689,6 8.713,1 9.133,9 +109,3 +444,3 Dem Haushaltsvermerk bei Kap. 1485 Ausgaben wird folgender Satz angefügt: „Vom Personalbudget für das unbefristet beschäftigte Personal kann für die Stellen der Stabsstelle des Kompetenzzentrums für Kulturelle Bildung und Vermittlung abgewichen werden.“ Nach Satz 2 der Erläuterung wird folgender Satz eingefügt: „Im Ansatz enthalten sind Personal- und Sachmittel für die Betreuung der organisatorisch beim Museum angesiedelten Stabsstelle des Kompetenzzentrums für Kulturelle Bildung und Vermittlung (vgl. auch Kap. 1478 Tit. 685 83).“ 150. 1601 422 02 011 Bezüge und Nebenleistungen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter 2020 2021 278,3 282,8 278,3 365,3 0,0 +82,5
Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/2021 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 - Staatshaushaltsgesetz 2020/21 - StHG 2020/21 - vom 18. Dezember 2019, GBl. S. 596) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 vom 19. März 2020 (GBl. S. 126) wird nach Maßgabe der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Übersichten zu den Einnahmen und Ausgaben geändert. (2) Unter Berücksichtigung der Änderungen nach Absatz 1 wird der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg in Einnahme und Ausgabe wie folgt festgestellt: 1. für das Haushaltsjahr 2020 auf 60 583 991 500 Euro,2. für das Haushaltsjahr 2021 auf 52 615 545 300 Euro.
§ 2(1) In der Vorbemerkung zu Kapitel 1201 werden die Wörter »28. bis 30. Oktober 2019« durch die Wörter »8. bis 10. September 2020« ersetzt. (2) Satz 1 der Vorbemerkung zu Kapitel 1205 wird wie folgt gefasst: »Die Ansätze bei den Tit. 213 01, 233 01, 613 11, 633 01 bis 633 07, 633 09, 633 12 sowie bei den Ausgabetitelgruppen 72 und 75 beruhen auf dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG).«
§ 3 bis § 8[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 - Staatshaushaltsgesetz 2020/21 (Staatshaushaltsgesetz 2020/21 - StHG 2020/21) vom 18. Dezember 2019 (GBl. S. 596)]
§ 9Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.