HNtragG BW 2009 · Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 Vom 24. März 2009

Ausfertigungsdatum:
24.03.2009
Fundstelle:
GBl. 2009, 156
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HNtragG

Der Landtag hat am 19. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 - Staatshaushaltsgesetz 2009 - StHG 2009 - vom 18.Februar 2009, GBl. S. 65) bleibt unverändert.

§ 2

§ 2In § 5 Abs. 2 StHG 2009 wird der Punkt am Ende der Nr. 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Ergänzung eingefügt: »4. zu Gunsten einer Finanzierungsgesellschaft, die die Mittel zur Kapitalerhöhung der Landesbank Baden-Württemberg bereitstellt, bis zur Höhe von 2 100 000 000 Euro.«

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.