HNtragG BW 2008 · Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2008 Vom 14. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
14.10.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 332
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HNtragG

Der Landtag hat am 1. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2008 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 - Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08 - vom 27. Februar 2007, GBl. S.121) in der Fassung der Anlage zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan für die Jahre 2007 und 2008 vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 609) bleibt unverändert.

§§

§§ 2 – 5(Änderungsanweisungen)Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 - Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08

§ 5

§ 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) § 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.