HNtrag3G BW 2014 · Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2014 Vom 24. Juni 2014

Ausfertigungsdatum:
24.06.2014
Fundstelle:
GBl. 2014, 277
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HNtrag3G

Der Landtag hat am 4. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2014 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 - Staatshaushaltsgesetz 2013/14 - vom 19. Dezember 2012, GBl. S. 725) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2014 vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 485) bleibt unverändert.

§ 2

§ 2[Änderungsanweisung zum Staatshaushaltsgesetz 2013/14]

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.