Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen auf kommunaler Ebene (Kommunale-Meldestellen-Gesetz - KommMeldG) Vom 12. März 2024* 1
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2024
- Fundstelle:
- GBl. 2024, Nr. 20
Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte mit Meldungen im Sinne von § 2 HinSchG wenden können (interne Meldestelle). Für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen nach Satz 1 gelten die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.(2) Mehrere nach Absatz 1 verpflichtete Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen und den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen§ 1 findet keine Anwendung für Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten sowie für solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, mit weniger als 50 Beschäftigten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.