HilfSysSexMZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für das Ergänzende Hilfesystem für Betroffene von sexuellem Missbrauch in Institutionen des Landes Vom 15. September 2015

Ausfertigungsdatum:
15.09.2015
Fundstelle:
GBl. 2015, 773
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HilfSysSexMZustV

Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GBl. S. 241, 257) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zentrale Stelle

§ 1 Zentrale StelleDas Regierungspräsidium Stuttgart ist die zentrale Stelle gemäß § 3 Nummer 1 der Vereinbarung zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch zum Ergänzenden Hilfesystem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDas Regierungspräsidium Stuttgart ist für die in § 3 Nummern 2 bis 8 der Vereinbarung zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch zum Ergänzenden Hilfesystem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg genannten Aufgaben des Landes Baden-Württemberg zuständig.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.