StHG 2025/2026 · Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2025/2026 (Staatshaushaltsgesetz 2025/2026 - StHG 2025/2026) Vom 18. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
18.12.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 116
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage StHG

AnlageAnlage zu dem Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2025/2026Einnahmen: lfd. Nr. N (neu) Kapitel Titel/ Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Haushaltsjahr bisher in Tsd. Euro neu in Tsd. Euro mehr/weniger in Tsd. Euro 1. 1201 Steuern Vorbemerkung: Das Steueraufkommen für die Jahre 2025 und 2026 wurde auf der Grundlage der Schätzungen des Arbeitskreises ,Steuerschätzungen‘ vom 21. bis 23. Oktober 2025 veranschlagt. Säumniszuschläge nach § 240 der Abgabenordnung (AO) und Verspätungszuschläge nach § 152 AO sind bei Kap. 0608 Tit. 119 21 veranschlagt. 2. 1201 011 01 820 Lohnsteuer 2025 2026 17.695.000,0 18.750.000,0 16.875.000,0 17.765.000,0 -820.000,0 -985.000,0 3. 1201 012 01 820 Veranlagte Einkommensteuer 2025 2026 4.950.000,0 5.265.000,0 5.070.000,0 5.240.000,0 +120.000,0 -25.000,0 4. 1201 013 01 820 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) 2025 2026 2.585.000,0 2.600.000,0 2.405.000,0 2.415.000,0 -180.000,0 -185.000,0 5. 1201 014 01 820 Körperschaftsteuer 2025 2026 3.480.000,0 3.650.000,0 2.890.000,0 2.875.000,0 -590.000,0 -775.000,0 6. 1201 015 01 820 Umsatzsteuer 2025 2026 9.845.000,0 10.120.000,0 11.645.000,0 11.665.000,0 +1.800.000,0 +1.545.000,0 7. 1201 016 01 820 Einfuhrumsatzsteuer 2025 2026 4.700.000,0 4.800.000,0 4.600.000,0 4.750.000,0 -100.000,0 -50.000,0 8. 1201 017 01 820 Gewerbesteuerumlage 2025 2026 635.000,0 675.000,0 580.000,0 600.000,0 -55.000,0 -75.000,0 9. 1201 018 01 820 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 2025 2026 1.310.000,0 1.285.000,0 1.685.000,0 1.465.000,0 +375.000,0 180.000,0 10. 1201 019 01 N 820 Mindeststeuer 2025 2026 0,0 90.000,0 0,00 75.000,0 0,0 -15.000,0 Erläuterung zu 011 01 bis 019 01: Nach Art. 106 GG sind der Bund und die Länder am Aufkommen der Lohnsteuer, der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer mit je 50 % beteiligt. Von dem Aufkommen an Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer bzw. an Abgeltungsteuer erhalten die Gemeinden nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vorweg einen Anteil von 15 % bzw. 12 %. Bei der Schätzung des Landesanteils an der Umsatzsteuer (Tit. 015 01) und an der Einfuhrumsatzsteuer (Tit. 016 01) wurde von einem Länderanteil für 2025/26 von rund 45,2 % zuzüglich eines Festbetrages ausgegangen. Der zusätzliche Betrag zur Herstellung des Finanzierungsverhältnisses von 74 % Bund/ 26 % Länder bei der Kindergelderhöhung ab 2002 ist darin enthalten. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer (vgl. Tit. 015 01) und an der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Tit. 016 01) ist bereits um den Abschlag bei der Umsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern gekürzt. Für das Ausgleichsjahr 2025 / 2026 wird ein Abschlag von 4.205 Mio. EUR / 4.670 Mio. EUR erwartet. Nach § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) führen die Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe der Gewerbesteuer-Grundbeträge an Bund und Länder ab (vgl. Tit. 017 01). Erläuterung zu 011 01 bis 019 01: Bei der Ermittlung des Landesanteils an den Gemeinschaftsteuern wurde von folgendem Gesamtaufkommen ausgegangen: 2025 Tsd. EUR 2026 Tsd. EUR I. Aufkommen an Gemeinschaftsteuern (100 % nach Zerlegung) 1. Lohnsteuer 39.698.000,0 41.800.000,0 2. Veranlagte Einkommensteuer 11.930.000,0 12.331.000,0 3. Abgeltungsteuer 3.831.000,0 3.332.000,0 4. Nichtveranschlagte Steuern vom Ertrag 4.812.000,0 4.834.000,0 5. Körperschaftsteuer 5.783.000,0 5.744.000,0 6. Mindesteuer 0,0 152.000,0 II. Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern 1. Tit. 011 01 - Lohnsteuer (42,5 % von Nr. I./1.) 16.875.000,0 17.765.000,0 2. Tit. 012 01 - Veranlagte Einkommensteuer (42,5 % von Nr. I./2.) 5.070.000,0 5.240.000,0 3. Tit. 018 01 - Abgeltungsteuer (44 % von Nr. I./3.) 1.685.000,0 1.465.000,0 4. Tit. 013 01 - Nichtveranlagte Steuern vom Ertrag (50 % von Nr. I./4.) 2.405.000,0 2.415.000,0 5. Tit. 014 01 - Körperschaftsteuer (50 % von Nr. I./5.) 2.890.000,0 2.875.000,0 6. Tit. 019 01 - Mindeststeuer (50 % von Nr. I./6.) 0,0 75.000,0 7. Steuern vom Einkommen zusammen (Nr. 1 bis 6) 28.925.000,0 29.835.000,0 8. Tit. 015 01 und Tit. 016 01 - Steuern vom Umsatz 16.245.000,0 16.415.000,0 9. Tit. 017 01 - Gewerbesteuerumlage 580.000,0 600.000,0 10. Landesanteil insgesamt (Nr. 7 bis 9) 45.750.000,0 46.850.000,0 Davon erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände - im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes 9.481.800,0 10.241.700,0 - im Rahmen des Familienleistungsausgleichs 644.500,0 666.600,0 (vgl. Erläuterungen zu Tit. Gr. 72 bei Kap. 1205) 11. 1201 052 01 820 Erbschaftsteuer 2025 2026 1.160.000,0 1.200.000,0 1.480.000,0 1.655.000,0 +320.000,0 +455.000,0 12. 1201 053 01 820 Grunderwerbsteuer 2025 2026 1.920.000,0 2.025.000,0 2.130.000,0 2.215.000,0 +210.000,0 +190.000,0 13. 1201 057 01 820 Lotteriesteuer 2025 2026 214.000,0 219.000,0 211.000,0 215.000,0 -3.000,0 -4.000,0 14. 1201 058 01 820 Sportwettensteuer 2025 2026 86.000,0 85.000,0 83.000,0 83.000,0 -3.000,0 -2.000,0 15. 1201 059 01 820 Feuerschutzsteuer 2025 2026 97.000,0 98.000,0 105.000,0 106.000,0 +8.000,0 +8.000,0 16. 1201 061 01 820 Biersteuer 2025 2026 32.000,0 32.000,0 30.000,0 30.000,0 -2.000,0 -2.000,0 17. 1201 372 02 880 Globale Mehr-/Mindereinnahmen aus Steuerrechtsänderungen 2025 2026 -349.000,0 -736.000,0 0,0 -186.000,0 +349.000,0 +550.000,0 18. 1202 371 02 880 Globale Mehreinnahmen 2025 2026 142.210,6 198.797,1 0,0 198.797,1 -142.210,6 0,0 Erläuterung: Hier werden die voraussichtlichen Leistungen des Bundes zur Erfüllung des Paktes für den ÖGD als Globale Mehreinnahme veranschlagt. Des Weiteren werden voraussichtliche Mehreinahmen in Höhe von 100.000,0 Tsd. EUR in 2026 als Globale Mehreinnahme veranschlagt, damit werden einmalige Zensus-Nachzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 an Baden-Württemberg berücksichtigt. 19. 1205 213 01 820 Finanzausgleichsumlage gem. § 1a FAG 2025 2026 5.798.000,0 6.008.000,0 5.798.000,0 5.983.000,0 0,0 -25.000,0 20. 1206 325 86 830 Schuldenaufnahmen auf dem sonstigen inländischen Kreditmarkt 2025 2026 1.021.876,3 296.148,8 1.025.975,8 3.224,1 +4.099,5 -292.924,7 21. 1209 124 01 811 Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung 2025 2026 32.800,0 32.800,0 32.800,0 32.800,0 0,0 0,0 9. Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten an Forst Baden-Württemberg, die nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 ForstBW-Gesetz für die Aufgabenerfüllung von Forst Baden-Württemberg notwendig sind, kann auf die Erhebung eines Mietzinses verzichtet werden, wenn und solange kein anderweitiger Nutzungsbedarf des Landes besteht. Die für die Aufgabenerfüllung von Forst Baden-Württemberg notwendigen Gebäude und die dazu gehörenden Flächen des allgemeinen Finanzvermögens werden Forst Baden-Württemberg aufgrund von § 14 Abs. 2 Satz 3 Forst BW-Gesetz nach Maßgabe einer Überlassungsvereinbarung unentgeltlich überlassen. 22. 1212 359 01 850 Entnahme aus der Rücklage für Haushaltsrisiken 2025 2026 38.407,2 28.420,0 38.407,2 28.420,0 0,0 0,0 Im Haushaltsvermerk werden nach der Zahl „26“ die Wörter „und 33“ eingefügt sowie die Zahl „7,5“ durch die Zahl „10,0“ ersetzt. 23. 1212 361 01 870 Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre 2025 2026 3.152.227,3 3.862.150,9 2.332.347,9 4.682.030,3 -819.879,4 +819.879,4 24. 1224 Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen des LuKIFG 2025 2026 Vorbemerkung: In Kapitel 1224 werden die Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG) veranschlagt. Von den 100 Mrd. Euro des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur erhält Baden-Württemberg (Land und Kommunen) 13,14980 %, somit 13.149,8 Mio. Euro. Von dem auf das Land Baden-Württemberg entfallenden Anteil sollen zwei Drittel und somit rd. 8.766,5 Mio. EUR für die baden-württembergischen Kommunen eingesetzt werden. Die Maßnahmen werden in Titelgruppen veranschlagt, die zur Bewirtschaftung den Geschäftsbereichen der Ministerien zugeordnet sind. Zur schnellstmöglichen Umsetzung kann das Finanzministerium im Haushaltsvollzug die notwendigen Haushaltsstrukturen schaffen, um weitere Maßnahmen aus den verfügbaren Maßnahmenbereichsbudgets zu bewilligen; vgl. § 7a Abs. 2 StHG. Bei Maßnahmen des Landes, die im Einzelfall einen Betrag von 10 Mio. EUR überschreiten, ist die Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags erforderlich. In den Maßnahmenbereichen „Hochbau, Landesgebäude, inklusive Klimaschutzmaßnahmen“, „Uniklinika inklusive Krisenresilienz sowie Kinder- und Jugend-Psychiatrien“, „Wärmewende bei Landesliegenschaften inklusive Unterstützung von Kommunen bei Investitionen in die Wärmewende bis max. 100 000 000 Euro“ sind die in Betracht kommenden landesseitig umzusetzenden Maßnahmen in der Anlage zu Kapitel 1224 aufgeführt. Die Mittel aus dem SVIK werden in den Titelgruppen jeweils bei den Titeln der Gruppe 331 vereinnahmt. Da im Voraus nicht bekannt ist, wann für die jeweilige Maßnahme Mittel aus dem SVIK abgerufen werden bzw. wann entsprechende Ausgaben geleistet werden, werden Leertitel in den Titelgruppen ausgebracht. Im Haushaltsvollzug werden jeweils die tatsächlich vereinnahmten Beträge den jeweiligen Ausgabetiteln zugeführt. Für die Durchführung der Maßnahmen überträgt das Finanzministerium die Bewirtschaftung der Titelgruppen den jeweils zuständigen Fachressorts. Die Fachressorts sind damit für die Durchführung und den Haushaltsvollzug zuständig und verantwortlich. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahmen nach dem LuKIFG erforderlichen Begleitmaßnahmen werden in den jeweiligen Facheinzelplänen umgesetzt. Anlage zu Kap. 1224 ,Baulisten‘ Sondervermögen aus LuKIFG Gemäß § 7a Absatz 2 StHG 2025/2026 dürfen • 800 Mio. Euro für ,Uniklinika inklusive Krisenresilienz sowie Kinder- und Jugend-Psychiatrien‘, • 250 Mio. Euro für ,Wärmewende bei den Landesliegenschaften inklusive Unterstützung von Kommunen bei Investitionen in die Wärmewende bis maximal 100 000 000 Euro‘ und • 850 Mio. Euro für ,Hochbau, Landesgebäude, inklusive Klimaschutzmaßnahmen‘ verwendet werden. Im Bereich der ,Uniklinika inklusive Krisenresilienz sowie Kinder- und Jugend-Psychiatrien‘ sollen die Mittel genutzt werden, um die zukunftsfähige Weiterentwicklung der Standorte spürbar zu beschleunigen. Hierzu kommen folgende bisher nicht etatisierte Maßnahmen in Betracht: Uniklinikum Tübingen Baufeldfreimachung 25 Mio. Euro Uniklinikum Ulm Begleitmaßnahmen zu Modul 1, Infrastruktur und Bestandsanpassung 45 Mio. Euro Modul 4 80 Mio. Euro Ambulantes OP-Zentrum (Landesanteil) 50 Mio. Euro Uniklinikum Heidelberg ZSVA 95 Mio. Euro Nachbelegung Med. Klinik 25 Mio. Euro Zahnklinik Alte Chirurgie 150 Mio. Euro Kinder- und Jugendpsychiatrie 40 Mio. Euro Uniklinikum Freiburg Zahn-Mund-Kieferklinik 100 Mio. Euro Kinder- und Jugendpsychiatrie 40 Mio. Euro Weitere 150 Mio. Euro werden an alle Uniklinika-Standorte verteilt und den Wirtschaftsplänen für Modernisierungsmaßnahmen zugeführt. Um die ,Wärmewende bei Landesliegenschaften‘ spürbar zu beschleunigen, kommen folgende Maßnahmen in Betracht: Universität Hohenheim, Wärmetransformation, 1. BA, Campus West 10 Mio. Euro 2. BA, Heizwerk und Infrastruktur 40 Mio. Euro Universität und Universitätsklinikum Freiburg, Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung, 1. BA 60 Mio. Euro HTWG Konstanz, Pilotprojekt Seerheinwärmenutzung 25 Mio. Euro Hochschule für Polizei Biberach, Wärmetransformation und Infrastruktur 10 Mio. Euro Wertheim, Wärmetransformation und Infrastruktur 20 Mio. Euro Villingen-Schwenningen, Wärmetransformation 10 Mio. Euro Bis zu 25 Mio. Euro aus den Mitteln des Sondervermögens dürfen für Heizwerke mit Gesamtbaukosten je bis zu 6 Mio. Euro verausgabt werden. Sofern weniger als 200 Mio. Euro für die Wärmewende bei Landesliegenschaften zur Verfügung stehen, ist sicherzustellen, dass die Ausfinanzierung der oben genannten Maßnahmen aus regulären Haushaltsmitteln der kommenden Jahre erfolgt; ggf. müsste z. B. das Projekt in Freiburg anderweitig finanziert werden. Im Bereich ,Hochbau, Landesgebäude, inklusive Klimaschutzmaßnahmen‘ sollen die Mittel aus dem Sondervermögen genutzt werden, um planerisch bereits weit fortgeschrittene, dringliche Baumaßnahmen, die bisher nicht etatisiert werden konnten, zügig in die Umsetzung zu bringen. Dadurch ergibt sich Spielraum zur Finanzierung anderer zusätzlicher Baumaßnahmen - beispielsweise auch für die Unterbringung von Exzellenzclustern - in den regulären Bauhaushalten der kommenden Jahre. Mit einer Schwerpunktsetzung auf Sanierungen ergeben sich positive Effekte bzgl. der Klimaschutzziele für die Landesliegenschaften. Folgende Maßnahmen kommen hierfür in Betracht: Universität Stuttgart Pfaffenwaldring 27, Sanierung Institut für Luftfahrt 2, Nachfolgenutzung Versuchshalle 15 Mio. Euro Universitätsstraße 32 + 34, Sanierung Telekomareal, 2. BA 18 Mio. Euro Universität Heidelberg, Geo- und Umweltzentrum 115 Mio. Euro Universität Tübingen, Horemer Modulbau, 2. BA 14 Mio. Euro Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd, Institutsgebäude Gesamtsanierung 38 Mio. Euro Pädagogische Hochschule Karlsruhe, Ersatzneubau Sporthalle 20 Mio. Euro Hochschule Furtwangen, Mensa Ersatzbau 25 Mio. Euro DHBW Ulm, Kloster Wiblingen, Konvent Süd 40 Mio. Euro Polizeirevier Schorndorf, Neuunterbringung Augustenstraße 7 19 Mio. Euro Landgericht Stuttgart, Sanierung Fassade Urbanstr. 18 und Sanierung Urbanstr. 20 65 Mio. Euro Amtsgericht Mannheim, Generalsanierung 45 Mio. Euro Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Konsolidierung 50 Mio. Euro Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg, Sanierung Bau 4 30 Mio. Euro Verwaltungsgebäude in Stuttgart Willi-Bleicher-Str. 34, 1. BA, Gebäudesanierung 16 Mio. Euro Schellingstraße 15, Gebäudesanierung 50 Mio. Euro Geflüchtetenunterbringung Eschbach, Erstaufnahmeeinrichtung, Gewerbepark Breisgau 80 Mio. Euro Karlsruhe, Landeserstaufnahmeeinrichtung, Sanierung Standort Durlacher Allee 70 Mio. Euro Tübingen, Erstaufnahmeeinrichtung 75 Mio. Euro 65 Mio. Euro können zur Umsetzung dringlicher kleiner Baumaßnahmen mit Baubeginn im Jahr 2026 verwendet werden. Auch die Finanzierung von PV-Maßnahmen soll damit ermöglicht und die Umsetzung der Klimaschutzziele hierdurch beschleunigt werden. 25 N 1224 70 Förderung der kommunalen Infrastruktur Die Titelgruppe ist dem Geschäftsbereich der Allgemeinen Finanzverwaltung zugeordnet. 26. N 1224 153 70 692 Zinseinnahmen von Kommunen 2025 2026 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Erläuterung: Gemäß LuKIFG sind nicht zweckentsprechend verwendete oder nicht innerhalb des Förderzeitraums abgerechnete Mittel zu verzinsen. Vgl. auch Tit. 561 27. N 1224 331 70 692 Zuweisungen des Bundes 2025 2026 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Ausgaben: lfd. Nr. N (neu) Kapitel Titel/ Tit. Gr. FKZ Zweckbestimmung Haushaltsjahr bisher in Tsd. Euro neu in Tsd. Euro mehr/weniger in Tsd. Euro 28. 0310 Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Krisenmanagement 2025 Tsd. EUR 2026 Tsd. EUR Das Feuerschutzsteueraufkommen wird geschätzt aufDas Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer (Kap. 1201 Tit. 059 01) ist zweckgebunden zur Förderung des Feuerwehrwesens einzusetzen. 105.000,0 106.000,0 Das Aufkommen wird wie folgt verwendet: Zuschussbedarf Landesfeuerwehrschule 13.497,1 13.218,7 Förderung des Feuerwehrwesens und Gefahrstoffabwehr (Tit.Gr. 72) 89.502,9 90.781,3 Ölwehr Bodensee (Tit.Gr. 75) 2.000,0 2.000,0 105.000,0 106.000,0 29. 0310 72 Förderung des Feuerwehrwesens und Gefahrstoffabwehr Erläuterung: zu Tit.Gr. 72 und Tit.Gr. 75 2025 Tsd. EUR 2026 Tsd. EUR Das Aufkommen aus der zur Förderung des Feuerwehrwesens zweckgebundenen Feuerschutzsteuer (Kap. 1201 Tit. 059 01) wird geschätzt auf 105.000,0 106.000,0 Aus dem Aufkommen wird zunächst der ungedeckte Aufwand für Kap. 0310 (Landesfeuerwehrschule) mit Bestritten -13.497,1 -13.218,7 91.502,9 92.781,3 Der Rest mit ist für Zwecke des Feuerwehrwesens (einschl. technische Hilfe), des vorbeugenden Brandschutzes und der Gefahrstoffabwehr zur Verausgabung bei Tit.Gr. 72 und 75 vorgesehen Hinzu kommen Einnahmen; vgl. Tit. 119 72 und 381 75 0,0 0,0 Ausgaben insg. (ohne Landesfeuerwehrschule) 91.502,9 92.781,3 30. 0310 883 72 044 Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände 2025 2026 65.461,9 68.460,3 65.461,9 68.460,3 +8.000,0 +8.000,0 Mehr durch das höhere Aufkommen der Feuerschutzsteuer in 2025 und 2026 (Herbststeuerschätzung 2025). 31. 0402 537 09 314 Gesundheitsmanagement 2025 2026 3.008,3 3.008,3 3.008,3 3.008,3 0,0 0,0 Der Erläuterung wird folgender Satz angefügt: Vgl. Vermerk bei Tit. 685 01. 32. N 0402 685 01 314 Zuschuss an das Freiburger Institut für Musikermedizin 2025 2026 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Ausgaben sind bis zur Höhe von Einsparungen in Höhe von maximal 320,0 Tsd. EUR bei Kapitel 0402 Titel 537 09 zulässig. Erläuterung: Die bisherige Förderung des Freiburger Instituts für Musikermedizin (FIM) bezog sich auf das Programm „Stimmliche und mentale Gesundheit von Lehrkräften“. Im Rahmen der Förderung wurde ein Fortbildungskonzept entwickelt und im Freiburger Raum erprobt. Das Projekt wurde zum 31.12.2024 abgeschlossen. Mit der institutionellen Förderung ab dem Jahr 2025 sollen die bisherigen Erkenntnisse gesichert und die Forschung, bei der weiterhin wesentliche Erkenntnisse für die Gesundheit der Lehrkräfte erwartet werden, unterstützt werden. Die Förderung ist auf bis zu 320 Tsd. EUR pro Jahr begrenzt und ist ausschließlich für Tätigkeiten des FIM in Bezug auf Lehrkräfte, die im Landesdienst tätig sind, vorgesehen. 33. 0402 893 91A 129 Baukostenzuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft 2025 2026 19.745,6 22.245,6 19.745,6 42.245,6 0,0 +20.000,0 Die im Haushaltsjahr 2026 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind in Höhe von 18.000,0 Tsd. EUR bis zum 31.12.2026 gesperrt. Im Umfang der Mittelsperrung können im Haushaltsjahr 2026 Verpflichtungen für die nächsten neun Jahre eingegangen werden. Mehr in Höhe von 20.000,0 Tsd. EUR in Folge der Anpassung der VwV Schulbau und den damit verbundenen höheren Förderbedarfen der Privatschulen. Das Programmvolumen für das Jahresförderprogramm 2026 erhöht sich um 20.000,0 Tsd. EUR. Die Auszahlung erfolgt in zehn Jahresraten. Veranschlagt sind: 2025 Tsd. EUR 2026 Tsd. EUR 1. Zur Abwicklung der Bewilligungen aus Vorjahren1) 16.876,1 19.133,1 2. Neuanträge 2.869,5 5.112,5 zus. 19.745,6 24.245,6 Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen und deren Abdeckung (in Tsd. EUR): davon fällig in Bewilligung im Haushaltsplan Betrag 2025 2026 2027 2028 2029ff. bis 2023 82.176,9 14.073,4 13.460,9 12.514,3 11.323,3 30.805,0 2024 18.684,9 2.076,1 2.076,1 2.076,1 2.076,1 10.380,5 2025 25.825,5 0,0 2.869,5 2.869,5 2.869,5 17.217,0 20261) 46.012,5 0,0 0,0 5.112,5 5.112,5 35.787,5 172.699,8 16.149,5 18.406,5 22.572,4 21.381,4 94.190,0 Für Neubewilligungen stehen zur Verfügung: 2025 Tsd. EUR 2026 Tsd. EUR 1. Haushaltsmittel 2.869,5 5.112,5 2. Verpflichtungsermächtigungen 25.825,5 28.012,5 3. zusätzliche Verpflichtungsermächtigung in Höhe der Mittelsperrung gem. Haushaltsvermerk1) 0,0 18.000,0 zus. 28.695,0 51.125,0 34. N 0408 633 03 124 Zuweisungen für Schulbegleitungen an den SBBZ 2025 2026 0,0 0,0 0,0 47.000,0 0,0 +47.000,0 Die Mittel sind übertragbar. Erläuterung: Das Land unterstützt die Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe für Schulbegleitungen (Eingliederungshilfeleistung nach SGB VIII und IX) an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren auf freiwilliger Basis einmalig und ohne Präjudiz für nachfolgende Jahre mit einem Betrag von 47 Millionen Euro. 35. 0416 711 74 114 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 2025 2026 242,0 2.923,0 242,0 2.923,0 0,0 0,0 Mehrausgaben im Haushaltsjahr 2026 sind in Höhe von Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb des Einzelplans 04 zulässig. Der Erläuterung wird folgender Satz angefügt: Etwaige Mehrbedarfe für die Ausstattung des MINT-Exzellenzgymnasiums können gegen zusätzliche Einsparung innerhalb des Einzelplans 04 gedeckt werden. 36. N 0416 812 74 114 Erwerb von Geräten u. sonstigen beweglichen Sachen 2025 2026 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Ausgaben im Haushaltsjahr 2026 sind in Höhe von Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb des Einzelplans 04 zulässig. Etwaige Bedarfe für die Ausstattung des MINT-Exzellenzgymnasiums können gegen zusätzliche Einsparung innerhalb des Einzelplans 04 gedeckt werden. 37. 0436 633 03 129 Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 2025 2026 47.547,3 67.547,3 47.547,3 153.319,6 0,0 +85.772,3 Erläuterung: Für wesentliche Mehrbelastungen der Gemeinden und Kreise gewährt das Land entsprechend dem ,Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion‘ seit dem Schuljahr 2015/2016 einen finanziellen Ausgleich. Zum 1. Januar 2026 wird das Inklusionsausgleichsgesetz neu gefasst. Mehr in Höhe von 85.772,3 Tsd. EUR aufgrund Nachzahlungsverpflichtungen für die Jahre 2020 bis 2025 sowie aufgrund der Neufassung des Inklusionsausgleichsgesetzes. Die Neufassung des Inklusionsausgleichsgesetzes sieht für 2026 einen Abschlag für Eingliederungs- und Jugendhilfe in Höhe von 52.660,0 Tsd. EUR vor zuzüglich 3.000,0 Tsd. EUR für den Schulträgerausgleich. Hinzu kommen Nachzahlungsverpflichtungen für die Jahre 2020 bis 2025 in Höhe von 97.659,6 Tsd. EUR. Vgl. Erläuterungen bei Kapitel 0402 Titel 883 91D. 38. 0905 636 01 224 Erstattung von Verwaltungskosten an Pflege-, Kranken- und Unfallkassen für Leistungen der Sozialen Entschädigung 2025 2026 193,5 193,5 193,5 193,5 0,0 0,0 Mehrausgaben sind bis zur Höhe von Einsparungen bei Kap. 0918 Tit. Gr. 79 zulässig. 39. 0905 71 Versorgung der Impfgeschädigten Mehrausgaben sind bis zur Höhe von Einsparungen bei Kap. 0918 Tit. Gr. 79 zulässig. 40. 0905 72 Versorgung der Opfer von Gewalttaten Mehrausgaben sind bis zur Höhe von Einsparungen bei Kap. 0918 Tit. Gr. 79 zulässig. 41. 0905 73 Versorgung der Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Mehrausgaben sind bis zur Höhe von Einsparungen bei Kap. 0918 Tit. Gr. 79 zulässig. 42. 0905 74 Leistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Mehrausgaben sind bis zur Höhe von Einsparungen bei Kap. 0918 Tit. Gr. 79 zulässig. 43. 0905 79 Besitzstandsleistungen an Kriegsopfer nach dem Bundesversorgungsgesetz und an Berechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz Mehrausgaben sind bis zur Höhe von Einsparungen bei Kap. 0918 Tit. Gr. 79 zulässig. 44. 0918 79 Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise Vgl. Vermerk bei Kap. 0905 Tit. 636 01, Tit.Gr. 71, Tit.Gr. 72, Tit.Gr. 73, Tit.Gr. 74 und Tit.Gr. 79. 45. 1205 613 11 820 Grunderwerbsteuerüberlassung an Stadt- und Landkreise nach dem örtlichen Aufkommen (§ 11 Abs. 2 FAG) 2025 2026 745.900,0 786.700,0 827.500,0 860.500,0 +81.600,0 +73.800,0 46. 1205 613 72a 820 Finanzzuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse A 2025 2026 10.986.925,9 11.271.896,5 11.283.435,6 11.975.451,5 +296.509,7 +703.555,0 Erläuterung zu Tit. 613 72A: 2025 Tsd. EUR 2026 Tsd. EUR I. Berechnung der Finanzausgleichsmasse: 1. Landesanteil an den gemeinschaftlichen Steuern und der Gewerbesteuerumlage (vgl. Kap. 1201 Tit. 011 01 bis 019 01 und 372 02) 45.750.000,0 46.850.000,0 hiervon ab: - Mehreinnahmen Steuerrechtsänderungen (vgl. Kap. 1201 Tit. 372 02) 0,0 -185.700,0 - Leistungen des Landes im Finanzausgleich unter den Ländern (vgl. Kap. 1204 Tit. 612 01) 0,0 0,0 - Leistungen des Landes nach § 29a FAG (Familienleistungsausgleich) (vgl. Tit. 613 72B) -644.500,0 -666.600,0 - Umsatzsteuermehreinnahmen für die Kleinkindbetreuung -111.900,0 -111.900,0 bereinigter Landesanteil 44.993.600,0 45.885.800,0 hiervon 23 v. H. 10.348.528,0 10.553.734,0 Änderungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FAG -866.700,0 -312.000,0 Zwischensumme 9.481.828,0 10.241.734,0 2. Kommunaler Anteil an der Finanzausgleichsumlage gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FAG (Aufkommen vgl. Tit. 213 01) 4.936.997,0 5.094.524,5 3. Finanzausgleichsmasse (1. + 2.) 14.418.825,0 15.336.258,5 II. Berechnung der Summe Tit. 613 72A 1. Finanzausgleichsmasse A nach § 1b Nr. 1 FAG 11.539.385,6 12.241.401,5 2. Vorwegentnahmen, die an anderer Stelle veranschlagt sind: 2.1 Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im ÖPNV (§ 2 Nr. 5 a) und b) FAG, vgl. Kap. 1303 Tit. 633 87B, 633 88 u. 682 88A) -241.630,0 -241.630,0 2.2. Zuschuss an das Landesmedienzentrum (§ 2 Nr. 9 FAG, vgl. Kap. 0442 Tit. 685 03) -2.570,0 -2.570,0 2.3 Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der Schulverwaltungssoftware Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg (§ 2 Nr. 10 FAG) -750,0 -750,0 2.4. Kofinanzierung des GVFG (§ 2 Nr. 11 FAG; Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) - Bundesprogramms -11.000,0 -11.000,0 3. Summe Titel 613 72A 11.283.435,6 11.975.451,5 47. 1205 613 72B 820 Familienleistungsausgleich 2025 2026 637.800,0 657.500,0 644.500,0 666.600,0 +6.700,0 +9.100,0 2025 2026 Veranschlagt sind: Tsd. EUR Tsd. EUR Mehreinnahmen des Landes aus der Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer 2.478.846,2 2.563.846,2 davon Kommunaler Anteil nach § 29a FAG (26 v.H.) 644.500,0 666.600,0 48. 1205 883 72D 820 Kommunale Investitionspauschale 2025 2026 1.608.776,6 1.738.701,7 1.636.976,4 1.729.468,0 +28.199,8 -9.233,7 Erläuterung: 2025 2026 Veranschlagt sind: Tsd. EUR Tsd. EUR I. Berechnung der Finanzausgleichsmasse (vgl. Erläuterung Tit. 613 72A) II. Berechnung der Summe Tit. 883 72D 1. Finanzausgleichsmasse B nach § 1b Nr. 2 FAG davon 2.879.439,4 3.094.857,0 2. Zuweisung an den Ausgleichstock nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 FAG -165.000,0 -190.000,0 3. Kommunaler Investitionsfonds nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 FAG -1.077.463,0 -1.175.389,0 4. Summe Titel 883 72D: 1.636.976,4 1.729.468,0 49. 1212 919 01 850 Zuführung an die Rücklage für Haushaltsrisiken 2025 2026 1.038.210,0 1.839.260,5 1.088.210,0 2.213.221,6 +50.000,0 +373.961,1 33. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des LuKIFG bis zu einer Gesamthöhe von bis zu 20,4 Mio. EUR. 50. 1224 Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen des LuKIFG Titelgruppen Die Mittel sind übertragbar. Innerhalb der einzelnen Titelgruppen sind die Gruppentitel gegenseitig deckungsfähig. Bei den einzelnen Titelgruppen sind Ausgaben in Höhe der Einnahmen bei den jeweiligen Ausgabetitelgruppen zulässig. Im Rahmen der beschlossenen und veranschlagten Maßnahmen können auch Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre im Rahmen des jeweils bewilligten Maßnahmenbereichsbudgets eingegangen werden. Ausgaben dürfen auch neben anderen zweckentsprechenden Bewilligungen des Staatshaushaltsplans geleistet werden (§ 35 Abs. 2 LHO). Ausgaben für Maßnahmen im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 2 StHG mit Ausnahme des Maßnahmenbereichs Nummer 1 können innerhalb des Haushaltsjahres auch vor dem Eingang der entsprechenden Einnahmen geleistet werden, jedoch maximal bis zur Höhe des jeweiligen Maßnahmenbereichsbudgets und sind wie ein Vorgriff nachzuweisen. 51. N 1224 70 Förderung der kommunalen Infrastruktur Die Titelgruppe ist dem Geschäftsbereich der Allgemeinen Finanzverwaltung zugeordnet. Der Tit. 561 70 wird durch das Ministerium für Finanzen bewirtschaftet. Der Tit. 883 70 wird vom Ministerium für Finanzen und vom Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen gemeinsam bewirtschaftet. 52. N 1224 561 70 830 Zinsausgaben an den Bund 2025 2026 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Erläuterung: Gemäß LuKIFG sind nicht zweckentsprechend verwendete oder nicht innerhalb des Förderzeitraums abgerechnete Mittel zu verzinsen. Vgl. auch Tit. 153 70. 53. N 1224 883 70 129 Förderung kommunaler Infrastrukturinvestitionen 2025 2026 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Erläuterung: Für aus dem LuKIFG geförderte Infrastrukturmaßnahmen der Kommunen stehen rd. 8.766,5 Mio. EUR zur Verfügung. Das Gesamt-Fördervolumen wird analog der §§ 3 und 4 FAG und damit unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerkraft und Einwohnerzahl über Einzel-Förderbudgets auf die Städte, Gemeinden und Kreise verteilt. Die Mittel werden nach Bedarf beim Bund abgerufen (vgl. Tit. 331 70).

§ 1

Feststellung des Staatshaushaltsplans

§ 1 Feststellung des StaatshaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:1. für das Haushaltsjahr 2025 auf 66 973 074 400 Euro,2. für das Haushaltsjahr 2026 auf 70 226 858 400 Euro.

§ 4

Kreditaufnahme

§ 4 Kreditaufnahme(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 1 025 975 800 Euro und im Haushaltjahr 2026 bis zur Höhe von 3 224 100 Euro Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen.(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten und des übernächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von jeweils vier Prozent des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten beziehungsweise übernächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(4) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Absatz 11 LHO darf höchstens 25 Prozent der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 Prozent der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen von Vereinbarungen nach § 18 Absatz 11 LHO auch Besicherungsverträge abzuschließen und insoweit Sicherheiten zu stellen oder entgegenzunehmen. Kassenverstärkungskredite, die für die Stellung von Sicherheiten notwendig werden, bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 unberücksichtigt.(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu sechs Prozent des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.(7) Mehrausgaben, die bei Kapitel 1206 Titelgruppe 86 geleistet werden, sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln.(8) Das durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 geschaffene Sondervermögen Baden-Württemberg 21 dient der Abdeckung von finanziellen Verpflichtungen aus den Finanzierungsverträgen bezüglich der Landesbeteiligung an1. der Planung und dem Bau des Projekts Stuttgart 21, dem Digitalen Knoten Stuttgart und der Planung und dem Bau von Projekten des Schienenknotens Stuttgart 2040, wobei auch Bundesmittel aus dem Sondervermögen vorfinanziert werden dürfen,2. den Mehrkosten für den menschen- und umweltgerechten viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn,3. den Kosten für den Ausbau und die Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur und4. den durch die Verbesserung der Finanzierungskonditionen im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) entstehenden Mehrkosten für das Land bei GVFG-Vorhaben der SPNV-Infrastruktur,soweit diese Ausgaben nicht aus den für das jeweilige Projekt bei Kapitel 1303 Titelgruppen 78 und 99, Titel 891 86B, 891 86C, 891 86D, 883 93B, 891 93B und 892 93B etatisierten Haushaltsmittel abgedeckt sind. Die laufenden Zuführungen zugunsten des Sondervermögens sind bei Kapitel 1212 Titel 919 03 und Kapitel 1303 Titel 919 78 veranschlagt. Sonderzuführungen zu den oben genannten Einzelmaßnahmen sind in Kapitel 1303 Titel 919 78, Titel 891 86B, 891 86C und 891 86D veranschlagt. Zur Sicherung und Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Schienenpersonennahverkehrs kann eine Entnahme aus dem Sondervermögen Baden-Württemberg 21 zugunsten der Titelgruppe 92 bei Kapitel 1303 erfolgen.(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 8 000 000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwanzig Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.(11) Das Finanzministerium ist verpflichtet, im Haushaltsjahr 2025 Schulden am Kreditmarkt in Höhe von 208 954 700 Euro und im Haushaltjahr 2026 in Höhe von 214 457 300 Euro zu tilgen.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Absatz 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 10 000 000 Euro im Einzelfall festgesetzt.(2) § 37 Absatz 1 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in überplanmäßige Ausgaben bei Kapitel 0315 Titel 811 01 oder bei Kapitel 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 der betroffenen Einzelpläne über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.(4) § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bei Kapitel 0315 Titel 811 01 oder bei Kapitel 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 der betroffenen Einzelpläne in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.(5) Der Betrag für die nach § 37 Absatz 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird auf 100 000 Euro festgesetzt.(6) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§ 7a

Ermächtigung zur Umsetzung im Rahmen des ...

§ 7a Ermächtigung zur Umsetzung im Rahmen des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG)(1) Nach § 2 Absatz 1 LuKIFG stehen im Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) für das Land Baden-Württemberg 13 149 800 000 Euro zur Verfügung. Die Mittel dürfen verwendet werden für die Maßnahmenbereiche wie folgt in Höhe von bis zu: Nummer Maßnahmenbereich Budget in Euro 1 Förderung der kommunalen Infrastruktur 8 766 533 333 2 Straßen und Brücken (insbesondere Sanierung) 700 000 000 3 Schienen (inklusive Öffentlicher Personennahverkehr) 300 000 000 4 Uniklinika inklusive Krisenresilienz sowie Kinder- und Jugend-Psychiatrien 800 000 000 5 Krankenhaus-Infrastruktur, insbesondere für Krisenresilienz 200 000 000 6 Schulbau und Schulsanierung Privatschulen, inklusive Pflegeschulen 300 000 000 7 Rettungsdienst/Rettungswachen, Katastrophenschutz und Investitionen in die Infrastruktur der inneren Sicherheit 200 000 000 8 Sportstätten und Vereinssportstätten inklusive kommunaler Sportstätten mit 80 000 000 Euro 160 000 000 9 Wärmewende bei den Landesliegenschaften inklusive Unterstützung von Kommunen bei Investitionen in die Wärmewende bis maximal 100 000 000 Euro 250 000 000 10 Hochbau, Landesgebäude, inklusive Klimaschutzmaßnahmen 850 000 000 11 Wohnraumförderung 300 000 000 12 Digitalisierung der Landesverwaltung 80 000 000 13 Maßnahmen für Hochwasserschutz, vor allem für Gewässer der 1. Ordnung 100 000 000 14 Investitionen für Einrichtungen der Sozialwirtschaft 50 000 000 15 Überbetriebliche berufliche Bildungsstätten 30 000 000(2) Für die Maßnahmen der unter Absatz 1 genannten Maßnahmenbereiche können mit Einwilligung des Finanzministeriums im Kapitel 1224 Ausgaben im Rahmen des jeweiligen Maßnahmenbereichsbudgets in den betroffenen beziehungsweise außerplanmäßig einzurichtenden Titeln geleistet beziehungsweise Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen und die zur Vereinnahmung erforderlichen Titel sowie Haushaltsvermerke geschaffen werden. Die nach Satz 1 außerplanmäßig geschaffenen Haushaltsermächtigungen gelten als planmäßig. Für Maßnahmen, die im Einzelfall 10 000 000 Euro überschreiten, bedarf es der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags. Satz 3 gilt nicht für den Maßnahmenbereich der laufenden Nummer 1 (Förderung der kommunalen Infrastruktur). Zur weiteren Ausgestaltung von Nummer 1 wird auf die jeweils gültige Landesverwaltungsvorschrift zur Umsetzung des LuKIFG verwiesen.

§ 7c

Ermächtigung zur Umsetzung weiterer Investitionen im Zuge des Sondervermögens Infrastruktur ...

§ 7c Ermächtigung zur Umsetzung weiterer Investitionen im Zuge des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität des BundesZur Umsetzung weiterer geplanter Förderungen, die der Bund aus Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert, wie insbesondere in den Bereichen des Investitionsprogramms Kindertagesbetreuung, der Bund-Länder-Initiative Forschungsbau sowie der Schnellbauinitiative Hochschulen, wird das Finanzministerium ermächtigt, die für die Vereinnahmung und Verwendung der finanziellen Beteiligung des Bundes notwendigen Kapitel, Titel, Haushaltsvermerke und Ausgabe- sowie Verpflichtungsermächtigungen zu schaffen.Die Verwendung der finanziellen Beteiligung des Bundes wird nach Maßgabe eines vorherigen Kabinettsbeschlusses festgelegt. Für Maßnahmen, die im Einzelfall 10 000 000 Euro überschreiten, bedarf es der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags. Die nach Satz 1 geschaffenen Haushaltsermächtigungen gelten als planmäßig.

Anlage StHG

Anlage zum StaatshaushaltsgesetzGesamtplan1. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2025 Epl. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben 2025 Überschuss (+) Zuschuss (-) Verpflichtungsermächtigungen Steuern und steuerähnliche Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Schuldenaufnahmen, Zuweisungen u. Zuschüsse für Investitionen, bes. Finanzierungsvorgänge Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR 01 Landtag 0,0 105,0 0,0 866,9 971,9 98.785,6 18.444,9 20.357,7 0,0 6.674,5 0,0 144.262,7 -143.290,8 0,0 02 Staatsministerium 0,0 1.927,5 1.081,8 95,4 3.104,7 42.666,6 23.275,1 13.608,7 0,0 593,3 -4.279,8 75.863,9 -72.759,2 7.198,0 03 Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen 0,0 97.775,8 87.498,5 780,0 186.054,3 3.421.017,3 486.764,1 186.297,0 6.831,4 599.691,0 452.796,3 5.153.397,1 -4.967.342,8 763.728,1 04 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0,0 2.619,9 19.075,5 800,0 22.495,4 12.209.162,0 180.437,0 2.199.986,7 284,6 310.221,8 -151.549,6 14.748.542,5 -14.726.047,1 1.166.823,1 05 Ministerium der Justiz und für Migration 0,0 841.867,5 20.716,4 592,1 863.176,0 1.634.554,0 899.771,7 1.338.908,8 2.030,0 21.030,4 623,1 3.896.918,0 -3.033.742,0 63.468,6 06 Ministerium für Finanzen 0,0 211.408,3 78.609,8 4.881,3 294.899,4 1.559.321,5 225.359,1 368.574,1 1.000,0 40.064,7 1.916,0 2.196.235,4 -1.901.336,0 159.726,0 07 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus 0,0 1.082,2 107.227,0 0,0 108.309,2 69.315,5 14.401,2 513.000,2 28,0 49.903,1 -6.834,3 639.813,7 -531.504,5 220.460,0 08 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 3.360,0 12.489,7 79.359,8 191.261,1 286.470,6 370.337,2 104.267,9 490.157,1 2.200,0 222.025,5 -20.068,6 1.168.919,1 -882.448,5 396.370,0 09 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration 0,0 6.902,8 187.440,9 0,0 194.343,7 139.380,7 95.228,4 1.886.433,3 0,0 673.080,2 -42.827,4 2.751.295,2 -2.556.951,5 675.279,8 10 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 105.000,0 57.448,5 9.336,1 37.426,5 209.211,1 169.343,5 113.934,3 250.245,8 187,9 310.755,7 1.290,8 845.758,0 -636.546,9 642.020,0 11 Rechnungshof 0,0 1,0 0,0 0,0 1,0 31.588,8 1.810,7 2,0 0,0 30,0 0,0 33.431,5 -33.430,5 0,0 12 Allgemeine Finanzverwaltung 48.758.333,0 289.295,8 7.589.197,0 4.323.187,7 60.960.013,5 2.529.217,8 2.238.853,0 15.055.750,9 832.797,0 1.911.883,0 1.089.008,0 23.657.509,7 37.302.503,8 1.887.053,7 13 Ministerium für Verkehr 0,0 809,1 1.387.900,1 50.000,0 1.438.709,2 71.315,4 103.834,9 1.933.790,2 241.918,3 504.013,3 -5.417,7 2.849.454,4 -1.410.745,2 17.055.241,9 14 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 0,0 98.277,6 1.013.871,7 158.757,8 1.270.907,1 1.423.767,0 195.718,9 4.902.019,3 716,2 623.159,0 -129.128,9 7.016.251,5 -5.745.344,4 589.061,4 16 Verfassungsgerichtshof 0,0 20,0 0,0 0,0 20,0 604,7 111,9 0,0 0,0 6,6 0,0 723,2 -703,2 0,0 17 Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 0,0 141,8 0,0 0,0 141,8 5.204,6 669,0 0,0 0,0 30,0 0,0 5.903,6 -5.761,8 0,0 18 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen 0,0 3.607,0 315.185,0 344.444,0 663.236,0 26.991,3 23.808,8 901.082,3 0,0 376.685,2 -10.782,2 1.317.785,4 -654.549,4 855.297,0 Summe 48.866.693,0 1.625.779,5 10.896.499,6 5.113.092,8 66.502.064,9 23.802.573,5 4.726.690,9 30.060.214,1 1.087.993,4 5.649.847,3 1.174.745,7 66.502.064,9 0,0 24.481.727,61. Haushaltsübersicht für das Haushaltsjahr 2026 Epl. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben 2026 Überschuss (+) Zuschuss (-) Verpflichtungsermächtigungen Steuern und steuerähnliche Abgaben Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Schuldenaufnahmen, Zuweisungen u. Zuschüsse für Investitionen, bes. Finanzierungsvorgänge Gesamteinnahmen Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Gesamtausgaben Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR 01 Landtag 0,0 105,0 0,0 866,9 971,9 104.754,4 20.280,8 17.046,0 0,0 9.869,5 0,0 151.950,7 -150.978,8 0,0 02 Staatsministerium 0,0 1.927,5 1.092,1 96,7 3.116,3 43.088,6 22.459,8 13.732,9 0,0 593,3 -4.276,5 75.598,1 -72.481,8 5.538,9 03 Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen 0,0 98.901,6 76.737,7 780,0 176.419,3 3.501.968,9 492.968,3 191.737,3 9.763,8 540.607,6 -37.210,6 4.699.835,3 -4.523.416,0 571.411,6 04 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0,0 2.806,1 19.075,5 800,0 22.681,6 12.215.003,9 171.923,5 2.236.093,4 2.965,6 332.971,3 -146.959,6 14.811.998,1 -14.789.316,5 891.872,8 05 Ministerium der Justiz und für Migration 0,0 838.464,9 20.722,9 792,8 859.980,6 1.645.846,1 890.855,7 1.336.406,9 2.030,0 29.915,4 823,8 3.905.877,9 -3.045.897,3 35.930,8 06 Ministerium für Finanzen 0,0 215.822,8 78.559,8 5.037,9 299.420,5 1.603.807,9 232.923,5 365.094,2 1.000,0 40.326,6 1.916,0 2.245.068,2 -1.945.647,7 313.266,8 07 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus 0,0 1.082,2 107.227,0 0,0 108.309,2 67.985,7 14.320,1 499.775,5 28,0 50.749,2 -6.184,3 626.674,2 -518.365,0 132.100,0 08 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 3.360,0 12.889,7 79.359,8 189.410,1 285.019,6 367.678,3 102.536,3 495.795,3 1.900,0 242.427,9 -19.890,7 1.190.447,1 -905.427,5 376.610,0 09 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration 0,0 6.902,8 192.035,6 0,0 198.938,4 137.593,9 91.264,1 1.938.878,1 0,0 659.663,2 -40.932,4 2.786.466,9 -2.587.528,5 320.903,1 10 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 105.000,0 57.448,5 9.336,1 34.904,9 206.689,5 167.762,5 112.588,9 238.585,0 187,9 335.508,8 1.290,8 855.923,9 -649.234,4 573.492,0 11 Rechnungshof 0,0 1,0 0,0 0,0 1,0 32.365,2 1.617,6 2,0 0,0 0,0 0,0 33.984,8 -33.983,8 0,0 12 Allgemeine Finanzverwaltung 50.943.529,0 287.947,0 7.799.867,5 4.243.730,8 63.275.074,3 3.291.085,6 2.499.168,0 15.526.888,5 1.015.878,9 2.074.828,1 1.796.458,0 26.204.307,1 37.070.767,2 1.516.400,0 13 Ministerium für Verkehr 0,0 809,1 1.437.461,7 50.000,0 1.488.270,8 71.085,2 105.846,9 1.925.355,5 245.286,4 532.170,4 -5.217,7 2.874.526,7 -1.386.255,9 9.957.940,7 14 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 0,0 100.999,6 1.029.314,2 158.251,1 1.288.564,9 1.471.473,4 259.027,0 4.953.879,1 716,2 534.451,5 -128.516,7 7.091.030,5 -5.802.465,6 168.239,7 16 Verfassungsgerichtshof 0,0 20,0 0,0 0,0 20,0 619,5 76,9 0,0 0,0 6,6 0,0 703,0 -683,0 0,0 17 Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 0,0 141,8 0,0 0,0 141,8 5.224,8 554,0 0,0 0,0 0,0 0,0 5.778,8 -5.637,0 0,0 18 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen 0,0 3.207,0 289.885,0 408.192,0 701.284,0 27.403,3 23.478,0 964.193,3 0,0 351.040,0 -11.382,2 1.354.732,4 -653.448,4 851.942,8 Summe 51.051.889,0 1.629.476,6 11.140.674,9 5.092.863,2 68.914.903,7 24.754.747,2 5.041.889,4 30.703.463,0 1.279.756,8 5.735.129,4 1.399.917,9 68.914.903,7 0,0 15.715.649,12. Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 2025 2026 Tsd. EUR Tsd. EUR Einnahmen Gesamteinnahmen 66.502.064,9 68.914.903,7 ab: Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt 1.021.876,3 296.148,8 Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 347.309,5 613.770,0 Einnahmen aus Überschüssen 3.152.227,3 3.862.150,9 Bereinigte Einnahmen 61.980.651,8 64.142.834,0 Ausgaben Gesamtausgaben 66.502.064,9 68.914.903,7 ab: Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke 1.664.635,9 1.889.058,0 Deckung von Fehlbeträgen 0,0 0,0 Bereinigte Ausgaben 64.837.429,0 67.025.845,7 Finanzierungssaldo gem. § 13 Abs. 4 LHO -2.856.777,2 -2.883.011,73. Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 2025 2026 Tsd. EUR Tsd. EUR Einnahmen aus Krediten Bruttokreditaufnahme bei Gebietskörperschaften (insbesondere beim Bund), bei Sondervermögen und Zweckverbänden 0,0 0,0 Bruttokreditaufnahme am Kreditmarkt einschließlich bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit 30.099.617,9 26.473.065,8 Summe Bruttoeinnahmen aus Krediten 30.099.617,9 26.473.065,8 Ausgaben zur Schuldentilgung Bruttotilgung von Schulden bei Gebietskörperschaften (insbesondere beim Bund), bei Sondervermögen und Zweckverbänden 16.000,0 12.000,0 Bruttotilgung von Schulden am Kreditmarkt einschließlich bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit 29.077.741,6 26.176.917,0 Summe Bruttoausgaben zur Schuldentilgung 29.093.741,6 26.188.917,0 Netto-Kreditaufnahme bei Gebietskörperschaften (insbesondere beim Bund), bei Sondervermögen und Zweckverbänden -16.000,0 -12.000,0 Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt einschließlich bei öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit 1.021.876,3 296.148,8 Netto-Kreditaufnahme insgesamt 1.005.876,3 284.148,8

Eingangsformel StHG

Der Landtag hat am 18. Dezember 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Feststellung des Staatshaushaltsplans

§ 1 Feststellung des StaatshaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:1. für das Haushaltsjahr 2025 auf 66 502 064 900 Euro,2. für das Haushaltsjahr 2026 auf 68 914 903 700 Euro.

§ 10

Ausgabereste

§ 10 AusgaberesteDie Landesregierung kann unverbrauchte, übertragbare Bewilligungen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 (Ausgabereste) in Abgang stellen. Die hiervon betroffenen Bewilligungen gelten insoweit als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für übertragbare Bewilligungen, bei denen zweckgebundene Einnahmen ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt worden sind. § 6 Absatz 2 und 4 bleibt unberührt.

§ 11

Verwendung von Mitteln des Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 und 3 des ...

§ 11 Verwendung von Mitteln des Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 und 3 des Landesglücksspielgesetzes(1) Der Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 und 3 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) beträgt für das Haushaltsjahr 2025 152 365 400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zu 41 Prozent für die Förderung der Kultur, zu 39 Prozent für die Förderung des Sports, zu 12 Prozent für die Förderung sozialer Zwecke, zu 5 Prozent für die Förderung des Naturschutzes und zu 3 Prozent für die Förderung des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes zu verwenden.(2) Der Wettmittelfonds nach § 12 Absatz 2 und 3 des LGlüG beträgt für das Haushaltsjahr 2026 160 365 400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zu 40 Prozent für die Förderung der Kultur, zu 37 Prozent für die Förderung des Sports, zu 11 Prozent für die Förderung sozialer Zwecke, zu 8 Prozent für die Förderung des Naturschutzes und zu 4 Prozent für die Förderung des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes zu verwenden.

§ 12

Verwendung von Erträgen nach § 36 des Landesglücksspielgesetzes

§ 12 Verwendung von Erträgen nach § 36 des Landesglücksspielgesetzes§ 36 des Landesglücksspielgesetzes ist für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einnahmen der in § 36 Landesglücksspielgesetz genannten Erträge im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von insgesamt bis zu 48 333 000 Euro und im Haushaltsjahr 2026 in Höhe von insgesamt bis zu 48 529 000 Euro für die in § 36 Landesglücksspielgesetz genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden.

§ 13

Anordnungsermächtigung des Finanzministeriums

§ 13 Anordnungsermächtigung des FinanzministeriumsDas Finanzministerium kann die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

§ 2

(weggefallen)

§ 2 (weggefallen)

§ 3

Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen

§ 3 Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen(1) Die Besetzung von Planstellen mit teilzeitbeschäftigten planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern ist wie folgt zulässig:1. Eine Planstelle darf auch mit zwei zu je 50 Prozent teilzeitbeschäftigten oder, soweit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) zulässig, mit drei zu je mindestens 30 Prozent außerhalb von § 69 Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden; bei unterhälftiger Teilzeit darf die Gesamtarbeitszeit der drei Personen die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von einer Vollzeitkraft nicht überschreiten. Zwei Planstellen dürfen auch mit drei, drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden; dabei darf die Gesamtarbeitszeit dieser drei beziehungsweise vier Personen die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei beziehungsweise drei Vollzeitkräften nicht übersteigen.2. Abweichend von Nummer 1 darf eine Planstelle auch mit zwei, dürfen zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier nach § 69 Absatz 3 LBG unterhälftig teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern besetzt werden; dabei sind für den Umfang der von diesen Personen besetzten Planstellen weiterhin die Verhältnisse vor Antritt der Elternzeit nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) maßgebend.3. Planstellen für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, denen aufgrund vona) § 70 LBG und § 7c des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) als Schwerbehinderten Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 60 Prozent als besetzt; zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 69 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) und erforderlichenfalls ein Ausgleich nach § 70 LBesGBW gezahlt werden;b) Artikel 62 § 4 Satz 1 Nummer 3 des Dienstrechtsreformgesetzes als Schwerbehinderten Altersteilzeit bewilligt ist, gelten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit mit einem Stellenanteil von 50 Prozent als besetzt; zudem kann aus der Planstelle der Zuschlag nach § 101 Absatz 7 LBesGBW gezahlt werden. Die Buchstaben a) und b) gelten auch, wenn die Altersteilzeit in eine Arbeits- und Freistellungsphase aufgeteilt wird (Blockmodell); in diesem Fall sind während der Arbeitsphase weitere 40 Prozent der Stelle gesperrt und dürfen in dieser Zeit auch nicht anderweitig in Anspruch genommen werden. Wird teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern Altersteilzeit gewährt, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Umfang der für die Bemessung der Altersteilzeit maßgebenden bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.4. In den Fällen von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 3 LBG dürfen sich ergebende freie Stellenbruchteile für die Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt beziehungsweise Richterinnen und Richtern auf Probe genutzt werden; dabei können die freien Stellenbruchteile von bis zu vier Planstellen zusammengerechnet werden. Nummer 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.Die Regelungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 gelten nicht für die Kapitel 0405 bis 0428.Für die in den Stellenübersichten ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Titel 428 01) gilt Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für diese Stellen kann das Finanzministerium bei Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 10. August 2012 weitere Ausnahmen zur Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen zulassen. Wird die Altersteilzeitarbeit in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase aufgeteilt (Blockmodell), kann das Finanzministerium ferner zulassen, dass während der Arbeitsphase kostenmäßig nicht in Anspruch genommene Stellenanteile in die Freistellungsphase übertragen und besetzbaren Stellenanteilen hinzugerechnet werden.(2) Besteht für Planstellen von Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden, ein unabweisbares Bedürfnis für die Neubesetzung, willigt das Finanzministerium allgemein je Einzelplan - mit Ausnahme der Kapitel 0405 bis 0428 - ein, dass im Vollzug durch die personalverwaltende Dienststelle für die Dauer der Elternzeit für die betroffenen Planstellen Leerstellen der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ geschaffen werden können. Die Schaffung der Leerstellen ist auf Fälle beschränkt, bei denen auf der freiwerdenden Planstelle Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt oder im ersten Beförderungsamt geführt werden. Aus den Leerstellen darf nur das Mutterschaftsgeld nach § 39 AzUVO bezahlt werden. § 50 Absatz 5 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) gilt entsprechend.(3) Beamtinnen und Beamte auf Planstellen außerhalb der Kapitel 0405 bis 0428, die aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß den §§ 71 bis 74 LBG bereits auf einer Leerstelle geführt werden und deren Beurlaubung nach den §§ 71 bis 74 LBG zum unmittelbaren Wechsel in die Elternzeit nach der AzUVO beendigt wird, können während der Elternzeit weiterhin auf der Leerstelle für die Beurlaubung nach den §§ 71 bis 74 LBG geführt werden.(4) Für die bei Titel 421 01 ausgebrachten Amtsbezüge der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister, der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, bei Kapitel 0105 und 1701 jeweils bei Titel 421 02 ausgebrachten Amtsbezüge sowie für die in den Stellenplänen und Stellenübersichten bei den Titeln 422 01, 422 03, 428 01 bewilligten Stellen dürfen Ausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung auch über die Haushaltsansätze hinaus geleistet werden. Dies gilt1. für die Leistungen nach § 10 des Ministergesetzes,2. für die Besoldungsbezüge der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter nach § 1 Absatz 2 und 3 LBesGBW sowie für Bezüge nach § 23 Absatz 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg und nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten des Landes Baden-Württemberg, jeweils mit Ausnahme der Zulagen und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind,3. für die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Teile der Entgelte, die in den Erläuterungen zu dem Titel 428 01 nicht besonders aufgeführt sind,4. für die Vergütung der außertariflich Beschäftigten, die sich nach Besoldungs- oder Tarifrecht richtet,5. für die durch den Haushaltsplan oder durch Richtlinien festgelegten Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen,6. für die Unterhaltsbeihilfen an Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen gemäß § 88 LBesGBW.Insoweit geleistete Mehrausgaben sind bei den Titeln 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01, in den Kapiteln 0105 und 1701 bei Titel 421 02, im Kapitel 0306 bei den Titeln 422 01B und 428 01B sowie im Kapitel 0508 bei den Titeln 422 75 und 428 75 als planmäßige Ausgaben zu behandeln. Ausgenommen von Satz 3 sind in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Titel gemäß § 6a Absatz 2. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Mehrausgaben aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmung, die dadurch entstehen, dass Stellen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) mit Bediensteten in vergleichbaren oder niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppen besetzt werden. Der Gesamtbetrag der Personalmehrausgaben ist in der Landeshaushaltsrechnung anzugeben; für die Feststellung der Mehrausgaben am Ende des Haushaltsjahres sind die Titel 421 01, 422 01, 422 03 und 428 01, in den Kapiteln 0105 sowie 1701 der Titel 421 02, im Kapitel 0306 die Titel 422 01B und 428 01B sowie im Kapitel 0508 die Titel 422 75 und 428 75 gegenseitig deckungsfähig. Kapitel 1212 Titel 461 01, Entnahmen aus Rücklagen nach § 42a LHO und bei Kapitel 1212 Titel 359 01 können zur Deckung der Mehrausgaben herangezogen werden.Für Leistungsbezüge an Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W bleibt Absatz 7 unberührt.(5) Eine dienstunfähige Person, die zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet wird, kann abweichend von § 49 Absatz 1 LHO auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder einer anderen Laufbahn ihrer Laufbahngruppe oder auf einer anderen Stelle in einer Entgeltgruppe, die als derselben Laufbahngruppe zugehörig anzusehen ist, geführt werden. Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer ihrem beziehungsweise seinem Amt entsprechenden Planstelle.(6) Beamtinnen und Beamte mit begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind nach dem Umfang der gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzten Arbeitszeit auf einer ihrem Amt entsprechenden Planstelle zu führen. Von § 8 Absatz 1 LBesGBW abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 9 LBesGBW in Verbindung mit § 72 LBesGBW bleiben bei der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. Danach freie Planstellenanteile können im Rahmen des Absatzes 1 besetzt werden.(7) Für die Zahlung von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gilt:1. Aus den Mitteln bei den Kapiteln 0317, 0504, 1403, 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464 und 1470 bis 1477 jeweils Titel 422 01 und 428 01, Kapitel 1410 Titel 682 01 und 682 97A, Kapitel 1412 Titel 682 01, 682 96A und 682 97A, Kapitel 1414 Titel 682 01, Kapitel 1415 Titel 682 01 und 682 97, Kapitel 1417 Titel 682 94A und 682 95, den Kapiteln 1418 bis 1420 jeweils Titel 682 01, Kapitel 1421 Titel 682 01 und 682 97 und den Kapiteln 1440, 1445, 1451, 1454 und 1468 jeweils Titel 682 01 werden auch die Leistungsbezüge nach dem LBesGBW in Verbindung mit der Leistungsbezügeverordnung (LBVO) gezahlt.Der Vergaberahmen für Leistungsbezüge erhöht sich gemäß § 39 Absatz 7 LBesGBW nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums und des jeweiligen Fachressorts um Einsparungen aus der vorübergehenden Nichtbesetzung von besetzbaren Stellen für Professorinnen und Professoren bei den Titeln 422 01, 428 01, 682 01, 682 94, 682 95, 682 96A, 682 97 und 682 97A.Das Fachressort prüft die Abrechnung der Besoldungsausgaben und stellt die für die Leistungsbezüge zweckgebundenen, nicht verausgabten Mittel im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.Soweit nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Regelungen für innerhalb des Vergaberahmens nicht verausgabte Leistungsbezüge Mittel übertragen werden müssen, wird zentral für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums bei Kapitel 1403 Titel 422 01 ein Ausgaberest gebildet.Die Ausgabeermächtigung bei den Kapiteln 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464 und 1470 bis 1477 jeweils Titel 422 01 und 428 01 erhöht sich um die Einnahmen für Leistungsbezüge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 LBesGBW bei den Kapiteln 1426 bis 1433, 1441 bis 1444, 1446 bis 1450, 1453, 1455 bis 1464 jeweils Titel 281 92 und den Kapiteln 1470 bis 1477 jeweils Titel 282 84.2. Nummer 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren hinsichtlich der Zulage gemäß § 59 LBesGBW.3. Nummer 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Forschungs- und Lehrzulage nach § 60 LBesGBW und Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW.4. Abweichend von § 7 Absatz 2 LBVO werden die jeweiligen Vergaberahmenreste des Jahres 2021 der beim Wissenschaftsministerium ressortierenden Hochschulen einmalig um den Betrag gekürzt, der das jeweilige Verfügungsvolumen der Hochschule zur Vergabe von Leistungsbezügen im Haushaltsjahr 2021 übersteigt. Das Verfügungsvolumen, das im Haushaltsjahr 2021 zur Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stand, berechnet sich aus dem Gesamtverfügungsvolumen der Hochschule nach § 7 Absatz 1 LBVO zuzüglich der Mittelschöpfungsbeträge, die nach § 39 Absatz 7 Satz 3 LBesGBW zur Verstärkung des Vergaberahmens aus unbesetzten Planstellen herangezogen wurden und abzüglich der angefallenen Besoldungsausgaben nach § 39 Absatz 4 LBesGBW ohne Berücksichtigung der Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 LBesGBW (Leistungsbezüge). Der zu kürzende Betrag wird jeweils zur Hälfte im Rahmen der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023 und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 in Abgang gestellt.5. Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 4 LBesGBW werden die an den Hochschulen jeweils für Zulagen zur Verfügung stehenden Haushaltsreste des Jahres 2021 einmalig um 50 Prozent gekürzt. Der zu kürzende Betrag wird jeweils zur Hälfte im Rahmen der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2023 und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 in Abgang gestellt.(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen Planstellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag und Beihilfe) vollständig von dritter Seite (im Rahmen des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder je zur Hälfte vom Bund und der Hochschule) erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nach Auslaufen der Ausgabenerstattung auf freie Stellen ihres Stellenplanes beziehungsweise ihrer Stellenübersichten übernommen werden können. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen.(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Exzellenzuniversitäten Planstellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die Personalausgaben (bei Planstellen grundsätzlich einschließlich Versorgungszuschlag und Beihilfe) vollständig aus den Mitteln der Exzellenzstrategie erstattet werden und die Hochschulen gewährleisten, dass die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber bei einem etwaigen Auslaufen der Finanzierung auf freie Stellen ihres Stellenplanes beziehungsweise ihrer Stellenübersicht übernommen werden. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ auszubringen.(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Hochschulen mit Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 (Professorin als Juniorprofessorin oder Professor als Juniorprofessor) im Rahmen von Berufungsverfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) befristet Planstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 sowie entsprechend vergütete Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen, wenn die entstehenden Mehrausgaben vollständig von dritter Seite erstattet oder innerhalb des entsprechenden Hochschulkapitels im Einzelplan 14 gedeckt werden.Die Hochschulen haben ebenfalls zu gewährleisten, dass die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber spätestens sechs Jahre nach der Bewilligung auf freie Stellen ihres Stellenplanes oder ihrer Stellenübersicht übernommen werden können. Die Planstellen und Stellen sind jeweils im nächsten Staatshaushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk „künftig wegfallend“ zu veranschlagen; sie dürfen zusammen 5 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 nicht überschreiten. Stellen, die durch Inanspruchnahme einer nach Satz 1 bewilligten Stelle frei werden, sind bis zur Übernahme der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf eine freie Stelle des Stellenplanes oder der Stellenübersicht gesperrt.(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Karlsruher Institut für Technologie (KIT) im Stellenplan der Großforschungsaufgabe Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 (Professorin als Juniorprofessorin am KIT als Hochschullehrerin nach § 14 KIT-Gesetz [KITG] oder Professor als Juniorprofessor am KIT als Hochschullehrer nach § 14 KITG) sowie der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (Universitätsprofessorin am KIT als Hochschullehrerin nach § 14 KITG oder Universitätsprofessor am KIT als Hochschullehrer nach § 14 KITG) zu schaffen, sofern die materiellen Voraussetzungen des KITG vorliegen. Die Stellenschaffung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erteilt werden darf. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Antrag des KIT über das Wissenschaftsministerium beim Finanzministerium eingereicht wird und das Einvernehmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vorliegt.(12) Auf Ersatzkräfte, deren Weiterbeschäftigung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist und die aus arbeitsrechtlichen Gründen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen, kann ausnahmsweise auch Verwaltungsvorschrift Nummer 4 zu § 49 LHO angewendet werden. Dies gilt für insgesamt bis zu zehn Einzelfälle im Bereich des Nichtvollzugsdienstes der Polizei. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ersatzkräfte für die Weiterbeschäftigung auf freien Stellen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Stellen geführt werden, die für laufende Bezüge an die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht benötigt werden.(13) Soweit schulorganisatorische Maßnahmen im Sinne von § 30 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg zu einer höheren besoldungsrechtlichen Einstufung der Leitungsämter und der stellvertretenden Leitungsämter an Schulen führen oder erstmals die Stellen der Schulleitung und ihrer Stellvertretung zu besetzen sind, gelten nach Abstimmung zwischen Kultusministerium und Finanzministerium die entsprechenden Planstellen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zu dem Schuljahresbeginn als geschaffen, ab dem die schulorganisatorische Maßnahme jeweils genehmigt wird. Die hierbei freiwerdenden Planstellen für die Schulleitung und ihre Stellvertretung sind in Planstellen des jeweiligen Eingangsamts der betroffenen Laufbahnen, soweit erforderlich mit Bezugsvermerk, umzuwandeln. Die Änderungen sind im nächsten Staatshaushaltsplan zu veranschlagen. Die Finanzierung der hieraus entstehenden Mehrausgaben wird durch Einsparungen innerhalb der Schulkapitel des Einzelplans 04 nachgewiesen.(14) Landesbetriebe nach § 26 LHO, denen nach § 6 Absatz 7 die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1 LHO übertragen wurde, können die im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung erwirtschafteten Mittel zur Vergabe von Leistungsprämien gemäß § 76 LBesGBW verwenden. In entsprechender Anwendung von § 76 LBesGBW können außertarifliche Leistungsprämien an Tarifbeschäftigte vergeben werden. Satz 1 gilt auch für Hochschulen, deren Wirtschaftsführung gemäß § 13 Absatz 4 LHG nach den Grundsätzen des § 26 LHO erfolgt.(15) In der Zeit, in der die Mittel besetzter Planstellen für laufende monatliche Besoldungsbezüge der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers nicht benötigt werden, können bei Abordnungen aus dringenden dienstlichen Gründen Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Eingangsamt als Ersatzkräfte innerhalb desselben Kapitels zusätzlich geführt werden.(16) Die Stelle einer oder eines Freigestellten wird während der Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69 Absatz 5 LBG beziehungsweise nach einer Einzelvereinbarung im Sinne des § 10 Absatz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Höhe des Unterschieds zwischen dem belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gesperrt. Dies dient dem Ausgleich für die Beschäftigung einer zeitlich befristeten Vertretung während der Freistellungsphase. Diese Regelung gilt nicht für Kapitel 0405 bis 0428 und die Bereiche der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 sowie der Landesbetriebe nach § 26 LHO, für die § 6a Absatz 10 gilt.(17) § 50 Absatz 5 und 6 LHO gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sofern die Voraussetzungen von § 50 Absatz 5 LHO vorliegen, Leerstellen der entsprechenden Entgeltgruppe mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen.(18) Sind im Vollzug aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen oder Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von 24 Monaten als im Staatshaushalt bewilligt. Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; § 50 Absatz 5 und 6 LHO sind entsprechend anzuwenden.(19) § 49 LHO gilt entsprechend für Beförderungen auf Leerstellen, wenn auf einer Leerstelle geführte Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit, einer Zuweisung oder einer Beurlaubung unter Beachtung des Leistungsprinzips im Auswahlverfahren für eine Beförderung auf einer freien besetzbaren Planstelle ausgewählt werden und der Beförderungszeitpunkt bei ihrer bisherigen Verwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der Elternzeit, Zuweisung oder Beurlaubung liegt. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Wertigkeit der Leerstelle anzupassen.(20) In Umsetzung eines Tarifabschlusses zum TV-L wird das Finanzministerium ermächtigt, soweit sich eine andere Eingruppierung ergibt, Stellen oder Planstellen zu streichen und in gleicher Anzahl höherwertige Stellen zu schaffen. Hierzu sind dem Finanzministerium entsprechende Anträge vorzulegen. Die insoweit geschaffenen Stellen gelten als planmäßig.(21) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Umsetzung von schulorganisatorischen Maßnahmen in Folge eines Zusammenschlusses von Hauptschulen oder Werkrealschulen mit einer Realschule zu einer Verbundschule oder in Folge einer Kooperation einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe und einer eine gymnasiale Oberstufe führenden Schule (Oberstufenverband) erforderliche Schaffung und Umschichtung von Planstellen und anderer Stellen vorzunehmen. In gleicher Zahl der Stellenschaffungen entfallen ab diesem Zeitpunkt bislang veranschlagte niederwertigere Planstellen und andere Stellen. Eine Erhöhung der Anzahl der Planstellen und anderer Stellen in den Kapiteln 0405 bis 0428 ist durch diese Ermächtigung ausgeschlossen. Voraussetzung für die Schaffung und Umschichtung der Planstellen ist, dass die den Stellenveränderungen zugrundeliegenden Ämter entsprechend in der Landesbesoldungsordnung A gesetzlich festgelegt sind oder gemäß § 93 LBesGBW bewertet wurden. Die insoweit geschaffenen Stellen gelten als planmäßig. Die im Rahmen dieser Ermächtigung vorgenommenen Stellenveränderungen sind im nächsten Staatshaushaltsplan abzubilden. Die Finanzierung der entstehenden Mehrausgaben erfolgt aus Kapitel 1212 Titel 461 01.(22) Soweit für Lehrkräfte, die an einer Ersatzschule beschäftigt werden sollen, trotz der damit verbundenen Versorgungsverpflichtungen des Landes ein unabweisbares Bedürfnis für eine Beurlaubung besteht, wird das Kultusministerium ermächtigt, die notwendigen Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu schaffen. Voraussetzung ist, dass die im Haushaltsplan in den Schulkapiteln des Einzelplans 04 vorhandenen freien Stellen zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im öffentlichen Schuldienst benötigt werden, die bei Kapitel 0435 ausgebrachten Leerstellen dafür nicht ausreichen sowie der Bedarf an Leerstellen unvorhergesehen ist. Über den Verbleib der Leerstellen wird im nächsten Haushalt entschieden. Vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung ist die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags einzuholen.

§ 4

Kreditaufnahme

§ 4 Kreditaufnahme(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 bis zur Höhe von 1 021 876 300 Euro und im Haushaltjahr 2026 bis zur Höhe von 296 148 800 Euro Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen.(2) Die Kreditermächtigung des Absatzes 1 erhöht sich um die Beträge, die in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 zur Tilgung von Krediten erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Anschlussfinanzierung von vorzeitig getilgten Darlehen notwendig sind.(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten und des übernächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von jeweils vier Prozent des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten beziehungsweise übernächsten Haushaltsjahres anzurechnen.(4) Der Bestand der Vereinbarungen nach § 18 Absatz 11 LHO darf höchstens 25 Prozent der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres zuzüglich 25 Prozent der für Anschlussfinanzierungen im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen betragen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft aufgelöst ist, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen von Vereinbarungen nach § 18 Absatz 11 LHO auch Besicherungsverträge abzuschließen und insoweit Sicherheiten zu stellen oder entgegenzunehmen. Kassenverstärkungskredite, die für die Stellung von Sicherheiten notwendig werden, bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 unberücksichtigt.(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu sechs Prozent des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Finanzministerium im einzelnen Haushaltsjahr weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht.(7) Mehrausgaben, die bei Kapitel 1206 Titelgruppe 86 geleistet werden, sind bei den einzelnen Titeln als planmäßige Ausgaben zu behandeln.(8) Das durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 geschaffene Sondervermögen Baden-Württemberg 21 dient der Abdeckung von finanziellen Verpflichtungen aus den Finanzierungsverträgen bezüglich der Landesbeteiligung an1. der Planung und dem Bau des Projekts Stuttgart 21, dem Digitalen Knoten Stuttgart und der Planung und dem Bau von Projekten des Schienenknotens Stuttgart 2040, wobei auch Bundesmittel aus dem Sondervermögen vorfinanziert werden dürfen,2. den Mehrkosten für den menschen- und umweltgerechten viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn,3. den Kosten für den Ausbau und die Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur und4. den durch die Verbesserung der Finanzierungskonditionen im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) entstehenden Mehrkosten für das Land bei GVFG-Vorhaben der SPNV-Infrastruktur,soweit diese Ausgaben nicht aus den für das jeweilige Projekt bei Kapitel 1303 Titelgruppen 78 und 99, Titel 891 86B, 891 86C, 891 86D, 883 93B, 891 93B und 892 93B etatisierten Haushaltsmittel abgedeckt sind. Die laufenden Zuführungen zugunsten des Sondervermögens sind bei Kapitel 1212 Titel 919 03 und Kapitel 1303 Titel 919 78 veranschlagt. Sonderzuführungen zu den oben genannten Einzelmaßnahmen sind in Kapitel 1303 Titel 919 78, Titel 891 86B, 891 86C und 891 86D veranschlagt. Zur Sicherung und Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Schienenpersonennahverkehrs kann eine Entnahme aus dem Sondervermögen Baden-Württemberg 21 zugunsten der Titelgruppe 92 bei Kapitel 1303 erfolgen.(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zweckbestimmte, den Haushalt durchlaufende Darlehen vor allem aus Mitteln des Bundes in Höhe der dem Land hierfür zur Verfügung gestellten Beträge aufzunehmen.(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Maßnahmen zur Energieeinsparung in bestehenden Gebäuden Vorfinanzierungen bis zur Höhe von 8 000 000 Euro jährlich in Anspruch zu nehmen, wenn die entstehenden Kosten einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand aus den erwarteten Energieeinsparungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwanzig Jahren getragen werden können und die Verzinsung nicht über der für vergleichbare Kreditmarktdarlehen liegt.(11) Das Finanzministerium ist verpflichtet, im Haushaltsjahr 2025 Schulden am Kreditmarkt in Höhe von 208 954 700 Euro und im Haushaltjahr 2026 in Höhe von 214 457 300 Euro zu tilgen.

§ 5

Gewährleistungen

§ 5 Gewährleistungen(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 bis zur Höhe von jeweils insgesamt 500 000 000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen1. zugunsten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des ZEW - Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim, der Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH, der Garantie Portfolio Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH, der NECKARPRI GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 in Höhe von jeweils insgesamt 500 000 000 Euro;2. für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils bis zur Höhe von 75 000 000 Euro;3. zugunsten der NECKARPRI GmbH, die - mittelbar über die NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft mbH - für das Land die Anteile an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils bis zur Höhe von 1 300 000 000 Euro zuzüglich Zinsen. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung im Haushaltsjahr 2025 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung für das Haushaltsjahr 2026 in entsprechender Höhe;4. zugunsten der Landesmesse Stuttgart GmbH & Co. KG, der Flughafen Stuttgart GmbH sowie der SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 in Höhe von jeweils insgesamt 250 000 000 Euro;5. zugunsten der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils bis zur Höhe von 170 000 000 Euro;6. zugunsten der NECKARPRI GmbH zum Zweck der Beteiligung an einer Kapitalerhöhung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG bis zu jeweils insgesamt 3 000 000 000 Euro zuzüglich Zinsen in den Haushaltsjahren 2025 und 2026. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung im Haushaltsjahr 2025 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung für das Haushaltsjahr 2026 in entsprechender Höhe;7. zugunsten der NECKARPRI GmbH oder eines mit ihr im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmens bis zu jeweils insgesamt 3 000 000 000 Euro in den Haushaltsjahren 2025 und 2026. Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung im Haushaltsjahr 2025 erfolgt, vermindert sich die Garantieermächtigung für das Haushaltsjahr 2026 in entsprechender Höhe.(3) Das Verkehrsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der Ausschreibungen und Vergaben von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 Garantien bis zur Gesamthöhe von 10 400 000 000 Euro zu übernehmen, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung des Schuldendienstes Dritter oder der Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge sowie gegenüber dem Finanzierer von Werkstätten zur Instandhaltung der Schienenfahrzeuge der Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg einsteht (Kapitaldienstgarantie). Soweit die Inanspruchnahme der Garantieermächtigung aufgrund des Zuschlags für die Nachbestellung von 26 Doppelstockfahrzeugen noch im Haushaltsjahr 2024 erfolgt, vermindert sich die vorstehende Garantieermächtigung in entsprechender Höhe. Die vorstehenden Garantieermächtigungen vermindern sich auch, soweit die Vergabe der Verkehrsleistungen ohne eine Garantieübernahme erfolgt. Die Laufzeit der Kapitaldienstgarantien darf jeweils höchstens 28 Jahre betragen.(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zugunsten der staatlichen Museen, der Stiftung Zentrum für Kunst und Medien Karlsruhe, der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit Mannheim und der Stiftung Akademie Schloss Solitude die Haftung des Landes für den Untergang oder die Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen zu garantieren, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verleihers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegen. Bei einer Versicherungssumme über 5 000 000 Euro pro Leihgabe ist vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Wissenschaftsausschusses des Landtags einzuholen.(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg die Haftung des Landes für den Untergang oder die Beschädigung von Leihgaben für Ausstellungen zu garantieren, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verleihers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegen. Bei einer Garantiesumme von über 5 000 000 Euro pro Leihgabe ist vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags einzuholen.(6) Das Finanzministerium und das Umweltministerium werden ermächtigt, im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Flurstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe die nach dem Haushaltsrecht des Bundes aufzuerlegenden Verpflichtungen zu übernehmen.(7) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) nach Maßgabe des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau Baden-Württemberg zur Finanzierung von energetischen Sanierungen und barrierearmen oder barrierefreien Modernisierungen des Wohnungsbestands sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien und für die Absicherung von Krediten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gegenüber der L-Bank nach Maßgabe des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau Baden-Württemberg bis zur Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 zu übernehmen, sowie für die Absicherung von Krediten im Rahmen der Förderung von Wohnungsgenossenschaften hinsichtlich der Schaffung neuen sozialgebundenen Mietwohnraums nach Maßgabe des jeweils geltenden Förderprogramms Wohnungsbau Baden-Württemberg in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 bis zur Höhe von insgesamt jeweils 10 000 000 Euro unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu übernehmen.(8) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus und von Darlehen ist die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500 000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,1. wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,2. bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus,3. bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2 bis 7,4. bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.Finanzhilfen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind dem Finanzausschuss des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen. Dem Finanzausschuss ist ferner über die nach Satz 1 geleisteten Finanzhilfen halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger, die Höhe sowie Art und Zweck der jeweiligen Finanzhilfe ausweist.(9) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 7 können auch in ausländischer Währung übernommen werden. Sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 für das Haushaltsjahr 2026 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2027 nicht vor dem 1. Januar 2027 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die aufgrund der weiter geltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2027 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2027 nicht anzurechnen.

§ 5a

Rangrücktritt

§ 5a RangrücktrittDas Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Zurücktreten der Forderungen, die im Rahmen des Schadensfalls Böblingen aufgrund von Geothermiebohrungen im südlichen Hebungsgebiet gegen die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft bestehen, gegenüber den Schadenersatzforderungen privater Grundstückseigentümer zu erklären.

§ 6

Deckungsfähigkeiten, dezentrale Finanzverantwortung; Hochschulfinanzierungsvereinbarung III

§ 6 Deckungsfähigkeiten, dezentrale Finanzverantwortung; Hochschulfinanzierungsvereinbarung III(1) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind1. einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig je für sicha) die Ausgaben innerhalb der Titelgruppe 62, der Titel 422 07, 422 16, 431 01, 431 02, 432 01, 432 02, 432 08, 432 11, 441 01, 443 02, 446 01 und 446 21 sowie im Kapitel 1210 die Titelgruppe 75 und im Kapitel 1212 Titel 441 02, 441 03, 441 04 und Titel 461 01;b) im Einvernehmen der beteiligten Ministerien die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titelgruppe 69, ausgenommen die Einzelpläne 01, 11, 16, 17 sowie die Kapitel 0310, 0436, 0439, 1424 und 1425; 2. innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titelgruppe 69, ausgenommen Kapitel 0310, 0436 und 0439 sowie 1424 und 1425;3. innerhalb des jeweiligen Einzelplans je für sich und gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Titels 525 69 zugunsten der Ausgaben des Titels 525 21 und der Titelgruppe 68;4. im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11, 13 und 16 bis 18 ohne das Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kapitel ...02) sowie innerhalb der Kapitel 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne Titelgruppen 63 und 69 - gegenseitig deckungsfähig je für sicha) die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Titel 536 01, Titel 536 02 und Titel 546 51), der Gruppe 429 und der Titel 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Ausgaben der Titel der Gruppen 427 und 685;b) die Ausgaben der Obergruppe 81; 5. im Zuge der dezentralen Finanzverantwortung innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01 bis 11, 13 und 16 bis 18, ohne Kapitel Allgemeine Bewilligungen (Kapitel ...02) sowie innerhalb der Kapitel 1401, 1424, 1425, 1469 und 1495 - alle Einzelpläne beziehungsweise Kapitel ohne Titelgruppen 63 und 69 - einseitig deckungsfähig je für sicha) die Ausgaben der Obergruppe 81 zugunsten der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Titel 536 01, Titel 536 02 und Titel 546 51), der Gruppe 429 und der Titel 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich zugunsten der Titel der Gruppen 427 und 685 bis zu 50 Prozent des Titelansatzes;b) die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppe 529, Titel 536 01, Titel 536 02 und Titel 546 51), der Gruppe 429 und der Titel 427 51, 428 06, 428 51 und 685 49 sowie in den Titelgruppen zusätzlich die Ausgaben der Titel der Gruppen 427 und 685 zugunsten der Obergruppe 81 und der Titelgruppe 69.Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Satz 1 Nummer 4 und 5 sind Kapitel 0310 ohne Titelgruppen 74, 76, 77 und 78, Kapitel 0315 Titelgruppe 70, Kapitel 0318 Titelgruppen 71 und 75, Kapitel 0405 Titelgruppe 71, bei den Kapiteln 0405, 0408 und 0418 Titelgruppe 82, bei den Kapiteln 0405, 0408, 0410, 0416, 0418, 0420 und 0428 Titelgruppen 80 und 84, bei Kapitel 0430 Titelgruppen 80, 81, 82, 83, 85, 90, 91, 92 und 93, bei Kapitel 0436 Titelgruppe 84, Kapitel 0460, bei Kapitel 0439 Titelgruppen 69, 80, 91 und 92, Kapitel 0465 Titelgruppe 72, Kapitel 0508 Titel 537 09 und 685 75, Kapitel 0521; Kapitel 0607 Titelgruppen, 75, 76 und 77, Kapitel 0703 Titel 429 78, Kapitel 0707 Titel 534 01, Kapitel 0708 Titelgruppen 79 und 86, Kapitel 0710, Kapitel 0804, Kapitel 0810 Titelgruppe 78, bei den Kapiteln 0809, 0810, 0812, 0817, 0823, 0827, 0835 Titelgruppe 79, Kapitel 0826 Titelgruppe 68, Kapitel 0913 Titel 534 01 und 534 02, Titelgruppe 68 sowie Titelgruppe 73, Kapitel 0918 Titelgruppen 72, 75, 78, Kapitel 0919 Titel 534 01, 534 02 und Titel 685 75, Kapitel 0922 Titelgruppe 68 und Titel 685 76, Kapitel 1007 Titelgruppe 87, Kapitel 1008 Titelgruppe 79, Kapitel 1011 Titel 526 11 und Titelgruppe 70, Kapitel 1012 Titelgruppe 79, Kapitel 1303 Titelgruppe 78, Kapitel 1701 Titel 537 09, Kapitel 1803 Titel 547 75, Kapitel 1804 Titelgruppe 76 und Kapitel 1806 Titel 534 75 und Ausgabentitel zur Bewirtschaftung von zweckgebundenen Einnahmen sowie Ansätze, die dem Kommunalen Investitionsfonds, dem Kommunalen Finanzausgleich, dem Wettmittelfonds gemäß § 11 oder den Spielbankerträgen gemäß § 12 entnommen sind. Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Absatz 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.(2) Für die Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1 LHO. Diese Ausgabentitel werden gemäß § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt. Die bei diesen Titeln anfallenden, unverbrauchten, übertragbaren Bewilligungen (Ausgabereste), die über den Betrag der am Ende des Jahres nicht freigegebenen Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 hinausgehen, werden bis zu einem Betrag von 30 Prozent der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 nicht nach § 10 Absatz 2 in Abgang gestellt. Maßgeblich sind dabei die Haushaltsansätze im Jahr der Restebildung im jeweiligen Einzelplan. Die darüberhinausgehenden Ausgabereste werden grundsätzlich automatisch nach § 10 Absatz 2 in Abgang gestellt. Die automatische Inabgangstellung erfolgt nicht, soweit im jeweiligen Einzelplan die Summe aller Ausgabereste gemäß § 6 auf Rechtsverpflichtungen im Sinne von § 45 Absatz 3 Satz 2 LHO beruhen und diese Verpflichtungen nicht aus der Summe der jeweiligen Haushaltsansätze des Folgejahres finanziert werden können. Die Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit der Ausgabereste nach § 45 Absatz 2 LHO bleibt unberührt.(3) 15 Prozent der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bilden eine Globalsteuerungsreserve gemäß § 7a Absatz 5 LHO. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Mittel entsprechend der Haushaltsentwicklung während des Jahres freizugeben.(4) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.(5) Bei den Titeln 441 01 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der beihilfeberechtigten Personen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.(6) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und die Regelungen zur Globalsteuerungsreserve gemäß Absatz 3 gelten in den Bereichen der Personalausgabenbudgetierung gemäß § 6a Absatz 1 jeweils ohne die Titel der Gruppe 429 und ohne Titel 427 51, 428 06 und 428 51.(7) Für Landesbetriebe nach § 26 LHO gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1 LHO.(8) Die Erwirtschaftung von einzelplanspezifischen Globalen Minderausgaben kann mit Einwilligung des Finanzministeriums in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einen anderen Einzelplan erfolgen, sofern die betroffenen Ressorts eingewilligt haben.(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit den Hochschulen und Medizinischen Fakultäten eine Hochschulfinanzierungsvereinbarung III (HoFV III) für die Haushaltsjahre 2026 bis 2030 mit den nachfolgenden Eckpunkten abzuschließen. Den Hochschulen und Medizinischen Fakultäten werden aus dem Gesamthaushalt ab dem Jahr 2027 zusätzliche Mittel bereitgestellt, um eine jährliche Steigerung der Grundfinanzierung von 3,5 Prozent zu ermöglichen. Im Jahr 2026 müssen die Hochschulen und Medizinischen Fakultäten mit einem strukturellen Betrag im Umfang von 91 000 000 Euro an den zentralen Einsparverpflichtungen des Einzelplans 14 beteiligt werden; hierfür werden die zentral etatisierten Mittel in Kapitel 1403 Titelgruppe 78 N herangezogen, so dass die Hochschulkapitel nicht belastet werden. Sofern es zu keiner gravierenden Verschlechterung der Haushaltslage des Landes kommt, wird die Einsparverpflichtung der Hochschulen und Medizinischen Fakultäten während der Laufzeit der HoFV III auf diesen Betrag begrenzt und das Land garantiert den Hochschulen und Medizinischen Fakultäten die Grundfinanzierung in den Hochschulkapiteln, die für die Hochschulkapitel während der Laufzeit zusätzlich aus dem Gesamthaushalt bereitgestellten Mittel sowie die in der Vereinbarung aufgeführten zentralen Mittel. Die Grundfinanzierung wird als Gesamtbudget zur Deckung der Ausgaben zur Verfügung gestellt. Für die Bewirtschaftung gelten weitreichende Flexibilisierungen. Das Land sichert den Hochschulen zu, dass die Personalkosten des stellengeführten Personals inklusive aller Tarif- und Besoldungssteigerungen vollständig aus dem Gesamthaushalt finanziert werden. Diese Personalkosten belasten insoweit nicht die Budgets der Hochschulen. Hierfür wird basierend auf dem pauschalierten Personalkostenanteil von 80 Prozent an der Grundfinanzierung eine Personalkostensteigerung von 2,8 Prozent in den Jahren 2027 bis 2030 auf die Dynamisierung angerechnet. Abweichend von den Sätzen 7 bis 9 wird über die Behandlung der Personalkostensteigerungen der Medizinischen Fakultäten wie bisher im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung entschieden. Das Land sagt den Hochschulen zu, dass während der Laufzeit der Vereinbarung in den Hochschulkapiteln und den in die Vereinbarung einbezogenen zentralen Mitteln keine Inabgangstellung von Ausgaberesten, Stelleneinsparungen, Stellenbesetzungssperren oder sonstige Haushaltssperren erfolgen. Bezüglich der Behandlung der Ausgabereste zum Ende der Laufzeit werden Regelungen in der HoFV III getroffen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die zur Umsetzung der HoFV III im Haushaltsjahr 2026 erforderlichen Kapitel, Titel, Haushaltsvermerke, Einnahme-, Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen zu schaffen. Das Gleiche gilt für die Schaffung und Umschichtung von Planstellen und anderen Stellen. Die im Rahmen dieser Ermächtigung vorgenommenen Änderungen des Haushaltsplans gelten als planmäßig.

§ 6a

Personalausgabenbudgetierung

§ 6a Personalausgabenbudgetierung(1) In den Kapiteln 0201, 0204, 0301 (ohne die Stellen des Polizeivollzugsdienstes), 0304, 0305, 0306, 0307 (Kapitel 0304 bis 0307 ohne die Stellen der Landesbetriebe, Kapitel 0306 ohne die Stellen der Forstdirektion), 0308, 0310, 0312, 0319, 0401, 0501, 0503, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0601, 0607, 0608, 0618, 0701, 0801, 0812, 0826, 0831, 0835, 0901, 0913, 1001, 1005, 1006, 1008, 1101, 1301, 1304, 1401, 1424, 1425, 1469, 1701, 1801 werden die Personalausgaben budgetiert.(2) Das Personalausgabenbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 42 und 45 ohne Gruppe 421, Titel 422 03, 422 16, 427 02, 427 52, 427 53, 459 01, 459 52, 459 53 und Titel in Titelgruppen. Für die einbezogenen Ausgabentitel gilt die dezentrale Finanzverantwortung gemäß § 7a Absatz 1 LHO.(3) Zur Verstärkung aufgrund von Tarif- und Besoldungsanpassungen sowie damit einhergehender Einmal- und Sonderzahlungen können zu Lasten von Kapitel 1212 Titel 461 01 mit Einwilligung des Finanzministeriums Mittel innerhalb des Personalausgabenbudgets über die Titel 422 01 und 428 01 des jeweiligen Einzelplans umgesetzt werden. Bei Stellenumsetzungen in ein oder aus einem Kapitel gemäß Absatz 1 erhöhen oder vermindern sich mit Einwilligung des Finanzministeriums die Ansätze der betreffenden Personaltitel in den Personalausgabenbudgets sowie gegebenenfalls in den korrespondierenden, nicht in Absatz 1 enthaltenen Kapiteln entsprechend.(4) Im Sinne von § 20 Absatz 1 LHO sind1. die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben untereinander uneingeschränkt deckungsfähig;2. die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben einseitig uneingeschränkt deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, des Titels 671 02 und der Obergruppe 81; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Titel 536 01, 536 02, 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;3. die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 zugunsten der in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Gruppen 526 und 529, der Titel 536 01, 536 02 und 546 51 und der Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 68;4. die Ausgaben der Obergruppe 81 zugunsten der einbezogenen Personalausgaben bis zu 50 Prozent mit der Einschränkung deckungsfähig, dass keine Dauerarbeitsverhältnisse begründet und Stellenabbauprogramme nicht dauerhaft aus Sachmitteln finanziert werden dürfen; ausgenommen von der Deckungsfähigkeit sind die Ausgaben der Titel in Titelgruppen.Ausgenommen von der Deckungsfähigkeit gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind die Kapitel 0901 und 0913. § 6 bleibt unberührt.(5) Die in das Personalausgabenbudget einbezogenen Personalausgaben werden gemäß § 7a Absatz 2 Nummer 2 LHO in Verbindung mit § 19 Satz 2 LHO für übertragbar erklärt.(6) Eine Überschreitung des Personalausgabenbudgets ist zulässig. Der Ausgleich hat im nächsten Haushaltsjahr zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung des Finanzministeriums der Ausgleich im übernächsten Jahr erfolgen. Eine drohende Budgetüberschreitung ist dem Finanzministerium unverzüglich anzuzeigen.(7) Im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der vorstehenden Flexibilisierungen gelten folgende weitere Flexibilisierungen bei der Stellenbewirtschaftung:1. Bei der Besetzung von Stellen mit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 3 abgewichen werden; die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten für die Dienststellen veranschlagten Stellen nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten.2. Im Vorgriff auf das innerhalb der nächsten 24 Monate erfolgende Ausscheiden einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers können Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter einer niedrigeren Besoldungsgruppe, sofern sie einen höher bewerteten Dienstposten innehaben, für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten im Wege der Vorab-Beförderung Bezüge aus dem nächsthöheren besoldungsrechtlichen Amt erhalten, höchstens jedoch aus dem besoldungsrechtlichen Amt der ausscheidenden Person. Die einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes bleiben unberührt.3. Aus dringenden dienstlichen Gründen können über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zusätzliche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.4. Wird gemäß § 69 Absatz 5 LBG oder § 7d LRiStAG beziehungsweise über eine Einzelvereinbarung nach § 10 Absatz 6 TV-L die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst (Freistellungsjahr), können für die Dauer und in dem Umfang der Freistellung zusätzliche Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter beziehungsweise Tarifbeschäftigte beschäftigt werden.5. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können bei dringendem Bedarf für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten über die im Haushaltsplan dafür ausgewiesenen Stellen hinaus als Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt zusätzlich übernommen werden; in besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum mit Zustimmung des Finanzministeriums auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.6. Planstellen können innerhalb derselben Laufbahngruppe fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden; andere Stellen können fachrichtungsübergreifend gegenseitig in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommene Planstelle beziehungsweise andere Stelle muss mindestens derselben Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe entsprechen.7. Im Rahmen der gesetzlichen Stellenobergrenzen können Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen Dienstes auch für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes auch für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes in Anspruch genommen werden.(8) Nicht in Abgang gestellte Ausgabereste nach Absatz 5 können zur Vergabe von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte gemäß § 76 LBesGBW und in dessen entsprechender Anwendung zur Vergabe von außertariflichen Leistungsprämien an Tarifbeschäftigte verwendet werden.(9) Die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 7 Nummer 2 erforderlichen Stellenhebungen mit dem Vermerk „künftig umzuwandeln“ und die für die Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 7 Nummer 3 bis 5 erforderlichen Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ gelten als vorübergehend geschaffen, soweit die Finanzierung im Rahmen des Personalausgabenbudgets und der nach den Absätzen 4 bis 6 zulässigen Deckung und Übertragbarkeit sichergestellt ist.(10) Die Flexibilisierungsregelungen des Absatzes 7 gelten auch für Landesbetriebe nach § 26 LHO mit Ausnahme der als Landesbetriebe geführten Hochschulen.(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für 2027 nicht vor dem 1. Januar 2027 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen(1) Der Betrag, bis zu dem nach § 37 Absatz 1 Satz 4 LHO für eine Mehrausgabe kein Nachtragshaushaltsgesetz erforderlich ist, wird auf 7 500 000 Euro im Einzelfall festgesetzt.(2) § 37 Absatz 1 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in überplanmäßige Ausgaben bei Kapitel 0315 Titel 811 01 oder bei Kapitel 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 der betroffenen Einzelpläne über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus einwilligt.(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgebend ist die Höhe der voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge.(4) § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn das Finanzministerium nach vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bei Kapitel 0315 Titel 811 01 oder bei Kapitel 0922 Titelgruppe 74 sowie bei den Obergruppen 44 der betroffenen Einzelpläne in überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen über den in Absatz 3 genannten Betrag hinaus einwilligt.(5) Der Betrag für die nach § 37 Absatz 4 LHO dem Landtag jährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird auf 100 000 Euro festgesetzt.(6) Das Finanzministerium hat dem Finanzausschuss des Landtags jährlich die beim Rechnungsabschluss in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste mitzuteilen.

§ 7a

(weggefallen)

§ 7a (weggefallen)

§ 7b

Ermächtigung aufgrund der Coronavirus-Pandemie sowie von Naturkatastrophen oder ...

§ 7b Ermächtigung aufgrund der Coronavirus-Pandemie sowie von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die Vereinnahmung von finanziellen Beteiligungen des Bundes oder der EU im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie sowie Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen notwendigen Titel zu schaffen.(2) Die Ausgabeermächtigung bei Kapitel 1212 Titel 919 01 erhöht sich in Höhe der Einnahmen gemäß Absatz 1.

§ 8

Vermögensgegenstände und Grundstöcke

§ 8 Vermögensgegenstände und Grundstöcke(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, abweichend von § 63 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 64 Absatz 4 Satz 1 LHO1. landeseigene Grundstücke und Gebäude dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen,2. den Kaufpreis oder den Erbbauzins für landeseigene Grundstücke unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen um höchstens 50 Prozent des Verkehrswertes beziehungsweise um höchstens 50 Prozent des vollen Erbbauzinses zu ermäßigen, wenn diesea) im Wege von wettbewerblichen Verfahren nach der Qualität des Nutzungskonzeptes unter Bewertung des Erfüllungsgrades insbesondere ökologischer, sozialer, wohnungs- und städtebaulicher im jeweiligen Einzelfall festzulegender Kriterien (Konzeptvergaben) veräußert oder an diesen Erbbaurechte bestellt werden oderb) zum Zwecke der sozial orientierten Förderung von Wohnraum abgegeben werden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64 Absatz 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.(3) Auf bei Kapitel 0832 Titel 356 01, Kapitel 1208 Titel 356 08 bis 356 31, 356 51 und 356 71, Kapitel 1209 Titel 356 01 und 356 02, Kapitel 1223 sowie bei Kapitel 1499 Titel 356 01 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock und dem Unterabschnitt des Allgemeinen Grundstocks Digitalisierung und Mobilität findet § 113 Absatz 2 Satz 1 und 2 LHO keine Anwendung.(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abweichung von § 63 Absatz 2 LHO die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 LHO bleibt unberührt.(5) Zwischen dem „Sondervermögen Studienfonds“ und dem Land findet kein Kostenersatz statt. § 61 LHO findet keine Anwendung.(6) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen bis zur Höhe von 21 500 000 Euro im Rahmen eines Vertragsabschlusses zur Beschaffung von Impfstoffen einzugehen.(7) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kulturgüter, die während des Nationalsozialismus der seinerzeitigen Eigentümerin oder dem seinerzeitigen Eigentümer NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, an die oder den Berechtigten unentgeltlich überträgt. Dies umfasst auch die Rückgaben aufgrund von Empfehlungen der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich. Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird ferner eine unentgeltliche Übertragung an die oder den Berechtigten oder eine gemeinsame Verwertung unter Teilung des Erlöses zugelassen, wenn das auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens zur Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut eingerichtete und urteilende Schiedsgericht einen entsprechenden Schiedsspruch erlässt.(8) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kulturgüter und andere Objekte, die aus kolonialen Kontexten stammen und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, insbesondere weil ihre Aneignung in rechtlich oder ethisch heute nicht mehr vertretbarer Weise erfolgte, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, den Berechtigten oder an eine geeignete Institution unentgeltlich überträgt. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich.(9) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kulturgüter, welche im Ersten oder im Zweiten Weltkrieg unrechtmäßig verbracht wurden, an den Staat, dem sie nach Würdigung der Gesamtumstände zuzuordnen sind, oder an den Berechtigten unentgeltlich überträgt. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich.(10) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst aus dem Ausland stammende Kulturgüter und andere Objekte, die unter Verstoß gegen das jeweilige Landesrecht erworben oder ausgeführt wurden und nach Würdigung der Gesamtumstände nicht im Landeseigentum verbleiben sollen, an den Herkunftsstaat, an Vertreter der Herkunftsgesellschaft, den Berechtigten oder an eine geeignete Institution unentgeltlich überträgt. In Fällen von besonderer Bedeutung ist eine Befassung der Landesregierung erforderlich.(11) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass das Land die im Landeseigentum gehaltenen Anteile an der Murgschifferschaft - Waldgenossenschaft altdeutschen Rechts zu einem Kaufpreis auch unterhalb des vollen Wertes an die verbleibenden Anteilseigner der Murgschifferschaft übertragen kann, um die Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald zu ermöglichen.

§ 9

Umsetzungen

§ 9 Umsetzungen(1) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Finanzministerium zusätzliche Mieteinnahmen bei Kapitel 1209 Titel 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kapitel 1209 Titel 518 01 und Titel 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens fünf Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50 Absatz 1 LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.(2) Zur Erprobung eines finanziellen Anreizsystems im Bereich der Gebäudebewirtschaftung kann das Finanzministerium bei Kapitel 1209 Titel 517 01 und Titel 517 05 erzielte Betriebskosteneinsparungen, die sich aus einem optimierten Nutzerverhalten ergeben, bis zur Hälfte der jeweils nutzenden Dienststelle überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50 Absatz 1 LHO. Das Nähere regelt das Finanzministerium.(3) Zur Umsetzung der Neuordnung der Informationstechnologie des Landes können mit Einwilligung des Finanzministeriums Haushaltsermächtigungen in analoger Anwendung von § 50 Absatz 1 bis 4 LHO innerhalb des jeweiligen Einzelplans sowie zwischen dem jeweiligen Einzelplan und dem Kapitel 0309 ausgabenartübergreifend und unter Anpassung der Zweckbestimmung umgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen. Die Schaffung zusätzlicher Stellen ist hierbei ausgeschlossen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.