HVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung - HVO) Vom 21. April 1998

Ausfertigungsdatum:
21.04.1998
Fundstelle:
GBl. 1998, 281
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Krankenhausbehandlung

§ 8 Krankenhausbehandlung(1) Krankenhausbehandlung wird in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V) gewährt, wenn eine ambulante Diagnostik und Behandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich oder nach Lage des Falles nicht angezeigt ist. Krankenhausbehandlung wird auch aus Anlaß eines Geburtsfalles sowie für das gesunde Neugeborene bis zur Dauer von sechs Kalendertagen nach der Entbindung gewährt. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als das nächsterreichbare Krankenhaus in Anspruch genommen, so können den Heilfürsorgeberechtigten die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Behandlung mit vorheriger Genehmigung auch in anderen Krankenhäusern durchgeführt werden. (2) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Genehmigung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden. (3) Die Heilfürsorgeberechtigten haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen im Rahmen von § 2 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung. Bei Aufnahme in Krankenhäuser, die nicht der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, werden die Kosten nach Satz 1 übernommen. (4) Werden auf eigenen Wunsch Wahlleistungen nach § 22 der Bundespflegesatzverordnung, §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes in Anspruch genommen, so werden diese im Rahmen und unter der Voraussetzung des § 6 a der Beihilfeverordnung jeweils zu 50 vom Hundert, oder gegebenenfalls nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 BVO zu 70 vom Hundert erstattet. Die Voraussetzung wird durch die Erklärung und Zahlung des monatlichen Betrags gegenüber der Bezüge- und Beihilfestelle gemäß § 6 a Abs. 2 der Beihilfeverordnung erfüllt.

§ 19

§ 19(1) Die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 6 bis 17 dieser Verordnung. Die Kosten trägt der jeweilige Dienstherr. (2) Soweit Genehmigungen erforderlich sind, erteilt diese der Dienstherr oder eine von ihm beauftragte Stelle. Erforderliche Gutachten sind von einem durch den Dienstherrn beauftragten Arzt zu erstellen. (3) Die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mit Dritten sind von dem jeweiligen Dienstherrn abzuschließen. (4) Die am 26. April 1979 bestehenden Regelungen der Gemeinden über die Gewährung von Heilfürsorge nach §§ 141 und 150 des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung an Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr werden durch diese Verordnung nicht berührt. Neben Leistungen nach diesen Regelungen wird Heilfürsorge nach dieser Verordnung nicht gewährt.

§ 2

Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen(1) Die Heilfürsorge umfaßt 1. ambulante Betreuung (§§ 4 und 5);2. zahnärztliche Betreuung (§§ 6 und 7);3. Krankenhausbehandlung (§ 8);4. Krankenpflege und Betreuung (§ 9);5. Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln und Körperersatzstücken (§§ 10 und 11);6. Heilmittel (§ 12);7. Heilverfahren (§ 13);8. vorbeugende ärztliche Maßnahmen (§ 14);9. Fahr- und Transportkosten (§ 15);10. Leistungen außerhalb des Landes (§ 16). (2) Ausgenommen von der Heilfürsorge sind 1. Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes;2. Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig ist;3. Behandlungen zu rein kosmetischen Zwecken. (3) Besteht Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, richten sich Art und Umfang der Leistungen nach dieser Verordnung. Weitergehende Leistungen nach den Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge werden als Heilfürsorgeleistungen mitgewährt. (4) Heilfürsorgeleistungen werden in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenem Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. (5) Über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen werden vom Innenministerium im erforderlichen Umfang Verträge mit Dritten abgeschlossen. Die Kosten außervertraglicher Leistungen können in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung übernommen werden. (6) Die Leistungen der Heilfürsorge dürfen zusammen mit den aus demselben Anlaß zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Die Heilfürsorgeberechtigten haben hierüber den Nachweis zu erbringen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt. Die Kostenerstattung wird nur gewährt, wenn sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das Jahr des Entstehens der erstattungsfähigen Aufwendungen folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Eine Kostenerstattung erfolgt erst dann, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach erstattungsfähigen Aufwendungen mindestens 200 DM betragen. Wird diese Summe nicht erreicht, erfolgt eine Kostenerstattung, wenn der letzte Antrag vor mehr als zwölf Monaten bei der Festsetzungsstelle eingegangen ist. (7) Die bei der Gewährung der Heilfürsorge bekanntgewordenen Angelegenheiten sind nach § 37 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 LBG vertraulich zu behandeln.

§ 20

Zuschußgewährung

§ 20 Zuschußgewährung(1) Polizeibeamten des Einzeldienstes, die bisher gemäß Artikel VI § 7 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) nach Maßgabe des § 2 der Heilfürsorgeverordnung vom 10. März 1960 (GBl. S. 101) anstelle freier Heilbehandlung einen Zuschuß zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung erhalten, wird dieser Zuschuß weitergewährt, solange dem empfangsberechtigten Personenkreis Besoldungsbezüge zustehen. Auf Antrag wird anstelle des Zuschusses Heilfürsorge nach § 2 Abs. 1 gewährt. (2) Beamten, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind und die bisher nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über Art und Umfang der Heilfürsorge für Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17. April 1963 (GBl. S. 47), gemäß Artikel VI § 7 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes als Heilfürsorge einen Zuschuß zu den Beträgen an eine Krankenversicherung erhalten, wird dieser Zuschuß weitergewährt, solange dem empfangsberechtigten Personenkreis Besoldungsbezüge zustehen. Auf Antrag wird anstelle des Zuschusses Heilfürsorge nach § 2 Abs. 1 gewährt. (3) Die Anträge nach Absätzen 1 und 2 sind an keine Frist gebunden. (4) Neben dem Zuschuß zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung erhalten die Zuschußempfänger vorbeugende ärztliche Maßnahmen nach § 14 Nr. 1 und 4 sowie Vorsorgekuren nach § 13 Abs. 4.

Eingangsformel HVO

Auf Grund von § 141 Abs. 2, § 147 und § 150 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Heilfürsorgeberechtigte

§ 1 Heilfürsorgeberechtigte(1) Die Polizeibeamten und die technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung, solange ihnen Besoldungsbezüge zustehen. (2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet.

§ 10

Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln

§ 10 Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln(1) Arznei- und Verbandmittel, die zur Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung notwendig sind, werden gewährt, wenn sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet oder verabreicht sind. (2) Die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten oder verabreichten Arznei- und Verbandmittel werden ohne Kostenbeteiligung der Heilfürsorgeberechtigten gewährt. Für vom Heilpraktiker verordnete oder verabreichte Arznei- und Verbandmittel werden die Kosten zu 50 vom Hundert oder gegebenenfalls entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 BVO zu 70 vom Hundert erstattet.

§ 11

Hilfsmittel und Körperersatzstücke

§ 11 Hilfsmittel und Körperersatzstücke(1) Die Verordnung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken unterliegt den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen gelten. Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, werden nur leihweise überlassen. Bei Anschaffungskosten von mehr als 500 DM ist die Genehmigung erforderlich. (2) Brillen und Brillengläser dürfen für die Erstausstattung nur auf Grund ärztlicher Verordnung beschafft werden. Für die Beschaffung sowie die Instandsetzung von Brillen und Brillengläsern gilt die Festbetragsregelung nach § 36 SGB V. Bei den Brillengläsern werden auch die Kosten der einfachen Entspiegelung übernommen. Kosten für Zweitbrillen werden nicht übernommen. Haftschalen, Lichtschutzbrillen, getönte Gläser können bei Vorliegen einer medizinischen Indikation nach vorheriger Genehmigung gewährt werden. (3) Für ärztlich verordnetes orthopädisches Schuhwerk werden die Mehrkosten gegenüber den Ausgaben für normales Schuhwerk gleicher Art übernommen. (4) Aufwendungen für die Instandsetzung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken werden übernommen.

§ 12

Heilmittel

§ 12 Heilmittel(1) Zu den Heilmitteln gehören insbesondere Krankengymnastik, Massagen, Wärmeanwendungen, Elektrotherapie und medizinische Bäder. Kosten für Heilmittel werden übernommen, wenn sie nach den für die gesetzlichen Krankenkassen geltenden Richtlinien ärztlich verordnet sind. (2) Heilmittel sind soweit möglich am Wohn- oder Dienstort oder in seiner unmittelbaren Umgebung in Anspruch zu nehmen; ansonsten sind die Mehrkosten selbst zu tragen.

§ 13

Heilverfahren

§ 13 Heilverfahren(1) Stationäre Heilverfahren werden gewährt, soweit sie aus medizinischen Gründen zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung. Stationäre Heilverfahren werden in der Regel in Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt. Es werden die in der niedrigsten Pflegeklasse dieser Einrichtung anfallenden Kosten übernommen. (2) Heilfürsorgeberechtigten, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, kann vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein stationäres Heilverfahren bis zur Dauer von vier Wochen bewilligt werden, wenn dadurch eine Besserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist. (3) Ambulante Heilverfahren (Heilkuren) werden gewährt, soweit sie aus medizinischen Gründen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung oder zur Erhaltung der Dienstfähigkeit bei einem erheblichen chronischen Leiden notwendig sind und nicht durch andere Maßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in der nächsten Umgebung ersetzt werden können und weder im laufenden noch in den beiden vorausgegangenen Kalenderjahren bereits ein Heilverfahren durchgeführt wurde. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung. Sofern der Kurarzt nicht bereit ist, die Arztkosten nach den Polizeivertragssätzen abzurechnen, werden diese Kosten nach Maßgabe der §§ 3 bis 14 GOÄ übernommen. Außerdem werden die Kosten für die ärztlich verordneten Anwendungen und Heilmittel sowie für den vorzulegenden ärztlichen Schlußbericht übernommen. (4) Heilverfahren zur Erhaltung der Gesundheit (Vorsorgekuren) werden gewährt 1. Beamten des fliegenden Personals der Polizeihubschrauberstaffel, sofern sie das 35. Lebensjahr vollendet haben;2. Beamten im durchgehenden Wechseldienst, sofern sie das 40. Lebensjahr vollendet haben und funktionelle Störungen der Gesundheit vorliegen. Vorsorgekuren bedürfen der vorherigen Genehmigung. Die Wiederholung der Vorsorgekuren kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren genehmigt werden.

§ 14

Vorbeugende Maßnahmen

§ 14 Vorbeugende MaßnahmenZu den vorbeugenden Maßnahmen gehören: 1. Schutzimpfungen;2. ärztliche Früherkennungsuntersuchungen;3. Mutterschaftsvorsorge;4. polizeiärztliche Betreuung zur Erkennung, Verhütung, Minderung oder Beseitigung von Gefahren oder Schäden, die sich aus dem Dienstablauf oder der besonderen Art der dienstlichen Verwendung des Polizeivollzugsbeamten ergeben können;5. Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) nach § 22 SGB V.

§ 15

Fahr- und Transportkosten

§ 15 Fahr- und Transportkosten(1) Den Heilfürsorgeberechtigten werden bei 1. ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung,2. Unterbringung in einer Einrichtung nach § 8,3. Anwendung von Heilmitteln nach § 12,4. Durchführung eines genehmigten Heilverfahrens nach § 13 die Fahrkosten erstattet, soweit sie 10 DM je einfache Fahrt übersteigen.(2) Ersetzt werden die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für den kürzesten Reiseweg sowie ein etwa notwendiger Gepäcktransport. Zuschläge im Eisenbahnverkehr werden nicht übernommen. (3) Höhere Fahrkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels ärztlich verordnet wurde oder nachweislich ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht erreichbar ist. Wird in diesen Fällen ein privates Kraftfahrzeug benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes genannte Betrag erstattungsfähig.(4) Mehrkosten für eine erforderliche Begleitung werden übernommen, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. (5) Die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater Kraftfahrzeuge innerhalb des Dienst- oder Wohnortes werden nicht erstattet.

§ 16

Leistungen außerhalb des Landes

§ 16 Leistungen außerhalb des Landes(1) Wird Heilfürsorge in einem anderen Bundesland notwendig, werden die Kosten in Höhe der für Heilfürsorgeberechtigte des Landes Baden-Württemberg oder des betreffenden Bundeslandes geltenden Sätze übernommen. (2) Bei Erkrankungen im Ausland werden die Kosten der unaufschiebbaren Behandlung einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung in angemessener Höhe übernommen. Bei einem Aufenthalt im Ausland aus persönlichen Gründen werden die Rückführungskosten zum Wohn- oder Dienstort oder zur Einweisung oder Verlegung in ein inländisches Krankenhaus nicht übernommen.

§ 17

Weitergewährung der Heilfürsorge

§ 17 Weitergewährung der HeilfürsorgeWer aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird, ohne daß ihm danach ein Anspruch auf Beihilfe oder Heilbehandlung, gegebenenfalls auch durch einen anderen gesetzlichen Kostenträger, zusteht, kann bis zu zwei Monaten über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus Heilfürsorge erhalten, wenn 1. bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine ärztliche Behandlung erfolgt oder2. die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bei der Entlassungsuntersuchung festgestellt wird.

§ 18

Zuständigkeit

§ 18 ZuständigkeitSoweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen sowie für die Versagung der Heilfürsorge und das Kostenerstattungsverfahren je für ihren Abrechnungsbereich zuständig: 1. die Landespolizeidirektionen,2. das Bereitschaftspolizeipräsidium,3. die Landes-Polizeischule.

§ 19

§ 19(1) Die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 6 bis 17 dieser Verordnung. Die Kosten trägt der jeweilige Dienstherr. (2) Soweit Genehmigungen erforderlich sind, erteilt diese der Dienstherr oder eine von ihm beauftragte Stelle. Erforderliche Gutachten sind von einem durch den Dienstherrn beauftragten Arzt zu erstellen. (3) Die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mit Dritten sind von dem jeweiligen Dienstherrn abzuschließen. (4) Die am 26. April 1979 bestehenden Regelungen der Gemeinden über die Gewährung von Heilfürsorge nach §§ 141 und 150 LBG an Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr werden durch diese Verordnung nicht berührt. Neben Leistungen nach diesen Regelungen wird Heilfürsorge nach dieser Verordnung nicht gewährt.

§ 2

Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen(1) Die Heilfürsorge umfaßt 1. ambulante Betreuung (§§ 4 und 5);2. zahnärztliche Betreuung (§§ 6 und 7);3. Krankenhausbehandlung (§ 8);4. Krankenpflege und Betreuung (§ 9);5. Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln und Körperersatzstücken (§§ 10 und 11);6. Heilmittel (§ 12);7. Heilverfahren (§ 13);8. vorbeugende ärztliche Maßnahmen (§ 14);9. Fahr- und Transportkosten (§ 15);10. Leistungen außerhalb des Landes (§ 16). (2) Ausgenommen von der Heilfürsorge sind 1. Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes;2. Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig ist;3. Behandlungen zu rein kosmetischen Zwecken. (3) Besteht Anspruch auf ein Heilverfahren und Pflege nach den §§ 33 und 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, richten sich Art und Umfang der Leistungen nach dieser Verordnung, soweit nicht auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes weitergehende Leistungen vorgesehen sind. (4) Heilfürsorgeleistungen werden in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenem Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. (5) Über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen werden vom Innenministerium im erforderlichen Umfang Verträge mit Dritten abgeschlossen. Die Kosten außervertraglicher Leistungen können in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung übernommen werden. (6) Die Leistungen der Heilfürsorge dürfen zusammen mit den aus demselben Anlaß zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Die Heilfürsorgeberechtigten haben hierüber den Nachweis zu erbringen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt. Die Kostenerstattung wird nur gewährt, wenn sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das Jahr des Entstehens der erstattungsfähigen Aufwendungen folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Eine Kostenerstattung erfolgt erst dann, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach erstattungsfähigen Aufwendungen mindestens 200 DM betragen. Wird diese Summe nicht erreicht, erfolgt eine Kostenerstattung, wenn der letzte Antrag vor mehr als zwölf Monaten bei der Festsetzungsstelle eingegangen ist. (7) Die bei der Gewährung der Heilfürsorge bekanntgewordenen Angelegenheiten sind nach § 79 Abs. 1 und § 113 a LBG vertraulich zu behandeln.

§ 20

Zuschußgewährung

§ 20 Zuschußgewährung(1) Polizeibeamten des Einzeldienstes, die bisher gemäß Artikel VI § 7 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) nach Maßgabe des § 2 der Heilfürsorgeverordnung vom 10. März 1960 (GBl. S. 101) anstelle freier Heilbehandlung einen Zuschuß zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung erhalten, wird dieser Zuschuß weitergewährt, solange dem empfangsberechtigten Personenkreis Besoldungsbezüge zustehen. Auf Antrag wird anstelle des Zuschusses Heilfürsorge nach § 2 Abs. 1 gewährt. (2) Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, die bisher nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeriums über Art und Umfang der Heilfürsorge für Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17. April 1963 (GBl. S. 47), gemäß Artikel VI § 7 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes als Heilfürsorge einen Zuschuß zu den Beträgen an eine Krankenversicherung erhalten, wird dieser Zuschuß weitergewährt, solange dem empfangsberechtigten Personenkreis Besoldungsbezüge zustehen. Auf Antrag wird anstelle des Zuschusses Heilfürsorge nach § 2 Abs. 1 gewährt. (3) Die Anträge nach Absätzen 1 und 2 sind an keine Frist gebunden. (4) Neben dem Zuschuß zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung erhalten die Zuschußempfänger vorbeugende ärztliche Maßnahmen nach § 14 Nr. 1 und 4 sowie Vorsorgekuren nach § 13 Abs. 4.

§ 21

Inkrafttreten

<_bookmark command="[Quick Mark]"/>§ 21 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:1. Verordnung des Innenministeriums über Art, Umfang und Trägerschaft der Heilfürsorge für Polizeibeamte (Heilfürsorgeverordnung) vom 10. März 1960 (GBl. S. 101), zuletzt geändert durch die Heilfürsorgeverordnung vom 6. Oktober 1982 (GBl. S. 472);2. Verordnung des Innenministeriums über Art und Umfang der Heilfürsorge für Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17. April 1963 (GBl. S. 47);3. Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz nach § 147 LBG, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung - HVO) vom 6. Oktober 1982 (GBl. S. 472), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 1989 (GBl. S. 492).(2) § 6 Abs. 4 tritt hinsichtlich der Kosten für Inlays mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

§ 3

Kostenträger

§ 3 KostenträgerDas Land trägt die Kosten für die im Rahmen des 1. Abschnitts dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen.

§ 4

Ambulante Betreuung

§ 4 Ambulante Betreuung(1) Die Heilfürsorgeberechtigten können sich von jedem praktizierenden Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, der bereit ist, die Beratung, Untersuchung, Behandlung und Abrechnung nach dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossenen Vertrag zu übernehmen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als der nächsterreichbare Arzt in Anspruch genommen, so sind die Mehrkosten selbst zu tragen. In besonders begründeten Fällen können mit vorheriger Genehmigung auch andere Ärzte in Anspruch genommen werden. (2) Für die Beratung, Untersuchung und Behandlung durch Heilpraktiker werden die Kosten, soweit sie für vergleichbare ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angemessen sind, zu 50 vom Hundert oder gegebenenfalls entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 der Beihilfeverordnung (BVO) zu 70 vom Hundert erstattet. (3) Eine psycho-, verhaltenstherapeutische oder ähnliche Beratung, Untersuchung und Behandlung bedarf der vorherigen Genehmigung.

§ 5

Ambulante Betreuung der Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei

§ 5 Ambulante Betreuung der Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei(1) Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, haben im Krankheitsfalle Polizei- oder Vertragsärzte in Anspruch zu nehmen. Ist das Aufsuchen des Polizei- oder Vertragsarztes bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, so kann nach Maßgabe des § 4 der nächsterreichbare praktizierende Arzt in Anspruch genommen werden. (2) Bei einem Einsatz übernimmt vom Zeitpunkt der geschlossenen Bereithaltung (Alarmbereitschaft) bis zur Beendigung des Einsatzes ausschließlich der Polizeiarzt die ärztliche Beratung, Untersuchung und Behandlung, soweit nicht eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Behandlung in einem Krankenhaus notwendig ist. (3) Sofern nicht die Einweisung in ein Krankenhaus notwendig ist, haben die in der Gemeinschaftsunterkunft wohnenden Polizeibeamten die polizeieigenen Sanitätsstellen in Anspruch zu nehmen.

§ 6

Zahnärztliche Betreuung

§ 6 Zahnärztliche Betreuung(1) Die Heilfürsorgeberechtigten können sich von jedem praktizierenden Zahnarzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, der bereit ist, die Beratung, Untersuchung, Behandlung und Abrechnung nach dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und den zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgeschlossenen Vertrag zu übernehmen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als der nächsterreichbare Zahnarzt in Anspruch genommen, so sind die Mehrkosten selbst zu tragen. In besonders begründeten Fällen können mit vorheriger Genehmigung auch andere Zahnärzte in Anspruch genommen werden. (2) Die erhaltende und operative zahnärztliche Behandlung umfaßt alle Maßnahmen, die zur Erkennung, Verhinderung und Behandlung von Zahnschäden sowie Erkrankungen der Mundschleimhäute und der Kiefer erforderlich sind, sowie die Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels. (3) Parodontosebehandlung und kieferorthopädische Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung. Die Entscheidung ist dem Heilfürsorgeberechtigten und dem behandelnden Arzt bekanntzugeben. (4) Die Kosten für Inlays und Implantate werden nach Maßgabe der §§ 3 bis 12 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) jeweils zu 50 vom Hundert oder gegebenenfalls entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 BVO jeweils zu 70 vom Hundert erstattet. Für die Übernahme der Kosten gilt die Anlage zu § 6 der Beihilfeverordnung entsprechend.*)

§ 7

Zahnersatz

§ 7 Zahnersatz(1) Zahnersatz und Zahnkronen werden gewährt, wenn diese nach den Regeln für die zahnärztliche Behandlung zur Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Kau- und Sprechfunktion notwendig sind. Unter denselben Voraussetzungen kann unbrauchbar gewordener Zahnersatz instand gesetzt, umgearbeitet oder erneuert werden. (2) Zahnersatz für mitgebrachte Zahnschäden wird ab Beginn des zweiten Jahres nach der Einstellung in den Polizeidienst oder den technischen Dienst der Landesfeuerwehrschule gewährt. (3) Zahnersatz und Zahnkronen sind aus gebräuchlichen Stoffen zu fertigen. Mehraufwendungen für darüber hinausgehenden Ausführungen sind selbst zu tragen. (4) Die Anfertigung von Zahnersatz bedarf der vorherigen Genehmigung.

§ 9

Krankenpflege und Betreuung

§ 9 Krankenpflege und Betreuung(1) Häusliche Krankenpflege wird gewährt, wenn sie nach ärztlicher Bescheinigung wegen vorübergehender krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit erforderlich ist und dadurch stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden kann. Die dafür notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft erstattet. Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt des Erkrankten lebende oder tätige Personen werden nicht übernommen. (2) Sofern eine anderweitige Unterbringung infolge der häuslichen Verhältnisse notwendig ist, werden die Kosten des niedrigsten Satzes für die vorübergehende Aufnahme in einem öffentlichen oder freien gemeinnützigen Pflegeheim übernommen. (3) Familien- und Haushaltshilfe wird gewährt, wenn dem alleinerziehenden oder weniger als halbtagsbeschäftigten Heilfürsorgeberechtigten während stationärer Krankenhausbehandlung und der ersten sieben Tage danach, während eines Heilverfahrens oder bei Hausentbindung die Versorgung seiner unterhaltsberechtigten Kinder unter 15 Jahren nicht möglich ist und andere im Haushalt lebende Personen den Haushalt nicht weiterführen können. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren in einem Heim oder fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattungsfähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen sind mit Ausnahme der Fahrkosten nicht erstattungsfähig. Wenn nach begründeter ärztlicher Bescheinigung durch die Familien- und Haushaltshilfe eine sonst wegen Behandlungs- oder vorübergehender Pflegebedürftigkeit angezeigte stationäre Unterbringung vermieden werden kann und dadurch Kosten eingespart werden, kann auf die Voraussetzung der außerhäuslichen Unterbringung in Satz 1 verzichtet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.