HFlV§10Abs3V BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die zuständige Behörde im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 der Hackfleisch-Verordnung Vom 21. September 1976

Ausfertigungsdatum:
21.09.1976
Fundstelle:
GBl. 1976, 570
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HFlV§10Abs3V

Auf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (Ges. Bl. S. 325) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung - HFlV) vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) ist das Staatliche Veterinäramt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.