HeizkZusch-ZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die zuständigen Stellen nach dem Heizkostenzuschussgesetz (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HeizkZusch-ZuVO) Vom 26. Juli 2022

Ausfertigungsdatum:
26.07.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 427
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HeizkZusch-ZuVO

Auf Grund von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I. S. 698) wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Wohngeldbeziehende

§ 1 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte WohngeldbeziehendeDie Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 1 HeizkZuschG richtet sich nach Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Wohngeldgesetzes.

§ 2

Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Auszubildende

§ 2 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte AuszubildendeDie Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HeizkZuschG richtet sich nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Abweichend von Satz 1 sind für Auszubildende, die eine Hochschule in Baden-Württemberg besuchen, die nach § 1 der Zuordnungsverordnung BAföG bei den Studierendenwerken Bodensee, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart, Tübingen-Hohenheim und Ulm eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Zuständige Stellen für Auszubildende, die im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 eine Ausbildungsstätte in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42), die durch Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, genannten Ländern besuchen, sind: 1. das Studierendenwerk Heidelberg für Spanien oder2. das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim für die Türkei sowie Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

§ 3

Zuständigkeit für anspruchsberechtigte Aufstiegsfortbildungsteilnehmende

§ 3 Zuständigkeit für anspruchsberechtigte AufstiegsfortbildungsteilnehmendeDie Zuständigkeit für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HeizkZuschG richtet sich nach § 1 Absatz 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Haben mehrere Landkreise und Stadtkreise ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichtet, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, bei der das Amt besteht.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.