HeizkostenV · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV -) Vom 31. Juli 1984

Ausfertigungsdatum:
31.07.1984
Fundstelle:
GBl. 1984, 556
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HeizkostenVZuVVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 4 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314),2. § 5 Abs. 1 Satz 3 sowie § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3251),3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (GBl. S. 679):

§ 1

§ 1Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde für 1. die Bestätigung von sachverständigen Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung und2. die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.

§ 2

§ 2(1) Das Verfahren nach § 1 Nr. 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuwickeln. Diese Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (3) Die zuständige Stelle erhebt für die Bestätigung von sachverständigen Stellen Gebühren und Auslagen. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes sowie die Bestimmungen von Buchstabe A Nr. 2 der Anlage zur Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium entsprechend.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 31. Juli 1984 (GBl. S. 556), geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469, 517), außer Kraft.

§ 1

§ 1Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 sowie § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der jeweiligen Fassung für 1. die Bestätigung von sachverständigen Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung und2. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Absatz 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.

Eingangsformel HeizkostenV

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) und von § 5 Abs. 1 Satz 3 sowie § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.