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title: "HeimSoSchulGebV BW 2012 — Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat Vom 9. Juli 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/heimsoschulgebvbw2012"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T17:37:34+00:00"
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# HeimSoSchulGebV BW 2012 — Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat Vom 9. Juli 2012

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 09.07.2012
*Fundstelle:* GBl. 2012, 492


### § 2 — Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und ...

§ 2 Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern(1) Externe Schülerinnen und Schüler der staatlichen Heimsonderschulen sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2014 1. August 2015 Frühstück 2,25 EUR 2,30 EUR, Mittagessen 3,70 EUR 3,80 EUR, Abendessen 3,00 EUR 3,10 EUR. (2) Diese Gebühren gelten auch für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund-, Haupt- und Werkrealschulen) in Nürtingen, wenn sie an den Mahlzeiten der Staatlichen Heimsonderschule Nürtingen teilnehmen.(3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.

### § 3 — Verpflegung und Unterkunft von Gästen

§ 3 Verpflegung und Unterkunft von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2014 1. August 2015 a) Unterkunft 11,50 EUR 12,00 EUR, b) Verpflegung 21,25 EUR 21,90 EUR. Davon entfallen auf Frühstück 3,70 EUR 3,80 EUR, Mittagessen 9,00 EUR 9,30 EUR, Abendessen 7,00 EUR 7,20 EUR. Für Tee oder Kaffee sind zu entrichten. 1,55 EUR 1,60 EUR

### § 1 — Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, von Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen.(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende an Ferienveranstaltungen und für Bedienstete dieser Einrichtung.(3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung von Kleidung) von Schülerinnen und Schülern der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) erhoben.

### § 2 — Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und ...

§ 2 Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern(1) Externe Schülerinnen und Schüler der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2016 1. August 2017 Frühstück 2,35 EUR 2,40 EUR, Mittagessen 3,85 EUR 3,90 EUR, Abendessen 3,15 EUR 3,20 EUR. (2) Diese Gebühren gelten auch für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grundschulen) in Nürtingen, wenn sie an den Mahlzeiten des staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat Nürtingen teilnehmen.(3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.

### § 3 — Verpflegung und Unterkunft von Gästen

§ 3 Verpflegung und Unterkunft von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2016 1. August 2017 a) Unterkunft 9,10 EUR 9,10 EUR, b) Verpflegung 31,80 EUR 32,20 EUR. Davon entfallen auf Frühstück 5,50 EUR 5,60 EUR, Mittagessen 13,50 EUR 13,65 EUR, Abendessen 10,45 EUR 10,60 EUR. Tee oder Kaffee 2,35 EUR 2,35 EUR

### § 4 — Fälligkeit

§ 4 Fälligkeit(1) Die Gebühren werden mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig.(2) Die Leitung des staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat kann in Ausnahmefällen andere Zahlungstermine bestimmen.

### § 2 — Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und ...

§ 2 Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern(1) Externe Schülerinnen und Schüler der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2018 1. August 2019 Frühstück 2,45 EUR 2,50 EUR, Mittagessen 3,95 EUR 4,00 EUR, Abendessen 3,25 EUR 3,30 EUR.(2) Diese Gebühren gelten auch für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grundschulen) in Nürtingen, wenn sie an den Mahlzeiten des staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat Nürtingen teilnehmen.(3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.

### § 3 — Verpflegung und Unterkunft von Gästen

§ 3 Verpflegung und Unterkunft von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2018 1. August 2019 a) Unterkunft 22,95 EUR 23,25 EUR, b) Verpflegung 26,65 EUR 26,90 EUR. Davon entfallen auf Frühstück 7,30 EUR 7,40 EUR, Mittagessen 10,70 EUR 10,80 EUR, Abendessen 8,65 EUR 8,70 EUR.Für Tee und Kaffee wird zudem folgende Gebühr erhoben: ab ab 1. August 2018 1. August 2019 Tee oder Kaffee 2,40 EUR 2,40 EUR

### § 1 — Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, von Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen.(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende an Ferienveranstaltungen.(3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung von Kleidung) von Schülerinnen und Schülern der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) erhoben.

### § 2 — Verpflegung von externen Schülerinnen, Schülern und Kindern, von Lehramtsanwärterinnen und ...

§ 2 Verpflegung von externen Schülerinnen, Schülern und Kindern, von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie von Mitarbeitenden und Beschäftigten der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat(1) Externe Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. Januar 2023 1. August 2023 für ein Frühstück 2,85 EUR 2,95 EUR, für ein Mittagessen 4,60 EUR 4,80 EUR, für ein Abendessen 3,80 EUR 3,95 EUR.(2) Diese Gebühren gelten auch für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sowie für die Lehrerinnen und Lehrer des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Nürtingen (Grundschule), wenn sie an den Mahlzeiten des staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat in Nürtingen teilnehmen.(3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.

### § 3 — Verpflegung und Unterkunft von Gästen

§ 3 Verpflegung und Unterkunft von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. Januar 2023 1. August 2023 a) Unterkunft 26,55 EUR 27,30 EUR, b) Verpflegung 30,80 EUR 32,15 EUR, davon entfallen auf Frühstück 8,45 EUR 8,85 EUR, Mittagessen 12,35 EUR 12,90 EUR, Abendessen 10,00 EUR 10,40 EUR.Für Tee und Kaffee wird zudem folgende Gebühr erhoben: ab ab 1. Januar 2023 1. August 2023 Tee oder Kaffee 2,75 EUR 2,85 EUR.

### § 4 — Umsatzsteuer

§ 4 UmsatzsteuerDie in der Gebührenverordnung ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

### § 5 — Fälligkeit

§ 5 Fälligkeit(1) Die Gebühren werden mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig.(2) Die Leitung des staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat kann in Ausnahmefällen andere Zahlungstermine bestimmen.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Heimsonderschulen vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 271) außer Kraft.

### § 1 — Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, von Kindern, von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern und von Mitarbeitenden und Beschäftigten sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen.(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende an Ferienveranstaltungen.(3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung von Kleidung) von Schülerinnen und Schülern der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.

### § 2 — Verpflegung von externen Schülerinnen, Schülern und Kindern, von Lehramtsanwärterinnen und ...

§ 2 Verpflegung von externen Schülerinnen, Schülern und Kindern, von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie von Mitarbeitenden und Beschäftigten der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonstigen Landesbediensteten(1) Externe Schülerinnen und Schüler der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2024 1. August 2025 für ein Frühstück 3,20 EUR 3,45 EUR, für ein Mittagessen 5,20 EUR 5,65 EUR, für ein Abendessen 4,25 EUR 4,60 EUR.(2) Mitarbeitende und Beschäftigte der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sowie Lehrerinnen und Lehrer des Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte Nürtingen (Grundschule) und sonstige Landesbedienstete, die sich aus dienstlicher Veranlassung an den staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat aufhalten, entrichten folgende Gebühren:ab 1. August 2024 Gebühr Gebühr ohne Umsatzsteuer (USt) zzgl. USt inkl. USt für ein Frühstück 3,20 EUR 0,00 EUR 3,20 EUR, für ein Mittagessen 5,20 EUR 0,00 EUR 5,20 EUR, für ein Abendessen 4,25 EUR 0,00 EUR 4,25 EUR;ab 1. Januar 2025 Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt für ein Frühstück 3,20 EUR 0,61 EUR 3,81 EUR, für ein Mittagessen 5,20 EUR 0,99 EUR 6,19 EUR, für ein Abendessen 4,25 EUR 0,81 EUR 5,06 EUR;ab 1. August 2025 Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt für ein Frühstück 3,45 EUR 0,66 EUR 4,11 EUR, für ein Mittagessen 5,65 EUR 1,07 EUR 6,72 EUR, für ein Abendessen 4,60 EUR 0,87 EUR 5,47 EUR.(3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.

### § 3 — Verpflegung und Unterkunft von Gästen

§ 3 Verpflegung und Unterkunft von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästenab 1. August 2024 für Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt a) Unterkunft 30,75 EUR 0,00 EUR 30,75 EUR, b) Verpflegung 34,90 EUR 0,00 EUR 34,90 EUR, davon entfallen auf Frühstück 9,60 EUR 0,00 EUR 9,60 EUR, Mittagessen 14,00 EUR 0,00 EUR 14,00 EUR, Abendessen 11,30 EUR 0,00 EUR 11,30 EUR, c) Kaffee oder Tee 3,10 EUR 0,00 EUR 3,10 EUR;ab 1. Januar 2025 für Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt a) Unterkunft 30,75 EUR 5,84 EUR 36,59 EUR, b) Verpflegung 34,90 EUR 6,63 EUR 41,53 EUR, davon entfallen auf Frühstück 9,60 EUR 1,82 EUR 11,42 EUR, Mittagessen 14,00 EUR 2,66 EUR 16,66 EUR, Abendessen 11,30 EUR 2,15 EUR 13,45 EUR, c) Kaffee oder Tee 3,10 EUR 0,59 EUR 3,69 EUR;ab 1. August 2025 für Gebühr Gebühr ohne USt zzgl. USt inkl. USt a) Unterkunft 34,65 EUR 6,58 EUR 41,23 EUR, b) Verpflegung 37,90 EUR 7,20 EUR 45,10 EUR, davon entfallen auf Frühstück 10,40 EUR 1,98 EUR 12,38 EUR, Mittagessen 15,20 EUR 2,89 EUR 18,09 EUR, Abendessen 12,30 EUR 2,34 EUR 14,64 EUR, c) Kaffee oder Tee 3,35 EUR 0,64 EUR 3,99 EUR.

### Eingangsformel HeimSoSchulGebV

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 1 — Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, von Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen.(2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmende an Ferienveranstaltungen und für Bedienstete dieser Einrichtung.(3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung von Kleidung) von Schülerinnen und Schülern der staatlichen Heimsonderschulen sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) erhoben.

### § 2 — Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und ...

§ 2 Verpflegung von externen Schülerinnen und Schülern, Kindern und Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern(1) Externe Schülerinnen und Schüler der staatlichen Heimsonderschulen sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren: ab ab 1. August 2012 1. August 2013 Frühstück 2,15 EUR 2,20 EUR, Mittagessen 3,50 EUR 3,60 EUR, Abendessen 2,80 EUR 2,90 EUR. (2) Diese Gebühren gelten auch für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund-, Haupt- und Werkrealschulen) in Nürtingen, wenn sie an den Mahlzeiten der Staatlichen Heimsonderschule Nürtingen teilnehmen.(3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.

### § 3 — Verpflegung und Unterkunft von Gästen

§ 3 Verpflegung und Unterkunft von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für ab ab 1. August 2012 1. August 2013 a) Unterkunft 11,00 EUR 11,50 EUR, b) Verpflegung 20,05 EUR 20,65 EUR. Davon entfallen auf Frühstück 3,50 EUR 3,60 EUR, Mittagessen 8,50 EUR 8,75 EUR, Abendessen 6,60 EUR 6,80 EUR. Für Tee oder Kaffee sind zu entrichten. 1,45 EUR 1,50 EUR

### § 4 — Fälligkeit

§ 4 Fälligkeit(1) Die Gebühren werden mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig.(2) Die Leitung der staatlichen Heimsonderschule kann in Ausnahmefällen andere Zahlungstermine bestimmen.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Heimsonderschulen vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 271) außer Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat Vom 9. Juli 2012
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HeimSoSchulGebVBW2012rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
