---
title: "HeimSoSchulGebV BW 2009 — Verordnung des Kultusministeriums überdie Gebühren in den staatlichen Heimsonderschulen Vom 23. Juni 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/heimsoschulgebvbw2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HeimSoSchulGebVBW2009rahmen"
updated: "2026-05-13T17:37:30+00:00"
---

# HeimSoSchulGebV BW 2009 — Verordnung des Kultusministeriums überdie Gebühren in den staatlichen Heimsonderschulen Vom 23. Juni 2009

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.06.2009
*Fundstelle:* GBl. 2009, 271,K.u.U. 2009, 91


### Eingangsformel HeimSoSchulGebV

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 1 — Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenpflicht(1) Gebühren sind zu entrichten für die Verpflegung von externen Schülern, von Kindern und Lehramtsanwärtern sowie für die Unterkunft und Verpflegung von Gästen. (2) Diese Regelung gilt nicht für Teilnehmer an Ferienveranstaltungen und für Bedienstete dieser Einrichtungen. (3) Für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung, Körperpflege, Reinigung und Instandsetzung der Kleidung) von Schülern der staatlichen Heimsonderschulen sowie von Kindern der angegliederten Schulkindergärten werden Vergütungen nach Maßgabe der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes erhoben.

### § 2 — Verpflegung von externen Schülern, Kindern und Lehramtsanwärtern

§ 2 Verpflegung von externen Schülern, Kindern und Lehramtsanwärtern(1) Externe Schüler der staatlichen Heimsonderschulen sowie Kinder der angegliederten Schulkindergärten entrichten folgende Gebühren: abab 1. August 20091. August 2010Frühstück2,05 EUR2,10 EUR, Mittagessen3,30 EUR3,40 EUR, Abendessen2,60 EUR2,70 EUR.(2) Diese Gebühren gelten auch für die Lehramtsanwärter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) in Nürtingen, wenn sie an den Mahlzeiten der Staatlichen Heimsonderschule Nürtingen teilnehmen. (3) Die Gebühr für die Verpflegung von Kindern unter fünf Jahren kann um ein Drittel ermäßigt werden.

### § 3 — Verpflegung und Unterkunft von Gästen

§ 3 Verpflegung und Unterkunft von GästenDie Gebühr beträgt bei Gästen für abab1. August 20091.August 2010 a) Unterkunft9,00 EUR10,00 EUR, b) Verpflegung17,50 EUR 18,05 EUR. Davon entfallen auf Frühstück 3,30 EUR 3,40 EUR,Mittagessen 8,00 EUR 8,25 EUR,Abendessen6,20 EUR6,40 EUR.Für Tee oder Kaffee sind1,35 EUR1,40 EURzu entrichten.

### § 4 — Fälligkeit

§ 4 Fälligkeit(1) Die Gebühren werden mit der Inanspruchnahme einer Leistung zur Zahlung fällig. (2) Der Leiter der staatlichen Heimsonderschule kann in Ausnahmefällen andere Zahlungstermine bestimmen.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Gebühren in den staatlichen Heimsonderschulen vom 21. November 2006 (GBl. S. 371) außer Kraft.

---

— Verordnung des Kultusministeriums überdie Gebühren in den staatlichen Heimsonderschulen Vom 23. Juni 2009
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HeimSoSchulGebVBW2009rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
