LHeimG · Baden-Württemberg

Heimgesetz für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) Vom 10. Juni 2008

Ausfertigungsdatum:
10.06.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 169
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder volljährige pflegebedürftige oder psychisch kranke oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. (2) Dieses Gesetz ist nicht auf betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und die darüber hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind. Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern nebst der Überlassung des Wohnraums allgemeine Betreuungsleistungen angeboten werden. (3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 5, 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 und 6 keine Anwendung. Nehmen Kurzzeitheime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist. (4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten (5) Auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt nicht für Tages- und Nachtpflegeplätze, die in stationären Einrichtungen eingestreut sind. (6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr.1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) in der jeweils geltenden Fassung. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie der Heimsonderschulen. (7) Dieses Gesetz gilt nicht für Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige, wenn sie strukturell von Dritten unabhängig sind. Das ist der Fall, wenn die Mitglieder der Wohngemeinschaft alle Angelegenheiten der Wohngemeinschaft in einer Auftraggebergemeinschaft selbst regeln. Die Wahlfreiheit bezüglich der Betreuungsleistungen darf nicht beschränkt werden. Eine Beschränkung liegt insbesondere dann vor, wenn Vermieter und Pflegedienstleister identisch sind oder rechtlich oder faktisch verbunden sind. (8) Betreute Wohngruppen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen, deren Ziel es ist, die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner sowie die Eingliederung und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder am Arbeitsleben zu unterstützen. Betreute Wohngruppen fallen nicht unter das Heimgesetz, wenn sie räumlich und organisatorisch abgeschlossene Einheiten mit höchstens acht Plätzen sind. Absatz 7 ist nicht anwendbar. Betreute Wohngruppen, die nicht unter das Heimgesetz fallen, dürfen nur solche Personen aufnehmen, die in der Lage sind, den Zielsetzungen des Satzes 1 zu entsprechen und nicht der dauernden persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und der gesamten Nacht bedürfen.

§ 10

Überwachung der Qualität

§ 10 Überwachung der Qualität(1) Die Heime werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Heime werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heims nach diesem Gesetz erfüllen. Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen sollen veröffentlicht werden. Das Nähere hierzu kann in einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales geregelt werden. Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 hat der Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzuhalten. Für die Unterlagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen sind befugt, 1. die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung, 2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 8 des Auskunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen, 4. sich mit den Bewohnern sowie dem Heimbeirat, dem Ersatzgremium oder den Heimfürsprechern sowie mit dem Angehörigen- und Betreuerbeirat in Verbindung zu setzen, 5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen, 6. die Beschäftigten zu befragen. Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde soll zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vornehmen, soweit ein Heim durch den MDK geprüft worden ist. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 7 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims. (7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung ein Heim im Sinne von § 1 ist. (8) Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so können die Träger die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen. (9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 11

Beratung bei Mängeln

§ 11 Beratung bei Mängeln(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 7 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden. (2) Ist den Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

§ 12

Anordnungen

§ 12 Anordnungen(1) Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 7 vor Aufnahme des Heimbetriebs festgestellt werden. (2) Anordnungen sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 13

Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung

§ 13 Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung (1) Dem Träger kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. (2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Heimbetrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre Befugnisse nach den §§ 10 bis 12 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Heimbetriebs vorliegen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Heimleitung bestimmt; spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.

§ 14

Untersagung

§ 14 Untersagung(1) Der Betrieb eines Heims ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 6 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger 1. die Anzeige nach § 7 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2. Anordnungen nach § 12 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt, 3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Verbot beschäftigt, 4. gegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder gegen eine Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 6 verstößt. (3) Vor Aufnahme des Heimbetriebs ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

§ 15

Information für Verbraucher

§ 15 Information für Verbraucher(1) Die Träger sind verpflichtet, ihr Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis in geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen. (2) Ab dem 1. Januar 2011 erstellen die Heimaufsichten Qualitätsberichte über die von ihnen geprüften Heime. Die Qualitätsberichte beruhen auf den Ergebnissen der Überprüfung. Die Einrichtungen können den Heimaufsichten weitergehende Informationen zur Verfügung stellen, die in den Qualitätsbericht eingefügt werden. Die Heimaufsicht veröffentlicht den Qualitätsbericht mit Zustimmung der Einrichtungen. (3) Form und Inhalte der Qualitätsberichte sollen von den Einrichtungsträgerverbänden und den zuständigen Behörden gemeinsam erarbeitet werden.

§ 16

Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

§ 16 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der MDK und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben. Der MDK, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen und das Ministerium für Arbeit und Soziales treffen eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den MDK übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Der Heimbewohner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden. (4) Ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflegeheim geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde mit. (5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. (6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen. (7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB XII, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 14 Abs. 1 oder 2 untersagt worden ist,3. entgegen § 9 Abs. 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 9 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 24 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,2. entgegen § 7 Abs. 3 oder 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, oder5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 oder § 13 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Heimaufsichtsbehörden. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.

§ 18

Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes

§ 18 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes(1) Heimaufsichtsbehörden sind 1. das Ministerium für Arbeit und Soziales als oberste Heimaufsichtsbehörde, 2. die Regierungspräsidien als höhere Heimaufsichtsbehörden und 3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Heimaufsichtsbehörden. (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.

§ 19

Fortgeltung von Rechtsverordnungen

§ 19 Fortgeltung von Rechtsverordnungen Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 24 gelten die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der §§ 3 und 10 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2416), erlassen worden sind, fort. Sie gelten auch dann fort, wenn die erlassenen Rechtsverordnungen auf Grund von Übergangsregelungen nicht anwendbar sind.

§ 2

Zweck des Gesetzes

§ 2 Zweck des Gesetzes(1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen, 2. die Selbstständigkeit, die Selbstverantwortung, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohner zu wahren und zu fördern, 3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,4. die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken,5. eine angemessene Qualität des Wohnens sowie eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung zu sichern,6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern, 7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern sowie 8. den Schutz der Bewohner und der Interessenten an einem Heimplatz als Verbraucher zu fördern. (2) Die Selbstständigkeit der Träger der Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 20

Erprobungsregelungen

§ 20 Erprobungsregelungen(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag den Träger von den Anforderungen des § 5, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 24 erlassenen Rechtsverordnung befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung von Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs.1 nicht gefährdet wird. (2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens vier Jahre zu befristen. Bei Bewährung kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 10 und 12 bis 14 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt. (3) Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen wissenschaftlich evaluieren zu lassen.

§ 21

Änderung anderer Rechtsvorschriften

§ 21 Änderung anderer Rechtsvorschriften(Änderungsanweisungen bzgl. des Landesverwaltungsgesetzes und der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)

§ 22

Inkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsverordnungen außer Kraft: 1. Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Ausführungsbehörden für Unfallversicherung des Landes vom 8. Juli 1969 (GBl. S.123), geändert durch Verordnung vom 27. November 1979 (GBl. S. 551), 2. Heimverordnung vom 25. Februar 1970 (GBl. S. 98), 3. Verordnung des Arbeits- und Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Unfalluntersuchung in Bergbauunternehmen vom 9. Dezember 1971 (GBl. S. 518), 4. Verordnung der Landesregierung über die Anpassung der Bezirke der allgemeinen Ortskrankenkassen an die Kreisgrenzen vom 13. November 1973 (GBl. S. 425), 5. Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeit nach dem Heimgesetz vom 15. April 1975 (GBl. S. 285), 6. Verordnung der Landesregierung über die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung vom 20. Januar 1981 (GBl. S. 49) und 7. Verordnung der Landesregierung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 22. Mai 1995 (GBl. S. 444).

§ 23

Verhältnis zu anderen Normen

§ 23 Verhältnis zu anderen NormenDie bundesrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die §§ 5 bis 9 und 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, 7 und 8 des Bundesheimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971) in ihrer bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung. Die auf dieses Gesetz gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen gelten nach Maßgabe des § 19 fort.

§ 24

Rechtsverordnungen

§ 24 RechtsverordnungenDas Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1. die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen,2. die Anforderungen an die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung und die Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiter, an eine ausreichende Personalbesetzung, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehenen Ausnahmen sowie die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten und sonstigen Mitarbeiter,3. die Wahl des Heimbeirats, die Bildung des Fürsprechergremiums, des Angehörigen- und Betreuerbeirats und die Bestimmung der Heimfürsprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige, Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden können.Die Verordnung nach Nr. 1 wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium erlassen.

§ 3

Leistungen des Heims

§ 3 Leistungen des HeimsDie Heimträger sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

§ 5

Mitwirkung der Bewohner

§ 5 Mitwirkung der Bewohner(1) Die Bewohner wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs mit. Der Heimbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Zusätzlich soll in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und den Heimbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Die Mitglieder des Angehörigen- und Betreuerbeirats sowie die sonstigen beratenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner, der Angehörigen und Betreuer und der Mitglieder von Heimbeiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Heimbeirats und des Angehörigen- und Betreuerbeirats, die Interessen der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen. (3) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben zunächst durch ein Fürsprechergremium, das die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise gewährleisten kann, wahrgenommen. Kann auch ein solches Fürsprechergremium nicht gebildet werden, so werden Heimfürsprecher im Benehmen mit der Heimleitung von der zuständigen Behörde bestimmt. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.

§ 6

Anforderungen an den Betrieb eines Heims

§ 6 Anforderungen an den Betrieb eines Heims(1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen schützen, 2. die Selbstständigkeit, die Selbstverantwortung, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten, 3. eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern, 4. die Eingliederung behinderter und psychisch kranker Menschen fördern, 5. den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen und die erforderlichen Hilfen gewähren, 6. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen, 7. sicherstellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, 8. gewährleisten, dass in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung für die Bewohner Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden, 9. einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden, und 10. sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden. (2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger 1. die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des Heims besitzt, 2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, 3. sicherstellt, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden; hierbei muss mindestens ein Beschäftigter, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens 50 Prozent der Beschäftigten eine Fachkraft sein; in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein; von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 24, 4. angemessene Entgelte verlangt, 5. ein Qualitätsmanagement betreibt und 6. ein Beschwerdemanagement betreibt. (3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn 1. die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist und 2. die vertraglichen Leistungen erbracht werden. (4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

§ 7

Anzeige

§ 7 Anzeige(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende weitere Angaben enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften des Trägers und des Heims, 3. die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, 4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen, 5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung, bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung, 6. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims, 7. den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag angestrebt wird, 8. die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, 9. die Einzelvereinbarungen auf Grund § 39 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden, 10. ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge sowie 11. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers. (2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen. (3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben nach Absatz 1 betreffen. (4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.

§ 8

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb des Heims zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden: 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims, 2. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume, 3. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne, 4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnern die Pflegestufe, 5. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, 6. die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohner, 7. für Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung, 8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, 9. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, 10. die für die Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen. Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S.1528) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden. (2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

§ 9

Leistungen an Träger und Beschäftigte

§ 9 Leistungen an Träger und Beschäftigte(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder den Bewerbern um einen Heimplatz Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. (2) Dies gilt nicht, wenn 1. andere als die in § 6 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden, 2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, 3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden, 4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Bewohners können diese Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden. (3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind. (4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. (5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. (6) Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere über die Pflichten, 1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen, 2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten, 3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen. In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden.

§ 10

Überwachung der Qualität

§ 10 Überwachung der Qualität(1) Die Heime werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die Heime werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heims nach diesem Gesetz erfüllen. Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen sollen veröffentlicht werden. Das Nähere hierzu kann in einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums geregelt werden. Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 hat der Träger am Ort des Heims zur Prüfung vorzuhalten. Für die Unterlagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen sind befugt, 1. die für das Heim genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung, 2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 3. Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 8 des Auskunftspflichtigen im jeweiligen Heim zu nehmen, 4. sich mit den Bewohnern sowie dem Heimbeirat, dem Ersatzgremium oder den Heimfürsprechern sowie mit dem Angehörigen- und Betreuerbeirat in Verbindung zu setzen, 5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen, 6. die Beschäftigten zu befragen. Der Träger hat diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde soll zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die zuständige Behörde nimmt für jedes Heim im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie kann Prüfungen in größeren Abständen als nach Satz 1 vornehmen, soweit ein Heim durch den MDK geprüft worden ist. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 7 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme des Heims. (7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung ein Heim im Sinne von § 1 ist. (8) Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so können die Träger die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen. (9) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 16

Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften

§ 16 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in den Heimen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Pflegekassen, deren Landesverbände, der MDK und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben. Der MDK, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen und das Sozialministerium treffen eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und den MDK übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Der Heimbewohner kann verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden. (4) Ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für ein zugelassenes Pflegeheim geltendem Recht widerspricht, teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde mit. (5) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. (6) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 5 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen. (7) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB XII, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.

§ 18

Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes

§ 18 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes(1) Heimaufsichtsbehörden sind 1. das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde, 2. die Regierungspräsidien als höhere Heimaufsichtsbehörden und 3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Heimaufsichtsbehörden. (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.

§ 24

Rechtsverordnungen

§ 24 RechtsverordnungenDas Sozialministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1. die bauliche Gestaltung der Heime, ihre Größe und Standorte sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von Heimen,2. die Anforderungen an die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung und die Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiter, an eine ausreichende Personalbesetzung, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 vorgesehenen Ausnahmen sowie die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten und sonstigen Mitarbeiter,3. die Wahl des Heimbeirats, die Bildung des Fürsprechergremiums, des Angehörigen- und Betreuerbeirats und die Bestimmung der Heimfürsprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige, Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gewählt werden können.Die Verordnung nach Nr. 1 wird im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium erlassen.

§ 9

Leistungen an Träger und Beschäftigte

§ 9 Leistungen an Träger und Beschäftigte(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder den Bewerbern um einen Heimplatz Geldleistungen oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. (2) Dies gilt nicht, wenn 1. andere als die in § 6 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden, 2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, 3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden, 4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Verlangen des Bewohners können diese Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden. (3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind. (4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geldleistungen oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. (5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. (6) Das Sozialministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere über die Pflichten, 1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen, 2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten, 3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen. In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden.

Eingangsformel LHeimG

Der Landtag hat am 4. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 4

Beratung

§ 4 Beratung Die zuständigen Behörden informieren und beraten 1. die Bewohner sowie die Heimbeiräte, die Ersatzgremien und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten, 2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohner solcher Heime und 3. auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.